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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 127/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,0 MB
Erstellt
31.10.12, 01:01
Aktualisiert
31.10.12, 01:01

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN D 6 - Windpark Rennweg - GEMEINDE HÜRTGENWALD Ortsteil Großhau BEGRÜNDUNG ZUR FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG STAND: OKTOBER 2012 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ Inhalt 1 Derzeitige städtebauliche Situation 2 1.1 Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 2 1.2 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 2 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 3 3 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 4 3.1 Landesplanung........................................................................................................................................................................... 4 3.2 Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 4 3.3 Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 5 3.4 Landschaftsplan ......................................................................................................................................................................... 6 3.5 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ............................. 6 4 Beschreibung des Vorhabens 6 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 7 5.1 Festsetzungen des Bebauungsplans ......................................................................................................................................... 7 5.1.1 Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 7 5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen 7 5.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) 7 5.1.4 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 8 5.2 Vorhaben- und Erschließungsplan ............................................................................................................................................. 8 5.3 Durchführungsvertrag ................................................................................................................................................................ 8 6 Auswirkungen der Planung 6.1 Artenschutz ................................................................................................................................................................................ 9 6.2 Immissionen ............................................................................................................................................................................... 9 6.2.1 7 9 Schattenwurf 9 Planverfahren VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 10 STAND: OKTOBER 2012 1 GEMEINDE HÜRTGENWALD 1 1.1 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION Einordnung der Gemeinde in die Region Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen an die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km². 1.2 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung Abbildung 1: Luftbild der Fläche A (orange Umrandung) Die Fläche „Rennweg“ liegt im Norden des Gemeindegebietes, in der Nähe der Ortsteile Gey und Großhau zwischen 370 bis 220 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang bzw. Osthang. Dabei weist die Fläche im mittleren und südlichen Bereich mehrere Höhenlagen auf und fällt nach Nordosten stark ab. Einzelne Bereiche im südwestlichen Teil weisen ebenfalls ein starkes Gefälle auf. Die Fläche hat eine Größe von ca. 408 ha. Die Fläche ist vollständig mit Wald bestanden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 2 GEMEINDE HÜRTGENWALD 2 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie ausweisen. In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen zwei neue Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen werden. Für die hier behandelte Zone III „Rennweg“, in der Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass sie aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sind. Auch zwei weitere Flächen, die Flächen H und L/M wurden als geeignet eingestuft. Demnach wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nach Bekanntmachung der 9. Änderung zulässig. Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans B 6 „Windpark Rennweg“ soll im Parallelverfahren mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Somit sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 3 GEMEINDE HÜRTGENWALD 3 3.1 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1 Eine solche Darstellung ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, nicht erfolgt. Es werden lediglich textliche Festlegungen formuliert, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. 3.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in weiten Teilen von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung überlagert. Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 4 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie nur bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Die Auswahl der Waldflächen wurde mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Der Ausgleich ist noch im Verfahren zu bestimmen. 3.3 Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist für die Flächen des geplanten Windparks Rennweg forstwirtschaftliche Flächen aus. Innerhalb der Fläche liegen mehrere Wasserschutzzonen. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans soll eine „Konzentrationszone für die Windenergie“ bei Beibehaltung der bisherigen Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ dargestellt. Die zulässige Gesamthöhe der Windenergieanlagen wird auf 567 m ü NHN begrenzt. Die Gesamthöhe ist die Summe aus Nabenhöhe und halbem Rotordurchmesser. Abbildung 3: Auszug aus der 9,. Änderung des FNP VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 5 GEMEINDE HÜRTGENWALD 3.4 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ Landschaftsplan Das Plangebiet liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche. Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den Schwarzspecht und Wildkatzen. In näherer Umgebung des Plangebietes liegen neben den oben genannten Arten auch Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurden des Weiteren von Sichtungen des Schwarzstorchs und der Uhus berichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. Daneben sind Teile der Fläche freiwillig von einer Bewirtschaftung stillgelegt worden mit dem Ziel, hier den Artenschutz zu fördern. Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssten gutachterlich untersucht werden. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die unter Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen. 3.5 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als waldarme Kommune2. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 3 Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen, dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens gesichert. Die im Vorentwurf vorgeschlagene Konzentrationszone umfasst eine große Waldfläche. Im weiteren Verfahren wird sich zeigen, ob sämtliche Waldflächen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald…) für eine Ausweisung in Frage kommen. Hierzu sind jedoch weitergehende Untersuchungen und Abstimmung notwendig. Die Fläche wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt. 4 BESCHREIBUNG DES VORHABENS Die Vorhabenträgerin, die „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ ( IEH ), sieht vor, im Plangebiet zehn Windenergieanlagen des Typs ENERCON E 101 mit jeweils einer Nennleistung von 3,05 MW zu errichten. Die Standorte liegen entlang des Rennweges verteilt, da hier eine gute Windhöffigkeit anzutreffen und eine leichte Erschließung realisierbar ist. Die Anlagen haben je nach Höhenlage des Standortes aufgrund der aus dem Flächennutzungsplan resultierenden Höhenbegrenzung bei einer Nabenhöhe von 135 - 149 m eine Gesamthöhe von 185,5 bzw. 199,5 m. 2 Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 3 6 GEMEINDE HÜRTGENWALD 5 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN Für die Planung soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufgestellt werden. Dieser besteht aus den drei Elementen Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag. In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall kann eine andere privatrechtliche Verfügungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis, ausreichend sein.4 Die Verfügungsbefugnisse müssen vor Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald durch Vorlage entsprechender Verträge nachgewiesen werden. 5.1 5.1.1 Festsetzungen des Bebauungsplans Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die zulässigen Nutzung ergeben sich bereits aus dem Flächennutzungsplan mit der Ausweisung von einer „Konzentrationszone für die Windenergie“ und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Flächen. Im Bebauungsplan wird ebenfalls landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Als Randsignatur wird eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ festgesetzt. „Innerhalb der Flächen für die Versorgung sind neben der landwirtschaftlichen Nutzung nur Windenergieanlagen sowie zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderliche Nebenanlagen zulässig.“ 5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen „Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 567 m über NHN beschränkt.“ Die Beschränkung der Höhe ist erforderlich, da bei einer größeren Anlagenhöhe nicht gewährleistet werden kann, dass die Belange der Flugsicherheit gewahrt werden können. Die Festlegung erfolgte nach mündlicher Prüfung der zuständigen Behörde. Aufgrund der Geländehöhe lassen sich jedoch weiterhin in allen Bereichen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 135 bis 149 m realisieren. 5.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) „Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.“ Im Bebauungsplan werden Standorte für die Windenergieanlagen festgesetzt, auf deren Basis die immissionsschutzrechtlichen Gutachten erstellt worden. Dabei wird für die Anlagenstandorte eine gewisse Toleranz gewährt, um z.B. auf kleinflächige Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen zu können. 4 Vg. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 7 GEMEINDE HÜRTGENWALD 5.1.4 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an Immissionspunkten eintreten können, sind die WEA 5 bis 7 mit Abschaltmodulen auszurüsten. Die Schattenwurf-Vorabschätzung hat ergeben, dass es durch diese WEA zu Überschreitungen der Orientierungswerte für den Schattenwurf kommen kann. Um einen Schattenwurf an dieser Stelle zu vermeiden, werden die Anlagen mit Abschaltmodulen versehen. Die im Schattenwurfgutachten mit den Nummer 8 und 11 bezeichneten Anlagen wurde aufgrund erster Erkenntnisse aus den schallschutzmäßigen Untersuchungen gestrichen. Ein Schallschutzgutachten wird im weitern Gang des Verfahrens erstellt. 5.2 Vorhaben- und Erschließungsplan Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser muss das Vorhaben in seinen städtebaulich wesentlichen Punkten darstellen. Dazu ist er an den eingeschränkten Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht gebunden. Der zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert die im Bebauungsplan festgesetzten Standorte sowie den Anlagentypen und seine Höhe. Die Festlegungen des Vorhaben- und Erschließungsplans ergänzen die Festsetzungen des Bebauungsplans und wirken in der gleichen Weise rechtsgestaltend. Des Weiteren wird im Vorhaben- und Erschließungsplan die für die Erschließung erforderliche Fläche festgelegt. Aufgrund des frühen Planungsstadiums können derzeit zur Erschließungsführung noch keine konkreten Aussagen gemacht werden. Die Erschließung wird vor der Offenlage ergänzt. Zur Erschließung gehören ggf. der Ausbau der Wirtschaftswege, der Ausbau von Abbiegeradien und der Ausbau der Aufstellflächen. Die Erschließung ist hauptsächlich zum Bau der Anlagen notwendig. Bestandteil des VEPs sind nur die innerhalb des Plangebietes erforderlichen Erschließungsanlagen. 5.3 Durchführungsvertrag Kernstück eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan - der Durchführungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und der Vorhabenträgerin vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abgeschlossen wird. Der Vertrag bestimmt eine Frist für die Realisierung des Vorhabens. Bei Verstoß gegen die Fristen soll die Gemeinde Hürtgenwald nach § 12 Abs. 6 BauGB die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben. Im Durchführungsvertrag werden des Weiteren Regelungen zu Fristen, Bürgschaften und zur Rückbauverpflichtung der Anlagen nach der Betriebsaufgabe getroffen. Im Durchführungsvertrag wird auch der Anlagentyp festgeschrieben. Der Vorhabenträger verpflichtete sich zur Errichtung der unter Kapitel 4 beschriebenen Anlagen an den im VEP festgelegten Standorten. Über die Festschreibung des Anlagentyps ist sichergestellt, dass bestimmte Auswirkungen verhindert werden. Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in das Landschaftsbild und die Versiegelung, der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und festgelegt werden wird, verpflichten. Der LBP wird Bestandteil des Durchführungsvertrags und somit auch des Bebauungsplans. Eine Zusammenfassung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt weiterhin im Umweltbericht. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 8 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ Daneben wird im Durchführungsvertrag die außerhalb des Plangebietes liegende Erschließung mit Ausnahme privatrechtlicher Regelungen geregelt. Im Durchführungsvertrag wird originär auch die Übernahme der Planungskosten geregelt werden. 6 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wird im Verlaufe des Bebauungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten. Daneben wird ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt werden, in dem der erforderliche Ausgleich ermittelt wird. Die Ergebnisse dieser Gutachten werden vor der Offenlage den Unterlagen beigefügt. Erste Ergebnisse liegen bereits vor. 6.1 Artenschutz Der Zwischenbericht der ASP Stufe 25 ergab für das Plangebiet A, dass bislang 12 planungsrelevante Vogelarten (Baumpieper, Graureiher, Mäusebussard, Mittelspecht, Neuntöter, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Wanderfalke) erfasst wurden. Von besonderer Relevanz für die Windkraft ist hier der Rotmilan. Da diese Art jedoch ausschließlich im Offenland bei Großhau erfasst wurde, wird durch den Windpark von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Der Schwarzstorch, der gemäß anderen Informationen im Gebiet vorkommen soll, wurde bislang noch nicht gesichtet. Als Zwischenergebnis der Fledermauskartierung kann bisher nur das Vorkommen der Zwergfledermaus belegt werden. Nur in einem Fall konnte eine Mausohrart nachgewiesen werden. Zur Offenlage soll das fertige Artenschutzgutachten vorliegen, so dass die Planung ggf. angepasst werden kann oder CEF-Maßnahmen festgesetzt werden können. 6.2 Immissionen Für die Planung wurde eine Schall- und Schatten-Vorabschätzung durch die Windtest grevenbroich gmbh gefertigt. In dieser Vorabschätzung mussten neben den zehn neu geplanten Windenergieanlagen keine bereits bestehende WEAs berücksichtigt werden. 6.2.1 Schattenwurf Die Orientierungswerte für das Fehlen von Auswirkungen durch Schattenwurf liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer Tagesbelastung von 30 Minuten. Die astronomisch mögliche Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer von 8 Std./Jahr. Im Gutachten wurde anhand von 2 Immissionspunkten an Einzelgebäuden zum einen im Westen des Plangebietes (IP A) und zum anderen noch weiter westlich nahe der Ortschaft Gey (IP B) überprüft, ob die oben genannten Orientierungswerte eingehalten werden. Immissionspunkte im Süden sind nicht erforderlich, im Norden des Plangebietes liegen keine Ortschaften. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass alle Orientierungswerte am IP A überschritten und am IP B eingehalten werden. 5 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2012: Artenschutzprüfung zur Errichtung des Windparks Hürtgenwald (Fläche A, nördlich Großhau am Rennweg VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 9 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ IP Std./ Jahr max. Std./Tag max Std./Jahr wahrscheinlich A 132:58 1:03 28:13 B 13:11 0:16 3:40 Tab.1: Schattenwurfstunden Die detaillierte Betrachtung zeigt, dass die Überschreitungen am IP A beginnend ab den Nachmittagsstunden durch die WEA 8 und dann mit dem Gang der Sonne durch die WEA 7, 6 und 5 ausgelöst wird. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass für diese Anlagen eine Installation einer Abschaltautomatik erfolgen muss, die mittels Strahlungs- oder Beleuchtungsstärkesensoren die konkrete meteorologische Beschattungssituation erfasst und somit die vor Ort konkret vorhandene Beschattungsdauer begrenzt. Da der Wert von 30 Stunden pro Kalenderjahr auf Grundlage der astronomisch möglichen Beschattung entwickelt wurde, wird für Abschaltautomatiken ein entsprechender Wert für die tatsächliche, reale Schattendauer, die meteorologische Beschattungsdauer festgelegt. Dieser Wert liegt bei 8 Stunden pro Kalenderjahr. Abb.4: Jährlich maximale Belastung Die im Schattenwurfgutachten mit den Nummer 8 und 11 bezeichneten Anlagen wurde aufgrund erster Erkenntnisse aus den schallschutzmäßigen Untersuchungen gestrichen. Ein Schallschutzgutachten wird im weitern Gang des Verfahrens erstellt. 7 PLANVERFAHREN Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Für diese 9. Änderung soll nun nach Erstellung der Unterlagen der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gefasst werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 10 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 6 „WINDPARK RENNWEG“ Parallel dazu soll der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan gefasst werden, für den zeitgleich zur Beteiligung des FNPs die frühzeitige Beteiligung durchgeführt werden soll. Erkelenz, im Oktober 2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: OKTOBER 2012 11