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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 140/2011, Hebesatzsatzung nach d. GFG)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
31 kB
Erstellt
10.11.11, 19:01
Aktualisiert
10.11.11, 19:01
Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 140/2011, Hebesatzsatzung nach d. GFG) Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 140/2011, Hebesatzsatzung nach d. GFG)

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Satzung der Gemeinde Hürtgenwald vom über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2012 (Hebesatzsatzung) in Kraft getreten am Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV.NRW.2033), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBI. I S. 965) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBI. IS. 4167), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am ……………….. folgende Satzung beschlossen: §1 Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird für das Haushaltsjahr 2012 festgesetzt auf: 300 v.H. §2 Der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) wird für das Haushaltsjahr 2012 festgesetzt auf: 413 v.H. §3 Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird für das Haushaltsjahr 2012 festgesetzt auf: 415 v.H. §4 Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Hebesatzsatzung der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den Der Bürgermeister (Buch)