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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 84/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,1 MB
Erstellt
26.06.12, 19:01
Aktualisiert
05.07.12, 15:48
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 84/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 84/2012)

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Inhalt der Datei

V~e_ ~ • Stadte- und Gemeindebund NRW· Postfach 103952' 40030 Düsseldorf und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen Postfach 103952'40030 Kaiserswerther Gemeinde Hürtgenwald Herrn Bürgermeister Axel Buch August-Scholl-Str. 5 ... -- ·Jmeili Straße Düsseldorf 199-201 40474 Düsseldorf Telefon 0211· 4587-1 Telefax 0211'4587-211 E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de pers. E-Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de 52393 Hürtgenwald .an;: 1 3 Internet: www.kommunen-in-nrw.de Aktenzeichen: IV/1933-{)5 Ansprechpartner: Durchwahl wo/do Hauptreferent Wohland 0211'4587-255 11. Juni 2012 Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Naturförderabgabe genwald Ihr Schreiben vom 16.05.2012 - Az.: 6 Naturförderabgabe in der Gemeinde Hürt- Sehr geehrter Herr Buch, haben Sie recht herzlichen Dank für die Übersendung des Satzungsentwurfs zur Erhebung einer Naturförderabgabe in der Gemeinde Hürtgenwald. Gerne nehmen wir zu der geplanten Einführung der Naturförderabgabe wie folgt Stellung: Die Naturförderabgabe kann in der Gemeinde Hürtgenwald u. E. in der vorgesehenen Form eingeführt werden. Wir teilen die Einschätzung der Landesregierung, wonach eine Genehmigung der Satzung durch das Innen- und Finanzministerium gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW nicht erforderlich ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll. Mit der Naturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer soll der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb zur Grundlage der Besteuerung gemacht werden. Insofern ist die Steuer gleichartig mit der z.B. in der Stadt Köln oder in der Stadt Duisburg bereits eingeführten Kulturförderabgabe bzw. Bettensteuer. Einzig die politische Begründung für die Verwendung des Steueraufkommens differiert, einmal ist es der Erhalt der kulturellen Einrichtungen, einmal der Erhalt der Natur als Grundlage der Tourismusförderung. Sowohl das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 06.07.2011 - Az. 24 K 6736/10) als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteile vom 02.12.2011 - Az. 25 K 187/11 und 25 K 342/11) haben Klagen gegen die Erhebung der sog. "Bettensteuer" abgewiesen. Die Verwaltungsgerichte haben jeweils die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. In den Urteilen wird ausgeführt, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrheinwestfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Steuer sei auch nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre 5.1 v. 2 5.2 v. 2 Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahr 2010 für Hoteibetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt habe. Der StGB NRW hat bislang auf die Erarbeitung einer Mustersatzung verzichtet, weil er gem. Beschluss des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft den Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW abwarten will. Bislang hat unserer Kenntnis nach auch noch keine Mitgliedskommune eine Übernachtungsabgabe eingeführt. Für den Fall, dass noch vor Ausgang des Berufungsverfahrens eine Übernachtungsabgabe eingeführt werden soll, empfiehlt die Geschäftsstelle, sich bei der Gestaltung der Satzung an der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 23.09.2010 zu orientieren. Dies haben Sie mit Ihrem Satzungsentwurf getan, der u. E.keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag: Andreas Wohland