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Allgemeine Vorlage (2. Änderungssatzung Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
94 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
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Satzung zur Änderung der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kall 2. Änderungssatzung vom _____________ Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW., S. 966) der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LabfG) vom 21. Juni 1988 (GV.NRW., S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW., S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. I, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. I, S. 2808), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBI. I 2002, S. 896 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I, S.602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBI. I S. 3295) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall beschlossen: Artikel I Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 24.09.2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.06.2015 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: „2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG).“ 2. § 2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) und Bringsystem (Altpapiersammlungen), sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil).“ 3. § 6 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind über die von der Gemeinde eingereichten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen.“ 4. § 6 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen oder es zu einer bekanntgegebenen Sammelstelle zu bringen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt.“ 5. § 7 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackVO - ), sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) den gelben Abfallgefäßen oder - säcken, b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern, c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen oder _ Altpapiercontainern.“ 6.+7. § 9 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des §2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 14 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.11.2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.“ 8. § 10 2.Spiegelstrich erhält folgende neue Fassung: „- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);“ 9. § 14 Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: „2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen grauen Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. In Ausnahmefällen können Tonnengemeinschaften zugelassen werden (§ 14b Entsorgungsgemeinschaft).“ 10. § 14 Absatz 4 Nr. 8 erhält folgende neue Fassung: „8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß § 9 Absatz 1 auch auf die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter.“ 11. § 16 Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: „Nr. 2 Altpapier in den Bündelsammlungen den einzelnen Ortsvereine zuzuführen oder in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, wenn keine Vereinssammlung in den Orten durchgeführt wird.“ 12. § 16 Absatz 3 Nr. 4-6 erhält folgende neue Fassung: „Nr. 4 Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelbem Abfallsack zur Abholung bereitzustellen. Nr. 5 Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. Nr. 6 entfällt.“ 13. § 17 Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: „2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig (max. 26 Abfuhrtermine im Jahr) ab Grundstück entsorgt, wobei 10 Pflichtentleerungen aus Gründen des Hygiene- und Seuchenschutzes in Anspruch zu nehmen sind.“ 14. § 18 Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung: „3. Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle, Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten“ 15. § 18 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 4 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. Die Sperrmüllabfuhr kann bis zu 4-mal jährlich pro Haushalt erfolgen.“ 16. § 21 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung: „(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.“ 17. § 28 Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende neue Fassung: „5. Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in §16 befüllt; “ Artikel II § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.