Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
31.10.12, 01:01
Aktualisiert
31.10.12, 01:01
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Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUM
BEBAUUNGSPLAN K 14
- Windpark Peterberg -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Ortsteil Raffelsbrand
BEGRÜNDUNG ZUR FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG
STAND: OKTOBER 2012
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Inhalt
1
Derzeitige städtebauliche Situation
2
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 2
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 2
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3
3
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
4
3.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 4
3.2
Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 4
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 5
3.4
Landschaftsplan ......................................................................................................................................................................... 5
3.5
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ............................. 6
4
Beschreibung des Vorhabens
6
5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
6
5.1
Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................................................................................... 7
5.1.1
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
7
5.1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
7
5.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
7
5.1.4
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
7
5.2
Vorhaben- und Erschließungsplan ............................................................................................................................................. 8
5.3
Durchführungsvertrag ................................................................................................................................................................ 8
6
Auswirkungen der Planung
8
7
Planverfahren
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VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: OKTOBER 2012
1
GEMEINDE HÜRTGENWALD
1
1.1
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die
hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und
Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden
Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die
Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km².
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung
Abbildung 1: Luftbild der Fläche L/M (orange Umrandung)
Das Plangebiet liegt im Süden des Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der Grenze zu
Simmerath. Die Fläche ist eine der am höchsten gelegenen Fläche im Gemeindegebiet mit einer Höhe von etwa
550 m ü NHN (Normalhöhennull) im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im nördlichen
Bereich und 360 m im südlichen Bereich ab. Die hautsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine Größe von 133
ha.
In der Umgebung des Plangebietes liegen keine größeren Siedlungsbereiche sondern nur einzelne Höfe. Nördlich
der B 399 liegt Raffelsbrand, eine lockere Bebauung die sich entlang einer Ringstraße erstreckt. In deren Mitte sind
bereits mehrere Windenergieanlagen errichtet worden.
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STAND: OKTOBER 2012
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
2
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten
negativen Folgen vermieden werden.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich.
Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie
ausweisen. In der 10. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine neue Konzentrationszone für die Windenergie
ausgewiesen werden. Für den hier behandelten Windpark Peterberg, in der Standortuntersuchung als Fläche L und
M bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass er aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als
Konzentrationszone geeignet sind. Auch zwei weitere Flächen, die Flächen A und H wurden als geeignet
eingestuft. Demnach wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nach Bekanntmachung der 10.
Änderung zulässig.
Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten
zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit
ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle
Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt
werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte
Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines
Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans K 14 „Windpark Peterberg“ soll im Parallelverfahren mit der 10
Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Somit sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht werden.
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STAND: OKTOBER 2012
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
3
3.1
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der
verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP
NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der
Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung
erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1 Eine
solche Darstellung ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, nicht erfolgt.
Es werden lediglich textliche Festlegungen formuliert, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet einen
Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten
Erholung (BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert.
Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert.
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen
nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie nur bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden.
Die Auswahl der Waldflächen wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der Ausgleich ist noch
im Verfahren zu bestimmen.
3.3
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich
„Wald“ aus. In dem Teilbereich, in dem die Fläche „M“ in der Standortuntersuchung liegt, wird landwirtschaftliche
Fläche dargestellt. Teile des Plangebietes liegen im Wasserschutzgebiet. Diesbezüglich werden jedoch keine
Konflikte mit der Windenergie erwartet. Das Gebiet wird von regional bedeutsamen Straßen durchquert, die bei der
Standortplanung der einzelnen Anlagen berücksichtigt wurden. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert
werden. In der 10. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine „Konzentrationszone für die Windenergie“ bei
Beibehaltung der bisherigen Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für
Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung
„Windenergie“ dargestellt. Die zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird auf 640 m ü NHN begrenzt. Die
Gesamthöhe ist die Summe aus Nabenhöhe und halbem Rotordurchmesser.
Abbildung 3: Auszug aus der 10. Änderung des FNP
3.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das Landschaftsbild wird durch
die waldbedeckten Hanglangen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen,
zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen
Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein
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BEGRÜNDUNG
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Moorgebiet, in dem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler
und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotential wie der
Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen.
Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren
Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind.
3.5
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“.
In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen.
Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald
keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als
waldarme Kommune2. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft.
Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf.3
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen,
dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist
durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im
Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens gesichert.
Die im Vorentwurf vorgeschlagene Konzentrationszone umfasst eine große Waldfläche. Im weiteren Verfahren wird
sich zeigen, ob sämtliche Waldflächen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald…) für eine
Ausweisung in Frage kommen. Hierzu sind jedoch weitergehende Untersuchungen und Abstimmung notwendig.
Die Zone wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt.
4
BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Die Vorhabenträgerin, die „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ ( IEH ), sieht vor, im Plangebiet fünf
Windenergieanlagen zu errichten. Aufgrund der aus dem Flächennutzungsplan resultierenden Höhenbegrenzung
sollen im östlichen Bereich des Plangebietes 3 Anlagen des Typs REpower MM 100 mit einer Nennleistung von
2 MW errichtet werden. Diese Anlagen haben bei einer Nabenhöhe von 100 m eine Gesamthöhe von 150 m.
Im westlichen Bereich des Plangebietes ist zusätzlich die Errichtung von zwei ENERCON E 53 mit einer
Nennleistung von 800 kw geplant. Diese Anlagen sind mit einer Nabenhöhe von 75 und einer Gesamthöhe von
100 m deutlich kleiner.
5
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
Für die Planung soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufgestellt werden. Dieser besteht
aus den drei Elementen Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag.
In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall
2
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
kann eine andere privatrechtliche Verfügungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis,
ausreichend sein.4 Die Verfügungsbefugnisse müssen vor Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde
Hürtgenwald durch Vorlage entsprechender Verträge nachgewiesen werden.
5.1
5.1.1
Festsetzungen des Bebauungsplans
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die zulässigen Nutzung ergeben sich bereits aus dem Flächennutzungsplan mit der Ausweisung von einer
„Konzentrationszone für die Windenergie“ und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen bzw. fortswirtschaftlichen
Flächen. Im Bebauungsplan wird ebenfalls landwirtschaftliche bzw. fortswirtschaftliche Fläche festgesetzt. Als
Randsignatur wird eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ festgesetzt.
„Innerhalb der Flächen für die Versorgung sind neben der landwirtschaftlichen Nutzung nur Windenergieanlagen
sowie zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderliche Nebenanlagen zulässig.“
5.1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
„Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage
wird auf 640 m über NHN beschränkt.“
Die Beschränkung der Höhe ist erforderlich, da bei einer größeren Anlagenhöhe nicht gewährleistet werden kann,
dass die Belange der Flugsicherheit gewahrt werden können. Die Festlegung erfolgte nach mündlicher Prüfung der
zuständigen Behörde.
5.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
„Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das
Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der
Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen,
sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig.“
Im Bebauungsplan werden Standorte für die Windenergieanlagen festgesetzt, auf deren Basis die
immissionsschutzrechtlichen Gutachten erstellt worden. Dabei wird für die Anlagenstandorte eine gewisse Toleranz
gewährt, um z.B. auf kleinflächige Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen
zu können.
5.1.4
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die bestehenden Straßen werden als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzt.
4
Vg. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11
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5.2
BEGRÜNDUNG
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Vorhaben- und Erschließungsplan
Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser muss das
Vorhaben in seinen städtebaulich wesentlichen Punkten darstellen. Dazu ist er an den eingeschränkten
Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht gebunden.
Der zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert die
im Bebauungsplan festgesetzten Standorte sowie den Anlagentypen und seine Höhe. Die Festlegungen des
Vorhaben- und Erschließungsplans ergänzen die Festsetzungen des Bebauungsplans und wirken in der gleichen
Weise rechtsgestaltend.
Des Weiteren wird im Vorhaben- und Erschließungsplan die für die Erschließung erforderliche Fläche festgelegt.
Aufgrund des frühen Planungsstadiums können derzeit zur Erschließungsführung noch keine konkreten Aussagen
gemacht werden. Die Erschließung wird vor der Offenlage ergänzt. Zur Erschließung gehören ggf. der Ausbau der
Wirtschaftswege, der Ausbau von Abbiegeradien und der Ausbau der Aufstellflächen. Die Erschließung ist
hauptsächlich zum Bau der Anlagen notwendig. Bestandteil des VEPs sind nur die innerhalb des Plangebietes
erforderlichen Erschließungsanlagen.
5.3
Durchführungsvertrag
Kernstück eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan - der
Durchführungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und der Vorhabenträgerin vor Satzungsbeschluss
des Bebauungsplans abgeschlossen wird.
Der Vertrag bestimmt eine Frist für die Realisierung des Vorhabens. Bei Verstoß gegen die Fristen soll die
Gemeinde Hürtgenwald nach § 12 Abs. 6 BauGB die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufheben.
Im Durchführungsvertrag werden des Weiteren Regelungen zu Fristen, Bürgschaften und zur Rückbauverpflichtung
der Anlagen nach der Betriebsaufgabe getroffen.
Im Durchführungsvertrag wird auch der Anlagentyp festgeschrieben. Der Vorhabenträger verpflichtete sich zur
Errichtung von 3 REpower MM 100 und 2 Enercon E-53 an den im VEP festgelegten Standorten. Über die
Festschreibung des Anlagentyps ist sichergestellt, dass bestimmte Auswirkungen verhindert werden.
Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in das
Landschaftsbild und die Versiegelung, der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und festgelegt werden
wird, verpflichten. Der LBP wird Bestandteil des Durchführungsvertrags und somit auch des Bebauungsplans. Eine
Zusammenfassung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt weiterhin im Umweltbericht.
Daneben wird im Durchführungsvertrag die außerhalb des Plangebietes liegende Erschließung mit Ausnahme
privatrechtlicher Regelungen geregelt.
Im Durchführungsvertrag wird originär auch die Übernahme der Planungskosten geregelt werden.
6
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wird im Verlaufe des Bebauungsplanverfahrens eine
Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse
zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie
der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten. Daneben wird ein Landschaftspflegerischer Begleitplan
erstellt werden, in dem der erforderliche Ausgleich ermittelt wird. Die Ergebnisse dieser Gutachten werden vor der
Offenlage den Unterlagen beigefügt.
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
PLANVERFAHREN
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten und im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die
Gemeinde Hürtgenwald am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans
gefasst. Für diese 10. Änderung soll nun nach Erstellung der Unterlagen der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung
gefasst werden.
Parallel dazu soll der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan gefasst werden, für den Zeitgleich zur
Beteiligung des FNPs die frühzeitige Beteiligung durchgeführt wird.
Erkelenz, im Oktober 2012
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