Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
83 kB
Erstellt
10.11.11, 19:01
Aktualisiert
10.11.11, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
140/2011
Abteilung:
Sachbearbeiter:
6
Herr Kowalke
öffentlich
Aktenzeichen:
TOP- Nr.:
Datum:
VI Hebesatzsatzung
2012
29.09.2011
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Termin: 24.11.2011
Erlass einer Hebesatzsatzung der Gemeinde Hürtgenwald ab dem 01.01.2012
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Hebesatzsatzung nach
Anlage 2 zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
X
Lt. Haushaltssicherungskonzept
Lt. Gemeindefinanzierungsgesetz
Ja
€
34.000,00 €
84.000,00 €
Sachverhalt:
Aufgrund des Beschlusses des Rates der Gemeinde Hürtgenwald vom 07.09.2010 wurde das
Haushaltssicherungskonzept (HSK) für die Gemeinde Hürtgenwald für die Jahre 2010 bis 2013
beschlossen. Darin wurde auch vermerkt, dass die Hebesteuersätze für die Realsteuern (Grundund Gewerbesteuer) für 2012 anzuheben sind. Die Grundsteuer A wird demnach von 295 % auf
300 % angehoben, die Grundsteuer B von 390 % auf 395 % und die Gewerbesteuer von 410 %
auf 415 %.
Im Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 (GFG 2011) vom 18.05.2011 sind die Steuersätze für die
Realsteuern, welche bei der Ermittlung der Steuerkraft für die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen Anwendung finden, angehoben worden. Während bei der Grundsteuer A und der
Gewerbesteuer die Hebesätze nach dem HSK über denen im GFG liegen, ergibt sich für die
Grundsteuer B eine Unterschreitung. Hier liegt der Hebesatz bei 413 v.H. nach dem GFG und
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wird demzufolge zu Ertragsausfällen auf der einen Seite und zu höheren Aufwendungen bei den
Kreisumlagen führen. Im übrigen werden seitens der Kommunalaufsicht bei den HSK-Kommunen
mindestens die Hebesätze nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz gefordert. Alleine der GFGHebesatz bei der Grundsteuer B wird zu einem weiteren Ertrag von 50.000,00 €/Jahr führen.
Die Hebesatzsatzung für 2012 nach dem Haushaltssicherungskonzept ist als Anlage 1 beigefügt,
die Hebesatzsatzung mit dem Hebesatz für die Grundsteuer B nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz liegt als Anlage 2 bei.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Um weitere erhebliche Verschlechterungen für den Haushalt der Gemeinde Hürtgenwald zu
vermeiden, sollte die Hebesatzsatzung nach Anlage 2 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung
empfohlen werden.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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