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Beschlusstext (Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2011 und zum Haushaltssicherungskonzept)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
12.04.2011
Erstellt
17.05.11, 06:43
Aktualisiert
01.12.11, 07:21
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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 16.05.2011 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 13. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 12.04.2011 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6.9. Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2011 und zum Haushaltssicherungskonzept Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 – 4 und der getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2011 wird folgendes beschlossen: Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund des §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 12.04.2011 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird - im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf festgesetzt. 67.185.000 € 71.321.000 € 64.982.400 € 65.778.000 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 5.538.100 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 6.046.600 € §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 1.916.000 € festgesetzt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 4.136.000 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 2. Gewerbesteuer auf 210 v. H. 420 v. H. 440 v. H. §7 1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen zu je einem Budget verbunden. In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden Einschränkungen:    Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig. Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden. Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.04.2011 Seite 2   Lasten von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden. Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt. Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen beruht. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen. 2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit), und zwar mit folgenden Einschränkungen:   Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden. Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen. 3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO NRW der Kämmerer. 4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt. Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden. 5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsvorstand. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen: - K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt. - K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungsoder Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen. 35 Ja-Stimmen, 6-Nein-Stimmen, 2 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 12.04.2011 Seite 3