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Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz (LWG); hier: Sachstand und weitere Vorgehensweise)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
84 kB
Erstellt
26.01.12, 12:03
Aktualisiert
26.01.12, 12:03
Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz (LWG);
hier: Sachstand und weitere Vorgehensweise) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz (LWG);
hier: Sachstand und weitere Vorgehensweise)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 09.02.2012 öffentlich TOP- Nr.: 9/2012 Abteilung: Sachbearbeiter: 4 Herr Franke Aktenzeichen: Datum: IV F/Ra 19.01.2012 Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz (LWG); hier: Sachstand und weitere Vorgehensweise Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts stimmt der Bau- und Umweltausschuss dem Vorschlag der Verwaltung zu, erst weitere satzungsmäßige Bestimmungen zu erlassen, wenn die Gesetzesänderung zum Landeswassergesetz rechtskräftig ist. Finanzielle Auswirkungen ? X Nein Ja € Sachverhalt: In der 3. Kalenderwoche d. J. war aus verschiedenen Medien zu entnehmen, dass Umweltminister Remmel in einem neuen Gesetzentwurf zum § 61 a LWG eine bürgerfreundliche und praxistaugliche Lösung ankündigte. Danach sollte u. a. der § 61 a LWG, der die Dichtheitsprüfung für private Kanalhausanschlüsse regelt, gänzlich gestrichen werden. Es wurde aber auch festgestellt, dass verschiedene Medien die beabsichtigte Änderung zum § 61 a LWG unterschiedlich interpretiert haben. Daraufhin hat die Verwaltung auf den Internet-Seiten des Landestages von Nordrhein-Westfalen recherchiert und festgestellt, dass in der 53. Sitzung des Landtages am 26.01.2012 jeweils von den Fraktionen „CDU und FDP“ sowie den Fraktionen „SPD und Bündnis 90/Die Grünen“ eine Gesetzesentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes auf der Tagesordnung stand. - Seite 1 von 2 - Das Ergebnis der Beratungen im Landtag zu den beiden vorgenannten Punkten war bis zum Versand der Sitzungsunterlagen noch nicht bekannt. Hierüber wird aber in der Sitzung entsprechend berichtet. Wie bereits erwähnt, wurden die Ankündigungen von Herrn Minister Remmel in den Medien widersprüchlich wiedergegeben. Um sich aber eine eigene Meinung zu diesem Thema bilden zu können, hat die Verwaltung Ihnen die Vorlagen von „CDU und FDP“ sowie von „SPD und Bündnis 90/Die Grünen“ zu diesem Thema als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass in beiden Gesetzesentwürfen eine Fristbindung zur Durchführung der Dichtheitsprüfungen nicht mehr enthalten ist. Im Entwurf „CDU und FDP“ soll der § 61 a LWG grundsätzlich beibehalten werden. Die Pflicht zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung soll künftig nicht mehr fristgebunden sein, sondern nur noch bei neu zu errichtenden privaten Abwasseranlagen, wesentlichen Änderungen an diesen Abwasseranlagen und bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine von diesen Leitungen ausgehende Gefahr für die Verschmutzung von Boden und Grundwasser erforderlich sein. Der Vorschlag von Herrn Umweltminister Remmel (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) hebt grundsätzlich den § 61 a LWG auf und verlagert die Überwachung der privaten Kanalhausanschlussleitungen in die §§ 53 und 61 LWG. Danach obliegt die Überprüfung der privaten Abwasserleitungen letztendlich der Kommune. Die Kommune kann durch Satzungen regeln, wann und ob private Abwasserleitungen überprüft werden müssen. Dabei kann die Überprüfung durch die Gemeinde selbst oder auch durch Dritte vorgenommen werden. Die Kosten für die Überprüfung obliegen erst einmal der Gemeinde und können über die Abwassergebühr oder über den Kostenersatz nach dem Kommunalen Abgabengesetz refinanziert werden. Mit dieser Gesetzesänderung wollen die Fraktionen SPD sowie Bündnis 90/Die Grünen u. a. auch die Selbstverwaltung der Kommunen stärken. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aufgrund der Tatsache, dass auf jeden Fall eine Gesetzesänderung zur Dichtheitsprüfung erfolgt und dieselbe auch nicht mehr an Fristen gebunden ist, sollte die Veröffentlichung der Gesetzesänderung und der sich daraus ergebende Handlungsbedarf für die Kommunen abgewartet werden. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -