Daten
Kommune
Hürtgenwald
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117 kB
Erstellt
28.10.11, 19:01
Aktualisiert
28.10.11, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 10.11.2011
öffentlich
TOP- Nr.:
145/2011
Abteilung:
Sachbearbeiter:
1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 H/Be
18.10.2011
Zivil- und Katastrophenschutz;
hier: Sirenen im Gemeindegebiet
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, den Bürgermeister mit der Ertüchtigung der
Sirenenstandorte auf dem Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald zur Erfüllung der Aufgabe
„Warnung der Bevölkerung im Zivil- und Katastrophen-schutz“ zu beauftragen.
Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 11.000 € werden in den Haushalt der Gemeinde
Hürtgenwald für das Jahr 2012 aufgenommen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
X
Ja
11.000,00 €
Sachverhalt:
Es ist originäre Aufgabe der Kommune im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes die
Bevölkerung zu warnen und zu informieren. Dies ergibt sich aus nachfolgender Gesetzessystematik:
Auftragsangelegenheiten sind staatliche Aufgaben des Bundes oder des Landes. Sie werden den
Gemeinden durch ein Gesetz zur Ausführung im Rahmen des „übertragenen Wirkungskreis“
übergeben. Da es auf der unteren Verwaltungsebene in der Regel keine Bundes- oder Landes-
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behörden gibt, werden zur Erfüllung bestimmter staatlichen Aufgaben die bestehenden kommunalen Körperschaften kraft Bundes- und Landesgesetz eingesetzt.
In NRW gibt es wegen Art 78, Abs. 4, Satz 2 Verf NRW (siehe Anlage 1) keine
Auftragsangelegenheiten kraft Landesrecht mehr. Solche Aufgaben sind in NRW daher nur noch
als Ausführung des Bundesrechts möglich. Dies trifft auch beim Gesetz über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes (KatSG) in § 2 sowie beim Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)
in § 2 (siehe Anlage 2 und 3) zu.
Aus der Systematik des § 6 Abs. 2, 1. Teilsatz ZSKG ergibt sich, dass die Kommune für die
Warnung der Bevölkerung zuständig ist (siehe Anlage 4). Dies bestätigt die Kommentierung zu
§ 1 Feuerschutzhilfeleistungsgesetz NRW (FSHG) (vgl. Kommentar Klaus Schneider, 8. Auflage,
Seite 5, Ziffer 2.0). Dort heißt es: „Da der Bund sich aus der flächen-deckenden Warnung der
Bevölkerung (vgl. dazu § 6 Zivilschutzgesetz) technisch zurückgezogen hat, gehört es im Rahmen
einer präventiven Gefahrenabwehr auch zu den Aufgaben einer Gemeinde, die Bevölkerung
rechtzeitig und umfassend vor herannahenden Gefahren warnen zu können“.
Die im § 1 FSHG explizite Aufgabe der Gemeinde zur Unterhaltung einer Feuerwehr stellt
letztendlich nur einen Teilbereich der Warnung der Bevölkerung im Zivil- und Katastrophenschutz
dar.
Im Katastrophenfall wird die Information der Bevölkerung über die Medien Rundfunk, Fernsehfunk, Internet oder auch Mobiltelefonie gewährleistet sein (vgl. z. B. § 57 Landesmediengesetz
NRW). Ultima Ratio ist hier die Durchführung von Lautsprecherdurchsagen durch Einheiten der
Feuerwehr (siehe oben sowie § 1 FSHG).
Bevor jedoch die Information der Bevölkerung erfolgen kann, ist es zwingend erforderlich, diese
angemessen zu warnen, d. h. auf eine besondere Situation aufmerksam zu machen. Hier muss in
erster Linie an die Abend- und Nachtstunden gedacht werden, da „eine Mundpropaganda“, wie
diese tagsüber sicherlich funktioniert, zu diesen Zeiten nicht gewährleistet ist.
Eine flächendeckende Warnung der Bevölkerung ist lediglich durch den Einsatz von Sirenen
möglich. Eine Alternative gibt es hierzu nicht. Auch wenn die Sirene dem Grunde nach „alt,
überholt und nicht mehr zeitgemäß erscheint“ bietet sich keine Alternative.
Die Gemeinde Hürtgenwald war zu Beginn der 70er Jahre flächendeckend mit Sirenen bestückt.
Teilweise wurden die Sirenen im Laufe der Jahre vollständig entfernt. Einige wurden an Ort und
Stelle belassen, wo lediglich die Empfangseinheit deinstalliert wurde. Diese Entwicklung kann
eventuell damit erklärt werden, dass „der Funkmeldeempfänger“ bei der Feuerwehr zum Einsatz
kam und eine weitere Verwendung der Sirenen im bis dahin bestehenden Umfang entbehrlich
erschien.
Es kann nunmehr für die Gemeinde Hürtgenwald folgendes festgehalten werden:
Nachfolgende Sirenen sind auf Feuerwehrgerätehäusern vorhanden und werden analog von der
Leitstelle Stockheim im Einsatzfall der Feuerwehr ausgelöst: Bergstein, Gey, Großhau, Hürtgen,
Straß, Vossenack.
Nachfolgende Sirenen sind in den Orten vorhanden, aber nicht mehr mit einer Empfangseinheit
versehen; diese Sirenen werden gar nicht ausgelöst: Brandenberg, Kleinhau, Simonskall, Zerkall.
(Anzumerken ist hier, dass die Sirenen in Simonskall und Zerkall auf Privateigentum stehen. Hier
müsste die Erlaubnis des Grundstückseigentümers eingeholt bzw. eine Vereinbarung getroffen
werden. Sofern der jeweilige Standort nicht mehr genutzt werden kann, wäre nach
Alternativstandorten im jeweiligen Ort zu suchen. In Zerkall z. B. das Nationalpark-InfopunktGebäude; in Simonskall das Haus des Gastes).
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Es ist aus vorgenannten Gründen erforderlich, die Sirenen für den Empfang entsprechender
Meldesignale zu ertüchtigen.
Nachfolgende Punkte müssen dabei Beachtung finden:
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Es empfiehlt sich mit Hinblick auf die Zukunft und den damit verbundenen flächendeckenden Einsatz von Digitaltechnik auch digitale Empfänger zu verwenden.
Mit Hinblick auf die bei der Kreisleitstelle vorhandene digitale Grundausstattung wären
Sender und Empfänger kompatibel.
Alarmierung der Feuerwehr und Warnung/Entwarnung der Bevölkerung können über ein
und dieselbe Anlage erfolgen.
Die Ertüchtigung der vorhandenen Anlagen (Einbau neuer digitaler Empfangseinheiten
einschließlich deren Installation) belaufen sich auf ca. 1.000 € einschl. MwSt. pro Sirenenstandort.
Seitens des Kreises Düren, Amt 38, wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein Gespräch bei der
Bezirksregierung Köln stattgefunden habe, welches das Thema „Warnung der Bevölkerung im
Katastrophenfall“ beinhaltete. Gerade in Bezug auf Sonderfälle im Kreisgebiet – z. B. Staumauer
Schwammenauel mit einer möglichen Flutwelle im Verlaufe der Rur u. a. auch Zerkall betreffend wurden dort besprochen.
Da sich die angesprochene Aufgabe der Kommunen kreisweit stellt, wird auch eine Besprechung
auf Kreisebene stattfinden. Ggfls. können hier kreisweite Bedarfsabfragen Kosteneinsparungen
zur Folge haben.
Nichtsdestotrotz ist es jedoch hoheitliche Aufgabe jeder einzelnen Kommune.
Für die Bereiche Kleinhau-Siedlung, Hürtgen-Siedlung und Raffelsbrand muss folgendes gesagt
werden:
Auch dort haben Sirenen gestanden, die aber demontiert wurden. Sicherlich können dort auch
wieder Sirenen installiert werden. Dies kann aber in einem zweiten Schritt erfolgen, da KleinhauSiedlung von einer Sirenenwarnung aus Kleinhau, Großhau und Hürtgen; Hürtgen-Siedlung von
Hürtgen und Vossenack; Raffelsbrand (teilweise) von Vossenack partizipieren könnten. Bei den
Ortsteilen Horm und Schafberg wird auch auf die Partizipation einer Sirenenwarnung aus Straß
zurückgeschlossen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Damit auch im Haushaltsjahr 2012 gehandelt werden kann, ist es erforderlich entsprechende
Mittel zur Verfügung zu stellen. Respektive einer möglichen Kosteneinsparung aufgrund eines
kreisweiten Bedarfs, sollte im Haushalt das erforderliche Kapital in der Höhe eingestellt werden,
welches es der Gemeinde ermöglicht, auch alleine tätig zu werden. Somit sollten 10.000 € für die
zehn aufgezählten Sirenenstandorte und 1.000 € für Unvorhergesehenes eingestellt werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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