Daten
Kommune
Kall
Größe
9,5 MB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 18:06
Aktualisiert
05.12.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 28
„Gewerbegebiet Kall III“
Gemarkung:
Wallenthal
Gemeinde:
Kall
Kreis:
Euskirchen
Regierungsbezirk:
Köln
Land:
Nordrhein-Westfalen
Landschaftspflegerischer Begleitplan ENTWURF
Stand: Januar 2017
Bearbeitung durch:
Inhalt
Inhalt
1
Abbildungen und Tabellen
3
1
4
Einleitung
1.1
Beschreibung des Plangebietes
4
1.2
Beschreibung des Bauvorhabens
5
2
Rechtliche Grundlagen
6
3
Übergeordnete Planungen
9
4
Bestandsaufnahme und Bewertung
5
6
10
4.1
Geologie und Böden
10
4.2
Wasser
11
4.3
Klima und Luft
12
4.4
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
12
4.5
Orts- und Landschaftsbild
15
4.6
Kultur- und Sachgüter
15
Konfliktanalyse
17
5.1
Konfliktpotential: Boden
17
5.2
Konfliktpotential: Wasser
18
5.3
Konfliktpotential: Klima
18
5.4
Konfliktpotential: Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
19
5.5
Konfliktpotential: Orts- und Landschaftsbild / Erholung
20
5.6
Konfliktpotential Kultur- und Sachgüter
21
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen
6.1
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
6.2
Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen (inkl. Nutzung regenerativer Energien
22
22
sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie), sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwasser
6.3
6.4
7
Maßnahmen zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden gemäß
§ 1a (2) BauGB
25
Maßnahmen zum Klimaschutz gemäß § 1a (5) BauGB
25
Kompensationsmaßnahmen
7.1
24
Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet
26
26
1
7.2
Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
34
7.3
Tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen
34
8
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
35
9
Zusammenfassung
36
10 Referenzen
38
11 Anhang
41
2
Abbildungen und Tabellen
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes.
5
Tab. 1: Kennzeichnende Eigenschaften der Böden im Plangebiet.
10
Tab. 2: Biotoptypen im Geltungsbereich.
14
Tab. 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28.
42
3
1
Einleitung
Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung der Gemeinde Kall
hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 10. Juli 2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 28 beschlossen. Die Gemeinde Kall beabsichtigt mit der Aufstellung des 15,2 ha umfassenden Bebauungsplans die Ausweisung einer Gewerbefläche. Ziel ist die nachfrageorientierte Schaffung neuer Gewerbeflächen, um eine kontinuierliche wirtschaftliche Weiterentwicklung des Industrie- und Gewebestandortes Kall sicherzustellen.
Die PE Becker GmbH wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans mit der Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) beauftragt. Dieser LBP folgt im
Planungsprozess auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. PE 2015d) und baut weitgehend auf den dort gewonnen Daten und Ergebnissen auf. Auch die Daten der Artenschutzrechtlichen Prüfung (vgl. FEHR 2015b) sind Grundlage für den LBP. Aus den Berichten
werden nur die wichtigsten LBP-relevanten Aussagen zusammengefasst, um in den Planfeststellungsunterlagen unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
1.1
Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt in der Gemeinde Kall, nordöstlich des Zentralortes an der L206 (Abb.
1). Das 15,2 ha große Gebiet betrifft die Flurstücke Nr. 28 und 29 der Gemarkung Wallenthal. Das Gelände steigt zur L206 und zur nächstgelegenen Ortschaft Dottel hin leicht an.
Daraus ergibt sich vom Osten (400 m ü. NN) zum Südwesten (418 m ü. NN) des Plangebietes ein Höhenunterschied von 18 m.
Das Plangebiet wird überwiegend als landwirtschaftliche Fläche genutzt und ist von Ackerflächen geprägt. Nördlich der Verbindungsstraße nach Scheven liegt der Heidehof - ein
Landwirtschaftsbetrieb bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Randlich und den
Geltungsbereich querend verlaufen Feldwirtschaftswege, die im Wesentlichen der Zugänglichkeit der Ackerflächen dienen. Das Plangebiet wird von einer Bahnstrecke unterquert.
4
Abb. 1: Lage und Abgrenzung des Plangebietes (Kartengrundlage: GEOBASIS NRW 2015).
1.2
Beschreibung des Bauvorhabens
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 soll die bisher landwirtschaftlich genutzte
Fläche als „Gewerbegebiet“ festgesetzt werden.
Die Abwägung der Planungsalternativen wurde im Rahmen der laufenden Neuaufstellung
des Flächennutzungsplans (FNP) durchgeführt. Demnach sind für den Bereich gewerbliche
Nutzung und Grünflächen vorgesehen. Im Vergleich zu anderen Standorten besteht für das
Plangebiet aufgrund der Nähe zu den Gewerbegebieten Kall I und Kall II der Vorteil der
damit verbundenen günstigen Anbindungsmöglichkeit eine Vorprägung. Der Bebauungsplan gilt somit als aus dem FNP entwickelt.
Für das Plangebiet sind folgende planungsrechtlichen Ausweisungen vorgesehen:
Gebietscharakter: Gewerbegebiet
Grundflächenzahl (GRZ): 0,8
Baumassenzahl (BMZ): 6,0 oder 7,0
Bauweise: abweichend
Oberkante der Bebauung: Festgesetzt in Meter über NN
Dachneigung: 0° bis 25°
5
Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine, parallel zur L206
verlaufende Stichstraße. Von dieser gehen eine weitere Stichstraße zur Erschließung der
rückwärtigen Grundstücke sowie eine Verbindungsstraße zum sogenannten „Bruckerkreisel“ am Gewerbegebiet „Kall I“ ab. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen bzw.
die Anbindung an deren Wirtschaftswege in direkter Nachbarschaft zum Plangebiet wird
über vorhandene Wege weiterhin gewährleistet. Der Ausbau der Verkehrsflächen bleibt einer Detailplanung vorbehalten. Im Bebauungsplan sind eine Breite der Verkehrsflächen von
insgesamt 9,00 m sowie zwei Wendeschleifen für Lastzüge gemäß der RASt 06 eingetragen. Im öffentlichen Raum sind keine Abstellmöglichkeiten vorgesehen. Der ruhende Verkehr ist somit auf den einzelnen Gewerbegrundstücken unterzubringen.
Die Erschließung des Plangebietes mit Wasser, Strom und Telekommunikation wird durch
einen Anschluss an die Anlagen der Gewerbegebiete „Kall I“ und „Kall II“ gewährleistet. Im
Bereich des bisherigen Feldweges (Flur 28, Flurstück Nr. 179) sind unterirdisch eine Spülleitung sowie eine Hausanschlussleitung des Wasserverbandes Oleftal verlegt. Da der
Feldweg durch den Bebauungsplan in dessen Geltungsbereich aufgehoben wird, ist eine
Absicherung der Leitungstrassen mit einem Schutzstreifen von 3 m Breite per Grunddienstbarkeit erforderlich. Eine Umverlegung dieser Leitungen (auch abschnittsweise) ist bei einer
Kostenübernahme durch den Veranlasser denkbar. Eine Absicherung dieser Leitungen im
Bebauungsplanverfahren ist aufgrund der noch ungewissen Neuparzellierung nicht möglich.
Weiter verläuft fast parallel zur L 206 eine Wassertransportleitung des Wasserverbandes
Oleftal. Der Verlauf der Leitung wird inklusive Schutzstreifen (5 m) bereits im Bebauungsplanverfahren gesichert, da eine Verlegung dieser Leitung nicht möglich ist.
Die Entwässerung des Plangebietes wird in einem Entwässerungskonzept geregelt. Dieses
sieht vor, das gesammelte Niederschlagswasser östlich des Plangebietes einem Rückhaltebecken zuzuführen. Das Schmutzwasser wird über die bestehende Infrastruktur der angrenzenden Gewerbegebiete abgeleitet.
Am östlichen Rand des Plangebietes verlaufen zwei Ferngasleitungen. Diese werden ebenfalls im Bebauungsplanverfahren mit einem Schutzstreifen von 15 m Breite gesichert.
2
Rechtliche Grundlagen
Nach der Föderalismusreform des Jahres 2006 und dem Wechsel des Rechtes über den
Naturschutz und die Landschaftspflege aus der Rahmengesetzgebungskompetenz des
6
Bundes in die konkurrierende Gesetzgebung mit Abweichungskompetenz der Länder gemäß Art. 74 Abs. 1 Ziffer 29 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 3 Ziffer 2 Grundgesetz, sind nun
das novellierte Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 sowie das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) vom 21.07.2000, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 geändert worden ist, beachtlich.
Das Erfordernis zur Aufstellung eines LBP ergibt sich aus dem BNatSchG, welches besagt,
dass ein Planungsträger bei Eingriffen, die auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, einen landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen hat. Durch diesen Plan sollen die Sicherung oder Wiederherstellung der
vor dem Eingriff vorhandenen Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie
die Erhaltung, Wiederherstellung oder Neugestaltung des angetroffenen Landschaftsbildes
erreicht werden. Der LBP ist Bestandteil des Fachplans, der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung rechtsverbindlich wird.
Der LBP hat gemäß den gesetzlichen Anforderungen zum Ziel, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft müssen begründet sein und sind zu minimieren und auszugleichen bzw. ist durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen Ersatz zu schaffen. Hierbei sind die im BNatSchG festgelegten
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 BNatSchG) sowie die Maßnahmen
zur Verwirklichung der Ziele (§ 2 BNatSchG) zu beachten.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 14 Abs. 1 BNatSchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderung des mit der belebten Bodenschicht
in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Konkrete
Vorgehensweisen bei unvermeidbaren Eingriffen in Natur und Landschaft werden in den §§
15 bis 17 BNatSchG sowie den §§ 31 bis 34 LNatSchG NRW erläutert. Das BNatSchG regelt mit § 17 Abs. 4, Satz 1, dass von dem Verursacher eines Eingriffes zur Vorbereitung
der Entscheidung und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 BNatSchG in einem nach
Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffes
erforderlichen Angaben zu machen sind, insbesondere sind Angaben zu machen über
-
Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
-
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz
der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für den Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.
7
Darüber hinaus soll der LBP nach § 17 Abs. 4 BNatSchG auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhanges des Schutzgebietssystems „NATURA 2000“ notwendigen
Maßnahmen und den vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach diesem Gesetz enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind.
8
3
Übergeordnete Planungen
Zu den übergeordneten Planungen zählen der Landesentwicklungsplan NordrheinWestfalen, der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt - Region Aachen), der Flächennutzungsplan für die Gemeinde Kall sowie der vorliegende Landschaftsplan 24 „Kall“.
Im Landesentwicklungsplan (MURL 1995) ist der betroffene Bereich als Freiraum definiert.
Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und
ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen
Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und Luft, dem Biotop- und Artenschutz
sowie der Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen. Ist
die Inanspruchnahme von Freiraum unvermeidlich, muss Sie flächensparend und umweltschonend erfolgen.
Im Regionalplan (ehemals Gebietsentwicklungsplan) der Bezirksregierung Köln, Teilabschnitt - Region Aachen (BEZ. REG. KÖLN 2003) ist der nordöstlich Teil des Untersuchungsraumes als Freiraum (Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich) und der südöstliche
als Siedlungsraum (Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung) dargestellt. Der Freiraum erfüllt darüber hinaus die Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“.
Gemäß Landschaftsplan 24 „Kall“ (KREIS EUSKIRCHEN 2005) liegt der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 „Mechernicher Voreifel“. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes treten außer Kraft, sobald der
Bebauungsplan rechtgültig wird.
Der rechtsgültige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dar. Im derzeit in der Neuaufstellung befindlichen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als gewerbliche Fläche ausgewiesen (FNP Kall. Genehmigt, Stand 2016).
9
4
Bestandsaufnahme und Bewertung
In diesem Kapitel wird die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beschrieben und bewertet. Dazu werden die wichtigsten Ergebnisse aus dem Umweltbericht zusammengefasst und ggf. ergänzt.
Das Plangebiet zählt zum Landschaftsraum „Vlattener Hügelland und Wollersheimer Stufenländchen“ (LR-V-007), der durch die zusammenhängenden Agrarkomplexe mit vorherrschendem Ackerbau geprägt wird. Lediglich im Norden des Landschaftsraumes sowie in
einem westlich von Vlatten gelegenen Hangbereich zum Rurtal finden sich visuell reizvolle,
strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen sowie Obstweiden. Die ansonsten offene, strukturarme Landschaft wird örtlich durch eingelagerte Wiesentäler mit
Obstwiesen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie, im Wollersheimer Stufenländchen, durch Muschelkalkklippen mit Halbtrockenrasen- und Gebüschvegetation belebt (LANUV 2015a).
4.1
Geologie und Böden
Der geologische Untergrund des Plangebietes ist einheitlich aus Gesteinen des Oberen
Buntsandsteins aufgebaut. Dabei handelt es sich um violette, rote, braune und graue feinbis mittelkörnige Sandsteine, die z.T. konglomeratisch oder dolomitisch sein können sowie
rote Ton- und Schluffsteine (GEOLOGISCHER DIENST 2015a).
Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich vorwiegend um verschiedene Braunerden. Im
Südosten kommt zudem der Bodentyp Gley vor. Die charakteristischen Eigenschaften der
Böden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind Tab. 1 zu entnehmen.
Tab. 1: Kennzeichnende Eigenschaften der Böden im Plangebiet (GEOLOGISCHER DIENST
2015b).
Eigenschaft
Bodentyp
Lokale Bodeneinheit
L5504_B325
L5504_B521
L5504_B721
L5504_G344GW2
Braunerde
Braunerde
Braunerde
Gley
grundwasserfrei
grundwasserfrei
Grundwasserfrei
- 40 bis 80 cm
stauwasserfrei
stauwasserfrei
stauwasserfrei
stauwasserfrei
Bodenschätzung
mittel
mittel
gering
mittel
Nutzbare Feldkapazität
hoch
mittel
gering
hoch
Erodierbarkeit
hoch
mittel
gering
sehr gering
Grundwasserstand
Vernässung
Ökologische Feuchtestufe
Versickerungseignung
Gesamtfilterfähigkeit
frisch
mäßig frisch
trocken
feucht
ungeeignet
bedingt geeignet
ungeeignet
zu nass
hoch
mittel
gering
hoch
10
Drei Viertel der Böden im Plangebiet sind schutzwürdig. Es handelt sich zum einen um
schutzwürdige (Einstufung siehe MUNLV 2007) fruchtbare Böden mit wichtigen Regelungsund Pufferfunktionen (L5504_B325) und zum anderen um schutzwürdige tiefgründige
Sand- oder Schuttböden mit hohem Biotopentwicklungspotential für (trockene) Extremstandorte (L5504_B721).
Die natürlichen Bodenfunktionen im Plangebiet sind durch die Bereiche mit (teil-) versiegelten Wegen und Bebauung (Heidehof, Bahnstrecke) beeinträchtigt. Aufgrund der intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung sind Vorbelastungen durch Düngung und den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln sowie Störungen des Bodengefüges zu erwarten.
Zudem liegen Teile des Plangebietes im Bereich des Altstandortes „Metallhütte Kall“. Dieser Standort ist durch schwermetallhaltige Aufschüttungen aus den Rückständen der Metallhütte geprägt. Eine Analyse der einzelnen Gefährdungspfade hat ergeben, dass großflächige Versiegelung durch Verkehrswege und Gebäude als Sicherungsmaßnahme festgeschrieben werden. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort weitere schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise
und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten von den unbelasteten Materialien zu trennen und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen.
Im Plangebiet befindet sich der ehemalige römische Wasserkanal (EU-117). Das eingetragene Bodendenkmal quert das Plangebiet vorwiegend im südlichen Teil. Der Boden erfüllt
damit eine wichtige kulturgeschichtliche Archivfunktion.
4.2
Wasser
Es befinden sich keine Oberflächengewässer im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Das Plangebiet zählt zum Teileinzugsgebiet Erft und liegt dort innerhalb der Gewässereinzugsgebiete DE_NRW_2822_8176 (südwestlicher Teil) und DE_NRW_27448_10570
(mehrheitlich). Es entwässert hauptsächlich in den nordöstlich gelegenen Bleibach
(DE_NRW_27448_10570). Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebiete sind nicht ausgewiesen (ELWAS 2015).
Das Plangebiet ist Teil des Grundwasserkörpers „Mechernicher Trias-Senke“. Dieser Teilt
sich im Plangebiet in zwei Grundwasserkörper auf: 274_13, im Osten und 282_14 im Westen entlang der L206. Es handelt sich um sehr ergiebige Poren/Kluft-Grundwasserleiter mit
einer mäßigen bis hohen Durchlässigkeit. Die Untersuchungen der Wasserrahmenrichtlinie
11
von 2007 bis 2012 zeigen für beide Grundwasserkörper im Plangebiet einen schlechten
chemischen Zustand aufgrund erhöhter Nitratwerte. Der mengenmäßige Zustand des
Grundwassers wird für beide Bereiche als gut eingeschätzt (ELWAS 2015).
Die Funktion der Grundwasserneubildung bemisst sich i. W. nach der Durchlässigkeit des
Grundwasserkörpers und dem durch die pedologischen Gegebenheiten verursachten oberflächlichen Abfluss. Beide Eigenschaftskomplexe lassen auf einen hohen Beitrag des Plangebietes zur Grundwasserneubildung schließen.
Als Maßstab für die Erfüllung der Funktion Trinkwasserversorgung kann angehalten werden, ob für das Plangebiet Fachplanungen zu wasserwirtschaftlichen Belangen vorliegen.
Obwohl keine wasserwirtschaftlichen Festsetzungen bestehen ist die Bedeutung der GWK
im Plangebiet aufgrund ihrer hohen Ergiebigkeit als wertvoll einzustufen. Durch die Nitratbelastung des Grundwassers ist der Wert jedoch momentan eingeschränkt.
Das Plangebiet stellt mit seinen größtenteils unversiegelten Ackerflächen einen Retentionsraum für Niederschlagswasser bereit. Durch diese Funktion existiert ein Wirkungsgefüge
zum nahgelegenen Bleibach, dessen Abflussmenge unter anderem durch die Bedingungen
im Plangebiet bestimmt wird.
4.3
Klima und Luft
Für den Bezugszeitraum 1981 bis 2010 weist das Plangebiet eine Jahresdurchschnittstemperatur von 8 bis 9 °C und eine durchschnittliche jährliche Niederschlagssumme von 800
bis 900 mm auf. Daraus ergibt sich eine Vegetationsperiode von 201 bis 205 Tagen pro
Jahr (LANUV 2015b).
Die im Plangebiet vorhanden Äcker stellen Kaltluftproduktionsflächen dar. Die entstehende
Kaltluft versorgt jedoch keine siedlungsklimatisch belasteten Gebiete, weshalb von einer
geringen Bedeutung der Kaltluftproduktionsflächen auszugehen ist. Gleiches gilt für die
Frischluftproduktion. Die Funktion der Schadstofffilterung wird im Plangebiet nur in geringem Maße bereitgestellt, da die Flächen intensiv landwirtschaftlich genutzt werden.
4.4
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Biotopkataster und Biotopverbund
Im Geltungsbereich der Bauleitplanung liegen keine Flächen des Biotopkatasters oder des
Biotopverbundes. Nordöstlich des Plangebietes liegt das Biotop „Kalkmagerrasen am
Bahndamm bei Scheven“ (BK-5504-030), welches nur noch auf kleinen Restflächen die ty12
pische Artenkombination aufweist und zunehmend durch Verbuschung und Eutrophierung
bedroht ist. Ebenfalls nordöstlich gelegen ist die Biotopverbundfläche „Gehölzreiche landwirtschaftliche Flächen zwischen Dottel und Lückerath“, die durch zahlreiche Strukturen
wichtige vernetzende Funktionen zwischen naturschutzwürdigen Teilflächen übernimmt
(LANUV 2015a).
Biotope
Das Plangebiet wird überwiegend von intensiv genutzten Ackerflächen geprägt. Mit Ausnahme einzelner ubiquitärer Ackerunkräuter sind diese Bereiche floristisch stark degeneriert. In Teilbereichen sind Saumstrukturen zwischen den Feldwirtschaftswegen und diesen
Ackerflächen ausgebildet, deren Arteninventar sich aus Wiesen-, Tritt- und Ackerunkrautgesellschaften rekrutiert.
Entlang der L206 finden sich Heckenstrukturen aus lebensraumtypischen Arten, die durchsetzt sind mit Saumstrukturen aus nitrophilen Hochgräsern und Stauden.
Einige Teile der Feldwirtschaftswege, insbesondere im Südwesten des Plangebietes, sind
nur selten genutzt und haben eher den Charakter von Böschungsgrün.
Der Bereich des Heidehofes ist ein Komplex aus unterschiedlichen Strukturen. Neben Zierrabatten und Vielschnittrasen finden sich Sträucher, Hecken und Einzelbäume unterschiedlichen Alters, aber auch sich spontan begrünende Lagerflächen.
Die Biotope im Plangebiet sind weit verbreitet und in ihrem Bestand ungefährdet. In Verbindung mit ihrer floristischen Ausprägung und der Vorbelastungen aus Verkehr und Landwirtschaft sind sie daher insgesamt nur von geringer bis mittlerer Bedeutung.
Neben den für die landwirtschaftliche Nutzung typischen resultieren aus den umgebenden
Nutzungen weitere anthropogene Vorbelastungen für Flora, Fauna oder biologischer Vielfalt. Dazu zählen der Verkehr und die angrenzende gewerbliche Nutzung.
Die Biotope im Plangebiet sind weit verbreitet und in ihrem Bestand ungefährdet (VERBÜCHELN ET AL. 1999). In Verbindung mit ihrer floristischen Ausprägung und den Vorbelastungen aus Verkehr und Landwirtschaft sind sie daher insgesamt nur von geringer bis mittlerer Bedeutung.
13
Tab. 2: Biotoptypen im Geltungsbereich.
Biotoptyp
Code
Biotopwert
Flächenanteile
[%]
Straßenbegleitgrün, Säume i.w.S.
VA,mr4
2
2
Acker
HA0,aci
2
87
Sträucher
BB0100
6
<1
Garten (inkl. Gehölzen, Hecken, Rasen)
HJ,ka6
4
3
Wiese (Intensivgrünland)
EA3,xd2
3
<1
Lagerfläche (nitrophile Ruderalflur)
HW,neo6
3
1
Vergraster Feldwirtschaftsweg
VB7,stb3
3
2
Teilversiegelte Fläche
VF1
1
2
Versiegelte Fläche (Straßen, Gebäude)
VF0
0
4
Artenschutz
Im Zuge der laufenden Neuaufstellung des FNP wurden die artenschutzrechtlichen Belange
bereits für das Plangebiet geprüft (FEHR 2014). Dabei wurden potentielle Konflikte mit planungsrelevanten Arten der offenen Feldflur festgellt, die im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung einer vertiefendenden Prüfung unterworfen werden müssen.
In der für das vorliegende Planvorhaben durchgeführten artenschutzrechtlichen Prüfung
Stufe II wurden 35 Vogelarten kartiert. Von den planungsrelevanten Vogelarten kommt nur
die Feldlerche als Brutvogel im Plangebiet vor. In unmittelbarer Nähe zum Plangebiet brütet
allerdings die Turteltaube. Aufgrund der Strukturen in und um das Plangebiet können Mäusebussard, Sperber, Schleiereule und Waldohreule als potentielle Brutvögel nicht ausgeschlossen werden. Die Rauchschwalbe und der Turmfalke kommen im Plangebiet lediglich
als Nahrungsgäste vor. Des Weiteren finden sich potentielle Nahrungshabitate für verschiedene Fledermausarten sowie Strukturen, die für die Haselmaus potentiell geeignet
sind (Details in FEHR 2014).
Zusammenfassend kommt die Artenschutzprüfung zu folgendem Ergebnis: Die geplante
Bebauung wird, unter Berücksichtigung der genannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen, nicht zu einer Erfüllung der Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG führen
(FEHR 2014). Der Planung und deren Umsetzung stehen folglich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im Wege.
14
4.5
Orts- und Landschaftsbild
Das Plangebiet ist im Wesentlichen durch intensiv genutzte Ackerflächen und den damit
assoziierten Strukturen geprägt. Im Süden befindet sich ein keilförmiger, bewaldeter Bereich. Unmittelbar an das Plangebiet angrenzend verläuft die relativ stark frequentierte
L206. Das Umfeld wird hauptsächlich von ausgedehnten Gewerbeflächen im Süden und
Westen und intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen im Norden und Nordosten geprägt.
Im unmittelbaren Sichtfeld liegen zudem mehrere Windenergieanlagen in nordwestlicher
Richtung. Weitere strukturierende Landschaftselemente sind die Gehölze im Bereich der
Gleisanlagen und des Bleibaches im Norden sowie die Bäume entlang des Feldweges im
Osten.
Die intensiv genutzten Ackerflächen bieten nur wenig landschaftsästhetische Reize. Aufgrund der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung, fehlender Parkmöglichkeiten und fehlender offizieller Wanderwege ist auch die Bedeutung für die Erholungsnutzung nur marginal.
4.6
Kultur- und Sachgüter
Im Geltungsbereich liegen unterschiedliche Sach- und Kulturgüter: Im Nordosten des Geltungsbereiches verlaufen die beiden Ferngasleitungen Nr. 50 und Nr. 450 der Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH. Die Leitungen verlaufen in einem Abstand von 5 m parallel
zueinander im Doppelleitungssystem.
Der Geltungsbereich wird durch die Bahnstrecke Köln-Trier, die von Westen nach Osten im
„Kaller Tunnel“ verläuft, gequert.
Im Südwesten entlang der L206 verläuft die Wassertransportleitung „Gemünd – Hirnberg“
(GGG 400) des Wasserverbandes Oleftal. Parallel zum Bahntunnel der Strecke Köln-Trier
verläuft außerdem eine Spülleitung des Wasserverbandes Oleftal.
Im Plangebiet befindet sich ein eingetragenes Bodendenkmal. Die ehemalige römische
Wasserleitung (EU-117) quert den Geltungsbereich im südlichen Teil von Osten nach Westen. Der Verlauf des Bodendenkmals ist in den Planzeichnungen zum Bebauungsplan eingetragen (vgl. PE 2015c). Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Befunde oder
Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226, 716), geändert durch Art. 1
des Gesetzes vom 16.07.2013 (GV. NRW. S. 430, 488), in der zurzeit geltenden Fassung,
15
der Gemeinde Kall als untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen wird auch
auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von
Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/ Bauherr,
Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu Erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.
16
5
Konfliktanalyse
In diesem Kapitel werden die bau-, anlage- und betriebsbedingten nachteiligen Umweltauswirkungen hinsichtlich der naturschutzfachlich relevanten Beeinträchtigungen analysiert.
Es werden sowohl die erheblichen als auch die unerheblichen Beeinträchtigungen dargestellt. Für jeden Konflikt geprüft, ob trotz dieser Maßnahmen eine erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Umwelt verbleibt.
5.1
Konfliktpotential: Boden
Konflikt B 1: Flächenversiegelung (anlagebedingt)
Durch die Anlage von Gebäuden, Hallen, Stell- und Lagerflächen wird bisher unversiegelter
Boden überbaut. Freiflächen gehen ebenfalls durch die Anlage der inneren Erschließungsstraße und Wirtschaftswege verloren. Diese Neuversiegelung von Freiflächen führt zu einem irreversiblen Verlust von Bodenfunktionen. Trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt eine erhebliche nachhaltige Beeinträchtigung der Bodenfunktionen,
die durch Kompensationsmaßnahmen Rechnung ausgeglichen werden muss.
Konflikt B 2: Entstehung von Aushub- und Abtragungsmaterial (baubedingt)
Im Rahmen der Baumaßnahmen entstehen Aushub- und Abtragungsmaterial. Aufgrund der
potenziellen Bleibelastung können diese bei einer möglicherweise stattfindenden Erosion
die umliegenden Böden beeinträchtigen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind jedoch keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu
erwarten.
Konflikt B 3: Schadstoffeintrag bzw. –akkumulation (bau-/ betriebsbedingt)
Durch die Realisierung des Bauvorhabens entstehen Belastungen des Bodens durch baubedingte Schadstoffemissionen (Aktivierung von Bestandteilen unbekannter Materialien,
Arbeitsmaschinen, Verkehr, umweltgefährdende Stoffe). Durch die Ausweisung als Gewerbegebiet werden durch das damit verbundene erhöhte Verkehrsaufkommen (An- und Zulieferer, Berufspendler, Kunden), insbesondere durch den Schwerlastverkehr, zusätzliche
Immissionen in benachbarten Bereichen entstehen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und
Minimierungsmaßnahmen werden keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen
verbleiben.
17
Konflikt B 4: Bodenverdichtung und Veränderung der Bodenstruktur (baubedingt)
Durch die Realisierung des Bauvorhabens kommt es in den Abgrabungs- und unversiegelten Aufschüttungsbereichen durch Umlagerung und notwendige Verdichtungen zu einer
Störung der Bodenfunktion. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen verbleiben.
5.2
Konfliktpotential: Wasser
Konflikt W 1: Möglicher Schadstoffeintrag in das Grund- und Oberflächenwasser
(baubedingt)
Während der Bauphase kann es durch Schadstoffe, die über den Luft- und Bodenpfad eingetragen werden können, zu Einträgen in das Oberflächen- und/oder Grundwasser kommen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Konflikt W 2: Verringerung von Retentionsflächen durch Flächenversiegelung (anlagenbedingt)
Durch die Realisierung des Bauvorhabes kommt es zu einer Versiegelung von bislang unbefestigten Flächen und einer Verringerung der Flächen, die der Rückhaltung von Niederschlagswasser und der Grundwasserneubildung dienen. Trotz Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt eine nachhaltige Beeinträchtigung der Grundwasserneubildungs- und Retentionsfunktion durch Neuversiegelung. Es werden jedoch keine erheblichen Auswirkungen erwartet.
5.3
Konfliktpotential: Klima
Konflikt K 1: Inanspruchnahme von Kalt- und Frischluftproduktionsflächen (anlagebedingt)
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zum Verlust von Kalt- und Frischluftproduktionsflächen. Auch bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt
eine nachhaltige Beeinträchtigung, die jedoch als unerheblich einzustufen und nur von
kleinklimatischer Relevanz ist.
Konflikt K2: Minderung des Kalt- und Frischluftabflusses (anlagebedingt)
Mit der Umsetzung des Bebauungsplans wird das vorherrschende Mikroklima im Plangebiet verändert. Durch die entstehende Bebauung wird der Kalt- und Frischluftabfluss beein18
trächtigt. Unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen und aufgrund des gut
durchlüfteten Umlandes wird die Beeinträchtigung nicht erheblich sein.
Konflikt K 3: Belastung der Luft mit Schadstoffen (bau- und betriebsbedingt)
Durch Baumaßnahmen (Baumaschinen, LKWs etc.) kommt es zu einer temporären Belastung der Luft mit Abgasen. Durch die Errichtung von Gewerbebetrieben und den späteren
Betrieb kann es ebenfalls zu einer erhöhten Konzentration von Luftschadstoffen kommen.
Auch ein höheres Verkehrsaufkommen (z.B. Pendler, Kunden, An- und Zulieferung) kann
sich negativ auf die Luft auswirken. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wird jedoch keine erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung erwartet.
5.4
Konfliktpotential: Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Konflikt T 1: Verlust von Vegetationsflächen (anlagebedingt)
Durch die Realisierung des Bauvorhabens werden bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen versiegelt. Dadurch gehen freie Vegetationsflächen und Lebensräume dauerhaft verloren und lokale Funktionen des Biotopverbunds werden unterbrochen. Dieser Eingriff kann
nicht vermieden oder vermindert werden. Ein nachhaltiger und erheblicher Eingriff in Natur
und Umwelt ist unvermeidlich und muss durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen
werden.
Konflikt T 2: Verschmutzung/Schadstoffbelastung und Eutrophierung von Biotopen
(bau-/betriebsbedingt)
Durch die Realisierung des Bauvorhabens kann es in der Bau- und Betriebsphase durch
den Eintrag von Stoffen zu einer Anreicherung der Umwelt mit Schadstoffen etc. kommen,
was sich auf die Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt direkt auswirken kann. In Anbetracht der relativ geringen Empfindlichkeit der benachbarten Bereiche und der Vorbelastungen aus der intensiven Landwirtschaft sind bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Konflikt T 3: Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (bau-, betriebs- und anlagebedingt)
Die durch das Planvorhaben ermöglichten Baumaßnahmen können zur Auslösung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG führen. Im Falle der Feldlerche besteht das
Risiko der Verletzung oder gar Tötung einzelner Individuen. Eine erhebliche Störung benachbarter Brutpaare ist nicht zu erwarten, da die Brutpaare im Plangebiet trotz der stark
19
befahrenen Landstraße und der nahegelegenen Gewerbeflächen erfolgreich brüten. Allerdings werden Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten durch das Planvorhaben zerstört.
Daher sind neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen funktionserhaltende Maßnahmen notwendig. Aufgrund des ungünstigen Erhaltungszustandes der Turteltaube, können bei dieser Art Störungen (Lärm, Licht, Bauaktivitäten allgemein) bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population führen. Durch geeignete Vermeidungs- bzw.
Minimierungsmaßnahmen kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen für diese Art allerdings verhindert werden.
Da durch das Planvorhaben die Habitate im Bereich des Heidehofes nicht beeinträchtigt
werden, besteht kein weiterer Handlungsbedarf im Sinne einer Abwendung von Verbotstatbeständen für weitere planungsrelevante Vogel- bzw. Säugetierarten. Dies gilt analog für
die unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Strukturen.
5.5
Konfliktpotential: Orts- und Landschaftsbild / Erholung
Konflikt L 1: Verlärmung angrenzender Bereiche (baubedingt)
Während der Bauphase wird es zur Verlärmung angrenzender Bereiche durch die Arbeiten
vor Ort sowie den Baustellenverkehr kommen. Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen erwartet.
Konflikt L 2: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (bau-, anlage- und betriebsbedingt)
Während der Bauphase wird das Landschaftsbild durch die Bautätigkeit beeinträchtigt,
wodurch jedoch keine erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen entstehen. Durch
die leichte Hanglage können die zukünftigen Anlagen prinzipiell von Norden her eingesehen werden. Da bereits landschaftsästhetische Vorbelastungen (z. B. Papstar) existieren
und der Geltungsbereich von geringer Relevanz für die örtliche und überregionale Erholung
ist, können die geplanten Maßnahmen zur grünordnerischen Gestaltung als geeignet betrachtet werden, um potentielle erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen.
20
5.6
Konfliktpotential Kultur- und Sachgüter
Konflikt KS 1: Beeinträchtigung der Bahnstrecke (bau- und anlagebedingt)
Gemäß der Begründung zum Bebauungsplan bestehen bezüglich einer Überbauung des
„Kaller Tunnels“ und der darin befindlichen Bahnstrecke keine Bedenken, da die vorhandene Überdeckung vollkommen ausreichend ist (PE 2015a).
Konflikt KS 2: Beeinträchtigung der Ferngas- und Wasserleitungen (bau- und anlagebedingt)
Durch die Umsetzung der Planung besteht die Gefahr, dass die Ferngasleitungen und
Wasserleitungen beeinträchtigt werden. Um nachteilige Auswirkungen der Baumaßnahmen
auf die Kultur- und Sachgüter zu vermeiden werden verschiedene Schutzabstände zu den
Leitungen festgelegt.
Unter Einhaltung dieser Schutzabstände werden keine erheblichen Beeinträchtigungen erwartet.
Konflikt KS 3: Beeinträchtigung des Bodendenkmals (bau- und anlagebedingt)
Durch Baumaßnahmen und die Errichtung von Anlagen kann das eingetragene Bodendenkmal, die ehemalige Römische Wasserleitung, beeinträchtigt werden. Um erhebliche
Auswirkungen zu vermeiden, wird ein Schutzabstand festgesetzt und die Planung an den
Verlauf des Bodendenkmals angepasst.
Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden keine
erheblichen Beeinträchtigungen des Bodendenkmals erwartet.
21
6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen
Nach § 1a Abs. 3 BauGB müssen Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB bezeichneten Bestandteilen dargelegt werden. Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Als Ausgeglichen gilt eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind. Als Ersetzt gilt
eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts im betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Nicht unbedingt
erforderliche Beeinträchtigungen sind durch die planerische Konzeption zu unterlassen
bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen soweit möglich innerhalb des Gebietes bzw. außerhalb des Gebietes durch geeignete Maßnahmen, auszugleichen.
6.1
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind auch die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans umzusetzenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden im Folgenden beschrieben.
Grundsätzlich ist die bauausführende Firma über die Bedeutung empfindlicher Schutzgüter
bzw. die möglichen Konflikte sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu informieren.
V1
Die Bauzeit ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
V2
Die Baufeldfreimachung ist während der Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September)
nicht gestattet.
V3
Ökologisch begründete Bauzeiten und die Durchführung von Schutzmaßnahmen
nach DIN 18920 sind einzuhalten.
22
V4
Verhaltensregeln während des Baubetriebes (ordnungsgemäße Inspektion der
Fahrzeuge, kontrollierter Umgang mit gefährlichen Stoffen; Verwendung biologisch
schnell abbaubarer Hydraulikflüssigkeiten, Mitführen von Havarie Sets für Ölunfälle)
sind einzuhalten.
V5
Bei Baumaßnahmen im Umfeld von Gehölzbeständen sind die Gehölze gemäß der
DIN 18920 (oder analog RAS-LP4) in ihrem Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu
schützen.
V6
Sollten Wurzeln, Äste oder der Stamm dennoch geschädigt werden, sind diese
fachgerecht nachzuschneiden und die entstandenen Wunden ordnungsgemäß zu
versorgen.
V7
Nach Möglichkeit sollten wasserdurchlässige Beläge (breitfugiges / wasserdurchlässiges Pflaster, Schotterrasen, wassergebundene Decken usw.) verwendet werden.
V8
Der Oberboden ist entsprechend § 202 BauGB und DIN 18915 von allen bau- und
Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung zu lagern. Für die Lagerung müssen wertvolle Flächen in der Umgebung der
Baumaßnahme ausgenommen werden. Die Lagerung ist auf bereits gestörten Flächen anzustreben. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Schutz vor Bodenerosion sind Oberbodenmieten spätestens nach sechs Wochen mit geeignetem
Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen. Wahlweise sind die Bodenmieten abzudecken.
V9
Während der Bauphase haben die Deponierung und der Einbau des anfallenden
Aushubmaterials in möglichst geringer Entfernung stattzufinden.
V10
Bei den Baumaßnahmen festgestellte schädliche Bodenveränderungen (z.B. aus
der Altablagerung der „Metallhütte Kall“) sind der Unteren Bodenschutzbehörde des
Kreises Euskirchen zu melden. Liegen Hinweise über Schadstoffbelastungen vor, ist
das belastete Bodenmaterial vom unbelasteten zu trennen, in Abstimmung mit der
Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und fachgerecht zu entsorgen.
V11
Bei Abtragung des Geländes anfallendes, nicht verwertbares Material ist den hierfür
zugelassenen Entsorgungsanlagen zuzuführen.
V12
Unvermeidbare Belastungen des Bodens, wie Verdichtung oder Vermischung mit
Fremdstoffen, sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen wird.
V13
Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Befunde oder Zeugnisse tierischen
und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß DSchG NW, der
23
Gemeinde Kall als untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Rheinisches Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen
wird auch auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei
Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten
(Eigentümer/ Bauherr, Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und
die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu Erhalten. Die Weisung des
Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
V14
Eine landschaftliche Einbindung/Randeingrünung und Durchgrünung des Gewerbegebietes unter Verwendung natur- und kulturraumtypischer Pflanzenarten ist vorzusehen.
V15
Zum Schutz der Ferngasleitungen wird ein Schutzstreifen von insgesamt 15 m Breite um die Leitungen festgesetzt. Dieser muss jederzeit zugänglich und begehbar
sein. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen keine Bodeneingriffe stattfinden.
V16
Zum Schutz Wasserleitungen wird ein Schutzstreifen von 5 m Breite entlang der Leitungen festgesetzt. Innerhalb dieser Bereiche dürfen keine Bodeneingriffe stattfinden. Die Schutzstreifen sind von jeglicher Bebauung, Ablagerung etc. freizuhalten
und müssen jederzeit zugänglich und begehbar sein.
V17
Zum Schutz des Bodendenkmals wird ein Schutzstreifen von 10 m Breite festgesetzt. Innerhalb dieses Schutzstreifens ist das Entfernen des Kanals sowie des umgebenden Bodens untersagt. Im betreffenden Bereich dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Lediglich für die Erschließungsstraße darf das Bodendenkmal
nach erfolgter Dokumentation und denkmalrechtlicher Erlaubnis entfernt werden.
Die Hausanschlüsse für Baugrundstücke, bei denen das Bodendenkmal betroffen
wäre, sind unter dem Wasserkanal mittels unterirdischem Vortrieb zu verlegen. Das
Bodendenkmal darf bei diesen Eingriffen nicht beschädigt oder entfernt werden.
6.2
Maßnahmen zur Vermeidung von Emissionen (inkl. Nutzung regenerativer
Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie), sachgerechter
Umgang mit Abfällen und Abwasser
Die abwassertechnische Entsorgung erfolgt im Trennsystem. Das Abwasser wird ebenfalls
über einen Anschluss an die Kanalisation der Gewerbegebiete „Kall I“ und „Kall II“ erfolgen
und somit der Kläranlage Kall zugeführt. Bezüglich des erhöhten Fremdwasserzuflusses
dieser Kläranlage wird die Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung zur schrittweisen Untersuchung und Sanierung des Kanalnetzes nachkommen.
24
Gemäß § 51 a Landeswassergesetz ist für Grundstücke, die nach dem 01.01.1996 erstmal
bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, das Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt und ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies
ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit möglich ist. Dabei besteht eine
Gleichwertigkeit von Versickerung, Verrieselung oder ortsnaher Einleitung.
Das Niederschlagswasser des Plangebietes wird mittels Trennkanalisation einem noch zu
errichtenden Regenklärbecken und Regenrückhaltebecken zugeführt.
V18
Bei den Baumaßnahmen anfallende Abfälle und Abwässer sind im Rahmen der regulären Entsorgungswege sachgerecht zu behandeln. Die anfallenden Schmutzwässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuleiten.
6.3
Maßnahmen zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden
gemäß § 1a (2) BauGB
Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. der Baumaßnahmen wird es
zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Aspektes Boden hinsichtlich Versiegelung, Verdichtung, Umlagerung und Stoffbelastung kommen. Ein möglichst schonender und sparsamer Umgang mit Grund und Boden ist gem. § 1a, Abs. 2 BauGB in allen bauleitplanerischen Verfahren anzustreben, insbesondere bei gegebener hoher Bodengüte. Allerdings ist
die grundsätzliche Abwägungsentscheidung an dieser Stelle bereits in den Vorverfahren
zugunsten der Ausweisung von Bauflächen erfolgt und in der Abwägung aller Belange
überwiegt das Ziel der Schaffung weiterer Ansiedlungsmöglichkeiten und Arbeitsplätze.
V19
Die neu versiegelte Fläche ist so gering wie möglich zu dimensionieren (z.B. durch
angemessene Grundflächenzahl).
6.4
Maßnahmen zum Klimaschutz gemäß § 1a (5) BauGB
Bauleitpläne sollen im Rahmen des Klimaschutzes Maßnahmen beschreiben, die einerseits
dazu im Stande sind, dem Klimawandel entgegenzuwirken und andererseits eine Adaption
an die Folgen der klimatischen Veränderungen zu ermöglichen.
V20
Die rechtlichen Vorgaben zum Zwecke der sparsamen und effizienten Nutzung von
Energie sowie der Nutzung erneuerbarer Energien sind zu beachten. Die Anlage
von Photovoltaik- und oder Solaranlagen ist anzustreben. Öffentliche Förderprogramme diesbezüglich sollten möglichst in Anspruch genommen werden.
25
7
Kompensationsmaßnahmen
Die Unvermeidbarkeit von Konflikten macht die Festsetzung von landschaftspflegerischen
Maßnahmen im und außerhalb des Plangebietes notwendig, damit der Eingriff in Natur und
Umwelt ausgeglichen wird.
Die Schutzgüter Boden und Vegetation werden erheblich und nachhaltig beeinträchtigt, da
Vegetationsflächen und Gehölze verloren gehen (Konflikt T 1 und T 2) und freie Flächen
versiegelt werden (Konflikt B 1). Darüber hinaus werden durch das Planvorhaben Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche (Konflikt T4) zerstört, was vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes erforderlich macht.
7.1
Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet
Bei den nachfolgenden Kompensationsmaßnahmen sind die Pflanzarbeiten für Gehölze
grundsätzlich gemäß DIN 18916 „Pflanzen und Pflanzarbeiten“ durchzuführen.
Eine Anpflanzung von Gehölzen im Bereich von im Bebauungsplan gekennzeichneten
Schutzzonen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Maßnahme K1: Anpflanzung von Straßenbäumen (Textl. Festsetzung 7.2.1)
Im Plangebiet sind entsprechend der Planzeichnung standorttypische Laubbäume als Straßenbäume zu pflanzen (zum aktuellen Planungsstand insgesamt 55 Einzelbäume). Die
Pflanzungen dienen zum einen der Kompensation von beanspruchten Gehölzen und Biotopen, zum anderen der Strukturierung der Verkehrsflächen. Geeignete Arten können der untenstehenden Artenliste entnommen werden.
Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität eingehalten werden:
Hochstamm, 3-mal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Stammhöhe, Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware.
Zur Sicherung der Straßenbäume während der Anwachsphase ist zur Stabilisierung der
Pflanzen eine Baumverankerung (3-Bockgerüst) fachgerecht anzubringen.
Die Baumscheiben für die Anpflanzung der Straßenbäume sollten eine Mindestgröße von
8 m² aufweisen und nach der Pflanzung mit Bodendeckern begrünt werden. Dafür eignen
sich zum Beispiel Hedera helix oder Vinca minor.
Die gepflanzten Straßenbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen
stetig zu ersetzen.
26
Als Zielbiotop werden lebensraumtypische Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz (BF390, ta2 oder ta1) angestrebt, die einen Biotopwert von 7 aufweisen. Für die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird ein Kronentraufbereich von 50 m² pro Baum angenommen (in Anlehnung an KREIS EUSKIRCHEN o.J.).
Die Durchführung der Maßnahme K1 hat innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der
jeweiligen grundstückbezogenen Baumaßnahme zu erfolgen; spätestens allerdings in der
ersten Pflanzperiode, die der Fertigstellung folgt.
Artenliste K1 (beispielhafte Auswahl):
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Maßnahme K2: Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche entlang L 206 (Textl. Festsetzung 7.2.2)
Auf der im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche gekennzeichneten Fläche entlang der
L 206 ist auf 1,5 m Breite, aber mit mind. 3 m Abstand zur Landesstraße, eine Intensivschnitthecke entlang der Geltungsbereichsgrenze zu entwickeln. Die Pflanzungen kompensieren einerseits den Verlust von Vegetationsflächen, andererseits tragen sie zur Gliederung und Einfriedung des Baugebietes bei.
Es sind 3-4 Individuen einer Art pro lfd. Meter in zwei Reihen (Abstand zwischen den Reihen 50 cm) anzupflanzen, wobei Schutzstreifen und Schutzzonen sowie die kreuzenden
Verkehrsflächen von der Bepflanzung ausgenommen sind.
Bei den Pflanzungen von Gehölzen muss folgende Mindestqualität eingehalten werden:
Verpflanzte Sträucher, min. 3 Triebe und 60 bis 100 cm Höhe, Bündel- oder Containerware.
Auf der Grünfläche ist flächendeckend eine kräuter- und wildblumenreiche Landschaftsrasensaatmischung für trockene bis frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Bei der Pflege
des Landschaftsrasens sind folgende Vorschriften in der Bewirtschaftung zu beachten:
27
Ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts,
erste Mahd nicht vor dem 15. Juli des Jahres,
kein Einsatz von Wirtschafts- oder Mineraldünger und
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
Als Zielbiotop werden extensiv genutzte Rasenflächen (HM, mc2) mit einem Biotopwert von
4 sowie eine intensiv geschnittene Hecke (BD0100, kd4) mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 % angestrebt, die einen Biotopwert von 4 aufweisen wird. Die Durchführung der
Maßnahme K2 hat innerhalb eines Jahres nach Anlage der Baustraße zu erfolgen; spätestens in der ersten Pflanzperiode, die der Anlage der Baustraße folgt.
Artenliste K2 (beispielhafte Auswahl):
Carpinus betulus
Hainbuche
Ligustrum lodense
Zwergliguster
Rosa canina
Hunds-Rose
K3: Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche innerhalb des Plangebietes (Textl. Festsetzung 7.2.3)
Auf der zur Anpflanzung einer Hecke ausgewiesenen privaten und öffentlichen Grünfläche
sind gemäß den folgenden Vorgaben, Heckenpflanzen aus der untenstehenden Artenliste
anzupflanzen. Die Heckenpflanzung kompensiert zum einen den Verlust von Gehölzen und
Vegetationsflächen, zum anderen wird das entstehende Gewerbegebiet optisch von der
freien Landschaft abgegrenzt.
Auf einem 5 m breiten Streifen entlang der Plangebietsgrenze ist innerhalb der Grünflächen
eine 3-reihige Hecke zu entwickeln. Dazu sind Sträucher der untenstehenden Artenliste in 3
Reihen anzupflanzen, wobei Sträucher der gleichen Art in Gruppen über alle Reihen zu 4-8
Individuen zusammengefasst werden. Der Abstand zwischen den Sträuchern hat 1 m, der
zwischen den Reihen 1,5 m zu betragen. Es sind mindestens 5 unterschiedliche Arten zu
verwenden, wobei Gruppen gleicher Arten nicht unmittelbar nebeneinander gepflanzt werden dürfen. Bei den verwendeten Pflanzen ist folgende Mindestqualität einzuhalten:
Verpflanzte Sträucher, min. 3 Triebe und 60 bis 100 cm Höhe, Bund- oder Containerware.
Auf dem innenliegenden Bereich der Grünflächen, die von der Anpflanzung der Hecken betroffen sind, ist eine kräuter- und wildblumenreiche Landschaftsrasensaatmischung für tro-
28
ckene bis frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Bei der Pflege des Landschaftsrasens
sind folgende Vorschriften in der Bewirtschaftung zu beachten:
Ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts,
erste Mahd nicht vor dem 15. Juli des Jahres,
kein Einsatz von Wirtschafts- oder Mineraldünger und
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
In einem Abstand zur Hecke von max. 1,5 m sind Laubbäume, gemäß dem Maßnahmenplan, aus der untenstehenden Artenliste anzupflanzen. Zwischen den Pflanzungen ist ein
Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität
eingehalten werden:
Hochstamm, dreimal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Höhe,
Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware.
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutzstreifen und Schutzzonen sind von der Anpflanzung mit Gehölzen freizuhalten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu
pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
Als Zielbiotop wird eine mehrreihige Hecke ohne regelmäßigen Formschnitt (BD0100, kb1)
mit einem Biotopwert von 6 angenommen.
Die Durchführung der Maßnahme K3 hat im Bereich der öffentlichen Grünflächen innerhalb
eines Jahres nach Anlage der Baustraße zu erfolgen; spätestens in der ersten Pflanzperiode, die der Anlage der Baustraße folgt. Für die privaten Grünflächen gilt, dass die darauf
durchzuführenden Maßnahmen spätestens ein Jahr nach der grundstücksbezogenen Baumaßnahme umgesetzt worden sein müssen.
Artenliste K3 (beispielhafte Auswahl geeigneter Sträucher):
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Malus sylvestris
Holzapfel
Prunus spinosa
Schlehe
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Rosa canina
Hundsrose
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
29
Salix caprea
Sal-Weide
Artenliste K3 (beispielhafte Auswahl geeigneter Laubbäume):
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Prunus avium
Vogel-Kirsche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata
Winterlinde
K4: Bepflanzung der öffentlichen Grünfläche als Puffer für die Turteltaube (Textl.
Festsetzung 7.2.4)
Im Südosten des Plangebietes sind auf der öffentlichen Grünfläche, die als Schutzzone für
die Turteltaube ausgewiesen ist, standortgerechte und heimische Gehölze anzupflanzen.
Die Kompensationsmaßnahme dient einerseits dem Verlust von Vegetationsflächen, andererseits wird auf diese Weise ein Brutvorkommen der Turteltaube, welches sich weiter südlich befindet, vor Beeinträchtigungen durch das Gewerbegebiet geschützt (FEHR 2016).
Folgende Baumarten sind für die Kompensationsmaßnahme geeignet:
Fagus sylvatica (Rotbuche) (Fs)
Quercus petraea (Traubeneiche) (Qp)
Prunus avium (Vogelkirsche) (Pv)
Dabei sollte folgender Pflanzverband beachtet werden (beispielhafte Darstellung):
Fs Fs Fs Fs Qp Fs Fs Fs Pv Fs Fs Fs Qp
Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität für Bäume eingehalten werden:
Hochstamm, dreimal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Höhe,
Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware.
Es sind insgesamt mindestens 10 Einzelbäume mit einem Mindestabstand von 6 m an der
östlichen und südlichen Grenze des Puffers für die Turteltaube zu pflanzen. Dabei darf ein
30
Abstand von 8 m zur Geltungsbereichsgrenze sowie der Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung nicht überschritten werden. Die Baumpflanzungen sollten in einer aufgelockerten Reihe vorgenommen werden.
Auf der übrigen Fläche des Puffers sind standortgerechte, heimische Sträucher als Initialpflanzung anzupflanzen, wobei folgende Mindestqualität für Sträucher eingehalten werden
muss:
Verpflanzte Sträucher, mindestens fünf Triebe, 40 bis 60 cm Mindesthöhe, Bündeloder Containerware
Das Ziel dieser Strauchpflanzung ist die Schaffung eines artenreichen und eng verzahnten
Gebüsches. Dazu sind 5 Gruppen mit mindestens 3 Individuen je Art in einem Abstand von
5 m anzupflanzen. Insgesamt sind mindestens 30 Individuen auf der Fläche anzupflanzen
und mindestens 3 verschiedene Arten zu verwenden. Es ist eine fachgerechte Pflege zu
gewährleisten, die einen etappenweisen Rückschnitt der Sträucher (etwa alle 15 Jahre)
vorsieht. Auf diese Weise wird die Gebüschvegetation verjüngt.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
Als Zielbiotop werden lebensraumtypische Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz (BF390, ta2 oder ta1) angestrebt, die einen Biotopwert von 7 aufweisen. Für die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird ein Kronentraufbereich von 50 m² pro Baum angenommen (in Anlehnung an KREIS EUSKIRCHEN o.J.). Der übrige Bereich der Grünfläche
wird als Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen > 70 % (BB0100) und einem
Biotopwert von 6 bilanziert.
Die Maßnahme muss spätestens zum Anfang der Vogelbrutzeit (01.03.), die der Anlage der
Baustraße folgt, umgesetzt worden sein.
Artenliste K4 (beispielhafte Auswahl von Sträuchern):
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Ilex aquifolium
Stechpalme
Ligustrum vulgare
Liguster
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rosa canina
Hundsrose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
31
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
K5: Anpflanzung einer mehrreihigen Hecke (Textl. Festsetzung 7.2.5)
Auf der zur Anpflanzung einer Hecke ausgewiesenen privaten und öffentlichen Grünfläche
sind gemäß den folgenden Vorgaben, Heckenpflanzen aus der untenstehenden Artenliste
anzupflanzen. Die Heckenpflanzung kompensiert zum einen den Verlust von Gehölzen und
Vegetationsflächen, zum anderen wird das entstehende Gewerbegebiet optisch von der
freien Landschaft abgegrenzt.
Auf einem 5 m breiten Streifen entlang der Plangebietsgrenze ist innerhalb der Grünflächen
eine 3-reihige Hecke zu entwickeln. Dazu sind Sträucher der untenstehenden Artenliste in 3
Reihen anzupflanzen, wobei Sträucher der gleichen Art in Gruppen über alle Reihen zu 4-8
Individuen zusammengefasst werden. Der Abstand zwischen den Sträuchern hat 1 m, der
zwischen den Reihen 1,5 m zu betragen. Es sind mindestens 5 unterschiedliche Arten zu
verwenden, wobei Gruppen gleicher Arten nicht unmittelbar nebeneinander gepflanzt werden dürfen. Bei den verwendeten Pflanzen ist folgende Mindestqualität einzuhalten:
Verpflanzte Sträucher, min. 3 Triebe und 60 bis 100 cm Höhe, Bund- oder Containerware.
Auf dem innenliegenden Bereich der Grünflächen, die von der Anpflanzung der Hecken betroffen sind, ist eine kräuter- und wildblumenreiche Landschaftsrasensaatmischung für trockene bis frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Bei der Pflege des Landschaftsrasens
sind folgende Vorschriften in der Bewirtschaftung zu beachten:
Ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr mit Abfuhr des Mahdguts,
erste Mahd nicht vor dem 15. Juli des Jahres,
kein Einsatz von Wirtschafts- oder Mineraldünger und
kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
In einem Abstand zur Hecke von max. 1,5 m sind Laubbäume, gemäß dem Maßnahmenplan, aus der untenstehenden Artenliste anzupflanzen. Zwischen den Pflanzungen ist ein
Mindestabstand von 30 m einzuhalten. Bei den Pflanzungen muss folgende Mindestqualität
eingehalten werden:
Hochstamm, dreimal verpflanzt, min. 10 bis 12 cm Stammumfang und 200 cm Höhe,
Ballenpflanzen mit Drahtballen oder Containerware.
32
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutzstreifen und Schutzzonen sind von der Anpflanzung mit Gehölzen freizuhalten. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten, zu
pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
Als Zielbiotop wird eine mehrreihige Hecke ohne regelmäßigen Formschnitt (BD0100, kb1)
mit einem Biotopwert von 6 angenommen.
Die Durchführung der Maßnahme K5 hat im Bereich der öffentlichen Grünflächen innerhalb
eines Jahres nach Anlage der Baustraße zu erfolgen; spätestens in der ersten Pflanzperiode, die der Anlage der Baustraße folgt. Für die privaten Grünflächen gilt, dass die darauf
durchzuführenden Maßnahmen spätestens ein Jahr nach der grundstücksbezogenen Baumaßnahme umgesetzt worden sein müssen.
Artenliste K5 (beispielhafte Auswahl geeigneter Sträucher):
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Malus sylvestris
Holzapfel
Prunus spinosa
Schlehe
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Rosa canina
Hundsrose
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Salix caprea
Sal-Weide
Artenliste K5 (beispielhafte Auswahl geeigneter Laubbäume):
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Prunus avium
Vogel-Kirsche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Eberesche
33
Tilia cordata
7.2
Winterlinde
Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
Maßnahme Ke1: Anlage eines extensiven Ackers mit Bewirtschaftungsauflagen
Für den Verlust von Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten der Feldlerche werden momentan intensiv bewirtschaftete Ackerflächen auf dem Flurstück Nr. 52, Gemarkung Wallenthal, Flur
18 mit einer Größe von 4,33 ha sowie Flurstück 50 und Flurstück 48/6 (teilweise) Flur 18,
Gemarkung Wallenthal, mit einer Größe von 1,7 ha fortan extensiv bewirtschaftet werden
(FEHR 2016).
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind folgende Beschränkungen bei der Anlage des Ackers
zu beachten (FEHR 2016):
Anlage von Getreidefeldern mit doppeltem Saatreihenabstand (Paket 4026 + 4031+
4034 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz)
Anlage von Lerchenfenstern (kleinen, nicht eingesäten Lücken im Getreide, Pro ha
mind. 3 Stück mit jew. ca. 20 m²; max. 10 Fenster / ha. Anlage durch Aussetzen /
Anheben der Sämaschine, Herbizideinsatz ist unzulässig für die Anlage.
Keine Mahd der Flächen innerhalb der Brutzeit der Feldlerche (April bis August)
Im Regelfall sollen keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden und keine mechanische Beikrautregulierung erfolgen. Die im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz NRW (LANUV 2010) angegebenen Hinweise zur Durchführung sind zu beachten.
Als Zielbiotop wird ein Acker, wildkrautreich auf nährstoffreichen Böden (HA0, acme) mit
Auflagen für die Feldlerche angestrebt, die einen Biotopwert von 4 aufweisen wird.
Die Maßnahme muss bis zur Baufeldfreimachung ihre Funktion erfüllen.
Maßnahme Ke2: Ökokontomaßnahme – Wiederaufforstung mit Traubeneiche und
Hainbuche nach Nadelholz
Für das verbleibende Kompensationsdefizit von 1.209 Punkten wird ein Ausgleich durch eine Ökokontomaßnahme der Gemeinde Kall herangezogen. Konkret handelt es sich um eine Wiederaufforstung mit Traubeneiche und Hainbuche nach Nadelholz. Die Fläche befindet sich auf der Gemarkung Sistig, Flur 7, Flurstück 30 und 37, forstliche Abteilung 24 H.
Die Flächengröße beläuft sich insgesamt auf 12.100 m² und hatte vor der Bewertung der
Maßnahme einen Ökopunkte-Wert von 2. Nach Umsetzung der Maßnahme einen Öko34
punkte-Wert von 5. Für den Ausgleich des Defizites wird eine Flächengröße von 403 m² in
Anspruch genommen.
7.3
Tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen
Bei den für den Ausgleich benötigten Flächen handelt sich um Eigentum der Gemeinde
Kall. Da die Aufstellung des Bebauungsplans und Kompensationsplanung in enger Abstimmung mit der Gemeinde erfolgte, kann die tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit der
Ausgleichsflächen als geprüft angesehen werden.
Alle aufgeführten Kompensationsmaßnahmen sind nach ihrer Fertigstellung der Unteren
Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zur Abnahme mitzuteilen.
8
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wurde nach BIEDERMANN ET AL. (2008) durchgeführt. Die Ergebnisse der Bilanzierung sind im Anhang tabellarisch aufgeführt.
Zunächst wurden die Biotoptypen des Plangebietes kartiert, um den Ausgangszustand im
Untersuchungsraum zu ermitteln. Den Biotoptypen ist jeweils ein Biotopwert zugewiesen
worden, der mit der Fläche multipliziert wurde. Gleiches ist für den Zustand nach Umsetzung des Bebauungsplans durchgeführt worden, wobei die zu erwartenden Biotoptypen
anhand der grünpflegerischen Maßnahmen und den Vorgaben des Bebauungsplans abgeleitet wurden. Für die Bewertung der externen Kompensationsmaßnahme wurde die Aufwertung des Biotopwertes mit der betreffenden Fläche multipliziert und in die Gesamtbilanz
einbezogen.
Im Ausgangszustand des Untersuchungsraumes ergibt sich ein Gesamtflächenwert für das
Plangebiet von 307.411 Biotoppunkten auf 152.136 m². Nach Umsetzung der Planung wird
ein Gesamtflächenwert von 186.202 Punkten erwartet, woraus sich in der Zwischenbilanz
ein Kompensationsdefizit von -121.209 Punkten ergibt.
Unter Berücksichtigung der externen Kompensationsmaßnahmen, die eine Aufwertung der
betreffenden Fläche um 120.000 (Acker, extensiv mit Bewirtschaftungsauflagen) Punkten
vorsieht, entsteht ein Defizit von 1.209 Ökopunkten. Das verbleibende Defizit wird über das
Ökokonto der Gemeinde Kall ausgeglichen. Der Eingriff in Natur und Umwelt gilt somit als
vollständig ausgeglichen.
35
9
Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 sollen in Kall nachfrageorientiert neue Gewerbeflächen geschaffen werden, um eine kontinuierliche wirtschaftliche Weiterentwicklung des Industrie- und Gewerbestandortes Kall sicherzustellen. Im vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan werden die Eingriffe in Natur und Umwelt ermittelt. Unvermeidbare Eingriffe werden begründet und wenn möglich minimiert. Für unvermeidbare
Eingriffe werden Kompensationsmaßnahmen festgesetzt.
Im Plangebiet finden sich überwiegend Böden der Typen Braunerde und zum Teil Gley, die
als schutzwürdig gelten. Neben Vorbelastungen durch vorhandene Versiegelung und intensive landwirtschaftliche Nutzung liegen Teile des Plangebietes im Bereich des Altstandortes
„Metallhütte Kall“. Durch das Plangebiet verläuft der ehemalige römische Wasserkanal als
eingetragenes Bodendenkmal.
Oberflächengewässer finden sich nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Flächen dienen als Retentionsraum, wobei diesen eine eher geringe Bedeutung zukommt. Das
Grundwasser weist einen schlechten chemischen Zustand aufgrund erhöhter Nitratwerte
auf. Der mengenmäßige Zustand wird, wie auch die Grundwasserneubildung, als gut eingeschätzt. Für die Wasserwirtschaft ist die Bedeutung des Grundwassers im Plangebiet jedoch aufgrund der Nitratbelastung gering.
Die landwirtschaftlichen Nutzflächen des Plangebietes stellten Flächen für die Kaltluft- und
Frischluftproduktion dar. Beiden Funktionen kommt eine geringe Bedeutung zu.
Die Biotope werden durch intensiv genutzte Ackerflächen dominiert. Zusätzlich finden sich
Intensivgrünland, Straßenbegleitgrün, Sträucher, Lagerflächen, teilversiegelte und versiegelte Flächen sowie Bestandsgebäude. Die vorkommenden Biotoptypen gelten nicht als
gefährdet und finden sich ebenfalls im nahen Umfeld des Geltungsbereichs.
Das Orts- und Landschaftsbild wird stark durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt, die
nur wenig landschaftsästhetische Reize bietet. Die Erholungsfunktion für den Menschen
wird in nur geringem Maße bereitgestellt.
Im Plangebiet existieren verschiedene Sachgüter und das bereits erwähnte Bodendenkmal
als Kulturgut. Sachgüter stellen verschiedene Gas- und Wasserleitungen sowie die Gebäude dar, die in ihrem Bestand geschützt sind.
36
Die bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf Natur und Umwelt wurden in einer Konfliktanalyse benannt und bewertet. Zahlreiche Konflikte stellen sich als nicht erheblich dar, oder können durch verschiedene Maßnahmen vermieden oder vermindert werden.
Unvermeidbare Konflikte betreffen die Schutzgüter Geologie und Böden sowie Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Da bisherige Freiflächen versiegelt werden und Gehölze und
Vegetationsflächen durch die Umsetzung der Planung in Anspruch genommen werden,
müssen landschaftspflegerische Maßnahmen zur Kompensation festgesetzt werden.
Dazu werden im Straßenraum und im Bereich von öffentlichen und privaten Grünflächen
zahlreiche Gehölzpflanzungen durchgeführt. Auf den Grünflächen werden zudem Bodendecker, Landschaftsrasen und ein artenreiches Gebüsch entwickelt. Im rückwertigen Plangebiet wird eine mehrreihige Hecke entwickelt.
Für den Artenschutz werden zwei bisher intensiv genutzte Ackerflächen außerhalb des
Plangebietes extensiviert. Durch Beschränkungen der Bewirtschaftung werden Ausgleichsflächen für die Eingriffe in den Lebensraum der Feldlerche entwickelt.
Aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung (nach BIEDERMANN ET AL. 2008) für den
Bebauungsplan Nr. 28 geht hervor, dass im Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
307.411 Biotoppunkte erreicht werden. Nach Umsetzung des Bebauungsplans und unter
Berücksichtigung der grünpflegerischen Maßnahmen werden 186.202 Punkte erwartet. Daraus ergibt sich ein Kompensationsdefizit von -122.209 Punkten. Unter Einbeziehung der
externen Kompensationsmaßnahme sowie der Ökokontomaßname wird der Eingriff, welcher durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entsteht, vollständig ausgeglichen.
37
10
Referenzen
BEZ. REG. KÖLN [Bezirksregierung Köln] (2003): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Aachen, Köln
BIEDERMANN, U., WERKING-RADTKE, J. & WOIKE, M. (2008): Numerische Bewertung
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. - Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz NRW [Hrsg.], Recklinghausen.
ELWAS [Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschafsverwaltung in Nordrhein-Westfalen] (2015): Fachinformationssystem ELWAS. Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz NRW.
abrufbar
unter:
http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf
(letzter
Abruf:
13.10.2015).
FEHR, H. (2014): Artenschutzprüfung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Kall.
Ortsteil Kall. Bez. Kal_GW-L206-1. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung. Stolberg.
FEHR, H. (2016): Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet III“ Gemeinde
Kall, aktualisiert am 05.09.2016. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung. Stolberg.
GEOLOGISCHER DIENST (2015a): WMS - Informationssystem Geologische Karte von
Nordrhein-Westfalen 1:100.000. - Geologischer Dienst NRW, Krefeld. URL:
http://www.wms.nrw.de/gd/GK100? (Zugriff: 15.01.2015).
GEOLOGISCHER DIENST (2015b): WMS - Informationssystem Bodenkarte von
Nordrhein-W estfalen 1:50.000. – Geologischer Dienst NRW [Hrsg.], Krefeld.
URL: http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? (Zugriff: 15.01.2015).
GEOBASIS (2015a): WMS – Digitale Topographische Karte -Sammeldienst. – Geobasis
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15.01.2015).
GEOBASIS (2015b): WMS – Vektordaten der Automatisierten Liegenschaftskarte Nordrhein-Westfalens. – Geobasis NRW, Köln. URL: http://www.wms.nrw.de/geobasis/wms_nw_alk_vektor (Zugriff: 15.01.2015).
KREIS EUSKIRCHEN (o.J.): Merkblatt. Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung für Bauvorhaben im Außenbereich (§35 BauGB). URL: http://www.kreis-
38
euskirchen.de/umwelt/downloads/umwelt/Merkblatt_Eingriffsbewertung.pdf (Zugriff:
15.01.2015).
KREIS EUSKIRCHEN (2005): Landschaftsplan Kall. Text der Satzung, Entwicklungsziele,
Festsetzungen Blatt 1 und 2. URL: http://www.kreis-euskirchen.de/umwelt/natur_und_landschaftsschutz/landschaftsplan_kall.php (Zugriff: 15.01.2015).
LANUV (2011): Karte. Kompensationsräume nach § 15 (2) BNatSchG. Abgrenzung und
Beachtung
der
Gemeindegrenzen.
Stand
Februar
2011.
URL:
http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Karte_Kompensationsraeume.pdf
(Zugriff:
23.02.2015).
LANUV (2015a): Naturschutzinformationen NRW. – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Land
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(Zugriff:
15.01.2015).
LANUV (2015b): WMS-Dienst Klimaatlas Nordrhein-Westfalen. – Landesamt für Natur,
Umwelt
und
Verbraucherschutz
Land
NRW
[Hrsg.],
Recklinghausen.
URL:
http://www.wms.nrw.de/umwelt/klimaatlas? (Zugriff: 15.01.2015).
LANUV (2015c): Geschützte Arten in NRW. – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Land
NRW
[Hrsg.],
Recklinghausen.
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/arten/blatt
URL:
(Zugriff:
15.01.2015).
LANUV (2015d): Fachinformationssystem @LINFOS. – Landesamt für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz
Land
NRW
[Hrsg.],
Recklinghausen.
URL:
http://www.gis.nrw.de/osirisweb/viewer/viewer.htm (Zugriff: 15.01.2015).
LUDWIG, D. u. H. MEINING (1991): Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktion von Biotoptypen.
MUNLV [Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen] (2007): Schutzwürdige Böden Nordrhein-Westfalens.
Düsseldorf.
MURL [Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nord-rheinWestfalen] (1995): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
PE (2015a): Begründung zu Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall-III an der L 206
Richtung Scheven“, Stand Januar 2015, PE Becker GmbH, Kall.
39
PE (2015b): Textliche Festsetzungen zu Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall-III an
der L 206 Richtung Scheven“, Stand Januar 2015, PE Becker GmbH, Kall.
PE (2015c): Planzeichnung zu Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall-III an der L 206
Richtung Scheven“, Stand Januar 2015, PE Becker GmbH, Kall.
VERBÜCHELN, G., SCHULTE, G. u. R. WOLFF-STRAUB (1999): Rote Liste der gefährdeten Biotope in Nordrhein-Westfalen. 2. Fassung. LÖBF/LAFAO NRW [Hrsg.]: Rote
Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in Nordrhein-Westfalen, 3. Jg., S. 37-56.
40
11
Anhang
Ausgleichsbilanzierung
Bestandsplan
Maßnahmenplan
ENTWURFSFASSUNG
Maßnahmenplan (externe Kompensation)
41
Tab. 3: Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28.
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Aufstellung Bebauungsplan Nr. 28
Stand: Nov.
2016
ENTWURF
(Gemeinde Kall, Gemarkung Wallenthal)
Bilanzierung nach Biedermann et al. (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. - Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz in NRW, Recklinghausen.
A. Ausgangszustand des Untersuchungsraumes
1
2
Code
Biotoptyp
3
4
5
Fläche [m²]
Biotopwert
Fläche x Biotopwert
5.368
2.418
2.346
874
1.625
4.966
379
2.381
0
1
3
3
3
4
6
2
2
0
2.418
7.038
2.622
4.875
19.864
2.274
4.762
lt. Biotoptypenwertliste
VF0
VF1
VB7,stb3
EA3,xd2
HW,neo6
HJ,ka6
BB0100
VA,mr4
HA0,aci
Versiegelte Fläche
Teilversiegelte Fläche
Vergraster Feldwirtschaftsweg
Wiese
Lagerfläche, nitrophile Ruderalflur
Garten (inkl. Gehölze, Hecken, Rasen)
Sträucher
Straßenbegleitgrün/Säume i.w.S.
Acker
131.779
Summe
152.136
263.558
Gesamtflächenwert
(Summe Sp. 3)
307.411
(Summe Sp. 5)
B. Zustand des Untersuchungsraumes gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes
1
2
Code
Biotoptyp
3
4
5
Fläche [m²]
Biotopwert
Fläche x Biotopwert
2.750
610
820
9.707
1.900
734
3.816
7
2
4
4
7
6
6
19.250
1.220
3.280
38.828
13.300
4.404
22.896
80.289
12.344
28.433
0
0
2
0
0
56.866
1.625
4.966
1.419
3
4
1
4.875
19.864
1.419
lt. Biotoptypenwertliste
Grünpflegerische Maßnahmen
BF390, ta2
VA,mr4
BD0100, kd4
Hm, mc2
BF390, ta2
BB0100
BD0100, kb1
Straßenrandbäume (55 Stück*)
Straßenbegleitgrün/Säume i.w.S.
Intensivschnitthecke
Extensive Rasenfläche/Landschaftsrasen
Einzelbäume auf Grünflächen (38 Stück*)
Gebüsch mit lebensraumtyp. Gehölzen >70 %
mehrreihige Hecke
Gewerbefläche
VF0
VF0
HJ, ka4
Versiegelte Fläche (Gewerbefläche mit GFZ 0,8)
Versiegelte Fläche (Straßen, Wege, Pumpstation)
Ziergärten ohne bzw. mit fremdländischen Gehölzen
Bestand - Heidehof
HW,neo6
HJ,ka6
VF1
VF0
Lagerfläche, nitrophile Ruderalflur
Garten (inkl. Gehölze, Hecken, Rasen)
Teilversiegelte Fläche
Versiegelte Fläche
2.723
Summe
152.136
0
0
Gesamtflächenwert
(Summe Sp. 3)
186.202
(Summe Sp. 5)
* angenommener Kronentraufbereich 50 m²
-121.209
C. Zwischenbilanz
D. Kompensationsmßanhamen außerhalb des Plangebietes
1
2
Code
Biotoptyp
3
4
Fläche [m²]
Aufwertung des
Biotopwertes
60.000
2
120.000
403
3
1209
lt. Biotoptypenwertliste
HA0, acme
Geltungsbereich
Acker, wildkrautreich auf nährstoffreichen Böden mit einem prognostizierten
Biotopwert von 4, Flurstück Nr. 52, Flur 18 und Flurstück 50 und 48/6 (teilw.), Flur
18 Gemarkung Wallenthal. Vormals intensiv genutzter Acker mit einem
Biotopwert von 2.
Ökokontomaßnahme: Aufforstung mit Traubeneiche und Hainbuche nach Nadelholz (Gemarkung
Sistig, Fl. 7, Flst. 30 und 37, FAbt. 24 H) aus dem Jahr 2015
E. Gesamtbilanz
5
Fläche x Biotopwert
(Aufwertung der Fläche)
0
42
Legende
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Geltungsbereich
versiegelte Fläche
teilversiegelte Fläche
vergraster Feldwirtschaftsweg
Straßenbegleitgrün/Säume
Lagefläche
Garten
Intensivwiese
( ( ( (
( ( ( (
Stäucher
Acker
150
200
250
m
J. Michels
24.418
Planinhalt
Auftraggeber
gez.
geä.
---------------------
Maßstab
100
23.02.15 JM
1: 1.200
Plan-Nr.
50
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28
"Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven"
Prj. Nr. Bearb.
0
Gemeinde Kall, Rathaus, Bahnhofsstraße 9, 53925 Kall
Projekt
Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen
und des Landes NRW © Geobasis NRW <2015>
-1-
Bestandsplan
408.43
413.86
411.89
410.35
408.04
413.21
408.90
414.83
412.00
413.02
414.58
N
410.71
408.67
413.04
409.59
415.76
412.04
414.42
409.04
409.22
415.56
410.96
416.31
409.30
413.12
412.13
415.38
p.
414.43
416.44
7.2.5
416.30
416.48
413.14
415.32
410.17
415.89
416.18
416.42
416.25
415.35
415.89
410.22
410.19
416.20
OK=409.91
Gasmesspfahl=
410.33
416.12
Schaltkasten=
410.33
Gasmesspfahl=
410.50
OK=410.60
UK=410.52
415.76
416.18
412.66
416.02
416.05
=
OK
415.42
B
u
ew
r
sg
ch
.13 .31
15 4 1 6
=4
=
UK OK
3
6.4
41
Bebauungsplans
ze
en
GE
415.01
Gewerbegebiete (GE)
414.86
Laubhecke
7.2.5
p.
7.2.2
Bahnanlagen (nachrichtliche Darstellung)
Laubhecke
413.93
Bordstein
Ende
Buchenhecke
Holzmast=
Zweckbestimmung: Trafostation
413.66
Laub-
hecke
Laubhecke
413.71
7.2.3
7.2.3
Mauer=
1,3
Baugrenze
7.2.3
Nutzung innerhalb eines Baugebietes
Schutzstreifen an Wendeanlagen
7.2.2
unterirdische Hauptversorgungs- o. Hauptabwasserleitung
(Schutzstreifen)
D
EU-117
(Nr.EU-117). Darstellung des Leitungsverlaufs, soweit im
Baufeld gelegen, mit Schutzstreifen
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
7.2.5
d=
30
0
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem
Denkmalschutz unterliegen (nachrichtliche Darstellung)
Ein-/ Ausfahrtsbereich
Stamm
d=0,3
K1 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.1
K2 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.2
K3 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.3
K4 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.4
K5 entspricht Textl. Festsetzung 7.2.5
je 0,3
7.2.2
Mauer=
1,3
7.2.2
d=0,5/0,6
Stamm
d=0,4
u
erla
env ar
rab nb
r G en
ere t erk
weitnich
f
0
500
1.000
1.500
2.000
0
50
100
m
150
200
250
m
M. Pinhammer
24.418
Maßnahmenplan
(externe Kompensation)
Maßstab
07.09.2016 Pi
ENTWURF
1: 5000
Plan-Nr.
Auftraggeber
23.02.2015 JM
Planinhalt
Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen
und des Landes NRW © Geobasis NRW <2015>
gez.
Ke1: Anlage eines extensiven Ackers (HA0, acme)
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28
"Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven"
geä.
Externe Kompensationsmaßnahme
Gemeinde Kall, Rathaus, Bahnhofsstraße 9, 53925 Kall
Prj. Nr. Bearb.
Geltungsbereich Bebauungsplan "Gewerbegebiet Kall-III
Projekt
Legende
-3-