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Hürtgenwald
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08.07.11, 19:01
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08.07.11, 19:01
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEBAUUNGSPLAN C 4 „FELDSTRASSE“ – ORTSTEIL GEY
BEGRÜNDUNG MIT UMWELTBERICHT (ENTWURF)
(Ergänzungen nach der Offenlage in Kursivschrift, siehe Seite 23)
Inhaltsverzeichnis
1.
Ziel und Zweck der Planung ............................................................................. 3
1.1. Planungsanlass .................................................................................................................... 3
1.2. Planungsziel ......................................................................................................................... 3
1.3. Geltungsbereich ................................................................................................................... 3
2.
Planungsvorgaben............................................................................................. 4
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
2.5.
3.
Flächennutzungsplan .......................................................................................................... 4
Innenbereichssatzung ......................................................................................................... 4
Gestaltungssatzung ............................................................................................................. 4
Landschaftsplanung - Umweltbericht ................................................................................ 5
Erschließung ......................................................................................................................... 5
Begründung der Planinhalte ............................................................................. 5
3.1. Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 5
3.2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 7
3.3. Erschließung ......................................................................................................................... 8
3.3.1. Verkehrliche Erschließung ................................................................................................. 8
3.3.2. Entwässerung ...................................................................................................................... 9
4.
Umweltbericht .................................................................................................. 10
4.1. Einleitung ............................................................................................................................ 10
4.1.1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans ............................................................................. 11
4.1.2. Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf
an Grund und Boden der Vorhaben .......................................................................................... 11
4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen .................................................................. 11
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................ 15
4.2.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................ 15
4.2.1.1 Biotoptypen, Vegetation und Fauna sowie Schutzgebiete ...................................................... 15
4.2.1.2 Naturschutzfachliche Bewertung ............................................................................................... 18
4.2.1.3 Wasser .......................................................................................................................................... 18
4.2.1.4 Boden ........................................................................................................................................... 18
4.2.1.5 Klima ............................................................................................................................................. 19
4.2.1.6 Luft/Lärm ...................................................................................................................................... 19
Gemeinde Hürtgenwald: B-Plan C 4 „Feldstraße“ Begründung/ Umweltbericht
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4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter ................................................ 19
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ................................................. 21
4.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung .......................................................................................... 21
4.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ........................................................ 22
4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen........................................................................................................ 22
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................... 22
4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ............... 22
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................................... 22
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes .......................................................................... 22
5.
Ergänzungen nach der Offenlage ................................................................... 23
Stand: 19.11.2009/ 02.06.2010
2
Gemeinde Hürtgenwald: B-Plan C 4 „Feldstraße“ Begründung/ Umweltbericht
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S.3
1. Ziel und Zweck der Planung
Planungsanlass
Seit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes bestehen am nordwestlichen Siedlungsrand von Gey Wohnbaulandreserveflächen. Die GEBIG IPG, Köln als Entwicklungsträger
beabsichtigt diese Flächen über den aufzustellenden Bebauungsplan zu Wohnbauflächen zu
entwickeln. Da die Flächen derzeit landwirtschaftlich genutzt werden und als Außenbereich
gemäß § 35 BauGB zu bezeichnen sind ist das Planerfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gegeben. Der Entwicklungsträger führt in Abstimmung mit der Gemeinde
Hürtgenwald das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan durch. Nach der Rechtskraft
des Bebauungsplanes wird die öffentliche Erschließung für das Baugebiet hergestellt; die
einzelnen Grundstücke werden aufgeteilt und parzelliert. Eine Vermarktung der einzelnen
Baugrundstücke wird durch die Eigentümer erfolgen. Die mit der Aufstellung des Bebauungsplans verbundenen Planungskosten (inklusive der erforderlichen Fachgutachten und
Vermesserleistungen) werden von dem Entwicklungsträger übernommen.
1.1.
Planungsziel
Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Wohnbaunutzung zu schaffen. Da die GEBIG IPG mbH nicht als Vorhabenträger
fungiert, wird der Bebauungsplan als so genannter „Angebotsbebauungsplan“ und nicht als
„Vorhabenbezogener Bebauungsplan“ aufgestellt.
1.2.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke:
Flur 1: Nr. 68/1. Flur 9:
Nr. 9, 10, 112 (teilweise), 113 (teilweise),198 (teilweise), 315
(teilweise). Die Größe des Plangebiets beträgt 15.775 qm. Die genaue Abgrenzung des
Plangebietes ist der nachstehenden Übersicht zu entnehmen.
Die südlich angrenzenden Flurstücke Nr. 15 und 16 wurden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Auf diesen Grundstücksflächen ist eine Wohnbaulandentwicklung entsprechend dem Bebauungsplan- Vorentwurf aufgrund der vorhandenen Bodendenkmalfunde
(siehe „Archäologische Sachverhaltsermittlung“, ABS - Gesellschaft für archäologische Baugrund – Sanierung mbH, NW 2009/ 1046) nicht möglich. Hierdurch entfällt das städtebauliche Erfordernis der Planung gemäß § 1 (3) BauGB.
1.3.
Abb. 1: Geltungsbereich Bebauungsplan C 4 „Feldstraße“ (ohne Maßstab)
Bebauungsplan- Vorentwurf
Bebauungsplan – Entwurf
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Gemeinde Hürtgenwald: B-Plan C 4 „Feldstraße“ Begründung/ Umweltbericht
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2. Planungsvorgaben
Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame FNP stellt für den Bereich des Bebauungsplanes C 4 „Feldstraße
„Wohnbaufläche – W“ dar. Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 BauGB ist aus dem FNP entwickelt.
2.1.
Abb. 2: Ausschnitt FNP (ohne Maßstab)
Innenbereichssatzung
Für die Ortslage Gey besteht eine rechtkräftige Innenbereichssatzung. In dieser Satzung
sind die Flächen des Bebauungsplanes C 4 „Feldstraße“ ausgenommen. Es entsteht daher
keine Überschneidung der Geltungsbereiche der beiden Satzungen.
2.2.
Gestaltungssatzung
Für alle Ortsteile der Gemeinde Hürtgenwald besteht eine Gestaltungssatzung um die für die
Ortslagen typischen Gestaltungsstrukturen weitgehend zu erhalten bzw. zu ergänzen.
2.3.
Bei der Neubebauung und den baulichen Veränderungen sollen die jeweiligen gebietstypischen Gestaltungselemente (wie z.B. „Dachform“, „Dachneigung“, „Dachgauben“, „Nebengebäude“, „Firsthöhe“, „Garagen“ und „Grundstückseinfriedigung“ angehalten werden. Für
bestehende bauliche Anlagen besteht Bestandsschutz. Durch die stark dörfliche Prägung der
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historischen Bebauung in Gey soll insbesondere Einfluss auf die künftige Dachgestaltung der
Neubauten genommen werden.
Die rechtskräftige Gestaltungssatzung bezieht sich auf den Geltungsbereich der Innenbereichssatzung sowie rechtskräftige Bebauungspläne. Folgerichtig sind bei der Aufstellung
des den Innenbereich ergänzenden Bebauungsplanes C 4 „Feldstraße“ ebenfalls entsprechende Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der Gebäude aufzunehmen. Ein konkreter
Vorschlag erfolgt bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes in den textlichen
Festsetzungen.
Landschaftsplanung - Umweltbericht
Die Bauleitplanung macht die Erarbeitung eines Umweltberichtes als Bestandteil der Begründung erforderlich. Zudem muss der Eingriff in den Naturhaushalt bilanziert und ausgeglichen werden; Maßnahmen zur Kompensation sind zu entwickeln. Auf den Umweltbericht
(unter 4.) wird verwiesen.
2.4.
Erschließung
Bei der Planung der Erschließung bestehen folgende Vorgaben:
2.5.
Fußweg:
Die westliche Verlängerung der Feldstraße (Flurstück Nr. 113) ist als Wirtschaftsweg nicht
befestigt und dient neben der Erschließung der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen
Flächen auch zur Erreichung der südlich angrenzenden Wohnbaugrundstücke. Über diesen
Wirtschaftweg können zum Beispiel Gartenabfälle abtransportiert werden. Bei der Planung
des neuen Wohngebietes ist dieser Wirtschaftsweg grundsätzlich nicht mehr als Verkehrsfläche erforderlich. Dennoch soll ein ca. 3 m breiter Fußweg („Mistweg“) entlang der angrenzenden Wohnbaugrundstücke erhalten bleiben und im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Entwässerung:
Das Plangebiet ist derzeit nicht entwässert. In einem Entwässerungskonzept ist die Entwässerung im Trennsystem (in östlicher Richtung Feldstraße) darzustellen.
3. Begründung der Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Baustruktur
Die Baustruktur soll aus dem bestehenden Umfeld der Eifelstraße und Bergstraße fortentwickelt werden. In der näheren Umgebung ist fast ausschließlich Wohnnutzung in 1 bis 2
geschoßiger Bauweise vorhanden Das Einzelhaus ist vorherrschend; Doppelhäuser sind nur
selten anzutreffen.
Ausgehend von der Verlängerung der Eifelstraße zweigen in westlicher und östlicher Richtung Erschließungsstichstraßen ab, die beidseitig mit Einzelhäusern angebaut werden. Als
Abschluss dieser Stichstraßen ergeben sich im Bereich der Wendeanlagen durch die Stellung der Gebäude hofartige Raumabschlüsse.
3.1.
5
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Abb. 3: Bebauungsplan C 4 (Vorentwurf – ohne Maßstab)
Baugebietsart: Allgemeines Wohngebiet – WA
Der Baugebietscharakter der bestehenden Wohngebiete im Umfeld entspricht dem eines
„Allgemeinen Wohngebietes“ im Sinne der BauNVO. Daher wird vorgeschlagen, auch für die
geplante Wohnbebauung im zukünftigen Bebauungsplan ein „Allgemeines Wohngebiet“ festzusetzen.
Abb. 4: Bebauungsplan C 4 (Entwurf – ohne Maßstab)
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S.7
Immissionsschutz.
Gewerbliche Nutzungen, die vom Störgrad her nicht mit der geplanten Wohnnutzung verträglich wären, bestehen im Umfeld nicht.
Flächenbilanz
Netto Baufläche
Öffentliche Verkehrsfläche
Öffentliche Wege
12.146 m²
2.808 m²
821 m²
Bauland brutto:
15.775 m²
20 Hauseinheiten
Bei der im Vorentwurf dargestellten Anzahl der Hauseinheiten ergibt sich eine durchschnittliche Grundstücksgröße von 607 qm.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan wird gemäß § 16 BauNVO definiert
durch die Festsetzung:
3.2.
der Grundflächenzahl – GRZ: 0,4,
die maximal zulässige Zahl der Vollgeschoss: I Vollgeschoss und
die maximal zulässige Gebäudehöhe: 10 m (GH), bezogen auf einen Bezugspunkt
(Höhe über Normal-Höhe-Null)
Die Grundflächenzahl 0,4 wurde auf den mit der Nutzung verbundenen Versiegelungsumfang begrenzt. Daher werden im Rechtsplan folgerichtig die Überschreitungsmöglichkeiten
der GRZ gemäß § 19 (4) BauNVO ausgeschlossen. Durch die eingeschränkte GRZ ergibt
sich ein geringerer Eingriff in Natur und Landschaft sowie ein geringeres Ausgleichserfordernis. Dem Belang des Bodenschutzes (sparsamer und schonender Umgang mit Grund und
Boden) wird zusätzlich entsprochen.
Die maximal zulässige Eingeschossigkeit (Vollgeschoss) wird aus der bestehenden Baustruktur der Umgebung übernommen. Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen wird
auf maximal 10 m (bezogen auf einen in der Planzeichnung bestimmenden Bezugspunkt BP) festgesetzt. Diese Höhenbegrenzung orientiert sich an der durch die Hanglage bei den
meisten Gebäuden entstehende optische 2- Geschoßigkeit. In Verbindung mit einem Gebäudesockel sowie einem Dachdrempel mit aufgehendem geneigten Dach (Dachneigung: 25
bis 48 Grad) ergibt sich eine Gesamtgebäudehöhe von ca. 10m, ohne dass ein 2. Vollgeschoss im Sinne der Bauordnung NW entstehen darf.
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3.3.
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Erschließung
3.3.1. Verkehrliche Erschließung
Fahrerschließung
Die äußere Fahrerschließung des geplanten Wohngebiets erfolgt über 2 Anschlüsse an bestehende beziehungsweise auszubauende Erschließungsstraßen:
aus südlicher Richtung über eine Verlängerung der Eifelstraße,
aus östlicher Richtung über den Ausbau der verlängerten Feldstraße
Durch die bipolare Anbindung des geplanten Wohngebietes an die B 399 werden die zukünftigen Ziel- und Quellverkehre verteilt.
Da in dem neuen Wohngebiet keine Durchgangsverkehre zu erwarten sind, ist geplant, die
Verkehrsflächen im so genannten Mischprofil (Wegfall separater Bürgersteige) herzustellen.
Der Gesamtquerschnitt der öffentlichen Verkehrsflächen wird derzeit mit 6,0 m geplant.
Durch das Ingenieurbüro Jochims - Burtscheidt wurde zwischenzeitlich ein Straßenentwurf
erarbeitet, der der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsflächen zugrunde gelegt wurde. Bei
der Erarbeitung der Straßenplanung wurden auch die topographischen Verhältnisse berücksichtigt, so dass im Bebauungsplan auch die durch die Herstellung der Straßen erforderlichen Aufschüttungen und Einschnitte in der Planzeichnung erkennbar werden.
Im Rahmen der Ausbauplanung wird die Gemeinde Hürtgenwald in Abstimmung mit dem
Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung Düren entscheiden, ob die Verkehrsflächen als
„Tempo 30 Zone“ oder als „Verkehrsberuhigter Bereich“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung ausgebaut werden.
Durch entsprechende Verschwenke der Fahrbahn im Bereich von öffentlichen Stellplätzen in
Längsaufstellung werden eine Verlangsamung der Fahrgeschwindigkeit auf den längeren
geraden Strecken sowie eine Erhöhung der Gestaltqualität des Verkehrsraums beabsichtigt.
Bei der Planung des Straßenquerschnittes für die Erschließungsstraßen wurden die Belange
der Landwirtschaft (Bemessungsfahrzeug Mähdrescher) berücksichtigt. Über die geplante
Mindestbreite von 4 m im Straßenraum können landwirtschaftliche Fahrzeuge die nördlich
angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen erreichen.
Fußwege
Die fußläufige Verbindung zwischen Bergstraße, Feldstraße und Eifelstraße wird erhalten
bleiben beziehungsweise zukünftig erstmalig hergestellt werden. So wird entsprechend den
Vorgaben zum Bebauungsplan im Planungskonzept ein 3 m breiter Fußweg im Bereich des
ehemaligen Wirtschaftsweges (Feldstraße) erhalten, so dass die angrenzenden Wohngrundstücke auch weiterhin erreichbar bleiben. Dieser wird in östlicher Richtung bis zur Bergstraße
fortgeführt.
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3.3.2. Entwässerung
Für das Plangebiet besteht derzeit kein Anschluss an das Kanalnetz. In einer ersten Entwässerungskonzeption (Ingenieurbüro Dr. Jochims – Burtscheidt) wird von einer Entwässerung
im Trennsystem ausgegangen:
Niederschlagswasser:
Über die Errichtung von Regenwassersammlern im östlichen Teil des Plangebietes wird das
Niederschlagswasser der nahe gelegenen Vorflut (Geybach) zugeleitet.
Schmutzwasser:
Über die Errichtung eines Schmutzwasserkanals wird das Plangebiet an den bestehenden
Kanal in der Feld- und Forststraße angebunden.
Abb. 5: Entwässerungskonzept (Ingenieurbüro Dr. Jochims – Burtscheidt, 2008 (ohne Maß-
stab)
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4. Umweltbericht
Einleitung
Gemäß der Neufassung des BauGB vom 23.09.2004 ist für Bebauungspläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß
§ 2 Abs. 4 bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
4.1.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplans mit Angaben über
Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes, die
für den Bebauungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen die in der UP ermittelt wurden mit Angaben der:
Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich der
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
und bei Nicht-Durchführung
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der
räumliche Geltungsbereich des Plans zu berücksichtigen sind
3. folgende zusätzliche Angaben:
Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei
der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung
der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse
Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplans auf die Umwelt (Monitoring)
Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
Tiere
Pflanzen
Boden
Wasser
Luft
Klima
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
Landschaft und biologische Vielfalt
b) Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
c) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
d) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
e) Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
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f) Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
g) Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
h) Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die nach
europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
i) Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Es wurden alle verfügbaren und erstellten Daten und Unterlagen ausgewertet. Nach Eingaben der Träger öffentlicher Belange wurde die gesamte Planung und damit auch der Umweltbericht geändert. Das Plangebiet wurde aus Gründen der Bodendenkmalpflege verkleinert (Herausnahme der Flurstücke 15 und 16).
4.1.1. Inhalt und Ziele des Bebauungsplans
Inhalt und Ziele des Bebauungsplans wurden einleitend in Kapitel 1 beschrieben.
4.1.2. Geplante Festsetzungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der Vorhaben
Das Bebauungsplangebiet liegt am nordwestlichen Rand des Ortsteils Gey. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke: Flur 1: Nr. 68/1. Flur 9: Nr. 9, 10,
112 (teilweise), 113 (teilweise),198 (teilweise), 315 (teilweise). Die Größe des Plangebiets
beträgt 15.775 qm. Es grenzt im Norden und Osten an landwirtschaftliche Nutzflächen; im
Süden und Westen schließen sich Wohnbebauung an. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt
0,4 bei einer maximal zulässigen Gebäudehöhe von 10 m. Die Überschreitungsmöglichkeit
der GRZ ist gemäß § 19 (4) BauNVO ausgeschlossen. Bei einer Nettobaufläche von 12.146
qm wird somit eine Fläche von maximal 4.858 qm versiegelt. Die unversiegelten Flächen der
Grundstücke (7.288 qm) werden als private Gärten gestaltet bzw. mit Pflanzfestsetzungen
versehen (748 qm).
Die Erschließung des Geländes erfolgt über die Verlängerung der Feldstraße von Osten. Zu
diesem Zweck wird eine rund 6 m breite Straße angelegt. Von dieser zweigen Stichstraßen
zwecks Erschließung aller Grundstücke ab. Als Abschluss der Erschließungsstraße wird eine
Wendeanlage errichtet. Für die öffentlichen Verkehrsflächen werden dadurch insgesamt
2.808 qm versiegelt. Zusätzlich wird eine fußläufige Verbindung zwischen Bergstraße, Feldstraße und Eifelstraße erhalten bzw. hergestellt. Die Verlängerung der Feldstraße in westliche Richtung besteht derzeit als teilbefestigter Wirtschaftsweg. Über diesen Weg werden die
nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen erschlossen. Er soll als 3 m breiter,
unversiegelter Fußweg entlang der angrenzenden Wohnbaugrundstücke erhalten bleiben.
Ein weiterer Fußweg wird als Verbindung mit der Bergstraße angelegt. Die öffentlichen, unversiegelten Fußwege nehmen eine Gesamtfläche von 821 qm in Anspruch.
4.1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für die
Bebauungsplanung relevant:
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Schutzgut
Mensch
Tiere und
Pflanzen
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Gesetz
Baugesetzbuch
Zielaussage
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
Bundesimmissionsschutz- „Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
gesetz inkl. der Verordnun- schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
gen und Erlasse
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
TA Lärm
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
DIN 18005
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Bundesnaturschutzgesetz
“Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
(Landschaftsgesetz NW)
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen
im Range vorgehen.
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Schutzgut
Tiere und
Pflanzen
Gesetz
Fortsetzung:
Bundesnaturschutzgesetz
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
Wasser
Baugesetzbuch
Wasserhaushaltsgesetz
19.11.2009/02.06.2010
S.13
Zielaussage (Fortsetzung)
Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die
für dort wild lebende Tiere und wild wachsende
Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“ (§ 19 (3)
BNatSchG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
“Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern o. wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen a.
d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“(§ 1a WHG)
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Gemeinde Hürtgenwald: B-Plan C 4 „Feldstraße“ Begründung/ Umweltbericht
Schutzgut
Gesetz
Wasser
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
19.11.2009/02.06.2010
S.14
Zielaussage (Fortsetzung)
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
(§ 2 LWG)
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
§ 1 (s. o.)
Die hier zu berücksichtigenden Pläne sind:
Landschaftsplan: Da es sich bei den Planungen um eine Erweiterung in den Außenbereich handelt, sind insbesondere die Festsetzungen des Landschaftsplans oder von
Schutzgebietsverordnungen zu beachten. Ein Landschaftsplan liegt als Satzungsentwurf
vor. Demnach liegt das Bebauungsplangebiet im Landschaftsschutzgebiet. Als Entwicklungsziel ist die „Temporäre Erhaltung … bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ festgesetzt. Damit wird den Vorgaben des FNP Rechnung getragen, der an dieser Stelle
Wohnbauflächen vorsieht.
Anderweitige Fachpläne aus den Bereichen des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes gibt es in Hürtgenwald nicht.
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19.11.2009/02.06.2010
S.15
4.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4.2.1 Bestandsaufnahme
Im Folgenden wird eine kurze Beschreibung des aktuellen Zustandes im Plangebiet gegeben. Diese erfolgt auf der Grundlage ausgewerteter Daten und eigener Geländeerhebungen.
4.2.1.1 Biotoptypen, Vegetation und Fauna sowie Schutzgebiete
Biotoptypen und Vegetation
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Folgenden wird eine Beschreibung der im Gelände tatsächlich vorkommenden Biotoptypen vorgenommen. Die Nomenklatur, Nummerierung und Reihenfolge orientiert sich am verwendeten Bewertungsverfahren des LANUV NRW „Numerische Bewertung von Biotoptypen in der Eingriffsregelung in
NRW“ (2008).
BF3, 90 ta1: Einzelbaum, lebensraumtypisch, mittleres Baumholz
Im Nordwesten des Untersuchungsgebietes stockt ein einzeln stehender Obstbaum am
Rand der Feldgraseinsaat. Obstbäume besitzen einen hohen naturschutzfachlichen Wert.
Durch die Einzellage ist dieser allerdings geringer als bei einer Obstwiese.
BB0, 100: Gebüsch, Strauchgruppe mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 70 %
Ein kleinflächiges Gebüsch stockt im Norden entlang des Grasweges. Dieses Gebüsch wird
von Schlehen (Prunus spinosa) gebildet.
EA 3: Neueinsaat, Feldgras
Die im Westen des Bebauungsplangebietes liegende rund 6.400 qm große Fläche wird als
Acker genutzt. Derzeit ist sie mit eingesätem Feldgras bewachsen.
K, neo5: Saumfluren mit Anteil Störzeiger Neo-, Nitrophyten > 75 %
Zwischen dem Grasweg südlich der Ackerfläche und den privaten Gärten an der Straße
„Bergkamp“ hat sich eine Saumflur entwickelt. Diese wird offenbar in regelmäßigen Abständen gemäht. Auf solchen Flächen siedeln sich i. A. Allerweltsarten, wie Englisches Raygras
(Lolium perenne), Großer Wegerich (Plantago major) und Weiß-Klee (Trifolium repens) an.
VB7, stb3: Unversiegelter Weg auf nährstoffreichen Böden
Durch das Bebauungsplangebiet bzw. an dessen Rand verlaufen zwei unversiegelte Wege,
die zum einen landwirtschaftlich beansprucht werden und zum anderen von den Anwohnern
als Spazierwege genutzt werden. Auf diesen Flächen hat sich eine Trittvegetation entwickelt.
Typische Pflanzenarten, die sich auf solchen Flächen ansiedeln, sind neben Süßgräsern wie
Einjähriges Rispengras (Poa annua), auch Stauden wie Breitblättriger Wegerich (Plantago
major), Vogelknöterich (Polygonum aviculare) und Hirtentäschelkraut (Capsella bursapastoris).
HA 0, aci: Acker, flächig oder streifig, intensiv, Wildkrautarten weitgehend fehlend
Im Osten des Untersuchungsgebiets liegt ein Acker. Durch die intensive Nutzung, die mit
dem Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden einhergeht, kann sich eine standorttypische
Wildkrautflur nicht entwickeln. Ein artenreicher Ackerrandstreifen hat sich ebenfalls nicht angesiedelt, da die Fläche bis nahe an den Grasweg bewirtschaftet wird.
VF0: Versiegelte Flächen
Die Eifelstraße ist bis an die landwirtschaftlichen Nutzflächen asphaltiert. Solche versiegelten
Flächen sind dem Naturhaushalt vollständig entzogen. Eine natürliche Entwicklung auf diesen Flächen ist ausgeschlossen.
VF1: Teilversiegelte Flächen
Zwischen der Eifelstraße und der Feldstraße ist der Verbindungsweg durch eine Schotterauflage teilversiegelt.
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Abb. 6: Biotoptypenkarte
Fauna
Zur Erfassung der Tierwelt wurden im Frühjahr/Frühsommer 2009 umfassende Kartierungsarbeiten durchgeführt. Die vertiefend zu untersuchenden Artengruppen umfassen Vögel
(einschließlich Steinkauz), Fledermäuse und Haselmaus, die im Bebauungsplanverfahren
gemäß Abstimmung mit der ULB von besonderer Planungsrelevanz sind. Die Untersuchungen erfolgten im Frühjahr 2009, im Zeitraum von Februar bis Juni. Für weitere Tiergruppen
war keine Betroffenheit anzunehmen, insbesondere nachdem die hochwertigsten Standorte
(Obstwiese, Feldgehölze) nunmehr nicht mehr Gegenstand der Betrachtung sind.
Bei der Vogelkartierung wurden insgesamt 28 Arten festgestellt. Von diesen Arten unterliegen 3 Arten einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste NRW. Dies sind Rotmilan (RL
NW 3 = gefährdet), Rauchschwalbe (RL NW 3 = gefährdet) und Mehlschwalbe (RL NW 3 =
gefährdet). Turmfalke, Bachstelze, Haussperling, Gimpel und Goldammer stehen auf der
Vorwarnliste in NRW. KIEL (2005) definiert planungsrelevante Arten, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung in Fachplanungen besonders zu beachten sind. Zu den planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet zählen demgemäß 7 Vogelarten, darunter auch die 3
o.g. Rote Liste Arten. Weitere planungsrelevante Arten, die als ungefährdet eingestuft werden, die aber streng geschützt sind, sind Graureiher, Turmfalke, Mäusebussard und Grünspecht. Der Steinkauz kommt im Gebiet und seinem Umfeld nicht vor.
Bei der Kartierung der Fledermäuse wurden 3 Arten im Untersuchungsgebiet festgestellt:
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus): RL NW ungefährdet
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula): RL NW I = gefährdete wandernde Art
Großes Mausohr (Myotis myotis): RL NW 2 = stark gefährdet
Vom BUND wurde als weitere Art die Breitflügelfledermaus genannt. Aufgrund der nahen
Siedlung (Hausfledermaus) und der Habitatstrukturen ist ein Vorkommen dieser Art durchaus
möglich, auch wenn sie bei unseren 5 Begehungen nicht kartiert wurde. Für die Zwergfledermaus wurde auf eine Wochenstube in der Bergstraße hingewiesen. Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus gab es nicht.
Zur Gewährleistung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit sind folgende Festsetzungen
in die Bebauungsplanung zu übernehmen:
Die Entnahme von Gehölzen und die Baufeldfreimachung dürfen nicht während der Brutzeit stattfinden, also nicht in der Zeit von 01. März bis 30. September eines Jahres. Aus16
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nahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen und ggf. gutachterlich
abzusichern.
In Bezug auf die Fledermäuse ist vor der Entnahme von Gehölzen ein FledermausCheck durchzuführen, um auszuschließen, dass Fledermäuse Baumhöhlen und Astlöcher als Quartiere zum Zeitpunkt der Gehölzentnahme nutzen. Dieser Check muss in der
Aktivitätszeit der Fledermäuse vorgenommen werden.
Unter Beachtung dieser Festsetzungen ist das Vorhaben zulässig im Sinne des Artenschutzes. Funktionserhaltende Maßnahmen sind nicht notwendig.
Schutzgebiete
Um das Ortsgebiet von Gey liegen mehrere schutzwürdige Biotope. Das nächstgelegene,
welches gleichzeitig Bestandteil eines umfassenden Landschaftsschutzgebiet rund um Gey
ist, ist das Biotop „Hohlweg und Ilex-Buchen-Traubeneichenwaldmäntel westlich von Gey“
(BK-5204-049). Es liegt weniger als 100 m westlich vom Plangebiet. Auf der insgesamt 7 ha
großen Fläche stocken typische Nieder- und Mittelwaldreste mit einem BuchenTraubeneichen-Waldmantel. Das Gebiet ist außergewöhnlich reich an Ilex (Ilex aquifolium)
und Mispel (Mespilus germanica). Der im Osten angrenzende Hohlweg weist bis zu 8 m hohe Löss-Steilwände auf. Diese besondere Landschaftsstruktur mit seiner gut ausgebildeten
Pflanzengesellschaft und dem großen Anteil an Totholz ist u. a. bedeutsam für Höhlenbrüter.
Die anderen schutzwürdigen Biotope liegen in einer Entfernung von mindestens 500 m im
Nordosten, Osten und Süden des Plangebietes. Sie grenzen ihrerseits an die bereits bestehende Bebauung von Gey.
Nordwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen zwei nach § 62 LG Geschützte Biotope. Das nächstgelegene ist das Geschützte Biotop „Magerwiesen und –
weiden“ (GB-5204-626). Auf den schutzwürdigen Magergrünlandflächen hat sich eine artenreiche, standorttypische Vegetation mit zahlreichen Rote-Liste-Arten entwickelt. Die genaue
Lage ist in der Abbildung 7 dargestellt.
Abb. 7: Lage der geschützten Biotope GB-5204-010 und GB-5204-626 und des Plangebietes (rote Linie).
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Naturschutzgebiete bzw. Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiete sind in einem Umkreis von mehr
als 1,5 km bzw. 3 km um den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorhanden. Das
Gebiet selbst liegt gemäß dem Satzungsentwurf des Landschaftsplans im Landschaftsschutzgebiet. Als Entwicklungsziel ist die „Temporäre Erhaltung … bis zur Realisierung der
Bauleitplanung“ festgesetzt. Damit wird den Vorgaben des FNP Rechnung getragen, der an
dieser Stelle Wohnbauflächen vorsieht. Insofern ist die Aufhebung des Landschaftsschutzes
an dieser Stelle formell gewährleistet.
4.2.1.2 Naturschutzfachliche Bewertung
Im Bebauungsplangebiet dominieren geringwertige Biotoptypen wie Ackerflächen, Feldgraseinsaat und Wege. Als Gehölzstruktur sind kleinflächig ein Obstbaum und ein Schlehengebüsch betroffen (0,8 % der Gesamtfläche). Für Tiere hat der Bebauungsplanbereich eine
untergeordnete Bedeutung als Nahrungshabitat. Diese Funktion wird jedoch auch von umliegenden Flächen in umfassendem Maße übernommen.
4.2.1.3 Wasser
Das Bebauungsplangebiet liegt nicht im Wasserschutzgebiet. Innerhalb des Gebietes selbst
gibt es zudem kein permanentes Gewässer. Das nächstgelegene Gewässer ist ein namenloser Graben, der südlich des Plangebietes und außerhalb des Wirkbereiches der Bebauungsplanung fließt. Das an das Gewässer angrenzende Feldgehölz wird erhalten. Es sind weder
die Quelle noch der Graben selbst von den Planungen direkt betroffen.
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden in NRW (Auskunftssystem BK 50) des
Geologischen Dienstes NRW (2005) sind die im Plangebiet betroffenen Böden für eine dezentrale Niederschlagswasserversickerung ungeeignet. Es ist daher geplant die Entwässerung in östliche Richtung zur Feldstraße über das bestehende Trennsystem vorzunehmen.
Über die Errichtung von Regenwassersammlern im östlichen Teil des Plangebietes wird das
Niederschlagswasser der nahe gelegenen Vorflut (Geybach) zugeleitet. Diese Art der Entwässerung wurde bei der Konzeptionierung des Rückhaltebeckens Gey bereits berücksichtigt.
4.2.1.4 Boden
Die Bodenkarte von NRW 1:50.000, Blatt L 5304 Zülpich (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW
1976), weist für das Untersuchungsgebiet zwei Bodentypen auf. Im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen stehen Braunerden an. Der Bodentyp B32 (im Westen) ist z. T.
pseudovergleyt. Der steinige, schluffige Lehm weist stellenweise Schiefer, Phyllit oder lehmige Steine auf und besitzt Bodenwertzahlen von 30-50. Die Wasserdurchlässigkeit ist stellenweise gering oder auch hoch. Eine mittlere Wasserdurchlässigkeit weist ebenfalls der
Bodentyp B36 (im Süden und Osten) auf. Diese Braunerde – z. T. auch Kolluvium oder Parabraunerde – ist z. T. pseudovergleyt oder vergleyt. Die hohen Bodenwertzahlen von 50-75
dieses Bodentyps schlagen sich in dem hohen bis mittleren Ertrag nieder.
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden in NRW (Auskunftssystem BK 50) des
Geologischen Dienstes NRW (2005) handelt es sich bei den beiden Braunerden um schutzwürdige bzw. sehr schutzwürdige Böden Der Bodentyp B36 ist schutzwürdig hinsichtlich seiner Regelungs- und Pufferfunktion und seiner hohen bzw. sehr hohen natürlichen Fruchtbarkeit. Die ausgezeichnete Lebensraumfunktion ist auf die hohe Puffer- und Speicherkapazität
für Wasser und Nährstoffe zurückzuführen. Der Bodentyp B3 2 weist ein hohes Biotopentwicklungspotenzial auf und wird als sehr schutzwürdig bewertet. Die Einstufung wird allerdings dadurch relativiert, dass die Flächen z. T. intensiv genutzt werden. Dadurch wurde das
Potenzial des Bodens für die Biotopentwicklung nachhaltig verringert. Sämtliche Böden sind,
wie in Kapitel 4.2.1.3 bereits dargestellt wurde, für eine dezentrale Niederschlagswasserversickerung ungeeignet. Der Geologische Dienst weist in seiner Stellungnahme darauf hin,
dass der Baugrund im Plangebiet nicht einheitlich ist. Es ist vorrangig mit staunassem Grund
und im südlichen Bereich auch mit Grundwasserbeeinflussung über wasserundurchlässigen
Substraten zu rechnen. Der südliche Bereich ist nicht mehr Bestandteil der Planungen.
Allgemein gilt, dass der Mutterboden gemäß § 202 BauGB und DIN 18915 zu sicher, zu lagern und als kulturfähiges Material wieder aufzubringen ist.
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Hinsichtlich möglicher Bodendenkmäler wurde eine umfassende Untersuchung durchgeführt,
die zum Ergebnis hatte, dass aufgrund weit reichender Funde südlich des Weges, eine Reduzierung des Bebauungsplangebietes auf den nördlichen Teil vorgenommen wurde.
4.2.1.5 Klima
Der Raum Hürtgenwald ist geprägt durch ein atlantisches Klima mit relativ milden feuchten
Wintern und mäßig warmen Sommern. Die vorherrschende Windrichtung ist West und Südwest. Die mittlere jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 650 und 700 mm, das mittlere Tagesmittel der Lufttemperatur bei 9,5 °C. Die mittlere Sonnenscheindauer beträgt 1.500
bis 1.600 Stunden pro Jahr.
Der Bebauungsplanbereich ist einerseits durch Offenlandklima mit kaltluftbildender Funktion
gekennzeichnet. Andererseits herrscht auf Grund der angrenzenden Bebauung ein Übergang zum Siedlungsklima. Durch die Bebauung wird es zu einer Ausweitung des Siedlungsklimatops kommen. Durch die Lage am Ortsrand bleibt die Belüftungssituation jedoch auch
weiterhin gut. Neben den kleinklimatischen Effekten durch Bodenversiegelung (lokaler Hitzestress) und dem Verlust der Verdunstungsleistung des Bodens und des Grases, ist daher
nicht mit nachhaltigen Beeinträchtigungen zu rechnen.
4.2.1.6 Luft/Lärm
Durch die geplante Bebauung wird es vom Gebiet ausgehend nicht zu erheblichen Lärmoder Luftbelastungen kommen. Die mit der Bebauung einhergehende Zunahme des Straßenverkehrs ist auf Grund des relativ geringen Ausmaßes der neuen Besiedlung beschränkt.
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Ortslage Gey landwirtschaftlich geprägt ist. Durch die intensive Nutzung kann es im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu
temporären, landwirtschaftstypischen Geruchsbelästigungen kommen.
4.2.2 Eingriff – Checkliste der geprüften Umweltschutzgüter
Nach der Kurzbeschreibung des Eingriffs wird im Folgenden eine tabellarische Beschreibung
der umweltrelevanten Auswirkungen inklusive einer Erstbewertung der Schutzgüter gemäß
§1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB vorgenommen.
Nr.
1
2
3
Schutzgut
Tiere
Pflanzen
Boden, Bodenschutz, Altlasten
und Bodenbelastungen
Vertiefungserfordernis
Es wurden umfassende faunistische UntersuFaunistischchungen und eine artenschutzrechtliche Bewer- artentung vorgenommen. Mit erheblichen Beeinschutzrechtträchtigungen ist unter Berücksichtigung der
liches GutBrutzeit und einem Fledermaus-Check vor
achten liegt
Gehölzentnahme nicht zu rechnen.
vor.
Durch die geplante Bebauung gehen nur klein- Wird im
flächig (133 qm) höherwertige Gehölzbiotope
LBP bearverloren. Dem stehen Neupflanzungen von
beitet. KeiFeldgehölzen in einer Größenordnung von 748 ne weitere
qm entgegen.
Vertiefung
erforderlich.
Es handelt sich um Braunerden, die aufgrund
Derzeit
ihres Biotopentwicklungspotenzials bzw. ihrer
keine weiteRegelungs- und Pufferfunktion als „sehr
re Vertieschutzwürdig“ bzw. „schutzwürdig“ eingestuft
fung.
wurden. Die Überprägung durch landwirtschaftliche Aktivität auf der Planfläche verringert dieses Potenzial jedoch nachhaltig.
Bodendenkmäler oder wertvolle archäologische
Bodenfunde werden durch die Reduzierung des
Bebauungsplangebietes nicht beeinträchtigt.
Hinweise auf Altlasten gibt es nicht.
Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Bewertung
U
U (+)
U
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung;
-- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Nr.
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5
6
7
8
9
10
11
Schutzgut
Wasser
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Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Im Gebiet selbst gibt es keine permanenten
Oberflächengewässer. Südlich des Plangebietes liegt außerhalb des Wirkbereiches der
Baumaßnahmen ein namenloser Graben. Eine
Beeinträchtigung des Gewässers durch die
Planungen mit seinen Festsetzungen ist nicht
erkennbar
Die Planfläche liegt nicht im Wasserschutzgebiet.
Es findet eine Entwässerung im Trennsystem
statt. Über die Errichtung von Regenwassersammlern im östlichen Teil des Plangebietes
wird das Niederschlagswasser der nahe gelegenen Vorflut (Geybach) zugeleitet. Dies wurde
bei den Planungen zum HRB Gey berücksichtigt.
Luft/Lärm
Aufgrund der geplanten Nutzung und der Lage
gehen von dem Plangebiet zukünftig keine erheblichen Lärm- oder Luftbelastungen aus.
Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung
der Ortslage Gey muss jedoch mit typischen
Geruchsimmissionen gerechnet werden. Diese
treten jedoch nur temporär auf. Eine erhebliche
Beeinträchtigung des geplanten Wohngebietes
ist daher nicht zu erwarten.
Klima
Durch die Baumaßnahmen sind „lediglich“ lokalklimatische Effekte (Überwärmung) zu erwarten. Dadurch entstehen jedoch keine nachhaltigen Veränderungen der Belüftungsfunktion.
Wirkungsgefüge
Es gibt kumulative Effekte zwischen den Faktozwischen den Fak- ren Klima und Wasser in unerheblichem Maße.
toren (1-6)
Diese beruhen auf der Versiegelung und der
Ableitung von Niederschlagswasser aus dem
Gebiet und der damit verbundenen Minderung
der klimatischen Ausgleichsfunktion und dem
Verlust der Verdunstungsleistung des Bodens
und des Grases.
Landschaft und
Das Plangebiet selbst besitzt eine geringe
biologische Vielfalt landschaftliche Vielfalt. Eingrünungsmaßnahmen im Norden und Westen werden für eine
Integration des Baugebietes in das Landschaftsbild sorgen.
Umweltbezogene
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für
Wirkung auf Men- und auf den Menschen sind nach derzeitigem
schen, Bevölkerung Stand nicht erkennbar.
Umweltbezogene
Wertvolle archäologische Bodenfunde werden
Wirkung auf Kultur- als Bodendenkmal gesichert. Die betroffene
und Sachgüter
Fläche wurde aus dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans herausgenommen.
Wechselwirkungen
siehe 7
zwischen den Faktoren 1-6, 9 und 10
Vertiefungserfordernis
Entwässerungskonze
pt liegt vor.
S.20
Bewertung
0
0
k.B.
Derzeit
keine weitere Vertiefung erforderlich
0/U
Keine Vertiefung erforderlich
U
Keine Vertiefung erforderlich.
0/U
LBP liegt
vor. Keine
weitere
Vertiefung
erforderlich.
Keine Vertiefung erforderlich.
Archäologisches Gutachten liegt
vor.
Keine Vertiefung erforderlich.
U
Nach derzeitigem
Stand: 0
0
0/U
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung;
-- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
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Nr.
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13
14
15
16
17
18
Schutzgut
Erhalt und Schutzzweck von
FFH/Vogelschutzge
bieten und Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung
gemäß § 34
BNatSchG.
Landschaftspläne
und sonstige Pläne
Vermeidung von
Emissionen und
sachgerechter Umgang mit Abfällen
und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien,
sparsame und effiziente Energienutzung
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in
Gebieten mit Immissionsgrenzwerten nach EU Vorgaben durch Rechtsverordnung.
Bodenschutzklausel
und Umwidmungssperrklausel §1a (2)
BauGB
Eingriffsvermeidung; Vorschläge
und Hinweise für
Kompensationsmaßnahmen
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Ermittlung/Beschreibung der umweltrelevanten Auswirkungen
Das nächste FFH-Gebiet liegt mehr als 1,5 km
vom Plangebiet entfernt. Mit Beeinträchtigungen ist allein schon durch den Abstand nicht zu
rechnen. Die Notwendigkeit einer FFHVerträglichkeitsprüfung wird nicht gesehen.
Gemäß Satzungsentwurf des Landschaftsplans
liegt das Gebiet im LSG. Eine lokale Aufhebung
ist nötig und steht in Aussicht durch die Festsetzung des Landschaftsplans als temporär bis
zur Realisierung des Bebauungsplans zu erhaltende Fläche.
Erfolgt nach dem Stand der Technik.
Obliegt dem Bauherrn
Keine Relevanz in diesem Planverfahren
Vertiefungserfordernis
Keine Vertiefung erforderlich.
S.21
Bewertung
0
Keine Vertiefung erforderlich.
U
Keine Vertiefung erforderlich.
0
Keine Vertiefung erforderlich.
k.B.
Keine Vertiefung erforderlich.
0
Die Ausweitung des Wohngebiets ist zwangsläufig mit Flächenverlust und Versiegelung verbunden. Um dem Bedarf gerecht zu werden, ist
eine Ausweitung in die Landschaft nicht zu
umgehen. Die Ausweitung findet aber in Verbindung mit bestehenden Wohnbauflächen
statt.
Es erfolgen Festsetzungen für Ergänzungspflanzungen im Bebauungsplangebiet in einer
Größe von 748 qm als 3 Meter breiter Streifen
im Norden und Westen. Das darüber hinaus
entstehende Defizit soll durch Maßnahmen in
der Ruraue bei Jülich in Abstimmung mit der
ULB des Kreises Düren kompensiert werden.
Keine Vertiefung erforderlich.
U
LBP liegt
vor.
k.B.
+ positive Auswirkungen; 0 keine Auswirkungen; U unerhebliche Beeinträchtigung; - erhebliche Beeinträchtigung;
-- schwerwiegende Beeinträchtigung; k.B. keine Bewertung
4.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
4.2.3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Insgesamt
führen die Versiegelung und die zukünftige Nutzung dort zu einer Veränderung der lokalen
Lebensräume. Eine dort ansässige Tier- und Pflanzenwelt wird verdrängt. Es sind aber keine
streng geschützten oder besonders geschützten und gefährdeten Arten in erheblichem Maße
betroffen. Auch hinsichtlich der anderen Schutzgüter kommt es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.
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4.2.3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Die intensiv genutzten Ackerflächen werden nicht versiegelt, aber weiter intensiv genutzt.
4.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Grundsätzlich liegt eine Vermeidung von Eingriffen in hochwertige Flächen dadurch vor,
dass zum großen Teil naturschutzfachlich geringwertige, intensiv vorbelastete landwirtschaftliche Nutzflächen beansprucht werden sollen. Darüber hinaus grenzt das neue Wohngebiet
an die bestehende Wohnbebauung der Eifelstraße an. Nachpflanzungen sorgen für eine
Eingrünung des Gebietes und eine Integration in die Landschaft. Das entstehende Defizit soll
durch Maßnahmen in der Ruraue bei Jülich kompensiert werden. Die Ausgleichsmaßnahmen werden mit der ULB abgestimmt und vertraglich gesichert.
4.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans wurde die Fläche vergleichend geprüft und für Wohnbauzwecke als geeignet ermittelt. Ein Teil dieser seinerzeit geprüften Fläche stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans C4 dar.
4.3 Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Der Umweltbericht greift auf vorliegendes Daten- und Kartenmaterial und eine Bestandskartierung zurück. Ergänzende Hinweise kamen von den Trägern öffentlicher Belange. Damit ist
eine ausreichende Datenbasis zur Einschätzung der Eingriffswirkungen auf die Umwelt gegeben.
4.4 Umweltüberwachung – Monitoring
Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind in Verbindung mit der konkreten Projektumsetzung notwendig.
Die Entnahme von Gehölzen und die Baufeldfreimachung dürfen nicht während der Brutzeit stattfinden, also nicht in der Zeit von 01. März bis 30. September eines Jahres. Ausnahmen sind mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen und ggf. gutachterlich
abzusichern.
In Bezug auf die Fledermäuse ist vor der Entnahme von Gehölzen ein FledermausCheck durchzuführen, um auszuschließen, dass Fledermäuse Baumhöhlen und Astlöcher als Quartiere zum Zeitpunkt der Gehölzentnahme nutzen. Dieser Check muss in der
Aktivitätszeit der Fledermäuse vorgenommen werden.
Darüber hinaus ist die Abnahme der Ausgleichsmaßnahmen und die Umsetzung der Kompensation durch die ULB des Kreises Düren durchzuführen.
4.5 Zusammenfassung des Umweltberichtes
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan C4 „Feldstraße“ Ortslage Gey der
Gemeinde Hürtgenwald wurden einleitend Inhalt und Ziele des Bebauungsplans mit den geplanten Festsetzungen beschrieben.
Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der jetzigen Bestandssituation
hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter. Die Bewertung der Biotoptypen und des Eingriffs wird konkret im Rahmen des LBP mit dem Bewertungsverfahren des LANUV NRW
(2008) vorgenommen. Zusammenfassend sind die Ergebnisse für alle Schutzgüter in einer
Checkliste dargestellt.
Hinsichtlich der Schutzgüter kommt es durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans C4 „Feldstraße“ – Ortsteil Gey der Gemeinde Hürtgenwald zumeist zu keinen oder nur
zu unerheblichen Beeinträchtigungen. In Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen der Tierwelt wurden Vermeidungsmaßnahmen formuliert. Gehölzbestände sind nur kleinflächig betroffen. Dem stehen Neupflanzungen zwecks Eingrünung und Integration in die Landschaft
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gegenüber. Der Eingriff muss durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden. Die Kompensationsmaßnahmen werden im begleitenden LBP
festgelegt. Mit erheblichen Beeinträchtigungen des Bodens und/oder des Wassers ist durch
die geplante Wohnbebauung nicht zu rechnen. Über die Errichtung von Regenwassersammlern im östlichen Teil des Plangebietes wird das Niederschlagswasser der nahe gelegenen
Vorflut (Geybach) zugeleitet. Wertvolle archäologische Bodenfunde haben zu einer Reduzierung des Bebauungsplangebietes geführt. Das Bodendenkmal wird gesichert. Erhebliche
Luft- und Lärmbelastungen der in der Nähe befindlichen Wohnhäuser durch die vorgesehenen Nutzungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die landwirtschaftlich bedingten Geruchsimmissionen treten nur temporär auf und wirken sich lediglich in einem unerheblichen Maß
aus. Klimatische Effekte wirken nur lokal in unerheblichem Maße.
5. Ergänzungen nach der Offenlage
Seit 2007 besteht in Hürtgenwald ein Text- Bebauungsplan zu Gestaltungsvorgaben auf den
einzelnen Baugrundstücken. Dieser Gestaltungs- Bebauungsplan bezieht sich auf alle
rechtskräftige Bebauungspläne der Gemeinde Hürtgenwald in der jeweils gültigen Fassung.
Die Festsetzungen beziehen sich jedoch nur auf die Planbereiche der Bebauungspläne, die
entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder
Mischgebiet (MI) als Art der Nutzung festgesetzt sind. Einbezogen wurden Bebauungspläne,
die zumindest in Teilbereichen die genannten Gebietsarten aufweisen und bereits rechtskräftig sind.
Darüber hinaus werden in alle neu aufzustellenden Bebauungspläne die Inhalte dieser Gestaltungssatzung als gestalterische Festsetzungen aufgenommen.
In dem Bebauungsplan C4 „Feldstraße“, der als Baugebietsart „Allgemeines Wohngebiet“
festsetzt, waren bis zur Offenlage ausschließlich Festsetzungen zur Firsthöhe sowie zur
Dachneigung enthalten. Daher wird im Rahmen einer Ergänzung des Bebauungsplans (nach
der Offenlage) die noch fehlenden Bestimmungen der Gestaltungssatzung in den Bebauungsplan C 4 „Feldstraße“ übernommen. Ergänzende gestalterische Festsetzungen sind:
Dachform
Dachgauben
Nebengebäude
Einfriedigungen
Garagen
Da die Grundzüge der Planung durch diese Ergänzungen der textlichen Festsetzungen nicht
berührt sind und der Kreis der durch die Ergänzung Betroffenen (Grundstückseigentümer im
Plangebiet) bestimmbar war, wurde eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes
nicht erforderlich.
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