Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
39 kB
Erstellt
05.12.12, 01:01
Aktualisiert
05.12.12, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund der § 4 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom (KAG NW) und § 5 der Satzung der Gemeinde
Hürtgenwald über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald in den zur Zeit
gültigen Fassungen hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am
XX.XX.XXXX folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Gemäß § 5 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald werden die im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen bzw. Straßenteile
mit Ausnahme der Gehwege von der Gemeinde gereinigt.
Hierfür werden Gebühren erhoben. Sie sind dazu bestimmt, der durch die Reinigung
bzw. Winterdienst unter Berücksichtigung des Trägers der Straßenbaulast entstehenden Kosten zu decken. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Die
Gebühren für den Winterdienst bzw. Straßenreinigung ruhen als öffentliche Last auf
dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
1.
Maßstab für die Benutzung ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch
die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein Grundstück nicht
oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die
Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der
Straßen zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die
mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45
Grad verlaufen.
2.
Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die
Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes möglich ist (§4 As. 2); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der
geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
3.
Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden
Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm
aufgerundet.
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4.
Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Meter Grundstücksseite 0,83 €.
5.
Die Zugehörigkeit einer Straße ergibt sich aus anliegendem Straßenverzeichnis.
§3
Gebührenpflichtige
1.
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Mehrere
Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
2.
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des
Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
3.
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu
überprüfen.
§4
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr
1.
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn
der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des
Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
2.
Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder
erhöht sich die Benutzungsgebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen
Monat eingestellt oder für weniger als drei Monate eingeschränkt werden muss,
besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
3.
Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist.
Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§5
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gilt § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung 77 in
Verbindung mit § 12 Nr. 3 Buchstabe c KAG sinngemäß.
§6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
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