Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,4 MB
Erstellt
31.10.12, 01:01
Aktualisiert
31.10.12, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
- Konzentrationszone für die Windenergie III und IV -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG ZUR ANFRAGE GEMÄß § 34 LANDESPLANUNGSGESETZ UND ZUR
FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG
STAND: OKTOBER 2012
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Inhalt
1.
1. Derzeitige städtebauliche Situation
2
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 2
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 2
1.2.1
Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A
2
1.2.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H
3
2.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3
3.
PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
4
3.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 4
3.2
Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 4
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 6
3.4
3.3.1
Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A
6
3.3.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H
7
Standortuntersuchung ................................................................................................................................................................ 7
3.4.1
Erfordernis
7
3.4.2
Vorgehensweise
8
3.4.3
Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A
8
3.4.4
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H
9
3.5
Landschaftsplan ....................................................................................................................................................................... 10
3.6
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ........................... 11
3.7
Planverfahren ........................................................................................................................................................................... 12
4.
Begründung der Darstellungen
12
5.
Auswirkungen der Planung
12
6.
Plandaten
12
6.1
FLÄCHENBILANZ .................................................................................................................................................................... 12
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STAND: OKTOBER 2012
1
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.
1.1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die
hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und
Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden
Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die
Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km².
1.2
1.2.1
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung
Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A
Abbildung 1: Luftbild der Fläche A (orange Umrandung)
Die Fläche „Rennweg“ liegt im Norden des Gemeindegebietes, in der Nähe der Ortsteile Gey und Großhau
zwischen 370 bis 220 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang bzw. Osthang. Dabei
weist die Fläche im Mittleren und südlichen Bereich mehrere Höhenlagen auf und fällt nach Nordosten stark ab.
Einzelne Bereiche im südwestlichen Teil weisen ebenfalls ein starkes Gefälle auf. Die Fläche hat eine Größe von
ca. 408 ha.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.2.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H
Die Fläche H liegt mittig im Gemeindegebiet und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen
und Brandenberg im Süden umgeben. Die Fläche hat eine Größe von 108 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt
auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab. Die im
Flächennutzungsplan ausgewiesene Zone weicht leicht von der Fläche H in der Standortuntersuchung ab.
Abbildung 2: Luftbild der Fläche H (orangene Fläche)
2. ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch
die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen,
soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde
sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten
Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über
die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an
geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten
negativen Folgen vermieden werden.
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BEGRÜNDUNG
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Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie
zu finden.
Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie
ausweisen. In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen zwei neue Konzentrationszonen für die
Windenergie ausgewiesen werden. Für die hier behandelten Zonen III „Rennweg“, in der Standortuntersuchung als
Fläche A bezeichnet, und die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet, kam
die Analyse zu dem Ergebnis, dass beide Flächen aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als
Konzentrationszone geeignet sind. Auch zwei weitere Flächen, die Flächen L und M wurden als geeignet
eingestuft.
3.
3.1
PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der
verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP
NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der
Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung
erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1 Eine
solche Darstellung ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, nicht erfolgt.
Es werden lediglich textliche Festlegungen formuliert, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone III
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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„Rennweg“ einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in weiten Teilen von einem Grundwasser- oder
Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die
Planung überlagert.
Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone IV
„Brandenberg“ in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft
und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur
(BSN) werden durch die Planung überlagert. In Randbereichen der Fläche liegt ein Allgemeiner-Freiraum und
Agrarbereich (AFAB) vor.
Abbildung 4: Auszug aus dem Regionalplan
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BEGRÜNDUNG
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Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen
nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden.
Die Auswahl der Waldflächen wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der Ausgleich ist noch
im Verfahren zu bestimmen.
3.3
3.3.1
Flächennutzungsplan
Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A
Abbildung 5: Auszug aus dem FNP
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BEGRÜNDUNG
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Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone III
forstwirtschaftliche Flächen aus. Innerhalb der Fläche A liegen mehrere Wasserschutzzonen. Der
Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei soll die Darstellung der forstwirtschaftlichen Flächen
beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden.
3.3.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H
Im bestehenden FNP sind zwei Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen,
die nicht der Windkraft zugänglich sind. Auf der Ebene der Standortuntersuchung waren diese Flächen noch nicht
ersichtlich, da dieser in Bezug auf die Schutzgebiete auf dem Landschaftsplan beruht. Diese beiden Bereiche
werden im FNP nun ausgeklammert. Die Zone im FNP hat eine Größe von 105 ha.
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV
weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen
dargestellt. Im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Der Flächennutzungsplan muss
demnach geändert werden. Dabei soll die Darstellung der forstwirtschaftlichen Flächen beibehalten werden und
durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden.
Abbildung 6: Auszug aus dem FNP
3.4
Standortuntersuchung
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde im Auftrag der Gemeinde Hürtgenwald 2011 eine
Standortuntersuchung des gesamten Stadtgebietes durchgeführt, um die geeignetste Fläche zu finden. Diese ist
mit dem Ergebnis durchgeführt worden, dass insgesamt 4 Flächen weiter zu betrachten sind.
3.4.1 Erfordernis
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung
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BEGRÜNDUNG
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muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden,
dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die
Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb
dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss
sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzt. Vorgaben für die Standortuntersuchung werden im Windenergieerlass 2011 zusammengefasst und
festgelegt.
3.4.2 Vorgehensweise
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Hürtgenwald
wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt. In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt,
auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere
zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ
festgesetzte Schutzgebiete. Nach der Grobuntersuchung verblieben mehrere Potentialflächen, für die in der
Detailuntersuchung (zweiter Schritt) eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere
Faktoren oder das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Für diese
Flächen wird dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche
untersucht. Dabei wird zwischen harten und weichen Untersuchungskriterien unterschieden.
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
3.4.3
Konzentrationszone III „Rennweg“, Fläche A
Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von bis zu 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5
m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten Windverhältnissen. Für die Fläche
der Zone III muss aufgrund des Anflugradars des Flugplatzes Nörvenich eine Begrenzung der Bauhöhe auf 567 m
ü NHN erfolgen. Aufgrund der Geländehöhe lassen sich jedoch weiterhin in allen Bereichen Anlagen mit einer
Nabenhöhe von 135 bis 149 m realisieren.
Die Fläche A liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses
Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche.
Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch
eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem
Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher
weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört,
neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt RureifelJülicher Börde. Im Vergleich zu den Flächen B bis G liegt die Fläche A jedoch am Rande dieses Waldgebietes.
Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die
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Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den Schwarzspecht und Wildkatzen. In näherer Umgebung der
Fläche A liegen neben den oben genannten Arten auch Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurden des
Weiteren der Schwarzstorch und der Uhu gesichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. Daneben sind Teile der Fläche
freiwillig von einer Bewirtschaftung stillgelegt worden mit dem Ziel, hier den Artenschutz zu fördern. Konflikte mit
dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssten gutachterlich untersucht werden.
Der Zwischenbericht der ASP Stufe 22 ergab für das Plangebiet A, dass bislang 12 planungsrelevante Vogelarten
(Baumpieper, Graureiher, Mäusebussard, Mittelspecht, Neuntöter, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzspecht,
Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Wanderfalke) erfasst wurden. Von besonderer Relevanz für die Windkraft ist hier
der Rotmilan. Da diese Art jedoch ausschließlich im Offenland bei Großhau erfasst wurde, wird durch den Windpark
von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Der Schwarzstorch, der gemäß anderen
Informationen im Gebiet vorkommen soll, wurde bislang noch nicht gesichtet. Als Zwischenergebnis der
Fledermauskartierung kann bisher nur das Vorkommen der Zwergfledermaus belegt werden. Nur in einem Fall
konnte eine Mausohrart nachgewiesen werden.
Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der fehlenden
Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung vom Rennweg bis zu den
Anlagen wären Rodungsmaßnahmen notwendig. Hierbei ist der Eingriff im westlichen Teil geringer, da hier mit dem
Rennweg eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten.
Kann eine Beeinträchtigung der Belange des Artenschutzes in einem Gutachten ausgeschlossen wären, wäre die
Fläche A, zumindest in Teilbereichen, in Abwägung mit den übrigen Flächen geeignet.
3.4.4
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H
Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe.
Somit ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit.
Abbildung 7 Panoramablick über die Potentialfläche H
In der Nähe sind bereist Windenergieanlagen errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes
besteht und Einspeisepunkte in der Nähe vorhanden sein müssten. Der Großteil der Fläche liegt in einem
Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses
Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend
zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so
dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten
Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders
geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. Funde planungsrelevanter Arten liegen innerhalb
der Fläche und der näheren Umgebung nicht vor. Im nördlich gelegenen Rinnebachtal kommen zahlreiche
geschützte Arten vor. Der Zwischenbericht der ASP Stufe 23 ergab für das Plangebiet H, dass bislang 11
planungsrelevante Vogelarten (Braunkehlchen, Feldlerche, Graureiher, Mäusebussard, Mehlschwalbe,
2
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2012: Artenschutzprüfung zur Errichtung des Windparks Hürtgenwald (Fläche
A, nördlich Großhau am Rennweg
3 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2012: Artenschutzprüfung zur Errichtung des Windparks Hürtgenwald (Fläche
H, Brandenberg
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Rauchschwalbe, Rotmilan, Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Waldlaubsänger) erfasst wurden. Von besonderer
Relevanz für die Windkraft ist hier der Rotmilan. Da diese Art jedoch ausschließlich im Offenland südlich und
westlich der Projektflächen bis hin nach Hürtgen und Kleinhau erfasst wurde, wird durch den Windpark von keinem
signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Der Schwarzstorch, der gemäß anderen Informationen im Gebiet
vorkommen soll, wurde bislang noch nicht gesichtet. Als Zwischenergebnis der Fledermauskartierung kann bisher
das Vorkommen der Zwergfledermaus, des Großen Abendseglers, der Breitflügelfledermaus des Großen
Maussohrs und der Fransenfledermaus nachgewiesen werden.
Auch die ULB sowie der Landesbetrieb Wald und Holz halten eine Inanspruchnahme der Fläche für vertretbar.
Auch in Abwägung zu den anderen Flächen ist die Fläche H geeignet.
Ergänzung: Für die Fläche der Zone IV muss aufgrund des Anflugradars des Flugplatzes Nörvenich eine
Begrenzung der Bauhöhe auf 567 m ü NHN erfolgen. Aufgrund der Geländehöhen lassen sich im windstärkeren
Teilbereich nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 167 m errichten. Hier werden demnach Anlagen mit
einer maximalen Nabenhöhe von ca. 105 m entstehen. Gemäß dem Windgutachten liegt für diese Nabenhöhe eine
durchschnittliche Windgeschwindigkeit von 6,8 – 7 m/s vor.
Für den windärmeren Teil der Fläche können, bei unterschiedlichen Gesamthöhen der Anlagen, weiterhin
Nabenhöhen von 135 bis 149 m über Gelände realisiert werden. Für diese Höhe liegen Windgeschwindigkeiten von
6,5 bis 7,2 m/s vor. In beiden Fällen kann daher von einem wirtschaftlichen Betrieb von WEA gesprochen werden.
Abb.: Windstärke in 100 und 135 m Höhe über Gelände
3.5
Landschaftsplan
Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete (FFHGebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht
vor. In der Standortuntersuchung wurden zunächst alle Schutzgebiete ohne einen Schutzabstand dargestellt. Im
Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4: „Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale
Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope
gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW) insbesondere
dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen
Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“. Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in
Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer
Abstandswert festgesetzt werden. Erste Anhaltswerte, ob die einzelnen Potentialflächen dem Schutz von
Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, lassen sich aus den Beschreibungen im Landschaftsplan
ablesen. Im Detail kann jedoch nur eine artenschutzrechtliche Untersuchung hier verlässliche Aussagen treffen.
Daher werde auf der Ebene des Flächennutzungsplans artenschutzrechtliche Untersuchungen für die
auszuweisenden Konzentrationszonen vorgenommen.
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Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein
Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in
Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt.
Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die
Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch
berücksichtigt.
Die Fläche „Rennweg“ liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“.
Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende
Waldbereiche. Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen
kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung
mit dem Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch
eher weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A
gehört, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt
Rureifel-Jülicher Börde, liegt jedoch am Rande dieser Fläche.
Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der
Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“,
durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings
in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz
sowie die unter Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen.
3.6
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“.
In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen.
Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald
keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als
waldarme Kommune4. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft.
Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 5
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen,
dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist
durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im
Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens gesichert.
Die im Vorentwurf vorgeschlagene Konzentrationszone umfasst eine große Waldfläche. Im weiteren Verfahren wird
sich zeigen, ob sämtliche Waldflächen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald…) für eine
Ausweisung in Frage kommen. Hierzu sind jedoch weitergehende Untersuchungen und Abstimmung notwendig.
Die Zone wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt.
4
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
3.7
Planverfahren
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde
Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
4.
BEGRÜNDUNG DER DARSTELLUNGEN
Im Flächennutzungsplan soll eine „Konzentrationszone für die Windenergie“ bei Beibehaltung der bisherigen
Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ dargestellt.
Die zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird auf 567 m ü NHN begrenzt. Die Gesamthöhe ist die
Summe aus Nabenhöhe und halbem Rotordurchmesser.
5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wird im Verlaufe des Flächennutzungsplanverfahrens
eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse
zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie
der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten.
6. PLANDATEN
6.1
FLÄCHENBILANZ
Plangebiet „Rennweg“ ........................................................................................ ca. 408 qm
Plangebiet „Brandenberg“ ................................................................................. ca. 105 qm
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: OKTOBER 2012
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