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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 124/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,1 MB
Erstellt
21.09.12, 09:49
Aktualisiert
21.09.12, 09:49
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Inhalt der Datei

Gemeinde Hl"irtEenwald TextbebaLsLingspfam Arbeitstitel:,,Gestaltung" Textf iche Festsetzust Een Stand 04.12.2007 '1. Bestandteile des Bebauungsplans Die Satzung besteht aus dem nachfolgenden textlichen Teil und einem Geltungsbereichsplan. Der Geltungsbereichsplan mit seinen Gebietsbegrenzungslinien ist Bestandteil des Bebauungsplans. 2. Oc-tl;cgler GeltunEsbeneich Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ,,Gestaltung" bezieht sich auf die planbereiche von folgenden rechtskräftigen Bebauungsplänen fur die Teilbereiche, die entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dor-fgebiet (MD) oder Mischgebiet (Mt) festgesetzt sind. Ortsteil Bergstein, Gemeinde Hürtgenwald A2 in der Fassung der 2. Anderung 43 in der Fassung der 2. Anderung 44 in der Fassung der 1. Anderung A5 rtsteil berg, Germeinde l-t ü rtgenwa !d B1 in der Fassung der 2. Anderung 82 in der Fassung der 1. Anderung O tsra nden B3 84 in der Fassung der 1. Anderung (VEp) Ortsteil Gey, Genre!nde Hrlrtgenwald C2 in der Fassung der 1. Anderung C3 /1 E Ortsteif Großhau, Gemeinde Hürtgeriwa0d D1 in der Fassung der 1. Anderung D2 D3 Ortsteil Hür-tgen, Gemeinde Hilntgenwa!d E1 E2 E3 Ortsteil Kleinhau, Gemeinde Hürtgenwald F1 F2 in der Fassung der 2. Anderung F5 Ortsteil Straß, Gemeinde Hürtgenwald Lrl G2 G3 in der Fassung der 2. Anderung Ortsteil l-{orm, Gemeinde Hürtgenwald H1 in der Fassung der 2. Anderung Ortsteil Vossenack, Gemeinde F{üntgenwald K2 in der Fassung der 2. Anderung K3 K4 in der Fassung der 1. Anderung VA K6 n/ KB in der Fassung der 3. Anderung K9 K10 K11 Ontsteil Simonskall, Gemeinde F{üdgenwald L1 Die einzelnen Planbereiche sind dieser satzung als Lageplan beigefügt. 3. Sachlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen im Sinne des $ 2 (2) BauA NW sowie für Einfriedigungen. 4. Außere Gesta[talng baulichen Anlagem sowie Elnfniedlgr.rrlEen Eerul. $ 86 Eau0 RSW i.V. !m. Sg (4) BauGts 4.1. Dachfornnen Es sind nur die Dachformen ,,Giebel-" (Sattel-) und Walmdach (einschließlich KrÜppelwalmdach) sowie das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zugelassen. Die Dachformen ,,Flachdach", ,,Pultdach" und ,,Tonnendach" o. ä. sind nicht zulässig. Diese Festsetzungen gelten für Hauptgebäude. 4.2- Dachgauben Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 oh der Dachlänge einnehmen Die Dachneigung der Gauben muss größer/gleich 15' sein. 4.3. Dachneigungen Für Dächer von Hauptgebäuden wird eine Dachneigung von größer/gleich festgesetzt. 4.4. 25' bis 48" Nebengebäude Es handelt sich um ein Nebengebäude, wenn die Grundfläche weniger als 25o/o der Grundfläche des zugeordneten Hauptbaukörpers beträgt. Für Nebengebäude gelten die Regelungen der 5S 5 1, 5.2 und 5.3 nicht. Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig. 4.5- Einfniedigungen Bei der Errichtung von Einfriedigungen sind die straßenseitigen und seitlichen Einfriedigungen im Bereich der Vorgärlen bis zur Hausfront bis zu einer Gesar-nthöhe von 0,80 m zulässig. 4-6. Firsthöhe Die maximale Firsthöhe wird bei eingeschossiger Bauweise auf 9 m und bei zweigeschossiger Bauweise au'f 11 m festgesetzi. Die Firsthöhe dar-f nicht höher sein als die vorhandene Nachbarbebauung. Als Maßstab werden die vorhandenen Nachbarhäuser mit einem Abstand von 50 m rechtsilinks und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Häuser ebenfalls 50 m rechts/links angenommen; die Firsthöhe darf ferner nicht niedriger als 70o/o, entsprechend dem 1. Halbsatz, sein. 4.7. GanaEen Garagen dürfen nur im Abstand von 6 m zur öffentlichen Verkehrsfläche errichtet werden. 5. Eefreiungen Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher lnteressen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.