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Beschlusstext (Beschwerde eines Bürgers aus Bad Münstereifel-Iversheim vom 16.11.2009 hier: Müllentsorgung und Grubenentleerung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
08.05.10, 04:30
Aktualisiert
16.02.11, 16:20
Beschlusstext (Beschwerde eines Bürgers aus Bad Münstereifel-Iversheim vom 16.11.2009
hier: Müllentsorgung und Grubenentleerung) Beschlusstext (Beschwerde eines Bürgers aus Bad Münstereifel-Iversheim vom 16.11.2009
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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der 2. Sitzung des Kreisausschusses am 24.03.2010 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 4 Beschwerde eines Bürgers aus Bad Münstereifel-Iversheim vom 16.11.2009 hier: Müllentsorgung und Grubenentleerung Landrat Rosenke nimmt zu dem Antrag 14/2010 wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer ist Anlieger in Bad-MünstereifelIversheim, Bahnweg. Das in seinem Bürgerantrag genannte Verkehrsschild im Bahnweg, bei dem es sich um eine Tonnagebeschränkung bis 2,8 t handelt, wurde 1994 aufgestellt. Die Aufstellung des Verkehrsschildes begründende Akten sind sowohl beim Kreis als auch bei der Stadt Bad Münstereifel nicht mehr vorhanden (Aufbewahrungsfrist = 10 Jahre). 2008 beantragte der Bürger aus Iversheim, die Notwendigkeit des Schildes zu überprüfen und dazu ein Tragfähigkeitsgutachten erstellen zu lassen. Dieses Gutachten führte zu dem Ergebnis, dass die Tragfähigkeit des Weges die Aufstellung des Schildes nicht erfordert. Das Schild wurde im Juli 2008 auf Anordnung meines Straßenverkehrsamtes entfernt. Dass der Bahnweg von Nutzfahrzeugen ab 2,8 t nicht befahren werden durfte, führte zu behördlichen Anordnungen und Gebührenveranlagungen, die nach Meinung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt sind. Inhaltlich ist zwischen der Müllentsorgung und der Klärgrubenentleerung zu trennen. Zur Müllentsorgung: Die Berufsgenossenschaft hat der Entsorgungsfirma die Einfahrt in den Bahnweg nicht nur wegen des Verkehrsschildes verboten, sondern auch aufgrund der schwierigen, örtlichen Gegebenheiten: Der Bahnweg ist eine enge Straße ohne Wendemöglichkeit, so dass das Müllfahrzeug rückwärts fahren muss und die Müllwerker dabei einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind. Die Stadt Bad Münstereifel ordnete daher an, die Abfallbehälter zur Entleerung am 70 m entfernten Wachendorfer Weg abzustellen. Hiergegen klagte der Bürger vor dem VG Aachen. Seine Klage wurde jedoch mit Urteil vom 17.01.2006 zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Münster im März 2008 ebenfalls zurückgewiesen. A 14/2010 Eine erneute Ortsbesichtigung der Berufsgenossenschaft im Januar 2009 führte zu dem Ergebnis, dass auch nach Entfernung der Tonnagebeschränkung das Verbot der Einfahrt in den Bahnweg aufgrund der besonderen Gefährdungssituation weiterhin bestehen bleibt. Die in dieser Sache eingereichte Petition wurde vom Petitionsausschuss des Landtages NRW am 28.04.2009 abgelehnt. Somit sind nicht nur die Rechtsmittel erschöpft, sondern aufgrund der Anordnung der Berufsgenossenschaft eine Zuständigkeit des Kreises nicht gegeben. Zur Grubenentleerung: Die Grubenentleerung erfolgte bis August 2006 über die B 51; diese Praxis wurde jedoch wegen des Halteverbots auf dem Randstreifen und der Gefährdung des Fahrers ab dem genannten Zeitpunkt eingestellt. Durch die Tonnagebeschränkung des Bahnweges musste die Leerung dann vom Wachendorfer Weg aus erfolgen und hierzu ca. 110 m Schlauch ausgelegt werden. Seit Entfernung des Schildes fährt der Wagen das Haus direkt an. Zum 01.01.2007 trat die neue Satzung der Stadt Bad Münstereifel zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in Kraft, die unter anderem festlegt, dass beim Einsatz einer Schlauchlänge von über 50 m eine zusätzliche Gebühr von 105,00 € je Einsatz anfällt. Im vorliegenden Fall hat die Stadt Bad Münstereifel Zusatzgebühren für 10 Einsätze, somit insgesamt 1.050,00 € erhoben. Im Mai 2007 wurde diese zusätzliche Gebühr erstmalig durch Bescheid festgesetzt. Nach Widerspruch, Anhörung und Widerspruchsbescheid klagte der Bürger im Juli 2007 vor dem VG Aachen. Seine Klage nahm er jedoch während des Termins vor dem Verwaltungsgericht am 24.09.2008 - und somit nachdem das Verkehrsschild bereits entfernt wurde - zurück! Gegen einen späteren Bescheid hat er jedoch wieder Klage eingereicht - dieses Verfahren ist derzeit noch nicht beendet. Zwischenzeitlich hatte der Bürger den Kreis eingeschaltet mit dem Begehr, die Stadt kommunalaufsichtlich zur Rückzahlung der Gebühren anzuweisen oder seitens des Kreises ihm die gezahlten Gebühren zu erstatten. Im April 2009 teilte die Bezirksregierung dem Bürger mit, dass ihr straßenverkehrsrechtliches Einschreiten nicht notwendig sei und sie ihm anheim stelle, seines Erachtens begründete Rückzahlungsforderungen unmittelbar gegenüber dem Kreis oder der Stadt, notfalls auf dem Klageweg, geltend zu machen. Der Petitionsausschuss hat sich aufgrund zweier Petitionen auch mit diesem Sachverhalt beschäftigt. Jedoch wurden diese ebenfalls abgelehnt. Eine mögliche Schadensersatzpflicht des Kreises wurde sowohl durch unseren Haftpflichtversicherer als auch das hiesige Rechtsamt überprüft und abgelehnt. Nach Wertung dieser Dinge komme ich zu der Auffassung, dass der Kreis - ohne Rechtsgrund - keine Zahlung an den Beschwerdeführer leisten und insofern auch keinen Präzedenzfall schaffen sollte. Der Bürger ist seit März 2009 an die örtliche Kanalisation angeschlossen. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage erstattet der Kreis den geforderten Betrag nicht. Der Kreisausschuss nimmt ohne weitere Aussprache und Beschlussfassung die dargesellte Sach- und Rechtslage und das Ergebnis der Überprüfung durch die Verwaltung zur Kenntnis.