Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich "Gotenstraße" gemäß §§ 16 (1), 17 (1) BauGB hier: Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
138 kB
Datum
25.01.2012
Erstellt
03.03.12, 06:52
Aktualisiert
03.03.12, 06:52
Beschlusstext (Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich "Gotenstraße"
gemäß §§ 16 (1), 17 (1) BauGB 
hier: Satzungsbeschluss) Beschlusstext (Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich "Gotenstraße"
gemäß §§ 16 (1), 17 (1) BauGB 
hier: Satzungsbeschluss)

öffnen download melden Dateigröße: 138 kB

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 02.03.2012 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 13. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom Mittwoch, den 25.01.2012 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 10. Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich "Gotenstraße" gemäß §§ 16 (1), 17 (1) BauGB hier: Satzungsbeschluss Vorlagennummer: 300/2011 Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Wesseling folgende Beschlussfassung: Satzung der Stadt Wesseling vom ___.___._____ über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Gotenstraße“ Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am __.__.____, aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509)) und des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2011 (GV. NRW. S. 271)) die folgende Satzung beschlossen. § 1 Zu sichernde Planung Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27.9.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106 für den Bereich „Gotenstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 5.10.2005 bekannt gemacht worden. Zur Sicherung dieser Planung ist für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen worden. Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 15.2.2011 diese Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 9.3.2011 bekannt gemacht worden. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 21.7.2011 die Aufstellung der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) und des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße- Innenbereich“ beschlossen. Die Aufstellungsbeschlüsse sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 24.8.2011 bekannt gemacht worden. Diese Aufstellungsbeschlüsse konkretisieren die zu sichernde Planung für den in § 2 genannten Geltungsbereich der Veränderungssperre. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die noch unbebauten Flächen an der Gotenstraße und ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße- Innenbereich“. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage Teil der Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Gotenstraße“ ist. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: - Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und - Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Fristverlängerung der Veränderungssperre Die Fristverlängerung tritt am Tag des Ablaufs der Veränderungssperre, unter Anrechnung des Zurückstellungszeitraums gemäß § 17 (1) Satz 2 BauGB, am 8.3.2012 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tag des Inkrafttretens am 8.3.2012 gerechnet, außer Kraft. Die Fristverlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist. 18 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 25.01.2012 Seite 2