Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,0 MB
Erstellt
08.07.11, 19:01
Aktualisiert
08.07.11, 19:01
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
8. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BIOGASANLAGE“, ORTSTEIL KLEINHAU
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT
Inhaltsverzeichnis
1. Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................................ 2
1.1. Planungsanlass ............................................................................................................................. 2
1.2. Planerfordernis .............................................................................................................................. 3
1.3. Planungsziel................................................................................................................................... 4
1.4. Geltungsbereich............................................................................................................................. 5
2.
Planungsvorgaben......................................................................................................................... 5
2.1. Regionalplan - Landesplanung ...................................................................................................... 5
2.2. Erschließung .................................................................................................................................. 6
2.3. Immissionsschutz .......................................................................................................................... 6
3.
Begründung der Planinhalte .......................................................................................................... 6
3.1. Baugebietsart................................................................................................................................. 6
3.2. Erschließung .................................................................................................................................. 7
3.3. Immissionsschutz .......................................................................................................................... 7
4.
Umweltbericht ................................................................................................................................ 8
4.1. Einleitung ....................................................................................................................................... 8
4.1.1. Inhalt und Ziele des Bauleitplans................................................................................................... 9
4.1.2. Geplante Darstellungen/Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang
sowie Bedarf an Grund und Boden der Vorhaben ........................................................................ 9
4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen ............................................................................... 10
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen............................................................. 12
4.2.1 Bestandsaufnahme....................................................................................................................... 12
4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ............................................................... 22
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ............................................................... 24
4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen........................................................................................................... 24
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten...................................................... 27
4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............................. 27
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring ............................................................................................... 28
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes .................................................................................... 28
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
11.05.2011
S.2
1. Ziel und Zweck der Planung
1.1.
Planungsanlass
Im Ortsteil Kleinhau ist die Errichtung einer Biogasanlage geplant. Der Standort liegt im Süden der Ortslage Kleinhau, südlich des Bauhofes, der Haupt- und Realschule und dem
Sportplatz. Westlich des Standortes liegen die Rettungswache sowie das Nahversorgungszentrum der Gemeinde. Mit dem Bau der Biogasanlage bemüht sich die Gemeinde Hürtgenwald um eine nachhaltige Energieversorgung. „Nachhaltige Entwicklung“ ist heute ein Leitwort für jede Gemeinde. Der Klimaschutz rückt hierbei immer mehr in das öffentliche Bewusstsein. Durch die steigenden Energiepreise, die zunehmende Verknappung von fossilen
Energieträgern und neue staatliche Rahmenbedingungen entstehen neue Märkte für innovative Energietechnik im Bereich erneuerbarer Energien. Hierdurch ergeben sich für die Gemeinden Chancen für lokale Wertschöpfungen. Das beginnt beim Handwerker, der neue
Heizungen einbaut, setzt sich fort beim Landwirt, der als Energiewirt einen Teil seines Einkommens bestreitet. Auch die Standortbedingungen für eine Gemeinde kann hierdurch verbessert werden. Insbesondere dann, wenn es sich wie in Hürtgenwald um eine Nationalparkgemeinde handelt, werden Klimaschutz und regenerative Energien immer mehr zum
Standortfaktor im regionalen Wettbewerb. Als Nationalparkgemeinde möchte Hürtgenwald
seinen Beitrag im Rahmen der europäischen und bundesweiten Klimaschutzziele leisten und
zur CO 2 –Minderung beitragen. Die Gemeinde verspricht sich zudem durch einen günstigeren Einkauf von Energie (Wärme) für ihre Haupt- und Realschule, sowie das Rathaus und
den Bauhof ihren Haushalt entlasten zu können. Das Angebot zur Bereitstellung umweltfreundlicher und preisgünstiger Energie ist jedoch auch an die benachbarte Rettungswache
sowie die umliegenden Gewerbe- und Handelsbetriebe gerichtet.
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.3
Plan Ingenieurbüro Berg & Partner
1.2.
Planerfordernis
Biogasanlagen sind gemäß § 35 (1) Nr. 6 BauGB unter folgenden Bedingungen im Außenbereich privilegiert:
• Das Vorhaben steht in einem räumlich – funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb
• Die Biomasse stammt überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb
• Es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben
• Die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 Megawatt (MW)
Wenn 0,5 MW überschritten werden, müsste die gesamte Energiemenge dem Eigenverbrauch eines landwirtschaftlichen Betriebes dienen, so dass die Anlage als privilegiert gilt.
Im vorliegenden Planungsfall ist eine planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Biogasanlage auf der Grundlage des § 35 (1) Nr. 6 BauGB (Bauen im Außenbereich) nicht gegeben, da:
• die elektrische Leistung > 0,5 MW beträgt und
• die Biogasanlage als gewerbliche Anlage errichtet und betrieben werden soll, deren
Stromleistung überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Hieraus ergibt sich ein Planerfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes, da der
gewerbliche Betrieb der Biogasanlage nicht durch die Privilegierung der Landwirtschaft gedeckt ist. Somit ist auch die Darstellung eines Baugebietes (Sondergebiet) im Sinne der
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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Baunutzungs- Verordnung (BauNVO) städtebaulich erforderlich. Eine Änderung der Plandarstellung Wald in Fläche für die Landwirtschaft ist daher nicht möglich.
1.3.
Planungsziel
Ziel der 8. FNP- Änderung ist es, die Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplans F 7 „Biogasanlage“ im Parallelverfahren zu schaffen (Entwicklungsgebot gemäß § 8
BauGB).
Bestehende Darstellung:
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich der geplanten Biogasanlage
Waldfläche dar.
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Zukünftige Darstellung:
Die 8. FNP- Änderung stellt für das Plangebiet Sondergebiet –SO, Zweckbestimmung Biogasanlage dar. Diese Baugebietsart wird in den Bebauungsplan F 7 „Biogasanlage“ übernommen.
1.4.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 8. FNP- Änderung umfasst eine Fläche von ca. 2,43 ha.
2. Planungsvorgaben
2.1.
Regionalplan - Landesplanung
Der rechtswirksame Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan, Teilabschnitt – Region Aachen,
2003) stellt den Bereich der 8. FNP- Änderung als „Waldbereich“ und „Bereich zum Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Zwischenzeitlich hat die Gemeinde Hürtgenwald in einer Anfrage gemäß § 34 Landesplanung- Gesetz bei der Bezirksregierung angefragt, ob die Planungen zur Biogasanlage mit
den Zielen der Landesplanung übereinstimmen. Mit Schreiben vom 01.07.2010 hat die Bezirksregierung mitgeteilt, dass die Anpassung an die Ziele der Landes- und Regionalplanung
bestätigt wird unter der Vorraussetzung, dass der Landschaftsschutz für den Planbereich
aufgehoben wird. Die Untere Landschaftsbehörde der Kreisverwaltung Düren hat die Aufhebung des Landschaftsschutzes in Aussicht gestellt. Es wird seitens der Bezirksregierung
darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung der mit der FNP-Änderung angepassten Bauflächen nach Süden und Osten gemäß Regionalplan Bereiche für den Schutz der Landschaft
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) betreffen und daher den Zielen der Landes- und
Regionalplanung widersprechen würden. Für die Waldinanspruchnahme sei eine Umwandlungsgenehmigung erforderlich.
2.2.
Erschließung
Die äußere Erschließung der Biogasanlage erfolgt über einen unmittelbaren Anschluss an
die Brandenberger Straße (L 11). Diese Planstraße erhält einen Straßenquerschnitt, der geeignet ist, den Gewerbeverkehr sowohl für die geplante Biogasanlage, als auch für spätere
bauliche Ergänzungsnutzungen entlang dieser Planstraße aufnehmen zu können. Die Zielund Quellverkehre der Biogasanlage werden nicht über die Rinnebachstraße geleitet.
Die Anbindung der Planstraße an die L 11 ist mit dem Straßenbaulastträger (Landesbetrieb
Straßenbau NRW) im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung abzustimmen. Der Einmündungsbereich der Planstraße in die L 11 liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt (OD).
2.3.
Immissionsschutz
Mit dem Betrieb einer Biogasanlage können Lärm- und Geruchsemissionen verbunden sein.
Daher wurden zu Beginn der Aufstellungsverfahren (8. FNP- Änderung/ Bebauungsplan F 7)
die entsprechenden Untersuchungen erarbeitet. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden
in den Umweltbericht aufgenommen und sind Grundlage der Abwägung über die Planinhalte.
3. Begründung der Planinhalte
3.1.
Baugebietsart
Für die Flächen der geplanten Biogasanlage wird die Baugebietsart „Sondergebiet – SO, mit
der Zweckbestimmung Biogasanlage“ dargestellt.
Im Bebauungsplan F 7 Biogasanlage, der im Parallelverfahren zur 8. FNP- Änderung aufgestellt wird sind weitere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur öffentlichen Erschließung sowie zur Landschaftsplanung enthalten.
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.7
Bebauungsplan F 7 Biogasanlage (ohne Maßstab)
3.2.
Erschließung
Die äußere Erschließung der Biogasanlage erfolgt über einen unmittelbaren Anschluss an
die Brandenberger Straße (L 11). Diese Planstraße erhält einen Straßenquerschnitt, der geeignet ist, den Gewerbeverkehr der geplanten Biogasanlage aufzunehmen. Die Ziel- und
Quellverkehre der Biogasanlage werden nicht über die Rinnebachstraße geleitet. Da es sich
bei der Erschließungsstraße nicht um eine klassifizierte Straße handelt erfolgt auch keine
Darstellung als Verkehrsfläche im FNP.
3.3.
Immissionsschutz
Mit dem Betrieb der Biogasanlage können Emissionen wie Lärm (Gewerbe und Verkehr) und
Gerüche verbunden sein. Daher wurden Untersuchungen hierzu durchgeführt, in denen dargelegt wird, unter welchen Betriebsbedingungen welche Immissionen auf die nächstgelegenen schutzwürdigen Baugebiete einwirken können. Die Lärmuntersuchung wurde vom Büro
ADU Cologne, Köln erarbeitet; die Geruchsuntersuchung durch das Büro iMA Cologne in
Köln. Im Ergebnis beider Gutachten wird festgestellt, dass die Biogasanlage unter den
zugrunde gelegten Betriebsbedingungen konfliktfrei betrieben werden kann. Die ausführli-
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.8
chen Gutachten werden als Anlage der Begründung beigefügt. Die wichtigsten Ergebnisse
zu den Themen Lärm und Gerüche werden im Umweltbericht dargestellt.
4. Umweltbericht
4.1.
Einleitung
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB
einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
• Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans einschließlich
der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standort, Art und
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
• Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen die in der UP ermittelt wurden mit Angaben der:
• Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
• Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
und bei Nicht-Durchführung
• Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
• In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind
3. folgende zusätzliche Angaben:
• Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung
der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
• Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)
• Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
•
Pflanzen
•
Boden
•
Wasser
•
Luft
•
Klima
•
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
•
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
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d)
e)
f)
g)
h)
i)
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S.9
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach
europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Es wurden alle verfügbaren und erstellten Daten und Unterlagen ausgewertet, insbesondere:
•
•
•
•
•
Schalltechnische Untersuchung (ADU COLOGNE) April 2011
Prognose der Geruchsemissionen und –immissionen (IMA COLOGNE GMBH) April 2011
Ermittlung des Wasserdurchlässigkeitsbeiwertes (IBL, MÖNCHENGLADBACH) April 2011
Entwässerungskonzept (INGENIEURBÜRO H. BERG & PARTNER GMBH) vom April 2011
Artenschutzrechtliche Vorprüfung (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE UND LANDSCHAFTSPLANUNG) vom
April 2011.
Die Eingriffsregelung wurde unmittelbar in diesen Umweltbericht integriert.
Inhalt und Ziele des Bauleitplans
Inhalt und Ziele des Plans wurden einleitend in Kapitel 1 beschrieben.
4.1.1.
Geplante Darstellungen/Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der Vorhaben
Im FNP soll das Gebiet als Sondergebiet –SO, Zweckbestimmung Biogasanlage dargestellt
werden. Die Größe des Plangebiets beträgt 24.348 qm. Es grenzt im Osten und Süden an
Waldflächen, im Westen an landwirtschaftliche Nutzflächen an.
Im (im Parallelverfahren befindlichen) Bebauungsplan ist eine Festsetzung als Sondergebiet
mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 vorgesehen, was eine bis zu 70 %ige Versiegelung des Grundstücks (16.050 qm) ermöglicht. Die Gebäudehöhe wird mit maximal 10,0 m
über dem Bezugspunkt über NN festgesetzt. Für die Zufahrt werden 1.419 qm Fläche versiegelt. Im Norden, Süden und Westen des B-Plangebietes sind Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt
(8.186 qm). Hiermit wird der Gehölzstreifen aus bodenständigen Laubgehölzen im Westen
bis auf einen Zufahrtsbereich gesichert. Im Süden soll die jetzige Vegetation (v.a. Fichtenforst) erhalten bleiben. Im Norden ist ein Pflanzstreifen vorgesehen. Im Osten entstehen eine
Versickerungsmulde mit einer Größe von 914 qm (Geländeoberkante) sowie ein Havariebecken in einer Größe von 1.957 qm. Diese Flächen liegen innerhalb der nicht mit einer Baugrenze versehenen Fläche des Sondergebietes, sind aber durch die GRZ abgedeckt.
4.1.2.
9
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die
Planung relevant:
Schutzgut
Mensch
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Baugesetzbuch
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... umweltbezogene Auswirkungen auf den
Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung
insgesamt (§1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).“
Bundesimmissionsschutz- „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädligesetz inkl. der Verordnun- chen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstegen und Erlasse
hen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
GeruchsimmissionsrichtliZur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung
nie (GIRL)
werden in dieser Richtlinie in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten Immissionswerte als regelmäßiger Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission
festgelegt.
TA Lärm
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie der Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 45691
Normiert die Begriffe und das Verfahren für die Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung aus akustischer Sicht
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für
die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in
Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden
soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
Baugesetzbuch
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen ...
(§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Bundesnaturschutzgesetz
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in
(Landschaftsgesetz NW)
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt
werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen
oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
Schutzgut
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Fortsetzung:
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
11.05.2011
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Zielaussage
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im §
44
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG,
Stand
01.03.2010) getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist
es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und
der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung
der Erhaltungszustand der lokalen Population einer
Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden
Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Boden ... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur
Innenverdichtung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen
auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen
des Bodens zu sichern o. wiederherzustellen. Hierzu
sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der
Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gg.
nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei
Einwirkungen a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen
seiner nat. Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv
der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Wasser... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts
und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern.
Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit
insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen
von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf
ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau
für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der
Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“(§
1a WHG)
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
Schutzgut
Gesetz
Wasser
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
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Zielaussage (Fortsetzung)
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und eine mit
Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame
Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer
sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts als Bestandteil von Natur und Landschaft und
als Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“ (§ 2
LWG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Luft ... (§1 Abs.
6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere
zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes,
insbesondere ... die Auswirkungen auf ... Klima ... (§1
Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s. o.)
Die hier zu berücksichtigenden Pläne sind:
•
•
Landschaftsplan: Da es sich bei den Planungen um eine Erweiterung in den Außenbereich handelt, sind insbesondere die Festsetzungen des Landschaftsplans oder von
Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Demnach liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 „Rurtalhänge“. Als Entwicklungsziel ist die „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ festgesetzt.
Anderweitige Fachpläne aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gibt es in Hürtgenwald nicht.
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.2.1 Bestandsaufnahme
Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des aktuellen Zustandes im Plangebiet gegeben. Diese erfolgt auf der Grundlage ausgewerteter Daten und eigener Geländeerhebungen.
4.2.1.1 Biotoptypen, Vegetation und Fauna sowie Schutzgebiete
Biotoptypen und Vegetation
Das B-Plangebiet wird überwiegend forstwirtschaftlich genutzt. Lediglich die von der L 11
abzweigende Planstraße verläuft über landwirtschaftliche Nutzflächen. Die Beschreibung
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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und Bewertung der einzelnen Biotoptypen erfolgt anhand des Bewertungsverfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008).
Biotoptyp 1.3: Schotterweg
Ein kleiner Teil der Planstraße quert die als Schotterweg ausgebaute südliche Verlängerung
der Rinnebachstraße.
Biotoptyp 3.1: Acker
Der größte Teil der Planstraße verläuft über eine derzeit als Ackerfläche bewirtschaftete
Fläche. Durch die intensive Nutzung hat sich allenfalls eine spärliche Ackerbegleitflora entwickelt.
Biotoptyp 5.1: Brache (Schlagflur Fichtenforst)
Im Nordwesten wurde der ehemalige Fichtenbestand erst kurzfristig entnommen. In diesem
Bereich befindet sich derzeit nur wenig Aufwuchs, insbesondere krautige Vegetation und
Brombeeren.
Biotoptyp 6.1: Wald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen < 50%, mittleres Baumholz =
Fichtenforst
Ursprünglich war ein großer Teil der Forstfläche mit Fichten mittleren Alters bestanden.
Durch Windwurf bzw. Entnahme ist ein großer Teil hiervon beseitigt worden. Lediglich im
Süden stockt noch ein verbleibender Anteil, der unverändert erhalten bleiben soll.
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Biotoptyp 6.4: Wald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen 90 – 100%, Pioniergehölz
Das Gebiet ist zum überwiegenden Teil mit Pioniergehölzen bestanden. Es dominieren Birkenpioniergehölze und Ginstergebüsche.
Biotoptyp 6.4: Wald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen 90 – 100%, mittleres Baumholz = Buchen-Eichenwald
Der westliche Gebietsrand beinhaltet den wertvollsten Gehölzbestand. Es handelt sich um
einen Buchen-Eichenwald mittleren Alters mit Krautarten der natürlichen Vegetation.
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Biotoptypenkarte
Schotterweg
Acker
Brache/Schlagflur
Fichtenforst
Pioniergehölz
Buchen-Eichenwald
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Fauna
Im März und April 2011 erfolgte eine Erfassung der Vögel und der Fledermäuse im Projektgebiet und seinem näheren Umfeld. Zusätzlich wurden die Daten des Fachinformationssystems geschützte Arten des LANUV NRW ausgewertet. Die ermittelten Daten stellen die
Grundlage für die Artenschutzrechtliche Bewertung dar (siehe Artenschutzrechtliches Gutachten). Bei den Untersuchungen wurden folgende Arten erfasst:
Art (D)
Planungsrelevanz Bemerkungen
Amsel
Blaumeise
Buchfink
x
Ackerfläche westlich
Feldlerche
Gartenbaumläufer
Goldammer
Heckenbraunelle
x
lichter Kiefernforst östlich der B-Planfläche
Kleinspecht
Kohlmeise
Misteldrossel
Rabenkrähe
Ringeltaube
Schwanzmeise
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Wacholderdrossel
Zilpzalp
Art (D)
Planungsrelevanz Bemerkungen
x
Zwergfledermaus
Aus der Gruppe der Vögel sind insbesondere die Arten Feldlerche und Kleinspecht beachtlich. Die Feldlerche ist Brutvogel in der Feldflur westlich des Projektgebietes. Durch den Bau
der Planstraße geht ein minimaler Teil des zur Verfügung stehenden Habitats verloren. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden hierdurch nicht ausgelöst. Ein Revier des
Kleinspechtes wurde in einem lichten Kiefernbestand östlich des Plangebietes festgestellt.
Aufgrund der Entfernung können artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in Form von Tötung/Verletzung von Tieren, erheblichen Störungen bzw. Zerstörungen von Fortpflanzungsund Ruhestätten ausgeschlossen werden.
Im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW nennt für das Messtischblatt
5204 insgesamt 33 planungsrelevante Vogelarten. Der Kleinspecht ist in dieser Auflistung
enthalten, die Feldlerche nicht. Für das hier behandelte Verfahren von Interesse sind v.a.
Waldarten. Die umliegenden Forstflächen bestehen aber durchweg aus Nadelholzforsten; bis
auf den randlich lichten Kiefernforst östlich der Projektfläche aus Fichtenbeständen. Erst
nach etwa 500 Metern beginnen die ersten Laubholzbestände, die für Arten wie Mittel- oder
Grauspecht interessant sein könnten. Insgesamt ist habitatbedingt nicht mit dem Vorkommen
sensiblerer Arten zu rechnen. Dies gilt auch für die Offenlandflächen, die unmittelbar an den
Siedlungsbereich mit dem Versorgungszentrum bzw. die L 11 anschließen.
Aus der Gruppe der Säugetiere wurde die Zwergfledermaus festgestellt. Die Zwergfledermaus zeigte gerichtete Ausflugbewegungen aus dem Siedlungsbereich Kleinhau heraus in
Richtung Süden. Dabei wurde der Laubgehölzstreifen am westlichen Rand des Plangebietes
als Ausflugleitlinie beflogen. Auch auf dem Rückflug in die Siedlung wird diese Struktur genutzt. Da der Gehölzbestand erhalten bleibt, wird auch diese Funktion bestehen bleiben.
Tötungen, erhebliche Störungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sind mit der Realisierung des Plans nicht verbunden.
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt
12 weitere Fledermausarten sowie die Säugetierarten Biber, Haselmaus und Wildkatze an.
Das Vorkommen weiterer Fledermausarten ist nicht ausgeschlossen. Die Planfläche hat aber
16
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.17
für keine der genannten Arten eine so essenzielle Bedeutung, dass die Bebauung als Zerstörung einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu werten wäre. Im Umfeld stehen umfassende
Ausweichhabitate zur Verfügung, so dass die ökologische Funktion (soweit eine solche überhaupt besteht) im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Das Vorkommen von Biber
und Wildkatze sind in diesem Bereich sicher auszuschließen. Auch für die Haselmaus sind
die Habitatbedingungen sehr ungeeignet. In Nadelholzbeständen kommt die Art nicht vor.
Am ehesten könnte die Haselmaus im westlichen Laubgehölzbestand vorkommen. Dieser
bleibt aber erhalten.
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW nennt zudem fünf Amphibien- und zwei Reptilienarten. Amphibienvorkommen sind habitatbedingt auszuschließen.
Auch für die beiden Reptilienarten Mauereidechse und Schlingnatter sind die Bedingungen
nicht geeignet. Mit einem Vorkommen ist dementsprechend nicht zu rechnen.
Schutzgebiete
Gemäß dem Landschaftsplan Hürtgenwald liegt das Plangebiet im Landschaftsschutzgebiet
2.2-5 „Rurtalhänge“. Als Entwicklungsziel ist die „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft“ festgesetzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
bedingen eine Aufhebung des Landschaftsschutzes an dieser Stelle. Das Schutzziel in seiner Gesamtheit wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete/FFH-Gebiete liegen in über 500 Meter Entfernung
zum Plangebiet. Erhebliche Beeinträchtigungen schließen sich entfernungsbedingt aus.
4.2.1.2 Naturschutzfachliche Bewertung
Die naturschutzfachliche Bewertung wird mit Hilfe des Verfahrens Bewertungsverfahrens
„Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) vorgenommen. Dieses Verfahren arbeitet mit einer Punkteskala von 1-10 und ggf. mit Korrekturfaktoren, je nach Ausprägung des Biotoptyps. Die oben beschriebenen Biotoptypen erhalten
demnach folgende Bewertung:
Code
Biotoptyp
Grundwert A
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Gesamtwert
1.3
Geschotterter Wirtschaftsweg
1
0
1
3.1
Acker
2
0
2
5.1
Brache/Schlagflur
4
0
4
6.1
Fichtenforst
4
0
4
6.4
Pioniergehölz
7
-2*
5
6.4
Buchen-Eichenwald
7
0
7
* Es handelt sich um ein sehr junges Pioniergehölz, welches im Vergleich zum Ausgangsbiotoptyp (mittlerer,
bodenständiger Laubwald) deutlich geringwertiger ist.
4.2.1.3 Wasser
Im Plangebiet befinden sich keine stehenden oder fließenden Gewässer. Die nächstgelegenen Gewässer sind die Quellzuflüsse des Rinnebachs in über 500 Meter Entfernung. Das
Plangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet. Dieses beginnt in etwa 250 Meter Entfernung
zum geplanten Anlagenstandort westlich der K 11. Das Plangebiet liegt auch nicht im Überschwemmungsgebiet.
17
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.18
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden (Auskunftssystem BK 50) des Geologischen Dienstes NRW (2005) handelt es sich bei den im Plangebiet betroffenen Böden um
grundwasserfreie Böden. Für eine dezentrale Versickerung ist der Boden ohne weitere Bearbeitung ungeeignet. Aus diesem Grund wurde ein Entwässerungskonzept entwickelt (INGENIEURBÜRO H. BERG & PARTNER GMBH), welches eine Lösung mit einer Entwässerungsmulde vorsieht. Hierin wird das Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone und eine
Rigole versickert. Das Konzept wurde umfassend in Kapitel 3.2.2 erläutert. Südlich des Beckens, welches für die Niederschlagswasser-Entwässerung zuständig ist, wird ein so genanntes Havariebecken hergerichtet. Dieses hat im Normalfall keine Funktion sondern dient
einzig dem Auffangen verschmutzter Wässer bei einem „Unfall“. Das Havariebecken wird in
der Sohle mit vorhandenem Boden (Schluff/Ton) abgedichtet und naturnah gestaltet. Das
Schmutzwassersystem entwässert in den Güllevorlagebehälter. Somit sind die Silagewässer
schadlos aufzunehmen und mit dem Gärrest ordnungsgemäß auf die Felder zu verbringen.
4.2.1.4 Boden
Baugrunduntersuchungen (siehe Baugrundgutachten IBL) auf dem Grundstück haben ergeben, dass im Untergrund bis in 2,70 m Tiefe zunächst überwiegend schwach durchlässige
Schluffe und Tone anstehen. Darunter steht Schiefergestein an, das als geklüftet anzunehmen ist.
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden (Auskunftssystem BK 50) des Geologischen Dienstes in Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei dem vorherrschenden Bodentyp
im Plangebiet um einen flachgründigen Felsboden, der im Hinblick auf das Biotopentwicklungspotenzial als „sehr schutzwürdig“ eingeordnet wird. Diese Struktur ist in Hürtgenwald im
gesamten Gemeindegebiet weit verbreitet, wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht.
Digitale Karte der schutzwürdigen Böden (Geologischer Dienst 2005)
violett = sehr schutzwürdige Böden = flachgründige Felsböden
rot = Bebauungsplangebiet
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (Gebiete
mit felsartigem Untergrund).
18
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.19
Das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn weist darauf hin, dass auf der Basis
der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen sind. Zu beachten
ist jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr.45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/90390, Fax:
02425/9039-199 unverzüglich zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn
eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte (archäologische Bodendenkmäler) handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein
Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amts für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
Hinweise auf Bodenbelastungen gibt es nach derzeitigem Stand nicht.
4.2.1.5 Klima
Der Raum Hürtgenwald ist geprägt durch ein atlantisches Klima mit relativ milden feuchten
Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung ist West und Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650 und 700 mm, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5 °C. Die mittlere Sonnenscheindauer beträgt 1.500
bis 1.600 Stunden pro Jahr.
Das Plangebiet ist durch Offenlandklima mit kaltluftbildender Funktion im Wechsel zu Waldklima mit ausgleichender Funktion gekennzeichnet. Durch eine Teilversiegelung des Bodens
wird die Durchlüftungsfunktion des Gebietes nicht nachhaltig beeinträchtigt, so dass außer
kleinklimatischen Effekten durch Bodenversiegelung (lokaler Hitzestress) keine nachhaltigen
Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
4.2.1.6 Luft/Lärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung (ADU COLOGNE) wurde überprüft, ob
durch die geplante Nutzung sowohl in Bezug auf Gewerbelärm als auch durch verkehrliche
Belastungen erhebliche Beeinträchtigungen entstehen, die Maßnahmen erfordern. Zur Ermittlung wurden 7 relevante Immissionsorte definiert.
(aus: Schalltechnisches Gutachten ADU cologne)
In die Berechnung der Beurteilungspegel flossen folgende Lärmschutzmaßnahmen ein, die
auch in den genannten Emissionsansätzen berücksichtigt sind:
•
Begrenzung der immissionsrelevanten Schallleistungen des BHK auf dem Anlagengelände auf LWA = 89 dB(A) unter Berücksichtigung der Höhe des Kamins von 10 m.
19
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
•
11.05.2011
S.20
Begrenzung der immissionsrelevanten Schallleistungen des Satelliten-BHK westlich
der Turnhalle auf LWA = 78 dB(A) unter Berücksichtigung der Höhe des Kamins von
10 m.
Im Ergebnis konnte herausgearbeitet werden, dass die Beurteilungspegel der Geräusche
aus den gewerblichen Emittenten des Plangebietes die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
an allen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten.
Weiterhin wurde festgestellt, dass „durch einzelne, kurzzeitige Geräuschspitzen wie LKWBetriebsbremsen auf Grund der Abstände tags an keinem der Immissionsorte mit Maximalpegeln zu rechnen ist, die die zulässigen Werte überschreiten. Nachts sind vom BHKW und
Rührwerk ebenfalls keine heraustretenden Geräuschspitzen zu erwarten, die die Immissionsrichtwerte um mehr als 20 dB(A) überschreiten.“
Hinsichtlich des Verkehrslärms wurde erarbeitet, dass bei einer anzunehmenden Anzahl von
10 DTV im Vergleich zur vorhandenen Verkehrsmenge von 3.000 DTV auf der L11, „der anlagenbezogene Verkehr den Beurteilungspegel aus öffentlichem Straßenverkehrsgeräusch
nach der 16. BImSchV keinesfalls um mehr als 3 dB(A) anheben wird. Demzufolge sind nach
TA Lärm 7.4 diese Geräusche nicht weiter zu untersuchen.“
Mit Hilfe der Untersuchung konnte demnach sichergestellt werden, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf Lärm kommen wird.
Ein weiteres Gutachten beschäftigt sich mit der möglichen Geruchsbelastung durch die Biogasanlage (IMA COLOGNE GMBH). Zur Beurteilung der Geruchsimmission wird die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) herangezogen. Die GIRL beurteilt die Geruchsimmissionen
anhand der jährlichen Häufigkeit von Geruchswahrnehmungen in der Umgebung der Anlage.
Die Relevanz von Gerüchen wird gemäß GIRL anhand der mittleren jährlichen Häufigkeit
von "Geruchsstunden" beurteilt. Eine „Geruchsstunde“ liegt vor, wenn anlagen-typischer Geruch während mindestens 6 Minuten innerhalb der Stunde wahrgenommen wird.
Für Wohn/Mischgebiete gilt ein Immissions(grenz)wert von 10% (relative Häufigkeiten von
Geruchsstunden pro Jahr), in Gewerbegebieten von 15 %. Daraus ergeben sich für die Immissionsorte in der Umgebung des Plangebietes folgende Werte.
(aus: Prognose der Geruchsemissionen und –immissionen; iMA cologne GmbH)
Im Rahmen der Ausbreitungsberechnung wurden folgende Werte für die örtliche Situation
ermittelt.
20
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
11.05.2011
S.21
Bis auf den Bauhof fallen die Werte, unabhängig von den Immissions(grenz)werten unter die
Irrelevanzgrenze und sind daher apriori nicht weiter zu betrachten. Nur am Bauhof wird die
Irrelevanzschwelle mit einem Geruchsbeitrag von bis zu 3 % überschritten, so dass hier die
Geruchsgesamtbelastung abzuschätzen ist. Da in der Umgebung der Biogasanlage keine
weiteren Geruchsemittenten vorkommen, die zu einer potenziellen Geruchsvorbelastung
führen, kann der Geruchsbeitrag der geplanten Biogasanlage am Bauhof von 3 % daher direkt mit dem Immissionswert verglichen werden. Der vorgeschlagene Immissionswert von 15
% wird demnach sehr deutlich unterschritten.
21
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.22
4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung
der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Erstbewertung der Schutzgüter gemäß
§1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen.
Nr.
Schutzgut
1
Tiere
2
Pflanzen
3
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
4
5
Wasser
Luft/Lärm
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Die drei bei Untersuchungen vor Ort
festgestellten, planungsrelevanten Arten
Feldlerche, Kleinspecht und Zwergfledermaus werden durch die Maßnahme
nicht erheblich beeinträchtigt. Dies gilt
auch für die im „Fachinformationssystem
geschützte Arten“ des LANUV NRW
genannten Arten. Verbotstatbestände
liegen nicht vor.
Durch den Eingriff gehen keine naturschutzfachlich hochwertigen Flächen und
Vegetationsbestände verloren. Wertvolle
Buchen-Eichenbestände am westlichen
Rand bleiben fast völlig erhalten. Der
Eingriff in den Forst wird 1:1 ausgeglichen.
Es handelt sich um flachgründige Felsböden mit Braunerden, die aufgrund
ihres Biotopentwicklungspotenzials als
„sehr schutzwürdig“ eingestuft wurden.
Dieser Bodentyp ist in Hürtgenwald sehr
weit verbreitet. Durch die geplanten Maßnahmen kommt es zu einem relativ kleinflächigen Verlust von Böden durch Überbauung.
Es gibt keine Hinweise auf Altlasten.
Bzgl. Bodendenkmäler gelten die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW.
Im Gebiet gibt es keine permanenten
Oberflächengewässer, die durch die
geplanten Baumaßnahmen beeinträchtigt
werden könnten. Die Planfläche liegt
nicht im Wasserschutzgebiet.
In Bezug auf die Entwässerung wurde
ein Entwässerungskonzept erarbeitet.
Dieses sieht eine Versickerungsmulde
vor. Schmutzwasser wird in den Güllevorlagebehälter geleitet und zusammen
mit den Gärresten auf Felder ausgebracht.
Mit Hilfe des Schallgutachtens konnte
nachgewiesen werden, dass es weder
durch Gewerbelärm noch durch Verkehrslärm zu erheblichen Beeinträchtigungen kommt.
Im Geruchsgutachten wurde nachgewiesen, dass an den meisten Immissionsorten irrelevante Beaufschlagungen vorliegen. Am Bauhof liegt der Wert sehr deutlich unter den Immissions(grenz)werten.
VertiefungsBewertung
erfordernis
ArtenschutzprüU
fung liegt vor.
Keine weitere
Vertiefung erforderlich.
U
Baugrunduntersuchung
liegt vor.
kleinflächig,
daher U
k.B.
Entwässerungskonzept
liegt vor.
0
0
Lärmgutachten
und Geruchsgutachten liegen vor.
U
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
22
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
Nr.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Klima
Durch die Baumaßnahmen sind „lediglich“ lokalklimatische Effekte (Überwärmung) zu erwarten. Dadurch entstehen
jedoch keine nachhaltigen Veränderungen der Belüftungsfunktion.
Wirkungsgefüge
Es sind in unerheblichem Maß kumulatizwischen den Fak- ve Effekte zwischen den Faktoren Klima
toren (1-6)
und Wasser zu erwarten, da durch Versiegelung und der Ableitung von Niederschlagswasser aus dem Gebiet die klimatische Ausgleichsfunktion in sehr geringem Maße gemindert wird.
Landschaft und
Als intensiv genutzte Forstfläche mit
biologische Vielfalt ehemaligem und in Teilen noch erhaltenem Fichtenbestand besitzt das Gebiet
eine geringe landschaftliche Vielfalt.
Lediglich der zu erhaltende Laubgehölzbestand am Westrand vermittelt einen
naturnahen und damit auch landschaftlich reizvollen Zustand. Der jetzige Aufwuchs mit Birkenpioniergehölzen würde
im Zuge der forstwirtschaftlichen Intensivnutzung sicher wieder entfernt.
Umweltbezogene
Erhebliche nachteilige UmweltauswirWirkung auf Menkungen für und auf den Menschen sind
schen und Bevölke- nicht erkennbar. Dies konnte mit Hilfe
rung
von Schall- und Geruchsgutachten nachgewiesen werden.
Umweltbezogene
Nach derzeitigem Stand keine AuswirWirkung auf Kultur- kungen. Es gelten die Bestimmungen der
und Sachgüter
§§ 15, 16 DSchG NW.
Wechselwirkungen Siehe 7
zwischen den Faktoren 1-6, 9 und 10
Erhalt und Schutz- Das nächste FFH-Gebiet liegt über 500
zweck von FFHm entfernt. Mit Beeinträchtigungen ist
und Vogelschutzallein schon durch den Abstand nicht zu
gebieten; Notwenrechnen. Die Notwendigkeit einer FFHdigkeit einer VP
Vorprüfung wird nicht gesehen.
gemäß § 34
BNatSchG.
Landschaftspläne
Gemäß Landschaftsplan liegt das Gebiet
und sonstige Pläne im LSG. Eine lokale Aufhebung ist nötig.
Schutzgut
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien,
sparsame und effiziente Energienutzung
Die Konzeption stellt dies sicher. Lärmgutachten und Geruchsgutachten liegen
vor.
11.05.2011
S.23
Vertiefungserfordernis
Keine Vertiefung erforderlich.
Bewertung
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U
Lärmgutachten
und Geruchsgutachten liegen vor.
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
Lärmgutachten
und Geruchsgutachten liegen vor.
Die Biogasanlage wird ganz im Sinne der Keine VertieNutzung erneuerbarer Energien betriefung erforderben.
lich.
U
U
Nach derzeitigem Stand
0
0/U
0
U
U
+
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
23
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
Nr.
16
17
18
Ermittlung/Beschreibung der umweltVertiefungsrelevanten Auswirkungen
erfordernis
Erhaltung bestmög- Keine Relevanz in diesem Planverfahren Keine Vertielicher Luftqualität in
fung erforderGebieten mit Imlich.
missionsgrenzwerten nach EU Vorgaben durch Rechtsverordnung.
Bodenschutzklausel Die Errichtung der Biogasanlage ist
Keine Vertieund Umwidmungs- zwangsläufig mit Flächenverlust und
fung erfordersperrklausel §1a (2) Versiegelung verbunden. Der entnomlich.
BauGB
mene Wald wird 1:1 ersetzt.
EingriffsvermeiDer Eingriff wird durch die Neuanlage
Vgl. Kapitel
dung; Vorschläge
von bodenständigem Laubwald im Ge4.2.4
und Hinweise für
meindegebiet in Abstimmung mit dem
KompensationsLandesbetrieb Wald und Holz und der
maßnahmen
ULB Kreis Düren ausgeglichen. Darüber
hinaus erfolgen auch im Bebauungsplangebiet Pflanzmaßnahmen sowie der
Erhalt wertvoller Vegetationsbestände.
Schutzgut
11.05.2011
S.24
Bewertung
0
U
k.B.
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung; -- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
4.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Bei Realisierung der Planung wird es nach derzeitigem Wissensstand nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der Schutzgüter kommen. Dennoch ist klar, dass es zu lokalen Lebensraumveränderungen bzw. -verlusten durch die Versiegelung und Nutzung von Bodenflächen
kommt. Eine dort ansässige Tier- und Pflanzenwelt wird verdrängt, wenn auch keine seltenen, gefährdeten und streng geschützten Arten erheblich beeinträchtigt werden. Wertvolle
Gehölzbestände bleiben erhalten. Für den entnommenen Wald wird ein 1:1 Ausgleich geschaffen.
Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche konnten gutachterlich ausgeschlossen werden. Die Niederschlagsentwässerung erfolgt über eine Versickerungsmulde.
Schmutzwasser wird in den Güllevorlagebehälter geleitet und zusammen mit den Gärresten
auf Felder der Anlieferbetriebe ausgebracht.
Das Inputmaterial besteht zu mehr als einem Drittel aus Gülle. Unter zwei Drittel bestehen
aus nachwachsenden Rohstoffen (NawaRo), z.B. Mais, Ganzpflanzensilage (GPS), Gras
und Rüben. Mais stellt demnach nur einen Teil des Beschickungsmaterials dar, so dass nicht
damit zu rechnen ist, dass im Rahmen des hier geplanten Projektes eine unangemessen
hohe Steigerung des Maisanbaus entsteht.
4.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Die Forstflächen
bleiben erhalten, werden aber weiter intensiv genutzt.
4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Grundsätzlich liegt eine Vermeidung von Eingriffen in hochwertige Flächen dadurch vor,
dass naturschutzfachlich geringwertigere Flächen beansprucht werden. Die Biogasanlage
wird unmittelbar an das gewerblich geprägte Umfeld bzw. den Schulbereich angrenzen. Da24
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
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S.25
durch sind kurze Transportwege für die lokale Energieversorgung gewährleistet. Die Wohnnutzung beginnt erst jenseits dieser Bereiche.
Die Anwendung des Bewertungsverfahrens „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der
Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) ergibt folgende Bilanz vor und nach Durchführung
der durch den Bebauungsplan möglich werdenden und festgesetzten Maßnahmen:
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
1
2
3
4
5
6
7
8
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
A
Gesamtwert
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(m )
Gesamtkorrekturfaktor
Einzelflächenwert
(Spalte 5 x
Spalte 6)
(Spalte 4 x
Spalte 7)
1.3
3.1
5.1
-
6.1
6.4
6.4
Schotterweg
Acker
Schlagflur/Brache
Fichtenforst
Pioniergehölz
BuchenEichenwald
2
(lt. Biotoptypenwertliste)
30
1.398
5.754
1
2
4
0
0
0
1
2
4
30
2.796
23.016
6.325
6.923
3.918
4
7
7
0
-2
0
4
5
7
25.300
34.615
27.426
Gesamtflächenwert A
(Summe Spalte 8)
113.183
B. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
1
2
3
4
5
6
7
8
FlächenNr.
Code
Biotoptyp
Fläche
Grundwert
Gesamtwert
(s. Plan
Zustand
gem. Festsetzungen d.
B.-Plans)
(lt. Biotoptypenwertliste)
(lt. Biotoptypenwertliste)
Gesamtkorrekturfaktor
Einzelflächenwert
(m )
(Spalte 5 x
Spalte 6)
(Spalte 4 x
Spalte 7)
1
1.1
2
3
3a
3b
3c
4
Planstraße
Sondergebiet
1.1
GRZ 0,7
T-Linie (Schutz-, Pflege
und Entwicklung)
Erhalt Buchen6.4
Eichenwald
Erhalt Fichten6.1
forst
Neupflanzung
7.2
Hecke, Feldgehölz (Nordrand)
Sonstige Grün4.3
flächen im SO
2
(lt. Biotoptypenwertliste)
1.419
0
0
0
0
16.050
0
0
0
0
3.625
7
0
7
25.375
4.053
4
0
4
16.212
445
5
0
5
2.225
112
2
0
2
224
8.186
Gesamtflächenwert B:
(Summe Spalte 8)
44.036
25
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S.26
Es entsteht ein Kompensationsdefizit in Höhe von 69.147 Punkten. Da die Gesamtfläche von
24.348 qm als Waldstandort entfällt, ist gemäß Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald
und Holz ein 1:1 Ersatz erforderlich. Dieser soll im Gemeindegebiet von Hürtgenwald erfolgen.
Bei einer Aufforstung von 24.348 qm Ackerfläche mit einem Ausgangswert von 2 Punkten zu
einem bodenständigen Laubwald (Buchen-Eichenwald) mit einem Grundwert von 5 Punkten
ist eine Aufwertung von 3 Punkten x 24.348 qm möglich. Dies entspricht einem Kompensationswert von 73.044 Punkten. Damit ist das Kompensationsdefizit von 69.147 Punkten vollständig ausgleichbar. Voraussetzung dafür ist ein Einsatz von ausschließlich bodenständigen Gehölzen der Buchen-Eichenwaldgesellschaften. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt
in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz und der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Düren bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplans.
3c
2
2
3a
4
2
1
3a
3b
Bestand nach Durchführung der Maßnahme.
Pflanzenauswahl und Pflanzfestsetzungen zu den Gehölzen (Bilanzfläche 3c, Nordrand)
•
Die Feldgehölze sind freiwachsend zu entwickeln, Pflegeschnitte sind außerhalb der Vogelbrutzeit erlaubt
26
Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
•
•
•
11.05.2011
S.27
Der Gesamtbedarf an Pflanzen ergibt sich aus einem Flächenansatz von 1 x 1 Meter pro
Pflanze und beträgt somit 445 Stück und zwar 400 Sträucher (90 %) aus Pflanzliste 1
und 45 Einzelbäume (10 %) aus Pflanzliste 2.
Pflanzung von 400 Sträuchern, 40-80 cm, Pflanzabstand 1 x 1 Meter zu pflanzen als
Gruppen zu je 5-8 Ex.
Pflanzung von 45 Einzelbäumen, Heister 2 x verpflanzt mit Ballen, 200-250, einzeln innerhalb eine Gruppe von Sträuchern (je 1 Baum auf 9 Sträucher)
Pflanzliste 1, Sträucher
50 x Weißdorn
50 x Hasel
50 x Liguster
50 x Rote Heckenkirsche
50 x Schlehe
50 x Wildrose
50 x Schwarzer Holunder
50 x Gemeiner Schneeball
Crataegus monogyna
Corylus avellana
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Rosa canina
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Pflanzliste 2, Bäume
5 x Feldahorn
5 x Bergahorn
5 x Hängebirke
5 x Hainbuche
5 x Rotbuche
5 x Vogelkirsche
5 x Traubenkirsche
5 x Stieleiche
5 x Eberesche
Acer campestre
Acer pseudoplatanus
Betula pendula
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Prunus avium
Prunus padus
Quercus robur
Sorbus aucuparia
• Die Laubbäume sind mit Einzelpfählen unter Verwendung geeigneten Bindematerials
(Kokosstrick o.ä.) zu sichern. Verbissschutz bei allen Gehölzen muss durch Anstrich oder
rundum Einzäunung gewährleistet sein. Die Gehölze sind in den ersten 2 Jahren regelmäßig (mindestens 2 x jährlich) frei zu mähen.
• In der Anwuchsphase sind die Gehölze bei Trockenheit ausreichend zu wässern. Pflanzausfälle sind laufend jährlich zu ersetzen.
• Die Beendigung der Pflanzmaßnahme ist der ULB zwecks Abnahme telefonisch oder
schriftlich mitzuteilen.
• Das Gehölz ist spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Inbetriebnahme der Biogasanlage zu pflanzen.
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Da mit dem Betrieb der Biogasanlage die Strom- und Wärmeversorgung des Rathauses, des
Schulzentrums sowie möglicherweise später auch der angrenzenden Gewerbebetriebe sichergestellt werden soll und hierfür kurze Wege der Leitungsführung erforderlich sind, sind
alternative Standorte nicht sinnvoll.
4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht (mitsamt der Eingriffsregelung) greift auf vorliegendes Daten- und Kartenmaterial, eine Bestandskartierung, eine Artenschutzrechtliche Beurteilung sowie eine
Schallimmissionsprognose, ein Geruchsgutachten und ein Entwässerungskonzept zurück.
Außerdem wurden die im Beteiligungsverfahren gegebenen Hinweise der Träger öffentlicher
Belange ausgewertet. Hiermit ist ein ausreichender Datenstand zur Einschätzung gegeben.
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Gemeinde Hürtgenwald: 8. FNP- Änderung „Biogasanlage“ Begründung mit Umweltbericht
11.05.2011
S.28
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring
Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind dann notwendig, wenn keine hinreichende Sicherheit über die Effizienz von Schutzmaßnahmen (soweit diese notwendig sind) vorliegt
oder eine Risikoabschätzung nur schwer möglich ist. Gemäß dem derzeitigen Wissensstand
liegen keine oder nur unerhebliche Eingriffswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter
vor. Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind demnach im Rahmen der Bauleitplanung
nicht zu formulieren.
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur 8. FNP-Änderung (parallel Bebauungsplan F7 „Biogasanlage“) der Gemeinde Hürtgenwald wurden einleitend Inhalt und Ziele des Plans mit
den geplanten Darstellungen (und Festsetzungen des B-Plans) beschrieben.
Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation
hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgte mit
dem Verfahren „Numerische Bewertung der Biotoptypen in der Bauleitplanung in NRW (LANUV 2008), womit auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorgenommen wurde. Zusammenfassend sind die Ergebnisse für alle Schutzgüter in einer Checkliste dargestellt.
Bei der durch die Bebauung betroffenen Fläche handelt es sich um eine Forstfläche, auf der
teilweise noch Fichten stocken, teilweise Pioniergehölze aufwachsen. Am westlichen Rand
besteht ein Buchen-Eichenwaldbestand, der in weiten Teilen erhalten bleibt. Der Eingriff
kann durch Pflanzmaßnahmen im Plangebiet sowie eine Waldentwicklung auf Acker im Gemeindegebiet im Verhältnis 1:1 vollständig ausgeglichen werden. Im Gebiet gibt es keine
offenen Gewässer. Das Gebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet, so dass von einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser nicht ausgegangen werden kann. Weiter entfernte Gewässer- und Quellbereiche sowie Wasserschutzgebiete werden nicht tangiert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt für Naturschutz/FFH-Gebiete. Der Bereich liegt im Landschaftsschutzgebiet um muss aus diesem herausgenommen werden. Die schalltechnischen Begutachtungen der Planung ergaben keine Hinweise auf mögliche nachhaltige Auswirkungen auf die
nächstgelegene Bebauung. Auch erhebliche Geruchsbelastungen sind nicht anzunehmen.
Die Entwässerung des Niederschlagswassers erfolgt über eine Versickerungsmulde.
Schmutzwässer verbleiben im Kreislauf und werden zusammen mit Gärresten auf Felder
aufgebracht. Ein Havariebecken kann im äußersten Notfall verschmutzte Wässer auffangen.
Insgesamt ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter zu rechnen.
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