Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
81 kB
Erstellt
21.09.12, 09:49
Aktualisiert
21.09.12, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 04.10.2012
öffentlich
TOP- Nr.:
124/2012
Abteilung:
Sachbearbeiter:
4
Her Franke
Aktenzeichen:
Datum:
I/4 F/Be
19.109.2012
Gestaltungssatzungen der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Einfriedigungen
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird beschlossen, dass die Verwaltung bezüglich der
Einfriedigungen die Gestaltungssatzungen der einzelnen Orte und den Textbebauungsplan mit
dem Arbeitstitel „Gestaltung“ überarbeitet und für Anpflanzungen auf öffentlichem und privatem
Eigentum eine entsprechende Satzung bzw. eine Verordnung erarbeitet.
Finanzielle Auswirkungen ?
X
Nein
Ja
€
Sachverhalt:
Die Gemeinde hat für den Innenbereich mit Datum vom 07.05.2007 für jeden Ortsteil eine Satzung
über „Besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedigungen“
erlassen. Bezüglich der Einfriedigungen ist unter § 5.5 geregelt, dass bei der Errichtung von Einfriedigungen, ausgenommen Hecken, die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im
Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig sind.
Das Anpflanzen einer Hecke muss mit einheimischen Gehölzern gemäß der dieser Satzung als
Anlage beigefügten Pflanzliste erfolgen.
Im Bereich von Bebauungsplänen wurde diesbezüglich mit Datum vom 30.04.2008 ein Textbebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Gestaltung“ beschlossen. Unter § 4.5 dieses Textbebauungsplanes ist geregelt, dass bei der Errichtung von Einfriedigungen die straßenseitigen und seitlichen
Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m
zulässig sind.
Textbebauungsplan und Gestaltungssatzung sind zur Information in SD-Net der Vorlage
beigefügt.
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In beiden Satzungen ist der Bereich und die Art der Einfriedigungen, um die es sich handelt, eindeutig abgegrenzt. Ebenfalls ist die Zulässigkeit der Höhe der Einfriedigungen mit 0,80 m
eindeutig geregelt.
In der Gestaltungssatzung für den Innenbereich ist noch zusätzlich geregelt, das Hecken nur aus
einheimischen Gehölzarten (entsprechend der Pflanzliste) gepflanzt werden dürfen. Ob dies für
alle Einfriedigungen rund um das Grundstück oder nur in dem aufgeführten Bereich unter §§ 5.5
bzw. 4.5 gilt, bleibt offen.
Im Textbebauungsplan ist von Hecken einschl. einer Pflanzliste keine Rede.
In letzter Zeit ist es immer wieder zu Irritationen bezüglich der vorgenannten Regelungen in den
beiden Gestaltungssatzungen gekommen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass mit den
Gestaltungssatzungen die Anpflanzung von nicht einheimischen Gehölzern verboten ist. Bei
sämtlichen Anpflanzungen, sei es als Hecke oder als Solitärpflanze, dürften nur die einheimischen
Gehölzarten, wie sie in der Pflanzliste aufgeführt sind, verwandt werden. Beide Satzungen geben
dies aber nicht her. So ist es zulässig, wenn Bürger sich auf ihrem Grundstück Thujas oder
Kirschlorbeer z. B. als Solitärpflanzen pflanzen, die nicht als Hecke gedacht sind bzw. gelten. Wie
wäre in diesem Fall eine Anpflanzung von Thujas und Kirschlorbeer zu werten, wenn diese hinter
einer Einfriedigung aus Beton oder Stahl vorgenommen wird. Wie sieht es bei unbebauten
Grundstücken aus?
Grundlage für den Erlass einer Gestaltungssatzung für den Innenbereich ist § 86 Landesbauordnung NW. Verstöße gegen diese Satzung werden daher von der Baugenehmigungsbehörde
(Kreis Düren) verfolgt. Bis auf die Anpflanzungen schreitet der Kreis Düren bei Ordnungswidrigkeiten ein und verfolgt auch diese Vergehen. Bezüglich der Anpflanzungen stellt der Kreis Düren
fest, dass es sich dabei nicht um eine Einfriedigung im Sinne einer baulichen Anlage handelt.
Werden diesbezüglich Hecken in Form von Kirschlorbeer angepflanzt, wird diese
Ordnungswidrigkeit vom Kreis Düren nicht verfolgt.
Das Gleiche gilt für die Festsetzungen des Textbebauungsplanes mit dem Arbeitstitel
„Gestaltung“.
Fast aus allen Ortsteilen sind in der Vergangenheit Fälle bezüglich der Problematik der
Einfriedigungen und der Anpflanzungen an die Gemeinde herangetragen worden. Die Fälle geben
aber Anlass, die Gestaltungssatzungen bezüglich der Einfriedigungen und Anpflanzungen zu
bearbeiten und zu konkretisieren. Es sollte überlegt werden, ob bezüglich der Anpflanzungen nicht
eine separate Satzung oder Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wird. Diese
Satzung bzw. Verordnung würde dann ausschließlich von der Gemeinde überwacht.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es wird vorgeschlagen, die Verwaltung bezüglich der Einfriedigungen die Gestaltungssatzungen
für die jeweiligen Orte sowie der Textbebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Gestaltung“ zu überarbeiten und für Anpflanzungen auf öffentlichen und privaten Flächen eine entsprechende
Satzung oder Verordnung zu erarbeiten.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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