Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Anregung des Herrn Adolf Schmitz, Euskirchen-Stotzheim, vom 30.11.2009 hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für kommunale Mandatsträger)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,6 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
08.05.10, 04:30
Aktualisiert
16.02.11, 16:20
Beschlusstext (Anregung des Herrn Adolf Schmitz, Euskirchen-Stotzheim, vom 30.11.2009
hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für kommunale Mandatsträger)

öffnen download melden Dateigröße: 9,6 kB

Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der 2. Sitzung des Kreisausschusses am 24.03.2010 im Sitzungssaal I des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 7 Anregung des Herrn Adolf Schmitz, Euskirchen-Stotzheim, vom A 16/2010 30.11.2009 hier: Anpassung der Aufwandsentschädigung für kommunale Mandatsträger Landrat Rosenke weist darauf hin, dass das Innenministerium Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung (Entschädigungsverordnung) die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung sowie die Höhe der Sitzungsgelder bestimmt hat. Nach den Rechtsvorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung ist die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder zu Beginn und mit Ablauf der Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage hierfür die die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte seit dem Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung. Die Gemeindeordnung und Kreisordnung lasse hier keinen Entscheidungsspielraum, so dass die Anpassungen durch das Innenministerium zu den jeweiligen Stichtagen vorzunehmen sind. Für die Kreistagsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse ergebe sich somit ein Anspruch unmittelbar aus der Kreisordnung. Dieser könne nicht durch einen Beschluss des Kreistages oder beispielsweise eine abweichende Regelung in der Hauptsatzung eingeschränkt werden. Der Kreisausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen ohne weitere Aussprache und Beschlussfassung zur Kenntnis.