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Allgemeine Vorlage (E_LBP_200117)

Daten

Kommune
Kall
Größe
9,5 MB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:06
Aktualisiert
05.12.17, 18:06

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Aufstellung Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III“ Gemarkung: Wallenthal Gemeinde: Kall Kreis: Euskirchen Regierungsbezirk: Köln Land: Nordrhein-Westfalen  Landschaftspflegerischer Begleitplan ENTWURF Stand: Januar 2017 Bearbeitung durch: Inhalt Inhalt 1 Abbildungen und Tabellen 3 1 4 Einleitung 1.1 Beschreibung des Plangebietes 4 1.2 Beschreibung des Bauvorhabens 5 2 Rechtliche Grundlagen 6 3 Übergeordnete Planungen 9 4 Bestandsaufnahme und Bewertung 5 6 10 4.1 Geologie und Böden 10 4.2 Wasser 11 4.3 Klima und Luft 12 4.4 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 12 4.5 Orts- und Landschaftsbild 15 4.6 Kultur- und Sachgüter 15 Konfliktanalyse 17 5.1 Konfliktpotential: Boden 17 5.2 Konfliktpotential: Wasser 18 5.3 Konfliktpotential: Klima 18 5.4 Konfliktpotential: Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 19 5.5 Konfliktpotential: Orts- und Landschaftsbild / Erholung 20 5.6 Konfliktpotential Kultur- und Sachgüter 21 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen 6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 6.2 Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen (inkl. Nutzung regenerativer Energien 22 22 sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser 6.3 6.4 7 Maßnahmen zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a (2) BauGB 25 Maßnahmen zum Klimaschutz gemäß § 1a (5) BauGB 25 Kompensationsmaßnahmen 7.1 24 Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet 26 26 1 7.2 Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes 34 7.3 Tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen 34 8 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 35 9 Zusammenfassung 36 10 Referenzen 38 11 Anhang 41 2 Abbildungen und Tabellen Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes. 5 Tab. 1: Kennzeichnende Eigenschaften der Böden im Plangebiet. 10 Tab. 2: Biotoptypen im Geltungsbereich. 14 Tab. 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28. 42 3 1 Einleitung Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung der Gemeinde Kall hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 10. Juli 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 28 beschlossen. Die Gemeinde Kall beabsichtigt mit der Aufstellung des 15,2 ha umfassenden Bebauungsplans die Ausweisung einer Gewerbefläche. Ziel ist die nachfrageorientierte Schaffung neuer Gewerbeflächen, um eine kontinuierliche wirtschaftliche Weiterentwicklung des Industrie- und Gewebestandortes Kall sicherzustellen. Die PE Becker GmbH wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans mit der Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) beauftragt. Dieser LBP folgt im Planungsprozess auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. PE 2015d) und baut weitgehend auf den dort gewonnen Daten und Ergebnissen auf. Auch die Daten der Artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. FEHR 2015b) sind Grundlage für den LBP. Aus den Berichten werden nur die wichtigsten LBP-relevanten Aussagen zusammengefasst, um in den Planfeststellungsunterlagen unnötige Wiederholungen zu vermeiden. 1.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Kall, nordöstlich des Zentralortes an der L206 (Abb. 1). Das 15,2 ha große Gebiet betrifft die Flurstücke Nr. 28 und 29 der Gemarkung Wallenthal. Das Gelände steigt zur L206 und zur nächstgelegenen Ortschaft Dottel hin leicht an. Daraus ergibt sich vom Osten (400 m ü. NN) zum Südwesten (418 m ü. NN) des Plangebietes ein Höhenunterschied von 18 m. Das Plangebiet wird überwiegend als landwirtschaftliche Fläche genutzt und ist von Ackerflächen geprägt. Nördlich der Verbindungsstraße nach Scheven liegt der Heidehof - ein Landwirtschaftsbetrieb bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Randlich und den Geltungsbereich querend verlaufen Feldwirtschaftswege, die im Wesentlichen der Zugänglichkeit der Ackerflächen dienen. Das Plangebiet wird von einer Bahnstrecke unterquert. 4 Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2015). 1.2 Beschreibung des Bauvorhabens Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 soll die bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche als „Gewerbegebiet“ festgesetzt werden. Die Abwägung der Planungsalternativen wurde im Rahmen der laufenden Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Demnach sind für den Bereich gewerbliche Nutzung und Grünflächen vorgesehen. Im Vergleich zu anderen Standorten besteht für das Plangebiet aufgrund der Nähe zu den Gewerbegebieten Kall I und Kall II der Vorteil der damit verbundenen günstigen Anbindungsmöglichkeit eine Vorprägung. Der Bebauungsplan gilt somit als aus dem FNP entwickelt. Für das Plangebiet sind folgende planungsrechtlichen Ausweisungen vorgesehen:       Gebietscharakter: Gewerbegebiet Grundflächenzahl (GRZ): 0,8 Baumassenzahl (BMZ): 6,0 oder 7,0 Bauweise: abweichend Oberkante der Bebauung: Festgesetzt in Meter über NN Dachneigung: 0° bis 25° 5 Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine, parallel zur L206 verlaufende Stichstraße. Von dieser gehen eine weitere Stichstraße zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücke sowie eine Verbindungsstraße zum sogenannten „Bruckerkreisel“ am Gewerbegebiet „Kall I“ ab. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen bzw. die Anbindung an deren Wirtschaftswege in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet wird über vorhandene Wege weiterhin gewährleistet. Der Ausbau der Verkehrsflächen bleibt einer Detailplanung vorbehalten. Im Bebauungsplan sind eine Breite der Verkehrsflächen von insgesamt 9,00 m sowie zwei Wendeschleifen für Lastzüge gemäß der RASt 06 eingetragen. Im öffentlichen Raum sind keine Abstellmöglichkeiten vorgesehen. Der ruhende Verkehr ist somit auf den einzelnen Gewerbegrundstücken unterzubringen. Die Erschließung des Plangebietes mit Wasser, Strom und Telekommunikation wird durch einen Anschluss an die Anlagen der Gewerbegebiete „Kall I“ und „Kall II“ gewährleistet. Im Bereich des bisherigen Feldweges (Flur 28, Flurstück Nr. 179) sind unterirdisch eine Spülleitung sowie eine Hausanschlussleitung des Wasserverbandes Oleftal verlegt. Da der Feldweg durch den Bebauungsplan in dessen Geltungsbereich aufgehoben wird, ist eine Absicherung der Leitungstrassen mit einem Schutzstreifen von 3 m Breite per Grunddienstbarkeit erforderlich. Eine Umverlegung dieser Leitungen (auch abschnittsweise) ist bei einer Kostenübernahme durch den Veranlasser denkbar. Eine Absicherung dieser Leitungen im Bebauungsplanverfahren ist aufgrund der noch ungewissen Neuparzellierung nicht möglich. Weiter verläuft fast parallel zur L 206 eine Wassertransportleitung des Wasserverbandes Oleftal. Der Verlauf der Leitung wird inklusive Schutzstreifen (5 m) bereits im Bebauungsplanverfahren gesichert, da eine Verlegung dieser Leitung nicht möglich ist. Die Entwässerung des Plangebietes wird in einem Entwässerungskonzept geregelt. Dieses sieht vor, das gesammelte Niederschlagswasser östlich des Plangebietes einem Rückhaltebecken zuzuführen. Das Schmutzwasser wird über die bestehende Infrastruktur der angrenzenden Gewerbegebiete abgeleitet. Am östlichen Rand des Plangebietes verlaufen zwei Ferngasleitungen. Diese werden ebenfalls im Bebauungsplanverfahren mit einem Schutzstreifen von 15 m Breite gesichert. 2 Rechtliche Grundlagen Nach der Föderalismusreform des Jahres 2006 und dem Wechsel des Rechtes über den Naturschutz und die Landschaftspflege aus der Rahmengesetzgebungskompetenz des 6 Bundes in die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder gemäß Art. 74 Abs. 1 Ziffer 29 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Ziffer 2 Grundgesetz, sind nun das novellierte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 sowie das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) vom 21.07.2000, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 geändert worden ist, beachtlich. Das Erfordernis zur Aufstellung eines LBP ergibt sich aus dem BNatSchG, welches besagt, dass ein Planungsträger bei Eingriffen, die auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, einen landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen hat. Durch diesen Plan sollen die Sicherung oder Wiederherstellung der vor dem Eingriff vorhandenen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie die Erhaltung, Wiederherstellung oder Neugestaltung des angetroffenen Landschaftsbildes erreicht werden. Der LBP ist Bestandteil des Fachplans, der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung rechtsverbindlich wird. Der LBP hat gemäß den gesetzlichen Anforderungen zum Ziel, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft müssen begründet sein und sind zu minimieren und auszugleichen bzw. ist durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen Ersatz zu schaffen. Hierbei sind die im BNatSchG festgelegten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 BNatSchG) sowie die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele (§ 2 BNatSchG) zu beachten. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderung des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Konkrete Vorgehensweisen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft werden in den §§ 15 bis 17 BNatSchG sowie den §§ 31 bis 34 LNatSchG NRW erläutert. Das BNatSchG regelt mit § 17 Abs. 4, Satz 1, dass von dem Verursacher eines Eingriffes zur Vorbereitung der Entscheidung und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 BNatSchG in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffes erforderlichen Angaben zu machen sind, insbesondere sind Angaben zu machen über - Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie - Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für den Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen. 7 Darüber hinaus soll der LBP nach § 17 Abs. 4 BNatSchG auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhanges des Schutzgebietssystems „NATURA 2000“ notwendigen Maßnahmen und den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach diesem Gesetz enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. 8 3 Übergeordnete Planungen Zu den übergeordneten Planungen zählen der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen, der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt - Region Aachen), der Flächennutzungsplan für die Gemeinde Kall sowie der vorliegende Landschaftsplan 24 „Kall“. Im Landesentwicklungsplan (MURL 1995) ist der betroffene Bereich als Freiraum definiert. Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen. Ist die Inanspruchnahme von Freiraum unvermeidlich, muss Sie flächensparend und umweltschonend erfolgen. Im Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt - Region Aachen (BEZ. REG. KÖLN 2003) ist der nordöstlich Teil des Untersuchungsraumes als Freiraum (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich) und der südöstliche als Siedlungsraum (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) dargestellt. Der Freiraum erfüllt darüber hinaus die Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Gemäß Landschaftsplan 24 „Kall“ (KREIS EUSKIRCHEN 2005) liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Mechernicher Voreifel“. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes treten außer Kraft, sobald der Bebauungsplan rechtgültig wird. Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Im derzeit in der Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als gewerbliche Fläche ausgewiesen (FNP Kall. Genehmigt, Stand 2016). 9 4 Bestandsaufnahme und Bewertung In diesem Kapitel wird die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beschrieben und bewertet. Dazu werden die wichtigsten Ergebnisse aus dem Umweltbericht zusammengefasst und ggf. ergänzt. Das Plangebiet zählt zum Landschaftsraum „Vlattener Hügelland und Wollersheimer Stufenländchen“ (LR-V-007), der durch die zusammenhängenden Agrarkomplexe mit vorherrschendem Ackerbau geprägt wird. Lediglich im Norden des Landschaftsraumes sowie in einem westlich von Vlatten gelegenen Hangbereich zum Rurtal finden sich visuell reizvolle, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen sowie Obstweiden. Die ansonsten offene, strukturarme Landschaft wird örtlich durch eingelagerte Wiesentäler mit Obstwiesen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie, im Wollersheimer Stufenländchen, durch Muschelkalkklippen mit Halbtrockenrasen- und Gebüschvegetation belebt (LANUV 2015a). 4.1 Geologie und Böden Der geologische Untergrund des Plangebietes ist einheitlich aus Gesteinen des Oberen Buntsandsteins aufgebaut. Dabei handelt es sich um violette, rote, braune und graue feinbis mittelkörnige Sandsteine, die z.T. konglomeratisch oder dolomitisch sein können sowie rote Ton- und Schluffsteine (GEOLOGISCHER DIENST 2015a). Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich vorwiegend um verschiedene Braunerden. Im Südosten kommt zudem der Bodentyp Gley vor. Die charakteristischen Eigenschaften der Böden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Tab. 1 zu entnehmen. Tab. 1: Kennzeichnende Eigenschaften der Böden im Plangebiet (GEOLOGISCHER DIENST 2015b). Eigenschaft Bodentyp Lokale Bodeneinheit L5504_B325 L5504_B521 L5504_B721 L5504_G344GW2 Braunerde Braunerde Braunerde Gley grundwasserfrei grundwasserfrei Grundwasserfrei - 40 bis 80 cm stauwasserfrei stauwasserfrei stauwasserfrei stauwasserfrei Bodenschätzung mittel mittel gering mittel Nutzbare Feldkapazität hoch mittel gering hoch Erodierbarkeit hoch mittel gering sehr gering Grundwasserstand Vernässung Ökologische Feuchtestufe Versickerungseignung Gesamtfilterfähigkeit frisch mäßig frisch trocken feucht ungeeignet bedingt geeignet ungeeignet zu nass hoch mittel gering hoch 10 Drei Viertel der Böden im Plangebiet sind schutzwürdig. Es handelt sich zum einen um schutzwürdige (Einstufung siehe MUNLV 2007) fruchtbare Böden mit wichtigen Regelungsund Pufferfunktionen (L5504_B325) und zum anderen um schutzwürdige tiefgründige Sand- oder Schuttböden mit hohem Biotopentwicklungspotential für (trockene) Extremstandorte (L5504_B721). Die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet sind durch die Bereiche mit (teil-) versiegelten Wegen und Bebauung (Heidehof, Bahnstrecke) beeinträchtigt. Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung sind Vorbelastungen durch Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie Störungen des Bodengefüges zu erwarten. Zudem liegen Teile des Plangebietes im Bereich des Altstandortes „Metallhütte Kall“. Dieser Standort ist durch schwermetallhaltige Aufschüttungen aus den Rückständen der Metallhütte geprägt. Eine Analyse der einzelnen Gefährdungspfade hat ergeben, dass großflächige Versiegelung durch Verkehrswege und Gebäude als Sicherungsmaßnahme festgeschrieben werden. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort weitere schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten von den unbelasteten Materialien zu trennen und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. Im Plangebiet befindet sich der ehemalige römische Wasserkanal (EU-117). Das eingetragene Bodendenkmal quert das Plangebiet vorwiegend im südlichen Teil. Der Boden erfüllt damit eine wichtige kulturgeschichtliche Archivfunktion. 4.2 Wasser Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Das Plangebiet zählt zum Teileinzugsgebiet Erft und liegt dort innerhalb der Gewässereinzugsgebiete DE_NRW_2822_8176 (südwestlicher Teil) und DE_NRW_27448_10570 (mehrheitlich). Es entwässert hauptsächlich in den nordöstlich gelegenen Bleibach (DE_NRW_27448_10570). Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebiete sind nicht ausgewiesen (ELWAS 2015). Das Plangebiet ist Teil des Grundwasserkörpers „Mechernicher Trias-Senke“. Dieser Teilt sich im Plangebiet in zwei Grundwasserkörper auf: 274_13, im Osten und 282_14 im Westen entlang der L206. Es handelt sich um sehr ergiebige Poren/Kluft-Grundwasserleiter mit einer mäßigen bis hohen Durchlässigkeit. Die Untersuchungen der Wasserrahmenrichtlinie 11 von 2007 bis 2012 zeigen für beide Grundwasserkörper im Plangebiet einen schlechten chemischen Zustand aufgrund erhöhter Nitratwerte. Der mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird für beide Bereiche als gut eingeschätzt (ELWAS 2015). Die Funktion der Grundwasserneubildung bemisst sich i. W. nach der Durchlässigkeit des Grundwasserkörpers und dem durch die pedologischen Gegebenheiten verursachten oberflächlichen Abfluss. Beide Eigenschaftskomplexe lassen auf einen hohen Beitrag des Plangebietes zur Grundwasserneubildung schließen. Als Maßstab für die Erfüllung der Funktion Trinkwasserversorgung kann angehalten werden, ob für das Plangebiet Fachplanungen zu wasserwirtschaftlichen Belangen vorliegen. Obwohl keine wasserwirtschaftlichen Festsetzungen bestehen ist die Bedeutung der GWK im Plangebiet aufgrund ihrer hohen Ergiebigkeit als wertvoll einzustufen. Durch die Nitratbelastung des Grundwassers ist der Wert jedoch momentan eingeschränkt. Das Plangebiet stellt mit seinen größtenteils unversiegelten Ackerflächen einen Retentionsraum für Niederschlagswasser bereit. Durch diese Funktion existiert ein Wirkungsgefüge zum nahgelegenen Bleibach, dessen Abflussmenge unter anderem durch die Bedingungen im Plangebiet bestimmt wird. 4.3 Klima und Luft Für den Bezugszeitraum 1981 bis 2010 weist das Plangebiet eine Jahresdurchschnittstemperatur von 8 bis 9 °C und eine durchschnittliche jährliche Niederschlagssumme von 800 bis 900 mm auf. Daraus ergibt sich eine Vegetationsperiode von 201 bis 205 Tagen pro Jahr (LANUV 2015b). Die im Plangebiet vorhanden Äcker stellen Kaltluftproduktionsflächen dar. Die entstehende Kaltluft versorgt jedoch keine siedlungsklimatisch belasteten Gebiete, weshalb von einer geringen Bedeutung der Kaltluftproduktionsflächen auszugehen ist. Gleiches gilt für die Frischluftproduktion. Die Funktion der Schadstofffilterung wird im Plangebiet nur in geringem Maße bereitgestellt, da die Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. 4.4 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Biotopkataster und Biotopverbund Im Geltungsbereich der Bauleitplanung liegen keine Flächen des Biotopkatasters oder des Biotopverbundes. Nordöstlich des Plangebietes liegt das Biotop „Kalkmagerrasen am Bahndamm bei Scheven“ (BK-5504-030), welches nur noch auf kleinen Restflächen die ty12 pische Artenkombination aufweist und zunehmend durch Verbuschung und Eutrophierung bedroht ist. Ebenfalls nordöstlich gelegen ist die Biotopverbundfläche „Gehölzreiche landwirtschaftliche Flächen zwischen Dottel und Lückerath“, die durch zahlreiche Strukturen wichtige vernetzende Funktionen zwischen naturschutzwürdigen Teilflächen übernimmt (LANUV 2015a). Biotope Das Plangebiet wird überwiegend von intensiv genutzten Ackerflächen geprägt. Mit Ausnahme einzelner ubiquitärer Ackerunkräuter sind diese Bereiche floristisch stark degeneriert. In Teilbereichen sind Saumstrukturen zwischen den Feldwirtschaftswegen und diesen Ackerflächen ausgebildet, deren Arteninventar sich aus Wiesen-, Tritt- und Ackerunkrautgesellschaften rekrutiert. Entlang der L206 finden sich Heckenstrukturen aus lebensraumtypischen Arten, die durchsetzt sind mit Saumstrukturen aus nitrophilen Hochgräsern und Stauden. Einige Teile der Feldwirtschaftswege, insbesondere im Südwesten des Plangebietes, sind nur selten genutzt und haben eher den Charakter von Böschungsgrün. Der Bereich des Heidehofes ist ein Komplex aus unterschiedlichen Strukturen. Neben Zierrabatten und Vielschnittrasen finden sich Sträucher, Hecken und Einzelbäume unterschiedlichen Alters, aber auch sich spontan begrünende Lagerflächen. Die Biotope im Plangebiet sind weit verbreitet und in ihrem Bestand ungefährdet. In Verbindung mit ihrer floristischen Ausprägung und der Vorbelastungen aus Verkehr und Landwirtschaft sind sie daher insgesamt nur von geringer bis mittlerer Bedeutung. Neben den für die landwirtschaftliche Nutzung typischen resultieren aus den umgebenden Nutzungen weitere anthropogene Vorbelastungen für Flora, Fauna oder biologischer Vielfalt. Dazu zählen der Verkehr und die angrenzende gewerbliche Nutzung. Die Biotope im Plangebiet sind weit verbreitet und in ihrem Bestand ungefährdet (VERBÜCHELN ET AL. 1999). In Verbindung mit ihrer floristischen Ausprägung und den Vorbelastungen aus Verkehr und Landwirtschaft sind sie daher insgesamt nur von geringer bis mittlerer Bedeutung. 13 Tab. 2: Biotoptypen im Geltungsbereich. Biotoptyp Code Biotopwert Flächenanteile [%] Straßenbegleitgrün, Säume i.w.S. VA,mr4 2 2 Acker HA0,aci 2 87 Sträucher BB0100 6 <1 Garten (inkl. Gehölzen, Hecken, Rasen) HJ,ka6 4 3 Wiese (Intensivgrünland) EA3,xd2 3 <1 Lagerfläche (nitrophile Ruderalflur) HW,neo6 3 1 Vergraster Feldwirtschaftsweg VB7,stb3 3 2 Teilversiegelte Fläche VF1 1 2 Versiegelte Fläche (Straßen, Gebäude) VF0 0 4 Artenschutz Im Zuge der laufenden Neuaufstellung des FNP wurden die artenschutzrechtlichen Belange bereits für das Plangebiet geprüft (FEHR 2014). Dabei wurden potentielle Konflikte mit planungsrelevanten Arten der offenen Feldflur festgellt, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung einer vertiefendenden Prüfung unterworfen werden müssen. In der für das vorliegende Planvorhaben durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe II wurden 35 Vogelarten kartiert. Von den planungsrelevanten Vogelarten kommt nur die Feldlerche als Brutvogel im Plangebiet vor. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet brütet allerdings die Turteltaube. Aufgrund der Strukturen in und um das Plangebiet können Mäusebussard, Sperber, Schleiereule und Waldohreule als potentielle Brutvögel nicht ausgeschlossen werden. Die Rauchschwalbe und der Turmfalke kommen im Plangebiet lediglich als Nahrungsgäste vor. Des Weiteren finden sich potentielle Nahrungshabitate für verschiedene Fledermausarten sowie Strukturen, die für die Haselmaus potentiell geeignet sind (Details in FEHR 2014). Zusammenfassend kommt die Artenschutzprüfung zu folgendem Ergebnis: Die geplante Bebauung wird, unter Berücksichtigung der genannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, nicht zu einer Erfüllung der Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG führen (FEHR 2014). Der Planung und deren Umsetzung stehen folglich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im Wege. 14 4.5 Orts- und Landschaftsbild Das Plangebiet ist im Wesentlichen durch intensiv genutzte Ackerflächen und den damit assoziierten Strukturen geprägt. Im Süden befindet sich ein keilförmiger, bewaldeter Bereich. Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend verläuft die relativ stark frequentierte L206. Das Umfeld wird hauptsächlich von ausgedehnten Gewerbeflächen im Süden und Westen und intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen im Norden und Nordosten geprägt. Im unmittelbaren Sichtfeld liegen zudem mehrere Windenergieanlagen in nordwestlicher Richtung. Weitere strukturierende Landschaftselemente sind die Gehölze im Bereich der Gleisanlagen und des Bleibaches im Norden sowie die Bäume entlang des Feldweges im Osten. Die intensiv genutzten Ackerflächen bieten nur wenig landschaftsästhetische Reize. Aufgrund der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung, fehlender Parkmöglichkeiten und fehlender offizieller Wanderwege ist auch die Bedeutung für die Erholungsnutzung nur marginal. 4.6 Kultur- und Sachgüter Im Geltungsbereich liegen unterschiedliche Sach- und Kulturgüter: Im Nordosten des Geltungsbereiches verlaufen die beiden Ferngasleitungen Nr. 50 und Nr. 450 der Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH. Die Leitungen verlaufen in einem Abstand von 5 m parallel zueinander im Doppelleitungssystem. Der Geltungsbereich wird durch die Bahnstrecke Köln-Trier, die von Westen nach Osten im „Kaller Tunnel“ verläuft, gequert. Im Südwesten entlang der L206 verläuft die Wassertransportleitung „Gemünd – Hirnberg“ (GGG 400) des Wasserverbandes Oleftal. Parallel zum Bahntunnel der Strecke Köln-Trier verläuft außerdem eine Spülleitung des Wasserverbandes Oleftal. Im Plangebiet befindet sich ein eingetragenes Bodendenkmal. Die ehemalige römische Wasserleitung (EU-117) quert den Geltungsbereich im südlichen Teil von Osten nach Westen. Der Verlauf des Bodendenkmals ist in den Planzeichnungen zum Bebauungsplan eingetragen (vgl. PE 2015c). Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16.07.2013 (GV. NRW. S. 430, 488), in der zurzeit geltenden Fassung, 15 der Gemeinde Kall als untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen wird auch auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/ Bauherr, Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu Erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 16 5 Konfliktanalyse In diesem Kapitel werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der naturschutzfachlich relevanten Beeinträchtigungen analysiert. Es werden sowohl die erheblichen als auch die unerheblichen Beeinträchtigungen dargestellt. Für jeden Konflikt geprüft, ob trotz dieser Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Umwelt verbleibt. 5.1 Konfliktpotential: Boden Konflikt B 1: Flächenversiegelung (anlagebedingt) Durch die Anlage von Gebäuden, Hallen, Stell- und Lagerflächen wird bisher unversiegelter Boden überbaut. Freiflächen gehen ebenfalls durch die Anlage der inneren Erschließungsstraße und Wirtschaftswege verloren. Diese Neuversiegelung von Freiflächen führt zu einem irreversiblen Verlust von Bodenfunktionen. Trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt eine erhebliche nachhaltige Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, die durch Kompensationsmaßnahmen Rechnung ausgeglichen werden muss. Konflikt B 2: Entstehung von Aushub- und Abtragungsmaterial (baubedingt) Im Rahmen der Baumaßnahmen entstehen Aushub- und Abtragungsmaterial. Aufgrund der potenziellen Bleibelastung können diese bei einer möglicherweise stattfindenden Erosion die umliegenden Böden beeinträchtigen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind jedoch keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten. Konflikt B 3: Schadstoffeintrag bzw. –akkumulation (bau-/ betriebsbedingt) Durch die Realisierung des Bauvorhabens entstehen Belastungen des Bodens durch baubedingte Schadstoffemissionen (Aktivierung von Bestandteilen unbekannter Materialien, Arbeitsmaschinen, Verkehr, umweltgefährdende Stoffe). Durch die Ausweisung als Gewerbegebiet werden durch das damit verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen (An- und Zulieferer, Berufspendler, Kunden), insbesondere durch den Schwerlastverkehr, zusätzliche Immissionen in benachbarten Bereichen entstehen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben. 17 Konflikt B 4: Bodenverdichtung und Veränderung der Bodenstruktur (baubedingt) Durch die Realisierung des Bauvorhabens kommt es in den Abgrabungs- und unversiegelten Aufschüttungsbereichen durch Umlagerung und notwendige Verdichtungen zu einer Störung der Bodenfunktion. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben. 5.2 Konfliktpotential: Wasser Konflikt W 1: Möglicher Schadstoffeintrag in das Grund- und Oberflächenwasser (baubedingt) Während der Bauphase kann es durch Schadstoffe, die über den Luft- und Bodenpfad eingetragen werden können, zu Einträgen in das Oberflächen- und/oder Grundwasser kommen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten. Konflikt W 2: Verringerung von Retentionsflächen durch Flächenversiegelung (anlagenbedingt) Durch die Realisierung des Bauvorhabes kommt es zu einer Versiegelung von bislang unbefestigten Flächen und einer Verringerung der Flächen, die der Rückhaltung von Niederschlagswasser und der Grundwasserneubildung dienen. Trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt eine nachhaltige Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungs- und Retentionsfunktion durch Neuversiegelung. Es werden jedoch keine erheblichen Auswirkungen erwartet. 5.3 Konfliktpotential: Klima Konflikt K 1: Inanspruchnahme von Kalt- und Frischluftproduktionsflächen (anlagebedingt) Durch die Umsetzung der Planung kommt es zum Verlust von Kalt- und Frischluftproduktionsflächen. Auch bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt eine nachhaltige Beeinträchtigung, die jedoch als unerheblich einzustufen und nur von kleinklimatischer Relevanz ist. Konflikt K2: Minderung des Kalt- und Frischluftabflusses (anlagebedingt) Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird das vorherrschende Mikroklima im Plangebiet verändert. Durch die entstehende Bebauung wird der Kalt- und Frischluftabfluss beein18 trächtigt. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und aufgrund des gut durchlüfteten Umlandes wird die Beeinträchtigung nicht erheblich sein. Konflikt K 3: Belastung der Luft mit Schadstoffen (bau- und betriebsbedingt) Durch Baumaßnahmen (Baumaschinen, LKWs etc.) kommt es zu einer temporären Belastung der Luft mit Abgasen. Durch die Errichtung von Gewerbebetrieben und den späteren Betrieb kann es ebenfalls zu einer erhöhten Konzentration von Luftschadstoffen kommen. Auch ein höheres Verkehrsaufkommen (z.B. Pendler, Kunden, An- und Zulieferung) kann sich negativ auf die Luft auswirken. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird jedoch keine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung erwartet. 5.4 Konfliktpotential: Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Konflikt T 1: Verlust von Vegetationsflächen (anlagebedingt) Durch die Realisierung des Bauvorhabens werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt. Dadurch gehen freie Vegetationsflächen und Lebensräume dauerhaft verloren und lokale Funktionen des Biotopverbunds werden unterbrochen. Dieser Eingriff kann nicht vermieden oder vermindert werden. Ein nachhaltiger und erheblicher Eingriff in Natur und Umwelt ist unvermeidlich und muss durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden. Konflikt T 2: Verschmutzung/Schadstoffbelastung und Eutrophierung von Biotopen (bau-/betriebsbedingt) Durch die Realisierung des Bauvorhabens kann es in der Bau- und Betriebsphase durch den Eintrag von Stoffen zu einer Anreicherung der Umwelt mit Schadstoffen etc. kommen, was sich auf die Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt direkt auswirken kann. In Anbetracht der relativ geringen Empfindlichkeit der benachbarten Bereiche und der Vorbelastungen aus der intensiven Landwirtschaft sind bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten. Konflikt T 3: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (bau-, betriebs- und anlagebedingt) Die durch das Planvorhaben ermöglichten Baumaßnahmen können zur Auslösung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG führen. Im Falle der Feldlerche besteht das Risiko der Verletzung oder gar Tötung einzelner Individuen. Eine erhebliche Störung benachbarter Brutpaare ist nicht zu erwarten, da die Brutpaare im Plangebiet trotz der stark 19 befahrenen Landstraße und der nahegelegenen Gewerbeflächen erfolgreich brüten. Allerdings werden Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten durch das Planvorhaben zerstört. Daher sind neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Aufgrund des ungünstigen Erhaltungszustandes der Turteltaube, können bei dieser Art Störungen (Lärm, Licht, Bauaktivitäten allgemein) bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population führen. Durch geeignete Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen für diese Art allerdings verhindert werden. Da durch das Planvorhaben die Habitate im Bereich des Heidehofes nicht beeinträchtigt werden, besteht kein weiterer Handlungsbedarf im Sinne einer Abwendung von Verbotstatbeständen für weitere planungsrelevante Vogel- bzw. Säugetierarten. Dies gilt analog für die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Strukturen. 5.5 Konfliktpotential: Orts- und Landschaftsbild / Erholung Konflikt L 1: Verlärmung angrenzender Bereiche (baubedingt) Während der Bauphase wird es zur Verlärmung angrenzender Bereiche durch die Arbeiten vor Ort sowie den Baustellenverkehr kommen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen erwartet. Konflikt L 2: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (bau-, anlage- und betriebsbedingt) Während der Bauphase wird das Landschaftsbild durch die Bautätigkeit beeinträchtigt, wodurch jedoch keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen entstehen. Durch die leichte Hanglage können die zukünftigen Anlagen prinzipiell von Norden her eingesehen werden. Da bereits landschaftsästhetische Vorbelastungen (z. B. Papstar) existieren und der Geltungsbereich von geringer Relevanz für die örtliche und überregionale Erholung ist, können die geplanten Maßnahmen zur grünordnerischen Gestaltung als geeignet betrachtet werden, um potentielle erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen. 20 5.6 Konfliktpotential Kultur- und Sachgüter Konflikt KS 1: Beeinträchtigung der Bahnstrecke (bau- und anlagebedingt) Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan bestehen bezüglich einer Überbauung des „Kaller Tunnels“ und der darin befindlichen Bahnstrecke keine Bedenken, da die vorhandene Überdeckung vollkommen ausreichend ist (PE 2015a). Konflikt KS 2: Beeinträchtigung der Ferngas- und Wasserleitungen (bau- und anlagebedingt) Durch die Umsetzung der Planung besteht die Gefahr, dass die Ferngasleitungen und Wasserleitungen beeinträchtigt werden. Um nachteilige Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Kultur- und Sachgüter zu vermeiden werden verschiedene Schutzabstände zu den Leitungen festgelegt. Unter Einhaltung dieser Schutzabstände werden keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet. Konflikt KS 3: Beeinträchtigung des Bodendenkmals (bau- und anlagebedingt) Durch Baumaßnahmen und die Errichtung von Anlagen kann das eingetragene Bodendenkmal, die ehemalige Römische Wasserleitung, beeinträchtigt werden. Um erhebliche Auswirkungen zu vermeiden, wird ein Schutzabstand festgesetzt und die Planung an den Verlauf des Bodendenkmals angepasst. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden keine erheblichen Beeinträchtigungen des Bodendenkmals erwartet. 21 6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen Nach § 1a Abs. 3 BauGB müssen Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen dargelegt werden. Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Als Ausgeglichen gilt eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Als Ersetzt gilt eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts im betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Nicht unbedingt erforderliche Beeinträchtigungen sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen soweit möglich innerhalb des Gebietes bzw. außerhalb des Gebietes durch geeignete Maßnahmen, auszugleichen. 6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind auch die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans umzusetzenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden im Folgenden beschrieben. Grundsätzlich ist die bauausführende Firma über die Bedeutung empfindlicher Schutzgüter bzw. die möglichen Konflikte sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu informieren. V1 Die Bauzeit ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. V2 Die Baufeldfreimachung ist während der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) nicht gestattet. V3 Ökologisch begründete Bauzeiten und die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach DIN 18920 sind einzuhalten. 22 V4 Verhaltensregeln während des Baubetriebes (ordnungsgemäße Inspektion der Fahrzeuge, kontrollierter Umgang mit gefährlichen Stoffen; Verwendung biologisch schnell abbaubarer Hydraulikflüssigkeiten, Mitführen von Havarie Sets für Ölunfälle) sind einzuhalten. V5 Bei Baumaßnahmen im Umfeld von Gehölzbeständen sind die Gehölze gemäß der DIN 18920 (oder analog RAS-LP4) in ihrem Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen. V6 Sollten Wurzeln, Äste oder der Stamm dennoch geschädigt werden, sind diese fachgerecht nachzuschneiden und die entstandenen Wunden ordnungsgemäß zu versorgen. V7 Nach Möglichkeit sollten wasserdurchlässige Beläge (breitfugiges / wasserdurchlässiges Pflaster, Schotterrasen, wassergebundene Decken usw.) verwendet werden. V8 Der Oberboden ist entsprechend § 202 BauGB und DIN 18915 von allen bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung zu lagern. Für die Lagerung müssen wertvolle Flächen in der Umgebung der Baumaßnahme ausgenommen werden. Die Lagerung ist auf bereits gestörten Flächen anzustreben. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Bodenerosion sind Oberbodenmieten spätestens nach sechs Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. Wahlweise sind die Bodenmieten abzudecken. V9 Während der Bauphase haben die Deponierung und der Einbau des anfallenden Aushubmaterials in möglichst geringer Entfernung stattzufinden. V10 Bei den Baumaßnahmen festgestellte schädliche Bodenveränderungen (z.B. aus der Altablagerung der „Metallhütte Kall“) sind der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen zu melden. Liegen Hinweise über Schadstoffbelastungen vor, ist das belastete Bodenmaterial vom unbelasteten zu trennen, in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen. V11 Bei Abtragung des Geländes anfallendes, nicht verwertbares Material ist den hierfür zugelassenen Entsorgungsanlagen zuzuführen. V12 Unvermeidbare Belastungen des Bodens, wie Verdichtung oder Vermischung mit Fremdstoffen, sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen wird. V13 Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß DSchG NW, der 23 Gemeinde Kall als untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen wird auch auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/ Bauherr, Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu Erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. V14 Eine landschaftliche Einbindung/Randeingrünung und Durchgrünung des Gewerbegebietes unter Verwendung natur- und kulturraumtypischer Pflanzenarten ist vorzusehen. V15 Zum Schutz der Ferngasleitungen wird ein Schutzstreifen von insgesamt 15 m Breite um die Leitungen festgesetzt. Dieser muss jederzeit zugänglich und begehbar sein. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen keine Bodeneingriffe stattfinden. V16 Zum Schutz Wasserleitungen wird ein Schutzstreifen von 5 m Breite entlang der Leitungen festgesetzt. Innerhalb dieser Bereiche dürfen keine Bodeneingriffe stattfinden. Die Schutzstreifen sind von jeglicher Bebauung, Ablagerung etc. freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich und begehbar sein. V17 Zum Schutz des Bodendenkmals wird ein Schutzstreifen von 10 m Breite festgesetzt. Innerhalb dieses Schutzstreifens ist das Entfernen des Kanals sowie des umgebenden Bodens untersagt. Im betreffenden Bereich dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Lediglich für die Erschließungsstraße darf das Bodendenkmal nach erfolgter Dokumentation und denkmalrechtlicher Erlaubnis entfernt werden. Die Hausanschlüsse für Baugrundstücke, bei denen das Bodendenkmal betroffen wäre, sind unter dem Wasserkanal mittels unterirdischem Vortrieb zu verlegen. Das Bodendenkmal darf bei diesen Eingriffen nicht beschädigt oder entfernt werden. 6.2 Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen (inkl. Nutzung regenerativer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwasser Die abwassertechnische Entsorgung erfolgt im Trennsystem. Das Abwasser wird ebenfalls über einen Anschluss an die Kanalisation der Gewerbegebiete „Kall I“ und „Kall II“ erfolgen und somit der Kläranlage Kall zugeführt. Bezüglich des erhöhten Fremdwasserzuflusses dieser Kläranlage wird die Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung zur schrittweisen Untersuchung und Sanierung des Kanalnetzes nachkommen. 24 Gemäß § 51 a Landeswassergesetz ist für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmal bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt und ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Dabei besteht eine Gleichwertigkeit von Versickerung, Verrieselung oder ortsnaher Einleitung. Das Niederschlagswasser des Plangebietes wird mittels Trennkanalisation einem noch zu errichtenden Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken zugeführt. V18 Bei den Baumaßnahmen anfallende Abfälle und Abwässer sind im Rahmen der regulären Entsorgungswege sachgerecht zu behandeln. Die anfallenden Schmutzwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten. 6.3 Maßnahmen zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a (2) BauGB Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. der Baumaßnahmen wird es zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Aspektes Boden hinsichtlich Versiegelung, Verdichtung, Umlagerung und Stoffbelastung kommen. Ein möglichst schonender und sparsamer Umgang mit Grund und Boden ist gem. § 1a, Abs. 2 BauGB in allen bauleitplanerischen Verfahren anzustreben, insbesondere bei gegebener hoher Bodengüte. Allerdings ist die grundsätzliche Abwägungsentscheidung an dieser Stelle bereits in den Vorverfahren zugunsten der Ausweisung von Bauflächen erfolgt und in der Abwägung aller Belange überwiegt das Ziel der Schaffung weiterer Ansiedlungsmöglichkeiten und Arbeitsplätze. V19 Die neu versiegelte Fläche ist so gering wie möglich zu dimensionieren (z.B. durch angemessene Grundflächenzahl). 6.4 Maßnahmen zum Klimaschutz gemäß § 1a (5) BauGB Bauleitpläne sollen im Rahmen des Klimaschutzes Maßnahmen beschreiben, die einerseits dazu im Stande sind, dem Klimawandel entgegenzuwirken und andererseits eine Adaption an die Folgen der klimatischen Veränderungen zu ermöglichen. V20 Die rechtlichen Vorgaben zum Zwecke der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie sowie der Nutzung erneuerbarer Energien sind zu beachten. Die Anlage von Photovoltaik- und oder Solaranlagen ist anzustreben. Öffentliche Förderprogramme diesbezüglich sollten möglichst in Anspruch genommen werden. 25 7 Kompensationsmaßnahmen Die Unvermeidbarkeit von Konflikten macht die Festsetzung von landschaftspflegerischen Maßnahmen im und außerhalb des Plangebietes notwendig, damit der Eingriff in Natur und Umwelt ausgeglichen wird. Die Schutzgüter Boden und Vegetation werden erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, da Vegetationsflächen und Gehölze verloren gehen (Konflikt T 1 und T 2) und freie Flächen versiegelt werden (Konflikt B 1). Darüber hinaus werden durch das Planvorhaben Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche (Konflikt T4) zerstört, was vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich macht. 7.1 Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet Bei den nachfolgenden Kompensationsmaßnahmen sind die Pflanzarbeiten für Gehölze grundsätzlich gemäß DIN 18916 „Pflanzen und Pflanzarbeiten“ durchzuführen. Eine Anpflanzung von Gehölzen im Bereich von im Bebauungsplan gekennzeichneten Schutzzonen ist grundsätzlich nicht zulässig. Maßnahme K1: Anpflanzung von Straßenbäumen (Textl. Festsetzung 7.2.1) Im Plangebiet sind entsprechend der Planzeichnung standorttypische Laubbäume als Straßenbäume zu pflanzen (zum aktuellen Planungsstand insgesamt 55 Einzelbäume). Die Pflanzungen dienen zum einen der Kompensation von beanspruchten Gehölzen und Biotopen, zum anderen der Strukturierung der Verkehrsflächen. Geeignete Arten können der untenstehenden Artenliste entnommen werden. Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität eingehalten werden:  Hochstamm, 3-mal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Stammhöhe, Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware. Zur Sicherung der Straßenbäume während der Anwachsphase ist zur Stabilisierung der Pflanzen eine Baumverankerung (3-Bockgerüst) fachgerecht anzubringen. Die Baumscheiben für die Anpflanzung der Straßenbäume sollten eine Mindestgröße von 8 m² aufweisen und nach der Pflanzung mit Bodendeckern begrünt werden. Dafür eignen sich zum Beispiel Hedera helix oder Vinca minor. Die gepflanzten Straßenbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen. 26 Als Zielbiotop werden lebensraumtypische Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz (BF390, ta2 oder ta1) angestrebt, die einen Biotopwert von 7 aufweisen. Für die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird ein Kronentraufbereich von 50 m² pro Baum angenommen (in Anlehnung an KREIS EUSKIRCHEN o.J.). Die Durchführung der Maßnahme K1 hat innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der jeweiligen grundstückbezogenen Baumaßnahme zu erfolgen; spätestens allerdings in der ersten Pflanzperiode, die der Fertigstellung folgt. Artenliste K1 (beispielhafte Auswahl): Acer campestre Feldahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer platanoides Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde Maßnahme K2: Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche entlang L 206 (Textl. Festsetzung 7.2.2) Auf der im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche gekennzeichneten Fläche entlang der L 206 ist auf 1,5 m Breite, aber mit mind. 3 m Abstand zur Landesstraße, eine Intensivschnitthecke entlang der Geltungsbereichsgrenze zu entwickeln. Die Pflanzungen kompensieren einerseits den Verlust von Vegetationsflächen, andererseits tragen sie zur Gliederung und Einfriedung des Baugebietes bei. Es sind 3-4 Individuen einer Art pro lfd. Meter in zwei Reihen (Abstand zwischen den Reihen 50 cm) anzupflanzen, wobei Schutzstreifen und Schutzzonen sowie die kreuzenden Verkehrsflächen von der Bepflanzung ausgenommen sind. Bei den Pflanzungen von Gehölzen muss folgende Mindestqualität eingehalten werden:  Verpflanzte Sträucher, min. 3 Triebe und 60 bis 100 cm Höhe, Bündel- oder Containerware. Auf der Grünfläche ist flächendeckend eine kräuter- und wildblumenreiche Landschaftsrasensaatmischung für trockene bis frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Bei der Pflege des Landschaftsrasens sind folgende Vorschriften in der Bewirtschaftung zu beachten: 27     Ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts, erste Mahd nicht vor dem 15. Juli des Jahres, kein Einsatz von Wirtschafts- oder Mineraldünger und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Als Zielbiotop werden extensiv genutzte Rasenflächen (HM, mc2) mit einem Biotopwert von 4 sowie eine intensiv geschnittene Hecke (BD0100, kd4) mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 % angestrebt, die einen Biotopwert von 4 aufweisen wird. Die Durchführung der Maßnahme K2 hat innerhalb eines Jahres nach Anlage der Baustraße zu erfolgen; spätestens in der ersten Pflanzperiode, die der Anlage der Baustraße folgt. Artenliste K2 (beispielhafte Auswahl): Carpinus betulus Hainbuche Ligustrum lodense Zwergliguster Rosa canina Hunds-Rose K3: Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche innerhalb des Plangebietes (Textl. Festsetzung 7.2.3) Auf der zur Anpflanzung einer Hecke ausgewiesenen privaten und öffentlichen Grünfläche sind gemäß den folgenden Vorgaben, Heckenpflanzen aus der untenstehenden Artenliste anzupflanzen. Die Heckenpflanzung kompensiert zum einen den Verlust von Gehölzen und Vegetationsflächen, zum anderen wird das entstehende Gewerbegebiet optisch von der freien Landschaft abgegrenzt. Auf einem 5 m breiten Streifen entlang der Plangebietsgrenze ist innerhalb der Grünflächen eine 3-reihige Hecke zu entwickeln. Dazu sind Sträucher der untenstehenden Artenliste in 3 Reihen anzupflanzen, wobei Sträucher der gleichen Art in Gruppen über alle Reihen zu 4-8 Individuen zusammengefasst werden. Der Abstand zwischen den Sträuchern hat 1 m, der zwischen den Reihen 1,5 m zu betragen. Es sind mindestens 5 unterschiedliche Arten zu verwenden, wobei Gruppen gleicher Arten nicht unmittelbar nebeneinander gepflanzt werden dürfen. Bei den verwendeten Pflanzen ist folgende Mindestqualität einzuhalten:  Verpflanzte Sträucher, min. 3 Triebe und 60 bis 100 cm Höhe, Bund- oder Containerware. Auf dem innenliegenden Bereich der Grünflächen, die von der Anpflanzung der Hecken betroffen sind, ist eine kräuter- und wildblumenreiche Landschaftsrasensaatmischung für tro- 28 ckene bis frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Bei der Pflege des Landschaftsrasens sind folgende Vorschriften in der Bewirtschaftung zu beachten:     Ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts, erste Mahd nicht vor dem 15. Juli des Jahres, kein Einsatz von Wirtschafts- oder Mineraldünger und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. In einem Abstand zur Hecke von max. 1,5 m sind Laubbäume, gemäß dem Maßnahmenplan, aus der untenstehenden Artenliste anzupflanzen. Zwischen den Pflanzungen ist ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität eingehalten werden:  Hochstamm, dreimal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Höhe, Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutzstreifen und Schutzzonen sind von der Anpflanzung mit Gehölzen freizuhalten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen. Als Zielbiotop wird eine mehrreihige Hecke ohne regelmäßigen Formschnitt (BD0100, kb1) mit einem Biotopwert von 6 angenommen. Die Durchführung der Maßnahme K3 hat im Bereich der öffentlichen Grünflächen innerhalb eines Jahres nach Anlage der Baustraße zu erfolgen; spätestens in der ersten Pflanzperiode, die der Anlage der Baustraße folgt. Für die privaten Grünflächen gilt, dass die darauf durchzuführenden Maßnahmen spätestens ein Jahr nach der grundstücksbezogenen Baumaßnahme umgesetzt worden sein müssen. Artenliste K3 (beispielhafte Auswahl geeigneter Sträucher): Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Malus sylvestris Holzapfel Prunus spinosa Schlehe Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Trauben-Holunder Rosa canina Hundsrose Viburnum opulus Gemeiner Schneeball 29 Salix caprea Sal-Weide Artenliste K3 (beispielhafte Auswahl geeigneter Laubbäume): Acer campestre Feldahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer platanoides Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus robur Stieleiche Sorbus aucuparia Eberesche Tilia cordata Winterlinde K4: Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche als Puffer für die Turteltaube (Textl. Festsetzung 7.2.4) Im Südosten des Plangebietes sind auf der öffentlichen Grünfläche, die als Schutzzone für die Turteltaube ausgewiesen ist, standortgerechte und heimische Gehölze anzupflanzen. Die Kompensationsmaßnahme dient einerseits dem Verlust von Vegetationsflächen, andererseits wird auf diese Weise ein Brutvorkommen der Turteltaube, welches sich weiter südlich befindet, vor Beeinträchtigungen durch das Gewerbegebiet geschützt (FEHR 2016). Folgende Baumarten sind für die Kompensationsmaßnahme geeignet:    Fagus sylvatica (Rotbuche) (Fs) Quercus petraea (Traubeneiche) (Qp) Prunus avium (Vogelkirsche) (Pv) Dabei sollte folgender Pflanzverband beachtet werden (beispielhafte Darstellung): Fs Fs Fs Fs Qp Fs Fs Fs Pv Fs Fs Fs Qp Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität für Bäume eingehalten werden:  Hochstamm, dreimal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Höhe, Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware. Es sind insgesamt mindestens 10 Einzelbäume mit einem Mindestabstand von 6 m an der östlichen und südlichen Grenze des Puffers für die Turteltaube zu pflanzen. Dabei darf ein 30 Abstand von 8 m zur Geltungsbereichsgrenze sowie der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nicht überschritten werden. Die Baumpflanzungen sollten in einer aufgelockerten Reihe vorgenommen werden. Auf der übrigen Fläche des Puffers sind standortgerechte, heimische Sträucher als Initialpflanzung anzupflanzen, wobei folgende Mindestqualität für Sträucher eingehalten werden muss:  Verpflanzte Sträucher, mindestens fünf Triebe, 40 bis 60 cm Mindesthöhe, Bündeloder Containerware Das Ziel dieser Strauchpflanzung ist die Schaffung eines artenreichen und eng verzahnten Gebüsches. Dazu sind 5 Gruppen mit mindestens 3 Individuen je Art in einem Abstand von 5 m anzupflanzen. Insgesamt sind mindestens 30 Individuen auf der Fläche anzupflanzen und mindestens 3 verschiedene Arten zu verwenden. Es ist eine fachgerechte Pflege zu gewährleisten, die einen etappenweisen Rückschnitt der Sträucher (etwa alle 15 Jahre) vorsieht. Auf diese Weise wird die Gebüschvegetation verjüngt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen. Als Zielbiotop werden lebensraumtypische Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz (BF390, ta2 oder ta1) angestrebt, die einen Biotopwert von 7 aufweisen. Für die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird ein Kronentraufbereich von 50 m² pro Baum angenommen (in Anlehnung an KREIS EUSKIRCHEN o.J.). Der übrige Bereich der Grünfläche wird als Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 70 % (BB0100) und einem Biotopwert von 6 bilanziert. Die Maßnahme muss spätestens zum Anfang der Vogelbrutzeit (01.03.), die der Anlage der Baustraße folgt, umgesetzt worden sein. Artenliste K4 (beispielhafte Auswahl von Sträuchern): Cornus sanguinea Roter Hartriegel Ilex aquifolium Stechpalme Ligustrum vulgare Liguster Prunus spinosa Schlehdorn Rosa canina Hundsrose Sambucus nigra Schwarzer Holunder 31 Viburnum lantana Wolliger Schneeball K5: Anpflanzung einer mehrreihigen Hecke (Textl. Festsetzung 7.2.5) Auf der zur Anpflanzung einer Hecke ausgewiesenen privaten und öffentlichen Grünfläche sind gemäß den folgenden Vorgaben, Heckenpflanzen aus der untenstehenden Artenliste anzupflanzen. Die Heckenpflanzung kompensiert zum einen den Verlust von Gehölzen und Vegetationsflächen, zum anderen wird das entstehende Gewerbegebiet optisch von der freien Landschaft abgegrenzt. Auf einem 5 m breiten Streifen entlang der Plangebietsgrenze ist innerhalb der Grünflächen eine 3-reihige Hecke zu entwickeln. Dazu sind Sträucher der untenstehenden Artenliste in 3 Reihen anzupflanzen, wobei Sträucher der gleichen Art in Gruppen über alle Reihen zu 4-8 Individuen zusammengefasst werden. Der Abstand zwischen den Sträuchern hat 1 m, der zwischen den Reihen 1,5 m zu betragen. Es sind mindestens 5 unterschiedliche Arten zu verwenden, wobei Gruppen gleicher Arten nicht unmittelbar nebeneinander gepflanzt werden dürfen. Bei den verwendeten Pflanzen ist folgende Mindestqualität einzuhalten:  Verpflanzte Sträucher, min. 3 Triebe und 60 bis 100 cm Höhe, Bund- oder Containerware. Auf dem innenliegenden Bereich der Grünflächen, die von der Anpflanzung der Hecken betroffen sind, ist eine kräuter- und wildblumenreiche Landschaftsrasensaatmischung für trockene bis frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Bei der Pflege des Landschaftsrasens sind folgende Vorschriften in der Bewirtschaftung zu beachten:     Ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts, erste Mahd nicht vor dem 15. Juli des Jahres, kein Einsatz von Wirtschafts- oder Mineraldünger und kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. In einem Abstand zur Hecke von max. 1,5 m sind Laubbäume, gemäß dem Maßnahmenplan, aus der untenstehenden Artenliste anzupflanzen. Zwischen den Pflanzungen ist ein Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität eingehalten werden:  Hochstamm, dreimal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Höhe, Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware. 32 Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutzstreifen und Schutzzonen sind von der Anpflanzung mit Gehölzen freizuhalten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen. Als Zielbiotop wird eine mehrreihige Hecke ohne regelmäßigen Formschnitt (BD0100, kb1) mit einem Biotopwert von 6 angenommen. Die Durchführung der Maßnahme K5 hat im Bereich der öffentlichen Grünflächen innerhalb eines Jahres nach Anlage der Baustraße zu erfolgen; spätestens in der ersten Pflanzperiode, die der Anlage der Baustraße folgt. Für die privaten Grünflächen gilt, dass die darauf durchzuführenden Maßnahmen spätestens ein Jahr nach der grundstücksbezogenen Baumaßnahme umgesetzt worden sein müssen. Artenliste K5 (beispielhafte Auswahl geeigneter Sträucher): Cornus mas Kornelkirsche Cornus sanguinea Roter Hartriegel Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn Malus sylvestris Holzapfel Prunus spinosa Schlehe Sambucus nigra Schwarzer Holunder Sambucus racemosa Trauben-Holunder Rosa canina Hundsrose Viburnum opulus Gemeiner Schneeball Salix caprea Sal-Weide Artenliste K5 (beispielhafte Auswahl geeigneter Laubbäume): Acer campestre Feldahorn Acer pseudoplatanus Bergahorn Acer platanoides Spitzahorn Carpinus betulus Hainbuche Fagus sylvatica Rotbuche Prunus avium Vogel-Kirsche Quercus robur Stieleiche Sorbus aucuparia Eberesche 33 Tilia cordata 7.2 Winterlinde Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes Maßnahme Ke1: Anlage eines extensiven Ackers mit Bewirtschaftungsauflagen Für den Verlust von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der Feldlerche werden momentan intensiv bewirtschaftete Ackerflächen auf dem Flurstück Nr. 52, Gemarkung Wallenthal, Flur 18 mit einer Größe von 4,33 ha sowie Flurstück 50 und Flurstück 48/6 (teilweise) Flur 18, Gemarkung Wallenthal, mit einer Größe von 1,7 ha fortan extensiv bewirtschaftet werden (FEHR 2016). Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind folgende Beschränkungen bei der Anlage des Ackers zu beachten (FEHR 2016):   Anlage von Getreidefeldern mit doppeltem Saatreihenabstand (Paket 4026 + 4031+ 4034 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz) Anlage von Lerchenfenstern (kleinen, nicht eingesäten Lücken im Getreide, Pro ha mind. 3 Stück mit jew. ca. 20 m²; max. 10 Fenster / ha. Anlage durch Aussetzen /   Anheben der Sämaschine, Herbizideinsatz ist unzulässig für die Anlage. Keine Mahd der Flächen innerhalb der Brutzeit der Feldlerche (April bis August) Im Regelfall sollen keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden und keine mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Die im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz NRW (LANUV 2010) angegebenen Hinweise zur Durchführung sind zu beachten. Als Zielbiotop wird ein Acker, wildkrautreich auf nährstoffreichen Böden (HA0, acme) mit Auflagen für die Feldlerche angestrebt, die einen Biotopwert von 4 aufweisen wird. Die Maßnahme muss bis zur Baufeldfreimachung ihre Funktion erfüllen. Maßnahme Ke2: Ökokontomaßnahme – Wiederaufforstung mit Traubeneiche und Hainbuche nach Nadelholz Für das verbleibende Kompensationsdefizit von 1.209 Punkten wird ein Ausgleich durch eine Ökokontomaßnahme der Gemeinde Kall herangezogen. Konkret handelt es sich um eine Wiederaufforstung mit Traubeneiche und Hainbuche nach Nadelholz. Die Fläche befindet sich auf der Gemarkung Sistig, Flur 7, Flurstück 30 und 37, forstliche Abteilung 24 H. Die Flächengröße beläuft sich insgesamt auf 12.100 m² und hatte vor der Bewertung der Maßnahme einen Ökopunkte-Wert von 2. Nach Umsetzung der Maßnahme einen Öko34 punkte-Wert von 5. Für den Ausgleich des Defizites wird eine Flächengröße von 403 m² in Anspruch genommen. 7.3 Tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen Bei den für den Ausgleich benötigten Flächen handelt sich um Eigentum der Gemeinde Kall. Da die Aufstellung des Bebauungsplans und Kompensationsplanung in enger Abstimmung mit der Gemeinde erfolgte, kann die tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen als geprüft angesehen werden. Alle aufgeführten Kompensationsmaßnahmen sind nach ihrer Fertigstellung der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zur Abnahme mitzuteilen. 8 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde nach BIEDERMANN ET AL. (2008) durchgeführt. Die Ergebnisse der Bilanzierung sind im Anhang tabellarisch aufgeführt. Zunächst wurden die Biotoptypen des Plangebietes kartiert, um den Ausgangszustand im Untersuchungsraum zu ermitteln. Den Biotoptypen ist jeweils ein Biotopwert zugewiesen worden, der mit der Fläche multipliziert wurde. Gleiches ist für den Zustand nach Umsetzung des Bebauungsplans durchgeführt worden, wobei die zu erwartenden Biotoptypen anhand der grünpflegerischen Maßnahmen und den Vorgaben des Bebauungsplans abgeleitet wurden. Für die Bewertung der externen Kompensationsmaßnahme wurde die Aufwertung des Biotopwertes mit der betreffenden Fläche multipliziert und in die Gesamtbilanz einbezogen. Im Ausgangszustand des Untersuchungsraumes ergibt sich ein Gesamtflächenwert für das Plangebiet von 307.411 Biotoppunkten auf 152.136 m². Nach Umsetzung der Planung wird ein Gesamtflächenwert von 186.202 Punkten erwartet, woraus sich in der Zwischenbilanz ein Kompensationsdefizit von -121.209 Punkten ergibt. Unter Berücksichtigung der externen Kompensationsmaßnahmen, die eine Aufwertung der betreffenden Fläche um 120.000 (Acker, extensiv mit Bewirtschaftungsauflagen) Punkten vorsieht, entsteht ein Defizit von 1.209 Ökopunkten. Das verbleibende Defizit wird über das Ökokonto der Gemeinde Kall ausgeglichen. Der Eingriff in Natur und Umwelt gilt somit als vollständig ausgeglichen. 35 9 Zusammenfassung Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 sollen in Kall nachfrageorientiert neue Gewerbeflächen geschaffen werden, um eine kontinuierliche wirtschaftliche Weiterentwicklung des Industrie- und Gewerbestandortes Kall sicherzustellen. Im vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan werden die Eingriffe in Natur und Umwelt ermittelt. Unvermeidbare Eingriffe werden begründet und wenn möglich minimiert. Für unvermeidbare Eingriffe werden Kompensationsmaßnahmen festgesetzt. Im Plangebiet finden sich überwiegend Böden der Typen Braunerde und zum Teil Gley, die als schutzwürdig gelten. Neben Vorbelastungen durch vorhandene Versiegelung und intensive landwirtschaftliche Nutzung liegen Teile des Plangebietes im Bereich des Altstandortes „Metallhütte Kall“. Durch das Plangebiet verläuft der ehemalige römische Wasserkanal als eingetragenes Bodendenkmal. Oberflächengewässer finden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Flächen dienen als Retentionsraum, wobei diesen eine eher geringe Bedeutung zukommt. Das Grundwasser weist einen schlechten chemischen Zustand aufgrund erhöhter Nitratwerte auf. Der mengenmäßige Zustand wird, wie auch die Grundwasserneubildung, als gut eingeschätzt. Für die Wasserwirtschaft ist die Bedeutung des Grundwassers im Plangebiet jedoch aufgrund der Nitratbelastung gering. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Plangebietes stellten Flächen für die Kaltluft- und Frischluftproduktion dar. Beiden Funktionen kommt eine geringe Bedeutung zu. Die Biotope werden durch intensiv genutzte Ackerflächen dominiert. Zusätzlich finden sich Intensivgrünland, Straßenbegleitgrün, Sträucher, Lagerflächen, teilversiegelte und versiegelte Flächen sowie Bestandsgebäude. Die vorkommenden Biotoptypen gelten nicht als gefährdet und finden sich ebenfalls im nahen Umfeld des Geltungsbereichs. Das Orts- und Landschaftsbild wird stark durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt, die nur wenig landschaftsästhetische Reize bietet. Die Erholungsfunktion für den Menschen wird in nur geringem Maße bereitgestellt. Im Plangebiet existieren verschiedene Sachgüter und das bereits erwähnte Bodendenkmal als Kulturgut. Sachgüter stellen verschiedene Gas- und Wasserleitungen sowie die Gebäude dar, die in ihrem Bestand geschützt sind. 36 Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Natur und Umwelt wurden in einer Konfliktanalyse benannt und bewertet. Zahlreiche Konflikte stellen sich als nicht erheblich dar, oder können durch verschiedene Maßnahmen vermieden oder vermindert werden. Unvermeidbare Konflikte betreffen die Schutzgüter Geologie und Böden sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Da bisherige Freiflächen versiegelt werden und Gehölze und Vegetationsflächen durch die Umsetzung der Planung in Anspruch genommen werden, müssen landschaftspflegerische Maßnahmen zur Kompensation festgesetzt werden. Dazu werden im Straßenraum und im Bereich von öffentlichen und privaten Grünflächen zahlreiche Gehölzpflanzungen durchgeführt. Auf den Grünflächen werden zudem Bodendecker, Landschaftsrasen und ein artenreiches Gebüsch entwickelt. Im rückwertigen Plangebiet wird eine mehrreihige Hecke entwickelt. Für den Artenschutz werden zwei bisher intensiv genutzte Ackerflächen außerhalb des Plangebietes extensiviert. Durch Beschränkungen der Bewirtschaftung werden Ausgleichsflächen für die Eingriffe in den Lebensraum der Feldlerche entwickelt. Aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (nach BIEDERMANN ET AL. 2008) für den Bebauungsplan Nr. 28 geht hervor, dass im Ausgangszustand des Untersuchungsraumes 307.411 Biotoppunkte erreicht werden. Nach Umsetzung des Bebauungsplans und unter Berücksichtigung der grünpflegerischen Maßnahmen werden 186.202 Punkte erwartet. Daraus ergibt sich ein Kompensationsdefizit von -122.209 Punkten. Unter Einbeziehung der externen Kompensationsmaßnahme sowie der Ökokontomaßname wird der Eingriff, welcher durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entsteht, vollständig ausgeglichen. 37 10 Referenzen BEZ. REG. KÖLN [Bezirksregierung Köln] (2003): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Aachen, Köln BIEDERMANN, U., WERKING-RADTKE, J. & WOIKE, M. (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW [Hrsg.], Recklinghausen. ELWAS [Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschafsverwaltung in Nordrhein-Westfalen] (2015): Fachinformationssystem ELWAS. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW. abrufbar unter: http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf (letzter Abruf: 13.10.2015). FEHR, H. (2014): Artenschutzprüfung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Kall. Ortsteil Kall. Bez. Kal_GW-L206-1. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung. Stolberg. FEHR, H. (2016): Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet III“ Gemeinde Kall, aktualisiert am 05.09.2016. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung. Stolberg. GEOLOGISCHER DIENST (2015a): WMS - Informationssystem Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 1:100.000. - Geologischer Dienst NRW, Krefeld. URL: http://www.wms.nrw.de/gd/GK100? (Zugriff: 15.01.2015). 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PE (2015c): Planzeichnung zu Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall-III an der L 206 Richtung Scheven“, Stand Januar 2015, PE Becker GmbH, Kall. VERBÜCHELN, G., SCHULTE, G. u. R. WOLFF-STRAUB (1999): Rote Liste der gefährdeten Biotope in Nordrhein-Westfalen. 2. Fassung. LÖBF/LAFAO NRW [Hrsg.]: Rote Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Jg., S. 37-56. 40 11 Anhang     Ausgleichsbilanzierung Bestandsplan Maßnahmenplan ENTWURFSFASSUNG Maßnahmenplan (externe Kompensation) 41 Tab. 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28. Landschaftspflegerischer Begleitplan Aufstellung Bebauungsplan Nr. 28 Stand: Nov. 2016 ENTWURF (Gemeinde Kall, Gemarkung Wallenthal) Bilanzierung nach Biedermann et al. (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in NRW, Recklinghausen. A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes 1 2 Code Biotoptyp 3 4 5 Fläche [m²] Biotopwert Fläche x Biotopwert 5.368 2.418 2.346 874 1.625 4.966 379 2.381 0 1 3 3 3 4 6 2 2 0 2.418 7.038 2.622 4.875 19.864 2.274 4.762 lt. Biotoptypenwertliste VF0 VF1 VB7,stb3 EA3,xd2 HW,neo6 HJ,ka6 BB0100 VA,mr4 HA0,aci Versiegelte Fläche Teilversiegelte Fläche Vergraster Feldwirtschaftsweg Wiese Lagerfläche, nitrophile Ruderalflur Garten (inkl. Gehölze, Hecken, Rasen) Sträucher Straßenbegleitgrün/Säume i.w.S. Acker 131.779 Summe 152.136 263.558 Gesamtflächenwert (Summe Sp. 3) 307.411 (Summe Sp. 5) B. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1 2 Code Biotoptyp 3 4 5 Fläche [m²] Biotopwert Fläche x Biotopwert 2.750 610 820 9.707 1.900 734 3.816 7 2 4 4 7 6 6 19.250 1.220 3.280 38.828 13.300 4.404 22.896 80.289 12.344 28.433 0 0 2 0 0 56.866 1.625 4.966 1.419 3 4 1 4.875 19.864 1.419 lt. Biotoptypenwertliste Grünpflegerische Maßnahmen BF390, ta2 VA,mr4 BD0100, kd4 Hm, mc2 BF390, ta2 BB0100 BD0100, kb1 Straßenrandbäume (55 Stück*) Straßenbegleitgrün/Säume i.w.S. Intensivschnitthecke Extensive Rasenfläche/Landschaftsrasen Einzelbäume auf Grünflächen (38 Stück*) Gebüsch mit lebensraumtyp. Gehölzen >70 % mehrreihige Hecke Gewerbefläche VF0 VF0 HJ, ka4 Versiegelte Fläche (Gewerbefläche mit GFZ 0,8) Versiegelte Fläche (Straßen, Wege, Pumpstation) Ziergärten ohne bzw. mit fremdländischen Gehölzen Bestand - Heidehof HW,neo6 HJ,ka6 VF1 VF0 Lagerfläche, nitrophile Ruderalflur Garten (inkl. Gehölze, Hecken, Rasen) Teilversiegelte Fläche Versiegelte Fläche 2.723 Summe 152.136 0 0 Gesamtflächenwert (Summe Sp. 3) 186.202 (Summe Sp. 5) * angenommener Kronentraufbereich 50 m² -121.209 C. Zwischenbilanz D. Kompensationsmßanhamen außerhalb des Plangebietes 1 2 Code Biotoptyp 3 4 Fläche [m²] Aufwertung des Biotopwertes 60.000 2 120.000 403 3 1209 lt. Biotoptypenwertliste HA0, acme Geltungsbereich Acker, wildkrautreich auf nährstoffreichen Böden mit einem prognostizierten Biotopwert von 4, Flurstück Nr. 52, Flur 18 und Flurstück 50 und 48/6 (teilw.), Flur 18 Gemarkung Wallenthal. Vormals intensiv genutzter Acker mit einem Biotopwert von 2. Ökokontomaßnahme: Aufforstung mit Traubeneiche und Hainbuche nach Nadelholz (Gemarkung Sistig, Fl. 7, Flst. 30 und 37, FAbt. 24 H) aus dem Jahr 2015 E. Gesamtbilanz 5 Fläche x Biotopwert (Aufwertung der Fläche) 0 42 Legende ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( ( Geltungsbereich versiegelte Fläche teilversiegelte Fläche vergraster Feldwirtschaftsweg Straßenbegleitgrün/Säume Lagefläche Garten Intensivwiese ( ( ( ( ( ( ( ( Stäucher Acker 150 200 250 m J. Michels 24.418 Planinhalt Auftraggeber gez. geä. --------------------- Maßstab 100 23.02.15 JM 1: 1.200 Plan-Nr. 50 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 "Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven" Prj. Nr. Bearb. 0 Gemeinde Kall, Rathaus, Bahnhofsstraße 9, 53925 Kall Projekt Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW <2015> -1- Bestandsplan 408.43 413.86 411.89 410.35 408.04 413.21 408.90 414.83 412.00 413.02 414.58 N 410.71 408.67 413.04 409.59 415.76 412.04 414.42 409.04 409.22 415.56 410.96 416.31 409.30 413.12 412.13 415.38 p. 414.43 416.44 7.2.5 416.30 416.48 413.14 415.32 410.17 415.89 416.18 416.42 416.25 415.35 415.89 410.22 410.19 416.20 OK=409.91 Gasmesspfahl= 410.33 416.12 Schaltkasten= 410.33 Gasmesspfahl= 410.50 OK=410.60 UK=410.52 415.76 416.18 412.66 416.02 416.05 = OK 415.42 B u ew r sg ch .13 .31 15 4 1 6 =4 = UK OK 3 6.4 41 Bebauungsplans ze en GE 415.01 Gewerbegebiete (GE) 414.86 Laubhecke 7.2.5 p. 7.2.2 Bahnanlagen (nachrichtliche Darstellung) Laubhecke 413.93 Bordstein Ende Buchenhecke Holzmast= Zweckbestimmung: Trafostation 413.66 Laub- hecke Laubhecke 413.71 7.2.3 7.2.3 Mauer= 1,3 Baugrenze 7.2.3 Nutzung innerhalb eines Baugebietes Schutzstreifen an Wendeanlagen 7.2.2 unterirdische Hauptversorgungs- o. Hauptabwasserleitung (Schutzstreifen) D EU-117 (Nr.EU-117). Darstellung des Leitungsverlaufs, soweit im Baufeld gelegen, mit Schutzstreifen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 7.2.5 d= 30 0 Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen (nachrichtliche Darstellung) Ein-/ Ausfahrtsbereich Stamm d=0,3 K1 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.1 K2 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.2 K3 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.3 K4 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.4 K5 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.5 je 0,3 7.2.2 Mauer= 1,3 7.2.2 d=0,5/0,6 Stamm d=0,4 u erla env ar rab nb r G en ere t erk weitnich f 0 500 1.000 1.500 2.000 0 50 100 m 150 200 250 m M. Pinhammer 24.418 Maßnahmenplan (externe Kompensation) Maßstab 07.09.2016 Pi ENTWURF 1: 5000 Plan-Nr. Auftraggeber 23.02.2015 JM Planinhalt Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW <2015> gez. Ke1: Anlage eines extensiven Ackers (HA0, acme) Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 "Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven" geä. Externe Kompensationsmaßnahme Gemeinde Kall, Rathaus, Bahnhofsstraße 9, 53925 Kall Prj. Nr. Bearb. Geltungsbereich Bebauungsplan "Gewerbegebiet Kall-III Projekt Legende -3-