Daten
Kommune
Wesseling
Größe
122 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
17.05.11, 06:43
Aktualisiert
01.12.11, 07:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.05.2011
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 13. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 12.04.2011 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.3.
Leitentscheidungen und Feststellung der Budgets für das Haushaltsjahr 2011
Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 – 4 werden folgende
Leitentscheidungen zur Haushaltswirtschaft 2011 beschlossen:
Für die Ausgestaltung der Haushaltssatzung 2011 und die Ausrichtung des finanzpolitischen Kurses der
Stadt in den Folgejahren hat der Rat in seiner Sitzung vom 12.04.2011 folgende
Leitentscheidungen
getroffen:
A
I.
Wegen der in den vergangenen Haushaltsjahren erwirtschafteten Fehlbeträge und der für das Haushaltsjahr
2011 und für die Jahre 2012 bis 2014 prognostizierten Fehlbedarfe ist die Stadt kraft Gesetzes (§ 76 Absatz
1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW) verpflichtet, ein
Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen.
Das HSK dient nach dem in § 76 Abs. 2 GO NRW festgelegten Ziel, „im Rahmen einer geordneten
Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit zu erreichen“. Es bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Zur Sitzung des Hauptausschusses am 13.04.2010 wurde von der Verwaltung eine Liste denkbarer
Maßnahmen/Vorschläge für das HSK vorgelegt. Seither gibt es eine Reihe von Entscheidungen zur
Haushaltssicherung.
Der Prozess zur Konsolidierung des städtischen Haushalts und zur Erstellung eines
genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzepts wird zügig fortgesetzt.
II.
Die folgenden Entscheidungen stellen Beiträge dar, um das Konsolidierungsziel zu erreichen:
1.
Solange die Stadt kein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept vorlegen kann, ist für die
Ausgestaltung wie für die Ausführung des Haushaltsplans 2011 die Vorschrift des § 82 GO NRW
maßgeblich. Danach darf die Stadt nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten
-
zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
-
die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
2.
Haushaltsverbesserungen sind zur Reduzierung des strukturellen Defizits zu nutzen, soweit sie nicht
zur Erfüllung von pflichtigen Ausgaben benötigt werden.
3.
In die Haushaltssatzung soll eine allgemeine Stellenbesetzungssperre aufgenommen werden, nach der
freie Stellen erst nach Ablauf von zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen; über begründete
Ausnahmen soll der Verwaltungsvorstand entscheiden.
4.
Straßenbaumaßnahmen, wegen derer Beitragspflichten Dritter nach dem Baugesetzbuch oder nach dem
Kommunalabgabengesetz entstehen, sollen erst durchgeführt werden, wenn mit der Verwaltung
verbindlich die Realisierung der Beitragsforderungen vereinbart ist (Zielvereinbarung).
III.
Die Realsteuerhebesätze werden gegenüber dem Haushaltsjahr 2010 nicht verändert.
IV.
Die vorgestellten Mindestausstattungen der Budgets werden gebilligt, ebenso das Budget Allgemeine
Finanzwirtschaft.
B.
I.
Die Budgets werden um Mittel für Sondermaßnahmen der baulichen
Unterhaltung und für Verbesserungen, die aus Gründen der Sicherheit, der
Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Substanzerhaltung oder zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit städtischer Liegenschaften notwendig sind, aufgestockt. (Anm.:
Die Beträge wurden in die entsprechenden Budgets eingerechnet. Die Maßnahmen
sind in der Anlage 1 dargestellt.)
Insgesamt werden im Ergebnisplan Haushaltsmittel für Hochbaumaßnahmen von
zusammen
und im Finanzplan für bauliche Investitionen von
bereitgestellt.
(Anm.: Zur Finanzierung der Investitionen der Sondervermögen sind keine
Investitionszuweisungen zu Lasten des Kernhaushalts erforderlich. Diese
Investitionen werden aus den Abschreibungen finanziert.)
II.
Für weitere Sondermaßnahmen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
erforderlich sind, werden die betreffenden Budgets um weitere Haushaltsmittel
aufgestockt. Insoweit werden im Ergebnisplan
zusätzlich bereitgestellt (s. Anlage 2).
1.452.900 €,
252.000 €
702.900 €
III.
a)
Aus den vorstehenden Leitentscheidungen ergibt sich für den Gesamtergebnisplan
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ein Fehlbedarf von
der durch die Verringerung der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen wird.
b)
Der Gesamtfinanzplan schließt mit einem Fehlbedarf von
ab, der aus dem Bestand an Finanzmitteln (Kassenbestand) gedeckt wird.
4.136.000 €,
508.500 €
Der Finanzplan beinhaltet investive Auszahlungen in Höhe von 6.046.600 € und
investive Einzahlungen in Höhe von 5.538.100 €. Kredite für Investitionen sind nicht
veranschlagt.
Anlagen 1 und 2 zu den Leitentscheidungen sind als Anlage Nrn. 1) und 2) dieser Niederschrift beigefügt.
35 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 0 Enthaltung(en)
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