Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,2 MB
Erstellt
31.10.12, 01:01
Aktualisiert
31.10.12, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
- Konzentrationszone für die Windenergie V -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG ZUR ANFRAGE GEMÄß § 34 LANDESPLANUNGSGESETZ UND ZUR
FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG
STAND: OKTOBER 2012
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Inhalt
1
Derzeitige städtebauliche Situation
2
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 2
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 2
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
2
3
PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
3
3.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 3
3.2
Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 4
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 5
3.4
Standortuntersuchung ................................................................................................................................................................ 5
3.4.1
Erfordernis
5
3.4.2
Vorgehensweise
6
3.4.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“, Fläche L und M
6
3.5
Landschaftsplan ......................................................................................................................................................................... 7
3.6
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ............................. 7
3.7
Planverfahren ............................................................................................................................................................................. 7
4
Begründung der Darstellungen
7
5
Auswirkungen der Planung
8
6
Plandaten
8
6.1
FLÄCHENBILANZ ...................................................................................................................................................................... 8
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: OKTOBER 2012
1
GEMEINDE HÜRTGENWALD
1
1.1
BEGRÜNDUNG
ZUR 10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die
hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und
Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden
Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die
Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km².
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung
Abbildung 1: Luftbild der Fläche L/M (orange Umrandung)
Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Süden des Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der
Grenze zu Simmerath. Die Fläche ist eine der am höchsten gelegenen Fläche im Gemeindegebiet mit einer Höhe
von etwa 550 m ü NHN (Normalhöhennull) im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im
nördlichen Bereich und 360 m im südlichen Bereich ab. Die hautsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine
Größe von 133 ha.
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
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BEGRÜNDUNG
ZUR 10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch
die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen,
soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde
sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten
negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie
zu finden.
Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie
ausweisen. In der 10. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine neue Konzentrationszone für die Windenergie
ausgewiesen werden. Für die hier behandelten Zonen V „Raffelsbrand“, in der Standortuntersuchung als Fläche L
und M bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung
als Konzentrationszone geeignet sind. Auch zwei weitere Flächen, die Flächen A und H wurden als geeignet
eingestuft.
3
3.1
PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der
verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP
NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der
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BEGRÜNDUNG
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Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung
erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1 Eine
solche Darstellung ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, nicht erfolgt.
Es werden lediglich textliche Festlegungen formuliert, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone V
„Raffelsbrand“ einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder
Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die
Planung nicht überlagert.
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan
Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen
nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie nur bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden.
Die Auswahl der Waldflächen wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der Ausgleich ist noch
im Verfahren zu bestimmen.
3.3
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich
„Wald“ aus. In dem Teilbereich, in dem die Fläche „M“ in der Standortuntersuchung liegt, wird landwirtschaftliche
Fläche dargestellt. Teile der Zone liegen im Wasserschutzgebiet. Diesbezüglich werden jedoch keine Konflikte mit
der Windenergie erwartet. Das Gebiet wird von regional bedeutsamen Straßen durchquert, die bei der weiteren
Planung berücksichtigt werden müssen. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Die bisherigen
Darstellungen werden um die Darstellung der Konzentrationszone ergänzt, können jedoch beibehalten werden.
Abbildung 3: Auszug aus dem FNP
3.4
Standortuntersuchung
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Hürtgenwald 2011 eine
Standortuntersuchung des gesamten Stadtgebietes durchgeführt, um die geeignetste Fläche zu finden. Diese ist
mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass insgesamt 4 Flächen weiter zu betrachten sind.
3.4.1 Erfordernis
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung
muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden,
dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die
Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb
dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss
sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzt. Vorgaben für die Standortuntersuchung werden im Windenergieerlass 2011 zusammengefasst und
festgelegt.
3.4.2 Vorgehensweise
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald
wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt,
auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere
zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ
festgesetzte Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen
Schutzbereiche mit berücksichtigt. Dieser Schritt wurde in harte und weiche Kriterien untergliedert. Nach der
Grobuntersuchung verblieben mehrere Potentialflächen, für die in der Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine
detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die
Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung des
Konfliktpotentials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche
untersucht. Es wurde zwischen harten und weichen Untersuchungskriterien unterschieden.
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
3.4.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“, Fläche L und M
Die Flächen L und M haben insgesamt eine Größe von 133 ha. Aufgrund des Anflugradars des Flugplatzes
Nörvenich ist eine Begrenzung der Bauhöhe auf 640 m ü NHN erforderlich. Daraus resultiert, dass im westlichen
Bereich der Fläche wenn überhaupt nur sehr kleine Anlagen errichtet werden können. Auch im östlichen Bereich
wird eine Begrenzung der Bauhöhen erforderlich sein. Dennoch ist die Errichtung von Windenergieanlagen
weiterhin möglich. Aufgrund der guten Windhöffigkeit soll das Flächennutzungsplanänderungsverfahren fortgeführt
werden.
Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s in 100 bzw. 135 m Nabenhöhe eine sehr gute
Windhöffigkeit auf. Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines Windparks,
ggf. könnten hier Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung genutzt werden. Südlich angrenzend
liegen jedoch weitere Flächen, die im Gemeindebesitz stehen und sich daher schnell entwickeln ließen.
Angrenzend an die Plangebietsfläche liegen die Naturschutzgebiete 2.1-8 „Todtenbruch“, im Süden 2.1-7 „Kalltal
und Nebenbäche“ sowie 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“. Im NSG 2.1-7 ist das Vorkommen von Wander- und
Turmfalken, Mäusebussarden, Rot- und Schwarzmilan sowie als Nahrungsgebiet des Schwarzstorches sehr
relevant. Für die Flächen muss untersucht werden, ob hier tatsächlich Ausschlussgründe, zum Beispiel aufgrund
von Belangen des Artenschutzes, vorliegen. Bislang sind keine artenschutzrechtlichen Restriktionen bekannt.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Demnach können die Flächen L und M als insgesamt geeignet angesehen werden.
3.5
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das Landschaftsbild wird durch
die waldbedeckten Hanglangen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen,
zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen
Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein
Moorgebiet, in dem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler
und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotential wie der
Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen.
Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren
Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu berücksichtigen sind.
3.6
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“.
In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen.
Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald
keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als
waldarme Kommune2. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft.
Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf.3
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen,
dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist
durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im
Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens gesichert.
Die im Vorentwurf vorgeschlagene Konzentrationszone umfasst eine große Waldfläche. Im weiteren Verfahren wird
sich zeigen, ob sämtliche Waldflächen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald…) für eine
Ausweisung in Frage kommen. Hierzu sind jedoch weitergehende Untersuchungen und Abstimmung notwendig.
Die Zone wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt.
3.7
Planverfahren
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten und im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die
Gemeinde Hürtgenwald am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans
gefasst.
4
BEGRÜNDUNG DER DARSTELLUNGEN
Im Flächennutzungsplan soll eine „Konzentrationszone für die Windenergie“ bei Beibehaltung der bisherigen
Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ dargestellt.
Die zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird auf 640 m ü NHN begrenzt. Die Gesamthöhe ist die
2
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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STAND: OKTOBER 2012
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7
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Summe aus Nabenhöhe und halbem Rotordurchmesser.
5
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wird im Verlaufe des Flächennutzungsplanverfahrens
eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse
zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie
der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten.
6
6.1
PLANDATEN
FLÄCHENBILANZ
Plangebiet .......................................................................................................
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ca. 133 ha
STAND: OKTOBER 2012
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