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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 84/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
35 kB
Erstellt
05.07.12, 15:48
Aktualisiert
05.07.12, 15:48
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Inhalt der Datei

Satzung zur Erhebung einer Naturförderabgabe im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Abgabengläubiger Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach dieser Satzung eine Naturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer. § 2 Gegenstand der Naturförderabgabe Gegenstand der Naturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird. § 3 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer). § 4 Abgabensatz (1) Die Naturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis (Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00 EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit. § 5 Abgabenschuldner (1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. (2) Personen, die nebeneinander die Naturförderabgabe schulden, sind Gesamtschuldner. § 6 Entstehung des Abgabenanspruches Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung. § 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit (1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein. Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen. Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern übermittelt werden. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Naturförderabgabe wird mit Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe zu entrichten. § 8 Vereinbarungen gem. § 163 Abgabenordnung (AO) Das Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald kann abweichend von der Vorschrift des § 4 dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 Verspätungszuschlag Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Prüfungsrecht Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald zur Nachprüfung der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren. § 11 Mitwirkungspflichten (1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden. (2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Gemeinde Hürtgenwald zur Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren. § 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 10 und 11 dieser Satzung können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für die Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 14 Erstattung Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Naturförderabgabe zu Unrecht durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Gemeinde Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet. Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald zu stellen. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den Monat der Veröffentlichung folgt, erfolgen.