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Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
27.11.12, 01:00
Aktualisiert
27.11.12, 01:00
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Satzung des
Schulverbandes Nordeifel
Präambel
Die Gemeinde Hürtgenwald ist Schulträger für eine Realschule und eine
Hauptschule. Die Gemeinde Simmerath ist Schulträger für eine Hauptschule. Die
Stadt Monschau ist Schulträger für eine Realschule und ein Gymnasium und
gemeinsam mit der Gemeinde Roetgen Schulträger für eine Hauptschule. Zurzeit
werden in der Region im weiterführenden Bereich an diesen Schulen rund 2.000
Schülerinnen und Schüler beschult.
Angesichts der demografischen Entwicklung wird mittelfristig ein Rückgang der
Schülerzahlen an allen weiterführenden Schulen erwartet. Um ein wohnortnahes und
qualifiziertes Schulangebot der Sekundarstufen I und II in der Nordeifel zu erhalten
und eine längerfristig ausreichende Schülerschaft zu sichern, schließen sich die
Stadt Monschau und die Gemeinden Hürtgenwald, Roetgen und Simmerath zu
einem Schulzweckverband als Träger der weiterführenden Schulen zusammen.
Ziel des Schulzweckverbandes ist die organisatorische Bündelung des
Schulangebotes im weiterführenden Bereich. Unter Beibehaltung des Standortes des
Gymnasiums Monschau wird aus dem Schulzweckverband Nordeifel heraus, in
Nachfolge für die Haupt- und Realschule, die Sekundarschule Nordeifel an zwei
Standorten – Hauptstandort Simmerath und Teilstandort Hürtgenwald – zum
Schuljahresbeginn 2013/2014 eingerichtet werden.
§1
Verbandsmitglieder
Die Stadt Monschau und die Gemeinden Hürtgenwald, Roetgen und Simmerath
bilden nach § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(SchulG) vom 15.02.2005, GV. NRW. S. 102, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
12.2011, GV. NRW. S. 728, i.V.m. den 1 und 4 bis 21 des Gesetzes über
Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 01.10.1979, GV. NRW. S. 621, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23.10.2012, GV. NRW. S. 474 einen Schulverband.
§2
Aufgaben
(1)
Der Schulverband ist ab dem 01.08.2013 für die folgenden Schulen Träger im
Sinne des § 78 SchulG:
-
Gemeinschaftshauptschule Hürtgenwald
Gemeinschaftshauptschule Monschau-Roetgen
Gemeinschaftshauptschule Simmerath
Realschule Hürtgenwald
Elwin-Christoffel-Realschule Monschau
St.-Michael-Gymnasium Monschau
Sekundarschule Nordeifel.
(2)
Zum 01.08.2013 wird die bisherige Gemeinschaftshauptschule MonschauRoetgen mit der Gemeinschaftshauptschule Simmerath am Standort
Monschau unter dem Namen Gemeinschaftshauptschule Monschau-RoetgenSimmerath zusammengeführt.
(3)
Zum 01.08.2013 richtet der Schulverband an den Standorten Simmerath
(Hauptstandort) und Hürtgenwald-Kleinhau (Teilstandort) eine Sekundarschule
Nordeifel ein.
(4)
Die Gemeinschaftshauptschule Hürtgenwald und die Gemeinschaftshauptschule Monschau-Roetgen-Simmerath werden zum Ende des
Schuljahres 2017/18 aufgelöst.
(5)
Die Realschule Hürtgenwald und die Elwin-Christoffel-Realschule Monschau
werden ebenfalls zum Ende des Schuljahres 2017/18 aufgelöst.
(6)
Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Schulen werden bis dahin auslaufend
fortgeführt. Ab dem Schuljahr 2013/14 werden dort keine Eingangsklassen
mehr gebildet.
(7)
Die am Standort Monschau nach den Absätzen 4 und 5 auslaufenden Schulen
werden ab Beginn des Schuljahres 2015/16 gemeinsam in einem
Schulgebäude untergebracht.
(8)
Kooperationsgymnasien für die Sekundarschule Nordeifel sind das SanktMichael-Gymnasium Monschau und das Franziskus-Gymnasium HürtgenwaldVossenack.
§3
Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Schulverband Nordeifel“. Er hat seinen Sitz in
Monschau.
§4
Organe des Verbandes
Organe
des
Verbandes
sind
die
Verbandsversammlung,
der
Rechnungsprüfungsausschuss und der Verbandsvorsteher. Der Verband bildet
keinen Schulausschuss.
§5
Verbandsversammlung
(1)
Die Stadt Monschau sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Simmerath
entsenden je vier Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Gemeinde
Roetgen entsendet zwei Vertreter.
(2)
Die Bürgermeister der verbandsangehörigen Kommunen oder ein von ihnen
entsandter Mitarbeiter sowie die Leiter der in § 2 aufgeführten Schulen oder
ihre
jeweiligen
Stellvertreter
können
an
den
Sitzungen
der
Verbandsversammlung beratend teilnehmen.
§6
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer
Woche durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende stellt die
Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher auf. Sie ist mit der
Einberufung bekannt zu geben.
(2)
Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung unverzüglich einzuberufen,
wenn ein Verbandsmitglied oder mindestens vier stimmberechtigte Vertreter
dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangen.
(3)
Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird eine Niederschrift
angefertigt, die von dem Vorsitzenden und einem durch die
Verbandsversammlung zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet wird.
§7
Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
(1)
Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 1) hat eine Stimme.
Die Vertreter der Gemeinde Roetgen nehmen beratend an den Sitzungen der
Verbandsversammlung teil.
(2)
Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Verbandsmitglieder vertreten und mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Wird die Versammlung wegen
vorher gehender Beschlussunfähigkeit zum gleichen Tagesordnungspunkt
erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vertreter beschlussfähig. In der Einberufung ist auf diese Bestimmung
hinzuweisen.
(3)
Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Vertreter nach §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1
dieser Satzung gefasst.
§8
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch
Gesetz zugewiesen sind oder die sie in entsprechender Anwendung des § 41
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen
kann.
(2)
Die Verbandsversammlung ist darüber hinaus zuständig für:
den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie für den
Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen mit einem
Wert von mehr als 50.000 € – netto – im Einzelfall,
die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Wert von mehr
als 50.000 € – netto – im Einzelfall,
die Aufnahme von Darlehen,
die Zustimmung zu Erklärungen, durch die der Schulverband
verpflichtet werden soll, soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt.
§9
Rechnungsprüfungsausschuss
(1)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung im Sinne
des § 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bildet der
Verband einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2)
Dem
Rechnungsprüfungsausschuss
gehören
je
zwei
von
der
Verbandsversammlung zu wählende Mitglieder der Verbandsversammlung
aus den Gemeinden Hürtgenwald, Monschau und Simmerath an.
(3)
Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vertreter zum Vorsitzenden.
§ 10
Verbandsvorsteher
(1)
Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen Hürtgenwald, Monschau
oder Simmerath auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2)
Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im
Sinne des § 8 dieser Satzung in entsprechender Anwendung der für den
Bürgermeister geltenden Regelungen der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen.
(3)
Zur Durchführung seiner Aufgaben und der Rechnungsführung bedient er sich
gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten durch den Verband der
Verwaltung seiner Stadt/Gemeinde.
§ 11
Verbandsumlage
(1)
Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Verbandes
werden von den Verbandsmitgliedern Hürtgenwald, Monschau und Simmerath
getragen.
(2)
Der von den Verbandsmitgliedern aufzubringende Anteil (Verbandsumlage)
wird zu einer Hälfte nach der Zahl der Einwohner und zur anderen Hälfte nach
der Zahl der Schüler verteilt. Dabei sind zu berücksichtigen:
a)
die von it.nrw veröffentlichten Einwohnerzahlen der Mitgliedskommunen
am 31.12. des Vor-Vor-Jahres zum Haushaltsjahr,
b)
die Zahl der Schüler aus den Mitgliedskommunen, die am 01.10. des
Vor-Vor-Jahres zum Haushaltsjahr die Verbandsschulen besucht
haben.
(3)
Die Verbandsumlage wird vom Verbandsvorsteher festgesetzt. Auf seine
Anforderung sind Abschläge in Höhe von jeweils einem Viertel zum 01. eines
jeden Kalendervierteljahres zu entrichten.
(4)
Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft
getreten, kann der Verbandsvorsteher Abschläge im Sinne des Abs. 3 auf der
Basis der Umlagegrundlagen des Vorjahres anfordern.
§ 12
Dienstkräfte des Verbandes
(1)
Der Verband darf tariflich beschäftigte Dienstkräfte einstellen.
(2)
Für die Beschäftigten des Verbandes finden die für Gemeindeverbände
maßgeblichen tariflichen Vorschriften Anwendung.
(3)
Der Verband soll – unter Wahrung der jeweiligen Besitzstände – die an den
nach § 2 Abs. 1 in seine Trägerschaft übergehenden Schulen beschäftigten
Mitarbeiter (Schulsekretärinnen, Hausmeister, Reinigungskräfte) übernehmen.
(4)
Anstellungsverträge
und
sonstige
Verträge
zur
Regelung
der
Rechtsverhältnisse der Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch den
Verbandsvorsteher.
§ 13
Änderung der Verbandssatzung
Änderungen dieser Satzung, Änderungen der Aufgaben des Verbandes sowie
Entscheidungen über den Aufbau, den Bestand oder die Aufgabe von
Schulstandorten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller stimmberechtigten
Vertreter der Verbandsversammlung.
§ 14
Auflösung des Zweckverbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch einstimmigen Beschluss der
Mitgliedskommunen erfolgen.
§ 15
Mitwirkung der Gemeinde Roetgen
Soweit Beschlüsse nach § 13 Rechte und Pflichten der Gemeinde Roetgen aus
dieser Satzung berühren, ist die vorherige Zustimmung der Gemeinde Roetgen
erforderlich.
§ 16
Abwicklung des Zweckverbandes
(1)
Die Abwicklung des Verbandes wird vom Verbandsvorsteher vorgenommen.
(2)
Ein nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibendes
Vermögen wird – bemessen nach seinem Verkehrswert im Zeitpunkt der
Auflösung – in dem Verhältnis auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, wie diese
im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre vor der Auflösung an der
Verbandsumlage beteiligt waren.
(3)
Ist zur Deckung der Verbindlichkeiten des Verbandes kein ausreichendes
Vermögen vorhanden, wird dieses von den Verbandsmitgliedern in dem
Verhältnis aufgebracht, wie diese im Durchschnitt der letzten drei
Haushaltsjahre vor der Auflösung an der Verbandsumlage beteiligt waren.
(4)
Wird der Verband aufgelöst, so haben die Verbandsmitglieder eine Einigung
über die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Dienstkräfte
des Verbandes herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind
die Bediensteten und die zur Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern zu
übernehmen. Die Übernahme erfolgt nach dem Verhältnis, wie die
Verbandsmitglieder im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre vor der
Auflösung an der Verbandsumlage beteiligt waren.
§ 17
Öffentliche Bekanntmachungen
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln aller Verbandsmitglieder für die Dauer von mindestens einer
Woche, wobei gleichzeitig in den Mitgliedsgemeinden durch das Internet auf den
Aushang hinzuweisen ist.
§ 18
Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen nach dieser Satzung werden in weiblicher oder
männlicher Form geführt.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.