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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 83/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
802 kB
Erstellt
27.06.11, 15:43
Aktualisiert
27.06.11, 15:43

Inhalt der Datei

Bericht Konzept zur Umsetzung des § 61a LWG Interkommunaler Arbeitskreis „Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen im Kreis Düren“ Beteiligte Städte und Gemeinden: Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß Projektbegleitung und Moderation: Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH Cecilienallee 59 40474 Düsseldorf Datum / Entwicklungsstand: 10. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund und Einführung ........................................................................................... 4 2. Rechtliche Rahmenbedingungen.................................................................................... 5 2.1. Wasserrechtliche Anforderungen ............................................................................ 5 2.2. Wasserrechtliche Vorgaben zur Dichtheitsprüfung .................................................. 5 2.3. Ortsrecht ................................................................................................................. 6 2.3.1. Voraussetzung der Fristveränderung nach § 61a LWG .................................... 6 2.3.2. Veränderung der Fristen durch Satzung ........................................................... 7 2.3.3. Anstaltsgewalt .................................................................................................. 7 2.3.4. Sanierungsfristen ............................................................................................. 8 2.4. Beratung und Abwassergebühr ............................................................................... 9 3. Zu überprüfende Entwässerungsanlagen ....................................................................... 9 4. Umgang mit bereits durchgeführten Dichtheitsprüfungen ..............................................10 5. Festlegung der zulässigen Prüfmethoden .....................................................................10 5.1. Neubau oder wesentliche Veränderung der Leitungen ...........................................11 5.2. Prüfung im Bestand ................................................................................................12 6. 5.2.1. Wasserschutzzonen ........................................................................................12 5.2.2. Fremdwasser ..................................................................................................13 5.2.3. Indirekteinleiter ................................................................................................13 Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigungen ..................................................................15 6.1. Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung .......................................15 6.2. Lageplan ................................................................................................................17 6.3. Verlangen der Vorlage der Prüfbescheinigung .......................................................17 7. Sanierungsfristen ..........................................................................................................19 8. Beratungsumfang ..........................................................................................................20 8.1. Telefonische Beratung ...........................................................................................20 8.2. Grundstücksbezogene Individualberatung..............................................................21 9. 10. Dokumentation ..............................................................................................................21 Personalbedarf ..........................................................................................................22 Seite 2 von 32 11. Einteilung des Gemeindegebietes .............................................................................25 12. Allgemeine Information der Grundstückseigentümer ..................................................25 12.1. Entwicklung des einheitlichen Symbols...............................................................25 12.2. Flyer ...................................................................................................................26 12.3. Internetauftritt .....................................................................................................27 13. Anhang ......................................................................................................................28 13.1. Glossar ...............................................................................................................28 Seite 3 von 32 1. Hintergrund und Einführung Nach den Vorgaben des § 61a Landeswassergesetz NRW sind Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, ihre Entwässerungsanlagen nach dem Neubau und in regelmäßigen Abständen, erstmals jedoch spätestens zum 31.12.2015 auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Diese, aus der Landesbauordnung übernommene Pflicht wurde von den privaten Grundstückseigentümern in der Vergangenheit kaum erfüllt. Selbst nach einem Neubau wurden und werden Dichtheitsprüfungen nicht oder fehlerhaft vorgenommen. Die Gemeinden werden daher in dem Ende 2007 novellierten LWG dazu verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfungen zu unterrichten und zu beraten. Wie genau die Beratung aussehen soll, bleibt nach dem Gesetz offen. Die Gemeinden haben daher einen gewissen Gestaltungsspielraum, um dieser Pflicht nachzukommen. Um im Kreis Düren die Information und Beratung sowie die Vorgehensweise zur Umsetzung des § 61a LWG einheitlich zu gestalten, haben sich die Städte und Gemeinden Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Titz und Vettweiß zusammengeschlossen. Ziel war es, unter Beteiligung und Koordination der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH (im Folgenden KuANRW), in einem Arbeitskreis das generelle Vorgehen und erkannte Probleme untereinander zu diskutieren und die wesentlichen Eckpunkte und Lösungen gemeinsam in einem Konzept festzulegen. Ein solch einheitliches Vorgehen erhöht die Akzeptanz bei allen Beteiligten (Mitarbeiter der Kommunen, politische Entscheidungsträger, Bürger) deutlich. Neben der Information und Beratung der Grundstückseigentümer müssen die Gemeinden auch die Zeiträume anpassen, bis zu denen die Prüfungen erstmals durchgeführt werden müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Frist verkürzt, in anderen Fällen sollen abweichende Fristen festgelegt werden. Auch hierfür wurden die Rahmenbedingungen untereinander abgestimmt. In dem vorliegenden Bericht sind das Konzept und die getroffenen Abstimmungen niedergelegt. Darüber hinaus wurden ein kreisweit einheitlicher Informationsflyer und eine Internetpräsenz mit vielen Informationen für betroffene Grundstückseigentümer und interessierte Bürger aufgestellt. Das gemeinsam aufgestellte Konzept stellt sicher, dass die Bürger in allen betroffenen Städten und Gemeinden gleich behandelt werden und Ihnen dieselben Hilfestellungen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Verfügung stehen. Seite 4 von 32 2. Rechtliche Rahmenbedingungen 2.1. Wasserrechtliche Anforderungen Nach § 60 Abs.1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 57 WHG eingehalten werden. Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Der Begriff „Abwasseranlagen“ wird im WHG nicht erläutert. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Begriff der Abwasserbeseitigung im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass damit alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, also solche zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung gemeint sind. Dabei macht das Wasserrecht keinen Unterschied zwischen öffentlicher und privater Abwasseranlage, so dass auch private Abwasseranlagen nach den Regeln der Technik zu betreiben sind. Diese Regelung ist seit dem 31.12.2007 in § 61a Abs. 1 Satz 4 LWG NRW ebenfalls ausdrücklich zur Klarstellung enthalten, galt aber durch das WHG auch bereits zuvor. Allgemeine Regeln der Abwassertechnik sind solche, die die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise aber auch die Instandhaltung von Abwasseranlagen zum Gegenstand haben. Allgemein anerkannt sind solche technische Regeln, wenn sie in der Praxis erprobt und bewährt sind und sich mithin bei der Mehrheit der auf dem fraglichen technischen Gebiet tätigen Praktiker durchgesetzt haben. Soweit vorhandene Abwasseranlagen nicht mehr diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, muss der Kanalnetzbetreiber – öffentlich oder privat – diese gem. § 60 Abs. 2 WHG innerhalb einer angemessenen Frist an die allgemein anerkannten Regeln der Technik anpassen, die zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt gelten. Da es allgemein anerkannte Regel der Technik ist, dass Abwasserleitungen dicht sein müssen, wie sich dies in § 61a Abs. 1 Satz 2 LWG NRW niederschlägt, ergibt sich bereits aus den Vorschriften des § 60 Abs. 1 WHG und des § 57 LWG NRW eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, stets für dichte Leitungen zu sorgen. 2.2. Wasserrechtliche Vorgaben zur Dichtheitsprüfung Nach § 61a Abs. 1 Satz 2 LWG NRW müssen Abwasserleitungen geschlossen, dicht und soweit erforderlich - zum Reinigen eingerichtet sein. Die Dichtheit der privaten Abwasseranlage ist durch eine gesonderte Prüfung nachzuweisen. Die Pflicht zur Dichtheitsprüfung gilt Seite 5 von 32 für private Leitungen, die nicht den Vorschriften der Selbstüberwachung unterliegen (§ 61a Abs. 7 LWG NRW). Auf dem privaten Grundstück ist allein der Grundstückseigentümer für den Zustand der Abwasserleitungen verantwortlich (§ 61a Abs. 3 LWG NRW). § 61a LWG NRW legt darüber hinaus die Verpflichtung fest, dass der Grundstückseigentümer auch diejenigen Abwasserleitungen prüfen muss, die sein Abwasser durch fremde Grundstücke hindurchleiten. Der benachbarte Grundstückseigentümer muss die Prüfung der fremden Leitungen auf seinem Grundstück dulden (§ 61a Abs. 3 LWG Satz 2 NRW). Von der Prüfpflicht sind nach § 61a Abs. 3 Satz 1 LWG NRW alle Abwasserleitungen erfasst, die im Erdreich oder sonst unzugänglich verlegt sind. Nach DIN 1986-1: 1988-01 fallen darunter alle Abwassereinrichtungen auf dem Grundstück wie Leitungen zum Gebäude, Leitungen in oder unter der Bodenplatte, Schächte, usw. Ausgenommen sind nur Leitungen in dichten Schutzrohren, bei denen austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sowie Niederschlagswasserleitungen. Die Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitungen ist in Abständen von jeweils höchstens 20 Jahren zu wiederholen (§ 61a Abs. 3 Satz 6 LWG NRW). 2.3. Ortsrecht 2.3.1.Voraussetzung der Fristveränderung nach § 61a LWG Die Möglichkeit zum Erlass von Satzungen zur Festlegung abweichender Fristen für die Durchführung von Dichtheitsprüfungen ist in § 61a Abs. 5 LWG NRW geregelt. Nach § 61a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW muss die Gemeinde eine Satzung zur Fristverkürzung erlassen, wenn es sich um Abwasserleitungen auf Grundstücken in Wasserschutzgebieten handelt, die 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 01.01.1965 errichtet wurden. Die Gemeinde soll Satzungen mit Fristen erlassen, die von dem gesetzlich vorgegebenen Datum 31.12.2015 verkürzend oder verlängernd abweichen, wenn sie 1. Maßnahmen am öffentlichen Kanal durchführt, die im Abwasserbeseitigungskonzept, einem anderen Sanierungskonzept oder einem Fremdwassersanierungskonzept enthalten sind und ebenfalls Seite 6 von 32 2. bei Maßnahmen, die im Rahmen der Selbstüberwachung durchgeführt werden. 2.3.2.Veränderung der Fristen durch Satzung Aus der Satzung zur Festlegung abweichender Fristen muss jeder Grundstückseigentümer erkennen können, ob sein Grundstück in dem entsprechenden Gebiet liegt oder nicht. Hierzu bieten sich z. B. eine Bezeichnung mit Ortsteilnamen, Straßennamen und Hausnummern sowie das Beifügen eines Plans an. Die Satzung zur Festlegung abweichender Fristen sollte wegen der größeren Übersichtlichkeit als eigenständige Satzung unabhängig von der Entwässerungssatzung erlassen werden, denn eine solche Satzung bezieht sich in der Regel nur auf ein Teilgebiet der Gemeinde. Außerdem kann bei einer etwaigen gerichtlichen Beanstandung ein Einfluss auf die Entwässerungssatzung ausgeschlossen werden. Die Satzung sollte mindestens ein Jahr, besser zwei Jahre, vor Ablauf der Frist verabschiedet werden, um den Grundstückseigentümern genügend Zeit zu geben, sich zu informieren und die Prüfungen durchzuführen. 2.3.3.Anstaltsgewalt Stellt sich heraus, dass Fremdwasser über private Leitungen in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt, weil die privaten Leitungen undicht sind und wird so die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Anlage beeinträchtigt, kann der Kanalnetzbetreiber eine entsprechende Sanierungsverfügung erlassen. Soweit durch die Mängel an den privaten Leitungen die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage oder Teilen davon (z. B. Kläranlage) gefährdet ist, ist eine Sanierungsverfügung auch erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die unzulässige Einleitung zwar nicht allein, aber doch zusammen mit anderen, gleichartigen Fehleinleitungen zu Störungen führen kann und deshalb unterbunden werden darf. Im jeweiligen Einzelfall ist bei der Ermessensentscheidung die Angemessenheit der Maßnahme im Verhältnis zum angestrebten Zweck zu berücksichtigen, die aber aufgrund des hohen Stellenwerts einer ordnungsgemäß funktionierenden öffentlichen Entwässerungsanlage für das Gemeinwohl in der Regel gegeben sein dürfte. Allerdings ist bei Erlass einer Sanierungsverfügung eine hinreichende Konkretisierung gem. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlich. Danach muss zum einen der Adressat erkennen können, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein. Dies kann bei einer Sanierungsverfügung z.B. durch Beigabe des Untersuchungsberichts bzw. Beifügung von Video- oder Fotomaterial erreicht werden. Seite 7 von 32 2.3.4.Sanierungsfristen Im Gesetz werden keine konkreten Fristen für die Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen angegeben. Es besteht allerdings die Vorgabe, dass (Entwässerungs-) Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu errichten und zu betreiben sind. Nach § 60 Abs.2 WHG und § 57 Abs.2 LWG NRW sind Abwasseranlagen, die nicht den a.a.R.d.T. entsprechen, „...innerhalb angemessener Fristen...“ zu sanieren. Die angemessene Sanierungsfrist ist jeweils im Einzelfall anhand der Gesamtumstände, insbesondere der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf das Gewässer und die öffentliche Abwasseranlage, zu ermitteln. Im Erlass zum Vollzug des § 61 a LWG NRW vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom Oktober 2010 wird für Planung und Abwicklung der Sanierung ein Zeitraum von zwei Jahren im Allgemeinen als angemessen angesehen. Weitere Anhaltswerte für angemessene Sanierungsfristen hinsichtlich bestimmter Schadensbilder können derzeit lediglich verschiedenen „Leitfäden“, wie z.B. dem DWA-Leitfaden für die Zustandserfassung, -beurteilung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen entnommen werden. Denkbar ist ebenfalls, die Empfehlung von Sanierungsfristen an den Runderlass "Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen" des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anzulehnen. Derzeit findet auch im Landtag eine Diskussion zu sinnvollen Sanierungsfristen statt. In der Diskussion ist eine Empfehlung des zuständigen Ministeriums, die Schäden wie im öffentlichen Bereich in unterschiedliche Schadenskategorien einzuteilen. Diskutiert wird ebenfalls, ob für Bagatellschäden eine Aussetzung von Sanierungsfristen bis zur nächsten turnusmäßigen Untersuchung empfohlen werden kann. Seite 8 von 32 2.4. Beratung und Abwassergebühr Das Gesetz verpflichtet die Städte und Gemeinden, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten (§ 61a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW). Entstehende Beratungskosten können über die Abwassergebühr abgerechnet werden (§ 53c Satz 2 Nr. 1 LWG NRW). Eine individuelle Bürgerberatung über die Sanierung und mögliche Sanierungsvarianten und -möglichkeiten ist nicht über die Abwassergebühr gedeckt. Außerdem gehören Leistungen für die Abwasseranlagen auf den Grundstücken (wie z.B. Ausführungsplanung von Sanierungsmaßnahmen) nicht zu den Aufgaben des Bauamts. Ein derartiges Tätigwerden widerspricht dem Gemeindewirtschaftsrecht und kann zudem zur Haftung der Stadt und ihrer Mitarbeiter bei nicht richtiger Beratung führen. 3. Zu überprüfende Entwässerungsanlagen Nach § 61a Abs. 3 LWG NRW sind die Eigentümer dazu verpflichtet, im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser ihrer Grundstücke nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Diese Regelung betrifft sowohl Freispiegelleitungen als auch Druckentwässerungssysteme und betrifft alle privaten Leitungen, die unter die Regelungen des § 61a fallen. Weder das Wasserhaushaltsgesetz noch das Landeswassergesetz regelt allerdings, unter welchen Voraussetzungen eine Abwasserleitung öffentlich oder privat ist. Dies ist grundsätzlich in der Abwasserbeseitigungssatzung jeder Stadt oder Gemeinde festgelegt. Die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück, die die Entwässerung des Gebäudes sicherstellt, gehört grundsätzlich zur privaten Abwasseranlage (sogenannte Hausanschlussleitung = Leitungsstrecke von der privaten Grundstücksgrenze bis zum Gebäude). Je nach Satzung gehören zu den privaten Abwasserleitungen auch die sogenannten Grundstücksanschlussleitungen, das ist die Strecke zwischen öffentlichem Sammelkanal und der Grundstücksgrenze. Die Regelungen in den betroffenen Städten und Gemeinden sind hierzu nicht einheitlich. Um den Anforderungen des § 61 a LWG NRW zu genügen, sieht das abgestimmte Konzept zur Dichtheitsprüfung vor, dass alle Bestandteile der unterirdisch verlegten privaten Abwasseranlage einschließlich der verzweigten Leitungen unter der Bodenplatte sowie Schächte und Inspektionsöffnungen durch einen Sachkundigen im Auftrag des Grundstückseigentümers auf Dichtheit geprüft werden müssen. Seite 9 von 32 Im Einzelnen sind folgende Anlagen auf Dichtheit zu überprüfen: • Schmutzwasserleitungen, • Mischwasserleitungen, • Einsteigeschächte und Inspektionsöffnungen • Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben. Ausgenommen von der Pflicht zur Dichtheitsprüfung sind: • Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser • Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. 4. Umgang mit bereits durchgeführten Dichtheitsprüfungen Plausible Bescheinigungen über Dichtheitsprüfungen (nach § 61 a LWG NRW bzw. nach § 45 LBO durchgeführte Dichtheitsprüfungen), die vor Aufnahme der Anforderungen aus dem aufgestellten Konzept in den Entwässerungsatzungen durchgeführt wurden, werden generell anerkannt. Bescheinigungen über bereits durchgeführte Dichtheitsprüfungen unterliegen nicht den in den weiteren Abschnitten festgelegten Anforderungen an die Dichtheitsprüfbescheinigung. Bei Vorlage dieser Bescheinigungen erfolgt lediglich eine grobe Plausibilitätskontrolle (Unterschrift, Angabe, ob Abwasserleitungen dicht, Umfang der Prüfung vollständig usw.). 5. Festlegung der zulässigen Prüfmethoden Der Gesetzgeber lässt im Gesetzestext und in der Verwaltungsvorschrift zur Vorgabe der Anforderungen an die Sachkunde für die Durchführung der Dichtheitsprüfung offen, mit welchen Methoden die Dichtheit der Leitungen zu prüfen ist. In der Broschüre „Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen“ des Umweltministeriums heißt es dazu: „Für die Dichtheitsprüfung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: - Druckprüfung mit Wasser - Druckprüfung mit Luft Seite 10 von 32 - TV-Inspektion Bei Neubau oder wesentlicher Veränderung der Schmutzwassergrund und anschlussleitungen ist eine Druckprüfung erforderlich. Mit einer Druckprüfung kann auch die Möglichkeit eines Fremdwassereintrages über die Rohrverbindungen erkannt werden. Die Prüfung bestehender Leitungen kann bei häuslichem Abwasser durch eine TVInspektion erfolgen, soweit diese als ausreichend angesehen wird. Darüber hinaus kann eine TV-Inspektion als Vorbereitung für weitere Arbeiten sinnvoll sein.“ Der Gesetzgeber lässt damit grundsätzlich auch Prüfungen allein durch optische Inspektion zu. Zu definieren ist aber, wann diese Art der Prüfung als ausreichend angesehen wird. Entsprechende Vorgaben müssen, damit sie rechtsverbindlich werden, in die Entwässerungssatzungen der einzelnen Städte und Gemeinden aufgenommen werden. Grundsätzlich kann zwischen zwei Fällen unterschieden werden: 5.1. Neubau oder wesentliche Veränderung der Leitungen Nach den Ausführungen in der Broschüre des Umweltministeriums und den technischen Regelwerken ist nach einem Neubau oder einer wesentlichen Änderung eine Druckprüfung für alle erdverlegten Abwasserleitungen erforderlich (DIN EN 1610). Den Grundstückseigentümern in den beteiligten Städten und Gemeinden wird daher nach einem Neubau oder einer wesentlichen Änderung empfohlen, eine Druckprüfung mit Luft oder Wasser durchzuführen. Dies sollte auch im Interesse der Grundstückseigentümer / Bauherren sein, da nur so die Bauleistungen an den Entwässerungsanlagen entsprechend der technischen Regelwerke abschließend geprüft werden. Gewährleistungsansprüche / Ansprüche auf Mängelbeseitigung können so zeitnah an die betroffenen Firmen gestellt werden. Um Bauherren über die erforderliche Dichtheitsprüfung aufzuklären, sollten Ihnen zusammen mit der Baugenehmigung weitergehende Informationen zur Prüfung übergeben werden. Mit den Baubehörden sollte außerdem abgestimmt werden, dass die Gemeinde (Bauamt) von eingereichten Unterlagen zur Entwässerung grundsätzlich eine Kopie erhält. Im Einzelfall kann es zudem sinnvoll sein, dass die Gemeinde aus öffentlichem Interesse neu gebaute Leitungen vor Ort abnimmt. Dies stellt keine Beratung im Sinne des § 61a LWG dar, sondern soll sicherstellen, dass der Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz ordnungsgemäß hergestellt wird. Hierzu wird Folgendes festgelegt: Seite 11 von 32 • Die Gemeinde kann sich vorbehalten, Entwässerungsanlagen bei Neubauten abzunehmen. Damit besteht für die Mitarbeiter der Gemeinde die Möglichkeit, im Rahmen der Abnahme (oder ggf. bei einem späteren Baustellenbesuch, wenn eine Dichtheitsprüfung zu einem späteren Termin stattfindet) an der Dichtheitsprüfung teilzunehmen. • Die Gemeinde kann sich vorbehalten, stichprobenartig an Dichtheitsprüfungen vor Ort teilzunehmen. Dies könnte zum Beispiel sinnvoll sein, wenn vermehrt Beschwerden oder Unregelmäßigkeiten bei einem bestimmten Sachkundigen aufgefallen wären. Eine generelle Teilnahme an Dichtheitsprüfungen vor Ort ist aufgrund des hohen Personalaufwands nicht durchführbar und auch im Gesetz nicht vorgesehen. Gemeinsam wurde festgelegt, dass Grundstücksentwässerungsanlagen dann als Neubau gelten, wenn sie nach dem 01.01.2010 errichtet wurden. 5.2. Prüfung im Bestand Für die Prüfung im Bestand werden grundsätzlich alle drei Prüfmethoden TV-Untersuchung oder Druckprüfung mit Wasser oder Luft zugelassen. Im Falle der Wasserdruckprüfung ist ausdrücklich auch die sogenannte Wasserfüllstandsprüfung nach DIN 1986 T30 mit geringeren Prüfdrücken als Prüfmethode vorgesehen. Im Allgemeinen wird die Wahl des Prüfverfahrens für bestehende Leitungen dem Grundstückseigentümer / dem Sachkundigen überlassen. Dieser führt die Prüfung nach dem zuständigen Regelwerk (DIN 1986 – Teil 30, ATV M143) durch. Für ältere Entwässerungsanlagen wird aber empfohlen, eine TV-Inspektion durchzuführen, da nur so die Art und Schwere der Schäden beurteilt und eine Schadensbeurteilung durchgeführt werden kann (vgl. Kapitel 7). Abweichend von diesen generellen Festlegungen kann die Stadt oder Gemeinde eine bestimmte Art der Prüfung per Satzung vorgeben, wenn in abgegrenzten Bereichen ein erhöhtes Gefährdungspotential durch undichte Leitungen vorliegt und die TV-Inspektion daher nicht als ausreichend angesehen werden kann. Hier sind drei Fälle zu unterscheiden: 5.2.1.Wasserschutzzonen Die Schutzzonen sollen den Boden und das Grundwasser von Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer Umgebung in besonderem Maße schützen. Entsprechend gelten für diese Gebiete verschärfte Bedingungen für die Durchleitungen von Abwasser in öffentlichen Kanälen Seite 12 von 32 und privaten Leitungen. Exfiltrierendes Abwasser kann in Einzugsgebieten von Wassergewinnungsanlagen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zu einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung führen. Insofern stellen Kanalisationen in diesen Gebieten ein erhöhtes Gefährdungspotential dar. Nach den technischen Regelwerken (DIN 1986, T30 / ATV-DVWK-A 142) wird die TV-Inspektion in Wasserschutzzonen daher nicht in allen Fällen als ausreichend angesehen. Sofern in diesen Gebieten von den Trinkwasserversorgern oder den zuständigen Wasserbehörden bestimmte Arten der Prüfungen als erforderlich angesehen werden, können die Städte und Gemeinden dies daher in den Satzungen individuell für jedes Wasserschutzgebiet festlegen. 5.2.2.Fremdwasser Erfahrungen haben gezeigt, dass in Gebieten, die mit Fremdwasser aus diffusen Quellen belastet sind (Drainageanschlüsse und/oder Grundwassereintritte) eine alleinige optische Inspektion der Kanäle und Leitungen nicht zielführend ist. Zwar kann bei entsprechenden Grundwasserständen eine Infiltration an undichten Stellen mit der optischen Kontrolle erkannt werden. Da die Grundwasserstände aber in der Regel starken Schwankungen unterliegen, kann mit der TV-Inspektion nicht sichergestellt werden, dass fremdwasserrelevante Schäden ausreichend erkannt werden. Zudem kann der Zeitpunkt für die Untersuchung (fremdwasserrelevante Zeit) den privaten Grundstückseigentümern nicht vorgeschrieben werden. Wie die Erfahrungen zeigen, reicht es aber in Fremdwassergebieten oftmals nicht aus, einen großen Teil der Kanalisation, nämlich die privaten Abwasseranlagen, nicht auf Wasserdichtheit zu überprüfen. Die Fremdwasserprobleme können nur gelöst werden, wenn öffentliche und private Kanalisation gleichmäßig gegen eindringendes Wasser abgedichtet werden. Da private Undichtigkeiten in Gebieten mit hoher Fremdwasserbelastung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasseranlage bedeuten, können die Städte und Gemeinden daher für diese Gebiete die Methode der durchzuführenden Dichtheitsprüfung vorgeben. 5.2.3.Indirekteinleiter Indirekteinleiter, die Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus bestimmten Herkunftsbereichen in die öffentliche Abwasseranlage einleiten, benötigen dafür eine sog. Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 WHG i.V.m. § 59 LWG NRW. Dies betrifft z.B. Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus folgenden Herkunftsbereichen: Seite 13 von 32 - - Anlagen zur Energie- und Wärmeerzeugung (Kühlwasser) Herstellung und Verarbeitung von Chemikalien, Glas, Mineralfasern, Harzen, Grundstoffen etc. Druckereien, Entwicklungs- und Reproduktionsanstalten Metallbe- und -verarbeitung Textil-, Leder- und Pelzbe- und -verarbeitung Zahnarztpraxen, Krankenhäuser Chemisch-Reinigungen, Wäschereien, technische Reinigungsbetriebe Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung Fahrzeugwerkstätten und –waschanlagen. Durch die Genehmigungspflicht soll sichergestellt werden, dass wassergefährdende Stoffe vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation weitgehend zurückgehalten werden. Die untere Wasserbehörde legt in der Genehmigung dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Indirekteinleitung fest. Dem Indirekteinleiter kann hierbei insbesondere aufgegeben werden, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Ferner kann die untere Wasserbehörde in der Genehmigung auch Art und Umfang der durchzuführenden Selbstüberwachungsmaßnahmen festlegen. Da primäres Ziel der Indirekteinleitergenehmigung ist, Stoffe aus der öffentlichen Abwasseranlage fernzuhalten oder zu verringern, die nicht oder nur unzureichend in einer öffentlichen Kläranlage abgebaut werden und die den biologischen Reinigungsprozess der Kläranlage beeinträchtigen oder sich im Klärschlamm ablagern können, zielt diese Genehmigung nicht auf die Dichtheit der Anlagen auf dem Grundstück. In der Regel wird das Dichtheitserfordernis privater Leitungen in der Indirekteinleitergenehmigung deshalb nicht ausdrücklich angesprochen. Ebenso wenig wird ein bestimmtes Prüfverfahren festgelegt. Die Überwachung der Dichtheit dieser Leitungen fällt auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Genehmigungsbehörde. Abwasser, das einer Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 WHG i.V.m. § 59 LWG NRW bedarf, stellt ein besonderes Gefährdungspotential dar, so dass die Städte und Gemeinden daher für diese Gebiete die Methode der durchzuführenden Dichtheitsprüfung vorgeben können. Derzeit ist dies aber nicht vorgesehen. Seite 14 von 32 6. Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigungen Im Gesetz ist offen gelassen, wie eine Dichtheitsprüfbescheinigung auszusehen hat. Um die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Prüfprotokolle zu gewährleisten, ist es sinnvoll, bestimmte Inhalte der Dichtheitsprüfbescheinigungen als Mindeststandard vorzugeben. Im Einzelnen sollen folgende Ziele durch die Vorgabe der Mindestinhalte verfolgt werden: • Vergleichbarkeit von Dichtheitsprüfungen verschiedener Sachkundiger • einheitliche Qualitätsstandards bei der Prüfung • Vereinfachung der Kontrolle der Dichtheitsprüfbescheinigungen für die Gemeinde. Hierfür wird nach derzeitigem Kenntnisstand in Kürze ein Muster für die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom MKUNLV NRW zur Verfügung stehen, welches landesweit verwendet werden kann. Die Vorgabe von Mindestinhalten ist auch im Interesse des Grundstückseigentümers, da so „schwarzen Schafen“, die mangelhafte Leistungen über Haustürgeschäfte verkaufen wollen, die Arbeit zumindest erschwert wird. Der Bürger sollte im Eigeninteresse dazu angehalten werden, die Mindestanforderungen zur Dichtheitsprüfung im privatrechtlichen Vertrag mit dem sachkundigen Unternehmer festzuhalten. Die Anforderungen an die Prüfbescheinigung und die Verwendung des Musterformulars zur Prüfbescheinigung werden in der Entwässerungssatzung vorgegeben und verbindlich gefordert. Die Anforderungen an die Inhalte der Dichtigkeitsprüfbescheinigung wurden in Anlehnung an die „Mustersatzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW“ des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein Westfalen vorgegeben. 6.1. Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung Auf der Bescheinigung zur Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigungen werden die wesentlichen Angaben zur durchgeführten Dichtheitsprüfung und die Ergebnisse zusammengefasst dargestellt. Die Bescheinigung soll den zuständigen Mitarbeitern der Städte und Gemeinden einen schnellen und einheitlichen Überblick zu den eingereichten Unterlagen ermöglichen Seite 15 von 32 und die Prüfungen der Dichtheitsprüfbescheinigungen erleichtern. Insbesondere sind im Formular folgende Angaben zum Prüfobjekt zu machen: • Angaben zum Sachkundigen • Angaben zum Grundstückseigentümer • Angaben zum Prüfobjekt • Datum der Prüfung • Umfang der Prüfung (Hausanschlussleitung einschl. Schächte, Grundstücksanschlussleitung) • Prüfmethode • Ergebnis der Prüfung (dicht / undicht / tlw. dicht) • Schadensklassifizierung bei optischer Inspektion • Art der Einleitung / des Anschlusses • Festgestellte Fehlanschlüsse • Festgestellte Drainageanschlüsse • Unterschrift des Sachkundigen und Bestätigung der Anerkennung • Vorgabe der beizulegenden Unterlagen (Protokolle, Lageplan). In der Satzung jeder Gemeinde wird geregelt, dass eine entsprechende Bescheinigung einzusetzen ist und wer sie verwenden soll (Grundstückseigentümer und Sachkundiger). Hierfür wird von den Städten und Gemeinden ein geeignetes Formular zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, hierfür das Musterformular des MKUNLV zu verwenden. Sollte dies nicht zeitnah zur Verfügung stehen, so werden die Städte und Gemeinden so lange das Muster der Kommunal- und Abwasserberatung verwenden. Die Gemeinden informieren über die Existenz eines solchen einheitlichen Formulars. Adressaten sind primär die Grundstückseigentümer und die Sachkundigen, aber auch alle zuständigen Stellen (IHK, Handwerkskammern, Ingenieurkammer-Bau), die dann als Verteiler gegenüber den Sachkundigen fungieren können. Das Deckblatt wird zudem im Downloadbereich des gemeinsamen Internetauftritts des IKA verfügbar sein. Das Formular ist diesem Bericht im Anhang beigefügt. Seite 16 von 32 6.2. Lageplan Zu dem geprüften Objekt ist ein Lageplan oder eine maßstäbliche Skizze beizulegen. Der Plan soll die Lage der Leitungen und eventuell vorhandener Einbauten (z.B. Revisionsschächte, Einstiege) enthalten. Auf dem Plan ist die gesamte Abwasseranlage des Prüfobjekts einzuzeichnen. Geprüfte Abschnitte der Abwasseranlage sind im Plan gesondert zu kennzeichnen und eindeutig einem Prüfprotokoll zuzuordnen. Im Interesse des Grundstückseigentümers wird zudem geraten, in dem Plan die Leitungsdurchmesser und – materialien festzuhalten. 6.3. Verlangen der Vorlage der Prüfbescheinigung Nach § 61a LWG NRW ist die Bescheinigung über die Durchführung der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer aufzubewahren und „auf Verlangen“ der Gemeinde vorzulegen. Die Gemeinden sehen es als zielführend an, dass der Grundstückseigentümer die Prüfbescheinigung zeitnah nach Durchführen der Prüfung der Gemeinde vorzulegen hat. Dahinter stehen folgende rechtlichen Überlegungen: Ob die Gemeinde dieses Verlangen ausspricht, ist nicht völlig frei in ihr Belieben gestellt, sondern betrifft eine Entscheidung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses Ermessen orientiert sich an der wasserwirtschaftlichen Notwendigkeit, so dass eine Pflicht zum Einfordern der Prüfbescheinigungen entstehen kann. Dafür sprechen verschiedene Gesichtspunkte. Ordnungsgemäßer Betrieb Die Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige ist verpflichtet, für den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage Sorge zu tragen. Dies ergibt sich aus der umfassenden Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden in NRW, die in § 56 WHG, § 53 Abs. 1 LWG NRW festgeschrieben ist. Wie dieser ordnungsgemäße Betrieb zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 55 WHG, § 57 Abs. 1 LWG NRW, nämlich entsprechend den Regeln der Technik. Dazu gehört – wegen der engen Verbindung von öffentlichem und privatem Netz – auch, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Kommune auch gegenüber den Anschlussnehmern auf das Einhalten des ordnungsgemäßen Betriebs auf den Grundstücken achtet, weil dies unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage hat. Insofern gehört zum ordnungsgemäßen Betrieb auch, dass die Gemeinde überprüft, ob die Grundstückseigentümer ihrer Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 1c LWG NRW) nachkommen und ihr gesamtes Abwasser, insbesondere Schmutzwasser, der Gemeinde überlassen und nicht über undichte Abwasserleitungen exfiltrieren lassen. Dazu gehört auch, Seite 17 von 32 dass sie alle leicht verfügbaren Erkenntnisquellen nutzt, um sicherzustellen, dass die Anschlussnehmer ihrer Aufgabe zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung (§ 60 WHG) und ihrer Abwasserüberlassungspflicht nachkommen. Zu einer solchen Erkenntnisquelle gehört z. B. das Einfordern der Prüfbescheinigungen nach Ablauf der gesetzlich oder satzungsmäßig festgelegten Fristen nach § 61a LWG NRW. Fremdwasserproblematik Auch hinsichtlich der Fremdwasserproblematik hat die Gemeinde ein einfaches Mittel in der Hand, über das Einfordern der Prüfbescheinigungen festzustellen, wo bestimmte Fremdwasserschwerpunkte gegeben sind und von daher koordinierte Maßnahmen am öffentlichen und privaten Kanal besonders erfolgversprechend sind. Wasserrahmenrichtlinie Die Wasserrahmenrichtlinie fordert einen vorbeugenden Gewässerschutz. Dagegen setzt das Tätigwerden der unteren Wasserbehörden als Ordnungsbehörden erst eine konkrete Gefährdung des Gewässers (Grundwasser oder Oberflächengewässer) voraus. Aus Sicht dieses vorbeugenden Gewässerschutzes ist es ebenfalls angezeigt, die Vorlage der Prüfbescheinigungen zu verlangen, um rechtzeitig erkennen zu können, wo eventuelle Gefährdungen der Gewässer von Grundstücksentwässerungsanlagen ausgehen. Dieser negative Einfluss kann sich sowohl direkt am Gewässer als auch indirekt über die öffentliche Abwasseranlage bemerkbar machen. Bußgeldvorschriften Der Gesetzgeber hat in § 161 Nr. 14 a LWG NRW das Unterlassen der Durchführung der Dichtheitsprüfung als Ordnungswidrigkeit festgeschrieben. Das Einführen dieser Vorschrift in das Landeswassergesetz sollte die Dringlichkeit des Durchführens der Dichtheitsprüfungen unterstützen. Wenn der Gesetzgeber das Fehlverhalten mit einer Bußgeldmöglichkeit bewehrt, ist auch das ein Indiz dafür, dass die Gemeinde nicht völlig frei in ihrer Entscheidung ist, ob sie die Prüfbescheinigungen einfordern will oder nicht. Umweltstrafrecht Schließlich besteht die Gefahr, dass die Entscheidungsbefugten in der Gemeinde wie Bürgermeister, Rat, Beigeordnete, Betriebsleiter, usw. sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen können, wenn sie Dichtheitsprüfbescheinigungen nicht einfordern. Denn das Einfordern der Prüfbescheinigungen ermöglicht eine einfach zu handhabende Überprüfung, ob von Grundstücken Gefährdungen ausgehen, die die Gemeinde als Abwasserbeseitigungspflichtige unterbinden könnte. Der BGH (Strafsenat - 38/322) hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden derart umfasSeite 18 von 32 send ist, dass sie verpflichtet sind, über ihre handelnden Organe intensiv auf die Grundstückseigentümer einzuwirken, um Gewässerverunreinigungen zu unterbinden. In dem damals entschiedenen Fall ist der Bürgermeister als Täter einer Gewässerverunreinigung verurteilt worden, weil er nicht nachhaltig genug über Sanierungsverfügungen und deren zwangsweisen Durchsetzung gegenüber den Grundstückseigentümern vorgegangen ist, die ungeklärtes Abwasser in die öffentliche Kanalisation und damit in ein Gewässer einleiteten. Abwasserabgabe Ebenfalls lässt sich nicht ausschließen, dass die Abwasserabgaben erhebenden Behörde (Bezirksregierung Düsseldorf) den ordnungsgemäßen Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage verneint, wenn die Gemeinde nicht alle Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Beseitigung von unerwünschten Zuflüssen und dem Austritt von Abwasser (Nichtüberlassung des kompletten Abwassers) ausgenutzt hat. Liegt kein ordnungsgemäßer Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage vor, so wird die Abwasserabgabe entweder nicht mehr reduziert oder sogar erhöht. 7. Sanierungsfristen Die gesetzliche Forderung in § 61a Abs. 1 Satz 2 LWG NRW, dass Abwasserleitungen dicht sein müssen, richtet sich primär an den Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer weiß bei der Bescheinigung „undicht“, dass seine private Abwasseranlage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und er sanieren muss. Wenn die Bescheinigung vorgelegt wird, prüft die Gemeinde daher zunächst die eingehenden Dichtheitsprüfbescheinigungen auf Plausibilität und auf das Ergebnis „dicht“ und „undicht“. Die Gemeinde verfasst ein Standardschreiben als Eingangsbestätigung für die Vorlage der Dichtheitsprüfbescheinigung. In diesem Schreiben sind als Hilfestellung auch noch einmal Hinweise auf den Internetauftritt mit den umfangreichen dort hinterlegten Informationen enthalten. Bei dem Ergebnis „dicht“ wird der Grundstückseigentümer lediglich darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsprüfung innerhalb von 20 Jahren ansteht. Als Bearbeitungszeit wird ein Zeitraum von drei Monaten angestrebt. Sollte es in diesem Zeitraum keine Beanstandung der vorgelegten Dichtheitsprüfung geben, dann gilt diese als akzeptiert. Beim Ergebnis „undicht“ enthält dieses Schreiben einen Hinweis darauf, dass der Grundstückseigentümer nunmehr verpflichtet ist, die Dichtheit seiner Leitung wiederherzustellen Seite 19 von 32 (Sanierung). Ebenfalls enthalten ist der Hinweis, dass für die Umsetzung der Sanierung eine Sanierungsfrist von zwei Jahren als angemessen angesehen wird. Der Grundstückseigentümer soll bei nur geringen Schäden zudem die Möglichkeit erhalten, ein Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen, um die Frist verlängern zu können. Allerdings ist nicht jeder Schaden gleich zu bewerten. Daher wird derzeit im Landtag diskutiert, ob die Schwere der Schäden vom Sachkundigen bei einer optischen Inspektion beurteilt werden sollte. So könnten die Schäden ähnlich wie im öffentlichen Bereich in Anlehnung an E DIN 1986-30 in eine Schadenskategorie A, B oder C eingeteilt werden. Bei Schäden, die bspw. die Standsicherheit betreffen (Schadenskategorie A), ist dann eine sofortige Sanierung durchzuführen. Bei mittelschweren Schäden könnte dann eine längere Sanierungsfrist von bspw. fünf Jahren als angemessen gesehen werden. Geringere Schäden der Schadensklasse C müssen dagegen nicht unbedingt zu einer Sanierungsaufforderung führen. Hier könnte– wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen – auf die Vorgabe einer Sanierungsfrist verzichtet werden. Die beteiligten Städte und Gemeinden werden die Diskussionen im Landtag und die Empfehlungen des Umweltministeriums weiter verfolgen. Sollten hier in Zukunft Erleichterungen der Bürger gegenüber der jetzt abgestimmten Vorgehensweise (zwei Jahre angemessen, Verlängerung möglich nach Vorlage eines Gutachtens) empfohlen werden, werden die Städte und Gemeinden diese Empfehlung für ihre Bürger übernehmen. 8. Beratungsumfang Die Bürgerberatung ist eine Kernkompetenz der Gemeinden und soll kontinuierlich sichergestellt werden. Die Art und der Umfang von Information und Beratung werden im Gesetz nicht definiert, so dass den Gemeinden freigestellt ist, in welchem Umfang sie ihre Bürger unterstützen. Die Beratungstiefe soll sich daran orientieren, welcher Beratungsbedarf einerseits für die Bürger zur Erfüllung der an sie gestellten gesetzlichen Vorgaben und andererseits zur Sicherung einer schadlosen Abwasserableitung notwendig ist. 8.1. Telefonische Beratung Telefonische Beratung erfolgt vor allem allgemein mit den Inhalten aus Internet und Flyer. Im Einzelnen soll zu folgenden Themen beraten werden:  Informationen zum Inhalt des § 61 a LWG NRW  Informationen zur örtlichen Entwässerungssatzung Seite 20 von 32  Information zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen  Informationen zur örtlichen Fristenregelung von Dichtheitsprüfungen  Informationen zu den Sachkundigen (Verweis auf Liste „LANUV“)  Informationen zum Kanalbestand inkl. Übersendung eines Planauszuges. Das Angebot der KuA für eine Telefonhotline zur Bürgerinformation zur Dichtheitsprüfung wird mit jeder Kommune individuell abgestimmt. 8.2. Grundstücksbezogene Individualberatung Keine Beratung erfolgt individuell auf das Grundstück bezogen, es werden lediglich allgemeine Ausführungen, z. B. zu Sanierungsverfahren oder Rückstausicherungen und Zugangsmöglichkeiten, gegeben. Zum Beratungsumfang gehört auch die Zurverfügungstellung einer Liste mit regional ansässigen Sachkundigen, verbunden mit dem Hinweis auf die weiteren Sachkundigen der LANUV-Liste im Internet. Es ist sinnvoll, wenn die beratenden Mitarbeiter über gute Kommunikationsfähigkeit und detaillierte Fach- und Ortskenntnisse verfügen. 9. Dokumentation Eine Dokumentation der Information und Beratung der Grundstückseigentümer wird als wichtig angesehen und sollte deshalb in jeder Stadt oder Gemeinde durchgeführt werden. Die Beteiligten sind sich einig, dass diese Dokumentation wegen der Vielzahl der erwarteten Kontakte EDV-gestützt und nicht ausschließlich in Papierform erfolgen sollte. Wichtig ist, dass Dokumente hinterlegt werden können (Anschreiben an die Grundstückseigentümer, Dichtheitsprüfbescheinigungen, der gesamte sonstige Schriftverkehr) sowie das Vermerken von insbesondere telefonischen oder persönlichen Kontakten der einzelnen kommunalen Mitarbeiter mit den Grundstückseigentümern. Nur so kann für jeden kommunalen Mitarbeiter dokumentiert und nachvollzogen werden, welche Kontakte zwischen Stadt/Gemeinde und Grundstückseigentümer hinsichtlich der Dichtheitsprüfung und der Grundstückssituation stattgefunden haben. Wünschenswert wäre es zudem, wenn aus der Anwendung Serienbriefe für bestimmte Gebiete / Filterbedingungen erzeugt werden könnten. Seite 21 von 32 Für die einheitliche Dokumentation der Prüfungen sollen mindestens folgende Informationen aus der Bescheinigung zur Dichtheitsprüfung in das EDV-Programm übernommen werden können: - Angabe „dicht oder undicht“ - Vorhandensein einer Drainage - Schadensklassifizierung und daraus abgeleitete Sanierungsfrist - Wiedervorlagefrist. 10. Personalbedarf Die Information und Beratung der Eigentümer, die Prüfung und Ablage der Dichtheitsprüfbescheinigungen und die Dokumentation des Vorgangs bedeuten einen zusätzlichen Personalaufwand, der im Folgenden abgeschätzt wird. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Bürgerberatung ist von den Städten und Gemeinden kontinuierlich zu erbringen. Um eine Vergleichmäßigung des Arbeitsanfalles sicherzustellen, sollte angestrebt werden, dass in jedem Jahr etwa gleich viele Grundstücke ihre Dichtheitsprüfungen durchführen müssen. Dies kann durch die Einteilung des Gemeindegebietes in Fristenzonen gemäß den Ausführungen in Kapitel 11 sichergestellt werden. Eine externe Vergabe der Bürgerberatung an Dritte ist vermutlich nicht vollständig möglich, da externe Berater in der Regel nicht die benötigten Ortskenntnisse aufweisen, keine Hintergrundinformationen wie z.B. die Grundstücksakte besitzen und keine ständigen Ansprechpartner bei der Stadt oder Gemeinde zur Verfügung stellen können. Zudem werden Dritte als Berater von den Grundstückseigentümern vermutlich nicht vollständig akzeptiert, so dass Beratungen immer auch bei der Stadt / Gemeinde stattfinden müssen. Im Weiteren wird für die Ermittlung des Personalbedarfs davon ausgegangen, dass die Beratung vollständig von der Stadt / Gemeinde vorgenommen wird. Dabei wurden gemäß den vorstehenden Ausführungen und den gemeinsamen Abstimmungen die Beratung und Information in folgende Schritte unterteilt: Nr. 1 Teilschritt Anschreiben Serienbrief in dem beabsichtigten Fristengebiet Kurzbeschreibung Allgemeine Information und Schaffung eines Grundverständnisses über die gesetzlichen Vorgaben (§ 61a LWG, Abwassersatzung und Sondersatzungen der Stadt) und technischen Anforderungen sowie den generellen Sinn und Zweck der Dichtheitsprüfungen Seite 22 von 32 Nr. Teilschritt Kurzbeschreibung 2 Informationsveranstaltungen Information interessierter Bürger über die technischen Verfahren zur Dichtheitsprüfung, zu erwartende Kosten und zu Möglichkeiten einer Sanierung im Schadensfall 3 telefonische Auskünfte Telefonische Beratung und Beantwortung spezieller rechtlicher und technischer Fragen der Grundstückseigentümer 4 Beratungen im Fachbereich Beratung und Beantwortung spezieller rechtlicher und technischer Fragen der Grundstückseigentümer in einem persönlichen Gespräch 5 Beratungen vor Ort Beratung und Beantwortung spezieller rechtlicher und technischer Fragen der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück (falls Fragen bisher nicht abschließend geklärt werden konnten) 6 Wenn nach einer ausreichend langen Frist zur Dichtheitsbescheinigung einfordern als Umsetzung der Dichtheitsprüfung keine Prüfbescheinigung vorgelegt wurde, werden die Serienbrief (Erinnerungsschreiben) entsprechenden Eigentümer aufgefordert, die Prüfbescheinigung vorzulegen 7 8 Kontrolle der Dichtheitsbescheinigungen nochmaliges Anschreiben als Serienbrief Kontrolle der Protokolle über die Dichtheit der privaten Abwasserleitungen (Plausibilitätskontrolle). Verweis auf die gesetzlichen Forderungen und einzuhaltenden Standards der Bescheinigungen 9 stichprobenartige Kontrollen vor Ort In begründeten Einzelfällen, bspw. wenn bei dem durchführenden Sachkundigen bereits mangelhafte Prüfbescheinigungen festgestellt wurden, kann eine Begleitung der Dichtheitsprüfung durchgeführt werden 10 Dokumentation, Datenpflege Dokumentenablage und Aktualisierung der Daten in der Grundstücksdatenbank zur fristgerechten Wiedervorlage der Dichtheitsprüfbescheinigung Öffentlichkeitsarbeit pauschal Umfasst alle sonstigen Maßnahmen zur Informationsbereitstellung wie z.B. Presseartikel, Internetauftritt, Checklisten, Auswertung von Rückmeldungen der Grundstückseigentümer (Erfahrungsaustausch). 11 Der für die oben aufgeführten Teilschritte erforderliche Personalbedarf wurde auf Grundlage mehrerer von der KuA-NRW begleiteter Pilotprojekte abgeschätzt und im Arbeitskreis abgestimmt: Seite 23 von 32 In dem hier verwendeten Beispiel ist eine Gesamtzahl von 5.000 Grundstücken in der Gemeinde und eine gleichmäßige Umsetzung des Konzepts (gleich viele Grundstücke pro Jahr, die die Dichtheitsprüfungen durchführen müssen) bis 2023 unterstellt. Hieraus ergibt sich für das Beispiel, dass insgesamt 0,56 Stellen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Tabelle ist auf die jeweiligen Randbedingungen der einzelnen Stadt / Gemeinde anzupassen (Anzahl der Grundstücke, Umsetzung bis …). Die Randbedingungen ergeben sich unter anderem auch aus der Einteilung des Gebietes nach den Ausführungen in Kapitel 11. Bei einer anderen Grundstücksanzahl und ansonsten gleichen Randbedingungen (obige Ansätze für Zeitaufwände, gleichmäßige Umsetzung bis 2023), ergibt sich folgender Personalaufwand: Anzahl Grundstücke 500 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 7.500 10.000 0,06 0,11 0,22 0,34 0,45 0,56 0,84 1,12 erforderliches Personal [Stellen] Seite 24 von 32 11. Einteilung des Gemeindegebietes Die Einteilung des Gemeindegebietes in Fristenzonen ist sehr individuell auf die jeweilige Situation in der Kommune abzustimmen. Die Rahmenbedingungen, die für alle Kommunen gleich sind, werden wie folgt festgelegt: - Aufstellung eines Konzeptes zur gleichmäßigen Umsetzung der Dichtheitsprüfung (Einteilung des Gebiets in verschiedene Umsetzungszonen) mit Streckung der Frist bis zum Jahr 2020 – 2023 (Umsetzung des letzten Gebietes). 12. Allgemeine Information der Grundstückseigentümer Um die betroffenen Bürger in den beteiligten Städten und Gemeinden einheitlich über die Dichtheitsprüfung zu informieren, wurde im Arbeitskreis zunächst ein einheitliches Symbol (Logo) entworfen, welches vom Grundstückseigentümer positiv mit dem Thema Dichtheitsprüfung verknüpft werden soll. Weiterhin wurden ein einheitlicher Flyer und eine gemeinsame Internetplattform entwickelt. 12.1. Entwicklung des einheitlichen Symbols Ziel war die Erarbeitung eines einheitlichen Symbols (Logo), so dass sich die Grundstückseigentümer mit der Thematik identifizieren können. Die Kommunen sollen so von den Grundstückseigentümern positiv als Unterstützer und Helfer wahrgenommen werden. Das entwickelte Logo soll zukünftig bei allen Informationen, Schriftstücken und sonstigen Kontakten mit den Grundstückseigentümern verwendet werden. Abbildung 1: einheitliches Logo zur Information der Grundstückseigentümer Seite 25 von 32 12.2. Flyer Der Flyer wurde als Kurzinfo für die Grundstückseigentümer entwickelt und hat einen Umfang von sechs Seiten. Mit dem Flyer sollen die Bürger grob über die gesetzlichen Vorgaben und die Möglichkeiten zur Umsetzung informiert werden. Der Flyer enthält fünf gleich aussehende Seiten für alle beteiligten Städte und Gemeinden sowie eine individualisierte Seite, auf der die örtlichen Ansprechpartner dargestellt wurden. Abbildung 2: einheitlicher Flyer zur Information der Grundstückseigentümer Seite 26 von 32 12.3. Internetauftritt Ziel war die Gestaltung eines gemeinsamen Internetauftritts, der die wesentlichen allgemein gültigen Informationen zu diesem Thema für alle Interessierten bereit hält. Neben den gemeinsamen Seiten enthält die Internetseite auch einen individuellen Teil, auf dem die jeweiligen Besonderheiten, Ansprechpartner in der Verwaltung und sonstige Anforderungen nach zu lesen sind. Der Internetauftritt ist abrufbar unter der Adresse www.13dicht.de. Abbildung 3: gemeinsamer Internetauftritt www.13dicht.de Michael Lange Dr. Ralf Togler Seite 27 von 32 13. Anhang 13.1. Glossar Begriff Erläuterung Abwasser In einer Abwasserleitung oder einem Abwasserkanal abgeleitetes Schmutzwasser und/oder Regenwasser. (Definition nach DIN EN 752-1:1995) Abwasseranlage Einrichtung zur Abwassersammlung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Abwasserbeseitigung. (Definition nach DIN 4045:1985) Abwasserleitung Meist in der Erde verlegtes Rohr zur Ableitung von Schmutzwasser und/oder Regenwasser von der An fallstelle zum Abwasserkanal. (Definition nach DIN EN 752-1:1995) Anschlusskanal Anschlusskanäle sind nach der Definition in DIN 1986-100 die zwischen dem öffentlichen Hauptkanal und der Grundstücksgrenze bzw. der ersten Reinigungsöffnung (z.B. Übergabeschacht) auf den Grundstücken verlegten Kanäle. Begriff soll im Projekt durch Grundstücksanschlussleitung ersetzt werden. Anschlussleitung Definition Anschlussleitung nach DIN EN 120561:2000: Entwässerungsrohr, das Entwässerungsgegenstände mit einer Fall- oder Grundleitung verbindet. Einsteigschacht Einsteigschächte ermöglichen den Zugang für Personal für Instandhaltungsarbeiten am Entwässerungssystem. Einsteigschächte mit gelegentlichem Zugang für Personal: DN/ID 800 ≤ Nennweite < DN/ID 1000 Einsteigschächte mit nicht nur gelegentlichem Zugang für Personal: Nennweite ≥ DN/ID 1000 Entwässerungssatzung Auch Abwassersatzung, regelt das Benutzungsverhältnis zwischen Gemeinde und Anschlussnehmer. Erneuerung Neben der Renovierung und der Reparatur eine der Seite 28 von 32 drei Arten der Sanierung. Herstellung neuer Abwasserleitungen und -kanäle in der bisherigen oder einer anderen Linienführung, wobei die neuen Anlagen die Funktion der ursprünglichen Abwasserleitungen und -kanäle einbeziehen. Erneuert werden kann z.B. in einer offenen Baugrube, indem die alte Leitung durch einen Bagger freigelegt und durch eine neue ersetzt wird oder die neue Leitung wird unter der Kellerdecke abgehängt und die alte Leitung wird verdämmt.(Definition nach DIN EN 752-5:1995) Fallleitung Eine Fallleitung ist eine senkrecht verlaufende, innen oder außen liegende Abwasserleitung, die Schmutzoder Regenwasser der Sammel- oder Grundleitung zuführt. Fallleitungen durchlaufen ein oder mehrere Geschosse und werden in der Regel als Lüftungsleitung bis über das Dach geführt. Fremdwasser Fremdwasser ist das in Abwasseranlagen abfließende Wasser, welches weder durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert ist noch bei Niederschlägen von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt und gezielt eingeleitet wurde. Fremdwasser erfordert auf Grund seiner Qualität keine Abwasserbehandlung, erschwert diese bzw. belastet aufgrund seiner Quantität Abwasseranlagen unnötig und ist unter dem Aspekt des Gewässerschutzes unerwünscht. Fremdwasser ist z. B. Grundwasser, welches über undichte Leitungen und Schächte in den Kanal gelangt oder Dränagewasser, das unerlaubt in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird. (Definition nach der DWA Arbeitsgruppe ES-1.3 „Fremdwasser“) grabenlose Bauweise / Sanierung ohne Erstellen einer Baugrube entlang der grabenloses Verfahren Leitungstrasse. Bei grabenlosen Sanierungsverfahren erfolgt die Sanierung unterirdisch bzw. von innen. Beispiele für grabenlose Verfahren ist das Seite 29 von 32 Inlinerverfahren oder die unterirdische Reparatur mit einem Roboter (Roboterverfahren). Grundleitung Grundleitungen sind die auf den Grundstücken im Erdreich oder in der Grundplatte unzugänglich verlegten Leitungen, die das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (DIN 1986-100). Gemeinsam mit den Revisionsöffnungen, Schächten und Zusatzbauwerken und ggf. dem Anschlusskanal bilden sie die Grundstücksentwässerung. Begriff soll im Projekt durch Hausanschlussleitung ersetzt werden. Grundstücksanschlussleitung Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. (Mustersatzung Städte- und Gemeindebund) Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) Die Grundstücksentwässerung oder Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) besteht aus den Hausanschlussleitungen je Anschluss und Abwasserart, den Grundstücksanschlussleitungen und ggf. vorhandenen Dränagen einschließlich der üblichen Einbauten, wie Schächte, Rückstausicherungen, Kontroll-, Revisionsoder Inspektionsöffnungen, usw. Haltungen Die öffentliche Kanalisation besteht aus Haltungen. Die Haltung wird nach der europäischen Vereinheitlichung auf vier unterschiedliche Weisen definiert. In Deutschland bezeichnet eine Haltung die Rohrleitung zwischen zwei Schächten inkl. des halben oder ganzen Anfangsschachts und dem halben Endschacht bei Betrachtung in Abwasserfließrichtung. Hausanschlussleitung Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung (Mustersatzung Städte- und Gemeindebund). Inlinerverfahren (Reliningverfahren) Beim Inlinerverfahren wird ein harzgetränkter Gewebeschlauch (Schlauchreliningverfahren) oder ein flexibler PE-HD-Schlauch (Rohrstrangreliningverfahren) Seite 30 von 32 über einen Schacht oder eine Inspektionsöffnung in die alte Leitung eingezogen. Inspektionsöffnung Öffnung mit abnehmbarem Deckel, angebracht auf einer Abwasserleitung oder einem Abwasserkanal, die die Zugänglichkeit nur von der Oberfläche aus erlaubt, nicht jedoch den Einstieg von Personen gestattet. Inspektionsöffnungen erlauben nur das Einbringen von Reinigungsgerät, Inspektions- und Prüfausrüstung. Inspektionsöffnungen haben eine Nennweite von weniger als DN/ID 800. (Definition nach DIN EN 752-1:1995) Mischsystem Entwässerungsanlage, die Regen- und Schmutzwasser in einer Leitung entwässert. (Definition nach DIN EN 12056-1:2000) Offene Bauweise Sanierung in einer offenen Baugrube. Regeln der Technik Diejenigen Prinzipien und Lösungen, die sich in der Praxis erprobt und bewährt haben und sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt haben, üblicherweise abgebildet in technischen Regelwerken. Regenwasser Niederschlag, der nicht im Boden versickert ist und von Bodenoberflächen oder von Gebäudeaußenflächen in das Entwässerungssystem eingeleitet ist. (Definition nach DIN EN 752-1:1995) Renovierung Neben der Reparatur und der Erneuerung eine der drei Arten der Sanierung. Maßnahmen zur Verbesserung der aktuellen Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen und -kanälen unter vollständiger oder teilweiser Einbeziehung ihrer ursprünglichen Substanz. Typisches Verfahren der Renovierung ist das Inlinerverfahren. (Definition nach DIN EN 752-5:1995) Reparatur Neben der Renovierung und der Erneuerung eine der drei Arten der Sanierung. Maßnahmen zur Behebung örtlich begrenzter Schäden. Bei der Reparatur werden Einzelschäden saniert, z.B. Risse und Löcher. Die durchschnittliche NutSeite 31 von 32 zungsdauer ist vergleichsweise gering und liegt in der Regel bei 2 bis 15 Jahren. (Definition Reparatur nach DIN EN 752-5:1995) Sammelleitung Liegende Leitung zur Aufnahme des Abwassers von Fall- und Anschlussleitungen, die nicht im Erdreich oder unter der Grundplatte verlegt ist. Eine Sammelleitung ist im Gegensatz zu einer Grundleitung frei zugänglich und liegt im Gebäude oberhalb der Kellersohle oder alternativ im Rohrkanal im Kellerfußboden. (Definition nach DIN 1986-100:2002-03) Sanierung Alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen. Es wird zwischen den Sanierungsarten Reparatur, Renovierung und Erneuerung unterschieden. (Definition nach DIN EN 752-1:1995) Schacht, Einsteigschacht Einstieg mit abnehmbarem Deckel, angebracht auf einer Abwasserleitung oder einem Abwasserkanal, um den Einstieg von Personen zu ermöglichen. Hier Synonym für „Einsteigschacht“. (Definition nach DIN EN 752-1:1995) Schmutzwasser Durch Gebrauch verändertes und in ein Entwässerungssystem eingeleitetes Wasser. (Definition nach DIN EN 752-1:1995) Trennsystem Entwässerungsanlage, die Regen- und Schmutzwasser in getrennten Leitungen entwässert. (Definition nach DIN EN 12056-1:2000) Seite 32 von 32