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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 162/2011)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
141 kB
Erstellt
10.11.11, 19:01
Aktualisiert
10.11.11, 19:01

Inhalt der Datei

S14a9173 Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - in den jeweils gültigen Fassungen - und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald - in der jeweils gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Für das Einsammeln, Befördern und Deponieren der Abfälle erhebt die Gemeinde Hürtgenwald von den Eigentümern der Grundstücke zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten Abfallbeseitigungsgebühren. Die Abfallgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §2 Gebührensätze 1. Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftliche Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald wird die Gebühr, mit Ausnahme der Abfuhr auf Anforderung von Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt), zu Beginn des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der Art und Größe der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. 2. Für die regelmäßige Erfassung und Abfuhr von Bioabfällen und die Beförderung der erfassten Bioabfälle zu den Verwertungsanlagen im Rahmen der von der Gemeinde zu erbringenden Abfallentsorgungsleistungen wird die Gebühr nach Ablauf des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Biotonnen und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühren für die Abfallbehälter betragen a) bei der Restmüllabfuhr für ein 60-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 10,87 €/monatlich für ein 120-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 18,99 €/monatlich für ein 240-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 35,04 €/monatlich für ein 1.100-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 150,52 €/monatlich für ein 1.100-l-Gefäß (bei monatlicher Entleerung) 70,09 €/monatlich b) bei der Biotonnenabfuhr für ein 120 l Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 1 8,11 €/monatlich für ein 240 l Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 14,29 €/monatlich Wird die Anzahl der Abfallbehälter bzw. die Abfallbehältergröße für Restmüll oder Bioabfall je Haushalt mehr als einmal im Erhebungszeitraum oder innerhalb von 12 Monaten geändert, so ist je vorgenannte Änderung eine gesonderte Gebühr in Höhe von 40,00 € zu zahlen. Dies gilt nicht für die erstmalige Bereitstellung der Abfallbehälter sowie eine erste Änderung der Anzahl bzw. der Größe der Abfallbehälter für Restmüll oder Bioabfall je Haushalt im Erhebungszeitraum. Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen. 3. Für jede Abfuhr von Sperrmüll, E-Schrott, Kühlgeräten und Ölradiatoren im Abholverfahren wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 20,00 € erhoben. 4. Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 3,00 € bis 100 kg pro Anlieferung erhoben. 5. Für die Abholung von Grünabfällen wird eine Inrechnungstellung nach dem tatsächlich vorhandenen Aufwand (Bauhof- und Verwaltungskosten) erfolgen. §3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht/Fälligkeit Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wird. Die Abfallbeseitigungsgebühr ist wie die Grundsteuer fällig und wird mit dem Abgabenbescheid der Finanzbuchhaltung angefordert. §4 Gebührenpflichtige 1. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ist grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstückes, das der Abfallbeseitigung angeschlossen ist, zu entrichten. 2. Die Gebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung ist von demjenigen zu entrichten, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Abfuhr der Grünabfälle Eigentümer des zu entsorgenden Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Ferner haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und Wohnungsberechtigten. 3. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 Buchstabe b) dieser Satzung ist im Rahmen einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner. 4. Tritt hinsichtlich der Gebühren nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Benutzer oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten. Für die Gebühr dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer. 2 §5 Zwangsmaßnahmen Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung, insbesondere für die Beitreibung rückständiger Gebühren, gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. §6 Rechtsmittel Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande NordrheinWestfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung. §7 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 15.12.1976 in der Fassung der 22. Änderungssatzung vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Buch) 3 4 Änderungen: § 1 „Benutzungsgebühren“ ….erhält folgende Fassung: Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der Grundstücke zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten Abfallbeseitigungsgebühren. (29.06.1991 - 4. Änderung) § 2 …….erhält folgende Fassung: Die Gebühr wird nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühr beträgt: a) bei wöchentlich …. b) bei 14tägiger … c) bei monatlicher (01.01.1986 - 1. Änderung) § 2 ….erhält folgende Fassung: Die Gebühr wird nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühr beträgt: a) bei wöchentlich …. b) bei 14tägiger … c) bei monatlicher (01.01.1988 – 2. Änderung) § 2 ……… erhält folgende Fassung: Die Gebühr wird nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühr beträgt: a) bei wöchentlich …. b) bei 14tägiger … c) bei monatlicher … (01.01.1991 - 3. Änderung) § 2 „Gebührensätze“….. erhält folgende Fassung: (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen, mit Ausnahme des Aufwandes für die Abfuhr der Grünabfälle, wird die Gebühr nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühr beträgt: a) bei wöchentlicher ….. ….. b) bei 14tägiger c) bei monatlicher… (2) Für die Abfuhr von Grünabfällen wird die Gebühr nach der Menge des abzufahrenden Grünabfalls (Raummeter = rm) je Abfuhr erhoben. Die Gebühr beträgt 25,00 DM/rm Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grünabfalls nach Raummetern zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. (29.06.1991 - 4. Änderung) 5 § 2 Gebührensätze …. erhalt folgende Fassung: (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen, mit Ausnahme des Aufwandes für die Abfuhr der Grünabfälle, wird die Gebühr nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühr beträgt: a) bei 14 täglicher ….. b) bei monatlicher … (2) Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 DM pro Anlieferung erhoben. (01.01.1992 - 5. Änderung) § 2 Gebührensätze …erhält folgende Fassung: (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen, mit Ausnahme des Aufwandes für die Abfuhr der Grünabfälle, wird die Gebühr nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühr beträgt: a) bei 14 täglicher ….. b) bei monatlicher … (2) Für die Abfuhr von Grünabfällen wird die Gebühr nach der Menge des abzufahrenden Grünabfalls (Raummeter = rm) je Abfuhr erhoben. Die Gebühr beträgt 30,00 DM/rm Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grünabfalls nach Raummetern zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. (3) Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 DM pro Anlieferung erhoben. (01.01.1993 - 6. Änderung) § 2 Gebührensätze …erhält folgende Fassung: (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen, mit Ausnahme des Aufwandes für die Abfuhr von Sperrgut und der Grünabfälle, wird die Gebühr nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühr beträgt: a) bei 14-tägiger … b) bei monatlicher ….. (2) Die Gebühr für eine Anforderungskarte für die Abfuhr von Sperrgut beträgt 10,00 DM/Stück. (3) Für die Abfuhr von Grünabfällen wird die Gebühr nach der Menge des abzufahrenden Grünabfalls (Raummeter = rm) je Abfuhr erhoben. Die Gebühr beträgt 30,00 DM/rm Bei der Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grünabfalls nach Raummetern zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. (4) Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 DM pro Anlieferung erhoben. (01.01.1994 - 7. Änderung) 6 § 2 Gebührensätze…erhält folgende Fassung: (1) Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen einschließlich des Aufwandes für die einmalige Abfuhr von Sperrgut sowie mit Ausnahme der Abfuhr von Grünabfällen wird die Gebühr nach Ablauf des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr; die Abfallbeseitigungsgebühr gemäß Abs. 1 entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres, nämlich mit Ablauf des 31. Dezember. (3) Auf die künftige Abfallbeseitigungsgebühr nach Absatz 2 werden gemäß § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Vorausleistungen erhoben: a) bei 14 tägiger……. b) bei monatlicher…… (4) Die Gebühr für weitere Anforderungskarten für die Abfuhr von Sperrgut beträgt 10,00 DM/Stück. (01.01.1995 – 8. Änderung) Dem § 2 werden folgende Absätze 7, 8 und 9 angefügt: (7) Für die regelmäßige Erfassung und Abfuhr von Bioabfällen und die Beförderung der erfassten Bioabfälle zu den Verwertungsanlagen im Rahmen der von der Gemeinde zu erbringenden Abfallentsorgungsleistungen wird die Gebühr nach Ablauf des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Biotonnen und der Zahl der Abfuhren erhoben. (8) Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die Abfallbeseitigungsgebühr gemäß Abs. 7 entsteht jeweils zum Ende des Kalenderjahres, nämlich mit dem Ablauf des 31. Dezember. Für das Jahr 1995 ist der Erhebungszeitraum für die Biotonne der 01.07. bis 31.12.1995. (9) Auf die künftige Abfallbeseitigungsgebühr nach Absatz 8 werden gemäß § 6 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Vorausleistungen erhoben: a) bei 14-tägiger…… b) bei … (01.07.1995 – 9. Änderung) 7 § 2 Gebührensätze erhält folgende Fassung: (1) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für sonstige im Abfallwirtschaftskonzept der Kreises vorgesehene Maßnahmen einschließlich des Aufwandes für eine jährliche Abfuhr von Sperrgut, mit Ausnahme der Abfuhr auf Anforderung von Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt), wird die Gebühr nach Ablauf des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl und der Art der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. (2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Lediglich für den Bereich der Biotonnenabfuhr wird abweichend von Satz 1 im Jahre 1995 der Erhebungszeitraum vom 01.07. bis 31.12.1995 festgesetzt. In den Folgejahren ist ebenfalls das gesamte Kalenderjahr Erhebungszeitraum für die Biotonnenabfuhr. Die Abfallbeseitigungsgebühren sowohl für die Abfuhr der Restmüllgefäße als auch für die Biotonne entstehen jeweils zum Ende des Kalenderjahres, nämlich mit dem Ablauf des 31. Dezember. (3) Die Gebühr beträgt …a) b) ….. (4) Die Gebühr für weitere Anforderungskarten für die Abfuhr von Sperrgut beträgt 10,00 DM/Stück. (5) Für die Abfuhr von Grünabfällen wird die Gebühr nach der Menge des abzufahrenden Grünabfalls (Raummeter = rm) je Abfuhr erhoben. Die Gebühr beträgt 30,00 DM/rm Bei der Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grünabfalls nach Raummetern zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. (6) Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden gemeindlichen Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 5,00 DM pro Anlieferung erhoben. (rückwirkend zum 01.01.1995 - 10. Änderung) Im § 2 Gebührensätze – erhält Absatz 1 folgende neue Fassung: (1) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald wird die Gebühr, mit Ausnahme der Abfuhr auf Anforderung von Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt), nach Ablauf des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl, der Art und Größe der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. (01.01.1997 - 11. Änderung) Im § 2 – Gebührensätze erhält der Absatz 3 folgende neue Fassung (3) Die Gebühr beträgt a) b) (rückwirkend zum 01.01.1996 - 11. Änderung) In § 2 – Gebührensätze – wird im Absatz 5 die Zahl „30,00“ durch die Zahl „68,00“ ersetzt. (01.01.1997 – 11. Änderung) In § 2 – Gebührensätze – wird im Absatz 6 die Zahl „5,00“ durch die Zahl „10,00“ ersetzt. (01.01.1997 - 11. Änderung) 8 Im § 2 – Gebührensätze – erhält der Absatz 4 folgende neue Fassung: (4) Für jede Abfuhr von Sperrmüll, E-Schrott, Kühlgeräten und Ölradiatoren im Abholverfahren wird zusätzlich ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 15,00 DM erhoben. (01.01.1997 – 11. Änderung) Im § 2 – Gebührensätze – erhält der Absatz 3 folgende neue Fassung: (3) Die Gebühr beträgt a)….. b) (rückwirkend zum 01.01.1997 – 12. Änderung) In § 2 – Gebührensätze – wird im Absatz 5 die Zahl „68,00“ durch die Zahl „77,00“ ersetzt. (01.01.1998 – 12. Änderung) In § 2 – Gebührensätze – wird im Absatz 6 die Zahl „10,00“ durch die Zahl „15,00“ ersetzt. Die Anlieferung wird auf einen Kubikmeter begrenzt. (wahrscheinlich 01.01.1998 ?? – 12. Änderung) Im § 2 – Gebührensätze – erhält der Absatz 1 folgende neue Fassung: (1) Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald wird die Gebühr, mit Ausnahme der Abfuhr auf Anforderung von Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt), zu Beginn des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der Art und Größe der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr; die Abfallbeseitigungsgebühr gemäß Abs. 1 entsteht jeweils zum Beginn des Kalenderjahres, nämlich mit dem 01.01. (01.01.1999 – 13. Änderung) Im § 2 – Gebührensätze – erhält der Absatz 3 folgende neue Fassung: (3) Die endgültige Gebühr für 1998 beträgt a) bei der Restmüll …. b) bei der Biotonnenabfuhr ….. c) Die endgültige Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr für 1998 erfolgt unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlung. (rückwirkend zum 01.01.1998 – 13. Änderung) § 2 – Gebührensätze – erhält Absatz 4 folgende neue Fassung: (3) Die Gebühr ab dem Kalenderjahr 1999 beträgt: a) .. b) .. c) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 5, 6 und 7 (01.01.1999 – 13. Änderung) In § 2 – Gebührensätze – wird im Absatz 6 die Zahl „77,00“ durch die Zahl 81,00“ ersetzt. (01.01.1999 – 13. Änderung) 9 § 3 „Beginn und Ende der Gebührenpflicht“ erhält folgende neue Fassung: 1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wird. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 ist wie die Grundsteuer fällig und wird mit dem Abgabenbescheid der Gemeinde angefordert. 2. Die Gebührenpflicht für die Gebühr nach § 2 Abs. 5 und 6 dieser Satzung entsteht mit der Inanspruchnahme der Entsorgung. Die Veranlagung zur Abfallbeseitigungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (01.01.1999 – 13. Änderung) Im § 2 –Gebührensätze – erhält der Absatz 4 folgende neue Fassung: (3) Die Gebühr ab dem Kalenderjahr 1999 beträgt a) bei der Restmüllabfuhr…….., b) bei der Biotonnenabfuhr ……., c) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 5, 6, und 7. (rückwirkend 01.01.1999 – 13. Änderung) § 2 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung: Für jede Abfuhr von Sperrmüll, E-Schrott, Kühlgeräten und Ölradiatoren im Abholverfahren wird zusätzlich ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 15,00 € erhoben. (01.01.2002 – 16. Änderung) § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung: a) b) c) für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 3,00 € bis 100 kg pro Anlieferung erhoben. (01.01.2005 – 18. Änderung) § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Für jede Abfuhr von Sperrmüll, E-Schrott, Kühlgeräten und Ölradiatoren im Abholverfahren wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 20,00 € erhoben. (01.01.2007 – 20. Änderung) 10 § 3 „Beginn und Ende der Gebührenpflicht/Fälligkeit … erhält folgende Fassung: (1) Die Gebührenpflicht für die Gebühr nach § 2 Abs. 1 beginnt mit dem 1. des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wird. Die Abfallbeseitigungsgebühr ist wie die Grundsteuer fällig und wird mit dem Heranziehungsbescheid und Steuerzettel der Gemeindekasse angefordert. (2) Die Gebührenpflicht für die Gebühr nach § 2 Abs. 2 entsteht mit der Inanspruchnahme der Entsorgung der Grünabfälle. Die Veranlagung zur Abfallbeseitigungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekannt gegeben. Die Abfallbeseitigungsgebühr für die Grünabfälle wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (29.06.1991 - 4. Änderung) In § 3 Abs. 1 werden hinter den Worten „§ 2 Abs. 2“ die Worte „und Abs. 8“ angefügt. (01.07.1995 – 9. Änderung) § 3 „Beginn und Ende der Gebührenpflicht/Fälligkeit erhält folgende Fassung: (1) Auf die Gebühr nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird zu Beginn des Erhebungszeitraumes eine Vorausleistung erhoben. (2) Die Höhe der Vorausleistung bemisst sich nach den in § 2 Abs. 3 dieser Satzung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung ausgewiesenen Gebührensätzen. Die Berechnung der Vorausleistung wird je nach Anzahl, Größe der Abfallbehälter und Zahl der Abfuhren vorgenommen. (3) Die Gebührenpflicht für die Gebühr nach § 2 Abs. 3 bzw. nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung beginnt mit dem 01. des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wird. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (4) Die zu entrichtende Gebühr und die Vorausleistung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. Sie sind dann wie die Grundsteuer fällig. (5) Die endgültige Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (Erhebungszeitraum) unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen. (6) Die Gebührenpflicht für die Gebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung entsteht mit der Inanspruchnahme der Entsorgung. Die Veranlagung zur Abfallbeseitigungsgebühr wird dem Gebührenpflichtigen durch einen Gebührenbescheid bekanntgegeben. Die Abfallbeseitigungsgebühr für Grünabfälle wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (rückwirkend zum 01.01.1995 – 10. Änderung) ) § 3: Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden gemeindlichen Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 15,00 € erhoben. (01.01.2002 – 16. Änderung) 11 § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung: Für die Abfuhr von Grünabfällen wird die Gebühr nach der Menge des abzufahrenden Grünabfalls (Raummeter = rm) je Abfuhr erhoben. Die Gebühr beträgt 54,00 €/rm. Bei der Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grünabfalls nach Raummetern zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. (01.01.2002 – 16. Änderung) § 4 erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühr nach § 2 Abs. 1 ist grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstücks, das der Abfallbeseitigung angeschlossen ist, zu entrichten. Die Gebühr nach § 2 Abs. 2 ist von demjenigen zu entrichten, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Abfuhr der Grünabfälle Eigentümer des zu entsorgenden Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Ferner haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). (2) Tritt hinsichtlich der Gebühr nach § 2 Abs. 1 ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Benutzer oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten. Für die Gebühr dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer. (29.06.1991 - 4. Änderung) § 4 „…. erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühr nach § 2 Abs. 2 und Abs. 8 sowie die Vorausleistung gemäß § 2 Abs. 3 und Abs. 9 ist grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstücks, das der Abfallbeseitigung angeschlossen ist, zu entrichten. Die Gebühr nach § 2 Abs. 5 ist von demjenigen zu entrichten, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Abfuhr der Grünabfälle Eigentümer des zu entsorgenden Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Ferner haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und Wohnungsberechtigten. (2) Die Gebühr nach § 2 Abs. 8 sowie die Vorausleistung gemäß § 2 Abs. 9 ist im Rahmen einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner. (3) Tritt hinsichtlich der Gebühr nach § 2 Abs. 2 und Abs. 8 ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die gebühr bis zum Ende des Monats unter Anrechnung der anteiligen Vorausleistung zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die zur Benutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten. Für die Gebühr dieses Monats haften neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer. 01.07.1995 – 9. Änderung) 12 § 4 „Gebührenpflichtige“ erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühr nach § 2 Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstückes, das der Abfallbeseitigung angeschlossen ist, zu entrichten. Die Gebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung ist von demjenigen zu entrichten, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Abfuhr der Grünabfälle Eigentümer des zu entsorgenden Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Ferner haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und Wohnungsberechtigten. (2) Die Gebühr nach § 2 Abs. 3 Buchstabe b) sowie die Vorausleistung auf die Abfallbeseitigungsgebühr für die Biotonne gem. § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist im Rahmen einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner. (3) Tritt hinsichtlich der Gebühren nach § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats unter Anrechnung der anteiligen Vorausleistung zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Benutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten. Für die Gebühr dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer. (rückwirkend zum 01.01.1995 - 10. Änderung) § 4 Gebührenpflichtige erhält folgende Fassung: 5. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ist grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstückes, das der Abfallbeseitigung angeschlossen ist, zu entrichten. 6. Die Gebühr nach § 2 Abs. 6 dieser Satzung ist von demjenigen zu entrichten, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Abfuhr der Grünabfälle Eigentümer des zu entsorgenden Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner. Ferner haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und Wohnungsberechtigten. 7. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 Buchstabe b) dieser Satzung ist im Rahmen einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner. 8. Tritt hinsichtlich der Gebühren nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Benutzer oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten. Für die Gebühr dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer. (01.01.1999 – 13. Änderung) § 7 Abs. 7 erhält folgende Fassung: Für die Abholung von Grünabfällen wird eine Inrechnungstellung nach dem tatsächlich vorhandenen Aufwand (Bauhof- und Verwaltungskosten) erfolgen. (01.01.2009 – 22. Änderung) 13