Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
45 kB
Erstellt
14.11.12, 01:01
Aktualisiert
14.11.12, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für
asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der
§§ 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung
am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Die Gemeinde erhebt von den Benutzern der Übergangsheime in der Gemeinde
Hürtgenwald eine Benutzungsgebühr nach § 6 Abs. 1 KAG.
§2
Gebührenmaßstab und Fälligkeit
a) Die Benutzungsgebühr beträgt
1. Für das Übergangsheim Hürtgenwald-Vossenack, Monschauer Straße 14,
2. für das Übergangsheim Hürtgenwald-Hürtgen, Höhenstraße 62,
einheitlich 7,95 € m2/Monat.
Als Berechnungsgrundlage gilt die Bodenfläche der benutzten Räume und
Nebenräume, abgerundet auf volle Quadratmeter.
b) Für die Stromkosten wird eine Pauschale in Höhe von 17,40 € je Person und
Monat erhoben.
c) Für die Heizungskosten wird eine Pauschale in Höhe von 14,50 € je Person und
Monat erhoben.
d) Die gem. Abs. 1 zu entrichtende Gebühr wird von der Gemeinde durch
Gebührenbescheid festgesetzt
e) Die Gebühr ist monatlich im Voraus fällig und bis zum 3. eines jeden Monats an
die Gemeindekasse Hürtgenwald zu entrichten.
Beginnt die Benutzung der Räume im Laufe des Monats, so ist die Gebühr am
dritten Benutzungstage mit dem entsprechenden Teilbetrag fällig.
f)
Gibt der Gebührenbescheid in Ausnahmefällen andere Fälligkeitstermine an, so
1
gelten diese.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung
über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Übergangsheimen für
asylbegehrende Ausländer pp. in der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.12.2011 außer
Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(AxelBuch)
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