Daten
Kommune
Kall
Größe
110 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
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Synopse der geänderten Satzung über die
Abfallentsorgung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten Änderung
alte Fassung
§1
Aufgaben und Ziele
neue Fassung
§1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese
öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung"
bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(1) Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach
Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese
öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung"
bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Gemeinde Kall erüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
(2) Die Gemeinde Kall erüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche
Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind:
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit
dies nach örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen.
2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG).
3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit
dies nach örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen
(Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und
Beseitigen von Abfällen.
(3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis
Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen
(Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und
Beseitigen von Abfällen.
(4) Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 - 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(4) Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den
Absätzen 1 - 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).
(5) Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden
die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig
Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
(5) Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den
Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden
die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig
Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder
Verwertbarkeit auszeichnen.
§2
Abfallentsorgung der Gemeinde Kall
§2
Abfallentsorgung der Gemeinde Kall
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das
Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder
Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder
umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden
getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt
werden können.
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das
Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder
Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder
umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden
getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt
werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen:
(2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll.
Änderungen
rot / grau hinterlegt
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle
biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle
biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG),
wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt.
4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll.
5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen.
5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen.
6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen.
6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen.
7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 19 dieser Satzung.
7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach
dem ElektroG und § 19 dieser Satzung.
8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären
Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen.
9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung,
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.
10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und
Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben.
12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß),
durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und
Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll,
Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und
Elektronikgroßgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen
außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung
von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das
Schadstoffmobil).
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene
Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß),
durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und
Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll,
Entsorgung von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und
Elektronikgroßgeräten) und Bringsystem (Altpapiersammlungen) sowie durch eine
getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen
Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil).
(3) Das Einsammeln und Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen
erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6
Verpackungsverordnung.
(3) Das Einsammeln und die Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen
erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6
Verpackungsverordnung.
§3
Zugelassene Abfälle
Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle
zugelassen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den
zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1 ist
Bestandteil dieser Satzung.
§3
Zugelassene Abfälle
Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle
zugelassen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den
zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1 ist
Bestandteil dieser Satzung.
Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt.
§4
Ausgeschlossene Abfälle
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20
Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen:
1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen
die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG
einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende
Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen
die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der
Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG).
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
soweit dies nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder
beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch
einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG).
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
soweit dies nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in
Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder
beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen
Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch
einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten
gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG).
3. Die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten
Liste aufgeführt sind.
3. die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten
Liste aufgeführt sind.
(2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§5
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen
(2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den
Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).
§5
Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung
zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der AbfallVerzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde im Rahmen der mobilen
Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle
aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten
Abfällen entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog)
zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung
zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen
(gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der AbfallVerzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde im Rahmen der mobilen
Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle
aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten
Abfällen entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog)
zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der
Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen
Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen
nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen abgestellt werden. Die Standorte der
Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben
(2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der
Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen
Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen
nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen abgestellt werden. Die Standorte der
Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben.
(3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den
Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an dem vom Handel und dem
Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
(3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den
Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an dem vom Handel und dem
Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern.
(4) Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber (Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen.
§6
Verwertung von Abfällen
(4) Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber (Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen.
§6
Verwertung von Abfällen
(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus
Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und
Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind
über die von der Gemeinde eingereichten Erfassungssysteme (Biotonne und
Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen (§ 4 a, Abs. 1 LAbfG).
(1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus
Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und
Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind
über die von der Gemeinde eingereichten Erfassungssysteme (Biotonne und
Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen.
(2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen durch. Zu
den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer
Art oder Menge nicht dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden
können, insbesondere:
(2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen durch. Zu
den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer
Art oder Menge nicht in dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden
können, insbesondere:
1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu
einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke)
1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu
einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke);
2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und
Gartenabfälle.
2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und
Gartenabfälle.
Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen
aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen Abfällen vermischt
sind, werden nicht eingesammelt.
Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen
aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen Abfällen vermischt
sind, werden nicht eingesammelt.
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind im
Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben.
Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind im
Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben.
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden.
Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden.
(3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich
einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit
in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur
Wiederverwertung bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu
einer derartigen Einrichtung befördern lässt.
(3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich
einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit
in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur
Wiederverwertung bereitzustellen oder es zu einer bekanntgegebenen Sammelstelle zu
bringen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt.
(4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechenden
Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen und das Altglas zu der
bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter dürfen keine anderen Abfallstoffe als Altglas
eingefüllt werden.
(4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechende
Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen und das Altglas zu der
bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter dürfen keine anderen Abfallstoffe als Altglas
eingefüllt werden.
(5) Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt
werden.
(5) Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt
werden.
§7
Verpackungsabfälle
§7
Verpackungsabfälle
(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackVO - ), sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System
aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar
a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus
diesen Materialien) den gelben Abfallgefäßen oder - säcken,
b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern,
c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen oder Altpapiercontainern.
(2) Die gelben Abfallgefäße oder -säcke werden den Haushaltungen kostenlos
zur Verfügung gestellt und an festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. abgefahren.
§8
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die
Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackVO - ), sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System
aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar
a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus
diesen Materialien) den gelben Abfallgefäßen oder - säcken,
b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern,
c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen oder Altpapiercontainern.
(2) Die gelben Abfallgefäße oder -säcke werden den Haushaltungen kostenlos
zur Verfügung gestellt und an festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. abgefahren.
§8
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss
seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen
(Anschlussrecht).
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im
Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss
seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen
(Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde
haben im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung das Recht, die auf den Grundstücken
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu
überlassen (Benutzungsrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde
haben im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung das Recht, die auf den Grundstücken
oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu
überlassen (Benutzungsrecht).
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger
und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale
Abfallentsorgung angeschlossenes Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 7
die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und
Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind
nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten
Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes ist
verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt
wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger
und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 7
die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und
Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind
nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten
Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in
Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen
vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt
werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen
Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG
anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des §2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen.
Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage
der Maßgaben in § 13 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach
§ 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.11.2001
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt
werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen
Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG
anfallen. Sie haben nach § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des §2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen.
Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage
der Maßgaben in § 14 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach
§ 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.11.2001
(BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3) Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind
Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken,
Heilpraktiker, Arzt-, Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereins- und
Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen.
(3) Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind
Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken,
Heilpraktiker, Arzt-, Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereins- und
Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der
Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden.
(4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der
Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden.
§10
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht,
§10
Ausnahmen vom Benutzungszwang
Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht,
- soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 dieser Satzung von der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren
Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG
freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller
oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG
zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG
zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden;
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrW-/AbfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG
zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5
KrW-/AbfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG
zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
§ 11
Ausnahmen / Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 11
Ausnahmen / Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Kein Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei
Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit
der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar
nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist,
auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos
i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und
Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde
stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Benutzungszwang gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(1) Kein Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei
Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit
der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar
nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist,
alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos
i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und
Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde
stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Benutzungszwang gemäß
§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder
gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/
sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt
(Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung
der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken,
die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder
gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/
sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt
(Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung
der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der
Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht.
(3) Unabhängig von der Regelung zur Eigenkompostierung in Abs. 1 wird für jedes
Grundstück, das von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird bei Restmüllgefäßen von 60 und 80 Liter eine 120 Liter Biotonne und ab 120 Liter Restmüllgefäßen eine 120l - 240l-Biotonne kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
(3) Unabhängig von der Regelung zur Eigenkompostierung in Abs. 1 wird für jedes
Grundstück, das von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird bei Restmüllgefäßen von 60 und 80 Liter eine 120 Liter Biotonne und ab 120 Liter Restmüllgefäßen eine 120l - 240l-Biotonne kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung gestellt.
§ 12
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde
gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum
Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils geltenden Fassung
zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln,
Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum
Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 12
Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde
gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum
Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der
Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils geltenden Fassung
zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln,
Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum
Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 13
Abfallbehälter und Abfallsäcke
§ 13
Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie
die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit (§ 17 Abs.1 Ziffer 2
dieser Satzung) und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(1) Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art,
Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie
die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit (§ 17 Abs.1 Ziffer 2
dieser Satzung) und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l und 240l,
a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l und 240l,
b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für
kompostierbare Abfälle (Bioabfälle), die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l,
b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für
kompostierbare Abfälle (Bioabfälle), die mit einem Transponder ausgestattet
sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l,
c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für
Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (Einweg- Verkaufsverpackungen
aus diesen Materialien), in der Gefäßgröße 240 l,
c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel für
Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen
aus diesen Materialien), in der Gefäßgröße 240 l,
d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (EinwegVerkaufverpackungen aus diesen Materialien) mit einem Fassungsvermögen
von 70 l,
e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l,
d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (EinwegVerkaufverpackungen aus diesen Materialien) mit einem Fassungsvermögen
von 70 l,
e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l,
f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den Gefäßgrößen
von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen nicht durch
Vereine durchgeführt werden),
f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den Gefäßgrößen
von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen nicht durch
Vereine durchgeführt werden),
g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas,
g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas,
h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l.
h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l.
(3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken
eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke,
mit einem Fassungsvermögen von 70 l, benutzt werden. Die Abfallsäcke müssen mit der
Aufschrift "Gemeinde Kall" gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw.
einem beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen
von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen mit verrotbarem
Material (z.B. Kordel) zugebunden werden.
(3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken
eignen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke,
mit einem Fassungsvermögen von 70 l, benutzt werden. Die Abfallsäcke müssen mit der
Aufschrift "Gemeinde Kall" gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw.
einem beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen
von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen mit verrotbarem
Material (z.B. Kordel) zugebunden werden.
§ 14
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
§ 14
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Für jedes Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens
ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie
werden von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt.
(1) Für jedes Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens
ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie
werden von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt.
(2) Jedes Grundstück erhält:
(2) Jedes Grundstück erhält:
a) einen grauen Abfallcontainer für Restmüll - je nach Bedarf 60l, 80l, 120l, 240 l
Gefäß oder einen 1.100l Container
b) einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle- 120l oder 240l Gefäß gemäß
der Regelung in § 11 Abs. 3
c) einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
(Einweg- Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) - 240l Gefäß
d) einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier - 240l Gefäß (Entfällt in den
Orten, in denen den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist).
a) einen grauen Abfallcontainer für Restmüll - je nach Bedarf 60l, 80l, 120l, 240 l
Gefäß oder einen 1.100l Container
b) einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle- 120l oder 240l Gefäß gemäß
der Regelung in § 11 Abs. 3
c) einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe
(Einweg- Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) - 240l Gefäß
d) einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier - 240l Gefäß (Entfällt in den
Orten, in denen den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist).
(3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro Person und Woche
vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter erfolgt auf der
Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Behältervolumens pro Person und
Woche.
(3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro Person und Woche
vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter erfolgt auf der
Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Behältervolumens pro Person und
Woche.
(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen
wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Als Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Behältervolumen von
12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen
wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Als Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Behältervolumen von
12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter 18
Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen:
1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter 18
Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen:
a) für 1 Kind
b) für 2 -3 Kinder
a) für 1 Kind
b) für 2 -3 Kinder
=
=
12 Liter Gefäßraum
24 Liter Gefäßraum
=
=
12 Liter Gefäßraum
24 Liter Gefäßraum
c) für 4 und mehr Kinder
=
36 Liter Gefäßraum
c) für 4 und mehr Kinder
=
36 Liter Gefäßraum
2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen),
so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens
1 zugelassenen grauen Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. In Ausnahmefällen
können Tonnengemeinschaften zugelassen werden (§ 14a Entsorgungsgemeinschaft)
2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen),
so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens
1 zugelassenen grauen Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. In Ausnahmefällen
können Tonnengemeinschaften zugelassen werden (§ 14b Entsorgungsgemeinschaft)
3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere
gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je
Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum vorzuhalten; auch hier
ist mindestens 1 zugelassener grauer Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen.
3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere
gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je
Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum vorzuhalten; auch hier
ist mindestens 1 zugelassener grauer Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen.
4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück Wohnraum
hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum
(für Personen und Einwohnergleichwerte) zusammengerechnet werden.
4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück Wohnraum
hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum
(für Personen und Einwohnergleichwerte) zusammengerechnet werden.
5. Haushalten mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes
verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss
eine entsprechende Behältergrundgebühr gezahlt werden.
5. Haushalte mit Kindern können auf Antrag auf eine Kürzung des Gefäßraumes
verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss
eine entsprechende Behältergrundgebühr gezahlt werden.
6. Auf Antrag über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen Gefäßraum
zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren für zusätzlichen
Gefäßraum zu entrichten.
6. Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlicher Gefäßraum
zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren für zusätzlichen
Gefäßraum zu entrichten.
7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen zuzulassen.
7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen zuzulassen.
8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen Abfallbehälter
beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung
durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie
dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch
die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß
§ 8 Absatz 1 auch auf die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter.
8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen Abfallbehälter
beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung
durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie
dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch
die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß
§ 9 Absatz 1 auch auf die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter.
§ 14 a
Einwohnergleichwerte
§ 14 a
Einwohnergleichwerte
(1) Für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten gilt die nachfolgende Regelung
(angefangene Einheiten werden als volle gezählt):
Unternehmen/Institution
a) Krankenhäuser, Kliniken u.a.
Einrichtungen
b) Öffentlichen Verwaltungen
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen,
Versicherungen, selbstständige Handels-, Industrie- und
Versicherungsvertreter,
kirchliche Einrichtungen
c) Schulen, Kindergärten
d) Speisewirtschaften,
je Platz/ je
Beschäftigten/Bett
je Platz
Einwohnergleichwert
1
je 3 Beschäftigte
1
je 10 Schüler/Kinder
je Beschäftigten
1
4
(1) Für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten gilt die nachfolgende Regelung
(angefangene Einheiten werden als volle gezählt):
Unternehmen/Institution
a) Krankenhäuser, Kliniken u.a.
Einrichtungen
b) Öffentliche Verwaltungen
Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen,
Versicherungen, selbstständige Handels-, Industrie- und
Versicherungsvertreter,
kirchliche Einrichtungen
c) Schulen, Kindergärten
d) Speisewirtschaften,
je Platz/ je
Beschäftigten/Bett
je Platz
Einwohnergleichwert
1
je 3 Beschäftigte
1
je 10 Schüler/Kinder
je Beschäftigten
1
4
Imbissstuben
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft
konzessioniert sind: Eisdielen
f) Beherbungsbetriebe
g) Lebensmitteleinzel- und
Großhandel
h) Sonstige Einzel- und Großhandel
i) Industrie, Handwerk und
übrige Gewerbe
j) Campingplätze
je Beschäftigten
2
je 4 Betten
je Beschäftigten
1
2
je Beschäftigten
0,5
je Beschäftigten
0,5
Je 5 Stellplätze
1
Imbissstuben
e) Gaststättenbetriebe, die nur
als Schankwirtschaft
konzessioniert sind: Eisdielen
f) Beherbungsbetriebe
g) Lebensmitteleinzel- und
Großhandel
h) Sonstige Einzel- und Großhandel
i) Industrie, Handwerk und
übrige Gewerbe
j) Campingplätze
je Beschäftigten
2
je 4 Betten
je Beschäftigten
1
2
je Beschäftigten
0,5
je Beschäftigten
0,5
je 5 Stellplätze
1
(2) Beschäftigte im Sinne des § 14 a sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.: Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftige werden zu 1/2 bei der Veranlagung
berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt.
(2) Beschäftigte im Sinne des § 14 a sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.: Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftige werden zu 1/2 bei der Veranlagung
berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen
Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt.
(3) Für Friedhöfe, Campingplätze, Schützenheime u.ä. Einrichtungen ohne ständige
Bewirtschaftung setzt die Gemeinde am tatsächlichen Müllaufkommen orientierte
Einwohnergleichwerte fest.
(3) Für Friedhöfe, Campingplätze, Schützenheime u.ä. Einrichtungen ohne ständige
Bewirtschaftung setzt die Gemeinde am tatsächlichen Müllaufkommen orientierte
Einwohnergleichwerte fest.
(4) In Fällen, für die Absätze 1-3 keine Regelung enthalten, gilt Absatz 3 entsprechend.
(4) In Fällen, für die Absätze 1-3 keine Regelung enthalten, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Weist ein nach Einwohnergleichwerten veranlagtes Unternehmen nach, dass für das
im Einwohnergleichwertverfahren zur Verfügung gestellte Gefäßvolumen nicht
entsprechende Abfälle anfallen, so kann die Gemeinde auf Antrag die veranlagten
Einwohnergleichwerte bis zu 50 % kürzen."
(5) Weist ein nach Einwohnergleichwerten veranlagtes Unternehmen nach, dass für das
im Einwohnergleichwertverfahren zur Verfügung gestellte Gefäßvolumen nicht
entsprechende Abfälle anfallen, so kann die Gemeinde auf Antrag die veranlagten
Einwohnergleichwerte bis zu 50 % kürzen.
§ 14 b
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
§ 14 b
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für
zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das
Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne
gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden
auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die
in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als
Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff. BGB.
Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für
zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke, als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das
Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne
gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden
auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die
in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als
Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff. BGB.
§ 15
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
§ 15
Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter
(1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu
sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der
Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das Grundstück
zurückgebracht werden. Sie sind so zu platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht
beeinträchtigen und andererseits ihr Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne
Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt
(1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu
sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der
Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das Grundstück
zurückgebracht werden. Sie sind so zu platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht
beeinträchtigen und andererseits ihre Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne
Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt
werden, dass sie von der Straße zu sehen sind.
werden, dass sie von der Straße zu sehen sind.
(2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnissen sowie an den Straßen oder
Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die
Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr möglichen Standort zu bringen.
(2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnissen sowie an den Straßen oder
Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die
Abfallbehälter und Abfallsäcke an einen für die Abfuhr möglichen Standort zu bringen.
(3) Im Falle von Straßensperren , Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. bzw.
der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden
ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle
usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen
durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
(3) Im Falle von Straßensperren , Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. bzw.
der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden
ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle
usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen
durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 16
Benutzung der Abfallbehälter
§ 16
Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung
eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung
eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, kompostierbare Abfälle,
Restmüll, sowie Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus
diesen Materialien), getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
(3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktionen Glas, Altpapier, kompostierbare Abfälle,
Restmüll sowie Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus
diesen Materialien), getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen:
1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung gestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den Altglassammlungen der
Ortsvereine mitzugeben.
1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung gestellten
Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den Altglassammlungen der
Ortsvereine mitzugeben.
2. Altpapier in den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine zuzuführen.
2. Altpapier in den Bündelsammlungen den einzelnen Ortsvereine zuzuführen oder in
den blauen Abfallbehälter einzufüllen, wenn keine Vereinssammlung in den Orten
durchgeführt wird.
3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers
zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers
zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien)
4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen
Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen
Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des
Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelbem
Abfallsack zur Abholung bereitzustellen.
5. sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit
gelben Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur
Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelben Abfallsack zur Abholung
bereitzustellen.
6. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden,
5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf dem
Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen
Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen.
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden,
dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen
oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehältern eingestampft
oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug
nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der
Entleerungsvorgang ausgeschlossen ist. Es wird nicht gestattet, brennende glühende und
heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden.
dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen
oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehältern eingestampft
oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug
nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der
Entleerungsvorgang ausgeschlossen ist. Es wird nicht gestattet, brennende, glühende und
heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden.
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug
beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter
und Abfallsäcke gefüllt werden.
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug
beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter
und Abfallsäcke gefüllt werden.
(6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfall(6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen behälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen
entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften,
entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften,
(7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die
Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich bekannt.
(7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die
Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich bekannt.
(8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur werktags
in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden.
(8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur werktags
in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden.
§ 17
Häufigkeit und Zeit der Leerung
§ 17
Häufigkeit und Zeit der Leerung
(1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie
folgt entleert:
(1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie
folgt entleert:
1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für
kompostierbare Abfälle wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für
kompostierbare Abfälle wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig (max. 26 Abfuhrtermine im Jahr)
ab Grundstück entsorgt, wobei 13 Pflichtentleerungen aus Gründen des Hygiene- und
Seuchenschutzes in Anspruch zu nehmen sind.
2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig (max. 26 Abfuhrtermine im Jahr)
ab Grundstück entsorgt, wobei 10 Pflichtentleerungen aus Gründen des Hygieneund Seuchenschutzes in Anspruch zu nehmen sind.
3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter mit
gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) wird 14 tägig ab Grundstück entsorgt.
3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter mit
gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage
(z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von
der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage
(z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von
der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben.
(2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr
geleert.
(2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr
geleert.
§ 18
Sperrmüll und Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat
im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres
Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden
können (Sperrmüll), von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung
gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt
§ 18
Sperrmüll und Entsorgung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat
im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres
Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden
können (Sperrmüll), von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung
gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt
mindestens viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der
Gemeinde beauftragten Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung
sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller
Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim
Entsorgungsunternehmen.
mindestens viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der
Gemeinde beauftragten Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung
sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller
Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim
Entsorgungsunternehmen.
(2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht:
(2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht:
1.
2.
3.
1.
2.
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5.
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10.
11.
12.
Abfälle aus gewerblichen Unternehmen
Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll)
Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fließen,
Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle,
Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung,
Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz
(Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke
Bäume, große Äste und Wurzelstöcke
Öltanks, große Fässer
Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds
Flachglas
Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons
Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von
mehr als 1,50 x 2,00 m
4.
5.
6.
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Abfälle aus gewerblichen Unternehmen
Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll)
Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fließen,
Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle,
Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung,
Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz
(Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten
Bäume, große Äste und Wurzelstöcke
Öltanks, große Fässer
Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds
Flachglas
Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten)
Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist;
Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft
Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons
Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von
mehr als 1,50 x 2,00 m
(3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf,
beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr
zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar
und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die
Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand
des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und
Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich.
(3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf,
beträgt max. 4 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr
zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar
und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die
Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand
des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und
Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. Die Sperrmüllabfuhr kann bis zu 4-mal
jährlich pro Haushalt erfolgen.
(4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten - Abfuhrunternehmer - bedienen.
(4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten - Abfuhrunternehmer - bedienen.
(5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere
Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von
der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und
Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben.
(5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere
Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von
der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und
Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben.
§ 19
Elektrogeräte
§ 19
Elektrogeräte
(1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG).
(2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten wie z.B. Computermonitoren, Drucker,
Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräte, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern, Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des
Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunter-
(2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten wie z.B. Computermonitoren, Drucker,
Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräte, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern, Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des
Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunter-
nehmen. Bei der Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind
getrennt von sperrigen Abfällen bereitzustellen.
(3) Elektro-Kleingeräte, z.B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte,
Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras werden im
Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen.
§ 20
Anmeldepflicht
nehmen. Bei der Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind
getrennt von sperrigen Abfällen bereitzustellen.
(3) Elektro-Kleingeräte, z.B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte,
Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras werden im
Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen.
§ 20
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen,
die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen
sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der
auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden.
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen,
die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen
sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der
auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der
neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der
neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 21
Auskunftspflicht, Betretungspflicht, Duldungsrecht
§ 21
Auskunftspflicht, Betretungspflicht, Duldungsrecht
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die Abfallbeseitigung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die Abfallbeseitigung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige
Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von
Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des
Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen
zu dulden.
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige
Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von
Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des
Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen
zu dulden.
(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt
zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften
dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt
zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen.
(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis
auszuweisen.
auszuweisen.
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1 Grundgesetz) wird
insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 22
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz)
wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt.
§ 22
Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden
Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen,
Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verordnungen, werden die
erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden
Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen,
Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verordnungen, werden die
erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren
oder auf Schadenersatz.
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren
oder auf Schadenersatz.
§ 23
§ 23
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder
mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden
und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit
Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung
beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder
mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden
und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit
Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen
des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind.
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen
zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen
zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu
durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 24
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und
sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kall erhoben.
§ 24
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und
sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kall erhoben.
§ 25
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch
alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere
Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 25
Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und
Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige
Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch
alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere
Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 26
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 26
Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 27
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an
folgenden Werktagen
a) mittwochs von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr
b) samstags von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr
verbrannt werden.
§ 27
Verbrennen von Kleingartenabfällen
Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an
folgenden Werktagen
a) mittwochs von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr
b) samstags von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr
verbrannt werden.
Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das
Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. - 30.04. möglich.
Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das
Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. - 30.04. möglich.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt
(§ 4);
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der gemeindlichen
Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9);
von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von
Abfällen nicht benutzt (§ 13);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt
(§ 13);
Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in §14 befüllt;
Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch nimmt;
sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht
unverzüglich meldet (§ 20);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet (§ 27).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gelbuße bis zu 50.000 € geahndet werden,
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt
(§ 4);
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der gemeindlichen
Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9);
von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von
Abfällen nicht benutzt (§ 13);
für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt
(§ 13);
Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in §16 befüllt;
Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch nimmt;
sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt;
den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht
unverzüglich meldet (§ 20);
angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt;
Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet (§ 27).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gelbuße bis zu 50.000 € geahndet werden,
soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.