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Beschlusstext (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
50 kB
Datum
15.02.2011
Erstellt
19.03.11, 06:46
Aktualisiert
19.03.11, 06:46
Beschlusstext (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes) Beschlusstext (Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 18.03.2011 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 12. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 15.02.2011 um 18:10 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH – Beschreibung des Un-ternehmensgegenstandes und Umsetzung des Transparenzgesetzes Vorlagennummer: 23/2011 Der Bürgermeister als der Vertreter der Stadt in der Gesellschaftsversammlung wird ermächtigt, a) die Neufassung des § 2 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wesseling GmbH zur Festlegung des Unternehmensgegenstandes mit dem folgenden Inhalt herbeizuführen: „§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge in der Stadt Wesseling die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, die Beratung über die wirtschaftliche und umweltfreundliche Nutzung von Energie und Wasser, die Errichtung und der Betrieb von Energieversorgungsanlagen und –netzen, die Personenbeförderung im Rahmen des öffentlichen Nahverkehrs und die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen des ruhenden Verkehrs (Parkeinrichtungen für Fahrzeuge), der Betrieb von Bädern und die Führung sonstiger, der Daseinsvorsorge dienender Unternehmungen. (2) Gegenstand des Unternehmens ist ferner die Betätigung auf dem Gebiet der Wohnungswirtschaft im Interesse einer sicheren und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern oder wirtschaftlich berühren. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten.“ b) die Ergänzung des § 15 Abs. 1 des angeführten Gesellschaftsvertrages um folgenden Satz zu beschließen: „Im Anhang wird der Veröffentlichungspflicht der Gesellschaft nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nummer 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen (Transparenzgesetz) vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. Seite 949) nachgekommen.“ Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 15.02.2011 Seite 2