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Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
26.01.12, 12:03
Aktualisiert
26.01.12, 12:03
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
15. Wahlperiode
Drucksache
15/3563
19.12.2011
Gesetzentwurf
der Fraktion der CDU und
der Fraktion der FDP
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
A
Problemstellung
In Nordrhein-Westfalen ist die Durchführung sogenannter Dichtheitsprüfungen für die Betreiber privater Abwasseranlagen seit 1995 landesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Unter
privaten Abwasseranlagen im Sinne des § 61 a Absatz 1 LWG NRW sind grundsätzlich Abwasserleitungen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben auf privaten Grundstücken zu verstehen. Diese privaten Abwasseranlagen sind nach § 61 a Absatz 1 Satz 1 LWG
NRW so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Ferner müssen Abwasserleitungen nach § 61 a Absatz 1 Satz 2 LWG NRW geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.
Die Frage, ob eine Abwasserleitung als öffentlich oder privat anzusehen ist, ist zum einen für
die Städte und Gemeinden, zum anderen für private Grundstückseigentümer von Bedeutung.
Hierdurch werden die Verantwortungsbereiche der Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (§ 53 Absatz 1 LWG NRW) einerseits und von privaten Grundstückseigentümern andererseits abgegrenzt. Nur öffentliche Abwasserkanäle bzw. Abwasserleitungen unterliegen insoweit der Sanierungspflicht der Stadt/Gemeinde im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht; für private Abwasseranlagen gilt dies nicht, sie müssen vielmehr vom
jeweils verantwortlichen Grundstückseigentümer in Stand gehalten werden.
Die Rechtspflicht zur Dichtheitsprüfung – das heißt der Untersuchung und Überprüfung bestehender und neu zu errichtender Abwasserleitungen – folgt für private Abwasseranlagen
im vorbezeichneten Sinne aus § 61 a Absatz 3 bis 5 LWG NRW. Dabei bestimmt § 61 a Absatz 4 LWG, dass die Dichtheitsprüfung für bestehende Anlagen erstmalig bis spätestens
zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden muss. Ausnahmetatbestände sind nur insoweit vorgesehen, als die Kommunen für den Fall, dass sie ein Abwasserbeseitigungskonzept
oder ähnliche wasserrechtlich relevante Maßnahmen verfolgen oder eine Dichtheitsprüfung
ihrer eigenen Abwasseranlagen vornehmen, auch einen anderen, ggf. späteren Zeitpunkt
Datum des Originals: 19.12.2011/Ausgegeben: 20.12.2011
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satzungsrechtlich bestimmen können. In Wasserschutzgebieten gilt eine kürzere Frist.
Grundstückseigentümer haben die Dichtheitsprüfung auf eigene Kosten vorzunehmen und
sich hierüber eine Bescheinigung erteilen zu lassen.
Die gesetzliche Pflicht zur Dichtheitsprüfung wurde im Februar 1995 mit den Stimmen der
SPD-Fraktion im Zuge der Verabschiedung einer neuen Landesbauordnung eingeführt. In
§ 45 Absatz 5 LBauO NRW a.F. wurde festgelegt, dass auch bestehende Abwasserleitungen
spätestens 20 Jahre nach Verabschiedung des Gesetzes einer Dichtheitsprüfung unterzogen
werden müssen. Damit wurde zum ersten Mal die Dichtheitsprüfung in Nordrhein-Westfalen
für alle privaten Haushalte verpflichtend vorgeschrieben.
Im November 1999 beschloss die damalige rot-grüne Koalition einen weiteren Gesetzentwurf
zur Änderung der Landesbauordnung (Drucksache 12/3738), der die Pflicht zur Dichtheitsprüfung für Anlagen in Wasserschutzgebieten zusätzlich verschärfte. Mit der Änderung wurden im Gesetz die Fristen festgeschrieben, bis zu denen die vollständige Überprüfung der
bestehenden privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit erfolgt sein soll. Für Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten wurde der 31. Dezember 2005 festgeschrieben. Laut Gesetzesbegründung trug die Aufnahme der Fristen in das Gesetz der Erfahrung Rechnung, dass
das Tempo der Überprüfung zu langsam sei. Im Jahr 2007 hat der Landtag das Landeswassergesetz novelliert. In diesem Zusammenhang hat der Landtag am 6. Dezember 2007 die
Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz
überführt und im neuen § 61 a Landeswassergesetz NRW geregelt. Die Überführung in das
Landeswassergesetz erfolgte vor allem aus inhaltlichen Gründen, da die Überprüfung und
Überwachung der Dichtheit von Abwasseranlagen ein Thema des Umweltrechts und weniger
des Baurechts ist.
Die landesgesetzlich konkretisierte Dichtheitsprüfung war zunächst überhaupt nicht bekannt.
Darüber hinaus ist eine Vielzahl praktischer Probleme aufgetreten.
In Nordrhein-Westfalen existieren gegenwärtig circa 200.000 Kilometer privater Abwasserkanäle. Zur Überprüfung der Rohrleitungen sind Hochdruckgeräte und andere Spezialmaschinen erforderlich; vielfach – dies belegen Erfahrungswerte – werden Schäden an den
Leitungen erst durch den Einsatz derartiger Geräte zur Überprüfung verursacht. An der Beseitigungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ändert dies jedoch nichts, da die Verpflichtung, die eigenen Abwasserrohre in einwandfreiem Zustand zu erhalten, den Grundstückseigentümer verschuldensunabhängig trifft.
Zudem werden private Grundstückseigentümer gegenüber der öffentlichen Hand drastisch
schlechter gestellt, verfügen doch nach der geltenden Regelung bisher nur die Kommunen
über die Möglichkeit, Abweichungen von der Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung zu
bestimmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die geltende Rechtslage als nicht praktikabel.
B
Lösung
Neufassung der landesgesetzlich in den Absätzen 3 bis 7 des § 61 a LWG NRW normierten
Pflicht zur Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen. So hat der Eigentümer eines Grundstücks künftig nach der Errichtung eine Dichtheitsprüfung durchzuführen sowie bei bestehenden Abwasserleitungen im Falle einer bedeutenden Änderung oder bei begründetem
Verdacht insbesondere auf Vorliegen einer bedeutenden Boden- und / oder Grundwasserverschmutzung. Die Neufassung geht von der grundsätzlichen Dichtheit der in Nordrhein2
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Westfalen vorhandenen Rohrleitungen aus und statuiert Prüfungspflichten für die Fälle der
Neuerrichtung oder Änderung sowie des konkret begründeten Gefahrenverdachts.
C
Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.
D
Kosten
Keine.
E
Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Inneres und Kommunales.
F
Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und
Gemeindeverbände
Durch das Gesetz erwachsen für die Gemeinden keine neuen Aufgaben. Ein konnexitätsrelevanter Tatbestand, der zur Gewährung eines Belastungsausgleichs nach dem Konnexitätsausführungsgesetz führen würde, liegt damit nicht vor.
G
Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Die Verpflichtung, dass private Abwasseranlagen dicht sein müssen, bleibt grundsätzlich
erhalten. Die Unternehmen und die privaten Haushalte sind in unterschiedlicher Weise betroffen.
H
Befristung
Eine gesonderte Berichtspflicht für dieses Gesetz scheidet aus, da es sich um ein Änderungsgesetz handelt.
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Gegenüberstellung
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und
der Fraktion der FDP
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Wassergesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Artikel 1
Das Wassergesetz für das Land NordrheinWestfalen - Landeswassergesetz - in der
Fassung
der
Bekanntmachung
vom
25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) zuletzt geändert durch Art. 3 UmweltÄndG vom
16. März 2010 (GV. NW. S. 185), wird wie
folgt geändert:
§ 61 a Private Abwasseranlagen
§ 61a Private Abwasseranlagen
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben. § 61 a LWG NRW wird wie folgt
neu gefasst:
„(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten,
dass sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen
geschlossen, dicht und soweit erforderlich
zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen
abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten,
dass sie betriebssicher sind und Gefahren
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen
geschlossen, dicht und soweit erforderlich
zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen
abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.
(3) Nach der Errichtung hat der Eigentümer
eines Grundstücks im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum
Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks von
Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in
denen diese Leitungen verlaufen, haben die
Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenom-
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat
im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser seines
Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Eigentümer anderer Grundstücke, in denen
diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen
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men sind Abwasserleitungen zur getrennten
Beseitigung von Niederschlagswasser und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen und erkannt wird. Über das
Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung
hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen bei
Bauabnahme in Kopie vorzulegen.
sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und
Leitungen, die in dichten Schutzrohren so
verlegt sind, dass austretendes Abwasser
aufgefangen und erkannt wird. Über das
Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung
hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen
muss eine Dichtheitsprüfung gemäß Absatz
3 bei einer bedeutenden Änderung sowie
bei begründetem Verdacht insbesondere
einer bedeutenden Veränderung der Bodenstruktur oder einer Boden- und / oder
Grundwasserverschmutzung durchgeführt
werden.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen
muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß
Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
(5) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde
durch Verwaltungsvorschrift festzulegen.
Die Gemeinde kann bis zum Erlass der
Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. Die
Feststellung der Sachkunde erfolgt durch
die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach
Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Über den Antrag auf Sachkundefeststellung
entscheidet die nach Satz 3 zuständige
Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte
Sachkundefeststellungen gelten auch in
Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt
für gleichwertige Sachkundefeststellungen,
die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum
Nachweis der Gleichwertigkeit kann die
Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen
gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht,
dass die betreffenden Anforderungen erfüllt
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige
Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
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1.
wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach §
53 Abs. 1a oder in einem gesonderten
Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2.
wenn die Gemeinde für abgegrenzte
Teile ihres Gebietes die Kanalisation im
Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach
Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese
auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1.
zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor
dem 1. Januar 1990 errichtet wurden
oder
2.
zur Fortleitung häuslichen Abwassers
dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.
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sind. Das Feststellungsverfahren kann über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
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Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung
des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die
Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten
und zu beraten.
(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde
durch Verwaltungsvorschrift festzulegen.
Die Gemeinde kann bis zum Erlass der
Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. Die
Feststellung der Sachkunde erfolgt durch
die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach
Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
Über den Antrag auf Sachkundefeststellung
entscheidet die nach Satz 3 zuständige
Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte
Sachkundefeststellungen gelten auch in
Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt
für gleichwertige Sachkundefeststellungen,
die in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum
Nachweis der Gleichwertigkeit kann die
Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen
gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht,
dass die betreffenden Anforderungen erfüllt
sind. Das Feststellungsverfahren kann über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
abgewickelt werden.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61
Selbstüberwachungspflichten unterliegen.“
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61
Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
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Begründung
Zu Artikel 1
Mit dem Gesetzentwurf wird Dichtheitsprüfung privater Abwasseranlagen in NordrheinWestfalen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.
Die gesetzliche Pflicht zur Durchführung der Dichtheitsprüfung soll zukünftig bürgerfreundlicher geregelt werden. Die bisher landesgesetzlich vorgegebene Frist berücksichtigt nicht die
unterschiedliche örtliche, bauliche und persönliche Situation. So wird die tatsächliche Nutzungsdauer der Abwasserleitung bisher nicht angemessen berücksichtigt. Denn bei jüngeren
Anlagen – insbesondere solchen, die im Zeitraum vor erstmaliger Einführung der gesetzlichen Pflicht zur Durchführung der Dichtheitsprüfung errichtet wurden – ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Anlagen Mängel aufweisen, signifikant niedriger als bei Altanlagen. Die
persönliche Lage der betroffenen Grundstückseigentümer ist unterschiedlich. Derjenige, der
aufgrund seiner eigenverantwortlichen Lebensgestaltung nur über das Eigentum an einem
Grundstück verfügt, im Übrigen aber vermögenslos ist, wird durch die Verpflichtung zur
Dichtheitsprüfung vor nahezu unlösbare Probleme gestellt. Mitunter ist der Eigentümer gezwungen, sein Grundstück nur deshalb aufzugeben, weil die Kosten für die Dichtheitsprüfung
und für die Beseitigung eventuell festgestellter Schäden die finanziellen Möglichkeiten übersteigen.
Die Neufassung berücksichtigt die gegen die bisherige Regelung bestehenden Bedenken.
Die Absätze 1 und 2 der Neufassung sind mit den bisherigen Absätzen 1 und 2 identisch.
Beide Absätze formulieren die materiell-rechtlichen Anforderungen an private Abwasseranlagen. Damit wird die Vorgabe zur Dichtheit privater Abwasseranlagen auch künftig im Sinne
eines sachgerechten Grundwasser- und Bodenschutzes sichergestellt. Verändert wird allein
der Ausgangspunkt der Betrachtung: Künftig soll nicht eine abstrakt unterstellte Undichtigkeit, sondern eine grundsätzliche Dichtheit bestehender privater Abwasseranlagen Anknüpfungspunkt der gesetzgeberischen Vorstellung sein. Wie auch in anderen Rechtsbereichen
üblich, geht die Neufassung zunächst vom Grundsatz der bestehenden Dichtheit vorhandener Anlagen und damit von ordnungsgemäßen Zuständen aus und fordert Eingriffe dann,
wenn konkrete Anhaltspunkte auf einen Mangel an Dichtigkeit hinweisen. Diese Betrachtungsweise ist auch für das übrige Ordnungsrecht prägend: Gefahren werden nicht abstraktgenerell unterstellt, sondern müssen aufgrund objektiver Anhaltspunkte beleg- und nachprüfbar sein. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass von Gesetzes wegen die
Dichtheit der Leitungen materiell als deren Regelzustand gefordert wird; dies bewirken die
inhaltlichen Anforderungen der Absätze 1 und 2, die daher unverändert Bestand haben
konnten.
Absatz 3 statuiert – ohne im Nachweisverfahren Änderungen zu bewirken – die Pflicht zur
Durchführung einer Dichtheitsprüfung künftig nicht mehr als fristgebunden, sondern knüpft
zunächst an neu zu errichtende private Abwasseranlagen an. Die Vorschrift stellt sicher,
dass diese – gleich dem bisherigen Rechtszustand – einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen
sind. Hierdurch wird erreicht, dass es im Zuge des Einbaus und der Anbringung neuer Leitungen nicht von vornherein zu Grundwasser- und Bodengefährdungen kommt. Die Pflicht
des Grundstückseigentümers, bei Errichtung einer Abwasseranlage eine Dichtheitsprüfung
durchführen zu lassen, ist aus dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer Erstverlegung fehlerhafter und undichter Leitungen herzuleiten. Dies geschieht auch im Interesse
der betroffenen Grundstückseigentümer, da als Nebenfolge der Regelung Dichtheitsmängel
neu gelieferter und zu verlegender Rohrleitungen aufgedeckt werden können.
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Der neue Absatz 4 beinhaltet die übrigen Fälle einer pflichtigen Dichtheitsprüfung. Ausgehend von der gesetzgeberischen Überlegung, das Leitungsnetz sei grundsätzlich dicht und
der Fall mangelnder Dichtheit stelle eine Ausnahmelage dar, werden Dichtheitsprüfungen
bestehender privater Abwasseranlagen künftig in Fällen wesentlicher Änderungen an diesen
und im Falle konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für eine von diesen Leitungen ausgehende Gefahr für Bodenstruktur oder eine zu besorgende Verschmutzung von Boden oder
Grundwasser erforderlich. Für die Konstellation einer nachträglichen bedeutenden Änderung
privater Abwasseranlagen gelten die Erwägungen bezüglich deren erstmaliger Errichtung
sinngemäß; auch insoweit ist die Dichtigkeit verbindlich festzustellen. Die übrigen Konstellationen knüpfen an Gefahrenlagen an, für die konkrete Anhaltspunkte vorliegen, etwa durch
Feststellungen der kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Prüfung deren eigener
Anlagen oder für Feststellungen durch die Grundstückseigentümer, etwa im Falle einer Bodenstrukturveränderung. In diesen Fällen erscheint die Durchführung der Dichtheitsprüfung
aus Gründen des Reinhaltungsinteresses an Grundwasser und Boden unabdingbar.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 6 und regelt die Folgefrage der Sachkundefeststellung für zur Durchführung der Dichtheitsprüfung berufene Personenkreise.
Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 7 und nimmt wie bisher solche Anlagen, die
Selbstüberwachungsverpflichtungen unterliegen (etwa kommunale Eigenanlagen) von der
Pflicht zur Durchführung der Dichtheitsprüfung nach § 61 a LWG NRW aus.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Karl-Josef Laumann
Armin Laschet
Peter Biesenbach
Josef Hovenjürgen
Dr. Gerhard Papke
Ralf Witzel
Kai Abruszat
Dr. Stefan Romberg
und Fraktion
und Fraktion
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