Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,1 MB
Erstellt
21.09.12, 09:49
Aktualisiert
21.09.12, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald
über besondere Anforderungen an die Gestaltung
baulicher Anlagen und Einfriedigungen
im Ortsteil Großhau
vom 07.05.2007
Gestaltu ngss atzu ng
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 27.03.2007 aufgrund des g 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW.2023) und des 986 Abs.
1 und Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
(LBauO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 01 . März 2000 (GV. NRW. S.
256/SGV. NRW 232) - jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung- folgende Satzung
beschlossen:
s1
Allgemeine Zielsetzung der Gestaltungssatzung
Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt mit der Aufstellung der Gestaltungssatzung für den
Ortsteil Großhau die Zielsetzung. die für die Ortslage typischen Gestaltungsstrukturen
weitgehend zu erhalten bzw. zu ergänzen.
Bei der Neubebauung und den baulichen Veränderungen soll das jeweilige gebietstypische
Gestaltungselement ,,Dachform", ,,Dachneigung", ,,Dachgauben", ,,Nebengebäude",
,,Firsthöhe", ,,Kellerdecke", ,,Holzhäuser", ,,Baustoffe", ,,Garagen"
und
,,Grundstückseinfriedigung" angehalten werden. Für bestehende bauliche Anlagen besteht
Bestandsschutz.
Durch die stark dörfliche Prägung der historischen Bebauung in Großhau soll insbesondere
Einfluss auf die künftige Dachgestaltung der Neubauten genommen werden.
Ein generelles Ziel ist es ,,Gestaltungsausbrüche" gegenüber der heutigen Situation
vermeiden.
zu
s2
Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem
Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist
Bestandteil der Satzung über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und
G rundstückseinfriedig ungen.
s3
Örtl icher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Gestaitungssatzung erstrecki sich im Wesenilichen auf den
Geltungsbereich der rechtskräftigen ,,Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die
Festlegung des in Zusammenhang bebauten Ortsteils Großhau vom 24.04.'1gg5". Die
Flächen rechtskräftiger Bebauungspläne sind hiervon ausgenommen. Die genaue
Abgrenzung ist der beigefügten Karle zu entnehmen.
s4
Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des $ 2 Abs. 2 BauO NW sowie für
Einfriedigungen.
s5
Außere Gestaltung baulicher Anlagen sowie Einfriedigungen
gem. S 86 BauO NW
$ 5.1 Dachformen
Es sind nur die Dachformen ,,Giebel-" (Sattel-), Walmdach (einschließlich Krüppelwalmdach)
sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen.
Die Dachformen ,,Flachdach", ,,Pultdach" und ,,Tonnendach" o. ä. sind nicht zulässig. Diese
Festsetzungen gelten für Hauptgebäude.
g 5.2 Dachgauben
Dachgauben dür-fen nicht mehr als 50 o/o der Dachlänge einnehmen. Die Neigung muss
größer/gleich 15' sein.
$ 5.3 Dachneigungen
Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich 25" bis 48'
festgesetzt.
$ 5.4 Nebengebäude
Es handelt stch um ein ltJebengebäuCe,
Hauptbaukörpers bebaut sind.
'"^,,enn
lediglich bis zu 25 ok der Gesamtfläche des
Für Nebengebäude gelten die Regelungen der SS 5.1, 5.2 und 5.3 nicht.
Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig.
$ 5.5 Einfriedigungen
Bei der Errichtung von Einfriedigungen - ausgenommen Hecken - sind die straßenseitigen
und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer
Gesamthöhe von 0,80 m zulässig.
Das Anpflanzen einer Hecke muss mit einheimischen Gehölzen gem. der dieser Satzung als
Anlage beigefügten Pflanzliste erfolgen.
$ 5.6 Firsthöhe
Die Firsthöhe darf nicht höher sein, als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab
werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechts/links und die
auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/links
angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70%, entsprechend dem 1.
Halbsatz, sein.
$ 5.7 Garagen
Garagen dür'fen nur im Abstand von mindestens 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet
werden.
s6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt gem. $ 84 Abs. '1 Nr. 20 BauO NW, wer vorsätzlich oder fahrlässig
anders als in $ 5 dieser örtlichen Bauvorschrift festgesetzt ist, Dächer oder Einfriedigungen
gestaltet, errichtet, erstellt oder ändert.
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. S 83 Abs. 3 mii einer Geldbuße on bis zu 50.000,00 €
geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit
Strafe bedacht ist.
s7
Ausnahmen und Befi'eiungen
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen
werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigtän Härte
führen wÜrde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
s8
lnkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Krafi. Sie kann in den Diensträumen
eingesehen
werden.
der Gemeinde Hürtgenwald, August-Scholl-Straße 5, 523299 Hürtgenwald,
Bekanntmachungsanordn ung
:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hin
gewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eine Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht d urchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b) diese satzung ist nicht ordnungsgemäß öffenflich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den tMangel
ergibt.
Hürtgenwald, d
47.05.20a7
(BugD' 'q**
Anlagen:
Ü
bersichtskarte:,,Geltungsbereich der Satzung"
Pflanzlicfa
4
Pflanzliste
zur Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über besondere Anforderungen an
die Gestaltung baulichen Anlagen und Einfriedigungen im Ortsteil Großhau vom
.07.05.2007.
Artname (botanisch)
Artname (deutsch)
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Betula pendula
Sandbirke
Carpinus betulus
Hainbuche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Corylus avellana
Haselnuss
Fagus sylvatica
Rotbuche
Prunus avium
Vogelkirsche
Prunus spinosa
Schlehe
Quercus petraea
Traubeneiche
Quercus robur
Stieleiche
Salix caprea
Salweide
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Traubenholunder
Sorbus aucuparia
Eberesche, Vogeibeere
Viburnum opulus
Gewöhnlicher Schneeball