Daten
Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
02.03.2011
Erstellt
15.03.11, 06:44
Aktualisiert
15.03.11, 06:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 14.03.2011
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 9. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
vom Mittwoch, den 02.03.2011 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
10.
Zuschüsse an freie Träger der Jugendhilfe 2011
Freizeit- und Bildungsmaßnahmen, Mitarbeiterschulungen
Vorlagennummer: 275/2010
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und -richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen
und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2011
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
Person pro Tag
Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig):
Bildungsmaßnahmen
Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
Sonderzuschüsse:
5,00 € pro
3,00 € s.o.
1,50 € s.o.
1,50 € s.o.
7,00 € s.o.
Allgemeine Förderrichtlinien 2011
a.)
b.)
c.)
i.)
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden nur Wesselinger Kinder und Jugendliche gefördert.
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen:
6 bis 26 Jahre
Mindestalter der förderungswürdigen Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag
gefördert.
g.) Der vorläufige Zuschussantrag (Trägerabfrage „Maßnahmenprognose“) ist bis zum
01.03.2011 bei der Stadt Wesseling einzureichen.
Der endgültige Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der
Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten)
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
d.)
e.)
f.)
h.)
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
1.
2.
Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
3.
4.
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem
erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die
Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden
Teilnehmers einzusetzen.
Zur Finanzierung der o. g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 9.000 € den Erträgen der
Jugendstiftung entnommen.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 02.03.2011
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