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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 149/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
45 kB
Erstellt
05.12.12, 01:01
Aktualisiert
05.12.12, 01:01
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 149/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 149/2012)

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Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX Aufgrund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Die Gemeinde erhebt von den Benutzern der Übergangsheime in der Gemeinde Hürtgenwald eine Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 KAG. §2 Gebührenmaßstab und Fälligkeit a) Die Benutzungsgebühr beträgt 1. Für das Übergangsheim Hürtgenwald-Vossenack, Monschauer Straße 14, 2. für das Übergangsheim Hürtgenwald-Hürtgen, Höhenstraße 62, einheitlich 7,95 € m2/Monat. Als Berechnungsgrundlage gilt die Bodenfläche der benutzten Räume und Nebenräume, abgerundet auf volle Quadratmeter. b) Für die Stromkosten wird eine Pauschale in Höhe von 17,40 € je Person und Monat erhoben. c) Für die Heizungskosten wird eine Pauschale in Höhe von 14,50 € je Person und Monat erhoben. d) Die gem. Abs. 1 zu entrichtende Gebühr wird von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt e) Die Gebühr ist monatlich im Voraus fällig und bis zum 3. eines jeden Monats an die Gemeindekasse Hürtgenwald zu entrichten. Beginnt die Benutzung der Räume im Laufe des Monats, so ist die Gebühr am dritten Benutzungstage mit dem entsprechenden Teilbetrag fällig. f) Gibt der Gebührenbescheid in Ausnahmefällen andere Fälligkeitstermine an, so 1 gelten diese. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2011 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX Der Bürgermeister (AxelBuch) 2