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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 127/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,4 MB
Erstellt
31.10.12, 01:01
Aktualisiert
31.10.12, 01:01

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS - Konzentrationszone für die Windenergie III und IV - GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR ANFRAGE GEMÄß § 34 LANDESPLANUNGSGESETZ UND ZUR FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG STAND: OKTOBER 2012 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Inhalt 1. 1. Derzeitige städtebauliche Situation 2 1.1 Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 2 1.2 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 2 1.2.1 Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A 2 1.2.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H 3 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 3 3. PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 4 3.1 Landesplanung........................................................................................................................................................................... 4 3.2 Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 4 3.3 Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 6 3.4 3.3.1 Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A 6 3.3.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H 7 Standortuntersuchung ................................................................................................................................................................ 7 3.4.1 Erfordernis 7 3.4.2 Vorgehensweise 8 3.4.3 Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A 8 3.4.4 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H 9 3.5 Landschaftsplan ....................................................................................................................................................................... 10 3.6 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ........................... 11 3.7 Planverfahren ........................................................................................................................................................................... 12 4. Begründung der Darstellungen 12 5. Auswirkungen der Planung 12 6. Plandaten 12 6.1 FLÄCHENBILANZ .................................................................................................................................................................... 12 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 1 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 1. 1.1 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION Einordnung der Gemeinde in die Region Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km². 1.2 1.2.1 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A Abbildung 1: Luftbild der Fläche A (orange Umrandung) Die Fläche „Rennweg“ liegt im Norden des Gemeindegebietes, in der Nähe der Ortsteile Gey und Großhau zwischen 370 bis 220 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang bzw. Osthang. Dabei weist die Fläche im Mittleren und südlichen Bereich mehrere Höhenlagen auf und fällt nach Nordosten stark ab. Einzelne Bereiche im südwestlichen Teil weisen ebenfalls ein starkes Gefälle auf. Die Fläche hat eine Größe von ca. 408 ha. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 2 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 1.2.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H Die Fläche H liegt mittig im Gemeindegebiet und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen und Brandenberg im Süden umgeben. Die Fläche hat eine Größe von 108 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab. Die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Zone weicht leicht von der Fläche H in der Standortuntersuchung ab. Abbildung 2: Luftbild der Fläche H (orangene Fläche) 2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 3 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie ausweisen. In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen zwei neue Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen werden. Für die hier behandelten Zonen III „Rennweg“, in der Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, und die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass beide Flächen aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sind. Auch zwei weitere Flächen, die Flächen L und M wurden als geeignet eingestuft. 3. 3.1 PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1 Eine solche Darstellung ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, nicht erfolgt. Es werden lediglich textliche Festlegungen formuliert, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. 3.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone III 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 4 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS „Rennweg“ einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in weiten Teilen von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung überlagert. Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone IV „Brandenberg“ in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung überlagert. In Randbereichen der Fläche liegt ein Allgemeiner-Freiraum und Agrarbereich (AFAB) vor. Abbildung 4: Auszug aus dem Regionalplan VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 5 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Die Auswahl der Waldflächen wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der Ausgleich ist noch im Verfahren zu bestimmen. 3.3 3.3.1 Flächennutzungsplan Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A Abbildung 5: Auszug aus dem FNP VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 6 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone III forstwirtschaftliche Flächen aus. Innerhalb der Fläche A liegen mehrere Wasserschutzzonen. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei soll die Darstellung der forstwirtschaftlichen Flächen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden. 3.3.2 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H Im bestehenden FNP sind zwei Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die nicht der Windkraft zugänglich sind. Auf der Ebene der Standortuntersuchung waren diese Flächen noch nicht ersichtlich, da dieser in Bezug auf die Schutzgebiete auf dem Landschaftsplan beruht. Diese beiden Bereiche werden im FNP nun ausgeklammert. Die Zone im FNP hat eine Größe von 105 ha. Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei soll die Darstellung der forstwirtschaftlichen Flächen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden. Abbildung 6: Auszug aus dem FNP 3.4 Standortuntersuchung Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Hürtgenwald 2011 eine Standortuntersuchung des gesamten Stadtgebietes durchgeführt, um die geeignetste Fläche zu finden. Diese ist mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass insgesamt 4 Flächen weiter zu betrachten sind. 3.4.1 Erfordernis Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 7 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Vorgaben für die Standortuntersuchung werden im Windenergieerlass 2011 zusammengefasst und festgelegt. 3.4.2 Vorgehensweise Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Nach der Grobuntersuchung verblieben mehrere Potentialflächen, für die in der Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Für diese Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen. Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht. Dabei wird zwischen harten und weichen Untersuchungskriterien unterschieden. In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. 3.4.3 Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von bis zu 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten Windverhältnissen. Für die Fläche der Zone III muss aufgrund des Anflugradars des Flugplatzes Nörvenich eine Begrenzung der Bauhöhe auf 567 m ü NHN erfolgen. Aufgrund der Geländehöhe lassen sich jedoch weiterhin in allen Bereichen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 135 bis 149 m realisieren. Die Fläche A liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche. Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt RureifelJülicher Börde. Im Vergleich zu den Flächen B bis G liegt die Fläche A jedoch am Rande dieses Waldgebietes. Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 8 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den Schwarzspecht und Wildkatzen. In näherer Umgebung der Fläche A liegen neben den oben genannten Arten auch Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurden des Weiteren der Schwarzstorch und der Uhu gesichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. Daneben sind Teile der Fläche freiwillig von einer Bewirtschaftung stillgelegt worden mit dem Ziel, hier den Artenschutz zu fördern. Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssten gutachterlich untersucht werden. Der Zwischenbericht der ASP Stufe 22 ergab für das Plangebiet A, dass bislang 12 planungsrelevante Vogelarten (Baumpieper, Graureiher, Mäusebussard, Mittelspecht, Neuntöter, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Wanderfalke) erfasst wurden. Von besonderer Relevanz für die Windkraft ist hier der Rotmilan. Da diese Art jedoch ausschließlich im Offenland bei Großhau erfasst wurde, wird durch den Windpark von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Der Schwarzstorch, der gemäß anderen Informationen im Gebiet vorkommen soll, wurde bislang noch nicht gesichtet. Als Zwischenergebnis der Fledermauskartierung kann bisher nur das Vorkommen der Zwergfledermaus belegt werden. Nur in einem Fall konnte eine Mausohrart nachgewiesen werden. Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der fehlenden Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung vom Rennweg bis zu den Anlagen wären Rodungsmaßnahmen notwendig. Hierbei ist der Eingriff im westlichen Teil geringer, da hier mit dem Rennweg eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten. Kann eine Beeinträchtigung der Belange des Artenschutzes in einem Gutachten ausgeschlossen wären, wäre die Fläche A, zumindest in Teilbereichen, in Abwägung mit den übrigen Flächen geeignet. 3.4.4 Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. Abbildung 7 Panoramablick über die Potentialfläche H In der Nähe sind bereist Windenergieanlagen errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und Einspeisepunkte in der Nähe vorhanden sein müssten. Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. Funde planungsrelevanter Arten liegen innerhalb der Fläche und der näheren Umgebung nicht vor. Im nördlich gelegenen Rinnebachtal kommen zahlreiche geschützte Arten vor. Der Zwischenbericht der ASP Stufe 23 ergab für das Plangebiet H, dass bislang 11 planungsrelevante Vogelarten (Braunkehlchen, Feldlerche, Graureiher, Mäusebussard, Mehlschwalbe, 2 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2012: Artenschutzprüfung zur Errichtung des Windparks Hürtgenwald (Fläche A, nördlich Großhau am Rennweg 3 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2012: Artenschutzprüfung zur Errichtung des Windparks Hürtgenwald (Fläche H, Brandenberg VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 9 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Rauchschwalbe, Rotmilan, Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Waldlaubsänger) erfasst wurden. Von besonderer Relevanz für die Windkraft ist hier der Rotmilan. Da diese Art jedoch ausschließlich im Offenland südlich und westlich der Projektflächen bis hin nach Hürtgen und Kleinhau erfasst wurde, wird durch den Windpark von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Der Schwarzstorch, der gemäß anderen Informationen im Gebiet vorkommen soll, wurde bislang noch nicht gesichtet. Als Zwischenergebnis der Fledermauskartierung kann bisher das Vorkommen der Zwergfledermaus, des Großen Abendseglers, der Breitflügelfledermaus des Großen Maussohrs und der Fransenfledermaus nachgewiesen werden. Auch die ULB sowie der Landesbetrieb Wald und Holz halten eine Inanspruchnahme der Fläche für vertretbar. Auch in Abwägung zu den anderen Flächen ist die Fläche H geeignet. Ergänzung: Für die Fläche der Zone IV muss aufgrund des Anflugradars des Flugplatzes Nörvenich eine Begrenzung der Bauhöhe auf 567 m ü NHN erfolgen. Aufgrund der Geländehöhen lassen sich im windstärkeren Teilbereich nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 167 m errichten. Hier werden demnach Anlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von ca. 105 m entstehen. Gemäß dem Windgutachten liegt für diese Nabenhöhe eine durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 6,8 – 7 m/s vor. Für den windärmeren Teil der Fläche können, bei unterschiedlichen Gesamthöhen der Anlagen, weiterhin Nabenhöhen von 135 bis 149 m über Gelände realisiert werden. Für diese Höhe liegen Windgeschwindigkeiten von 6,5 bis 7,2 m/s vor. In beiden Fällen kann daher von einem wirtschaftlichen Betrieb von WEA gesprochen werden. Abb.: Windstärke in 100 und 135 m Höhe über Gelände 3.5 Landschaftsplan Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete (FFHGebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht vor. In der Standortuntersuchung wurden zunächst alle Schutzgebiete ohne einen Schutzabstand dargestellt. Im Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4: „Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW) insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“. Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Erste Anhaltswerte, ob die einzelnen Potentialflächen dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, lassen sich aus den Beschreibungen im Landschaftsplan ablesen. Im Detail kann jedoch nur eine artenschutzrechtliche Untersuchung hier verlässliche Aussagen treffen. Daher werde auf der Ebene des Flächennutzungsplans artenschutzrechtliche Untersuchungen für die auszuweisenden Konzentrationszonen vorgenommen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 10 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt. Die Fläche „Rennweg“ liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche. Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde, liegt jedoch am Rande dieser Fläche. Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die unter Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen. 3.6 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als waldarme Kommune4. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 5 Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen, dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens gesichert. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Konzentrationszone umfasst eine große Waldfläche. Im weiteren Verfahren wird sich zeigen, ob sämtliche Waldflächen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald…) für eine Ausweisung in Frage kommen. Hierzu sind jedoch weitergehende Untersuchungen und Abstimmung notwendig. Die Zone wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt. 4 Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 5 11 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS 3.7 Planverfahren Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. 4. BEGRÜNDUNG DER DARSTELLUNGEN Im Flächennutzungsplan soll eine „Konzentrationszone für die Windenergie“ bei Beibehaltung der bisherigen Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ dargestellt. Die zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird auf 567 m ü NHN begrenzt. Die Gesamthöhe ist die Summe aus Nabenhöhe und halbem Rotordurchmesser. 5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wird im Verlaufe des Flächennutzungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten. 6. PLANDATEN 6.1 FLÄCHENBILANZ Plangebiet „Rennweg“ ........................................................................................ ca. 408 qm Plangebiet „Brandenberg“ ................................................................................. ca. 105 qm VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 12