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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 124/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,1 MB
Erstellt
21.09.12, 09:49
Aktualisiert
21.09.12, 09:49
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Inhalt der Datei

Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen und Einfriedigungen im Ortsteil Großhau vom 07.05.2007 Gestaltu ngss atzu ng Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 27.03.2007 aufgrund des g 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW.2023) und des 986 Abs. 1 und Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (LBauO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 01 . März 2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW 232) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung- folgende Satzung beschlossen: s1 Allgemeine Zielsetzung der Gestaltungssatzung Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt mit der Aufstellung der Gestaltungssatzung für den Ortsteil Großhau die Zielsetzung. die für die Ortslage typischen Gestaltungsstrukturen weitgehend zu erhalten bzw. zu ergänzen. Bei der Neubebauung und den baulichen Veränderungen soll das jeweilige gebietstypische Gestaltungselement ,,Dachform", ,,Dachneigung", ,,Dachgauben", ,,Nebengebäude", ,,Firsthöhe", ,,Kellerdecke", ,,Holzhäuser", ,,Baustoffe", ,,Garagen" und ,,Grundstückseinfriedigung" angehalten werden. Für bestehende bauliche Anlagen besteht Bestandsschutz. Durch die stark dörfliche Prägung der historischen Bebauung in Großhau soll insbesondere Einfluss auf die künftige Dachgestaltung der Neubauten genommen werden. Ein generelles Ziel ist es ,,Gestaltungsausbrüche" gegenüber der heutigen Situation vermeiden. zu s2 Bestandteile der Satzung Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist Bestandteil der Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und G rundstückseinfriedig ungen. s3 Örtl icher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Gestaitungssatzung erstrecki sich im Wesenilichen auf den Geltungsbereich der rechtskräftigen ,,Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Festlegung des in Zusammenhang bebauten Ortsteils Großhau vom 24.04.'1gg5". Die Flächen rechtskräftiger Bebauungspläne sind hiervon ausgenommen. Die genaue Abgrenzung ist der beigefügten Karle zu entnehmen. s4 Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des $ 2 Abs. 2 BauO NW sowie für Einfriedigungen. s5 Außere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen gem. S 86 BauO NW $ 5.1 Dachformen Es sind nur die Dachformen ,,Giebel-" (Sattel-), Walmdach (einschließlich Krüppelwalmdach) sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen. Die Dachformen ,,Flachdach", ,,Pultdach" und ,,Tonnendach" o. ä. sind nicht zulässig. Diese Festsetzungen gelten für Hauptgebäude. g 5.2 Dachgauben Dachgauben dür-fen nicht mehr als 50 o/o der Dachlänge einnehmen. Die Neigung muss größer/gleich 15' sein. $ 5.3 Dachneigungen Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich 25" bis 48' festgesetzt. $ 5.4 Nebengebäude Es handelt stch um ein ltJebengebäuCe, Hauptbaukörpers bebaut sind. '"^,,enn lediglich bis zu 25 ok der Gesamtfläche des Für Nebengebäude gelten die Regelungen der SS 5.1, 5.2 und 5.3 nicht. Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig. $ 5.5 Einfriedigungen Bei der Errichtung von Einfriedigungen - ausgenommen Hecken - sind die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig. Das Anpflanzen einer Hecke muss mit einheimischen Gehölzen gem. der dieser Satzung als Anlage beigefügten Pflanzliste erfolgen. $ 5.6 Firsthöhe Die Firsthöhe darf nicht höher sein, als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechts/links und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/links angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70%, entsprechend dem 1. Halbsatz, sein. $ 5.7 Garagen Garagen dür'fen nur im Abstand von mindestens 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. s6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt gem. $ 84 Abs. '1 Nr. 20 BauO NW, wer vorsätzlich oder fahrlässig anders als in $ 5 dieser örtlichen Bauvorschrift festgesetzt ist, Dächer oder Einfriedigungen gestaltet, errichtet, erstellt oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. S 83 Abs. 3 mii einer Geldbuße on bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedacht ist. s7 Ausnahmen und Befi'eiungen Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigtän Härte führen wÜrde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. s8 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Krafi. Sie kann in den Diensträumen eingesehen werden. der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 523299 Hürtgenwald, Bekanntmachungsanordn ung : Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hin gewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eine Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht d urchgeführt, oder ein vorgeschriebenes b) diese satzung ist nicht ordnungsgemäß öffenflich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den tMangel ergibt. Hürtgenwald, d 47.05.20a7 (BugD' 'q** Anlagen: Ü bersichtskarte:,,Geltungsbereich der Satzung" Pflanzlicfa 4 Pflanzliste zur Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulichen Anlagen und Einfriedigungen im Ortsteil Großhau vom .07.05.2007. Artname (botanisch) Artname (deutsch) Acer pseudoplatanus Bergahorn Betula pendula Sandbirke Carpinus betulus Hainbuche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Corylus avellana Haselnuss Fagus sylvatica Rotbuche Prunus avium Vogelkirsche Prunus spinosa Schlehe Quercus petraea Traubeneiche Quercus robur Stieleiche Salix caprea Salweide Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Traubenholunder Sorbus aucuparia Eberesche, Vogeibeere Viburnum opulus Gewöhnlicher Schneeball