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Beschlussvorlage (Gestaltungssatzungen der Gemeinde Hürtgenwald; hier: Einfriedigungen)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
81 kB
Erstellt
21.09.12, 09:49
Aktualisiert
21.09.12, 09:49
Beschlussvorlage (Gestaltungssatzungen der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Einfriedigungen) Beschlussvorlage (Gestaltungssatzungen der Gemeinde Hürtgenwald;
hier: Einfriedigungen)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 04.10.2012 öffentlich TOP- Nr.: 124/2012 Abteilung: Sachbearbeiter: 4 Her Franke Aktenzeichen: Datum: I/4 F/Be 19.109.2012 Gestaltungssatzungen der Gemeinde Hürtgenwald; hier: Einfriedigungen Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts wird beschlossen, dass die Verwaltung bezüglich der Einfriedigungen die Gestaltungssatzungen der einzelnen Orte und den Textbebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Gestaltung“ überarbeitet und für Anpflanzungen auf öffentlichem und privatem Eigentum eine entsprechende Satzung bzw. eine Verordnung erarbeitet. Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja € Sachverhalt: Die Gemeinde hat für den Innenbereich mit Datum vom 07.05.2007 für jeden Ortsteil eine Satzung über „Besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedigungen“ erlassen. Bezüglich der Einfriedigungen ist unter § 5.5 geregelt, dass bei der Errichtung von Einfriedigungen, ausgenommen Hecken, die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig sind. Das Anpflanzen einer Hecke muss mit einheimischen Gehölzern gemäß der dieser Satzung als Anlage beigefügten Pflanzliste erfolgen. Im Bereich von Bebauungsplänen wurde diesbezüglich mit Datum vom 30.04.2008 ein Textbebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Gestaltung“ beschlossen. Unter § 4.5 dieses Textbebauungsplanes ist geregelt, dass bei der Errichtung von Einfriedigungen die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig sind. Textbebauungsplan und Gestaltungssatzung sind zur Information in SD-Net der Vorlage beigefügt. - Seite 1 von 2 - In beiden Satzungen ist der Bereich und die Art der Einfriedigungen, um die es sich handelt, eindeutig abgegrenzt. Ebenfalls ist die Zulässigkeit der Höhe der Einfriedigungen mit 0,80 m eindeutig geregelt. In der Gestaltungssatzung für den Innenbereich ist noch zusätzlich geregelt, das Hecken nur aus einheimischen Gehölzarten (entsprechend der Pflanzliste) gepflanzt werden dürfen. Ob dies für alle Einfriedigungen rund um das Grundstück oder nur in dem aufgeführten Bereich unter §§ 5.5 bzw. 4.5 gilt, bleibt offen. Im Textbebauungsplan ist von Hecken einschl. einer Pflanzliste keine Rede. In letzter Zeit ist es immer wieder zu Irritationen bezüglich der vorgenannten Regelungen in den beiden Gestaltungssatzungen gekommen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass mit den Gestaltungssatzungen die Anpflanzung von nicht einheimischen Gehölzern verboten ist. Bei sämtlichen Anpflanzungen, sei es als Hecke oder als Solitärpflanze, dürften nur die einheimischen Gehölzarten, wie sie in der Pflanzliste aufgeführt sind, verwandt werden. Beide Satzungen geben dies aber nicht her. So ist es zulässig, wenn Bürger sich auf ihrem Grundstück Thujas oder Kirschlorbeer z. B. als Solitärpflanzen pflanzen, die nicht als Hecke gedacht sind bzw. gelten. Wie wäre in diesem Fall eine Anpflanzung von Thujas und Kirschlorbeer zu werten, wenn diese hinter einer Einfriedigung aus Beton oder Stahl vorgenommen wird. Wie sieht es bei unbebauten Grundstücken aus? Grundlage für den Erlass einer Gestaltungssatzung für den Innenbereich ist § 86 Landesbauordnung NW. Verstöße gegen diese Satzung werden daher von der Baugenehmigungsbehörde (Kreis Düren) verfolgt. Bis auf die Anpflanzungen schreitet der Kreis Düren bei Ordnungswidrigkeiten ein und verfolgt auch diese Vergehen. Bezüglich der Anpflanzungen stellt der Kreis Düren fest, dass es sich dabei nicht um eine Einfriedigung im Sinne einer baulichen Anlage handelt. Werden diesbezüglich Hecken in Form von Kirschlorbeer angepflanzt, wird diese Ordnungswidrigkeit vom Kreis Düren nicht verfolgt. Das Gleiche gilt für die Festsetzungen des Textbebauungsplanes mit dem Arbeitstitel „Gestaltung“. Fast aus allen Ortsteilen sind in der Vergangenheit Fälle bezüglich der Problematik der Einfriedigungen und der Anpflanzungen an die Gemeinde herangetragen worden. Die Fälle geben aber Anlass, die Gestaltungssatzungen bezüglich der Einfriedigungen und Anpflanzungen zu bearbeiten und zu konkretisieren. Es sollte überlegt werden, ob bezüglich der Anpflanzungen nicht eine separate Satzung oder Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wird. Diese Satzung bzw. Verordnung würde dann ausschließlich von der Gemeinde überwacht. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, die Verwaltung bezüglich der Einfriedigungen die Gestaltungssatzungen für die jeweiligen Orte sowie der Textbebauungsplan mit dem Arbeitstitel „Gestaltung“ zu überarbeiten und für Anpflanzungen auf öffentlichen und privaten Flächen eine entsprechende Satzung oder Verordnung zu erarbeiten. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -