Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,1 MB
Erstellt
26.06.12, 19:01
Aktualisiert
05.07.12, 15:48
Stichworte
Inhalt der Datei
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Stadte- und Gemeindebund
NRW· Postfach 103952'
40030 Düsseldorf
und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Postfach
103952'40030
Kaiserswerther
Gemeinde Hürtgenwald
Herrn Bürgermeister Axel Buch
August-Scholl-Str. 5
... --
·Jmeili
Straße
Düsseldorf
199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211· 4587-1
Telefax 0211'4587-211
E-Mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-Mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de
52393 Hürtgenwald
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Internet:
www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen:
IV/1933-{)5
Ansprechpartner:
Durchwahl
wo/do
Hauptreferent
Wohland
0211'4587-255
11. Juni 2012
Erlass einer Satzung über die Erhebung einer Naturförderabgabe
genwald
Ihr Schreiben vom 16.05.2012 - Az.: 6 Naturförderabgabe
in der Gemeinde
Hürt-
Sehr geehrter Herr Buch,
haben Sie recht herzlichen Dank für die Übersendung des Satzungsentwurfs zur Erhebung
einer Naturförderabgabe in der Gemeinde Hürtgenwald. Gerne nehmen wir zu der geplanten Einführung der Naturförderabgabe wie folgt Stellung:
Die Naturförderabgabe kann in der Gemeinde Hürtgenwald u. E. in der vorgesehenen Form
eingeführt werden. Wir teilen die Einschätzung der Landesregierung, wonach eine Genehmigung der Satzung durch das Innen- und Finanzministerium gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW
nicht erforderlich ist. Es handelt sich nämlich nicht um eine Satzung, mit der eine im Land
nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll. Mit der Naturförderabgabe als örtliche Aufwandsteuer soll der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb zur Grundlage
der Besteuerung gemacht werden. Insofern ist die Steuer gleichartig mit der z.B. in der
Stadt Köln oder in der Stadt Duisburg bereits eingeführten Kulturförderabgabe bzw. Bettensteuer. Einzig die politische Begründung für die Verwendung des Steueraufkommens
differiert, einmal ist es der Erhalt der kulturellen Einrichtungen, einmal der Erhalt der Natur
als Grundlage der Tourismusförderung.
Sowohl das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 06.07.2011 - Az. 24 K 6736/10) als auch
das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteile vom 02.12.2011 - Az. 25 K 187/11 und 25 K
342/11) haben Klagen gegen die Erhebung der sog. "Bettensteuer" abgewiesen. Die Verwaltungsgerichte haben jeweils die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. In den Urteilen wird ausgeführt, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrheinwestfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Steuer sei auch nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre
5.1 v. 2
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v.
2
Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahr 2010
für Hoteibetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt habe.
Der StGB NRW hat bislang auf die Erarbeitung einer Mustersatzung verzichtet, weil er gem.
Beschluss des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft den Ausgang des Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW abwarten will.
Bislang hat unserer Kenntnis nach auch noch keine Mitgliedskommune eine Übernachtungsabgabe eingeführt. Für den Fall, dass noch vor Ausgang des Berufungsverfahrens eine
Übernachtungsabgabe eingeführt werden soll, empfiehlt die Geschäftsstelle, sich bei der
Gestaltung der Satzung an der Satzung zur Erhebung der Kulturförderabgabe im Gebiet der
Stadt Köln vom 23.09.2010 zu orientieren. Dies haben Sie mit Ihrem Satzungsentwurf getan, der u. E.keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet.
Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag:
Andreas Wohland