Daten
Kommune
Kall
Größe
94 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Änderung der
Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Kall
2. Änderungssatzung
vom _____________
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW., S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW., S. 966) der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LabfG) vom 21. Juni 1988 (GV.NRW., S. 250), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV.NRW., S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. I, S. 212 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des
Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. I, S. 2808), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017
(BGBI. I 2002, S. 896 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I,
S.602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.08.2017 (BGBI. I S. 3295) hat der
Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Änderung der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 24.09.2014 in der Fassung der
1. Änderungssatzung vom 25.06.2015 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:
„2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG).“
2. § 2 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß),
durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und
Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung
von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten)
und Bringsystem (Altpapiersammlungen), sowie durch eine getrennte Einsammlung
von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung
(Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über
das Schadstoffmobil).“
3. § 6 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus
Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und
Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind über
die von der Gemeinde eingereichten Erfassungssysteme (Biotonne und
Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen.“
4. § 6 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3)
Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich einer
Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit
in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur
Wiederverwertung bereitzustellen oder es zu einer bekanntgegebenen
Sammelstelle zu bringen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar
selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer
derartigen Einrichtung befördern lässt.“
5. § 7 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung -VerpackVO - ),
sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System
aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar
a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus
diesen Materialien) den gelben Abfallgefäßen oder - säcken,
b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern,
c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen oder
_ Altpapiercontainern.“
6.+7. § 9 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2)
Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf
Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B.
gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen
nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 der
Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des §2 Nr. 1
GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des
Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der
Maßgaben in § 14 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. 1
GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom
10.11.2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und
industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer
Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.“
8. § 10 2.Spiegelstrich erhält folgende neue Fassung:
„-
soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);“
9. § 14 Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:
„2.
Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien
(Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie
(Haushalt) mindestens 1 zugelassenen grauen Restmüll-Abfallbehälter
bereitzustellen. In Ausnahmefällen können Tonnengemeinschaften zugelassen
werden (§ 14b Entsorgungsgemeinschaft).“
10. § 14 Absatz 4 Nr. 8 erhält folgende neue Fassung:
„8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen
Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach
schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter
aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die
Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt
sich der Benutzungszwang gemäß § 9 Absatz 1 auch auf die zusätzlich
angeordneten Abfallbehälter.“
11. § 16 Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:
„Nr. 2 Altpapier in den Bündelsammlungen den einzelnen Ortsvereine zuzuführen oder
in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, wenn keine Vereinssammlung in
den Orten durchgeführt wird.“
12. § 16 Absatz 3 Nr. 4-6 erhält folgende neue Fassung:
„Nr. 4 Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelbem
Abfallsack zur Abholung bereitzustellen.
Nr. 5
Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf
dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem
schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
Nr. 6
entfällt.“
13. § 17 Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:
„2.
Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig (max. 26 Abfuhrtermine im
Jahr) ab Grundstück entsorgt, wobei 10 Pflichtentleerungen aus Gründen des
Hygiene- und Seuchenschutzes in Anspruch zu nehmen sind.“
14. § 18 Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung:
„3.
Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fließen,
Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle,
Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken,
Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und
Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper,
Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten“
15. § 18 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3)
Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag
bereitstellen darf, beträgt max. 4 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am
Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an
der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar
bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht
verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand
des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten
und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. Die Sperrmüllabfuhr kann
bis zu 4-mal jährlich pro Haushalt erfolgen.“
16. § 21 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6)
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Absatz 1
Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.“
17. § 28 Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende neue Fassung:
„5.
Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in §16 befüllt; “
Artikel II
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.