Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,4 MB
Erstellt
31.10.12, 01:01
Aktualisiert
31.10.12, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
STANDORTUNTERSUCHUNG
1. Ergänzung
Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergie
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STAND: OKTOBER 2012
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Impressum
1. Ergänzung, Oktober 2012
Auftraggeber:
Gemeinde Hürtgenwald
August-Scholl-Straße 5
52393 Hürtgenwald
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Bau Ass. Heike Sybrandi
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
Konto-Nummer: 401 79 84
Bankleitzahl: 312 512 20
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: OKTOBER 2012
1
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Inhalt
Vorwort 4
1
Einordnung der Gemeinde Hürtgenwald in die Region
4
2
Anlass, ZIEL UND ZWECK der Planung
4
3
Gesetzliche Anforderungen an eine Standortanalyse
6
3.1
Vorgaben der Landesplanung .................................................................................................................................................... 6
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ................................................................................................................................................. 6
3.3
Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 7
4
Methodik der Standortuntersuchung
4.1
Theoretische Vorgehensweise ................................................................................................................................................... 8
4.2
Praktische Vorgehensweise ..................................................................................................................................................... 10
5
Standortuntersuchung
5.1
11
Grobuntersuchung (Schritt eins) .............................................................................................................................................. 11
5.1.1
Harte Kriterien (Schritt eins a)
11
5.1.1.1
Siedlungsflächen und Einzelhöfe
11
5.1.1.2
Abstände zu Siedlungsflächen
11
5.1.1.3
Abstände zu Einzelhöfen
13
5.1.1.4
Gewerbliche Flächen
13
5.1.1.5
Schutzgebiete
13
5.1.1.6
Belange der Regionalplanung
16
5.1.2
Weiche Kriterien (Schritt eins b)
5.1.2.1
17
Landschaftsschutzgebiete
17
5.2
1. Zwischenergebnis ................................................................................................................................................................ 17
5.3
Detailuntersuchung (Schritt zwei) ............................................................................................................................................ 18
5.3.1
Harte Untersuchungskriterien (Schritt zwei a)
18
5.3.1.1
Begünstigende Faktoren
18
5.3.1.2
Restriktive Faktoren
19
5.3.2
Weiche Kriterien (Schritt zwei b)
24
5.3.2.1
Begünstigende Kriterien
24
5.3.2.2
Restriktive Faktoren
24
Untersuchung der Teilflächen
25
5.3.3
5.4
2. Zwischenergebnis ................................................................................................................................................................ 35
5.5
Abwägung ................................................................................................................................................................................ 36
6
7
8
Mögliches weiteres Vorgehen
38
6.1
Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan ............................................................................................ 38
6.2
Weitere Sicherungsmöglichkeiten ............................................................................................................................................ 39
Verfahren
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39
STAND: OKTOBER 2012
2
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
8
Zusammenfassung
39
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen
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40
STAND: OKTOBER 2012
3
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
VORWORT
Die rechtlichen Anforderungen an Standortuntersuchungen sind in den vergangenen Jahren immer detaillierter und
konkreter geworden. Dies liegt zum einen an veränderten Rahmenbedingungen des Gesetzgebers, zum anderen
an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und an der aktuellen Rechtsprechung.
Zwar wurde in der im Januar 2012 der Gemeinde Aldenhoven überreichten Untersuchung schon der neue Windenergieerlass des Landes NRW berücksichtigt, jedoch hat das MKULNV im Jahre 2012 den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der lange erwartetet detailliertere
Aussagen zum Umgang mit Waldflächen trifft, die den Windenergieerlass ergänzen. Weiterhin lassen sich heute
gerade zum Artenschutz vertiefende Aussagen dazu treffen, welche Arten bei der Planung von Windparks besondere Berücksichtigung finden müssen. Hierzu gibt es verschiedene Quellen, meist wird jedoch auf die Liste der
windenergiesensiblen Arten verwiesen. Die aktuelle Rechtsprechung beschäftigt sich vor allem mit Themen wie der
gerechten Abwägung der Flächen untereinander und der Frage, ob der Windenergie „substanzieller Raum“ geschaffen wurde.
Diese Punkte werden somit in der 1. Ergänzung nachgearbeitet, um für die nun folgenden Verfahren der 9. und 10.
Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung der Konzentrationszonen III, IV und V eine rechtssichere
Grundlage zu haben.
Im Rahmen der beiden angesprochenen Änderungen des Flächennutzungsplans sowie der hierauf gegebenenfalls
folgenden Bebauungsplanverfahren werden die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange erlangten Informationen in die Potentialflächenanalyse eingearbeitet. Die Analyse ist daher noch nicht
als abschließend zu betrachten.
1
EINORDNUNG DER GEMEINDE HÜRTGENWALD IN DIE REGION1
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die
hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im
Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und
die Stadt Stolberg.
Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km².
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung
1
http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%BCrtgenwald, zugegriffen am 01.06.2011
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STAND: OKTOBER 2012
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens
70 % des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30 % verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die
erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch
Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten
Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen
Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden,
dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die
Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb
dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie
zu finden.
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STAND: OKTOBER 2012
5
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
3
GESETZLICHE ANFORDERUNGEN AN EINE STANDORTANALYSE
Vorgaben der Landesplanung
3.1
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.2
Vorgaben der Regionalplanung
3.2
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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STAND: OKTOBER 2012
6
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt
wird
Regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.3
3.3
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten), genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere
Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt.
3
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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STAND: OKTOBER 2012
7
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
4
4.1
METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG
Theoretische Vorgehensweise
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im
Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für
einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.4 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste
Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.5
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 2 Schritten: Im ersten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann
oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.6 Harte Tabuzonen
sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche
Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird
dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen,7 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.8 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen
ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen.
Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu
treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick
auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Diese Ansicht geht jedoch fehl und würde das Ende jeglicher gemeindlicher Bauleitplanung für die Windenergie bedeuten.
Die Grenze zwischen diesen beiden Kategorien ist in der Praxis fließend, da sich schon die Frage stellt, welche
4
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
5
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
6
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
7 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG
Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
8
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Flächen der Windenergienutzung rechtlich und tatsächlich überhaupt zur Verfügung stehen. Aus Gründen des Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets Schutzabstände
einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt
unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend
sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Wo
endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zu Grunde zu legen? Wenn den harten Tabuzonen keine
belastbaren Daten zugrunde gelegt werden können, ist die behauptete, höhere Objektivität durch die Trennung von
harten und weichen Tabuzonen nicht gegeben.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
- vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund, und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede
Bauleitplanung in Frage stellen. Soweit darauf verwiesen wird, dass nach Abzug bestimmter harter Tabuzonen nur
noch ein kleiner Teil des Gemeindegebiets verbliebe, der gutachterlich zu untersuchen wäre, ist dies nach der Erfahrung der Bearbeiter besonders in ländlichen Kommunen gerade nicht der Fall. Zudem wären in jedem Fall Flächen zu untersuchen, welche die Gemeinde mit guten Gründen am Ende gar nicht ausweisen will – und dies nur
zum Zweck einer vermeintlich objektiveren Datenerhebung.
Die o.g. Rechtsprechung suggeriert zu Unrecht, dass es einen mathematischen Zusammenhang zwischen den
nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen und der notwendigen Größe der Konzentrationszonen gebe. So ein solcher Zusammenhang in der Literatur vertreten wurde 9, hat das BVerwG eine solchen Betrachtungsweise verworfen: Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind
Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“10. Für die Daten, die zur Abwägung der Gemeinde erhoben werden sollen,
werden damit höhere Anforderungen gestellt als an den Abwägungsprozess an sich.
Schließlich bedeutet die Beschränkung z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen gerade
keine Förderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl
weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der Windenergie dar. Die Argumentation, man könne den Umfang der ausgewiesenen Konzentrationszonen
anhand der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen bewerten, ist in der Praxis nicht haltbar.
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen.11
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung
des Planungskonzeptes müssen diese Anlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen die Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im PlanungsSo Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der
Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
9
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
10
11
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
konzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit der Folge, dass
ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur
eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption
abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier
ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Da die in der Zone errichteten Anlagen Bestandsschutz genießen,
ist auch eine Aufhebung der Konzentrationszone denkbar mit der Folge, dass z.B. ein Repowering unzulässig wird.
4.2
Praktische Vorgehensweise
In dieser Untersuchung wird daher von Anfang an eine wertende Untersuchung des Gemeindegebiets vorgenommen, die jedoch in zwei Untersuchungsstufen aufgeteilt wird:
In der Grobuntersuchung als erstem Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen
Gründen eine Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die
vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Daneben
werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt. Aufgrund
des Vorsorgeprinzips ist die Gemeinde gehalten, größere als die (ohnehin kaum bestimmbaren) Mindestabstände
anzuwenden. Dass innerhalb der so entstehenden Ausschlussbereiche auch Flächen liegen, auf denen die Errichtung bestimmter WEA (etwa kleinerer oder emissionsärmerer WEA) ohne Vorliegen einer Konzentrationszone möglich wäre, widerspricht den rechtlichen Vorgaben dabei nicht. Entscheidend ist jedoch, dass das gesamte Gemeindegebiet anhand einheitlicher Kriterien untersucht wird. Hier findet sozusagen eine Vermischung von harten und
weichen Kriterien statt, dies sich jedoch aufgrund der Zusammenhänge zwischen Flächengröße und Abständen
nicht vermeiden lässt. Als Abstand wird ein Erfahrungswert des bearbeitenden Büros angesetzt, der in den meisten
Fällen den als „hartes Kriterium“ anzusehenden Abstand wiedergibt.
Nach Ausschluss der harten und weichen Flächenkriterien (Schritt 1 a und 1b) verbleiben als Zwischenergebnis
Flächen, für die nun im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen wird, die auch kleinräumigere Faktoren sowie die Windenergie begünstigende Faktoren mit berücksichtigen. Hierdurch muss sichergestellt
werden, dass diese Flächen der Windkraftnutzung zur Verfügung stehen. Nach Ausschluss der harten und weichen
Kriterien in der Grob- und Detailuntersuchung verbleiben die so genannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung möglich ist. Sodann wird eine Gewichtung des Konfliktpotentials (Abwägung) vorgenommen, die
z.B. die Belange des Landschaftsbildes oder der Erholungsfunktion mit berücksichtigt.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung werden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt werden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt werden die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht. In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden
nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf
Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5
STANDORTUNTERSUCHUNG
5.1
Grobuntersuchung (Schritt eins)
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden,
die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen können.
5.1.1
Harte Kriterien (Schritt eins a)
5.1.1.1
Siedlungsflächen und Einzelhöfe
Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären
Windkraftanlagen ohnehin nicht zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan
der Gemeinde Hürtgenwald ausgewiesenen Wohnbauflächen als Grundlage angenommen, um durch die Planung
zur Ermöglichung von Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Gemeinde zu behindern. Daneben
wurde ein Abgleich des verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster vorgenommen, um
auch einzelne Gebäude dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach zuordnen zu können.
5.1.1.2
Abstände zu Siedlungsflächen
Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen
sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, etc.) zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig.
Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2-3,4 MW Bereich errichtet.
Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor zwei Jahren hauptsächlich noch Anlagen mit
100 m Nabenhöhe geplant, werden heute gerade im Wald Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Dies sollte bei
der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der
vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten.
Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem
Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen muss das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen werden kann, dass
keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die
Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab. Heute wird von solchen pauschalen Angaben Abstand genommen!
Die planende Gemeinde darf auch Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte
der TA-Lärm zu rechnen ist.12 Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Zudem
bleibt am Standort auch ein Repowering mit möglicherweise größeren bzw. stärker emittierenden Anlagen möglich.
Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen
12
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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STAND: OKTOBER 2012
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer
Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind
jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale
Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild.
Abbildung 1: Ausschlussgebiete aufgrund von Siedlungsbereichen und Einzelhöfen inklusive der jeweiligen Abstände
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STAND: OKTOBER 2012
12
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Aus Gründen des Immissionsschutzes sowie zur Vermeidung einer optischen Bedrängung sollen hier Mindestabstände von 800 m zu Siedlungen nicht unterschritten werden. Dieser Wert basiert aus Erfahrungen in anderen Projekten in den Kommunen Düren und wird auch in nachfolgenden Projekten (z.B. Kreuzau) bestätigt. Hierdurch sollte
auch gewährleistet sein, dass mindestens 3 Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse wirtschaftlich betrieben werden
können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen.
Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren
nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten.
5.1.1.3
Abstände zu Einzelhöfen
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, entsprechen
Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet Dies drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus. Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken,
ohne dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen
auf, wie etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche
zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden.
Für Einzelhöfe wird der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand von 350 m gewählt. Hinsichtlich vieler Belange wird ein Abstand der eineinhalbfachen Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser gefordert, z.B. hinsichtlich des Eiswurfes. Bei Einhaltung eines Abstandes von 350 m ist sichergestellt, dass dieser Abstand zu den
Höfen auch bei größeren Anlagentypen (Nabenhöhe bis zu 135 m, Rotordurchmesser bis zu 100 m = 235 m x 1,5 ~
350 m) eingehalten werden kann. Diese Anlagen sind die nach heutigem Stand der Technik die größten verwendeten On-shore-Anlagen.
Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal als
erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung
im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von
etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen.13 Die Frage der erdrückenden Wirkung lässt sich bei den gewählten Abständen also nicht auf
dieser Ebene beantworten, und wird auch aufgrund der Topographie Hürtgenwalds auf die Einzelfallprüfung im
Bebauungsplan verlagert.
5.1.1.4
Gewerbliche Flächen
Gewerbliche Bauflächen sollen von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dies ist zum einen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen.
5.1.1.5
Schutzgebiete
In der Gemeinde Hürtgenwald gibt es zahlreiche Naturschutzgebiete, die dem Landschaftsplan Hürtgenwald des
Kreises Düren entnommen und in der folgenden Tabelle zusammengefasst werden. Teile der Naturschutzgebiete
sind gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen, oder stellen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 62 LG
13 OVG Münster, ZNER 2006, 361.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
dar. Dies ist dann in der Tabelle entsprechend vermerkt. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht vor.
Gebiet
Erläuterung
N 2.1-1 „ Wollebachsystem“
Das NSG besteht aus drei Teilflächen und liegt im Nordosten der Gemeinde zwischen den Ortslagen Gey, Straß
und Horm.
N 2.1-2 „ Ehemaliges Bergwerksgelände Langenbroicher
Heide"
Das kleine NSG liegt am östlichen Gemeinderand“
N 2.1-3 „Geybach“
Das NSG liegt zwischen Gey und Großhau
N 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“
Das NSG erstreckt sich über weite Teile des westlichen
Gemeindegebietes
In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope,
vorkommende gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind u.a. Seggen,
Amphibien, Reptilien sowie die Vogelarten Gebirgsstelze, Rotmilan,
Graureiher, Mäusebussard.
-
N 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen
von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch “
Das NSG erstreckt sich in mehreren Teilflächen über
weite Teile des westlichen Gemeindegebietes
N 2.1-6 „Rinnebachtal“
Das NSG liegt östlich von Kleinhau
N 2.1-7 „ Kalltal und Nebentäler“
Das NSG erstreckt sich über weite Teile des südlichen
und südöstlichen Gemeindegebietes
N 2.1-8 „Todtenbruch“
Das kleines NSG im Südwesten der Gemeinde
N 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“
Das kleine NSG liegt im Südwesten der Gemeinde an der
Grenze zu Simmerath
N 2.1-10 „Ruraue bei Zerkall“
Das NSG liegt im Südosten der Gemeinde
N 2.1-11 „Staubecken Obermaubach“
Das NSG liegt am östlichen Gemeinderand
Im NSG liegen 62er-Biotope
In weiten Teilen FFH-Gebiet, 62er-Biotope vorhanden,
vorkommende gefährdete Arten: Bachneunauge und Bachforelle, Biber,
Reptilien (u.a. Ringelnatter), Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze
und Schwarzstorch, Fledermausarten
Teilflächen sind als FFH-Gebiet ausgewiesen.
Vorkommende geschützte Tierarten: Schlingnatter, Mauereidechse,
Rostbraunes Ochsenauge,
sowie Amphibien- und Fledermausarten, auch Lebensraum des Schwarzspecht, Schwarzstorch, Wildkatze und von Fledermausarten
In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope,
Vorkommende gefährdete Arten: Biber, Springfrosch, Wasseramsel,
Heil-Ziest, Rosen-Malve, Nestwurz, Sumpf-Wasserstern
und Sumpf-Veilchen.
Das gesamte NSG ist auch als FFH-gebiet geschützt.
Vorkommende Arten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze,
Bachneunauge und Bachforelle, Fledermausarten
Brutvorkommen: Wanderfalke, Turmfalke, Mäusebussard, Rot- sowie
Schwarzmilan.
Nahrungshabitat: Schwarzstorch
Das NSG ist gleichzeitig auch FFH-Gebiet.
Tierarten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel sowie
Gebirgsstelze, Bachneunauge und Bachforelle.
Weiterhin Lebensraum für Fledermausarten
In dem NSG liegt ein 62er-Biotop.
Teile des NSG sind als 62er-Biotop und/ oder als FFH-Gebiet geschützt.
Vorkommende geschützte Arten: Bachforelle
und Äsche, Gebirgsstelze, Wasseramsel, Eisvogel, Kleinspecht und
Biber, während der Zugzeit Krickente, Knäkente, Pfeifente, Schnatterente
Brutvögel: Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan,
Das NSG ist als FFH-Gebiet ausgewiesen. In ihm liegen 62er-Biotope.
Vorkommende geschützte Arten: Zwergtaucher, Krickenten, Knäkenten,
Pfeifenten, Schnatterenten, Tafelenten und Reiherente sowie Flussuferläufer, Schellente und Gänsesäger,
Brutvögel: Haubentaucher, Reiherente
und Wasserralle, Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan.
Tabelle 1: Übersicht der Schutzgebiete in Hürtgenwald
Insgesamt stehen somit große Teile gerade des westlichen Gemeindegebietes aus Gründen des Naturschutzes für
eine Nutzung durch die Windenergie nicht zur Verfügung Die Schutzgebiete (vielfach Fließgewässer) sind aufgrund
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
der Topographie sehr zerklüftet, so dass auch Zwischenräume schwer nutzbar sind. In der Standortuntersuchung
werden zunächst alle Schutzgebiete ohne einen Schutzabstand dargestellt. Im Windenergieerlass heißt es unter
Punkt 8.1.4: „Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG,
sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW) insbesondere dem Schutz von Fledermausarten
oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R.
300 m betragen“.
Abbildung 2: Naturschutzgebiete (grün), FFH-Gebiete (blau) und geschützte Biotope (dunkelgrün)
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Von dieser Regelung kann jedoch Im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck
des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Erste Anhaltswerte, ob die einzelnen
Potentialflächen dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, lassen sich aus den Beschreibungen im Landschaftsplan ablesen. Im Detail kann jedoch nur eine artenschutzrechtliche Untersuchung hier
verlässliche Aussagen treffen. Daher werden für die einzelnen, zur Ausweisung empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Voruntersuchungen erfolgen, die mögliche Konflikte frühzeitig aufzeigen und so der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald gerecht zu werden. In diesen Untersuchungen werden konkrete Aussagen zur Betroffenheit der Schutzgüter getroffen. Da diese mit weiteren Kosten verbunden sind, sollen diese erst im Rahmen einer konkreten Planung gefertigt werden. Die Standortuntersuchung wird im Rahmen der Untersuchung der einzelnen Flächen entsprechend fortgeschrieben.
5.1.1.6
Belange der Regionalplanung
Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von
Windenergieanlagen benannt. Für Hürtgenwald gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt
Region Aachen. Flugplatzbereiche, Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze
und Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen sowie Freiraumbereiche mit der
Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile) liegen im Gemeindegebiet nicht vor. Im Nordosten des
Gemeindegebietes liegt ein Bereich für eine Abfalldeponie, diese wird als gewerbliche Fläche mit betrachtet. Die im
Regionalplan festgelegten Bereiche zum Schutz der Natur sowie die Oberflächengewässer sind in Hürtgenwald als
Naturschutzgebiete festgesetzt und daher als Tabubereiche übernommen.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
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STAND: OKTOBER 2012
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.1.2
5.1.2.1
Weiche Kriterien (Schritt eins b)
Landschaftsschutzgebiete
Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete
mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In Hürtgenwald ist
fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die Eigenart der Landschaft sowie
der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch in der Detailuntersuchung berücksichtigt. Die
im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile werden im zweiten
Analyseschritt berücksichtigt.
5.2
1. Zwischenergebnis
Nach Ausschluss dieser Flächen bleiben 28 Bereiche mit insgesamt 2.695,55 ha übrig, die nun im Detail auf weitere Restriktionen untersucht werden. Dies entspricht etwa 31 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes.
Abbildung 4: Potentialflächen( lila, pink, orange) nach der Grobuntersuchung
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.3
5.3.1
5.3.1.1
Detailuntersuchung (Schritt zwei)
Harte Untersuchungskriterien (Schritt zwei a)
Begünstigende Faktoren
Die Gemeinde Hürtgenwald liegt in der Nordeifel und ist demnach sehr bergig mit Höhenunterschieden zwischen
170 m und 566 m über NHN. Diese Besonderheit muss bei der Standortanalyse mit beachtet werden.
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von
genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro
Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung.
Die Hauptwindrichtung in Hürtgenwald ist Südwest. Insgesamt liegt in der Gemeinde Hürtgenwald eine mäßige bis
gute Eignung für die Windenergie vor. Erste Erkenntnisse liefert der Klimaatlas NRW. Insgesamt liegen die Windgeschwindigkeiten bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s.
Abbildung 5: Windkarte (Quelle: Klimaatlas NRW)
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STAND: OKTOBER 2012
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der Schwachwinde (unter 1,5m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten Flächen
wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage, Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Einen ersten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten
liefern Karten des Deutschen Wetterdienstes (vgl. Abb. 5). Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick und
müssen noch verifiziert werden.
Gemäß Ratsbeschluss erfolgte, da die tatsächlichen Windverhältnisse aufgrund der Topografie des Gemeindegebietes schwer zu beurteilen sind, eine gutachterliche Untersuchung der Windhöffigkeit. Dabei wurden vor allem die
Flächen A, C, G, H, I und J betrachtet, da diese nach den ersten Analyseschritten als am geeignetsten erschienen.
Von der Firma Windtest grevenbroich gmbh wurde eine Windpotentialstudie für die ausgewählten Flächen durchgeführt. Dabei wurde als Leitfaden auf die „technische Richtlinie für Windenergieanlagen – Teil 6: Bestimmung von
Windpotential und Energieträgern“ zurückgegriffen.
Zur Bestimmung des Windpotentials wurde das Programm WindSim benutzt, bei dem ein dreidimensionales Mesoskalenmodell aufgebaut wurde. Dieses berücksichtigt neben der Orthographie (Auflösung 90 x 90 m) auch die
Oberflächenrauhigkeiten (Auflösung 200 x 200 m). Die vorhandenen Windverhältnisse wurden aufgrund der Windatlassituation ermittelt und anhand der Daten benachbarter Anlagen oder Windmessungen verifiziert. Anhand
dieser Eingangsdaten wurden die mittleren Jahresgeschwindigkeiten berechnet. Diese Windhöffigkeit wurde für die
beiden derzeit am häufigsten verwendeten Nabenhöhen von 100 m und 135 m ermittelt. Eine Eignung für die
Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine Windhöffigkeit von mindestens 5 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet
eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb
ist später bei der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert
zu berücksichtigen. Die einzelnen Ergebnisse sind der Betrachtung der Detailflächen zu entnehmen.
Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung
unter anderem ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die
den Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Es sollten
Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen realisiert werden können. Hierbei ist
neben der Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Nach Schritt eins der Untersuchung bleiben verschiedene Flächenbereiche übrig. Einige dieser Bereiche können direkt aufgrund ihrer Größe als ungeeignet angesehen werden. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen
Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen
werden, wobei Teile dieser Fläche (Turbulenzzone) auch außerhalb der Konzentrationszone liegen können.
5.3.1.2
Restriktive Faktoren
Im zweiten Schritt werden vor allem weniger sensible oder kleinteilige Nutzungen ausgeschlossen. Daneben werden die Kriterien der Regionalplanung hinsichtlich der bedingt geeigneten Bereiche auf Ausschlussgründe hin geprüft.
Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Daneben sind auch die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Aufgrund der
Komplexität der Themen des Radars und der Flugsicherung kann eine erste Abfrage der Belange der Wehrbereichsverwaltung jedoch erst auf der konkreten Flächennutzungsplanebene erfolgen.
An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m
ein Bauverbot (§ 57 LG). An anderen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 10 m als
Mindestbreite § 90a LWG NRW. In Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen gem.
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STAND: OKTOBER 2012
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
§ 113 Abs. 1 LWG generell verboten. In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht.
Bau- und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden. Der
Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der
jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe
eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit
dem Amt für Denkmalpflege des LVR.
Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer bei
Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine
Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, die Belange des
Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Für Verkehrsflächen greift die Anbaubeschränkung gemäß § 25 StrWG NRW von 40 m bzw. die anbaufreie Zone
gemäß § 9 FStrG von 40 m bzw. 100 m an Autobahnen von Flügelspitze bis Fahrbahnrand. Ein Anbauverbot existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundestraßen. Darüber hinaus wird
empfohlen, für klassifizierte Straßen Abstände in eineinhalbfacher Höhe der Gesamthöhe einzuhalten, um Gefahren durch Eiswurf etc. zu vermeiden, wenn diese Gefahren nicht durch technische Maßnahmen verhindert werden
können. Dieser Abstand wird in der Regel auch durch den Landesbetrieb Straßen NRW gefordert. Die neuen Anlagentypen sind jedoch i.d.R. technisch so ausgestattet, dass gefahren für den Verkehr vermieden werden können.
Die nach FStrG erforderlichen Abstandsflächen werden ausgeschlossen.
Da in der Gemeinde Hürtgenwald alle Potentialflächen nahezu vollständig im Wald liegen und zusätzlich ein hoher
Anteil an geschützten Flächen im Gemeindegebiet vorliegt, werden weitere Anforderungen an die Standortuntersuchung gestellt. So erfolgt bereits in der Standortuntersuchung eine Vorabschätzung zum Artenschutz. Neben den
bereits in der Grobuntersuchung erfassten Schutzgebieten wird der Belang des Artenschutzes - soweit hierzu Informationen verfügbar sind - in die Bewertung der Flächen eingestellt. Hierbei müssen die unterschiedlichen Verbotstatbestände differenziert nach den möglichen betroffenen Arten betrachtet werden. Das BNatSchG kennt drei
Verbotstatbestände:
Tötung und Verletzung von Individuen
Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau
der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betreib der Analgen verursacht werden. Während
beim Anlagenbau alle Arten14 wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl. Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen werden kann,
sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet. Es gibt unterschiedliche Studien, die nicht
immer dieselben Arten als besonders sensibel einstufen. Hier wird jedoch auf die „windenergiesensiblen
Arten in NRW“15 als besonders zu berücksichtigen verwiesen. Hierunter sind 15 Vogel- und 7 Fledermausarten zu verstehen:
14
In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt
15
MKULNV: http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_12_03_29.pdf
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STAND: OKTOBER 2012
20
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Fledermausarten16:
o
o
o
o
o
o
o
großer Abendsegler
kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Zweifarbledermaus
Breitflügelfledermaus
Zwergfledermaus
Mückenfledermaus
Andere Quellen führen daneben auch die Arten Wasserfledermaus, Großes Mausohr und Braunes Langohr an.
Vogelarten:
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
Schwarz- und Weißstorch
Rot- und Schwarzmilan
Wiesen- und Rohrweihe
Wespenbussard
Baumfalke
Uhu
Wachtelkönig
Kolkrabe
Brachvogel
Grauammer
Bläss- und Saatgans (bzgl. Rast)
Daneben wird allerdings auch der Mäusebussard als häufiges Kollisionsopfer angeführt. Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum Beispiel während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen.
Störung der lokalen Population
Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie
z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt.
Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen.
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein
Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenladarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel Ausgleichsmaßnahmen möglich.
An dieser Stelle sollen noch keine konkreten Untersuchungen durchgeführt werden, da dies den Untersuchungsrahmen sprengen würde. Auf bereits bekannte Informationen zum Vorkommen planungsrelevanter Arten wird aber
zurückgegriffen. Es erfolgt daher einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW um abschätzen zu können,
welche Arten in den Potentialflächen zu erwarten sind. Weiterhin kann auf Informationen asu dem Landschaftsplan
Hürtgenwald zurückgegriffen werden.
16
die ersten 5 Fledermausarten werden ebenso im Leitfaden „Windenergie im Wald“ genannt.
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STAND: OKTOBER 2012
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Dabei liegt der nördliche Bereich Hürtgenwalds im Messtischblatt 5204 – Kreuzau – und der südliche Teil im Messtischblatt 5304 – Nideggen. Aufgrund der Grobmaschigkeit der Erfassung planungsrelevanter Arten können die
vorkommenden Arten nicht den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden. Jedoch können aufgrund der naturräumlichen Ausstattung und der Aussagen des Landschaftsplans Wahrscheinlichkeiten abgeleitet werden. Neben
Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) weitere planungsrelevante Tierarten
aufgelistet. Folgende Arten können gemäß der Messtischblätter vorkommen, Windenergiesensible Arten und andere Arten, die häufig zu Konflikten führen, wurden dabei markiert:
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Status MTB 5402
Status MTB 5304
Castor fiber
Europäischer Biber
Art vorhanden
Art vorhanden
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Felis silvestris
Wildkatze
Art vorhanden
Art vorhanden
Muscardinus avellanarius
Haselmaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis bechsteinii
Bechsteinfledermaus
-
Art vorhanden
Myotis brandtii
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis dasycneme
Teichfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Plecotus austriacus
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
sicher brütend
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
sicher brütend
Aegolius funereus
Raufußkautz
-
sicher brütend
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
sicher brütend
Alcedo atthis
Eisvogel
-
sicher brütend
Anas clypeata
Löffelente
-
Durchzügler
Anas crecca
Krickente
sicher brütend
Wintergast
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
-
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
Sicher brütend
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
Sicher brütend
Athene noctua
Steinkauz
sicher brütend
-
Aythya ferina
Tafelente
Durchzügler
Durchzügler
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
sicher brütend
Bucephala clangula
Schellente
-
Wintergast
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
sicher brütend
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STAND: OKTOBER 2012
22
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Caprimulgus europaeus
Ziegenmelker
sicher brütend
-
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
-
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
sicher brütend
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
sicher brütend
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
sicher brütend
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
sicher brütend
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
sicher brütend
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
sicher brütend
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
sicher brütend
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
sicher brütend
Lullula arborea
Heidelerche
sicher brütend
-
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
sicher brütend
Mergellus albellus
Zwergsäger
-
Wintergast
Mergus merganser
Gänsesäger
-
Wintergast
Milvus migrans
Schwarzmilan
sicher brütend
sicher brütend
Milvus milvus
Rotmilan
-
sicher brütend
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
sicher brütend
Pandion haliaetus
Fischadler
-
Durchzügler
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
-
Pernis apivorus
Wespenbussard
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
sicher brütend
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
sicher brütend
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
sicher brütend
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
sicher brütend
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
sicher brütend
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
sicher brütend
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
-
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
Alytes obstetricans
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
Art vorhanden
Bufo calamita
Kreuzkröte
-
Art vorhanden
Bombina variegata
Gelbbauchunke
Art vorhanden
-
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
-
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
-
Coronella austriaca
Schlingnatter
Art vorhanden
Art vorhanden
Podarcis muralis
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
Lycaena helle
Blauschillernder Feuerfalter -
sicher brütend
sicher brütend
Art vorhanden
Tabelle 2: Vorkommen für das Messtischblatt 5204 – Kreuzau und 5304 – Nideggen (Quelle: LANUV 2011)
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23
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Soweit keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann somit nicht endgültig
von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch dem Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung aller Flugkorridore sowie eine Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene nicht leistbar und muss auf die Flächennutzungsplanebene verschoben werden.
Flächen des Rohstoffabbaus bzw. des Braunkohlentagebaus (inkl. des Schutzstreifens) kommen für eine Windenergienutzung ebenfalls nicht in Frage. Es ist allerdings möglich, hier WEA befristet zuzulassen, solange die langfristige Nutzbarkeit der Rohstoffe sichergestellt ist. In Hürtgenwald sind keine Abbauflächen bekannt.
Im Außenbereich gelegene Flächen für die Freizeitnutzung kommen ebenfalls nicht in Betracht.
Kleinflächige Schutzgebiete wie geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sollen ebenfalls vor Windenergieanlagen geschützt werden.
Für Freileitungen wird der einfache Rotordurchmesser einer 2 MW-Anlage (104 m) als Abstand angenommen. Der
Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze des
Rotors. Bei größeren Rotordurchmessern für geplante Anlagen muss im nachfolgenden Verfahren nochmals die
Eignung der Fläche geprüft werden. Für Freileitungen ist der einfache (bei Einsatz von Schwingungsmaßnahmen)
bis dreifache (ohne diese) Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. Die sogenannten Schwingungsdämpfer
können in der Regel jedoch zu Lasten der Verursacher zwischen den maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet
werden.
5.3.2
5.3.2.1
Weiche Kriterien (Schritt zwei b)
Begünstigende Kriterien
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch im
Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz
so kurz wie möglich sein.
Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können.
5.3.2.2
Restriktive Faktoren
Zur Auswahl der Konzentrationszonen muss daneben standortbezogen die Vorbelastung des Landschafts- und
Ortsbildes in die Betrachtung mit einbezogen werden. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu
bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung
kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Ein „hochwertiges“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Des Weiteren stellen die im Landschaftsplan aufgeführten Schutzzwecke der
Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete dar. Eine Vorabstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde ist erfolgt.
Bereits im ersten Untersuchungsschritt wurden die anbaufreien Zonen entlang der klassifizierten Straßen berücksichtigt. Im zweiten Schritt wird auch der „Sicherheitsabstand“ der eineinhalbfachen Gesamthöhe berücksichtigt.
Hier wird, wie auch bei der Festlegung der Abstände zu Einzelhöfen, von einer Anlagenhöhe von 180 m und somit
einem Abstand von 270 m ausgegangen.
Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtigen. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele
der Raumordnung als durch den neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert. In Zusammenhang mit
der Planung ist aber auch der neu „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass für
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nicht waldarme Kommunen17 mit einem Waldanteil zwischen 25- 60% eine Waldvermehrung zwar wird als „sinnvoll“
eingestuft wird, aber eine Nutzung des Waldes für die Windenergie unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Nur
eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 18
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Es wurde in der Standortuntersuchung nachgewiesen,
dass keine anderen Flächen in Hürtgenwald vorliegen und es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit handelt.
Außerhalb der Waldbereiche sind in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verblieben, die für eine Nutzung
durch die Windenergie geeignet sind.
Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens behandelt.
Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie standortgerechte Laubwälder oder Prozessschutzwälder, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel für eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. Dabei sind besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff
nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht revisibel ist. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müssen
beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz
vorabgestimmt. Der Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber
sich verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. Hinzukommend muss berücksichtigt
werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist.
Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium,
das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt,
über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der
Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es
sie selten in NRW gibt, zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu.
Die Planung wurde bereits mit dem zuständigen Landesbetrieb sowie der unteren Landschaftsbehörde vorabgestimmt.
5.3.3
Untersuchung der Teilflächen
Die Fläche A liegt etwa zwischen 370 bis 280 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang
bzw. Osthang. Da sich die Fläche in der Nähe der Hangkuppe befindet, sollte eine gute Windhöffigkeit vorliegen.
Zumindest der südliche Bereich der Fläche liegt sehr hoch. Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen
mit den besten Windverhältnissen. Mit einer Größe von 408 ha ist die Fläche eine der größten Flächen.
Die Fläche A liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses
17
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
18
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche.
Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch
eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergierlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört, neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Im
Vergleich zu den südwestlich angrenzenden Flächen liegt die Fläche A jedoch am Rande dieses Waldgebietes und
ist somit am ehesten einer Umwandlung zugänglich.
Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die
Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den Schwarzspecht und Wildkatzen. In näherer Umgebung der
Fläche A liegen neben den oben genannten Arten auch Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurden des
Weiteren von Sichtungen des Schwarzstorchs und des Uhus berichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. Daneben sind
Teile der Fläche freiwillig von einer Bewirtschaftung stillgelegt worden mit dem Ziel, hier den Artenschutz zu fördern. Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssten gutachterlich untersucht
werden. Angrenzend befinden sich die NSGs 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ und 2.1-5 „Teilflächen
im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bach“, in denen u.a. der
Schwarzstorch und verschiedene Fledermausarten nachgewiesen sind. Eine Besiedelung der Fläche A kann daher
nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Vegetation können hingegen die Arten des Offenlandes ausgeschlossen werden.
Abbildung 6: Luftbild der Fläche A
Windhöffigkeit in 135 m Höhe19
Der Zwischenbericht der ASP Stufe 220 ergab für das Plangebiet A, dass bislang 12 planungsrelevante Vogelarten
(Baumpieper, Graureiher, Mäusebussard, Mittelspecht, Neuntöter, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzspecht,
Sperber, Turmfalke, Waldkauz, Wanderfalke) erfasst wurden. Von besonderer Relevanz für die Windkraft ist hier
der Rotmilan. Da diese Art jedoch ausschließlich im Offenland bei Großhau erfasst wurde, wird durch den Windpark
19
Die Windkarten wurden vor der Überarbeitung der Untersuchung erstellt und weisen daher andere Flächenabgrenzungen auf.
20 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2012: Artenschutzprüfung zur Errichtung des Windparks Hürtgenwald (Fläche A,
nördlich Großhau am Rennweg
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Der Schwarzstorch, der gemäß anderen Informationen im Gebiet vorkommen soll, wurde bislang noch nicht gesichtet. Als Zwischenergebnis der Fledermauskartierung kann bisher nur das Vorkommen der Zwergfledermaus belegt werden. Nur in einem Fall konnte eine Mausohrart nachgewiesen werden.
Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut über den Rennweg erschließen. Aufgrund der bisher fehlenden
Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen notwendig. Hierbei ist der Eingriff für Anlagen entlang des Rennwegs geringer, da hier eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden könnten.
Nach den bisher vorliegenden Informationen (Zwischenbericht der ASP) kann davon ausgegangen werden, dass es
nicht zu Beeinträchtigungen der Belange des Artenschutzes kommt. Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit
den übrigen Flächen geeignet.
Die Fläche B liegt zwischen 280 bis 320 m ü NHN und befindet sich an einem Nordhang. Die Windhöffigkeit liegt
bei 5,8 – 6,3 m/ s in 100 m und 61, - 6,6 m/s in 135 m Höhe. Somit ist dies die Potentialfläche mit der geringsten
Windhöffigkeit. Die Fläche hat eine Größe von 270 ha.
Abbildung 7: Luftbild der Flächen B und C
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Die Fläche wird von der Wehebachtalsperre umgeben und ist bewaldet. Die Fläche liegt, wie die Fläche A, im
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Auch hier sind die großflächigen,
unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche prägend. Hauptsächlich wird auch die Fläche B durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre auch dieser Wald in Übereinstimmung mit dem Windenergierlass zwar hinsichtlich seiner
Flora geeignet, hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet. Aufgrund der Größe
und der Unzerschnittenheit hat auch Fläche B eine hohe Bedeutung für die Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse und Wildkatzen. Daneben kommt in diesem Walgebiet auch der Biber sowie verschiedene Fledermauswarten (u.a. Wasserfledermaus) vor. Auch hier grenzen die NSGs 2.1-4 und 2.1-5 an, in denen u.a. der Schwarzstorch und verschiedene Fledermausarten nachgewiesen sind. Konflikte mit dem Artenschutz sind hier sehr wahrVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
scheinlich. Auch aufgrund der großen Entfernung von möglichen Netzanschlußpunkten und der sehr aufwendigen
Erschließung, ist die Fläche nicht geeignet.
Die Fläche C liegt bei 360m ü NHN und befindet sich auf der Kuppe eines Berges. Demnach müsste die Windhöffigkeit hier sehr hoch sein. Gemäß Gutachten liegt die Windhöffigkeit bei 6,3 – 6,5 m/s bzw. bei 7,0 m/s in 135 m
Höhe. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Bergkuppe, in den Hangbereichen weist sie eine zu geringe Windhöffigkeit auf. Die Fläche hat eine Größe von 100 ha, wobei weite Teile abschüssig sind.
Die Fläche ist bewaldet, Vorbelastungen bestehen keine. Die Fläche C liegt, genau wie die Flächen B und D, im
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ und hat demnach genau das gleiche
Vorkommen planungsrelevanter Arten wie die zuvor beschriebenen Flächen. Hinzukommend ist die Potentialfäche
von mehreren Naturschutzgebieten umgeben ist. Die Fläche C stellt eine Anhöhe dar, die von drei Seiten von den
Gewässern der Wehe umgeben, ein Überflug ist also wahrscheinlich, so dass hier von einem erhöhten Vorkommen
geschützter Arten ausgegangen werden kann. Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen werden. Die Fläche liegt ebenfalls in einem großflächigen Waldgebiet, jedoch in Randlage. Eine Erschließung
wäre noch möglich. Die Anlagen wären an dieser Stelle weit sichtbar. Die Fläche ist in ihren Höhenlagen bedingt
geeignet.
Die Fläche D hat eine Größe von 276 ha und liegt bei 480 bis 350 m ü NHN an einem Hang, der nach Norden,
Osten und Westen abfällt. Die Windhöffigkeit liegt bei bis zu etwa 6,4- 6,6 m/s bzw. bei 6,5 – 7,2 m/s in 135 m Höhe.
Abbildung 8: Luftbild der Flächen D und E
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Die Fläche grenzt im Süden an die Fläche B an, daher können hinsichtlich der Schutzgebiete, der naturräumlichen
Ausstattung und hinsichtlich des Artenschutzes die gleichen Aussagen gemacht werden wie für die Fläche B. Nach
Aussagen der ULB ist gerade dieser Bereich ein wichtiges Habitat des Schwarzstorches. Der Schwarzstorch bevorVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
zugt als Lebensraum reich strukturierte Wälder mit Fließgewässern oder Tümpeln, die ihm als Jagdrevier dienen.
Demnach ist die Fläche auch aufgrund der Nähe zur Wehebachtalsperre und aufgrund der zahlreichen Bachtäler
ideal. Habitate des Schwarzstorches sind meist über 100 m² groß, so dass die Unzerschnittenheit des Waldes auf
jeden Fall gewahrt werden muss21. Es werden Konflikte mit dem Artenschutz befürchtet, hinzu käme die Zerschneidung des Waldbereiches, die bei Inanspruchnahme der Fläche D besonders groß wäre.
In der Umgebung liegen keine Siedlungsbereiche, so dass Beeinträchtigungen auf den Menschen, gerade visueller
Art, gering wären. Die Netzanschlußkosten wären hier sehr hoch, da das Gebiet bisher nicht erschlossen ist. Die
Fläche ist für die Windenergie nicht geeignet.
Die Fläche E mit einer Größe von 120 ha liegt bei bis zu 450 m ü NHN an einem Nordwesthang und schließt im
Süden an die Fläche D an. Die Windhöffigkeit liegt bei bis zu 6,6, bzw. 7,3 m/s. Die Beeinträchtigungen auf das
Landschaftsbild sind vergleichbar mit den übrigen Flächen im unzerschnittenen Waldbereich, auch die Fläche E
liegt mitten im bereits mehrfach beschriebenen Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher
Hürtgenwald“. Konflikte mit dem Artenschutz können demzufolge auch hier nicht ausgeschlossen werden. Da die
Fläche E den Kamm, auf dem auch die Fläche D liegt, fortsetzt, werden hier die gleichen Konflikte erwartet. Aufgrund der Lage entstehen hier ebenfalls hohe Netzanschluß- und Erschließungskosten. Weite Teile weisen eine
Hanglage auf mit fehlender Windhöffigkeit auf. Die Fläche ist nicht geeignet.
Die Flächen F und G liegen bei 430 bis 550 m ü NHN an einem Westhang. Mit 178 ha wäre die Fläche aufgrund
der Größe durchaus geeignet. Der nördliche Teil wird von einer Landesstrasse und einem Gewässer zerschnitten.
Abbildung 9: Luftbild der Flächen F und G
21
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
MUNLV: Geschützte Arten in NRW, S. 112
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit liegt bei 6,1 – 6,6 bzw. 6,6 – 7,1 m/s. Östlich der Fläche G liegt Raffelsbrand, wo bereits einige kleinere Windenergieanlagen errichtet sind. Südlich grenzen Flächen der Gemeinde Simmerath an, für die derzeit ebenfalls Planungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen laufen. In der Umgebung
liegen nur kleinere Höfe.
Die Fläche F/G liegt in dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-8 „Rote Kaul“. Der Waldbereich wird
durch Nadelholzbestände geprägt. Dennoch ist der Waldbereich für viele Tierarten von Bedeutung, z.B. für Fledermäuse, für den Schwarzspecht, die Wildkatze und für Rotwild. Konflikte mit dem Artenschutz können also nicht
ausgeschlossen werden. Im Norden grenzt das Naturschutzgebiet „ Zweifaller und Rotter Wald“ des Landschaftsplans Stolberg-Roetgen“ an. Dieses ist ein FFH-Gebiet und dient unter anderem der Erhaltung von Mooren und
Auenwäldern sowie verbunden damit dem Schutz verschiedener Tierarten. Im Westen grenzt das Naturschutzgebiet „Laubwaldbereiche am Hasselbachgraben“ an, das im Landschaftsplan Simmerath festgeschrieben ist. Etwa
25 % des NSGs sind mit Laubwäldern bestanden. Hier kommen Schwarz-, Grün- und Grauspecht, die Waldschnepfe, der Mäusebussard und die Hohltaube vor. Auch dieses ist ein FFH-Schutzgebiet. Funde planungsrelevanter
Arten innerhalb der Fläche G sind nicht bekannt. In der Nähe liegen Funde von Wasseramsel und Eisvogel vor. Die
Fläche ist daher für die Windenergienutzung nicht geeignet.
Auch auf der Fläche G gibt es feuchte Böden, so dass von Seiten der ULB Überlegungen bestehen, die Biostation
Raffelsbrand hierher zu erweitern. In unmittelbarer Nähe zur Fläche G besteht ein neuer Kletterpark, die Freizeitnutzung könnte daher durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt werden. Die Fläche F/G wären zur Windenergienutzung bedingt geeignet.
Die Fläche H mit einer Größe von 108 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit ist die Fläche H
neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit.
Abbildung 10: Panoramablick über die Potentialfläche H
In der Nähe sind bereist Windenergieanlagen errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes
besteht und Einspeisepunkte in der Nähe vorhanden sein müssten.
Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5
„Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage
des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Wald besteht zum Großteil aus monoton
strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Nur in der Nähe der Bachläufe,
die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. Funde planungsrelevanter Arten
liegen innerhalb der Fläche und der näheren Umgebung nicht vor. Im nördlich gelegenen Rinnebachtal kommen
zahlreiche geschützte Arten vor.
Der Zwischenbericht der ASP Stufe 222 ergab für das Plangebiet H, dass bislang 11 planungsrelevante Vogelarten
(Braunkehlchen, Feldlerche, Graureiher, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan, Sperber, Turm-
22 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2012: Artenschutzprüfung zur Errichtung des Windparks Hürtgenwald (Fläche H,
Brandenberg
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
falke, Waldkauz, Waldlaubsänger) erfasst wurden. Von besonderer Relevanz für die Windkraft ist hier der Rotmilan.
Da diese Art jedoch ausschließlich im Offenland südlich und westlich der Projektflächen bis hin nach Hürtgen und
Kleinhau erfasst wurde, wird durch den Windpark von keinem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgegangen. Der
Schwarzstorch, der gemäß anderen Informationen im Gebiet vorkommen soll, wurde bislang noch nicht gesichtet.
Als Zwischenergebnis der Fledermauskartierung kann bisher das Vorkommen der Zwergfledermaus, des Großen
Abendseglers, der Breitflügelfledermaus des Großen Maussohrs und der Fransenfledermaus nachgewiesen werden.
Auch die ULB sowie der Landesbetrieb Wald und Holz halten eine Inanspruchnahme der Fläche für vertretbar.
Auch in Abwägung zu den anderen Flächen ist die Fläche H geeignet.
Abbildung 11: Luftbild der Fläche H
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Die Fläche I/J hat eine Größe von 144 ha und erstreckt sich zwischen dem Ortsrand von Hürtgen und der Wehe.
Die Höchsten punkte der Fläche liegen bei etwa 415 m auf einer Bergkuppe. Für die Flächen ist eine Windhöffigkeit
von 6,3 – 6, 7 bzw. 6,8 – 7,4 m/s gegeben an den höchsten punkten angegeben. Weite Teile der Flächen liegen
jedoch am Hang oder in Tallage, so dass sich entweder aufgrund der Topographie keine Anlagen errichten lassen
oder keine Windhöffigkeit vorliegt. Zudem liegt die Fläche im Randbereich der der großen, unzerschnittenen Waldfläche und dient auch aufgrund der Flussnebenarme wohl als Jagdhabitat vieler Tierarten.
Beide Flächen liegen teilweise in dem bereits mehrfach beschriebenen Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.24 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist
primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. In der Nähe der Flächen I und J liegen Funde verschiedener Fledermausarten
(Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Braunes Langohr, Teichfledermaus) vor. Gerade für das streng geschützte
Große Mausohr stellen Windenergieanlagen Gefahren dar. Die Flächen sind nur in den Höhenlagen für die Windenergie bedingt geeignet.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 12: Luftbild der Flächen I/ J und K
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Die Fläche K liegt mit einer Größe von 161 ha bei etwa 480 m Höhe an einem Südhang nahe der Bergkuppe und
setzt sich nach Norden bis zum Flußtal fort. Die Fläche grenzt nordwestlich an den Bereich Raffelsbrand an und
liegt damit im Windschatten der dort bestehenden Anlagen. Die Windgeschwindigkeit liegt bei etwa 6,8 bzw. 7,5
m/s. Die Fläche ist im südlichsten Teil nicht bewaldet und wird agrarisch genutzt. Die Fläche liegt mit Teilen im
Randbereich des Landschaftsgebietes „Östlicher Hürtgenwald“ und mit Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7
„Hochfläche im Bereich Raffelsbrand – Vossenack“. Schutzzweck ist hier die Erhaltung der Hecken (Monschauer
Hecke), die allerdings häufig in Übergangsformen zu finden sind. Nur in diesem landwirtschaftlich genutzten teil
ließen sich 1 - 2 Anlagen errichten, diese würden die südlich liegenden Höfe dann auch noch von Norden mit Windkraftanlagen belasten. Der nördliche Waldbereich soll aufgrund der Zusammenhängendheit geschützt werden. Daher ist die Fläche nicht geeignet.
Die Flächen L und M haben zusammen eine Große von 133 ha. Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten
von 6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines Windparks, ggf. könnten hier Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung
genutzt werden.
Südlich der Flächen liegen einzelne NSGs und gesetzlich geschützte Biotope. Angrenzend an die Flächen L und M
liegen jedoch die Naturschutzgebiete 2.1-8 „Todtenbruch“ und im Süden 2.1-7 „Kalltal und Nebenbäche“ sowie 2.19 „Peterbachquellgebiet“. In den NSGs 2.1-8 und 2.1-9 sind keine vorkommen von Windenergiesensiblen Arten
bekannt. Das NSG 2.1-7 ist jedoch mit seinen Vorkommen von Wander- und Turmfalken, Mäusebussarden, Rotund Schwarzmilan sowie als Nahrungsgebiet des Schwarzstorches sehr relevant. Hier muss eine vertiefende Prüfung der Artenschutzbelange erfolgen. Hier könnte eine weitergehende Untersuchung zum Artenschutz erfolgen,
nach der bei Fehlen von Restriktionen die Fläche als geeignet angesehen werden kann.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 13: Luftbild der Flächen L und M
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Die Fläche N liegt mit einer Größe von 149 ha im Norden des Gemeindegebietes zwischen der Fläche A und der
Fläche C. Die Windhöffigkeit liegt zwischen 6,4 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,2 m/s in 135 m Höhe.
Abbildung 14: Luftbild der Flächen N
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Die Fläche liegt in einem unzerschnittenene Waldgebiet innerhalb des Landschaftsschutzgebiets mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses Landschaftsschutzgebiet wird, wie bereits erwähnt, durch großflächige,
unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche (Nadelholzbestände) geprägt, gerade in den Quellbereichen
kommt aber auch eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Auch hier kann eine hohe Bedeutung für die
Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den Schwarzspecht und Wildkatzen angenommen werden. In näherer Umgebung der Fläche A liegen neben den oben genannten Arten auch Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurden des Weiteren der Schwarzstorch und der Uhu gesichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. AnVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: OKTOBER 2012
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
grenzend befinden sich die NSGs 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ und 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bach“, in denen u.a. der Schwarzstorch und verschiedene Fledermausarten nachgewiesen sind.
Im Vergleich zu der nördlich angrenzenden Fläche A liegt diese Fläche jedoch tiefer im unzerschnitten Waldbereich
und wird von den als FFH-Gebiete geschützten Bächen umrahmt. Daher hat die Fläche eine höhere Bedeutung als
die Fläche A, der Naturschutzzweck ist hier vorzuziehen. Die Fläche lässt sich nicht über bestehende Erschließungsstraßen erschließen. Die Fläche ist vor allem aufgrund Ihrer Lage ungeeignet.
Die Fläche O hat eine Größe von ca. 78 ha. Die Fläche wird im Westen vom Berg Raffelsbrand und im Osten von
der Wehe begrenzt. Aufgrund der Nähe zu diesem FFH-Schutzgebiet N 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ können Konflikte mit dem Artenschutz nicht ausgeschlossen werden. Das Gebiet liegt im Windschatten des
Raffelsbrand und weist somit nur Windgeschwindigkeiten von 6-6,5 m/s in 135m Höhe auf. Daher ist das Gebiet
ungeeignet.
Abbildung 15: Luftbild der Flächen O
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Die Fläche P mit einer Größe von 132 ha liegt ganz im Norden des Gemeindegebietes auf Flächen ehemals militärischer Nutzung. Da die Fläche nur Windgeschwindigkeiten von maximal 6,2 m/s in 135 m Höhe aufweist, muss die
Fläche nicht weiter untersucht werden und ist ungeeignet.
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STAND: OKTOBER 2012
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 16: Luftbild der Fläche P
Windhöffigkeit in 135 m Höhe23
Die weiteren nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbleibenden Flächen mit den Nummern 1-12 wurden
alleine aufgrund ihrer Größe nicht weiter untersucht. Es ist Zielsetzung dieser Untersuchung, Standorte zu finden,
die sich zur Konzentration von Windenergieanlagen eignen. Die Flächen mit den Nummern 1-12 weisen mit Größen
von 16 – 64 ha Größen auf, bei denen unter Berücksichtigung der Topographie des Gemeindegebiets maximal 2-3
Anlagen realisiert werden könnten. Daher sind diese Flächen nicht geeignet.
2. Zwischenergebnis
5.4
In der Detailuntersuchung von den nach der Grobuntersuchung verbleibenden 28 Flächen weitere Flächen ausgeschlossen werden, die nicht für die Windkraft in Frage kommen. Insgesamt konnten 12 Flächen mit insgesamt
337.78 ha aufgrund ihrer unzureichenden Größe ausgeschlossen werden. Daneben konnten weitere 7 Flächen von
1.186.38 ha Größe ausgeschlossen werden:
23
B:
Die Fläche liegt mitten im Wald. Aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes i.V.m.
Artenschutzgründen kommt die Fläche nicht in Frage. Die Erschließung der Fläche ist kaum
möglich. Die Windhöffigkeit ist im innergemeindlichen Vergleich ziemlich gering.
D:
Auch diese Fläche liegt mitten im Wald auf einem Höhenkamm. Aus Gründen der Erhaltung des
unzerschnittenen Waldes i.V.m. Artenschutzgründen kommt die Fläche nicht in Frage. Die
Erschließung der Fläche ist ebenfalls kaum möglich
E:
Auch diese Fläche liegt mitten im Wald auf einem Höhenkamm. Aus Gründen der Erhaltung des
unzerschnittenen Waldes i.V.m. Artenschutzgründen kommt die Fläche nicht in Frage. Die
Erschließung der Fläche ist ebenfalls kaum möglich
K:
Auch diese Fläche liegt mitten im Wald auf einem Höhenkamm. Aus Gründen der Erhaltung des
unzerschnittenen Waldes i.V.m. Artenschutzgründen kommt die Fläche nicht in Frage. Die
Erschließung der Fläche ist ebenfalls kaum möglich
N:
Die Fläche liegt im unzerschnittenen Waldbereich zwischen den Bachtälern. Erschließung ist kaum
Die Windkarten wurden vor der Überarbeitung der Untersuchung erstellt und weisen daher andere Flächenabgrenzungen auf.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
möglich.
O:
Fehlende Windhöffigkeit
P:
Fehlende Windhöffigkeit
Somit verbleiben nach der Untersuchung 9 Flächen, die bedingt geeignet oder geeignet für die Windenergie wären.
Diese Potentialflächen haben eine Größe von 1.170,84 ha.
5.5
Abwägung
Die Potentialflächen A, C, F/G, H, I,/J und L/M werden nun in der Abwägung gegenübergestellt. Da vermutlich nicht
alle Flächen ausgewiesen werden sollen, muss zwischen den Flächen eine Abwägung erfolgen. Es muss die in der
Gesamtschau geeignetste Fläche ausgewählt werden. Zur Erleichterung dieser Abwägung wurden die bereits bekannten Belange tabellarisch aufgelistet.
Fläche A
Fläche C
Fläche F/G
Fläche H
Fläche I/J
Fläche L/M
Größe
408 ha
100 ha
178 ha
108 ha
244 ha
133 ha
Höhenlage
maximal
370 bis 280 m ü
NHN
360m ü NHN
540 bis 440 m ü
NHN
400 m ü NHN
300 -415 m ü
NHN
550 m ü NHN
Windhöffigkeit
6,1 – 7,0 m/s in
100 m Höhe;
6,3 – 6,5 m/s in
100 m Höhe;
6,1 – 6,6 m/s in
100 m Höhe;
6,2 – 7,0 m/s in
100 m Höhe;
6,3 – 6, 7 m/s in
100 m Höhe;
6,6 in 100 m
Höhe;
6,4 – 7,5 m/s in
135 m
7,0 m/s in
135 m Höhe.
6,6 – 7,1 m/s in
135 m Höhe
6,6 - 7,5 m/s in
135 m Höhe.
6,8 – 7,4 m/s in
135 m Höhe
7,5 m/s in 135 m
Höhe
Erschließung
Möglich über
Rennweg
Über angrenzende Felder im
Randbereich
möglich
Schwierig
Möglich über
angrenzende
Felder und
Wege
schwierig
Möglich über
angrenzende
Straße
Schutzgebiete
LSG 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“.
LSG 2.2-1
„Östlicher Hürtgenwald“.
LSG 2.2-8 „Rote
Kaul“.
LSG 2.2-5
„Rurtalhänge
LSG 2.2-1
„Östlicher Hürtgenwald“; LSG
2.2-4 „Hochfläche im Bereich
Vossenack –
Berstein –
Großhau“
LSG 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“
Darstellung
im Regionalplan
Wald, Bereich
zum Schutz der
Natur, Gewässerschutz
Wald, Bereich
zum Schutz der
Natur, Gewässerschutz
Wald, Bereich
zum Schutz der
Natur, Gewässerschutz
Wald, Bereich
zum Schutz der
Natur
Wald, Allgemeiner Freiraum
und Agrarbereich, Bereich
zum Schutz der
Natur
Wald, Bereich
zum Schutz der
Natur, teilweise
Gewässerschutz
Radar
Bauhöhenbegrenzung auf 567 m ü
NHN
N.N.
N.N.
Bauhöhenbegrenzung auf
567 m ü NHN
N.N.
Bauhöhenbegrenzung auf 640 bis
690 m ü NHN
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vorbelastung
Fläche A
Fläche C
Fläche F/G
Fläche H
Fläche I/J
Fläche L/M
Keine
keine
bereits einige
kleinere Windenergieanlagen
errichtet;
Drei bestehende Anlagen in
der Nähe
keine
Windpark in Simmerath geplant
NSG 2.1-6
„Rinnebachtal“
NSG 2.1-4
NSG 2.1-8
„Todtenbruch“,
NSG 2.1-7 „Kalltal
und Nebenbäche“
sowie NSG 2.1-9
„Peterbachquellgebiet“
Windpark in
Simmerath
geplant
Benachbarte Schutzgebiete
Artenschutz
NSGs 2.1-4 „Wehebachtalsystem
mit Nebenbächen“
und 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen
von der Roten
Wehe bis zum
Gürzenicher
Bach“, i
NSGs 2.1-4 und
2.1-5
Betroffenheit von
Rotmilan kann
derzeit ausgeschlossen werden. Schwarzstorch und Uhu
noch nicht nachgewiesen
Betroffenheit
von Rotwild,
Fledermäuse,
Schwarzspecht,
Wildkatzen,
Habicht, Mäusebussard,
Schwarzstorch,
Uhu kann nicht
ausgeschlossen
werden
Betroffenheit
von Fledermäusen, Schwarzspecht, Wildkatze und Rotwild;
Schwarz-, Grünund Grauspecht, Waldschnepfe, Mäusebussard und
Hohltaube kann
nicht ausgeschlossen werden
Keine bekannt,
ASP bislang
ohne Befund
Betroffenheit für
Fledermausarten (Großes
Mausohr, Wasserfledermaus,
Braunes Langohr, Teichfledermaus) und
weiter Arten
kann nicht
ausgeschlossen
werden.
Betroffenheit für
Wander- und
Turmfalken, Mäusebussarden, Rotund Schwarzmilan
sowie Schwarzstorch kann nicht
ausgeschlossen
werden
bedingt geeignet
bedingt geeignet.
geeignet
bedingt geeignet.
geeignet
Rotwild, Fledermäuse, Schwarzspecht, Wildkatzen, Habicht,
Mäusebussard,
kann nicht ausgeschlossen werden
Fazit
geeignet
NSG „Zweifaller
und Rotter
Wald“ des
Landschaftsplans StolbergRoetgen;
NSG „Laubwaldbereiche
am Hasselbachgraben“ im
Landschaftsplan
Simmerath
Tabelle 3: Gegenüberstellung der Abwägungsbelange
In der Abwägung wird ersichtlich, dass eine Flächenauswahl in der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund der Ausstattung des Naturraums in Verbindung mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten schwierig ist.
Es wird deutlich, dass die Flächen A, H, I/J und L/M deutlich bessere Windhöffigkeiten aufweisen als die beiden
anderen Flächen. Dabei ist die Fläche H mit Windgeschwindigkeiten von bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei
6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe ebenso wie die Fläche L/M mit etwa 6,8 bzw. 7,5 m/s etwas besser zu beurteilen als
die Fläche A mit 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe. Da vor allem die geeignetste Fläche auszuweisen ist, ist dieser Belang besonders zu gewichten.
Hinsichtlich der Flächen C und I/J ist hinzuzufügen, dass nur einzelne Teilbereiche der beiden Flächen wirklich gute
Windhöffigkeiten aufweisen, während die größten Bereiche hinsichtlich der Windgeschwindigkeiten als nur durchschnittlich anzusehen sind. Daher sind beide Flächen nur bedingt für einen Windpark geeignet. Alle anderen FläVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
chen weisen eine ausreichende Größe aus, wie viele Anlagen realisierbar sind, müsste im Rahmen der Detailplanung für den Windpark ermittelt werden.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Artenschutz sowie des Forstes, die in Hürtgenwald aufgrund der
naturräumlichen Ausstattung starke Abhängigkeiten aufweisen, ist die Fläche H als die unbedenklichste zu beurteilen. Besonders die Fläche A ist aufgrund der Sichtung planungsrelevanter, sehr seltener Arten detailliert zu betrachten. Nach dem bisherigen Stand der Untersuchungen wird es allerdings nicht zum Einträten von verbotstatbeständen kommen. Für alle Potentialflächen sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren artenschutzrechtliche Prüfungen durchzuführen, da das Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden
kann. Das Landschaftsbild ist bei der Fläche H bereits durch vorhandene Anlagen vorbelastet, so dass der Eingriff
hier geringer ist. Alle Flächen liegen in Landschaftsschutzgebieten, für die im nachfolgenden Bauleitplanverfahren
eine Befreiung vom Landschaftsschutz erteilt werden müsste, damit die Errichtung baulicher Anlagen zulässig wird.
Bei den Flächen, die als bedingt geeignet eingestuft wurden, sprechen keine K.O.-Kriterien gegen eine Ausweisung, jedoch fallen sie in Ihrer Eignung deutlich hinter die geeigneten Flächen zurück. Sie sollen deshalb nicht
ausgewiesen werden, in der Abwägung werden hier andere Kriterien, wie z. B. der Landschaftsschutz, stärker gewichtet. Bei den ungeeigneten Flächen sprechen Aspekte (wie z. B. fehlende Windhöffigkeit, zu geringe Größe,
Belange des Artenschutz und des Forstes) eindeutig gegen eine Ausweisung.
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wird eine Ausweisung der Fläche H empfohlen, da diese sowohl
hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten in Frage
kommt. Für die Flächen A sowie L/ M müssen im Rahmen der nachfolgenden Verfahren weitergehende Untersuchungen (z.B. Artenschutz) durchgeführt werden. Da diese Untersuchungen mit zusätzlichen Kosten verbunden
sind wird empfohlen, diese erst durchzuführen, wenn die Flächenverfügbarkeit geklärt ist und ein Vorhabenträger
zur Umsetzung der Planung gefunden wurde.
6
6.1
MÖGLICHES WEITERES VORGEHEN
Ausweisung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan
Im ersten Schritt sollte die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen erfolgen.
Die Konzentrationszone kann im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung, z.B. als „Fläche
für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen. Alternativ könnte ein sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO
mit der Zweckbestimmung "Windpark" dargestellt werden.
Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe
bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Als Bezugspunkt gemäß
§ 18 Abs. 1 BauNVO sollte die im Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkante festgelegt werden.
Im Rahmen der Ausweisung im Flächennutzungsplan treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf dieser
allgemeinen Ebene aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz-, Schall- und Schattengutachten beizubringen.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2
Weitere Sicherungsmöglichkeiten
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich,
da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung könnten zum Beispiel über einen Bebauungsplan, über die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz oder über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
Der Anlagentyp kann in einer städtebaulichen Rahmenvereinbarung festgelegt werden, um ein in diesem Rahmen
einheitliches und angemessenes Landschaftsbild herzustellen. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen
sollten im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur
Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden.
7
VERFAHREN
Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von
§ 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen.
Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information
der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens
(§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die in den
Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also fortzuschreiben.
8
ZUSAMMENFASSUNG
Nach der Grobuntersuchung blieben 28 Bereiche mit insgesamt 2.695,55 ha übrig, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 31 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes.
In der Detailuntersuchung konnten weitere Flächen ausgeschlossen werden, die nicht für die Windkraft in Frage
kommen. Insgesamt konnten 12 Flächen mit 337.78 ha allein aufgrund ihrer unzureichenden Größe ausgeschlossen werden. Daneben konnten weitere 7 Flächen (B, D, E, K, N, O, P) von 1.186.38 ha Größe nach der Detailbetrachtung ausgeschlossen werden.
Somit verbleiben nach der Untersuchung 9 Flächen, die bedingt geeignet oder geeignet für die Windenergie wären.
Diese Potentialflächen haben eine Größe von 1.170,84 ha (13% des Gemeindegebietes).
Diese Flächen wurden nun in der Abwägung gegenübergestellt. Diese ergab, dass 3 (bzw. 4) Flächen ausgewiesen
werden sollen. Die Flächen A, H und L/M haben zusammen eine Größe 24 von 649 ha. Somit werden 55 % der Potentialflächen bzw. 7% des Gemeindegebietes zur Ausweisung empfohlen.
Erkelenz, im Oktober 2012
24
Ohne die Flächen, die L und M zugeschlagen worden sind, um eine Vergleichbarkeit herzustellen.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung
GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung
auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad
Godesberg 2005.
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (GV. NRW. S.731).
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein
Westfalen 2012.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_1
2_03_29.pdf
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