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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
39 kB
Erstellt
05.12.12, 01:01
Aktualisiert
05.12.12, 01:01
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 146/2012)

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Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX Aufgrund der § 4 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (KAG NW) und § 5 der Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Gebührensatzung beschlossen: §1 Allgemeines Gemäß § 5 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald werden die im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile mit Ausnahme der Gehwege von der Gemeinde gereinigt. Hierfür werden Gebühren erhoben. Sie sind dazu bestimmt, der durch die Reinigung bzw. Winterdienst unter Berücksichtigung des Trägers der Straßenbaulast entstehenden Kosten zu decken. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Die Gebühren für den Winterdienst bzw. Straßenreinigung ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz 1. Maßstab für die Benutzung ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straßen zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. 2. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist (§4 As. 2); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt. 3. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. 1 4. Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite 0,83 €. 5. Die Zugehörigkeit einer Straße ergibt sich aus anliegendem Straßenverzeichnis. §3 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. 2. Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. 3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. §4 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird. 2. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. 3. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. §5 Billigkeitsmaßnahmen Für Billigkeitsmaßnahmen gilt § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung 77 in Verbindung mit § 12 Nr. 3 Buchstabe c KAG sinngemäß. §6 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. 2