Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
05.07.12, 15:48
Aktualisiert
05.07.12, 15:48
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Inhalt der Datei
Satzung zur Erhebung einer Naturförderabgabe im Gebiet der Gemeinde
Hürtgenwald
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am
aufgrund des §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666) und des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV.NRW.S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung
geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1 Abgabengläubiger
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt nach dieser Satzung eine Naturförderabgabe als
örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der Naturförderabgabe
Gegenstand der Naturförderabgabe ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die
Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel,
Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz,
und ähnliche Einrichtung), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur
Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in
Anspruch genommen wird.
Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine
Übernachtung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein gesonderter
Aufwand betrieben wird.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag
(einschließlich Mehrwertsteuer).
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Naturförderabgabe beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für
sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als
Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschalpreis
(Übernachtung / Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension): der Betrag der
Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 7,00 EUR für Frühstück und je 10,00
EUR für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
§ 5 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes.
(2) Personen, die nebeneinander die Naturförderabgabe schulden, sind
Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung des Abgabenanspruches
Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7 Anzeigepflicht, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Für die Beherbergungsleistungen ist dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Abgabenerklärung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Abgabenerklärung muss vom
Abgabenschuldner oder seinem Vertreter unterschrieben sein.
Zur Prüfung der Angaben in der Abgabenerklärung sind dem Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z. B.
Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen
Abgabenerhebungszeitraum im Original vorzulegen.
Die vorgenannten Nachweise können nach vorheriger Zustimmung des Steueramtes der
Gemeinde Hürtgenwald auch auf elektronischem Wege oder auf Datenträgern
übermittelt werden.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Naturförderabgabe wird mit
Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe
zu entrichten.
§ 8 Vereinbarungen gem. § 163 Abgabenordnung (AO)
Das Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald kann abweichend von der Vorschrift des § 4
dieser Satzung den Abgabenbetrag mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbaren, wenn
der Nachweis der abgabenrelevanten Daten im Einzelfall besonders schwierig ist oder
wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter
Einreichung einer Abgabenerklärung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 10 Prüfungsrecht
Der Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht
ausgestatteten Vertretern des Steueramtes der Gemeinde Hürtgenwald zur Nachprüfung
der Erklärungen, zur Feststellung von Abgabentatbeständen sowie zur Einsicht in die
entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen
ähnlicher Art sind verpflichtet, dem Steueramt der Gemeinde Hürtgenwald die
Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen
vermittelt werden.
(2) Hat der Abgabenpflichtige gemäß § 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur
Einreichung der Abgabenerklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt
oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen
über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Gemeinde Hürtgenwald zur
Mitteilung über die Person des Abgabenpflichtigen und alle zur Abgabenerhebung
erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG i. V. m. § 93 Abs. 1 AO).
Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in
welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen
erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren.
§ 12 Straftaten / Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 7, 10 und 11 dieser Satzung
können gemäß §§ 17, 20 KAG als Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
§ 13 Geltung von Kommunalabgabengesetz und Abgabenordnung
Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der
§§ 12 – 22 a KAG und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG für die
Aufwandsteuern gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 14 Erstattung
Auf Antrag erhält derjenige, auf dessen Aufwand die Naturförderabgabe zu Unrecht
durch den Abgabenpflichtigen abgewälzt wurde, die erhobene, an die Gemeinde
Hürtgenwald geleistete Abgabe erstattet.
Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach
Rechnungslegung durch den Beherbergungsbetrieb beim Steueramt der Gemeinde
Hürtgenwald zu stellen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und findet Anwendung
auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen, die ab dem 1. des Monats, der auf den
Monat der Veröffentlichung folgt, erfolgen.