Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Widmung des Teilstückes der Gemeindestraße "In der Graat" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. G 4)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
78 kB
Erstellt
28.10.11, 19:01
Aktualisiert
28.10.11, 19:01
Beschlussvorlage (Widmung des Teilstückes der Gemeindestraße "In der Graat" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. G 4) Beschlussvorlage (Widmung des Teilstückes der Gemeindestraße "In der Graat" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. G 4)

öffnen download melden Dateigröße: 78 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 10.11.2011 öffentlich TOP- Nr.: 157/2011 Abteilung: Sachbearbeiter: 1 Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I / 1 650.4 H/Ra 27.10.2011 Widmung des Teilstückes der Gemeindestraße "In der Graat" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. G 4 Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss: Die Gemeindestraße „In der Graat“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. G 4 wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW.) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt. Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja € Sachverhalt: Im Nachgang zum Bebauungsplan Nr. G 4 wurde im Jahr 2010 der dortige Teilbereich der Straße „In der Graat“ ausgebaut. Zwischenzeitlich ist die Straße fertiggestellt und alle Grunderwerbsflächen stehen im Eigentum der Gemeinde. Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen - Seite 1 von 2 - vorliegen. Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer Straße dienenden Grundstückes ist oder das der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Wie erwähnt, ist die Gemeinde nunmehr Eigentümerin aller zur Straße gehörenden Flächen geworden. Aus diesem Grunde schlage ich vor, mich mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Der Straßenbereich, der gewidmet werden soll, ist im beigefügten Bebauungsplanausschnitt (Anlage 1) markiert. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ohne Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -