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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 108/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
245 kB
Erstellt
08.07.11, 19:01
Aktualisiert
08.07.11, 19:01

Inhalt der Datei

Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. FNP-Änderung „Biogasanlage“, Ortsteil Kleinhau Seite 1/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß §§ 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Lfd. Nr. Eingabensteller T1 T2 Datum Wesentliche Inhalte der Anregungen Stellungnahme Beschlussvorschlag WVER 17.02.11 Wasserverband Eifel Rur Düren Gegen die Inhalte des Flächennutzungsplanes/ Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken, wenn sichergestellt wird, dass durch den Betrieb der Anlage und die Versickerungsanlage für Regenwasser keine Verunreinigung von Gewässern erfolgt. Fragestellungen der Erschließung und der Entwässerung sind nicht abwägungsrelevant für die FNPÄnderung. Diese werden auf der Ebene des Bebauungsplanes F 7 (Parallelverfahren) beantwortet: Durch das Ingenieurbüro Berg GmbH wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dessen Ergebnisse in die Begründung zum Bebauungsplan sowie in den Umweltbericht aufgenommen wurden. Danach werden die anfallenden Niederschlagswässer in einer Mulden/ Rigolenanlage im Nordosten des Plangebietes gesammelt und zur Versickerung gebracht. Entsprechende Bodenuntersuchungen wurden durchgeführt. Anfallende belastete Wassermengen werden aufgefangen und den Gehrbehältern in einem Kreislauf zugeführt. Da die Vorbehalte ausgeräumt werden konnten wird vorgeschlagen, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Landesbetrieb Straßenbau NRW Euskirchen Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Bezüglich der Anbindung des Biogasanlagegeländes an die L 11 wird angeregt, eine Linksabbiegespur auf der Landstraße herzustellen. Auch wenn derzeit eine sehr saisonale Andienung der Biogasanlage vorgesehen ist, so sei doch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verbindungsfunktion der Landestraße von großer Bedeutung. Für die Anbindung des Plangebietes an die L 11 wird der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Landesbetrieb NRW angeregt. Die hierzu erforderlichen Unterlagen (Erläuterungsbericht, Planungen im Maßstab 1:25.000) sind zu erarbeiten und mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Die Anregungen und Hinweise werden berücksichtigt. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb und dem Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung Düren wird im Straßenraum der L 11 eine Linksabbiegespur errichtet. Die angesprochene Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Landesbetrieb wird bis zum Beschluss über die 8. FNP- Änderung sowie den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan abgeschlossen. Die gebührenpflichtige Sondernutzung wird dadurch entbehrlich. Nur im Falle einer Anbindung der neuen Erschließungsstraße an die L 11 ohne Linksabbiegespur (außerhalb der Ortsdurchfahrt) müsste eine gebührenpflichtige Sondernutzung beim Landesbetrieb beantragt werden. Werbeanlagen in welcher Form auch immer, sind im Nahbereich der L 11 nicht geplant. Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen. 03.02.11 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 2/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anbindung der Erschließungsstraße, die an die L 11 anbindet, unabhängig von der Verwaltungsvereinbarung um eine gebührenpflichtige Sondernutzung handelt, die separat beim Eingabensteller zu beantragen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen der § 28 Straßenwegegesetz zu beachten sei. Die Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m gemessen vom äußeren Rand, der für den KFZVerkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Eventuelle Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. T3 Kreisverwaltun g Düren 24.02.11 Es wurden folgende Anregungen vorgebracht: 1. Immissionsschutz Lärmschutzgutachten Es wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis der lärmrechtlichen Zulässigkeit auf zwei Wegen erbracht werden kann: Zu 1. Immissionsschutz Das Lärmgutachten wurde von der ADU Cologne GmbH erarbeitet. Der Gutachter hat sich in mündlicher Abstimmung mit der KV Düren für die Vorgehensweise gemäß 1.1 (Richtwertunterschreitung > 6 dB(A)) entschieden. 1.1 Fazit des Gutachters: „Die Beurteilungspegel der Geräusche Es wird nachgewiesen, dass aus den gewerblichen Emittenten des die durch die Biogasanlage verursachte Lärmimmissionen Plangebietes unterschreiten die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an in der unmittelbaren nördlich allen Immissionsorten um mindestens 6 angrenzenden gemischten dB(A). Die Anforderungen des Kreises Baufläche und dem Bereich Düren werden somit erfüllt. der daran angrenzenden Wohnbaufläche mindestens Voraussetzung für die Einhaltung der 6 dB(A) unter den jeweils obigen Werte im Nachtzeitraum ist die gültigen gebietsbezogenen Immissionsrichtwerten liegen Sicherstellung der geforderten Zu 1. Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat,. Die Anregung zu berücksichtigen. 2 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 3/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag (Ziffer 3.2 TA Lärm). Der sich Schallleitungsbegrenzungen der BHKW: ergebende Gesamtpegel mit Begrenzung der der nachstehend aufgeführten  immissionsrelevanten Vorbelastung darf dem jeweils Schallleistungen der BHK auf dem gültigen gebietsbezogenen Anlagengelände auf LWA = 89 dB(A) Immissionsrichtwert maximal unter Berücksichtigung der Höhe 1 dB(A) überschreiten. des Kamins von 10 m.  Begrenzung der 1.2 immissionsrelevanten Wenn der unter 1. geforderte Schallleistungen des Satelliten-BHK Nachweis nicht geführt westlich der Turnhalle auf LWA = 78 werden kann oder soll, ist dB(A) unter Berücksichtigung der nachzuweisen, dass die Höhe des Kamins von 10 m. Gesamtbelastung durch den großflächigen Einzelhandel Maximalpegel die Biogasanlage, den Durch einzelne, kurzzeitige Sportplatz und Geräuschspitzen wie Lkwgegebenenfalls in den gemischten Bauflächen noch Betriebsbremsen ist auf Grund der Abstände tags an keinem der vorhandenen sonstigen Immissionsorte mit Maximalpegeln zu gewerblichen Betrieb die rechnen, die die zulässigen Werte zulässigen überschreiten. Nachts sind vom BHKW Immissionsrichtwerte nicht und Rührwerk ebenfalls keine überschreitet. heraustretenden Geräuschspitzen zu erwarten, die die Immissionsrichtwerte um mehr als 20 dB(A) überschreiten.“ 2. Wasserwirtschaft In den Umweltbericht sind Aussagen zu Oberflächengewässer und zu den Grundwasserverhältnissen aufzunehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nicht dem Wasserschutzgebiet der Wehebachtalsperre liegt und nicht in einem Überschwemmungsgebiet. Die Fließgewässer Hürtgenbach, Kreuzbach und Rinnebach liegen in einiger Entfernung zum Plangebiet. 2. Wasserwirtschaft Die Aussagenergebnisse der Entwässerungskonzeption wurden an den entsprechenden Stellen in die städtebauliche Begründung sowie in den Umweltbericht aufgenommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Betroffenheit der Fließgewässer ist nicht gegeben. Zu 2. Der Bauausschuss empfiehlt, die Anregungen zu berücksichtigen und die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. 3. Landschaftspflege und Naturschutz Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist in das Planverfahren einzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf das erforderliche Genehmigungsverfahren zur Waldumwandlung mit Festsetzung einer Satzaufforstungsfläche hingewiesen. Es wird angeregt, eine Artenschutzprüfung vorzunehmen. Zu 3. Landschaftspflege und Naturschutz Die Anregungen wurden berücksichtigt. Zu 3. Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregungen zu berücksichtigen. Eingriffsregelung: Auf der Ebene des Bebauungsplanes wurde eine Bilanzierung durchgeführt. Mit Hilfe von Pflanzmaßnahmen im Bebauungsplangebiet und einer Ersatzaufforstung kann der Eingriff vollständig ausgeglichen werden. Wald: Die in Anspruch genommenen Waldflächen werden im Verhältnis 1:1 3 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 4/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag an einem Ersatzstandort im Gemeindegebiet von Hürtgenwald ausgeglichen. Hierzu ist bereits eine Vorabstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz erfolgt. Artenschutz: Eine Artenschutzprüfung ist zwischenzeitlich erfolgt; die Ergebnisse wurden in den Umweltbericht aufgenommen: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden nicht erfüllt. Eine Bauzeitenregelung, ggf. mit einer Voruntersuchung auf Vogelbrut und Fledermausbesatz ist ggf. auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens notwendig. Regelungen hierzu erfolgen nicht im FNP sondern ausschließlich im Bebauungsplan F 7 „Biogasanlage“ T4 Wehrbereichsverwaltung West Düsseldorf 07.02.11 Es wird darauf hingewiesen, dass den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zur Verfügung gestellten Planunterlagen genaue Informationen wie z.B. die Größe und Höhe der baulichen Anlagen nicht entnommen werden konnten. Diese Informationen sollen im Zuge der öffentlichen Auslegung ergänzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Angaben einer wesentlichen Bedeutung in der Bewertung der Planung hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung militärischer Belange zukommt. Auf die Nähe zur Verteidigungsanlage Kleinhau und zu den Flugsicherungsanlagen auf dem Flugplatz Nörvenich wird in diesem Zusammenhang besonders hingewiesen. Es wird angeregt, die fehlenden Angaben zu ergänzen und bereits vor der formellen öffentlichen Auslegung der Wehrbereichsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Eine abschließende Stellungnahme erfolgt im Rahmen der öffentlichen Auslegung Zwischenzeitlich liegt die konkrete Projektplanung für die Biogasanlage vor. Die baulichen Anlagen werden im Bereich des Nawaro-Lagers eine maximale Höhe von 6 m und im Bereich der Fermenter und Gärrestlager eine maximale Höhe von 10 m nicht überschreiten. Diese maximal zulässigen Gebäudehöhen werden in dem Bebauungsplan festgesetzt. Aufgrund der geringen zukünftigen Gebäudehöhen, wird die Wehrbereichsverwaltung erst im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der hiermit verbundenen erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beteiligt. Regelungen im FNP zu den Höhenentwicklungen der Biogasanlage sind nicht erforderlich. Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregung dahingehend zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Angaben zu zukünftigen Höhen im Bebauungsplan ergänzt werden. Eine Beteiligung der Wehrbereichsverw altung erfolgt jedoch erst wieder im Rahmen der öffentlichen Auslegung. 4 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 5/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum T5 Landesbetrieb Wald und Holz Hürtgenwald 14.02.11 B1 Bürgerinitiative „Biogasanlage – wann- wie – wo – warum“ Rainer Pongs Hürtgenwald 10.02.11 Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung Biogasanlage aus forstbehördlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass für die geplante Fläche der Biogasanlage ein Umwandlungsverfahren nach Landesforstgesetzen erforderlich sowie ein entsprechender Ausgleich durchzuführen ist. Dieser Ausgleich ist möglich über eine Ausgleichsfläche, eine Kompensation auf gemeindeeigenen Waldflächen oder die Zahlung eines Entgeltes. In der ersten Vorabstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz wurde vereinbart, dass für die in Anspruch genommenen Waldflächen ein Flächenausgleich im Feld das 1:1 auf dem Gemeindegebiet durchgeführt wird. Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, die Hinweise zu berücksichtigen. Es werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bürgerinitiative grundsätzlich für die Nutzung regenerativer Energien sei, Priorität habe aber Energieeinsparung und die Steigerung der Energieeffizienz. Bei der Planung von Biogasanlagen müssten die Belange des Umweltschutzes (Boden-, Luft-, Gewässerschutz) sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Bei der Nutzung der Biomasse sei auf eine weitestgehende Minderung der Schadstoffemissionen und eine effiziente Energienutzung zu achten. Die Zustimmung der Bürgerinitiative zur Nutzung regenerativer Energien wird begrüßt. Zu den einzelnen Themen der Stellungnahme wird wie folgt eingegangen: Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, die Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen. 1. Belange des Umweltschutzes Die von der Bürgerinitiative angesprochenen Belange sind grundsätzlich bei der Aufstellung von Bauleitplanungen zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine (möglicherweise emittierende) Biogasanlage handelt oder eine andere bauliche Nutzung. Die aufgeführten Belange sind daher in § 1 BauGB verankert. Im Weiteren wird dargelegt, in welcher Form die einzelnen Belange bei der Planung Berücksichtigung gefunden haben. Ausführungen hierzu finden sich sowohl in der städtebaulichen Begründung als auch im Umweltbericht. Der Betreiber der Biogasanlage wird die Anlage nach dem Stand der Technik betrieben, so dass eine energieeffiziente Nutzung der Anlagen gegeben sein dürfte. 1.1 UVP- Verfahren/ Scoping Wegen der geplanten Biogasanlagen sind nach BImSchG zu Biogasanlage seien eine UVP genehmigen, wenn eines der folgenden mit Öffentlichkeitsbeteiligung Kriterien eintritt: sowie ein Verfahren nach Vergärung von Abfallstoffen dem BImSchG (insbesondere Auf der Biogasanlage § 4 Genehmigung, § 5 installierte BHKW- Leistung > 1 Pflichten der Betreiber, § 51 MW Feuerungswärmeleistung Anhörung der Betroffenen) Güllelagerkapazität > 6.500 m³ 5 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 6/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen durchzuführen. Es sollte ein Scoping-Termin mit allen beteiligten Behörden und den Naturschutzverbänden angesetzt werden. Vorbehaltlich späterer Ergänzungen seien im Umweltbericht oder der UVP bzw. dem immissionsrechtlichen Verfahren unter anderem folgende Themen zu behandeln und folgende Fragen zu klären: Schutzgüter Boden, Wasser, Luft Es wird angeregt, nicht nur die baubedingten Auswirkungen auf diese Schutzgüter anzugeben sondern jeweils anzugeben, welche Stoffe mit welchen möglichen Wirkungen betriebsbedingt in den Boden, Grund- und Oberflächenwasser sowie die Luft gelangen können, zu welchen Beeinträchtigungen das führen kann und wie solche Beeinträchtigungen verhindert werden. Daraus ableitend müssen über Betriebsabläufe, Materialflüsse, entstehende Abwässer und deren Behandlung, Abfälle und Reststoffe Verfahrensgrundsätze festgelegt werden. Darüber hinaus sei aber auch die betriebsbedingte veränderte landwirtschaftliche Nutzung im Einzugsbereich Stellungnahme Beschlußvorschlag Biogaslagerkapazität > 3,0 t Die Biogasanlage Kleinhau erfüllt keines dieser Kriterien. Ebenfalls ist die Biogasanlage kein Vorhaben, das im Anhang 4 des UmweltverträglichkeitsprüfungsGesetzes (UVP-G) aufgeführt ist. Damit ist ein Genehmigungsverfahren nach Baurecht durchzuführen. Unmittelbar nach dem Aufstellungsbeschluss der Gemeinde Hürtgenwald für die Bauleitplanung „Biogasanlage“ hat bei der Kreisverwaltung Düren ein ScopingTermin im Sinne des § 4 (1) BauGB stattgefunden, an dem die für die Planung maßgeblichen Fachdienststellen der Kreisverwaltung teilgenommen haben. Entsprechend dem Vermerk über diesen ScopingTermin wurden die zu erarbeitenden Fachgutachten (Lärm, Gerüche, Entwässerung) inhaltlich abgestimmt. Im Rahmen der anstehenden öffentlichen Auslegung der Bauleitplanungsentwürfe werden die Fachbehörden die Fachplanungen und- gutachten prüfen und ihre Stellungnahmen gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald abgeben. 1.2 Umweltbericht 1.2.1 Schutzgüter Boden, Wasser, Luft Eine Biogasanlage ist nur genehmigungsfähig, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung – sowohl anlagen- als auch betriebsbedingt – entsteht. Dies konnte durch eine Reihe von Gutachten (Lärm, Gerüche, Artenschutz) und Konzepte (Entwässerung) nachgewiesen werden. Weitere Informationen enthält die Betriebsbeschreibung. Das Inputmaterial besteht zu mehr als einem Drittel aus Gülle. Unter zwei Drittel bestehen aus nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo), z.B. Mais, Ganzpflanzensilage (GPS), Gras und Rüben. Mais stellt demnach nur einen Teil des Beschickungsmaterials dar, so dass nicht damit zu rechnen ist, dass im Rahmen des hier geplanten Projektes eine unangemessen hohe Steigerung des Maisanbaus entsteht. Zudem ist der Anteil der jeweiligen Materialien auch ernteabhängig. Gärreste werden auf die Felder aufgebracht und ersetzen den ansonsten aufzubringenden Dünger. Es kann nicht Ziel eines 6 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 7/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag der Anlage zu beschreiben Bebauungsplanverfahrens sein, diese und mögliche üblichen Bewirtschaftungsschritte in der Beeinträchtigungen der Landwirtschaft zu regeln. Schutzgüter seien ebenso anzugeben wie die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen. Hierbei wäre zu klären, welche Auswirkungen der erhöhte Maisanbau auf den Boden (Stoffeintrag, Bodenabtragung und –verdichtung) und Wasserhaushalt habe. Welche Auswirkungen der Auftrag der Gärsubstanz habe bzw. wie Beeinträchtigungen vermieden werden können. Die Flächen, auf denen die Rückstände aufgebracht werden dürfen, seien ebenso festzulegen wie Zeitpunkt der Ausbringung und zulässige Menge/ha. Schutzgut Tiere und Pflanzen Es wird darauf hingewiesen, dass besonders gravierend der Einfluss der veränderten Landnutzung auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen sei. Unter dem Artenschutzaspekt und unter Berücksichtigung der europäischen Vogelschutzrichtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes wird eine vertiefende Darstellung angeregt. Die Verwirklichung der Biogasanlage führe möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetztes. Daher sei eine Umweltfolgenabschätzung und –bewältigung vorzunehmen. 1.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen Die Ansicht, dass das Schutzgut Tiere und Pflanzen a priori „besonders gravierend“ sei, wird nicht geteilt. Der Anbau von Mais und Rüben etwa ist Voraussetzung für Brutvorkommen des Kiebitzes, der im Frühjahr offene Flächen benötigt und nicht in Getreidefelder geht. Die Wechselbezüge sind hier komplex. Es kann aber nicht Aufgabe eines Bebauungsplanverfahrens sein, dies in letzter Tiefe zu betrachten. Schließlich ist das Für und Wider in Sachen Biogasanlage eine grundsätzliche politische Entscheidung der Gemeinde Hürtgenwald im Umgang mit regenerativen Energien. Schutzgut Landschaft Es wird darauf hingewiesen, dass das Schutzgut Landschaft durch die vorgesehene Anlage und die veränderte landwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung sei darzustellen. In den Verträgen mit den Landwirten seien 1.2.3. Schutzgut Landschaft Das Schutzgut Landschaft wird nicht a priori erheblich beeinträchtigt. Die Maßnahme selbst findet in einem Fichtenforst/Schlagflurfläche statt. Wertvolle Gehölzbestände bleiben erhalten und sorgen für eine Eingrünung, die noch ergänzt wird. Inwieweit die landwirtschaftliche Nutzung sich erheblich ändert, ist nicht abschließend abzuschätzen und hängt 7 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 8/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Bewirtschaftungsauflagen vorzusehen, u.a. ein Verbot genmanipulierte Pflanzen anzubauen, Verbot von Grünlandumbruch und das Gebot einer mindestens dreigliedrigen Fruchtfolge. Eine Monotonisierung sei zu vermeiden. auch vom Ernteerfolg ab. Im Bebauungsplan können keine Bewirtschaftungsauflagen gegeben werden, da die Ernteflächen nicht Bestandteil des Bebauungsplans sind. Schutzgut Mensch Bezüglich der Auswirkung der geplanten Anlage auf das Schutzgut Mensch sollen folgende Fragen beantwortet werden: 1.2.4. Schutzgut Mensch Eine Biogasanlage ist nur genehmigungsfähig, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung – sowohl anlagen- als auch betriebsbedingt – entsteht. Dies konnte durch eine Reihe von Gutachten (Lärm, Gerüche, Artenschutz) und Konzepte (Entwässerung) nachgewiesen werden. Weitere Informationen enthält die Betriebsbeschreibung. - - - - - Welche Stoffe gelangen betriebsbedingt von der Biogasanlage und dem Blockheizkraftwerk in die Luft, den Boden, das Wasser und gefährden möglicherweise die Gesundheit der Menschen in der näheren und/oder weiteren Umgebung? Wie viel Lärm zu welchen Zeiten geht von der Anlage aus? Welche Auswirkungen hat das erhöhte Verkehrsaufkommen insbesondere in Spitzenzeiten („Erntekampagne“)? Ist der Abstand zur Wohnbebauung ausreichend, um Gefährdungen und Belästigungen (z.B. Geruch) der Anwohner ausschließen zu können? Ist es ethisch zu Verantworten, so wertvollen Boden der Lebensmittelproduktion zu entziehen? Beschlußvorschlag Bezüglich des Verkehrsaufkommens wird auf den gesonderten Punkt 2. Verkehrsgutachten verwiesen. Zu den Punkten Lärm und Gerüche wird auf 4. Lärm- und Geruchsgutachten verwiesen. Ob es ethisch zu verantworten ist, wertvollen Boden nicht für die Lebensmittelproduktion zu verwenden, sondern für die Herstellung regenerativer Energien entzieht sich der sachlich fachlichen Abwägung in der Bauleitplanung, sonder ist eine grundsätzliche politische Entscheidung der Gemeinde Hürtgenwald im Umgang mit regenerativen Energien. Darüber hinaus wird 2. Verkehrsgutachten 8 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 9/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen angeregt, ein Verkehrsgutachten zu erarbeiten, eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung, ein Lärm- und Geruchsgutachten sowie ein Brandschutzkonzept. Zusätzlich sollten Standortalternativen aufgezeigt und nach den oben genannten Kriterien ebenfalls bewertet werden. Stellungnahme Beschlußvorschlag Im Rahmen des Scopingtermins mit der Kreisverwaltung Düren (u.a. Straßenverkehrsbehörde) wurde einvernehmlich festgestellt, dass die Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens aus folgenden Gründen nicht erforderlich ist: Durch die geplante Erschließungsstraße (zwischenzeitlich in südlicher Richtung um ca. 70 m verlegt) mit unmittelbarer Anbindung an die L 11 wird eine Belastung der Rinnebachstraße durch den Ziel- und Quellverkehr der Biogasanlage ausgeschlossen. Die Belastung der B 399 wird durch den Ziel- und Quellverkehr der Biogasanlage steigen. Die Bundesstraße ist aber für diese Kapazitäten ausgebaut. Verkehrsbehinderungen im Zeitraum der so genannten „Kampagne“ sind hinzunehmen, wie dies gegenüber dem „normalen“ landwirtschaftlichen Verkehr auch der Fall ist. Ein Verkehrsgutachten würde daher zu keinen anderen Aussagen gelangen. 3. Anlagen- und Betriebsbeschreibung Zwischenzeitlich liegt eine konkrete Anlagen – und Betriebsbeschreibung vor, die sowohl in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen wurde, als auch den Immissionsschutzgutachtern zur Verfügung gestellt wurde. Aus dieser Anlagenbeschreibung ergibt sich unter anderem, dass für die rechtliche Zulässigkeit der Biogasanlage das allgemeine Baurecht und nicht das Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG) heranzuziehen ist. 4. Lärm- und Geruchsgutachten Mit dem Betrieb der Biogasanlage können Emissionen wie Lärm (Gewerbe und Verkehr) und Gerüche verbunden sein. Daher wurden Untersuchungen hierzu durchgeführt, in denen dargelegt wird, unter welchen Betriebsbedingungen welche Immissionen auf die nächstgelegenen schutzwürdigen Baugebiete einwirken können. Die Lärmuntersuchung wurde vom Büro ADU Cologne, Köln erarbeitet; 9 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 10/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag die Geruchsuntersuchung durch das Büro iMA Cologne in Köln. Im Ergebnis beider Gutachten wird festgestellt, dass die Biogasanlage unter den zugrunde gelegten Betriebsbedingungen konfliktfrei betrieben werden kann. Die ausführlichen Gutachten werden als Anlage der Begründung beigefügt. Nachfolgend werden die wichtigsten Ergebnisse (nicht die Herleitung) zu den Themen Lärm und Gerüche wiedergegeben. Lärm: Der Gutachter hat mit dem Immissionsschutzbeauftragten der Kreisverwaltung Düren abgestimmt, dass der Nachweis zu führen ist, dass die geplante Biogasanlage die Richtwerte der TA- Lärm (Technische Anleitung – Lärm) um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Bei Einhaltung dieser Vorgabe ist gewährleistet, dass es durch den Betrieb der Biogasanlage zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Fazit des Gutachters: „Die Beurteilungspegel der Geräusche aus den gewerblichen Emittenten des Plangebietes unterschreiten die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an allen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A). Die Anforderungen des Kreises Düren werden somit erfüllt. Voraussetzung für die Einhaltung der obigen Werte im Nachtzeitraum ist die Sicherstellung der geforderten Schallleitungsbegrenzungen der BHKW:   Begrenzung der immissionsrelevanten Schallleistungen der BHK auf dem Anlagengelände auf LWA = 89 dB(A) unter Berücksichtigung der Höhe des Kamins von 10 m. Begrenzung der immissionsrelevanten Schallleistungen des Satelliten-BHK westlich der Turnhalle auf LWA = 78 dB(A) unter Berücksichtigung der Höhe des Kamins von 10 m. Maximalpegel Durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen wie LkwBetriebsbremsen ist auf Grund der Abstände tags an keinem der 10 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 11/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Immissionsorte mit Maximalpegeln zu rechnen, die die zulässigen Werte überschreiten. Nachts sind vom BHKW und Rührwerk ebenfalls keine heraustretenden Geräuschspitzen zu erwarten, die die Immissionsrichtwerte um mehr als 20 dB(A) überschreiten.“ Regelungen bezüglich der Anlage erfolgen im Baugenehmigungsverfahren. Gerüche: Der Gutachter kommt zu folgendem Ergebnis (Zitat): „Der prognostizierte Geruchsbeitrag der geplanten Biogasanlage hält auf den nächstgelegenen Immissionsorten überwiegend die Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.3 der GIRL (2) von 2% ein. Bei Einhaltung der Irrelevanzschwelle ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung einer etwaigen vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Nur am nächstgelegenen Bauhof wird die Irrelevanzschwelle mit einem Geruchsbeitrag von bis zu 3% überschritten, so dass hier die Geruchsgesamtbelastung abzuschätzen ist. Da sich derzeit keine weiteren Geruchsemittenten in der Umgebung der Biogasanlage befinden und von dem geplanten externen BHKW kein relevanter Geruchsbeitrag zu erwarten ist, kann davon ausgegangen werden, dass der für den Bauhof vorgeschlagene Immissionswert von 15% der Jahresstunden eingehalten wird.“ Bei der Bewertung dieser Ergebnisse ist zu beachten, dass nach den Höchstgrenzen der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) eine Geruchsbelastung bis zu 10% der Jahresstunden bei Wohngebieten und bis zu 15% der Jahresstunden bei Gewerbegebieten hinzunehmen sind. Es wird deutlich, dass die zu erwartenden Geruchsemissionen der geplanten Biogasanlage im Bereich der Irrelevanzgrenze anzunehmen sind. Eine relevante Beeinträchtigung des nahegelegen Nahversorgungszentrums durch Gerüche ist daher nicht zu besorgen. Zusammenfassen bleibt festzustellen, dass die Belange der Bürgerinitiative berücksichtigt werden. Mit dem Betrieb der Biogasanlage sind keine Immissionskonflikte gegenüber der bestehenden schutzwürdigen Bebauung zu befürchten. 11 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 12/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag 5. Brandschutzkonzept Im Rahmen der Bauantragstellung für die Biogasanlage wird vom Bauherren ein Brandschutzgutachten erstellt, soweit dies von den zuständigen Behörden gefordert wird. Regelungen zum Brandschutz werden in der Bauleitplanung nicht getroffen. 6. Standortalternativen Da mit dem Betrieb der Biogasanlage die Strom- und Wärmeversorgung des Rathauses, des Schulzentrums sowie möglicherweise später auch der angrenzenden Gewerbebetriebe sichergestellt werden soll und hierfür kurze Wege der Leitungsführung erforderlich sind, sind alternative Standorte nicht vorhanden. 12 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 13/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Träger öffentlicher Belange, in deren Stellungnahme keine Anregungen vorgebracht wurden: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW, Schreiben vom 31.01.2011 Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 02.03.2011 Amprion, Schreiben vom 25.01.2011 EWV Energie- und Wasserversorgung, Schreiben (Mail) vom 28.01.2011 RWE, Rhein- Ruhr Verteilnetz, Schreiben vom 25.01.2011 PLE DOC, Leitungsauskunft, Schreiben vom 02.02.2011 IHK Aachen, Schreiben vom 25.02.2011 13 Gemeinde Hürtgenwald: Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 14/14 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 02.05.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag 14