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Allgemeine Vorlage (Synopse Gebührensatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
56 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
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Inhalt der Datei

Synopse der geänderten Gebührensatzung über die Abfallsatzung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten Änderung , alte Fassung §1 Gegenstand der Gebühr neue Fassung §1 Gegenstand der Gebühr Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 23.06.2015 werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben (Abfallentsorgungsgebühren). Zur gemeindlichen Abfallentsorgung zählt auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch Dritte im Auftrag der Gemeinde mit Ausnahme von Verpackungsabfällen gemäß § 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall (Abfallentsorgungssatzung). Die Gebühren dienen der Deckung der Aufwendungen für die Verwaltung sowie für den Betrieb und die Unterhaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung als auch der Kosten für die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle. §2 Gebührenmaßstab und Gebührensätze Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 23.06.2015 werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben (Abfallentsorgungsgebühren). Zur gemeindlichen Abfallentsorgung zählt auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch Dritte im Auftrag der Gemeinde mit Ausnahme von Verpackungsabfällen gemäß § 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall (Abfallentsorgungssatzung). Die Gebühren dienen der Deckung der Aufwendungen für die Verwaltung, sowie für den Betrieb und die Unterhaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung als auch der Kosten für die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der Abfälle. §2 Gebührenmaßstab und Gebührensätze (1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergrundgebühr je Restabfallbehälter und Jahr und einer Behältermengengebühr pro Leerung des Restabfallbehälters. Die Behältergrundgebühr wird für das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung/Verwertung von Bioabfall, Sperrmüll, Altpapier,Grünabfällen, schadstoffhaltigen Abfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, verbotswidrigen Abfallablagerungen, für die Information und die Beratung der privaten Haushalte sowie die Aufstellung, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben erhoben. Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden Restabfallbehälter: (1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergrundgebühr je Restabfallbehälter und Jahr und einer Behältermengengebühr pro Leerung des Restabfallbehälters. Die Behältergrundgebühr wird für das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung/Verwertung von Bioabfall, Sperrmüll, Altpapier,Grünabfällen, schadstoffhaltigen Abfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, verbotswidrigen Abfallablagerungen, für die Information und die Beratung der privaten Haushalte sowie die Aufstellung, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben erhoben. Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden Restabfallbehälter: 60 l Behälter 80 l Behälter 120 l Behälter 240 l Behälter 60 l Behälter 80 l Behälter 120 l Behälter 240 l Behälter 30,00 EURO, 40,00 EURO, 60,00 EURO, 120,00 EURO. 30,00 EURO, 40,00 EURO, 60,00 EURO, 120,00 EURO. (2) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr (2) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO, für den 80 l Behälter je Leerung von 3,00 EURO, für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO, für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO. für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO, für den 80 l Behälter je Leerung von 2,70 EURO, für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO, für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO. erhoben. erhoben. Änderungen rot / grau hinterlegt (3) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, sind hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerungen in Höhe von 3.173,50 EURO jährlich zu zahlen. (3) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, sind hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerung in Höhe von 2.456,70 EURO jährlich zu zahlen. (4) In den Gebühren nach Abs. 1 dieser Satzung sind auch die Kosten für das Einsammeln und Befördern der Abfälle nach § 13 der Abfallentsorgungssatzung sowie die Kosten für die Vorhaltung einer Biotonne enthalten. Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen richtet sich nach der Anzahl der veranlagten Restabfallbehälter. (4) In den Gebühren nach Abs. 1 dieser Satzung sind auch die Kosten für das Einsammeln und Befördern der Abfälle nach § 13 der Abfallentsorgungssatzung, sowie die Kosten für die Vorhaltung einer Biotonne enthalten. Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen richtet sich nach der Anzahl der veranlagten Restabfallbehälter. Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen ist wie folgt geregelt: Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen ist wie folgt geregelt: Bei 60 l und 80 l Restabfallbehälter - 120 l Biotonne gebührenfrei Bei 120 l und 240 l Restabfallbehälter - 120 l oder 240 l Biotonne gebührenfrei Bei einem 1.100 l Restabfallcontainer - max. 4 Biotonnen á 240 l gebührenfrei 60 l und 80 l Restabfallbehälter - 120 l Biotonne gebührenfrei 120 l und 240 l Restabfallbehälter - 120 l oder 240 l Biotonne gebührenfrei 1.100 l Restabfallcontainer - max. 4 Biotonnen á 240 l gebührenfrei Die Gebühren für die Nutzung zusätzlicher Biotonnen betragen Die Gebühren für die Nutzung zusätzlicher Biotonnen betragen für jede weitere 120 l Biotonne 25,50 EURO jährlich, für jede weitere 240 l Biotonne 47,50 EURO jährlich. für jede weitere 120 l Biotonne 25,50 EURO jährlich, für jede weitere 240 l Biotonne 47,50 EURO jährlich. Für eine 240 l statt einer gebührenfreien 120 l Biotonne beträgt die Gebühr zusätzlich 22,00 EURO jährlich. Für eine 240 l statt einer gebührenfreien 120 l Biotonne beträgt die Gebühr zusätzlich 22,00 EURO jährlich. (5) Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung ermäßigt sich die Gebühr um 12,50 € pro Jahr. (5) Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung ermäßigt sich die Gebühr um 12,50 EURO pro Jahr. (6) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke nach § 13 Abs. 2a) und b) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für (6) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke nach § 13 Abs. 2a), b) und h) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für den 70 l Restabfallsack 3,00 EURO, den 70 l Bioabfallsack 1,50 EURO, den 70 l Windelsack 2,00 EURO. den 70 l Restabfallsack 3,00 EURO, den 70 l Bioabfallsack 1,50 EURO, den 70 l Windelsack 2,00 EURO. (7) Die Gebühr für den Austausch und die Änderung, Neuauslieferung und Abholung für jedes Abfallgefäß beträgt 10,00 EURO. Die Gebühr wird auch berechnet, wenn die zu wechselnde Tonne nicht ordnungsgemäß am Straßenrand zur Abholung bereit steht. (7) Die Gebühr für den Austausch, die Änderung, Neuauslieferung und Abholung für jedes Abfallgefäß beträgt 10,00 EURO. Die Gebühr wird auch berechnet, wenn die zu wechselnde Tonne nicht ordnungsgemäß am Straßenrand zur Abholung bereit steht. §3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht §3 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Anschluss erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallbeseitigung aufhört. (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Anschluss erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallbeseitigung aufhört. (2) Im Falle der Änderung der Behältergröße erfolgt die Gebührenanpassung mit dem Ersten des auf den Zeitpunkt der Änderungen folgenden Monats. (2) Im Falle der Änderung der Behältergröße erfolgt die Gebührenanpassung mit dem Ersten des auf den Zeitpunkt der Änderungen folgenden Monats. (3) Bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Erhebungszeitraumes wird die Restmüllgebühr als Vorausleistung entstprechend § 4 Abs. 3 zugrunde gelegt. (3) Bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Erhebungszeitraumes wird die Restmüllgebühr als Vorausleistung entstprechend § 4 Abs. 3 zugrunde gelegt. §4 Gebührenerhebung §4 Gebührenerhebung (1) Die Gebühren nach § 2 dieser Satzung werden durch Gebührenbescheid festgesetzt der auch andere Angaben enthalten kann. Sie sind mit je 1/4 des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nach Ablauf des Jahres sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen jeweils Gebühren in Höhe eines Viertel der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. (1) Die Gebühren nach § 2 dieser Satzung werden durch den Gebührenbescheid festgesetzt der auch andere Angaben enthalten kann. Sie sind mit je 1/4 des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nach Ablauf des Jahres sind bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu den vorgenannten Fälligkeitsterminen jeweils Gebühren in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten Jahresgebühr zu entrichten. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt wurde, gerichtet. (2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellt wurde, gerichtet. (3) Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die Festsetzung der Leerungsgebühren 10 Entleerungen als Vorausleistungen erhoben. Bei Neuanschluss wird die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die vebrleibenden Monate des Jahres mit mindestens 10 berechnet. (3) Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden zu der Festsetzung der Leerungsgebühren die tatsächlichen Entleerungen des Vorjahres als Vorausleistungen erhoben. Bei einem Neuanschluss wird eine Vorauszahlung von je einer Entleerung pro Monat berechnet. (4) Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 10 Leerungen pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Abfallsatzung. (4) Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 10 Leerungen pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Abfallsatzung. (5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die noch zu zahlende bzw. zu erstattende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Erstattungs- bzw. Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum erfolgt gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das nachfolgende Kalenderjahr. (5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die noch zu zahlende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum erfolgt gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das nachfolgende Kalenderjahr. (6) Tritt ein Wechsel in der Person der Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Kalendermonats haftet neben dem bisherigen auch der neue Gebührenpflichtige. Daüber hinaus haftet der bisherige Gebührenpflichtige solange, bis der Wechsel der Gemeinde bekannt gegeben wird. Bei einem Eigentümerwechsel im Laufe des Veranlagungsjahres wird die der Gebührenrechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens 1 Entleerung je Monat berechnet. (6) Tritt ein Wechsel in der Person der Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Kalendermonats haftet neben dem bisherigen auch der neue Gebührenpflichtige. Daüber hinaus haftet der bisherige Gebührenpflichtige solange, bis der Wechsel der Gemeinde bekannt gegeben wird. Bei einem Eigentümerwechsel im Laufe des Veranlagungsjahres wird die der Gebührenrechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden Monate des Jahres mit mindestens 1 Entleerung je Monat berechnet. (7) Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Gebührenermäßigung. (7) Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen, betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf Gebührenermäßigung. §5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. §5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.