Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,1 MB
Erstellt
21.09.12, 09:49
Aktualisiert
21.09.12, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Hl"irtEenwald TextbebaLsLingspfam
Arbeitstitel:,,Gestaltung"
Textf iche Festsetzust Een
Stand 04.12.2007
'1.
Bestandteile des Bebauungsplans
Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem
Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist
Bestandteil des Bebauungsplans.
2.
Oc-tl;cgler GeltunEsbeneich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ,,Gestaltung" bezieht sich auf die planbereiche
von folgenden rechtskräftigen Bebauungsplänen fur die Teilbereiche, die entweder als reines
Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dor-fgebiet (MD) oder Mischgebiet (Mt)
festgesetzt sind.
Ortsteil Bergstein, Gemeinde Hürtgenwald
A2 in der Fassung der 2. Anderung
43 in der Fassung der 2. Anderung
44 in der Fassung der 1. Anderung
A5
rtsteil
berg, Germeinde l-t ü rtgenwa !d
B1 in der Fassung der 2. Anderung
82 in der Fassung der 1. Anderung
O
tsra nden
B3
84 in der Fassung der 1. Anderung (VEp)
Ortsteil Gey, Genre!nde Hrlrtgenwald
C2 in der Fassung der 1. Anderung
C3
/1 E
Ortsteif Großhau, Gemeinde Hürtgeriwa0d
D1 in der Fassung der 1. Anderung
D2
D3
Ortsteil Hür-tgen, Gemeinde Hilntgenwa!d
E1
E2
E3
Ortsteil Kleinhau, Gemeinde Hürtgenwald
F1
F2 in der Fassung der 2. Anderung
F5
Ortsteil Straß, Gemeinde Hürtgenwald
Lrl
G2
G3 in der Fassung der 2. Anderung
Ortsteil l-{orm, Gemeinde Hürtgenwald
H1 in der Fassung der 2. Anderung
Ortsteil Vossenack, Gemeinde F{üntgenwald
K2 in der Fassung der 2. Anderung
K3
K4 in der Fassung der 1. Anderung
VA
K6
n/
KB in der Fassung der 3. Anderung
K9
K10
K11
Ontsteil Simonskall, Gemeinde F{üdgenwald
L1
Die einzelnen Planbereiche sind dieser satzung als Lageplan beigefügt.
3. Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des $ 2 (2) BauA NW sowie für
Einfriedigungen.
4. Außere Gesta[talng baulichen Anlagem sowie Elnfniedlgr.rrlEen Eerul. $ 86 Eau0
RSW i.V. !m. Sg (4) BauGts
4.1. Dachfornnen
Es sind nur die
Dachformen ,,Giebel-" (Sattel-) und Walmdach (einschließlich
KrÜppelwalmdach) sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen.
Die Dachformen ,,Flachdach", ,,Pultdach" und ,,Tonnendach" o. ä. sind nicht zulässig. Diese
Festsetzungen gelten für Hauptgebäude.
4.2-
Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 oh der Dachlänge einnehmen Die Dachneigung der
Gauben muss größer/gleich 15' sein.
4.3.
Dachneigungen
Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich
festgesetzt.
4.4.
25' bis 48"
Nebengebäude
Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger als
25o/o der
Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt.
Für Nebengebäude gelten die Regelungen der 5S 5 1, 5.2 und 5.3 nicht.
Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig.
4.5- Einfniedigungen
Bei der Errichtung von
Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen
Einfriedigungen im Bereich der Vorgärlen bis zur Hausfront bis zu einer Gesar-nthöhe von
0,80 m zulässig.
4-6. Firsthöhe
Die maximale Firsthöhe wird bei eingeschossiger
Bauweise
auf 9 m und
bei
zweigeschossiger Bauweise au'f 11 m festgesetzi.
Die Firsthöhe dar-f nicht höher sein als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab
werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechtsilinks und die
auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/links
angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70o/o, entsprechend dem 1.
Halbsatz, sein.
4.7.
GanaEen
Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden.
5. Eefreiungen
Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die
Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.