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Kommune
Hürtgenwald
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08.07.11, 19:01
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08.07.11, 19:01
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Gemeinde Hürtgenwald:
Flächennutzungsplan, 8. FNP-Änderung „Biogasanlage“, Ortsteil Kleinhau
Seite 1/14
Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß §§ 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Lfd.
Nr.
Eingabensteller
T1
T2
Datum
Wesentliche Inhalte der
Anregungen
Stellungnahme
Beschlussvorschlag
WVER
17.02.11
Wasserverband
Eifel Rur
Düren
Gegen die Inhalte des
Flächennutzungsplanes/
Bebauungsplanes bestehen
keine Bedenken, wenn
sichergestellt wird, dass durch
den Betrieb der Anlage und
die Versickerungsanlage für
Regenwasser keine
Verunreinigung von
Gewässern erfolgt.
Fragestellungen der Erschließung und
der Entwässerung sind nicht
abwägungsrelevant für die FNPÄnderung. Diese werden auf der Ebene
des Bebauungsplanes F 7
(Parallelverfahren) beantwortet: Durch
das Ingenieurbüro Berg GmbH wurde
ein Entwässerungskonzept erarbeitet,
dessen Ergebnisse in die Begründung
zum Bebauungsplan sowie in den
Umweltbericht aufgenommen wurden.
Danach werden die anfallenden
Niederschlagswässer in einer Mulden/
Rigolenanlage im Nordosten des
Plangebietes gesammelt und zur
Versickerung gebracht. Entsprechende
Bodenuntersuchungen wurden
durchgeführt. Anfallende belastete
Wassermengen werden aufgefangen
und den Gehrbehältern in einem
Kreislauf zugeführt.
Da die Vorbehalte ausgeräumt werden
konnten wird vorgeschlagen, die
Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Hinweise zur
Kenntnis zu
nehmen.
Landesbetrieb
Straßenbau
NRW
Euskirchen
Es wird darauf hingewiesen,
dass gegen die
Bauleitplanung grundsätzlich
keine Bedenken bestehen.
Bezüglich der Anbindung des
Biogasanlagegeländes an die
L 11 wird angeregt, eine
Linksabbiegespur auf der
Landstraße herzustellen.
Auch wenn derzeit eine sehr
saisonale Andienung der
Biogasanlage vorgesehen ist,
so sei doch die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs
sowie die
Verbindungsfunktion der
Landestraße von großer
Bedeutung.
Für die Anbindung des
Plangebietes an die L 11 wird
der Abschluss einer
Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Gemeinde
Hürtgenwald und dem
Landesbetrieb NRW
angeregt. Die hierzu
erforderlichen Unterlagen
(Erläuterungsbericht,
Planungen im Maßstab
1:25.000) sind zu erarbeiten
und mit dem Landesbetrieb
abzustimmen. Mit dem Bau
der Anbindung darf vor
Abschluss der Vereinbarung
nicht begonnen werden.
Die Anregungen und Hinweise werden
berücksichtigt. In Abstimmung mit dem
Landesbetrieb und dem
Straßenverkehrsamt der
Kreisverwaltung Düren wird im
Straßenraum der L 11 eine
Linksabbiegespur errichtet. Die
angesprochene
Verwaltungsvereinbarung zwischen der
Gemeinde Hürtgenwald und dem
Landesbetrieb wird bis zum Beschluss
über die 8. FNP- Änderung sowie den
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan
abgeschlossen. Die gebührenpflichtige
Sondernutzung wird dadurch
entbehrlich. Nur im Falle einer
Anbindung der neuen
Erschließungsstraße an die L 11 ohne
Linksabbiegespur (außerhalb der
Ortsdurchfahrt) müsste eine
gebührenpflichtige Sondernutzung beim
Landesbetrieb beantragt werden.
Werbeanlagen in welcher Form auch
immer, sind im Nahbereich der L 11
nicht geplant.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Anregungen
und Hinweise zu
berücksichtigen.
03.02.11
Gemeinde Hürtgenwald:
Flächennutzungsplan, 8. Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Es wird darauf hingewiesen,
dass es sich bei der
Anbindung der
Erschließungsstraße, die an
die L 11 anbindet,
unabhängig von der
Verwaltungsvereinbarung um
eine gebührenpflichtige
Sondernutzung handelt, die
separat beim Eingabensteller
zu beantragen sei.
Es wird darauf hingewiesen,
dass in Bezug auf die
Errichtung von Werbeanlagen
der § 28 Straßenwegegesetz
zu beachten sei. Die
Werbeanlagen sind an der
Stätte der Leistung nur bis zur
jeweiligen Gebäudeoberkante
zulässig. Anlagen der
Außenwerbung dürfen bis zu
einer Entfernung von 20 m
gemessen vom äußeren
Rand, der für den KFZVerkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet
werden. Werbeanlagen mit
retroreflektierender bzw.
fluoreszierender Wirkung
dürfen nicht verwendet
werden. Eventuelle
Beleuchtung ist zur
Landesstraße hin so
abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht
geblendet werden.
T3
Kreisverwaltun
g
Düren
24.02.11
Es wurden folgende
Anregungen vorgebracht:
1. Immissionsschutz
Lärmschutzgutachten
Es wird darauf hingewiesen,
dass der Nachweis der
lärmrechtlichen Zulässigkeit
auf zwei Wegen erbracht
werden kann:
Zu 1. Immissionsschutz
Das Lärmgutachten wurde von der ADU
Cologne GmbH erarbeitet. Der
Gutachter hat sich in mündlicher
Abstimmung mit der KV Düren für die
Vorgehensweise gemäß 1.1
(Richtwertunterschreitung > 6 dB(A))
entschieden.
1.1
Fazit des Gutachters:
„Die Beurteilungspegel der Geräusche
Es wird nachgewiesen, dass
aus den gewerblichen Emittenten des
die durch die Biogasanlage
verursachte Lärmimmissionen Plangebietes unterschreiten die
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an
in der unmittelbaren nördlich
allen Immissionsorten um mindestens 6
angrenzenden gemischten
dB(A). Die Anforderungen des Kreises
Baufläche und dem Bereich
Düren werden somit erfüllt.
der daran angrenzenden
Wohnbaufläche mindestens
Voraussetzung für die Einhaltung der
6 dB(A) unter den jeweils
obigen Werte im Nachtzeitraum ist die
gültigen gebietsbezogenen
Immissionsrichtwerten liegen Sicherstellung der geforderten
Zu 1.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,.
Die Anregung zu
berücksichtigen.
2
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Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
(Ziffer 3.2 TA Lärm). Der sich Schallleitungsbegrenzungen der BHKW:
ergebende Gesamtpegel mit
Begrenzung der
der nachstehend aufgeführten
immissionsrelevanten
Vorbelastung darf dem jeweils
Schallleistungen der BHK auf dem
gültigen gebietsbezogenen
Anlagengelände auf LWA = 89 dB(A)
Immissionsrichtwert maximal
unter Berücksichtigung der Höhe
1 dB(A) überschreiten.
des Kamins von 10 m.
Begrenzung der
1.2
immissionsrelevanten
Wenn der unter 1. geforderte
Schallleistungen des Satelliten-BHK
Nachweis nicht geführt
westlich der Turnhalle auf LWA = 78
werden kann oder soll, ist
dB(A) unter Berücksichtigung der
nachzuweisen, dass die
Höhe des Kamins von 10 m.
Gesamtbelastung durch den
großflächigen Einzelhandel
Maximalpegel
die Biogasanlage, den
Durch einzelne, kurzzeitige
Sportplatz und
Geräuschspitzen wie Lkwgegebenenfalls in den
gemischten Bauflächen noch Betriebsbremsen ist auf Grund der
Abstände tags an keinem der
vorhandenen sonstigen
Immissionsorte mit Maximalpegeln zu
gewerblichen Betrieb die
rechnen, die die zulässigen Werte
zulässigen
überschreiten. Nachts sind vom BHKW
Immissionsrichtwerte nicht
und Rührwerk ebenfalls keine
überschreitet.
heraustretenden Geräuschspitzen zu
erwarten, die die Immissionsrichtwerte
um mehr als 20 dB(A) überschreiten.“
2. Wasserwirtschaft
In den Umweltbericht sind
Aussagen zu
Oberflächengewässer und zu
den
Grundwasserverhältnissen
aufzunehmen. Es wird darauf
hingewiesen, dass das
Plangebiet nicht dem
Wasserschutzgebiet der
Wehebachtalsperre liegt und
nicht in einem
Überschwemmungsgebiet.
Die Fließgewässer
Hürtgenbach, Kreuzbach und
Rinnebach liegen in einiger
Entfernung zum Plangebiet.
2. Wasserwirtschaft
Die Aussagenergebnisse der
Entwässerungskonzeption wurden an
den entsprechenden Stellen in die
städtebauliche Begründung sowie in den
Umweltbericht aufgenommen. Die
Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Eine Betroffenheit der
Fließgewässer ist nicht gegeben.
Zu 2.
Der Bauausschuss
empfiehlt, die
Anregungen zu
berücksichtigen
und die Hinweise
zur Kenntnis zu
nehmen.
3. Landschaftspflege und
Naturschutz
Die naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung ist in das
Planverfahren einzustellen. In
diesem Zusammenhang wird
auf das erforderliche
Genehmigungsverfahren zur
Waldumwandlung mit
Festsetzung einer
Satzaufforstungsfläche
hingewiesen. Es wird
angeregt, eine
Artenschutzprüfung
vorzunehmen.
Zu 3. Landschaftspflege und
Naturschutz
Die Anregungen wurden berücksichtigt.
Zu 3.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Anregungen zu
berücksichtigen.
Eingriffsregelung:
Auf der Ebene des Bebauungsplanes
wurde eine Bilanzierung durchgeführt.
Mit Hilfe von Pflanzmaßnahmen im
Bebauungsplangebiet und einer
Ersatzaufforstung kann der Eingriff
vollständig ausgeglichen werden.
Wald:
Die in Anspruch genommenen
Waldflächen werden im Verhältnis 1:1
3
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Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
an einem Ersatzstandort im
Gemeindegebiet von Hürtgenwald
ausgeglichen. Hierzu ist bereits eine
Vorabstimmung mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz erfolgt.
Artenschutz:
Eine Artenschutzprüfung ist
zwischenzeitlich erfolgt; die Ergebnisse
wurden in den Umweltbericht
aufgenommen: Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände werden nicht erfüllt.
Eine Bauzeitenregelung, ggf. mit einer
Voruntersuchung auf Vogelbrut und
Fledermausbesatz ist ggf. auf der Ebene
des Baugenehmigungsverfahrens
notwendig.
Regelungen hierzu erfolgen nicht im
FNP sondern ausschließlich im
Bebauungsplan F 7 „Biogasanlage“
T4
Wehrbereichsverwaltung
West
Düsseldorf
07.02.11
Es wird darauf hingewiesen,
dass den im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung zur
Verfügung gestellten
Planunterlagen genaue
Informationen wie z.B. die
Größe und Höhe der
baulichen Anlagen nicht
entnommen werden konnten.
Diese Informationen sollen im
Zuge der öffentlichen
Auslegung ergänzt werden.
Es wird darauf hingewiesen,
dass diese Angaben einer
wesentlichen Bedeutung in
der Bewertung der Planung
hinsichtlich einer möglichen
Beeinträchtigung militärischer
Belange zukommt. Auf die
Nähe zur
Verteidigungsanlage Kleinhau
und zu den
Flugsicherungsanlagen auf
dem Flugplatz Nörvenich wird
in diesem Zusammenhang
besonders hingewiesen. Es
wird angeregt, die fehlenden
Angaben zu ergänzen und
bereits vor der formellen
öffentlichen Auslegung der
Wehrbereichsverwaltung zur
Verfügung zu stellen. Eine
abschließende
Stellungnahme erfolgt im
Rahmen der öffentlichen
Auslegung
Zwischenzeitlich liegt die konkrete
Projektplanung für die Biogasanlage vor.
Die baulichen Anlagen werden im
Bereich des Nawaro-Lagers eine
maximale Höhe von 6 m und im Bereich
der Fermenter und Gärrestlager eine
maximale Höhe von 10 m nicht
überschreiten. Diese maximal
zulässigen Gebäudehöhen werden in
dem Bebauungsplan festgesetzt.
Aufgrund der geringen zukünftigen
Gebäudehöhen, wird die
Wehrbereichsverwaltung erst im
Rahmen der öffentlichen Auslegung und
der hiermit verbundenen erneuten
Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange beteiligt.
Regelungen im FNP zu den
Höhenentwicklungen der Biogasanlage
sind nicht erforderlich.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Anregung
dahingehend zu
berücksichtigen,
dass die
entsprechenden
Angaben zu
zukünftigen Höhen
im Bebauungsplan
ergänzt werden.
Eine Beteiligung
der
Wehrbereichsverw
altung erfolgt
jedoch erst wieder
im Rahmen der
öffentlichen
Auslegung.
4
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Nr.
Eingabensteller
Datum
T5
Landesbetrieb
Wald und Holz
Hürtgenwald
14.02.11
B1
Bürgerinitiative
„Biogasanlage
– wann- wie –
wo – warum“
Rainer Pongs
Hürtgenwald
10.02.11
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Es wird darauf hingewiesen,
dass gegen die
Bauleitplanung Biogasanlage
aus forstbehördlicher Sicht
keine Bedenken bestehen. Es
wird weiterhin darauf
hingewiesen, dass für die
geplante Fläche der
Biogasanlage ein
Umwandlungsverfahren nach
Landesforstgesetzen
erforderlich sowie ein
entsprechender Ausgleich
durchzuführen ist. Dieser
Ausgleich ist möglich über
eine Ausgleichsfläche, eine
Kompensation auf
gemeindeeigenen
Waldflächen oder die Zahlung
eines Entgeltes.
In der ersten Vorabstimmung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz wurde
vereinbart, dass für die in Anspruch
genommenen Waldflächen ein
Flächenausgleich im Feld das 1:1 auf
dem Gemeindegebiet durchgeführt wird.
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Hinweise zu
berücksichtigen.
Es werden folgende
Anregungen und Hinweise
vorgebracht.
Es wird darauf hingewiesen,
dass die Bürgerinitiative
grundsätzlich für die Nutzung
regenerativer Energien sei,
Priorität habe aber
Energieeinsparung und die
Steigerung der
Energieeffizienz.
Bei der Planung von
Biogasanlagen müssten die
Belange des Umweltschutzes
(Boden-, Luft-,
Gewässerschutz) sowie des
Naturschutzes und der
Landschaftspflege
berücksichtigt werden. Bei der
Nutzung der Biomasse sei auf
eine weitestgehende
Minderung der
Schadstoffemissionen und
eine effiziente
Energienutzung zu achten.
Die Zustimmung der Bürgerinitiative zur
Nutzung regenerativer Energien wird
begrüßt. Zu den einzelnen Themen der
Stellungnahme wird wie folgt
eingegangen:
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Rat,
die Anregungen
und Hinweise zu
berücksichtigen.
1. Belange des Umweltschutzes
Die von der Bürgerinitiative
angesprochenen Belange sind
grundsätzlich bei der Aufstellung von
Bauleitplanungen zu berücksichtigen,
unabhängig davon, ob es sich hierbei
um eine (möglicherweise emittierende)
Biogasanlage handelt oder eine andere
bauliche Nutzung. Die aufgeführten
Belange sind daher in § 1 BauGB
verankert. Im Weiteren wird dargelegt, in
welcher Form die einzelnen Belange bei
der Planung Berücksichtigung gefunden
haben. Ausführungen hierzu finden sich
sowohl in der städtebaulichen
Begründung als auch im Umweltbericht.
Der Betreiber der Biogasanlage wird die
Anlage nach dem Stand der Technik
betrieben, so dass eine energieeffiziente
Nutzung der Anlagen gegeben sein
dürfte.
1.1 UVP- Verfahren/ Scoping
Wegen der geplanten
Biogasanlagen sind nach BImSchG zu
Biogasanlage seien eine UVP genehmigen, wenn eines der folgenden
mit Öffentlichkeitsbeteiligung Kriterien eintritt:
sowie ein Verfahren nach
Vergärung von Abfallstoffen
dem BImSchG (insbesondere
Auf
der
Biogasanlage
§ 4 Genehmigung, § 5
installierte BHKW- Leistung > 1
Pflichten der Betreiber, § 51
MW Feuerungswärmeleistung
Anhörung der Betroffenen)
Güllelagerkapazität > 6.500 m³
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Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
durchzuführen. Es sollte ein
Scoping-Termin mit allen
beteiligten Behörden und den
Naturschutzverbänden
angesetzt werden.
Vorbehaltlich späterer
Ergänzungen seien im
Umweltbericht oder der UVP
bzw. dem
immissionsrechtlichen
Verfahren unter anderem
folgende Themen zu
behandeln und folgende
Fragen zu klären:
Schutzgüter Boden, Wasser,
Luft
Es wird angeregt, nicht nur
die baubedingten
Auswirkungen auf diese
Schutzgüter anzugeben
sondern jeweils anzugeben,
welche Stoffe mit welchen
möglichen Wirkungen
betriebsbedingt in den Boden,
Grund- und
Oberflächenwasser sowie die
Luft gelangen können, zu
welchen Beeinträchtigungen
das führen kann und wie
solche Beeinträchtigungen
verhindert werden. Daraus
ableitend müssen über
Betriebsabläufe,
Materialflüsse, entstehende
Abwässer und deren
Behandlung, Abfälle und
Reststoffe
Verfahrensgrundsätze
festgelegt werden.
Darüber hinaus sei aber auch
die betriebsbedingte
veränderte landwirtschaftliche
Nutzung im Einzugsbereich
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Biogaslagerkapazität > 3,0 t
Die Biogasanlage Kleinhau erfüllt keines
dieser Kriterien. Ebenfalls ist die
Biogasanlage kein Vorhaben, das im
Anhang 4 des
UmweltverträglichkeitsprüfungsGesetzes (UVP-G) aufgeführt ist. Damit
ist ein Genehmigungsverfahren nach
Baurecht durchzuführen.
Unmittelbar nach dem
Aufstellungsbeschluss der Gemeinde
Hürtgenwald für die Bauleitplanung
„Biogasanlage“ hat bei der
Kreisverwaltung Düren ein ScopingTermin im Sinne des § 4 (1) BauGB
stattgefunden, an dem die für die
Planung maßgeblichen
Fachdienststellen der Kreisverwaltung
teilgenommen haben. Entsprechend
dem Vermerk über diesen ScopingTermin wurden die zu erarbeitenden
Fachgutachten (Lärm, Gerüche,
Entwässerung) inhaltlich abgestimmt. Im
Rahmen der anstehenden öffentlichen
Auslegung der Bauleitplanungsentwürfe
werden die Fachbehörden die
Fachplanungen und- gutachten prüfen
und ihre Stellungnahmen gegenüber der
Gemeinde Hürtgenwald abgeben.
1.2 Umweltbericht
1.2.1 Schutzgüter Boden, Wasser, Luft
Eine Biogasanlage ist nur
genehmigungsfähig, wenn keine
erhebliche Beeinträchtigung – sowohl
anlagen- als auch betriebsbedingt –
entsteht. Dies konnte durch eine Reihe
von Gutachten (Lärm, Gerüche,
Artenschutz) und Konzepte
(Entwässerung) nachgewiesen werden.
Weitere Informationen enthält die
Betriebsbeschreibung.
Das Inputmaterial besteht zu mehr als
einem Drittel aus Gülle. Unter zwei
Drittel bestehen aus nachwachsenden
Rohstoffen (NawaRo), z.B. Mais,
Ganzpflanzensilage (GPS), Gras und
Rüben. Mais stellt demnach nur einen
Teil des Beschickungsmaterials dar, so
dass nicht damit zu rechnen ist, dass im
Rahmen des hier geplanten Projektes
eine unangemessen hohe Steigerung
des Maisanbaus entsteht. Zudem ist der
Anteil der jeweiligen Materialien auch
ernteabhängig.
Gärreste werden auf die Felder
aufgebracht
und
ersetzen
den
ansonsten aufzubringenden Dünger. Es
kann
nicht
Ziel
eines
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Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
der Anlage zu beschreiben
Bebauungsplanverfahrens sein, diese
und mögliche
üblichen Bewirtschaftungsschritte in der
Beeinträchtigungen der
Landwirtschaft zu regeln.
Schutzgüter seien ebenso
anzugeben wie die
erforderlichen
Vermeidungsmaßnahmen.
Hierbei wäre zu klären,
welche Auswirkungen der
erhöhte Maisanbau auf den
Boden (Stoffeintrag,
Bodenabtragung und –verdichtung) und
Wasserhaushalt habe.
Welche Auswirkungen der
Auftrag der Gärsubstanz habe
bzw. wie Beeinträchtigungen
vermieden werden können.
Die Flächen, auf denen die
Rückstände aufgebracht
werden dürfen, seien ebenso
festzulegen wie Zeitpunkt der
Ausbringung und zulässige
Menge/ha.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Es wird darauf hingewiesen,
dass besonders gravierend
der Einfluss der veränderten
Landnutzung auf das
Schutzgut Tiere und Pflanzen
sei. Unter dem
Artenschutzaspekt und unter
Berücksichtigung der
europäischen
Vogelschutzrichtlinie und des
Bundesnaturschutzgesetzes
wird eine vertiefende
Darstellung angeregt. Die
Verwirklichung der
Biogasanlage führe
möglicherweise zu
Biodiversitätsschäden im
Sinne des
Umweltschadensgesetztes.
Daher sei eine
Umweltfolgenabschätzung
und –bewältigung
vorzunehmen.
1.2.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Die Ansicht, dass das Schutzgut Tiere
und Pflanzen a priori „besonders
gravierend“ sei, wird nicht geteilt. Der
Anbau von Mais und Rüben etwa ist
Voraussetzung für Brutvorkommen des
Kiebitzes, der im Frühjahr offene
Flächen benötigt und nicht in
Getreidefelder geht. Die Wechselbezüge
sind hier komplex. Es kann aber nicht
Aufgabe eines
Bebauungsplanverfahrens sein, dies in
letzter Tiefe zu betrachten.
Schließlich ist das Für und Wider in
Sachen Biogasanlage eine
grundsätzliche politische Entscheidung
der Gemeinde Hürtgenwald im Umgang
mit regenerativen Energien.
Schutzgut Landschaft
Es wird darauf hingewiesen,
dass das Schutzgut
Landschaft durch die
vorgesehene Anlage und die
veränderte landwirtschaftliche
Nutzung erheblich
beeinträchtigt werden. Diese
Beeinträchtigung sei
darzustellen. In den Verträgen
mit den Landwirten seien
1.2.3. Schutzgut Landschaft
Das Schutzgut Landschaft wird nicht a
priori erheblich beeinträchtigt. Die
Maßnahme selbst findet in einem
Fichtenforst/Schlagflurfläche statt.
Wertvolle Gehölzbestände bleiben
erhalten und sorgen für eine
Eingrünung, die noch ergänzt wird.
Inwieweit die landwirtschaftliche
Nutzung sich erheblich ändert, ist nicht
abschließend abzuschätzen und hängt
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Bewirtschaftungsauflagen
vorzusehen, u.a. ein Verbot
genmanipulierte Pflanzen
anzubauen, Verbot von
Grünlandumbruch und das
Gebot einer mindestens
dreigliedrigen Fruchtfolge.
Eine Monotonisierung sei zu
vermeiden.
auch vom Ernteerfolg ab. Im
Bebauungsplan können keine
Bewirtschaftungsauflagen gegeben
werden, da die Ernteflächen nicht
Bestandteil des Bebauungsplans sind.
Schutzgut Mensch
Bezüglich der Auswirkung der
geplanten Anlage auf das
Schutzgut Mensch sollen
folgende Fragen beantwortet
werden:
1.2.4. Schutzgut Mensch
Eine Biogasanlage ist nur
genehmigungsfähig, wenn keine
erhebliche Beeinträchtigung – sowohl
anlagen- als auch betriebsbedingt –
entsteht. Dies konnte durch eine Reihe
von Gutachten (Lärm, Gerüche,
Artenschutz) und Konzepte
(Entwässerung) nachgewiesen werden.
Weitere Informationen enthält die
Betriebsbeschreibung.
-
-
-
-
-
Welche Stoffe gelangen
betriebsbedingt von der
Biogasanlage und dem
Blockheizkraftwerk in die
Luft, den Boden, das
Wasser und gefährden
möglicherweise die
Gesundheit der Menschen
in der näheren und/oder
weiteren Umgebung?
Wie viel Lärm zu welchen
Zeiten geht von der Anlage
aus?
Welche Auswirkungen
hat das erhöhte
Verkehrsaufkommen
insbesondere in
Spitzenzeiten
(„Erntekampagne“)?
Ist der Abstand zur
Wohnbebauung
ausreichend, um
Gefährdungen und
Belästigungen (z.B.
Geruch) der Anwohner
ausschließen zu können?
Ist es ethisch zu
Verantworten, so
wertvollen Boden der
Lebensmittelproduktion
zu entziehen?
Beschlußvorschlag
Bezüglich des Verkehrsaufkommens
wird auf den gesonderten Punkt 2.
Verkehrsgutachten verwiesen.
Zu den Punkten Lärm und Gerüche wird
auf 4. Lärm- und Geruchsgutachten
verwiesen.
Ob es ethisch zu verantworten ist,
wertvollen Boden nicht für die
Lebensmittelproduktion zu verwenden,
sondern für die Herstellung
regenerativer Energien entzieht sich der
sachlich fachlichen Abwägung in der
Bauleitplanung, sonder ist eine
grundsätzliche politische Entscheidung
der Gemeinde Hürtgenwald im Umgang
mit regenerativen Energien.
Darüber hinaus wird
2. Verkehrsgutachten
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Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
angeregt, ein
Verkehrsgutachten zu
erarbeiten, eine Anlagen- und
Betriebsbeschreibung, ein
Lärm- und Geruchsgutachten
sowie ein
Brandschutzkonzept.
Zusätzlich sollten
Standortalternativen
aufgezeigt und nach den
oben genannten Kriterien
ebenfalls bewertet werden.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Im Rahmen des Scopingtermins mit der
Kreisverwaltung Düren (u.a.
Straßenverkehrsbehörde) wurde
einvernehmlich festgestellt, dass die
Erarbeitung eines Verkehrsgutachtens
aus folgenden Gründen nicht
erforderlich ist:
Durch die geplante
Erschließungsstraße
(zwischenzeitlich in südlicher
Richtung um ca. 70 m verlegt)
mit unmittelbarer Anbindung an
die L 11 wird eine Belastung
der Rinnebachstraße durch den
Ziel- und Quellverkehr der
Biogasanlage ausgeschlossen.
Die Belastung der B 399 wird
durch den Ziel- und
Quellverkehr der Biogasanlage
steigen. Die Bundesstraße ist
aber für diese Kapazitäten
ausgebaut.
Verkehrsbehinderungen im
Zeitraum der so genannten
„Kampagne“ sind
hinzunehmen, wie dies
gegenüber dem „normalen“
landwirtschaftlichen Verkehr
auch der Fall ist.
Ein Verkehrsgutachten würde daher zu
keinen anderen Aussagen gelangen.
3. Anlagen- und Betriebsbeschreibung
Zwischenzeitlich liegt eine konkrete
Anlagen – und Betriebsbeschreibung
vor, die sowohl in die Begründung zum
Bebauungsplan aufgenommen wurde,
als auch den
Immissionsschutzgutachtern zur
Verfügung gestellt wurde. Aus dieser
Anlagenbeschreibung ergibt sich unter
anderem, dass für die rechtliche
Zulässigkeit der Biogasanlage das
allgemeine Baurecht und nicht das
Bundesimmissionsschutz-Gesetz
(BImSchG) heranzuziehen ist.
4. Lärm- und Geruchsgutachten
Mit dem Betrieb der Biogasanlage
können Emissionen wie Lärm (Gewerbe
und Verkehr) und Gerüche verbunden
sein. Daher wurden Untersuchungen
hierzu durchgeführt, in denen dargelegt
wird, unter welchen
Betriebsbedingungen welche
Immissionen auf die nächstgelegenen
schutzwürdigen Baugebiete einwirken
können. Die Lärmuntersuchung wurde
vom Büro ADU Cologne, Köln erarbeitet;
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Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
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Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
die Geruchsuntersuchung durch das
Büro iMA Cologne in Köln. Im Ergebnis
beider Gutachten wird festgestellt, dass
die Biogasanlage unter den zugrunde
gelegten Betriebsbedingungen
konfliktfrei betrieben werden kann. Die
ausführlichen Gutachten werden als
Anlage der Begründung beigefügt.
Nachfolgend werden die wichtigsten
Ergebnisse (nicht die Herleitung) zu den
Themen Lärm und Gerüche
wiedergegeben.
Lärm:
Der Gutachter hat mit dem
Immissionsschutzbeauftragten der
Kreisverwaltung Düren abgestimmt,
dass der Nachweis zu führen ist, dass
die geplante Biogasanlage die
Richtwerte der TA- Lärm (Technische
Anleitung – Lärm) um mindestens 6
dB(A) unterschreitet. Bei Einhaltung
dieser Vorgabe ist gewährleistet, dass
es durch den Betrieb der Biogasanlage
zu keinen unzumutbaren
Lärmbelästigungen kommt.
Fazit des Gutachters:
„Die Beurteilungspegel der Geräusche
aus den gewerblichen Emittenten des
Plangebietes unterschreiten die
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an
allen Immissionsorten um mindestens 6
dB(A). Die Anforderungen des Kreises
Düren werden somit erfüllt.
Voraussetzung für die Einhaltung der
obigen Werte im Nachtzeitraum ist die
Sicherstellung der geforderten
Schallleitungsbegrenzungen der BHKW:
Begrenzung der
immissionsrelevanten
Schallleistungen der BHK auf dem
Anlagengelände auf LWA = 89 dB(A)
unter Berücksichtigung der Höhe
des Kamins von 10 m.
Begrenzung der
immissionsrelevanten
Schallleistungen des Satelliten-BHK
westlich der Turnhalle auf LWA = 78
dB(A) unter Berücksichtigung der
Höhe des Kamins von 10 m.
Maximalpegel
Durch einzelne, kurzzeitige
Geräuschspitzen wie LkwBetriebsbremsen ist auf Grund der
Abstände tags an keinem der
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der frühzeitigen
Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Immissionsorte mit Maximalpegeln zu
rechnen, die die zulässigen Werte
überschreiten. Nachts sind vom BHKW
und Rührwerk ebenfalls keine
heraustretenden Geräuschspitzen zu
erwarten, die die Immissionsrichtwerte
um mehr als 20 dB(A) überschreiten.“
Regelungen bezüglich der Anlage
erfolgen im Baugenehmigungsverfahren.
Gerüche:
Der Gutachter kommt zu folgendem
Ergebnis (Zitat):
„Der prognostizierte Geruchsbeitrag der
geplanten Biogasanlage hält auf den
nächstgelegenen Immissionsorten
überwiegend die Irrelevanzschwelle
nach Nr. 3.3 der GIRL (2) von 2% ein.
Bei Einhaltung der Irrelevanzschwelle ist
davon auszugehen, dass die Anlage die
belästigende Wirkung einer etwaigen
vorhandenen Belastung nicht relevant
erhöht. Nur am nächstgelegenen Bauhof
wird die Irrelevanzschwelle mit einem
Geruchsbeitrag von bis zu 3%
überschritten, so dass hier die
Geruchsgesamtbelastung abzuschätzen
ist. Da sich derzeit keine weiteren
Geruchsemittenten in der Umgebung der
Biogasanlage befinden und von dem
geplanten externen BHKW kein
relevanter Geruchsbeitrag zu erwarten
ist, kann davon ausgegangen werden,
dass der für den Bauhof vorgeschlagene
Immissionswert von 15% der
Jahresstunden eingehalten wird.“
Bei der Bewertung dieser Ergebnisse ist
zu beachten, dass nach den
Höchstgrenzen der GIRL
(Geruchsimmissionsrichtlinie) eine
Geruchsbelastung bis zu 10% der
Jahresstunden bei Wohngebieten und
bis zu 15% der Jahresstunden bei
Gewerbegebieten hinzunehmen sind. Es
wird deutlich, dass die zu erwartenden
Geruchsemissionen der geplanten
Biogasanlage im Bereich der
Irrelevanzgrenze anzunehmen sind.
Eine relevante Beeinträchtigung des
nahegelegen Nahversorgungszentrums
durch Gerüche ist daher nicht zu
besorgen.
Zusammenfassen bleibt festzustellen,
dass die Belange der Bürgerinitiative
berücksichtigt werden. Mit dem Betrieb
der Biogasanlage sind keine
Immissionskonflikte gegenüber der
bestehenden schutzwürdigen Bebauung
zu befürchten.
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Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
5. Brandschutzkonzept
Im Rahmen der Bauantragstellung für
die Biogasanlage wird vom Bauherren
ein Brandschutzgutachten erstellt,
soweit dies von den zuständigen
Behörden gefordert wird. Regelungen
zum Brandschutz werden in der
Bauleitplanung nicht getroffen.
6. Standortalternativen
Da mit dem Betrieb der Biogasanlage
die Strom- und Wärmeversorgung des
Rathauses, des Schulzentrums sowie
möglicherweise später auch der
angrenzenden Gewerbebetriebe
sichergestellt werden soll und hierfür
kurze Wege der Leitungsführung
erforderlich sind, sind alternative
Standorte nicht vorhanden.
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Beteiligung gemäß § 3,4 (1) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 02.05.2011
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Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der
vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Träger öffentlicher Belange, in deren Stellungnahme keine Anregungen vorgebracht wurden:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW, Schreiben vom 31.01.2011
Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 02.03.2011
Amprion, Schreiben vom 25.01.2011
EWV Energie- und Wasserversorgung, Schreiben (Mail) vom 28.01.2011
RWE, Rhein- Ruhr Verteilnetz, Schreiben vom 25.01.2011
PLE DOC, Leitungsauskunft, Schreiben vom 02.02.2011
IHK Aachen, Schreiben vom 25.02.2011
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vorgebrachten Anregungen
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Beschlußvorschlag
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