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Hürtgenwald
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08.07.11, 19:01
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Gemeinde Hürtgenwald: Bebauungsplan C 4 „Feldstraße“, Ortsteil Gey
Seite 1/7
Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 21.09.2010
Lfd.
Nr.
Eingabensteller
T1
Kreisverwaltung
Düren
52348 Düren
Datum
Wesentliche Inhalte der Anre- Stellungnahme
gungen
12.02.09 1. Wasserwirtschaft
1.1 Hochwasserschutz
Da das Hochwasserrückhaltebecken Gey im Bau ist, sind
die aus Gründen des Hochwasserschutzes in der Stellungnahme vom 27.01.2009
aufgeführten Bedenken ausgeräumt.
1.2 Niederschlagswasserbeseitigung
Ein Entwässerungskonzept
wurde der Unteren Wasserbehörde nicht vorgelegt. Somit ist die grundsätzliche
Machbarkeit nicht nachgewiesen. Daher bestehen gegen
den o.g. Bebauungsplan aus
wasserwirtschaftlicher Sicht
erneut Bedenken.
Zu 1.1
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Belange des Hochwasserschutzes
wurden im Aufstellungsverfahren berücksichtigt.
Zu 1.2
Zwischenzeitlich hat ein Abstimmungsgespräch zwischen Herrn Burtscheidt
und einem Vertreter der Unteren Wasserbehörde stattgefunden. Im Ergebnis
wurde hierbei bestätigt, dass die in der
Begründung zum B-Plan enthaltenen
Angaben zur Schmutz- und Niederschlagsentwässerung für einen so genannten „Angebotsbebauungsplan“
ausreichend sind. Weitergehende Entwässerungsplanungen werden bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
gefordert.
2. Landschaftspflege und
Naturschutz
2.1
Zu 2.1
Nach den Ausführungen im
Der Hinweis wird zur Kenntnis genomUmweltbericht (Nr. 4.2.4) und men.
im landschaftspflegerischen
Begleitplan (Nrn. 6., 7.1. –
7.3. und 8.) sind die Belange
des Naturschutzes und der
Landschaftspflege einschließlich des Artenschutzes ordnungsgemäß in das Planverfahren eingestellt.
2.2
Auf die zu beachtenden artenschutzrechtlichen Vorgaben (siehe Nr. 8 des faunistisch artenschutzrechtlichen
Gutachtens und die entsprechenden planungsrechtlichen
Festsetzungen unter Nr. 4
Hinweise: Artenschutz) wird
nochmals besonders hingewiesen.
Zu 2.2
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Weitere Regelungen hierzu im Bebauungsplan sind nicht erforderlich.
2.3
Die Pflanzfestsetzungen
sollten um einen möglichst
zeitnahen Zeitpunkt zur
Durchführung der Anpflanzungen nach Beginn der
Erschließung des Baugebietes ergänzt werden. Die Anpflanzungen sind im Übrigen
so zu pflegen und zu unter-
Zu 2.3
Die Umsetzung der im Bebauungsplan
festgesetzten Pflanzmaßnahmen erfolgt
über verbindliche Regelungen in der
Baugenehmigung. Zeitliche Bestimmungen zur Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sind im Bebauungsplan nicht
möglich.
Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Beschlussvorschlag
Der Rat beschließt,
die Hinweise zur
Kenntnis zu nehmen und die Anregung (2.5) zu berücksichtigen.
Gemeinde Hürtgenwald: Bebauungsplan C 4 „Feldstraße“, Ortsteil Gey
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
Stand: 21.09.2010
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
halten, dass ihr Fortbestand
und ihre funktionsgerechte
Entwicklung dauerhaft gewährleistet sind.
T2
BUND, NABU
52379 Langerwehe
NABU,
52372 Kreuzau
2.4
Bezüglich der Eingriffs/Ausgleichsbilanzierung wird
auf beiliegende Kopie, in
welcher eine Korrektur vorgenommen worden ist, verwiesen (Anlage).
Zu 2.4.
Das Ausgleichskonzept, einschließlich
der Bewertung, ist schlüssig und wird
daher so beibehalten. Der Hinweis wird
zur Kenntnis genommen. Ihm wird aber
nicht gefolgt.
2.5
Das Kompensationsdefizit soll
durch Maßnahmen in der
Ruraue bei Jülich kompensiert werden. Zum Nachweis
der erfolgten Kompensation
ist eine schriftliche Bestätigung der Stadt Jülich vorzulegen, wonach deren
Ökokonto für diesen Ausgleich belastet wird.
Zu 2.5
Der Entwicklungsträger beabsichtigt
nach wie vor, das durch die Planung
entstehende Ausgleichsdefizit zu 100%
auszugleichen. Derzeit wird vom Entwicklungsträger geprüft, ob die Ausgleichsmaßnahme in der Ruraue bei
Jülich oder an anderer Stelle im Kreisgebiet realisiert werden kann. Bis zur
Rechtskraft des Bebauungsplanes (Öffentliche Bekanntmachung) wird der
Nachwies des externen Ausgleichs bei
der Gemeinde Hürtgenwald vorliegen.
Die Sicherung des externen Ausgleiches
erfolgt über die Aufnahme des Nachweises in den Erschließungsvertrag.
10.02.10 Es werden folgende Anregungen und Bedenken vorgebracht:
1.
Die Herausnahme der südlichen Flächen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird ausdrücklich begrüßt, da diese
aus Sicht des Biotop- und
Artenschutzes besonders
wertvoll sind, u. a. für den
Grünspecht und als Jagdhabitat verschiedener Fledermausarten.
2.
Im Nord-Westen des Plangebietes schließt sich der geschützte Landschaftsbestandteil GB 5204-626 an. Hier
brüten u. a. Neuntöter und
Schwarzkehlchen. Es ist zu
befürchten, dass diese durch
Auswirkungen der geplanten
Wohnbebauung aus ihren
langjährigen Brutrevieren
durch Beunruhigung und
Verlärmung verdrängt werden. Auch werden verstärkt
Haustiere, Katzen wie Hunde
den geschützten Bereich
Zu 1.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Herausnahme der entsprechenden
Grundstücksflächen erfolgte vorrangig
durch die Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes. Hierdurch ergibt sich
darüber hinaus auch ein geringer Eingriff
in Natur und Landschaft.
Zu 1:
Der Rat beschließt,
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Zu 2.
Die neue Bebauung würde – wie die
bestehende Bebauung an der Bergstraße – an den südlichen Rand des GB
heranreichen. Dieses erstreckt sich mit
seinen strukturierten Magerwiesenbeständen einige hundert Meter in nördliche Richtung. Die Flächen haben optimale Strukturen für die beiden Arten, die
häufig auch gemeinsam im gleichen
Biotop auftreten und brüten.
Da das Bruthabitat selbst nicht tangiert
wird, ist damit zu rechnen, dass es,
soweit sich die Arten überhaupt gestört
fühlen, zu einer Ausweichbewegung in
Richtung Norden kommen wird. Es ist
davon auszugehen, dass der Standort
Zu 2:
Der Rat beschließt,
die Bedenken nicht
zu berücksichtigen.
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Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
aufsuchen mit allen bekannten Folgen. Die Flächen in der
Umgebung sind für Neuntöter
und Schwarzkehlchen wegen
innerartlicher Konkurrenz und
suboptimaler oder ungeeigneter Habitate nicht nutzbar. Es
sei denn, es werden vorsorglich Flächen in der näheren
Umgebung als vorgezogene
Ausgleichsmaßnahmen optimiert und bereit gestellt. Dies
sollte möglich sein.
3.
Die Kartierung der Fledermäuse erfolgte nach Angaben
des Gutachters im Frühjahr
2009, im Zeitraum von Anfang
April bis Ende Juni. Dieser
Zeitraum reicht für die Erfassung der Fledermausarten
und zur Beurteilung des Eingriffs nicht aus. Damit können
z.B. herbstliche Zugwege und
Balzquartiere ebenso wenig
erfasst werden wie Tiere, die
in der Sommersaison ihre
Jagdhabitate je nach
Insektensprektrum wechseln.
Auch ist es üblich, die
Kartiertermine anzugeben.
Die Kartierergebnisse von
Fehr zeigen, dass nicht nur
der Erhalt der Obstwiese als
Jagdhabitat verschiedener
Fledermausarten – und hier
sind sicher auch einige „langohrige“ Arten (Langohren,
Fransenfledermäuse etc.) zu
erwarten – sondern auch ein
mindestens 10 m breiter Verbindungskorridor zu weiteren
Strukturen in Richtung Waldrand im Westen notwendig ist.
4.
Eine negativ ausfallende
Klangattrappenuntersuchung
sagt beim Steinkauz noch
nichts über eine Besiedelung
aus. Gerade im letzten Jahr
waren die Steinkäuze nach
dem langen Winter besonders
ruffaul.
5.
Es fällt auf, dass der Gutachter bei der Abschätzung der
Folgen der Bebauung für die
Fauna nie vom Worst-caseSzenario ausgeht, sondern
immer nur vom Best-case.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
nicht als Bruthabitat verloren geht, sondern dass es (wenn überhaupt) zu einer
Verlagerung nach Norden kommt. Der
genaue Brutplatz wird voraussichtlich so
positioniert, dass das Brutgeschehen in
Ruhe ablaufen kann. Populationsrelevante Störungen sind mithin auszuschließen.
Zu 3.
Der Erfassungszeitraum und die Dauer
sind hinreichend für eine fundierte Bewertung. Balzquartiere liegen nicht im
Offenland, Zugwege sind nicht bedeutsam und liegen meist in einiger Höhe (so
wird Bebauung einfach überflogen). Im
Verfahren wurde bis dato nur die Breitflügelfledermaus als weitere Art genannt.
Warum nennen BUND/NABU nun Fransenfledermaus und Langohren? Dieses
Vorgehen ist nicht zielführend.
Beeinträchtigungen der Fledermäuse
sind auszuschließen.
Zu 3:
Der Rat beschließt,
die Bedenken nicht
zu berücksichtigen.
Zu 4.
Die Klangattrappenuntersuchung ist die
geeignetste Methodik zum Nachweis
des Steinkauzes. Insgesamt ergaben
sich keinerlei Hinweise auf die Art. Es ist
nicht angemessen, im nächsten Jahr
eine weitere Untersuchung durchzuführen, wenn kein Nachweis gelang.
Zu 4:
Der Rat beschließt,
die Bedenken nicht
zu berücksichtigen.
Zu 5.
Diese Aussage ist schlichtweg falsch.
Zu 5:
Der Rat beschließt,
die Bedenken nicht
zu berücksichtigen.
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Stand: 21.09.2010
Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Zu 6.
Der Erhalt des Baumbestandes wird den
Grundstückseigentümern überlassen.
Die Realisierung des B-Planes erfordert
nicht die Beseitigung des Birnbaums.
Zu 6:
Der Rat beschließt,
die Anregung nicht
zu berücksichtigen.
Zu 7.
7.
Die Festlegung der KompensationsfläDie Ausgleichs- bzw. Ersatz- che erfolgte in Abstimmung mit dem
maßnahmen sind in der Nähe Kreis Düren.
des Eingriffs durchzuführen.
Eine Ausgleichsfläche bei
Jülich legen wir wegen des
andersartigen Landschaftsraumes und der räumlichen
Entfernung zum Ort des Eingriffs ab. Zur Kompensation
der Wohnbaufläche könnten
die nördlich anschließende
Feldflur und das Geybachtal
unterhalb der Ortslage Gey
ökologisch aufgewertet werden. Außerdem ist im Westen
des Bebauungsplangebietes
ein Grünzug bis zum geschützten Landschaftsbestandteil GB 5204-626 an der
Hangkante unterhalb der
bestehenden Wohnbebauung
aus Gründen der Biotopvernetzung erforderlich, nicht nur
für Fledermäuse (s. o), sondern auch für andere Tierarten. Dieser Gehölzstreifen
muss wegen der zu erwartenden Lärm- und
Lichtemmissionen aus dem
neuen Siedlungsbereich mindestens 10 m breit sein. Bei
dieser Breite kann er nicht nur
der Biotopvernetzung sondern
auch als Brutgehölz bedeutsam werden. Dieser Grünzug
ist mit bodenständigen Gehölzen anzulegen. Zusätzlich
zu den in der Liste angegebenen Arten schlagen wir
noch Stieleiche, Schwarzen
Holunder und Pfaffenhütchen
vor. Dieser Gehölzzug kann
bei der Bilanzierung des Ausgleichs angerechnet werden.
Zu 8.
8.
Durch die Festsetzung des BebauungsDie Dachflächen sollten so
plans ist eine optimale Ausrichtung der
ausgerichtet sein, dass eine
zukünftigen Gebäudedächer zur Nutoptimale Nutzung der Sonzung der Sonnenenergie weitestgehend
Zu 7:
Der Rat beschließt,
die Anregung nicht
zu berücksichtigen.
Das ist unrealistisch. So kann
der Verlust der Artenvielfalt
nicht aufgehalten werden.
6.
Der einzeln stehende alte
Birnbaum sollte erhalten
bleiben. Dies sollte bei entsprechender Lage der
überbaubaren Fläche möglich
sein.
Zu 8:
Der Rat beschließt,
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
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Ldf.
Nr.
T3
Eingabensteller
LVR Amt für
Bodendenkmalpflege
Bonn
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
nenenergie möglich ist. Hierzu verweisen wir auch auf die
Checkliste im Umweltbericht
(Entwurf), in der unter 15 der
Punkt „Nutzung erneuerbarer
Energien, sparsame und
effiziente Energienutzung“
angegeben ist. Diese obliegt
nicht nur dem Bauherrn. Die
Gemeinde bzw. der Entwicklungsträger kann durch Vorgaben bei der Anordnung und
Neigung der Dachflächen
Entscheidungen positiv beeinflussen.
vorgegeben. Die Errichtung von Flachdächern ist ausgeschlossen; im Bebauungsplan wird eine Dachneigung von
25 bis 48° vorgegeben. Darüber hinaus
wird durch die weitgehende Ausrichtung
der Grundstücke in Süd- und Südwestrichtung auch eine Ausrichtung der Gebäude mit ihren Traufkanten und Firstrichtungen erfolgen.
Es wird vorgeschlagen, den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Über die bereits erfolgten Festsetzungen
im Bebauungsplan hinaus sind hierzu
keine Regelungen städtebaulich erforderlich.
03.03.10 Südlich des modifizierten
Plangebietes wurden im
Rahmen der Ermittlung der
Abwägungserheblichkeit der
Kulturgüter u. a. römische
Baubefunde
(Fundamentstickungen aus
Grauwacke, Fundament- und
Ausbruchgräben sowie Pfostengräben) festgestellt, die als
Teil eines römischen Landgutes des 1./2. bis 3. Jahrhunderts zu werten sind. Eine
eindeutige Abgrenzung der
hier erfassten römischen
Siedlungsstelle (Villa rustica)
ist auf der Basis des Untersuchungsumfanges noch nicht
möglich.
Suchschnitte in den jetzt
(noch) von der Planung erfassten Flächen erbrachten
jedoch keine archäologischen
Befunde und damit auch
keine abwägungsrelevanten
Fakten.
Mit der Herausnahme des
südlichen Planungsabschnittes werden daher die Belange
des Bodendenkmalschutzes
entsprechend § DSchG NW
angemessen berücksichtigt.
Für das nun ausgewiesene
Plangebiet bleibt der Hinweis
auf die §§ 15, 16 DSchG NW
(Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern)
zu beachten.
Anzumerken sei in diesem
Zusammenhang noch, dass
die in der Begründung getroffene Aussage, dass im
südlichen Teilabschnitt eine
Wohnbauentwicklung ausge-
Der Hinweis auf die angemessene Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis auf die Bestimmungen des
Denkmalschutzgesetzes NRW ist in den
textlichen Festsetzungen enthalten.
Auch auf die bodendenkmalpflegerische
Untersuchung (Gesellschaft für archäologische Baugrundsanierung – ABS)
wird deutlich hingewiesen.
Zum erfolgten Ausschluss der Wohnbauentwicklung auf den südlich angrenzenden Grundstücksflächen bleibt anzumerken, dass im frühzeitigen Beteiligungsverfahren der LVR zwei Lösungswege aufgezeigt wurden.
1. Es werden aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse die
Wohnbauflächen einer Realisierung nicht zugeführt oder
2. Es werden über zusätzliche
Bodenuntersuchungen weitere
Erkenntnisse zur Denkmalwürdigkeit der Funde gewonnen,
die im Zuge einer Dokumentation für den LVR aufzuarbeiten
wären. Nach einer erfolgten
Dokumentation hätten die Bodenbefunde beseitigt werden
können. Der Bebauungsplan
wäre mit den Baugebietsfestsetzungen zum Satzungsbeschluss fortgeführt worden.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass eine
zusätzliche umfangreiche Bodenuntersuchung und Dokumentation der Ergebnisse mit einem großen Kostenaufwand
verbunden gewesen wäre, der durch die
beabsichtigte Wohnbaunutzung auf den
Grundstücksflächen nicht hätte kompensiert werden können. Daher wurde der 1.
Lösungsweg gewählt: die durch die
Bodenfunde betroffenen Wohnbauflächen wurden aus dem Geltungsbereich
Beschlußvorschlag
Der Rat beschließt,
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
schlossen ist, nur bedingt
zutrifft. In Abhängigkeit zur
Bedeutung eines Bodendenkmals besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Objekt im Rahmen der Bauleitplanung in Abwägung zu der
städtebaulichen Zielsetzung
sowohl als Primärquelle als
auch als Sekundärquelle zu
sichern. Die Sicherung als
Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation
setzt neben der Gewichtung
der hier unterschiedlich gelagerten Interessen jedoch
voraus, dass dies vor Satzungsbeschluss oder - alternativ – durch Festsetzung
über § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
als (aufschiebende) Bedingung gewährleistet ist.
T4
Deutsche Telekom
Bochum
T5
Landwirtschaftskammer NRW
Düren
15.02.10 Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationslinien der
Deutschen Telekom AG, die
aus dem beigefügten Plan
ersichtlich sind.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des
Baugebietes durch die Deutsche Telekom AG ist die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung
mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen
Leistungsträgern ist es
notwenig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen
Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
05.02.10 Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Insbesondere begrüßt die
Landwirtschaftskammer
NRW, dass in Gey keine
externen Ausgleichsmaßnahmen angelegt werden,
zumal die Landwirtschaft
durch die Ortsumgehung Gey
B 399n viele Flächen verloren
hat.
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
des Bebauungsplans heraus genommen. Es bleibt daher festzustellen, dass
aufgrund des hohen Kostenaufwandes
für eine Bodenuntersuchung und Dokumentation eine Wohnbauentwicklung auf
den betreffenden Grundstücken im südlichen Teil des ursprünglichen Geltungsbereiches derzeit faktisch ausgeschlossen ist.
Zur Erschließung des neuen Baugebietes werden öffentliche Erschließungsstraßen hergestellt. Im Rahmen der
Erschließungsmaßnahmen wird der
Eingabensteller wie in früheren Planverfahren praktiziert, frühzeitig informiert.
Es wird daher vorgeschlagen, den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Der Rat beschließt,
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Durch die Kompensation des Ausgleichdefizites in den Rurauen im Stadtgebiet
Jülich werden landwirtschaftliche Flächen im Ortsteil Gey nicht in Anspruch
genommen, wie dies in der Eingabe des
BUND/ NABU noch gefordert wurde. Die
Belange der Landwirtschaft wurden
daher in der Bauleitplanung berücksichtigt.
Der Rat beschließt,
den Hinweis zur
Kenntnis zu nehmen.
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Stellungnahmen zu den von den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) und § 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen
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Ldf.
Nr.
Eingabensteller
Datum
Wesentliche Inhalte der vorgebrachten Anregungen
Stellungnahme
Beschlußvorschlag
Träger öffentlicher Belange, in deren Stellungnahme keine Anregungen vorgebracht wurden:
IHK Aachen, Schreiben vom 04.02.2010
Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie, Schreiben vom 10.02.2010
EWV Energie- und Wasserversorgung, Schreiben vom 19.01.2010 (Mail)
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Schreiben vom 21.01.2010
PLEdoc GmbH, Schreiben vom 21.01.2010
Bezirksregierung Köln (Landeskultur), Schreiben vom 02.02.2010
Handwerkskammer Aachen, Schreiben vom 04.02.2010
WVER Wasserverband Eifel - Rur, Schreiben vom 29.01.2010
Amprion GmbH (früher RWE), Schreiben vom 12.01.2010
Stadt Stolberg, Schreiben vom 22.01.2010
Kreispolizeibehörde Düren, Schreiben vom 19.01.2010
Von Bürgern wurden keine schriftlichen Stellungnahmen abgegeben.
Ergänzungen nach der Offenlage:
Seit 2007 besteht in Hürtgenwald ein Text- Bebauungsplan zu Gestaltungsvorgaben auf den einzelnen
Baugrundstücken. Dieser Gestaltungs- Bebauungsplan bezieht sich auf alle rechtskräftige Bebauungspläne
der Gemeinde Hürtgenwald in der jeweils gültigen Fassung. Die Festsetzungen beziehen sich jedoch nur
auf die Planbereiche der Bebauungspläne, die entweder als reines Wohngebiet (WR), allgemeines Wohngebiet (WA), Dorfgebiet (MD) oder Mischgebiet (MI) als Art der Nutzung festgesetzt sind. Einbezogen wurden Bebauungspläne, die zumindest in Teilbereichen die genannten Gebietsarten aufweisen und bereits
rechtskräftig sind.
Darüber hinaus werden in alle neu aufzustellenden Bebauungspläne die Inhalte dieser Gestaltungssatzung
als gestalterische Festsetzungen aufgenommen.
In dem Bebauungsplan C4 „Feldstraße“, der als Baugebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ festsetzt, waren
bis zur Offenlage ausschließlich Festsetzungen zur Firsthöhe sowie zur Dachneigung enthalten. Daher
wurden im Rahmen einer Ergänzung des Bebauungsplans (nach der Offenlage) die noch fehlenden Bestimmungen der Gestaltungssatzung in den Bebauungsplan C 4 „Feldstraße“ übernommen. Ergänzende
gestalterische Festsetzungen sind:
Dachform
Dachgauben
Nebengebäude
Einfriedigungen
Garagen
Da die Grundzüge der Planung durch diese Ergänzungen der textlichen Festsetzungen nicht berührt waren
und der Kreis der durch die Ergänzung Betroffenen (Grundstückseigentümer im Plangebiet) bestimmbar
war, wurde eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfes nicht erforderlich. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden von dem Entwicklungsträger über die Ergänzungen informiert. Anregungen oder
Bedenken wurden von den Betroffenen nicht vorgebracht.
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