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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 144/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
198 kB
Erstellt
27.11.12, 01:00
Aktualisiert
27.11.12, 01:00

Inhalt der Datei

Satzung des Schulverbandes Nordeifel Präambel Die Gemeinde Hürtgenwald ist Schulträger für eine Realschule und eine Hauptschule. Die Gemeinde Simmerath ist Schulträger für eine Hauptschule. Die Stadt Monschau ist Schulträger für eine Realschule und ein Gymnasium und gemeinsam mit der Gemeinde Roetgen Schulträger für eine Hauptschule. Zurzeit werden in der Region im weiterführenden Bereich an diesen Schulen rund 2.000 Schülerinnen und Schüler beschult. Angesichts der demografischen Entwicklung wird mittelfristig ein Rückgang der Schülerzahlen an allen weiterführenden Schulen erwartet. Um ein wohnortnahes und qualifiziertes Schulangebot der Sekundarstufen I und II in der Nordeifel zu erhalten und eine längerfristig ausreichende Schülerschaft zu sichern, schließen sich die Stadt Monschau und die Gemeinden Hürtgenwald, Roetgen und Simmerath zu einem Schulzweckverband als Träger der weiterführenden Schulen zusammen. Ziel des Schulzweckverbandes ist die organisatorische Bündelung des Schulangebotes im weiterführenden Bereich. Unter Beibehaltung des Standortes des Gymnasiums Monschau wird aus dem Schulzweckverband Nordeifel heraus, in Nachfolge für die Haupt- und Realschule, die Sekundarschule Nordeifel an zwei Standorten – Hauptstandort Simmerath und Teilstandort Hürtgenwald – zum Schuljahresbeginn 2013/2014 eingerichtet werden. §1 Verbandsmitglieder Die Stadt Monschau und die Gemeinden Hürtgenwald, Roetgen und Simmerath bilden nach § 78 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom 15.02.2005, GV. NRW. S. 102, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 12.2011, GV. NRW. S. 728, i.V.m. den 1 und 4 bis 21 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 01.10.1979, GV. NRW. S. 621, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2012, GV. NRW. S. 474 einen Schulverband. §2 Aufgaben (1) Der Schulverband ist ab dem 01.08.2013 für die folgenden Schulen Träger im Sinne des § 78 SchulG: - Gemeinschaftshauptschule Hürtgenwald Gemeinschaftshauptschule Monschau-Roetgen Gemeinschaftshauptschule Simmerath Realschule Hürtgenwald Elwin-Christoffel-Realschule Monschau St.-Michael-Gymnasium Monschau Sekundarschule Nordeifel. (2) Zum 01.08.2013 wird die bisherige Gemeinschaftshauptschule MonschauRoetgen mit der Gemeinschaftshauptschule Simmerath am Standort Monschau unter dem Namen Gemeinschaftshauptschule Monschau-RoetgenSimmerath zusammengeführt. (3) Zum 01.08.2013 richtet der Schulverband an den Standorten Simmerath (Hauptstandort) und Hürtgenwald-Kleinhau (Teilstandort) eine Sekundarschule Nordeifel ein. (4) Die Gemeinschaftshauptschule Hürtgenwald und die Gemeinschaftshauptschule Monschau-Roetgen-Simmerath werden zum Ende des Schuljahres 2017/18 aufgelöst. (5) Die Realschule Hürtgenwald und die Elwin-Christoffel-Realschule Monschau werden ebenfalls zum Ende des Schuljahres 2017/18 aufgelöst. (6) Die in den Absätzen 4 und 5 genannten Schulen werden bis dahin auslaufend fortgeführt. Ab dem Schuljahr 2013/14 werden dort keine Eingangsklassen mehr gebildet. (7) Die am Standort Monschau nach den Absätzen 4 und 5 auslaufenden Schulen werden ab Beginn des Schuljahres 2015/16 gemeinsam in einem Schulgebäude untergebracht. (8) Kooperationsgymnasien für die Sekundarschule Nordeifel sind das SanktMichael-Gymnasium Monschau und das Franziskus-Gymnasium HürtgenwaldVossenack. §3 Name und Sitz Der Verband führt den Namen „Schulverband Nordeifel“. Er hat seinen Sitz in Monschau. §4 Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Verbandsvorsteher. Der Verband bildet keinen Schulausschuss. §5 Verbandsversammlung (1) Die Stadt Monschau sowie die Gemeinden Hürtgenwald und Simmerath entsenden je vier Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Gemeinde Roetgen entsendet zwei Vertreter. (2) Die Bürgermeister der verbandsangehörigen Kommunen oder ein von ihnen entsandter Mitarbeiter sowie die Leiter der in § 2 aufgeführten Schulen oder ihre jeweiligen Stellvertreter können an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teilnehmen. §6 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher auf. Sie ist mit der Einberufung bekannt zu geben. (2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied oder mindestens vier stimmberechtigte Vertreter dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangen. (3) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden und einem durch die Verbandsversammlung zu bestimmenden Schriftführer unterzeichnet wird. §7 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen (1) Jeder Vertreter in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 1) hat eine Stimme. Die Vertreter der Gemeinde Roetgen nehmen beratend an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. (2) Die Verbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder vertreten und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Wird die Versammlung wegen vorher gehender Beschlussunfähigkeit zum gleichen Tagesordnungspunkt erneut einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. In der Einberufung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen. (3) Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter nach §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 dieser Satzung gefasst. §8 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz zugewiesen sind oder die sie in entsprechender Anwendung des § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht übertragen kann. (2) Die Verbandsversammlung ist darüber hinaus zuständig für: den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie für den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen mit einem Wert von mehr als 50.000 € – netto – im Einzelfall, die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Wert von mehr als 50.000 € – netto – im Einzelfall, die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung zu Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. §9 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung im Sinne des § 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bildet der Verband einen Rechnungsprüfungsausschuss. (2) Dem Rechnungsprüfungsausschuss gehören je zwei von der Verbandsversammlung zu wählende Mitglieder der Verbandsversammlung aus den Gemeinden Hürtgenwald, Monschau und Simmerath an. (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vertreter zum Vorsitzenden. § 10 Verbandsvorsteher (1) Der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen Hürtgenwald, Monschau oder Simmerath auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte des Verbandes im Sinne des § 8 dieser Satzung in entsprechender Anwendung der für den Bürgermeister geltenden Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. (3) Zur Durchführung seiner Aufgaben und der Rechnungsführung bedient er sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten durch den Verband der Verwaltung seiner Stadt/Gemeinde. § 11 Verbandsumlage (1) Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Verbandes werden von den Verbandsmitgliedern Hürtgenwald, Monschau und Simmerath getragen. (2) Der von den Verbandsmitgliedern aufzubringende Anteil (Verbandsumlage) wird zu einer Hälfte nach der Zahl der Einwohner und zur anderen Hälfte nach der Zahl der Schüler verteilt. Dabei sind zu berücksichtigen: a) die von it.nrw veröffentlichten Einwohnerzahlen der Mitgliedskommunen am 31.12. des Vor-Vor-Jahres zum Haushaltsjahr, b) die Zahl der Schüler aus den Mitgliedskommunen, die am 01.10. des Vor-Vor-Jahres zum Haushaltsjahr die Verbandsschulen besucht haben. (3) Die Verbandsumlage wird vom Verbandsvorsteher festgesetzt. Auf seine Anforderung sind Abschläge in Höhe von jeweils einem Viertel zum 01. eines jeden Kalendervierteljahres zu entrichten. (4) Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft getreten, kann der Verbandsvorsteher Abschläge im Sinne des Abs. 3 auf der Basis der Umlagegrundlagen des Vorjahres anfordern. § 12 Dienstkräfte des Verbandes (1) Der Verband darf tariflich beschäftigte Dienstkräfte einstellen. (2) Für die Beschäftigten des Verbandes finden die für Gemeindeverbände maßgeblichen tariflichen Vorschriften Anwendung. (3) Der Verband soll – unter Wahrung der jeweiligen Besitzstände – die an den nach § 2 Abs. 1 in seine Trägerschaft übergehenden Schulen beschäftigten Mitarbeiter (Schulsekretärinnen, Hausmeister, Reinigungskräfte) übernehmen. (4) Anstellungsverträge und sonstige Verträge zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher. § 13 Änderung der Verbandssatzung Änderungen dieser Satzung, Änderungen der Aufgaben des Verbandes sowie Entscheidungen über den Aufbau, den Bestand oder die Aufgabe von Schulstandorten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller stimmberechtigten Vertreter der Verbandsversammlung. § 14 Auflösung des Zweckverbandes Die Auflösung des Verbandes kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedskommunen erfolgen. § 15 Mitwirkung der Gemeinde Roetgen Soweit Beschlüsse nach § 13 Rechte und Pflichten der Gemeinde Roetgen aus dieser Satzung berühren, ist die vorherige Zustimmung der Gemeinde Roetgen erforderlich. § 16 Abwicklung des Zweckverbandes (1) Die Abwicklung des Verbandes wird vom Verbandsvorsteher vorgenommen. (2) Ein nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Verbandes verbleibendes Vermögen wird – bemessen nach seinem Verkehrswert im Zeitpunkt der Auflösung – in dem Verhältnis auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt, wie diese im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre vor der Auflösung an der Verbandsumlage beteiligt waren. (3) Ist zur Deckung der Verbindlichkeiten des Verbandes kein ausreichendes Vermögen vorhanden, wird dieses von den Verbandsmitgliedern in dem Verhältnis aufgebracht, wie diese im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre vor der Auflösung an der Verbandsumlage beteiligt waren. (4) Wird der Verband aufgelöst, so haben die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse der Dienstkräfte des Verbandes herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so sind die Bediensteten und die zur Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse notwendigen Aufwendungen von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen. Die Übernahme erfolgt nach dem Verhältnis, wie die Verbandsmitglieder im Durchschnitt der letzten drei Haushaltsjahre vor der Auflösung an der Verbandsumlage beteiligt waren. § 17 Öffentliche Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln aller Verbandsmitglieder für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig in den Mitgliedsgemeinden durch das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist. § 18 Funktionsbezeichnungen Die Funktionsbezeichnungen nach dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.