Daten
Kommune
Hürtgenwald
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148 kB
Erstellt
10.11.11, 19:01
Aktualisiert
05.12.11, 19:02
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Termin: 24.11.2011
152/2011
Abteilung:
Sachbearbeiter:
6
Herr Bergs/Herr
Engels
Aktenzeichen:
Geb.-Kalk. Schmutzu. Niederschlagswasser
20.10.2011
öffentlich
TOP- Nr.:
Datum:
Gebührenkalkulation zur Festsetzung der Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr ab dem 01.01.2012 sowie Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, folgenden Beschluss zu fassen:
1) Die vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen nach den Varianten 1 - 6 werden
anerkannt.
2) Für die Festlegung der Schmutz- und Niederschlagswassergebühr wird die Variante 3 lt.
Anlage 6 zugrunde gelegt.
3) Es werden folgende Gebührensätze festgelegt:
a. Die Grundgebühr je Hausanschluss beträgt beim Schmutzwasser 96,00 €,
b. die Schmutzwasserverbrauchsgebühr beträgt 3,63 € je m³,
c. die Grundgebühr je Hausanschluss beträgt beim Niederschlagswasser 87,00 €,
d. die Flächengebühr beim Niederschlagswasser beträgt 0,82 € je m³.
4) Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald
wird in der beigefügten Fassung beschlossen.
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Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
X
Ja
Unter Zugrundelegung der Anlage 6 für die Festlegung der Schmutz- und
Niederschlagswassergebühr ergeben sich:
Kosten:
Erlöse:
2.797.146,19 €
2.797.146,19 €.
Sachverhalt:
Derzeit erfolgt die Berechnung der Abschreibung des Anlagevermögens nach dem tatsächlichen
Anschaffungswert (den sog. Anschaffungs-Herstellungskosten). Die kalkulatorischen Zinsen
werden gemäß des letztjährigen Gemeinderatsbeschlusses mit 5 % berechnet (wie in Anlage 1).
Bisher wurden nachfolgende Gebührensätze berechnet:
Abwasser:
Grundgebühr 85,20 € je Kanalanschluss;
Niederschlagswasser: Grundgebühr 72,00 € je Kanalanschluss;
Arbeitsgebühr 3,26 € je m³
Flächengebühr 0,77 € je m².
Hinsichtlich der Gebührenkalkulation für das Jahr 2012 fordert die Kommunalaufsicht die
Berechnung der Abschreibung des Anlagevermögens nach dem Wiederbeschaffungszeitwert.
Daneben
sollen
in
den
Gebührenkalkulationen
bei
den
Kommunen
im
Haushaltssicherungskonzept
die
rechtlich
zulässigen
Zinssätze
nach
dem
Kommunalabgabengesetz NRW ausgeschöpft werden.
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, Münster vom 13.4.2005, Az.: 9 A
3120/03, ist der Höchstzinssatz für Kalkulationen ab dem Jahre 2006 mit 7 % (bis 2005 mit 8 %)
anzuwenden. Nach den Ausführungen des Gerichtes können nicht die in der jeweiligen
Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige
Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins,
der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters
bezieht.
Aufgrund dieser Tatsache erfolgt die Kalkulation für 2012 in 6 verschiedenen Varianten:
1) Kalkulation mit Abschreibung nach Anschaffungswert und 5% kalkulatorischer Verzinsung
( Anlage 1 ),
2) Kalkulation mit Abschreibung nach Anschaffungswert und 6% kalkulatorischer Verzinsung
( Anlage 2 ),
3) Kalkulation mit Abschreibung nach Anschaffungswert und 7% kalkulatorischer Verzinsung
( Anlage 3 ),
4) Kalkulation mit Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert und 5% kalkulatorischer
Verzinsung ( Anlage 4 ),
5) Kalkulation mit Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert und 6% kalkulatorischer
Verzinsung ( Anlage 5 ),
6) Kalkulation mit Abschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwert und 7% kalkulatorischer
Verzinsung ( Anlage 6 ).
Die Kalkulationsvarianten sind als Anlage 1 – 6 dieser Vorlage beigefügt.
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Im Bereich der kalkulatorischen Kosten sind u. a. durch zusätzlich fertiggestellte
Kanalbaumaßnahmen höhere Kosten bei den Abschreibungen und der kalkulatorischen
Verzinsung anzusetzen.
Diese sind:
Erneuerung Kanalnetz (Hürtgen, Vossenack)
Kanalhausanschlüsse
Als Erlöse für 2012 sind mit Erstattungen durch den WVER in Höhe von 10.000 € sowie der
Abwasserabgabe in Höhe von 10.000 € zu rechnen. Hinzu kommt ein Überschuss aus der
Abrechnung des Gebührenhaushaltes 2009 in Höhe von 21.687 €.
Auf der Grundlage der Kalkulation für das Jahr 2011 ist die Neuberechnung der Gebühren erfolgt.
Die Kosten im Abwasserbereich setzen sich aus folgenden Punkten zusammen:
Personal- und Sachaufwand
Einführungskosten
Beitrag an den WVER
Kalkulatorische Kosten
Die Personalkosten aus dem Vorjahr in Höhe von 79.048 € sinken in 2012 geringfügig um 331 €
auf 78.717 €.
Die Sachaufwendungen sinken gegenüber dem Vorjahr von 90.800 € um rd. 4.700 € auf 86.000
€. Hier sind im Wesentlichen wegfallende Kosten für DATEV-Leistungen zu nennen.
Die Einführungskosten sinken um rd. 18.575 € von 49.622 € auf 31.047 €. Grund hierfür ist der
Wegfall der anteiligen Einführungskosten (u.a. Personalkosten) aus 2009.
Der Beitrag an den WVER steigt um 10.000 € gegenüber dem Vorjahr von 1.490.000 € auf
1.500.000 €.
Die Zwischenzählergebühr wurde mit 25,50 € je Zähler ab 2012 für den Zeitraum von 6 Jahren
kalkuliert und es bedarf keiner Preisanpassung gegenüber dem Vorjahr. Hierin ist der Einbau des
Nebenzählers durch den Wasserversorgungsträger enthalten sowie die jährlichen Ablese- und
Verwaltungsgebühr.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aufgrund der angespannten finanziellen Situation der Gemeinde und der Forderung der
Kommunalaufsicht sollte die Variante gem. Anlage 6 (WBZW, 7% kalk. Zinsen) mit dem
höchstmöglichen Ertrag gewählt werden. Dies bedeutet eine Verbesserung der Einnahmen des
kommunalen Haushaltes von rd. 250.000,00 €.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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