Daten
Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
17.05.11, 06:43
Aktualisiert
01.12.11, 07:21
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 16.05.2011
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 13. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 12.04.2011 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.9.
Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das
Haushaltsjahr 2011 und zum Haushaltssicherungskonzept
Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 – 4 und der
getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2011 wird folgendes beschlossen:
Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2011
Aufgrund des §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), hat der Rat der Stadt Wesseling mit
Beschluss vom 12.04.2011 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und
zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
-
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
-
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf
festgesetzt.
67.185.000 €
71.321.000 €
64.982.400 €
65.778.000 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
5.538.100 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
6.046.600 €
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
1.916.000 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
4.136.000 €
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf
10.000.000 €
festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
2.
Gewerbesteuer auf
210 v. H.
420 v. H.
440 v. H.
§7
1.
Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen,
die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1
der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen,
die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen
Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den
Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen
zu je einem Budget verbunden.
In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und
Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden
Einschränkungen:
Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen
zugunsten von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.
Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen)
können nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt
werden.
Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu
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Lasten von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.
Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige
Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.
Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der
Ermächtigung für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen
Erträgen bzw. Einzahlungen beruht.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der
für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen
der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten
Verwaltungsdirektoren übertragen.
2.
Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit),
und zwar mit folgenden Einschränkungen:
Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden
Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des
jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden.
Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende
Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für
den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder
Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können
ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen.
3.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des
§ 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und
bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO
NRW der Kämmerer.
4.
Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und
§ 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt.
Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für
Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden.
5.
Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von
zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der
Verwaltungsvorstand.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen:
-
K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder
mit der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt.
-
K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem
Ausscheiden des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungsoder Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk
versehenen Stelle die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem
Ausscheiden des Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen.
35 Ja-Stimmen, 6-Nein-Stimmen, 2 Enthaltung(en)
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