Daten
Kommune
Wesseling
Größe
138 kB
Datum
25.01.2012
Erstellt
03.03.12, 06:52
Aktualisiert
03.03.12, 06:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 02.03.2012
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 13. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz
vom Mittwoch, den 25.01.2012 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
10.
Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich
"Gotenstraße"
gemäß §§ 16 (1), 17 (1) BauGB
hier: Satzungsbeschluss
Vorlagennummer: 300/2011
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Wesseling folgende
Beschlussfassung:
Satzung der Stadt Wesseling vom ___.___._____
über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Gotenstraße“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am __.__.____, aufgrund der §§ 14, 16 und 17
des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509)) und des §
7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2011 (GV. NRW. S.
271)) die folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 27.9.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106 für den Bereich
„Gotenstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am
5.10.2005 bekannt gemacht worden. Zur Sicherung dieser Planung ist für den in § 2 genannten
Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen worden.
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 15.2.2011 diese Veränderungssperre als
Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 9.3.2011
bekannt gemacht worden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung
am 21.7.2011 die Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und des
Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße- Innenbereich“ beschlossen. Die
Aufstellungsbeschlüsse sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 24.8.2011 bekannt gemacht
worden. Diese Aufstellungsbeschlüsse konkretisieren die zu sichernde Planung für den in § 2
genannten Geltungsbereich der Veränderungssperre.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die noch unbebauten Flächen an der
Gotenstraße und ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1
„Gotenstraße- Innenbereich“.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als
Anlage Teil der Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich
„Gotenstraße“ ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum
Inhalt haben, und
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
hat
und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen
werden
dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Fristverlängerung der Veränderungssperre
Die Fristverlängerung tritt am Tag des Ablaufs der Veränderungssperre, unter Anrechnung des
Zurückstellungszeitraums gemäß § 17 (1) Satz 2 BauGB, am 8.3.2012 in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tag des Inkrafttretens am 8.3.2012 gerechnet, außer
Kraft.
Die Fristverlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit
die Bauleitplanung für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
18 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 25.01.2012
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