Daten
Kommune
Kall
Größe
56 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Synopse der geänderten Gebührensatzung über die
Abfallsatzung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten Änderung
,
alte Fassung
§1
Gegenstand der Gebühr
neue Fassung
§1
Gegenstand der Gebühr
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß der Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 23.06.2015 werden Gebühren nach
dieser Gebührensatzung erhoben (Abfallentsorgungsgebühren). Zur gemeindlichen
Abfallentsorgung zählt auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch Dritte im
Auftrag der Gemeinde mit Ausnahme von Verpackungsabfällen gemäß § 4 der Satzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall (Abfallentsorgungssatzung). Die
Gebühren dienen der Deckung der Aufwendungen für die Verwaltung sowie für den
Betrieb und die Unterhaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung als auch
der Kosten für die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle.
§2
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß der Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 23.06.2015 werden Gebühren nach
dieser Gebührensatzung erhoben (Abfallentsorgungsgebühren). Zur gemeindlichen
Abfallentsorgung zählt auch das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch Dritte im
Auftrag der Gemeinde mit Ausnahme von Verpackungsabfällen gemäß § 4 der Satzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall (Abfallentsorgungssatzung). Die
Gebühren dienen der Deckung der Aufwendungen für die Verwaltung, sowie für den
Betrieb und die Unterhaltung der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtung als auch
der Kosten für die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und
Deponierung der Abfälle.
§2
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
(1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergrundgebühr je Restabfallbehälter und
Jahr und einer Behältermengengebühr pro Leerung des Restabfallbehälters.
Die Behältergrundgebühr wird für das Einsammeln, Abfahren und die
Entsorgung/Verwertung von Bioabfall, Sperrmüll, Altpapier,Grünabfällen,
schadstoffhaltigen Abfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, verbotswidrigen
Abfallablagerungen, für die Information und die Beratung der privaten Haushalte sowie
die Aufstellung, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben erhoben.
Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden Restabfallbehälter:
(1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergrundgebühr je Restabfallbehälter und
Jahr und einer Behältermengengebühr pro Leerung des Restabfallbehälters.
Die Behältergrundgebühr wird für das Einsammeln, Abfahren und die
Entsorgung/Verwertung von Bioabfall, Sperrmüll, Altpapier,Grünabfällen,
schadstoffhaltigen Abfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, verbotswidrigen
Abfallablagerungen, für die Information und die Beratung der privaten Haushalte sowie
die Aufstellung, die Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben erhoben.
Die Behältergrundgebühr beträgt für die nachfolgenden Restabfallbehälter:
60 l Behälter
80 l Behälter
120 l Behälter
240 l Behälter
60 l Behälter
80 l Behälter
120 l Behälter
240 l Behälter
30,00 EURO,
40,00 EURO,
60,00 EURO,
120,00 EURO.
30,00 EURO,
40,00 EURO,
60,00 EURO,
120,00 EURO.
(2) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr
(2) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr
für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO,
für den 80 l Behälter je Leerung von 3,00 EURO,
für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO,
für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO.
für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO,
für den 80 l Behälter je Leerung von 2,70 EURO,
für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO,
für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO.
erhoben.
erhoben.
Änderungen
rot / grau hinterlegt
(3) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, sind
hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerungen in Höhe von 3.173,50 EURO
jährlich zu zahlen.
(3) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, sind
hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerung in Höhe von 2.456,70 EURO
jährlich zu zahlen.
(4) In den Gebühren nach Abs. 1 dieser Satzung sind auch die Kosten für das
Einsammeln und Befördern der Abfälle nach § 13 der Abfallentsorgungssatzung sowie
die Kosten für die Vorhaltung einer Biotonne enthalten. Die Anzahl der gebührenfreien
Biotonnen richtet sich nach der Anzahl der veranlagten Restabfallbehälter.
(4) In den Gebühren nach Abs. 1 dieser Satzung sind auch die Kosten für das
Einsammeln und Befördern der Abfälle nach § 13 der Abfallentsorgungssatzung, sowie
die Kosten für die Vorhaltung einer Biotonne enthalten. Die Anzahl der gebührenfreien
Biotonnen richtet sich nach der Anzahl der veranlagten Restabfallbehälter.
Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen ist wie folgt geregelt:
Die Anzahl der gebührenfreien Biotonnen ist wie folgt geregelt:
Bei 60 l und 80 l Restabfallbehälter
- 120 l Biotonne gebührenfrei
Bei 120 l und 240 l Restabfallbehälter - 120 l oder 240 l Biotonne gebührenfrei
Bei einem 1.100 l Restabfallcontainer - max. 4 Biotonnen á 240 l gebührenfrei
60 l und 80 l Restabfallbehälter - 120 l Biotonne gebührenfrei
120 l und 240 l Restabfallbehälter - 120 l oder 240 l Biotonne gebührenfrei
1.100 l Restabfallcontainer
- max. 4 Biotonnen á 240 l gebührenfrei
Die Gebühren für die Nutzung zusätzlicher Biotonnen betragen
Die Gebühren für die Nutzung zusätzlicher Biotonnen betragen
für jede weitere 120 l Biotonne 25,50 EURO jährlich,
für jede weitere 240 l Biotonne 47,50 EURO jährlich.
für jede weitere 120 l Biotonne 25,50 EURO jährlich,
für jede weitere 240 l Biotonne 47,50 EURO jährlich.
Für eine 240 l statt einer gebührenfreien 120 l Biotonne beträgt die Gebühr
zusätzlich 22,00 EURO jährlich.
Für eine 240 l statt einer gebührenfreien 120 l Biotonne beträgt die Gebühr
zusätzlich 22,00 EURO jährlich.
(5) Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung ermäßigt sich die
Gebühr um 12,50 € pro Jahr.
(5) Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung ermäßigt sich die
Gebühr um 12,50 EURO pro Jahr.
(6) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke
nach § 13 Abs. 2a) und b) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für
(6) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke
nach § 13 Abs. 2a), b) und h) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für
den 70 l Restabfallsack 3,00 EURO,
den 70 l Bioabfallsack 1,50 EURO,
den 70 l Windelsack
2,00 EURO.
den 70 l Restabfallsack 3,00 EURO,
den 70 l Bioabfallsack 1,50 EURO,
den 70 l Windelsack
2,00 EURO.
(7) Die Gebühr für den Austausch und die Änderung, Neuauslieferung und Abholung für
jedes Abfallgefäß beträgt 10,00 EURO. Die Gebühr wird auch berechnet, wenn die zu
wechselnde Tonne nicht ordnungsgemäß am Straßenrand zur Abholung bereit steht.
(7) Die Gebühr für den Austausch, die Änderung, Neuauslieferung und Abholung für
jedes Abfallgefäß beträgt 10,00 EURO. Die Gebühr wird auch berechnet, wenn die zu
wechselnde Tonne nicht ordnungsgemäß am Straßenrand zur Abholung bereit steht.
§3
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§3
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Anschluss
erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Inanspruchnahme der
gemeindlichen Abfallbeseitigung aufhört.
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Anschluss
erfolgt. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Inanspruchnahme der
gemeindlichen Abfallbeseitigung aufhört.
(2) Im Falle der Änderung der Behältergröße erfolgt die Gebührenanpassung mit dem
Ersten des auf den Zeitpunkt der Änderungen folgenden Monats.
(2) Im Falle der Änderung der Behältergröße erfolgt die Gebührenanpassung mit dem
Ersten des auf den Zeitpunkt der Änderungen folgenden Monats.
(3) Bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Erhebungszeitraumes wird die
Restmüllgebühr als Vorausleistung entstprechend § 4 Abs. 3 zugrunde gelegt.
(3) Bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Erhebungszeitraumes wird die
Restmüllgebühr als Vorausleistung entstprechend § 4 Abs. 3 zugrunde gelegt.
§4
Gebührenerhebung
§4
Gebührenerhebung
(1) Die Gebühren nach § 2 dieser Satzung werden durch Gebührenbescheid festgesetzt
der auch andere Angaben enthalten kann. Sie sind mit je 1/4 des Jahresbetrages am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nach Ablauf des Jahres sind bis
zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu den vorgenannten
Fälligkeitsterminen jeweils Gebühren in Höhe eines Viertel der zuletzt festgesetzten
Jahresgebühr zu entrichten.
(1) Die Gebühren nach § 2 dieser Satzung werden durch den Gebührenbescheid festgesetzt
der auch andere Angaben enthalten kann. Sie sind mit je 1/4 des Jahresbetrages am 15.
Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Nach Ablauf des Jahres sind bis
zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides zu den vorgenannten
Fälligkeitsterminen jeweils Gebühren in Höhe eines Viertels der zuletzt festgesetzten
Jahresgebühr zu entrichten.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft
festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, der nach dem
Wohnungseigentumsgesetz bestellt wurde, gerichtet.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentümern kann die Gebühr für die Gemeinschaft
festgesetzt werden. Der Bescheid wird dann an den Verwalter, der nach dem
Wohnungseigentumsgesetz bestellt wurde, gerichtet.
(3) Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden für die Festsetzung der
Leerungsgebühren 10 Entleerungen als Vorausleistungen erhoben. Bei Neuanschluss
wird die der Gebührenberechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die
vebrleibenden Monate des Jahres mit mindestens 10 berechnet.
(3) Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden zu der Festsetzung der
Leerungsgebühren die tatsächlichen Entleerungen des Vorjahres als Vorausleistungen
erhoben. Bei einem Neuanschluss wird eine Vorauszahlung von je einer Entleerung
pro Monat berechnet.
(4) Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 10 Leerungen
pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Abfallsatzung.
(4) Die Anzahl der gebührenpflichtigen Entleerungen wird auf mindestens 10 Leerungen
pro Jahr festgesetzt in Anknüpfung an § 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Abfallsatzung.
(5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die noch zu zahlende
bzw. zu erstattende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die
Festsetzung der Erstattungs- bzw. Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen
Erhebungszeitraum erfolgt gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das
nachfolgende Kalenderjahr.
(5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen
gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die noch zu zahlende
Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der
Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum erfolgt
gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das nachfolgende Kalenderjahr.
(6) Tritt ein Wechsel in der Person der Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige
Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in
dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Kalendermonats haftet neben dem
bisherigen auch der neue Gebührenpflichtige. Daüber hinaus haftet der bisherige
Gebührenpflichtige solange, bis der Wechsel der Gemeinde bekannt gegeben wird. Bei
einem Eigentümerwechsel im Laufe des Veranlagungsjahres wird die der
Gebührenrechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden
Monate des Jahres mit mindestens 1 Entleerung je Monat berechnet.
(6) Tritt ein Wechsel in der Person der Gebührenpflichtigen ein, so hat der bisherige
Gebührenpflichtige die Gebühren bis zum Ende des Kalendermonats zu entrichten, in
dem der Wechsel eintritt. Für die Gebühren dieses Kalendermonats haftet neben dem
bisherigen auch der neue Gebührenpflichtige. Daüber hinaus haftet der bisherige
Gebührenpflichtige solange, bis der Wechsel der Gemeinde bekannt gegeben wird. Bei
einem Eigentümerwechsel im Laufe des Veranlagungsjahres wird die der
Gebührenrechnung zugrunde zu legende Entleerungshäufigkeit auf die verbleibenden
Monate des Jahres mit mindestens 1 Entleerung je Monat berechnet.
(7) Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen,
betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des
Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder
verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf
Gebührenermäßigung.
(7) Wird die Abfallbeseitigung infolge höherer Gewalt, durch Betriebsstörungen,
betriebsnotwendige Arbeiten, behördliche Verfügungen oder Verlegungen des
Zeitpunktes der Abfallbeseitigung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder
verspätet durchgeführt, so haben die Gebührenpflichtigen keinen Anspruch auf
Gebührenermäßigung.
§5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft.
§5
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.