Daten
Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
15.02.2011
Erstellt
19.03.11, 06:46
Aktualisiert
19.03.11, 06:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 18.03.2011
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 12. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 15.02.2011 um 18:10 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich "Gotenstraße"
hier: Satzungsbeschluss
Vorlagennummer: 283/2010
Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz wird folgende Satzung
beschlossen:
Satzung der Stadt Wesseling vom 21.02.2011 über die Veränderungssperre
für den Bereich „Gotenstraße“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2011, aufgrund der
§§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)) und des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen
(GO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950)) die
folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in
seiner Sitzung am 27.09.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 106 für den
Bereich „Gotenstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der
Stadt Wesseling am 05.10.2005 bekannt gemacht worden. Zur Sicherung dieser
Planung wird für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre
erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf wesentliche, noch unbebaute Flächen
innerhalb des Plangeltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 1/ 106 „Gotenstraße“.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte,
die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen:
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben, und
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung
gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines
Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die
Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung
für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
37 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 15.02.2011
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