Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
08.05.10, 04:30
Aktualisiert
16.02.11, 16:20
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der 2. Sitzung des Kreisausschusses am 24.03.2010 im Sitzungssaal I
des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 4
Beschwerde eines Bürgers aus Bad Münstereifel-Iversheim
vom 16.11.2009
hier: Müllentsorgung und Grubenentleerung
Landrat Rosenke nimmt zu dem Antrag 14/2010 wie folgt
Stellung:
Der Beschwerdeführer ist Anlieger in Bad-MünstereifelIversheim, Bahnweg. Das in seinem Bürgerantrag genannte
Verkehrsschild im Bahnweg, bei dem es sich um eine
Tonnagebeschränkung bis 2,8 t handelt, wurde 1994
aufgestellt.
Die Aufstellung des Verkehrsschildes begründende Akten sind
sowohl beim Kreis als auch bei der Stadt Bad Münstereifel nicht
mehr vorhanden (Aufbewahrungsfrist = 10 Jahre).
2008 beantragte der Bürger aus Iversheim, die Notwendigkeit
des Schildes zu überprüfen und dazu ein
Tragfähigkeitsgutachten erstellen zu lassen. Dieses Gutachten
führte zu dem Ergebnis, dass die Tragfähigkeit des Weges die
Aufstellung des Schildes nicht erfordert. Das Schild wurde im
Juli 2008 auf Anordnung meines Straßenverkehrsamtes
entfernt.
Dass der Bahnweg von Nutzfahrzeugen ab 2,8 t nicht befahren
werden durfte, führte zu behördlichen Anordnungen und
Gebührenveranlagungen, die nach Meinung des
Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt sind.
Inhaltlich ist zwischen der Müllentsorgung und der
Klärgrubenentleerung zu trennen.
Zur Müllentsorgung:
Die Berufsgenossenschaft hat der Entsorgungsfirma die
Einfahrt in den Bahnweg nicht nur wegen des Verkehrsschildes
verboten, sondern auch aufgrund der schwierigen, örtlichen
Gegebenheiten: Der Bahnweg ist eine enge Straße ohne
Wendemöglichkeit, so dass das Müllfahrzeug rückwärts fahren
muss und die Müllwerker dabei einer hohen Gefährdung
ausgesetzt sind.
Die Stadt Bad Münstereifel ordnete daher an, die Abfallbehälter
zur Entleerung am 70 m entfernten Wachendorfer Weg
abzustellen. Hiergegen klagte der Bürger vor dem VG Aachen.
Seine Klage wurde jedoch mit Urteil vom 17.01.2006
zurückgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde
vom OVG Münster im März 2008 ebenfalls zurückgewiesen.
A 14/2010
Eine erneute Ortsbesichtigung der Berufsgenossenschaft im
Januar 2009 führte zu dem Ergebnis, dass auch nach
Entfernung der Tonnagebeschränkung das Verbot der Einfahrt
in den Bahnweg aufgrund der besonderen
Gefährdungssituation weiterhin bestehen bleibt.
Die in dieser Sache eingereichte Petition wurde vom
Petitionsausschuss des Landtages NRW am 28.04.2009
abgelehnt.
Somit sind nicht nur die Rechtsmittel erschöpft, sondern
aufgrund der Anordnung der Berufsgenossenschaft eine
Zuständigkeit des Kreises nicht gegeben.
Zur Grubenentleerung:
Die Grubenentleerung erfolgte bis August 2006 über die B 51;
diese Praxis wurde jedoch wegen des Halteverbots auf dem
Randstreifen und der Gefährdung des Fahrers ab dem
genannten Zeitpunkt eingestellt. Durch die
Tonnagebeschränkung des Bahnweges musste die Leerung
dann vom Wachendorfer Weg aus erfolgen und hierzu ca.
110 m Schlauch ausgelegt werden. Seit Entfernung des
Schildes fährt der Wagen das Haus direkt an.
Zum 01.01.2007 trat die neue Satzung der Stadt Bad
Münstereifel zur Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in Kraft, die unter anderem
festlegt, dass beim Einsatz einer Schlauchlänge von über 50 m
eine zusätzliche Gebühr von 105,00 € je Einsatz anfällt. Im
vorliegenden Fall hat die Stadt Bad Münstereifel
Zusatzgebühren für 10 Einsätze, somit insgesamt 1.050,00 €
erhoben.
Im Mai 2007 wurde diese zusätzliche Gebühr erstmalig durch
Bescheid festgesetzt. Nach Widerspruch, Anhörung und
Widerspruchsbescheid klagte der Bürger im Juli 2007 vor dem
VG Aachen. Seine Klage nahm er jedoch während des Termins
vor dem Verwaltungsgericht am 24.09.2008 - und somit
nachdem das Verkehrsschild bereits entfernt wurde - zurück!
Gegen einen späteren Bescheid hat er jedoch wieder Klage
eingereicht - dieses Verfahren ist derzeit noch nicht beendet.
Zwischenzeitlich hatte der Bürger den Kreis eingeschaltet mit
dem Begehr, die Stadt kommunalaufsichtlich zur Rückzahlung
der Gebühren anzuweisen oder seitens des Kreises ihm die
gezahlten Gebühren zu erstatten.
Im April 2009 teilte die Bezirksregierung dem Bürger mit, dass
ihr straßenverkehrsrechtliches Einschreiten nicht notwendig sei
und sie ihm anheim stelle, seines Erachtens begründete
Rückzahlungsforderungen unmittelbar gegenüber dem Kreis
oder der Stadt, notfalls auf dem Klageweg, geltend zu machen.
Der Petitionsausschuss hat sich aufgrund zweier Petitionen
auch mit diesem Sachverhalt beschäftigt. Jedoch wurden diese
ebenfalls abgelehnt.
Eine mögliche Schadensersatzpflicht des Kreises wurde sowohl
durch unseren Haftpflichtversicherer als auch das hiesige
Rechtsamt überprüft und abgelehnt. Nach Wertung dieser
Dinge komme ich zu der Auffassung, dass der Kreis - ohne
Rechtsgrund - keine Zahlung an den Beschwerdeführer leisten
und insofern auch keinen Präzedenzfall schaffen sollte.
Der Bürger ist seit März 2009 an die örtliche Kanalisation
angeschlossen.
Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage erstattet der
Kreis den geforderten Betrag nicht.
Der Kreisausschuss nimmt ohne weitere Aussprache und
Beschlussfassung die dargesellte Sach- und Rechtslage und
das Ergebnis der Überprüfung durch die Verwaltung zur
Kenntnis.