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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 108/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
394 kB
Erstellt
08.07.11, 19:01
Aktualisiert
08.07.11, 19:01

Inhalt der Datei

Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“, Ortsteil Kleinhau Seite 1/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Lfd. Nr. Eingaben-steller Datum T1 WVER Wasserverband Eifel Rur 52325 Düren 28.06.11 Gegen die Inhalte des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken, wenn sichergestellt wird, dass durch den Betrieb der Anlage und die Versickerungsanlage für Regenwasser keine Verunreinigung von Gewässern erfolgt. T2 Landesbetrieb Straßenbau NRW 53874 Euskirchen Wesentliche Inhalte der Anre- Stellungnahme gungen Die Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht abwägungsrelevant für die Inhalte der 8. FNP- Änderung. Der Rat beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Dennoch wird auf Folgendes hingewiesen: Durch das Ingenieurbüro Berg GmbH wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet, dessen Ergebnisse in die Begründung zum Bebauungsplan sowie in den Umweltbericht aufgenommen wurden. Zwischenzeitlich wurde der entsprechende wasserrechtliche Antrag zur Versickerung der unbelasteten und schwach belasteten Niederschlagswasser bei der Unteren Wasserbehörde eingereicht und geprüft. Die Untere Wasserbehörde hat in ihrer Stellungnahme (siehe auch T 3 Kreisverwaltung Düren) mitgeteilt, dass die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes nachgewiesen wurde. 24.05.11 Es werden keine Bedenken und vorgebracht, jedoch auf die 03.02.11 Stellungnahme vom 03.02.2011 verwiesen. In dieser Stellungnahme, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegeben wurde wird bereits darauf hingewiesen, dass gegen die Bauleitplanung grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Bezüglich der Anbindung des Biogasanlagegeländes an die L 11 wird angeregt, eine Linksabbiegespur auf der Landstraße herzustellen. Auch wenn derzeit eine sehr saisonale Andienung der Biogasanlage vorgesehen ist, so sei doch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verbindungsfunktion der Landestraße von großer Bedeutung. Für die Anbindung des Plangebietes an die L 11 wird der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Landesbetrieb NRW angeregt. Die hierzu erforderlichen Unterlagen (Erläuterungsbericht, Planungen im Maßstab 1:25.000) sind zu erarbeiten und mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Mit dem Bau der Anbindung darf Beschlussvorschlag Der Rat beschließt, die Anregungen und Hinweise zu berücksichtigen. Die Anregungen und Hinweise werden berücksichtigt. In Abstimmung mit dem Landesbetrieb und dem Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung Düren wird im Straßenraum der L 11 eine Linksabbiegespur errichtet. Die angesprochene Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und dem Landesbetrieb wird bis zum Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan abgeschlossen. Die gebührenpflichtige Sondernutzung wird dadurch entbehrlich. Nur im Falle einer Anbindung der neuen Erschließungsstraße an die L 11 ohne Linksabbiegespur (außerhalb der Ortsdurchfahrt) müsste eine gebührenpflichtige Sondernutzung beim Landesbetrieb beantragt werden. Werbeanlagen in welcher Form auch immer, sind im Nahbereich der L 11 nicht geplant. Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 2/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Anbindung der Erschließungsstraße, die an die L 11 anbindet, unabhängig von der Verwaltungsvereinbarung um eine gebührenpflichtige Sondernutzung handelt, die separat beim Eingabensteller zu beantragen sei. Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen der § 28 Straßenwegegesetz zu beachten sei. Die Werbeanlagen sind an der Stätte der Leistung nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m gemessen vom äußeren Rand, der für den KFZ-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Eventuelle Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. T3 Kreisverwaltung Düren 29.06.11 Es wurden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: 1. Umweltamt Zu 1. Es wird darauf hingewiesen, Die Zustimmung der Kreisverwaltung dass die wasserwirtschaftliwird zur Kenntnis genommen chen Belange berücksichtigt wurden. Aus immissionsschutzrechtlicher, bodenschutzrechtlicher und abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange betroffen. Zu 1. Der Rat beschließt, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.. 2. Landschaftspflege und Naturschutz Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes stehen der Aufstellung der 8. FNP- Änderung sowie des Bebauungsplanes F 7 nicht entgegen. Es wird darauf hingewiesen, dass Aussagen zu Auswir- Zu 2. Der Rat beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen und die Anregung zu berücksichtigen. Nachtrag in der Ratssitzung formulieren Zu 2. Hinweis: Erläuterungen zu den Auswirkungen des Betriebs der Biogasanlage auf die Biodiversität sowie Angaben zur Durchführung der erforderlichen Ersatzaufforstung und Ausgleichsmaßnahmen konnten aufgrund einer Erkrankung des Landschaftsplaners bis zum Redaktionsschluss dieser Vorlage nicht erfol- 2 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 3/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag kungen des Betriebs der gen. Diese werden in der Ratssitzung Biogasanlage auf die mündlich vorgetragen. Biodiversität des betroffenen Landschaftsraumes durch den Anbau von Biomasse zur Energiegewinnung, nicht dargelegt wurden. Es wird angeregt, die notwendige Ersatzaufforstung auf landwirtschaftlichen Minderertragsflächen zur Arrondierung bestehender kleiner Waldstrukturen im waldarmen Nordkreis vorzunehmen und mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen. T4 Landesbetrieb Wald und Holz Hürtgenwald 28.06.11 Aus forstbehördlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die 8. FNP- Änderung sowie den Bebauungsplan F7. Es wird darauf hingewiesen, dass für die beplante Fläche ein Umwandlungsverfahren nach Landesforstgesetz sowie ein entsprechender Ausgleich durchzuführen sei. Dieser Ausgleich sollte ein Verhältnis von 1:1 haben. Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind die Nachbarbestände bis in eine Tiefe von 30 m in die Planung einzubeziehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In Abstimmung mit dem Landschaftsplaner (derzeit erkrankt) wird der erforderliche Ausgleich bestimmt. Das Waldumwandlungsverfahren wird durch die Gemeinde Hürtgenwald durchgeführt. Die Anregung, Nachbarbestände bis in eine Tiefe von 30 m in die Planung einzubeziehen, wurde im östlichen Plangebiet berücksichtigt. Hier setzt der Bebauungsplan „Erhalt und Entwicklung des Fichtenforstes“ fest. Eine Einbeziehung der Waldflächen an der nordöstlichen Grenze ist nicht erforderlich. Hier befinden sich ausschließlich die Havarieund Niederschlagsversickerungsbecken. Regelungen hierzu auf der Ebene des FNP sind nicht erforderlich. Der Rat beschließt, die Hinweise und die Anregung gemäß der Stellungnahme zu berücksichtigen T5 Geologischer Dienst Krefeld 10.06.11 Es wird darauf hingewiesen, dass im Untergrund unter dem Verwitterungslehm die geschieferten Ton- und Schluffsteine der Oberen Rurberg-Schichten (Unterdevon) anstehen. Diese sind aufgrund des zu geringen Durchlässigkeitsbeiwertes kf in der Regel nicht versickerungsfähig im Sinne des maßgeblichen Arbeitsblattes A 138. Es sei geplant, hier trotzdem eine Versickerungsanlage zu errichten und stützt dabei die Bemessungsgrundlage auf Vermutungen hinsichtlich der Durchlässigkeit. Es wird daher angeregt, den tatsächlichen Durchlässigkeitsbeiwert kf mittels eines in situVersickerungsversuches am Standort der geplanten Versickerungsanlage nachweisen zu lassen. Das Entwässerungskonzept wurde im Der Rat beschließt, Vorfeld der Offenlage der 8. FNP- Ände- die Anregung nicht rung und des B-Planes mit der unteren zu berücksichtigen. Wasserbehörde des Kreises Düren abgestimmt und von dieser als genehmigungsfähig anerkannt. Zwischenzeitlich wurde der Genehmigungsantrag zur Versickerung der Niederschlagswässer bei der Kreisverwaltung Düren eingereicht (siehe auch Erläuterungen zu T 3 Kreisverwaltung Düren, Seite2). Obwohl der Durchlässigkeitsbeiwert entsprechend des Arbeitsblattes A 138 als nicht ausreichend für den Regelfall einer Versickerungsanlage anzusehen ist, wurde das Entwässerungskonzept einvernehmlich mit der Unteren Wasserbehörde so festgelegt. Die Versickerungsanlage der Biogasanlage Kleinhau unterscheidet sich vom Regelfall in folgenden Punkten: - Die Alternative zur Versickerung der nicht belasteten Niederschlagswässer wäre die gemeinsame Einleitung mit den belasteten Niederschlagswässern in die Gärresteläger. Von dort würden Sie 3 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 4/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Außerdem wird auf Folgendes hingewiesen: Die Darstellung des Gutachters, wonach die gemäß Arbeitsblatt A 138 geforderte Mindestdurchlässigkeit zum Betrieb von Versickerungsan-07 lagen von kf = 5 x 10 m/s hier nur geringfügig unterschritten wird, ist nicht nachvollziehbar. Der Gutachter leitet aus Erfahrungswerten für die verwitterte Felsoberfläche einen kf Wert von -07 1 x 10 m/s ab. Dieser Wert ist 50 mal kleiner als der nach dem gelten Regelwerk geforderte Mindestdurchlässigkeitsbeiwert. T6 Stadt Stolberg 52220 Stolberg 17.06.11 Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich gegen die Planungsabsichten zur Errichtung einer Biogasanlage keine Bedenken bestehen. Im Umweltbericht zur 8. Änderung des FNP ebenso wie zum Bebauungsplan F 7 werden im Kapitel 4.1.3 bei „Tiere und Pflanzen“ falsche Rechtsgrundlagen zitiert. Im Rahmen der Bauleitplanung gilt die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes 2010, zitiert wird jedoch die Eingriffsregelung nach altem Landschaftsgesetz 2007. In der Begründung zum Bebauungsplan F 7 lassen sich auf Seite 11 die Angaben zu den Anlieferungsfahrten bei Maissilage (16 volle Hin- und 16 leere Rückfahrten) nicht nachvollziehen, da der Zeitbezug fehlt und sich aus den restlichen Angaben keine Übereinstimmung ergibt. Stellungnahme Beschlußvorschlag gemischt mit Gärresten zu Düngezeiten auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht. Diese Möglichkeit besteht über das geplante Trennsystem und die Pumpe im Brauchwasserschacht nach wie vor, so dass unzulässige Entwässerungszustände im Betrieb vermieden werden. - In unmittelbarer Nähe zur Biogasanlage waren die Untergrundverhältnisse ausweislich des Bodengutachtens vor der Errichtung eines Einkaufmarktes ähnlich derjenigen auf dem Biogasanlagengelände. Es wurde dennoch eine Versickerungsanlage mit einem Überlauf in den Mischwasserkanal errichtet. Nach mehrjährigem Betrieb der Versickerungsanlage anlässlich einer anstehenden Erweiterungsmaßnahme wurde die Versickerungsanlage behördlicherseits in Augenschein genommen. Es war erkennbar, dass die Versickerungsanlage funktionierte. Aus ökologischen Gründen (keine dieselbetriebenen Transporte) ist es sinnvoll, möglichst viel Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, so dass neben der Möglichkeit, Niederschlagswässer in die Gärresteläger einzuleiten, eine Versickerung vor Ort ermöglicht und genehmigt werden soll. Regelungen hierzu im FNP sind nicht erforderlich. Den folgenden Ausführungen wird vorangeschickt, dass die Belange der Stadt Stolberg durch die Planungen zur Biogasanlage nicht berührt werden. Gemäß § 4 (2) BauGB sollen sich die Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; dies gilt sinngemäß auf für Nachbargemeinden. Der Rat beschließt, die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis zur falschen Rechtsgrundlage ist nicht nachvollziehbar. Im Umweltbericht auf Seite 11 der Begründung zur FNP- Änderung wird die Rechtsgrundlage korrekt dargestellt: BNatSchG, Stand 01.03.2010. Der Teilsatz: „also 16 volle Hin- und 16 leere Rückfahrten“ muss gelöscht werden. Die Begründung wurde redaktionell angepasst. 4 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 5/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Basierend auf den angegebenen Zuliefermengen und bekannten Durchschnittsgewichten für Maissilagen mit unterschiedlichen Feuchtestufen lassen sich auch die Angaben zur eingerichteten Lagerkapazität für nachwachsende Rohstoffe von 3.150 m³ nicht nachvollziehen. T7 Bezirksregierung Köln Dezernat 53 50606 Köln 17.06.11 Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 50 BImSchG im Rahmen der Bauleitplanung auch Auswirkungen, die von schweren Unfällen in Betriebsbereichen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveco-II Richtlinie) auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete, Freizeitgebiete sowie auf öffentlich genutzte Gebäude hervorgerufen werden können, soweit wie möglich zu vermeiden sein. Aus diesem Grund ist ein angemessener Abstand im Sinne des Artikels 12 der Seveso-II Richtlinie zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten/Nutzungen einzuhalten. Als Hilfsmittel zu Bestimmung angemessener Abstände kann der von der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) erarbeitete Leitfaden KAS 18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG“ herangezogen werden. Unter Punkt 1.4 Nutzungskonzept Biogasanlage in der Begründung zum Bebauungsplan sind Angaben zur Größe der geplanten Biogasanlage gemacht. Stellungnahme Beschlußvorschlag Die Lagerkapazität für nachwachsende Rohstoffe beträgt nicht 3.150 m³ sondern 3.150 m². Bei einer mittleren Füllhöhe von 4,20 m ergibt sich somit ein Lagervolumen von ca. 13.200 m³. Die Begründung wurde redaktionell angepasst. Es ist richtig, dass die geplante Biogas- Der Rat beschließt, anlage Kleinhau ein Biogaslagervoludie Anregung nicht men kleiner 10 t hat. Damit unterliegt Sie zu berücksichtigen ausweislich des vorgelegten Bauantrages nicht der Störfallverordnung. Sollten zukünftig Erweiterungsmaßnahmen auf der Biogasanlage durchgeführt werden, bedürfen diese eines erneuten Genehmigungsverfahrens. Soll die Biogasanlage dergestalt erweitert werden, dass die Grenzwerte der Störfallverordnung überschritten werden, wäre im dann durchzuführenden Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob die Zulässigkeit entsprechend der dann gültigen Regelungen und des dann rechtskräftigen Bebauungsplanes gegeben ist. Differenzierte Regelungen zur Nutzungsart im FNP sind ebenfalls nicht erforderlich. Nach diesen Größenangaben ist nicht davon auszugehen, dass die Anlage des Betriebs nach der StörfallVerordnung einzustufen sei. Allerdings lässt die planungsrechtliche Nr. 1 eine Biogas- 5 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 6/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag anlage ohne weitere Größenoder Kapazitätsbeschränkung zu, d.h. eine spätere Anlagenerweiterung kann dazu führen, dass die Anlage als Betriebsbereich nach der Störfallverordnung einzustufen ist. Dies wäre dann der Fall, wenn die Lagermenge an Biogas 10.000 kg oder größer wäre. Dieser Sachverhalt müsste dann aber bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden. Da sich in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet ein Sportplatz und in weniger als 200 m Entfernung eine Schule sowie Wohnbebauung befinden, wird empfohlen, im Sondergebiet Betriebsbereiche nach der Störfallverordnung auszuschließen oder die Lagerkapazität von Biogas auf weniger als 10.000 kg zu beschränken. Alternativ hierzu wäre durchein Gutachten eines nach § 29a BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen nachzuweisen, dass aufgrund der Anlagenausführung oder besonderer sicherheitstechnischer Maßnahmen ein angemessener Abstand im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Seveco-IIRichtlinie zu schutzbedürftigen Gebieten oder Objekten oder Objekten eingehalten wird. T8 BUND/ NABU Kreisverband Düren Grüner Weg 5b 52393 Hürtgenwald 29.06.11 Es wird darauf hingewiesen, dass die Naturschutzverbände Grundsätzlich für die Nutzung regenerativer Energien sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es wird aber an dieser Stelle grundsätzlich angemerkt, dass ausschließlich durch Energieeinsparungen die weltweiten oder nationalen Klimaziele nicht erreicht werden können. Neben Priorität haben aber jedenfalls Energieeinsparungen kann nur die GeEnergieeinsparung und die samtheit der unterschiedlichen Arten zur Steigerung der Energieeffizi- Gewinnung von regenerativen Energien enz. Es wird der Ausbau der zur so genannten Energiewende beitraerneuerbaren Energien begen – so auch die Errichtung und der grüßt aber auch ein sensibler Betrieb von Biogasanlagen. Umgang mit der Natur und transparente Planungen gefordert, die die Menschen vor Ort mitnehmen. Der Erhalt der Biodiversität ist unabdingbar verknüpft mit der Zukunftsfähigkeit der Menschheit. Der Rat beschließt, die Anregung mit Ausnahme der Punkte 4. und 5. sowie 9. (Monitoring) nicht zu berücksichtigen. 6 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 7/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Zur oben angegebenen Planung geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU folgende Stellungnahme ab: 1. Zum Ziel und Zweck der Planung 1.1. Planungsanlass Als „grüne Energiegewinnung“ wurde der Betrieb von Biogasanlagen im Naturschutz überaus begrüßt. Ging man doch davon aus, dass es sich hauptsächlich um die Verwertung von Abfällen aus der Land- und Forstwirtschaft handelt. Heute sieht es aber in der Praxis so aus, dass Ackerflächen, die der Nahrungsmittelproduktion dienten, zum Anbau von Energiepflanzen aus Nahrungsmittelproduktion herausgenommen werden und immer mehr konventioneller Maisanbau mit immer engeren Fruchtfolgen und hohem Pestizid- und Düngereinsatz die Gesamtenergiebilanz der Biomasse einschließlich der Klimabilanz verschlechtert und zum Verlust der Biodiversität führt. Zu 1. Die geplante Biogasanlage wird zu einem guten Drittel mit Gülle beschickt. Der überwiegende Anteil wird gebildet durch nachwachsende Rohstoffe wie Mais, Gras und Rüben. Es ist schon aufgrund der landwirtschaftlichen Fruchtfolgen sowie unterschiedlicher jährlicher Erträge nicht davon auszugehen, dass die Biogasanlage ausschließlich mit Mais beschickt wird. Eine Veränderung der landwirtschaftlichen Struktur wird unterstellt; eine Umwandlung von Wald in Anbauflächen ist nicht geplant. Aus Sicht des Naturschutzes ergeben sich aus dem Betrieb von Biogasanlagen derzeit insbesondere folgende Problemfelder: vermehrter Grünlandumbruch Intensivierung des Ackerbaus Vereinheitlichung des Landschaftsbildes Verlust biologischer Vielfalt Herausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen aus der Nahrungsmittelproduktio n. Grünlandumbruch ist unabhängig vom Bau von Biogasanlagen (aber auch im Zusammenhang mit dem Bau von Biogasanlagen) gemäß der Dauergrünlanderhaltungsverordnung –DGL- VO NRW untersagt. Es erfolgt keine Intensivierung des Ackerbaus, weil keine zusätzlichen Ackerflächen generiert werden, sondern nur andere Feldfrüchte angebaut werden. Der Verlust der biologischen Vielfalt ist nicht zu besorgen. Für den Anbau der nachwachsenden Rohstoffe der Biogasanlage Kleinhau werden ca. 180 ha landwirtschaftliche Fläche benötigt, das sind 0,3 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Forst nicht berücksichtigt) des Kreises Düren. Es ist vorgesehen, verschiedene nachwachsende Im Einzugsgebiet von BioRohstoffe zu vergären (Mais, Gras, gasanlagen werden vermehrt Rüben, Wildkräuter, etc.) Grünland und Stilllegungsflä- Die Maisanbaufläche im Kreis Düren chen in intensiv genutzte beträgt derzeit nur 4 % (siehe HomeMaisäcker umgewandelt. page der Landwirtschaftskammer Düren) Erfolgt die Bereitstellung der der landwirtschaftlichen Nutzfläche. benötigten Flächen durch den Das Argument der „Herausnahme landUmbruch von Gründland wird wirtschaftlicher Nutzflächen aus der zusätzliches CO2 freigesetzt. Nahrungsmittelproduktion“ ist nicht 7 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 8/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Um den Speicher im Grünland wieder aufzubauen sind sehr lange Zeiträume erforderlich. Wird Grünland umgebrochen oder Wald gerodet, können Biogasanlagen sogar zu einer Verschlechterung der CO2 –Bilanz beitragen. Insbesondere im Mittelgebirge führen Maisäcker durch die über Monate fehlende Vegetationsbedeckung zu massiven Erosionsproblemen, die mittel- bis langfristig die Böden devastieren und die angrenzenden Gewässerökosysteme durch Sediment-, Nährstoff- und Schadstoffeintrag belasten. Im Falle der Biogasanlage in Hürtgenwald betrifft dies insbesondere das FFH-Gebiet Kalltal und Nebentäler, das FFH-Gebiet Ruraue von Obermaubach bis Heimbach und das FFHGebiet Rur von Obermaubach bis Linnich. 1.2. Nutzungskonzept der Biogasanlage Inputmaterial Das Inputmaterial für die geplante Anlage besteht nach den vorgelegten Unterlagen aus Gülle und nachwachsenden Rohstoffen (S. 5 der Begründung7Umweltbericht zum BBP F7). Auf folgenden Seiten (S. 10, S. 11) der Begründung/Umweltbericht zum BBP F7) ist dann nur noch von Mais die Rede. Der Anteil der einzelnen nachwachsenden Rohstoffe am Input ist vor dem Betrieb der Anlage genau festzulegen. Der Anteil der Silage von Mais oder anderer Energiepflanzen ist auf ein Minimum zu reduzieren. Erfolgt die Bewirtschaftung der Flächen in Form von Maisanbau kommt es zu einem höheren Bodenabtrag als bei anderen Getreidearten. Außerdem verschlechtert sich die Humusbilanz. Auf die Einhaltung von Bodenschutzmaßnahmen ist deshalb hinzuwirken, z.B. durch eine gegebenenfalls auch energetisch verwertbare Untersaat, Direktsaat oder Stellungnahme Beschlußvorschlag nachvollziehbar. Bis vor wenigen Jahren wurden in Deutschland ca. 10 % (ca. 1.000.000 ha) der landwirtschaftlichen Flächen stillgelegt, weil diese Flächen nicht zur Nahrungsmittelproduktion oder zur Futtermittelproduktion benötigt wurden. Hierfür erhielten die Landwirte Stillegungsprämien aus Steuermitteln in Höhe von mehreren hundert Millionen € pro Jahr. Auf diesen Flächen werden heute sinnvollerweise nachwachsende Rohstoffe angebaut. Die Landwirte, welche nachwachsende Rohstoffe zum Betrieb der Biogasanlage Kleinhau anbauen, müssen sich an alle in der Landwirtschaft gültigen gesetzlichen Regelungen, wie z.B. „Cross Compliance“ halten. Darüber wird geregelt und von der Landwirtschaftskammer geprüft, dass die Äcker inklusive Humusbilanz etc. ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Bei einem Flächenanteil von 4 % an Maisanbauflächen im Kreis Düren erscheinen die Anregungen von BUND und NABU eher von allgemeiner aber nicht von projektspezifischer Relevanz. 8 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 9/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Mulchen und es ist eine standortangepasste Humuswirtschaft zu betreiben (Thesenpapier der BfN-Tagung auf Vilm 2007). Die intensive Bewirtschaftung bewirkt den Verlust von Bodenbrütern wie der Feldlerche sowie der Ackerwildkrautflora. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Der Rohstoff Maissilage oder Silage anderer Energiepflanzen ist aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedenklich. Es sollten daher auch andere Rohstoffe eingesetzt werden. Als Rohstoffe für die Anlage bieten sich z. B auch schadstofffreie Grünabfälle und andere biologische Rest- und Abfallstoffe an. Ein weiteres großes Potenzial ergibt sich aus der Notwendigkeit, Naturschutzflächen zu pflegen. Der Einsatz dieser Rohstoffe sollte einbezogen werden und anteilsmäßig vertraglich festgelegt werden. Energieerzeugung, Wärmenutzung Die Naturschutzverbände begrüßen es, dass das Gas nicht nur zur Stromerzeugung sondern auch zur Wärmeversorgung genutzt werden soll. Ein konkreter Nachweis der Restwärmenutzung über den gesamten Jahresverlauf ist zu erbringen. 2. Belange von Natur und Landschaft – Umweltbericht Die Belange von Natur und Landschaft wurden im Umweltbericht nicht ausreichend berücksichtigt, da lediglich der Bau der Anlage und Auswirkungen in der unmittelbaren Nachbarschaft des B-Planes berücksichtigt wurden. Die betriebsbedingten Auswirkungen von Biogasanlagen reichen aber sehr viel weiter. Der Anbau von Energiepflanzen für Biogasanlagen verursacht erhebliche Folgen für Natur und Landschaft im gesamten Einzugsbereich der Anlagen – angefangen von der Vereinheitlichung der Landschaft „Vermaisung“ bis Zu 2. Durch die Erkrankung des Landschaftsplaners können nähere Erläuterungen erst in der Ratssitzung vorgetragen werden. 9 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 10/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag zum Verlust der Biodiversität „Artenverarmung in der Feldflur“. Um den Verlust von Strukturen und biologischer Vielfalt zu mindern schlug das BfN eine mindestens dreigliedrige Fruchtfolge und die betriebsbezogene Beschränkung der Hauptfrucht vor. Das Hauptproblem stellt nicht die konkrete Bauleitplanung sondern die Folgewirkung durch die veränderte Landnutzung im Einzugsbereich der Anlage dar. Daher sind auch die Auswirkungen der veränderten Nutzung im gesamten Einzugsbereich der Anlage zu untersuchen und die Entwicklung des Umweltzustandes sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich darzustellen. 3. Verkehr Der Verkehr zur und von der Biogasanlage wird vor allem über die L 11 und die B 399 führen. Durch den Ziel- und Quellverkehr sind besonders betroffen die Anwohner in Kleinhau und in den benachbarten Ortschaften Brandenberg, Bergstein, Hürtgen, Gey (trotz OU). Es ist ein Verkehrskonzept zu erstellen, um die Belastungen für die Anwohner und den übrigen Verkehr ohne weitere Fahrspuren oder Straßen möglichst niedrig zu halten. Dies könnte zum Beispiel über zeitliche oder wegemäßige Vorgaben erfolgen. Zu 3. Die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes ist nicht erforderlich. Der Ziel- und Quellverkehr, der mit dem Betrieb der Biogasanlage verbunden sein wird, wird weit überwiegend über gut ausgebaute klassifizierte Straßen geführt. Um die Rinnebachstraße in Kleinhau vor diesen Verkehrsmengen zu schützen, wird eine zusätzliche Anbindung von der L 11 unmittelbar zur Biogasanlage gebaut. Die klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sind für die Aufnahme zusätzlicher Verkehrsmengen geeignet. Zwangsläufig wird es durch die Lieferfahrzeugen im Verkehrsfluss zu Behinderungen kommen, die hinzunehmen sind. Aufgrund der klaren Rahmenbedingungen wird auch ein Verkehrsgutachten zu keinen anderen Ergebnissen kommen. 4. Lärm Klappgeräusche bei der Anlieferung der nachwachsenden Rohstoffe und die Rückfahrsignale der Radlader sind besonders laut und belästigend. Sie sind daher besonders zu bewerten und zu berücksichtigen. Sie sind ebenso wie die Betriebs- und Ruhezeiten der Rührwerke zeitlich begrenzt und gezielt Zu 4. Die Betriebsgeräusche wurden im Rahmen der Erarbeitung des Lärmgutachtens berücksichtigt. Die Ergebnisse zeigen, dass die Beurteilungspegel an allen Immissionsorten tags wie nachts eingehalten werden. Das Lärmgutachten wurde vom Immissionsschutzbeauftragten der Kreisverwaltung akzeptiert. Die Beurteilungspegel unterschreiten die Immissionsrichtwerte der TA- Lärm an allen Immissionsorten um mindestens 6 10 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 11/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme vorzugeben. dB(A). 5. Gerüche Es ist darzustellen, durch welche Maßnahmen bei Störungen die einwandfreie Funktion des Verbrennungsmotors und der Gasfackel gewährleistet sind. Auch sollte die Möglichkeit des Austritts von unverbrauchtem Biogas bei der Gefahrenabschätzung berücksichtigt werden. Durch welche zusätzlichen Maßnahmen werden die diffusen Geruchsemissionen in der Emissionshöhe und im Zeitraum reduziert? Laut Gutachten sind im Anfahrbetrieb und bei Wartungsarbeiten (und ggfs. Störungen) erhöhte Geruchsbelästigungen zu erwarten. Diese sind zeitlich abzuschätzen und zu begrenzen. Zu 5. Bei Betriebsstörungen der Verbrennungsmotoren dient die Gasfackel als redundante Verbrauchseinrichtung, so dass gewährleistet ist, dass auch im Wartungs- oder Störfall kein unverbranntes Biogas in die Umluft abgegeben wird. Eventuelle Geruchsstoffe werden in der Biogasfackel verbrannt. Sollten gleichzeitig die Verbrennungsmotoren und die Gasfackel ausfallen, entweicht das Biogas über Überdrucksicherungen schadfrei aus den Behältern. Diese Situation ist in der Gefahrenabschätzung und in den entsprechenden Dokumentationen berücksichtigt. Die Planung entspricht den einschlägigen Sicherheitsvorschriften von Biogasanlagen. Die Biogasanlage wird vor der Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen. Zu 4. und 5. Die in der schalltechnischen Untersuchung und der Prognose der Geruchsemissionen theoretisch ermittelten Werte sind für die verschiedenen Betriebszustände, einschließlich der An- und Abfahrbewegungen, bei Volllastbetrieb durch Ist-Messungen nachzuweisen und schriftlich zu dokumentieren. Zu 4. und 5. (Ergänzung) Im Rahmen eines Monitorings können die Aussagen der Gutachter überprüft und dargestellt werden. 6. Zum Umweltbericht und zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung Der Umweltbericht und die artenschutzrechtliche Vorprüfung sind unvollständig. Zu 6. Zum einen werden im Umweltbericht die betrieblichen Auswirkungen auf den Menschen nicht hinreichend berücksichtigt. Es wurden lediglich Lärm und Geruchsbelastungen untersucht, nicht aber die verkehrliche Belastung und die Auswirkungen auf die Naherholung durch eine mögliche Veränderung des Landschaftsbildes infolge der veränderten landwirtschaftlichen Nutzung im Umfeld der Anlage. Des Weiteren wurde Beschlußvorschlag Der Einschätzung wird widersprochen. Die Untere Landschaftsbehörde (siehe auch Ausführungen zu T 3) hat den Aussagen des Umweltberichtes zugestimmt. Nähere Erläuterungen können durch den Landschaftsplaner in der Ratssitzung vorgetragen werden. Wie bereits dargestellt war es nicht erforderlich, die Auswirkungen auf die Verkehrssituation zu untersuchen. Auf die Ausführungen zu 3. Verkehr wird verwiesen. Für das Bauvorhaben Biogasanlage wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutzkonzept erarbeitet. Weitere Erläuterungen hierzu im Umweltbericht sind nicht erforderlich. 11 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 12/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag nicht auf mögliche Gefahren durch den Betrieb der Anlage eingegangen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht und die Freisetzung gefährlicher und giftiger Gase in die Umgebung verhindert wird, muss der Umweltbericht auch auf Gefahren durch Mängel beim Betrieb der Anlage eingehen. Dies umso mehr als die Anlage in Ortslage geplant ist und nach einem Bericht der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 80% der Biogasanlagen bedeutende Mängel aufweisen (Merkblatt Sicherheit in Biogasanlagen). Als Gefahrenschwerpunkte sind Brand- und Explosionsereignisse, Stofffreisetzung und toxische Gefahren anzusehen. Auch geht der Umweltbericht nicht darauf ein, welche Stoffe bei der Verbrennung entstehen, und ausgestoßen werden und wie sie wirken, z.B. ist der Ausstoß von Formaldehyd – selbst wenn er unter den Grenzwerten liegt – durch von den Motoren vorgeschaltete Schwefel-Filterung zu reduzieren. Im Abgas der Verbrennungsmotoren müssen die Grenzwerte nach TA Luft eingehalten werden. Dies wird im Rahmen der Baugenehmigung behördlicherseits verlangt. Zum anderen beziehen sich der Umweltbericht und die artenschutzrechtliche Vorprüfung lediglich auf das Bebauungsplangebiet und seine direkte Umgebung. Dies genügt nicht (s. auch Punkt 2). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, welche betriebsbedingten Umweltauswirkungen im Einzugsgebiet der Biogasanlage durch den Anbau von Mais oder anderer Energiepflanzen und das Ausbringen und die Lagerung der Gärreste für Boden, Grundwasser, Gewässer, Luft, Landschaftsbild und die Arten der Feldflur, besonders der Avifauna, haben wird. Die Auswirkungen sind zu dokumentieren, zu bewerten und mögliche Gegen- und Aus- Der Betrachtungsraum des Umweltberichtes ist ausreichend; die Untere Landschaftsbehörde hat den Inhalten des Umweltberichtes voll inhaltlich zugestimmt. 12 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 13/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag gleichsmaßnahmen festzulegen. Dies ist auch für die sachgerechte Abwägung der Gemeinde erforderlich. Daher ist die entsprechende Dokumentation und Bewertung vor der Entscheidung des Gemeinderates vorzulegen. Nur so ist gewährleistet, dass die Bemühungen der Gemeinde um eine nachhaltige Energieversorgung nicht konterkariert werden. Das Projektgebiet, das „Einzugsgebiet der Anlage“, ist das gesamte Gebiet, in dem Verträge mit den Landwirten abgeschlossen werden sollen. Dieses Gebiet sollte vor dem Betrieb der Anlage festgelegt werden und insbesondere aus verkehrlichen Gründen und der damit einhergehenden Umweltbelastung einen Umkreis von 10 km um die Anlage nicht überschreiten. Die Größe der Anbaufläche für Mais oder andere Energiepflanzen für den Betrieb der Anlage ist anzugeben. Eine Kartierung der Avifauna unter besonderer Berücksichtigung der planungsrelevanten Brutvögel, Nahrungs- und Wintergäste sowie der rastenden Durchzügler im Einzugsbereich der Anlage ist erforderlich als Grundlage für die anschließende Bewertung und für Vorschläge zur Verhinderung von Biodiversitätsschäden. Die Bestandserfassung sei von unabhängigen Gutachtern sach- und fachgerecht nach anerkannten Untersuchungsmethoden vorzunehmen. Aus dem Betrieb der Anlage resultierende mögliche Beeinträchtigungen der Arten der Feldflur sind im Umweltbericht ebenso anzugeben wie erforderliche Gegenmaßnahmen. In den vorliegenden Unterlagen fehlen eine Kartierung, Prognose und Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen auf planungsrelevante Arten im Einzugsbereich der Anlage. Die Verwirklichung des beantragten Vorhabens führt mög- Es wurde eine Artenschutzuntersuchung durchgeführt (Artenschutzrechtliche 13 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 14/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme licherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie (hier z.B. Kornweihe, Rot- und Schwarzmilan, Uhu, Neuntöter) und Arten des Anhanges IV der Flora-Fauna-HabitatRichtlinie (FFH-RL) (Hier Haselmaus) zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und bewältigt worden sind. Von einer solchen Umweltfolgenabschätzung und – bewältigung kann im vorliegenden Fall bereits wegen der unzureichenden Ermittlung der Vorkommen dieser Arten kein Rede sein. Vorprüfung, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, April 2011), in der alle planungsrelevanten Arten ermittelt wurden. Aus der Gruppe der Vögel wurden die Feldlerche sowie der Kleinspecht erhoben. Die Planungen führen zu einer minimalen Reduzierung des Habitats. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden hierdurch nicht ausgelöst.. Aus der Gruppe der Säugetiere wurde die Zwergfledermaus festgestellt. Für keine der festgestellten Arten bedeutet die Planaufstellung, dass eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten hiermit verbunden wäre. Die negativen Folgen des Anbaus von Mais oder anderer Energiepflanzen für die Fauna und Flora, die Böden und das Landschaftsbild sind zu vermeiden oder auszugleichen. Dort wo Mais oder andere Energiepflanzen angebaut werden, müssen z.B. Ackerrand- und Blühstreifen, extensive Teilflächen, Lerchenfenster, Mischkulturen, Untersaaten, Zwischenfrüchte, die Einhaltung der guten landwirtschaftlichen Praxis (auf wechselnden Standorten) mindestens dreigliedrige Fruchtfolge und das Grünlandumbruchverbot unabdingbarer Bestandteil der Anbau und Lieferverträge sein. Der Anteil der „Biodiversitätsflächen“ (Extensivflächen) sollte ca. 10% der gesamten intensiv beanspruchten Flächen betragen. Die „Fütterung“ der Anlagen mit Wildkräutermischungen sollte erprobt wer- Derzeit beträgt die Maisanbaufläche im Kreis Düren 2104 ha, also 4 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Kontrolle der Fruchtfolgen etc. erfolgt bei allen landwirtschaftlichen Betrieben durch die Landwirtschaftskammer. Von einem stark ansteigenden Maisanbau ist nicht auszugehen, da die Gesamtanbaufläche der Biogasanlage ca. 180 ha, also 8,5 % der derzeitigen Maisanbaufläche beträgt. Die Biogasanlage wird aber neben Maissilage auch andere Nachwachsende Rohstoffe wie Rüben, Wildkräuter, Gras etc. vergären. Beschlußvorschlag 14 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 15/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag den. Da zu befürchten ist, dass die Umstellung der Landwirtschaft, insbesondere der Maisanbau, zur erheblichen Beeinträchtigung der durch EU-Richtlinien geschützten Biodiversität führt, ist zu prüfen, inwieweit Tatbestände im Sinne von § 44 Abs. 4. BNatSchG betroffen sind. Es wird um Beantwortung der folgenden Fragen bzw. Berücksichtigung der Punkte in den Verträgen der Landwirtschaft gebeten: - - - - wie groß (Anlage in ha) war die Anbaufläche für Mais oder andere Energiepflanzen im Einzugsbereich der Biogasanlage vor Planung der Anlage? Wie groß (Angabe in ha) wird die Anbaufläche für Mais oder andere Energiepflanzen im Einzugsbereich der Biogasanlage bei Betrieb der Anlage? Wie ist die Fruchtfolge definiert und wie wird dies kontrolliert? Welche Auswirkungen auf die Biodiversität sind zu befürchten? Die Maisanbaufläche im Kreis Düren beträgt derzeit nur 4 % (siehe Homepage der Landwirtschaftskammer Düren) der landwirtschaftlichen Nutzfläche, also 2.104 ha. Der Mais wird allerdings vornehmlich zur Viehfütterung eingesetzt. Die Anbaufläche der Nachwachsenden Rohstoffe für die Biogasanlage Kleinhau beträgt ca. 180 ha (Mais, Rüben, Gras, Wildkräuter, etc.), also 0,3 % der Landwirtschaftlichen Nutzfläche im Kreis Düren Über Cross-Compliance, von der Landwirtschaftskammer kontrolliert. Die Biodiversität wird durch den Anbau von Wildkräutern erhöht. Eine nennenswerte Verschlechterung durch den Maisanbau erfolgt schon wegen des geringen Flächenanteils an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht wie befürchtet. nein - - - Wird die Schlaggröße der einzelnen Maisanbaufläche reglementiert? Ist die Nutzung von Abfällen aus der Landschaftspflege vorgesehen (z.B. auch von gemeindeeigenen Flächen)? Gibt es Überlegungen zur Wildschweinproblematik (es ist von einer weiteren Förderung, der stark ansteigenden Population durch den Maisanbau aus- Nein, dazu liegt die genehmigungsrechtliche Voraussetzung nicht vor. Der Wildschweinbestand ist nicht von der Maisanbaufläche abhängig, vielmehr von einer ordnungsgemäßen Bejagung, etc. Hinweis: Im Übrigen ist der Schaden, den Wildschweine in Grünland verursachen höher als derjenige in Maisbeständen. 15 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 16/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag zugehen)? Verarmung der Feldflur und Auswirkungen der geplanten Anlage auf geschützte Vogelarten Von der veränderten landwirtschaftlichen Nutzung im Einzugsgebiet der Anlage sind im besonderen Maße Vogelarten des Offen- und Halboffenlandes betroffen aber auch die Vögel der angrenzenden Wälder und Waldrandgebiete. Im Bereich der zur Nutzung infrage kommenden Flächen kommen als planungsrelevante Vogelarten des Offen- und Halboffenlandes vor, z.B. Brutvögel Feldlerche, Rebhuhn, Wiesenschafstelze, Schwarzkehlchen (Art. 4 (2) VS-RL), Neuntöter (Anhang I VS-RL) als Nahrungsgast Baumfalke (Anhang A EUArtSchV; Art 4 (2) VS-RL), Rotmilan (Anhang A EUArtSchV; Anhang I VS-RL) und Schwarzmilan (Anhang A EUArtSchV; Anhang I VSRL), Uhu (Anhang A EU ArtSchV; Anhang I VS-RL) und als Wintergast die Kornweihe (Anhang A EU ArtSchV; Anhang I VS-RL) sowie als rastende Durchzügler Braunkehlchen (Art. 4 (2) VS-RL), Kiebitz (Art. 4 (2) VSRL, Anlage 1, Spalte 3 BArtSchV), Steinschmätzer. Im Folgenden beispielhaft Ausführungen zu einigen planungsrelevanten Arten. Weite Bereiche der Produktionsfläche um die geplante Anlage dienen als Brutrevier des Neutöters. Für den Erhalt dieser planungsrelevanten Art sind extensiv genutzte halboffene, gebüschreiche Kulturlandschaften mit insektenreichen Nahrungsflächen zu erhalten und zu entwickeln, die agrarischen Lebensräume sind durch Extensivierung der Grünlandnutzung zu verbessern. Großflächige Intensivierungen führen zum Verschwinden der Art. Ein Vorhaben wie die geplante Biogasanlage kann die Lebens- 16 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 17/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag bedingungen der Art verschlechtern. Hiergegen sind vorsorgliche Maßnahmen zu treffen. Die Umwandlung von Grünland in Neuntöterbiotopen verschlechtert die Lebensbedingungen dieser Art und führt möglicherweise zu Revierverlust. Ähnliches gilt für das Schwarzkehlchen. Die Vögel der offenen Feldflur sind landesweit besorgniserregend zurückgegangen. Daher hat das Land NRW zur Verbesserung der Lebensbedingungen z.B. Feldlerche und Rebhuhn Fördermaßnahmen angeboten. Eine Intensivierung der Landnutzung würde diese Förderprogramme konterkarieren und die Lebensbedingungen für diese planungsrelevanten Arten verschlechtern. Hierauf ist im Umweltbericht einzugehen. Vorsorgliche Gegenmaßnahmen sind zu treffen wie Anlage von Ackerrandstreifen und Ackerstreifen oder –flächen zum Schutz von Ackerlebensgemeinschaften und/oder weitere im Programm „Förderungsmaßnahmen für eine artenreiche Feldflur“ des LANUV beschriebene Maßnahmen auf hinreichend großer Fläche. Der Rotmilan hat seinen Verbreitungsschwerpunkt in Mitteleuropa. Noch heut brütet über 50 % des weltweiten Bestandes in Deutschland, obwohl der deutsche Bestand in den letzten 20 Jahren stark abgenommen hat. Deutschland hat somit eine besondere Verantwortung für den Schutz dieser Art. Flächenhafte Intensivierungen der Landwirtschaft und der Nutzungswandel zum Energiepflanzenanbau entziehen dieser planungsrelevanten Vogelart ihre Nahrungsgrundlage (Vögel in Deutschland 2010 S. 35) Die Erfassung der Vögel und Fledermäuse zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung erfolgte im März und April 2011. 17 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 18/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Dieser Zeitraum ist nicht ausreichend, da dann nicht alle Arten erfasst werden können. Viele Brutvogelarten treffen erst später ein und auch die Wintergäste sind so nicht zu erfassen. Die Baufeldfreimachung muss außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden, da auch bei sorgfältiger Prüfung nicht gewährleistet werden kann, dass Vorelbruten übersehen und Zu 7. zerstört werden. Der mit der Planung verbundene Eingriff 7. Ausgleichsmaßnahmen in Natur und Landschaft wird auf der Nicht nur der eigentliche Bau Grundlage der bestehenden Normen der Anlage ist auszugleichen ausgeglichen. Die Eingriffs- Ausgleichssondern auch die betriebsbe- bilanzierung des Landschaftsplaners dingten Auswirkungen. Da die (siehe auch Umweltbericht, Seite 34) Landwirtschaft von der Anla- ergibt ein Kompensationsdefizit von ge profitiert, sollte sie im 69.147 Wertpunkten. In Abstimmung mit Gegenzug bereit sein, diese dem Landesbetrieb Wald u d Holz wird Maßnahmen mitzutragen. Als dieses Kompensationsdefizit bis zum Ausgleich für die Steigerung Ende des Aufstellungsverfahrens durch des Anbaus von Mais oder geeignete Maßnahmen ausgeglichen. anderer Energiepflanzen sind Maßnahmen aus dem Förderprogramm „artenreiche Feldflur“ des Landes NRW durchzuführen und in den Verträgen mit den Landwirten festzuschreiben. Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist zu dokumentieren. Hierzu gehört auch ein Vergleich der Artenzusammensetzung der Flächen vor und nach Durchführung der Maßnahmen. Die Beeinträchtigung eines Feldlerchenreviers durch den Bau der Anlage ist auszugleichen. Ausweichflächen stehen für dieses Lerchenbrutpaar nicht zur Verfügung, denn entweder sind die angrenzenden Flächen schon besetzt oder suboptimal. Die Hecke (M3) sollte als Vogelschutzgehölz mindestens 10m breit sein. Zu 8. Die Biogasanlage ist nicht innerhalb des 8. Standort/Alternativen Ortes, sondern am Ortsrand mit einem Bedenken gegen die geplante Abstand von ca. 150m zur nächstgeleAnlage bestehen auch wegen genen Wohnbebauung geplant. Der des geplanten Standortes. Bei Schutz des Außenbereiches, der durch der Wahl des Standorts sind die Darstellungen in den Regional- und auch mögliche Gefahren Landschaftsplänen dokumentiert wird, durch Mängel beim Betrieb verhindert größere Abstände von Bioder Anlage zu berücksichtigasanlagen gegenüber bestehenden gen. Nach dem Merkblatt Siedlungsflächen. Der Standort ist daher Sicherheit in Biogasanlagen aufgrund der Nähe zum Rathaus und 18 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 19/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen der bundesamtlichen Kommission für Anlagensicherheit sind Gefahrenschwerpunkte Brand- und Explosionsereignisse, Stofffreisetzung und toxische Gefahren (s. Punkt 4). Von daher bestehen Bedenken gegen eine Biogasanlage im Ort. Andererseits hätte man bei einer Anlage in Ortsferne Zersiedlung und die Kraft-Wärme-Kopplung entfiele. Dies ist bei der Entscheidung zumindest zu bedenken. Biogasanlagen sollten nicht in Waldbereichen geplant und gebaut werden, da diese besonders schutzbedürftig sind und CO2 speichern. Die Inanspruchnahme von Wald widerspräche auch der Zielsetzung des Regionalplanes. Da Waldbereiche für den Bau und Betrieb von Biogasanlagen tabu sein sollten, wird der Bau der Anlage am geplanten Standort von den Naturschutzverbänden abgelehnt. Bei einer Bebauung der Ackerfläche an der L 11 südlich des Einhandelzentrums entfielen die Waldumwandlung und der Bau der Zufahrtsstraße, erhalten bliebe die Nähe zu den Schulen und Gewerbebetrieben. Stellungnahme Beschlußvorschlag Schulzentrum (Leitungsführungen) ideal. Die für die Errichtung der Biogasanlage benötigten Flächen wurden bereits vor Planungsbeginn gerodet. Zu 9. Die Anregung zur Durchführung eines Monitorings kann nach Inbetriebnahme der Anlage sowie einer repräsentativen Betriebsdauer durchgeführt werden. 9. Umweltüberwachung – Monitoring Da eine Risikoabschätzung hinsichtlich der Veränderungen im Einzugsgebiet der Anlage nur schwer möglich ist und die Effizienz der Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet ist, ist ein Monitoring Zu 10. durchzuführen. Eine Rückbauverpflichtung gilt für privi10. Rückbau legierte Biogasanlagen im Außenbereich Als Zulässigkeitsvoraussetnach § 35 BauGB. Die Biogasanlage zung ist eine VerpflichtungsKleinhau wird in einem B-Plan Gebiet erklärung abzugeben, das errichtet, so dass der § 35 BauGB nicht Vorhaben nach dauerhafter greift. Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Bei einer zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen. Der Rückbau ist durch vertragliche Regelungen und über Bürgschaften durch die Baugenehmigungs- 19 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 20/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen behörde sicherzustellen. 11. Anforderungen an die Biogasanlage aus naturschutzfachlicher Sicht Zusammenfassend sind an die Biogasanlage aus naturschutzfachlicher Sicht zumindest die folgenden Anforderungen zu stellen: kein Grünlandumbruch und keine Waldumwandlung Folgenabschätzung für den gesamten Einzugsbereich der Anlage Vertraglich festgelegte Ausgleichsmaßnahmen zur Förderung einer artenreichen Feldflur im gesamten Einzugsbereich der Anlage Reduzierung des Anteils von Maissilage oder Silage anderer Energiepflanzen am Input auf ein Minimum Mindestens dreigliedrige Fruchtfolge und Beschränkung des Anteils der einzelnen Fruchfolgeglieder. B1 Bürgerinitiative 28.06.11 Es werden folgende Anre„Biogasanlage – gungen und Bedenken vorwann- wie – wo – gebracht. warum“ Rainer Pongs Hürtgenwald 1. Das Geruchsgutachten wird für nicht aussagekräftig gehalten bezüglich der tatsächlichen Beeinträchtigung der Bürgerinnen und Bürger durch die zweifelsfrei stattfindende Geruchsbelästigung. Begründung: Im Gutachten wird von einer vorherrschenden Windrichtung aus West bis Süd-West ausgegangen, so dass die Geruchsbelästigung vom Ort weggeführt wird. Tatsache ist jedoch, dass gerade in Zeiten der Schönwetterperioden, in Stellungnahme Beschlußvorschlag Zu 11. Die Forderungen sind im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens durch planungsrechtliche Festsetzungen nicht umsetzbar. Die Zustimmung der Bürgerinitiative zur Nutzung regenerativer Energien wird begrüßt. Zu den einzelnen Themen der Stellungnahme wird wie folgt eingegangen: Zu 1. Die Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen kann der Abbildung A2-2 des Gutachtens auf Seite 37 entnommen werden. Aufgrund der exponierten Lage überwiegen Windrichtungen aus Südwest bis West. Es existieren jedoch auch Windrichtungen aus Südost, die vornehmlich bei Schönwetterlagen auftreten dürften. Diese Windrichtungen wurden in der Ausbreitungsrechnung explizit berücksichtigt. Da sie weniger häufig als andere Windrichtungen auftreten, wird die Geruchsfahne vergleichsweise selten in Richtung der Wohnbebauung transportiert. Die GeruchsstundenHäufigkeiten können Abbildung 8-1 auf Der Rat beschließt, die Anregungen und Bedenken, mit Ausnahme des Punktes 3 (Ersatzmaßnahme), nicht zu berücksichtigen. 20 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 21/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme denen sich die Bürgerinnen und Bürger vermehrt im Freien aufhalten eine Windrichtung aus Ost bis Süd-Ost vorliegt, die die Geruchsbelästigung genau über den Ort führt. Über die Intensität der Geruchsbelästigung und die Entfernung von der Biogasanlage in der sie noch wahrgenommen wird, wird bei diesen Windverhältnissen nichts ausgesagt. Seite 22 des Gutachtens entnommen werden. Hierbei wird deutlich, dass es nur bei 0-bis 1 % der Geruchsstunden pro Jahr zu Belästigen kommen wird. 2. In den offengelegten Gutachten fehlen jedweder Hinweis auf mögliches vermehrtes Insekten- sowie Nageraufkommen sowie ein Hinweis auf deren Vermeidung. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar und ist nachzureichen. Begründung: Gerade in unmittelbarer Nähe zu zwei großen Lebensmittelgeschäften und zu einem Imbissstand könnte das vermehrte Aufkommen von Insekten und Nagern zu Problemen bis hin zu der Schließung dieser Geschäfte führen. Zu 2. In der Biogasanlage werden keine Speisereste und Abfälle vergoren, so dass mit keinem außergewöhnlichen Anfall von Nagern zu rechnen ist. Die Biogasanlage wird so geplant, dass eine Pfützenbildung von Silagesickersäften vermieden wird. Zudem ist das Betriebspersonal gehalten, die Biogasanlage besenrein zu halten. Damit ist mit keinem außergewöhnlichen Insektenaufkommen zu rechnen. 3. In der Offenlegung wird ausdrücklich erwähnt, dass für die 24348 m² vernichtete Waldfläche innerhalb des Gemeindegebiets eine Ausgleichsfläche auszuweisen ist. Die muss vor der Beschlussfassung erfolgen. Bisher wurde eine solche Ausgleichsfläche noch nicht ausgewiesen. Inwieweit bereits jetzt, vor Beschlussfassung und Ausweisung der Ausgleichsfläche eine Rodung der für die Biogasanlage vorgesehenen Fläche rechtlich war, wird noch geprüft. Die Ausgleichsfläche ist in jedem Fall noch vor Beschlussfassung verbindlich festzulegen. Beschlußvorschlag Auf die zu ergreifenden emissionsmindernden Maßnahmen wird hingewiesen. Sie sind auf den Seiten 13 und 14 des Gutachtens dargestellt. Wichtig ist, dass diese Maßnahmen, wie zum Beispiel Biomasselagerung, Entnahme und Beschickung, Gülleanlieferung und Vergärung umgesetzt werden. Dies kann zum Beispiel durch Regelungen in der Baugenehmigung erfolgen. Planungsrechtliche Regelungen hierzu im Bebauungsplan sind aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen nicht möglich. Zu 3. Die Anregung wird berücksichtigt. Bis zum Ende des Aufstellungsverfahrens wird das bestehende Kompensationsdefizit durch Maßnahmen im Gemeindegebiet ausgeglichen. 21 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 22/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen 4. Es fehlt ein Verkehrsgutachten. Der Hinweis darauf, dass sich die Verkehrsmenge auf der L11 innerhalb von 500m mischt, ist nicht ausreichend und bezieht sich auch nur auf die zu erwartende Lärmbelästigung. Wir verlangen deshalb ein Verkehrsgutachten. Diesbezüglich wurde bereits der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Euskirchen, der Landesbetrieb Straßenbau NRW Gelsenkirchen und das Straßenverkehrsamt des Kreises Düren angeschrieben. Begründung: a. Die bereits jetzt wegen der Autobahnmaut stark von Lkws frequentierte Kreuzstraße wird durch den zusätzlichen LKW-Verkehr überlastet. b. Im Kreuzungsbereich Kreuzstraße/Schevenhüttener Straße müssen alle zur Biogasanlage fahrenden Lkws links abbiegen, was bei diesem zusätzlichen Verkehrsaufkommen zu Rückstaus bis tief in den Ort hinein führen wird. c. Der Ort Kleinhau wird in seiner ganzen Länge von mehr als 1 km von schweren Zugmaschinen durchfahren. d. Die Kreuzstraße besitzt keinen Radweg. e. Alle Fahrten führen über den kurvenreichen Geyberg, der über 3km eine Steigung zwischen 8% und 10% hat. f. Das Verkehrsaufkommen verteilt sich nicht gleichmäßig über das Jahr. Während der Maisernte ist in weniger als zwei Wochen mit ca. 2200 Lkw-Fahrten zu rechnen, zuzüglich mehrerer Gülletransporte. In dieser Zeit ist sicher mit einem Verkehrsaufkommen zu rechnen, das die Kapazität der B399 und der L11 insbesondere im Stellungnahme Beschlußvorschlag Zu 4. Die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes ist nicht erforderlich. Der Ziel- und Quellverkehr, der mit dem Betrieb der Biogasanlage verbunden sein wird, wird weit überwiegend über gut ausgebaute klassifizierte Straßen geführt. Um die Rinnebachstraße in Kleinhau vor diesen Verkehrsmengen zu schützen, wird eine zusätzliche Anbindung von der L 11 unmittelbar zur Biogasanlage gebaut. Die klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sind für die Aufnahme zusätzlicher Verkehrsmengen geeignet. Zwangsläufig wird es durch die Lieferfahrzeugen im Verkehrsfluss zu Behinderungen kommen, die hinzunehmen sind. Aufgrund der klaren Rahmenbedingungen wird auch ein Verkehrsgutachten zu keinen anderen Ergebnissen kommen. 22 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 23/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Die Erarbeitung eines Verkehrskonzeptes ist nicht erforderlich. Der Ziel- und Quellverkehr, der mit dem Betrieb der Biogasanlage verbunden sein wird, wird weit überwiegend über gut ausgebaute klassifizierte Straßen geführt. Um die Rinnebachstraße in Kleinhau vor diesen Verkehrsmengen zu schützen, wird eine zusätzliche Anbindung von der L 11 unmittelbar zur Biogasanlage gebaut. Die klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sind für die Aufnahme zusätzlicher Verkehrsmengen geeignet. Zwangsläufig wird es durch die Lieferfahrzeugen im Verkehrsfluss zu Behinderungen kommen, die hinzunehmen sind. Aufgrund der klaren Rahmenbedingungen wird auch ein Verkehrsgutachten zu keinen anderen Ergebnissen kommen. Der Rat beschließt, die Bedenken nicht zu berücksichtigen und den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.. Kreuzungsbereich übersteigen wird. g. In der Sitzung des Bauausschusses wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Biogasanlage sehr wahrscheinlich erweitert wird. Der geänderte Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan lässt dies auf jeden Fall zu. In diesem Falle ist die B399 und die L11 dem Verkehr sicher nicht mehr gewachsen. B2 Wilhelm Schnitzler 28.06.11 Im Rahmen der Offenlegungsfrist für die geplante Biogasanlage in Kleinhau werden folgende Einwände geäußert: In den offengelegten Unterlagen ist kein Gutachten über die zu erwartende Verkehrsbelastung der B399, insbesondere in der Ortslage Kleinhau enthalten. Nach Unterlagen der Gemeindeverwaltung in http://www.huertgenwald.de/in dex.php?go=aktuelles&text&8 &993) werden in der Kampagnezeit erhebliche zusätzliche Verkehrsbelastungen durch Lärm auf die Bürger von Kleinhau zukommen. Wie angegeben werden ca. 500 Ladungen Mais auf der B399 aus Birgel und Kufferath bzw. aus dem Raum Kreuzau nach Kleinhau gebracht. Die errechneten 40 Traktoren pro Tag bedeuten bei einer Betriebszeit von acht Stunden alle 12 Minuten 1 Fahrzeug zusätzlich. Im Gegensatz dazu werden im Lärmgutachten bis zu 106 landwirtschaftliche Zugmaschinen für die Anlieferung pro Tag erwähnt. Dies bedeutet alle 4,5 Minuten ein Fahrzeug zusätzlich in acht Stunden. Selbst bei einer angegebenen Betriebszeit von 16 Stunden (06.00 – 22.00 Uhr) bedeutet dies alle 9 Minuten ein zusätzlicher Transport. Auch wenn 106 Zugmaschinen den ungünstigsten Fall darstellen, so halte ich die zusätzliche Verkehrsbelas- Die Angaben bezüglich der ca. 500 Ladungen Mais bzw. die hiermit verbundenen 40 Traktoren pro Tag stammen aus einer ersten offiziellen Information aus dem März 2011 und sind zwischenzeitlich überholt. Richtig ist, dass 106 Fahrten für die Anlieferung in Spitzenzeiten erforderlich sind. Diese Verkehrszahlen sind auch im Verkehrslärmgutachten zugrunde gelegt worden. 23 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 24/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag tung für erheblich. Schon heute kommt es durch Traktortransporte diverser Fuhrunternehmen (Henn, Krumpen, etc.) auf der B399 zu Kolonnenbildungen bei Bergauffahrten. Im Berufsverkehr bilden sich regelmäßig hinter diesen, Im Gegensatz zum PKW relativ langsam fahrenden Verkehrsmittel, Fahrzeugschlangen von 1520 PKWs. Da es zwischen Birgel und Kleinhau auf der B399 max. Drei Stellen für (gewagte) Überholvorgänge gibt, wäre mit einem deutlich erhöhtem Unfallrisiko durch ungeduldige PKW Fahrer/innen zu rechnen. Inzwischen ist bundesweit quer durch alle Parteien die Erkenntnis vorhanden, dass der Anbau von Mais zur Energieerzeugung ökologischer Unsinn ist. Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Ilse Aigner spricht von einem Zielkonflikt, wenn man nachwachsende Rohstoffe brauche, um aus anderen Energieformen auszusteigen. Frau Aigner kündigte an, gemeinsam mit Umweltminister Röttgen, in Deutschland den wachsenden Maisanbau für Biogas zu bremsen (http://bit.ly/fT6LWI). Weiterhin wird die Wirtschaftlichkeit der geplanten Biogasanlage für sehr optimistisch dargestellt. Eine Biogasanlage, im Wesentlichen nur zum Stromverkauf und ohne Abnehmer der Wärme könnte nicht wirtschaftlich betrieben werden. Die genannten Wärmeabnehmer Bauhof, Rathaus und Turnhalle können nur einen kleinen Teil der Wärme und dies nur im Winter abnehmen. Die genannte Wärmeabgabe für das Schulzentrum muss relativiert werden. Die Hauptschule wird zurzeit durch eine Elektroheizung beheizt und kommt daher als Wärmeabnehmer nicht in Frage. Sollte auch die Die Maisanbaufläche im Kreis Düren beträgt derzeit nur 4 % (siehe Homepage der Landwirtschaftskammer Düren) der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Das Argument der „Herausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen aus der Nahrungsmittelproduktion“ ist nicht nachvollziehbar. Bis vor wenigen Jahren wurden in Deutschland ca. 10 % (ca. 1.000.000 ha) der landwirtschaftlichen Flächen stillgelegt, weil diese Flächen nicht zur Nahrungsmittelproduktion oder zur Futtermittelproduktion benötigt wurden. Hierfür erhielten die Landwirte Stilllegungsprämien aus Steuermitteln in Höhe von mehreren hundert Millionen € pro Jahr. Auf diesen Flächen werden heute sinnvollerweise nachwachsende Rohstoffe angebaut. Fragen zur Wirtschaftlichkeit sind nicht Bestandteil des Abwägungsprozesses zur FNP- Änderung. 24 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 25/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Hauptschule mit Wärme aus der Biogasanlage geheizt werden, so sind noch erhebliche Investitionen für eine neue Heizung erforderlich. Leider liegen keine Daten über Einsparungen bei den Unterhaltskosten der genannten Objekte, bei einer Wärmelieferung durch die Biogasanlage, vor. Der im Raume stehende Erlös aus dem Betrieb der Biogasanlage von 10.000,00 Euro pro Jahr für die Gemeinde Hürtgenwald ist leider nicht belegt. Zudem kann dieser geringe Betrag die erheblichen Beeinträchtigungen mit Kleinhau nicht ausgleichen. Hinweis: Die Novellierung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) führt zu einem verstärkten Einstieg von Landwirten in die Biogasproduktion. Jedoch können die mit dem EEG verbundenen relativ hohen Vergütungssätze das vorhandene Investitionsrisiko in einer Biogasanlage nicht eliminieren. Es existiert eine gewisse Zahl an Einflussfaktoren, welche die Wirtschaftlichkeit nachhaltig beeinflussen. Eine Risikoanalyse mittels der „Monte-Carlo-Methode“ zeigt den enormen Einfluss der Risikofaktoren auf den Gewinn. Es wird dadurch deutlich, dass eine statische Planungsrechnung, welche Unsicherheit nicht berücksichtigt, oftmals zu einer Fehleinschätzung führen kann. Gleichzeitig gelingt es mit Hilfe einer Monte-CarloSimulation die größten Risikofaktoren bei der Biogasproduktion zu identifizieren. Es wird vorgeschlagen, die Wirtschaftlichkeit der Biogasanlage nach o.g. Methode zu überprüfen. t 25 Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ im Ortsteil Kleinhau Seite 26/26 Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB eingegangenen Anregungen Stand: 06.07.2011 Ldf. Nr. Eingabensteller Datum Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen Stellungnahme Beschlußvorschlag Träger öffentlicher Belange, in deren Stellungnahme keine Anregungen vorgebracht wurden: Landwirtschaftskammer NRW, Schreiben vom 08.06.2011 Handwerkskammer Aachen, Schreiben (Fax) vom 06.06.2011 Wehrbereichsverwaltung West, Schreiben vom 30.05.2011 Amprion, Schreiben vom 20.05.2011 EWV Energie- und Wasserversorgung, Schreiben vom 25.05.2011 Haus der evangelischen Kirche, Schreiben (Mail) vom 23.05.2011 PLE DOC, Leitungsauskunft, Schreiben vom 24.05.2011 IHK Aachen, Schreiben vom 30.05.2011 Deutsche Telekom, Bochum, Schreiben vom 30.05.2011 26