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Kommune
Hürtgenwald
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26.01.12, 12:03
Aktualisiert
26.01.12, 12:03
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
15. Wahlperiode
Drucksache
15/3769
17.01.2012
Gesetzentwurf
der Fraktion der SPD und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
A
Problemstellung
In NRW gibt es rund 60.000 km öffentlicher Kanäle und etwa 200.000 km private
Abwasserleitungen. Die Durchführung sogenannter Dichtheitsprüfungen wurde in NRW für
die Betreiber privater Abwasseranlagen 1995 landesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben.
Im Jahr 2007 hat der Landtag das Landeswassergesetz novelliert. In diesem
Zusammenhang wurden die Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur
Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen von der
Landesbauordnung in das Landeswassergesetz (LWG) überführt und im neuen § 61a LWG
geregelt. Die Überführung in das LWG erfolgte vor allem aus inhaltlichen Gründen, da die
Überprüfung und Überwachung der Dichtheit von Abwasseranlagen ein Thema des
Umweltrechts und weniger des Baurechts ist.
Unter privaten Abwasseranlagen im Sinne des bisherigen § 61a Absatz 1 LWG NRW sind
grundsätzlich Abwasserleitungen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben auf
privaten Grundstücken zu verstehen. Diese privaten Abwasseranlagen sind nach § 61a
Absatz 1 Satz 1 LWG so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie
betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Ferner müssen Abwasserleitungen nach § 61 a Absatz 1 Satz 2 LWG NRW geschlossen,
dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. § 61a Absatz 4 LWG bestimmt,
dass die Dichtheitsprüfung für bestehende Anlagen erstmalig bis spätestens zum 31.
Dezember 2015 durchgeführt werden muss.
Die Frage, ob eine Abwasserleitung als öffentlich oder privat anzusehen ist, ist zum einen für
die Städte und Gemeinden, zum anderen für private Grundstückseigentümer von Bedeutung.
Hierdurch
werden
die
Verantwortungsbereiche
der
Gemeinde
als
abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (§ 53 Absatz 1 LWG) einerseits und von
privaten Grundstückseigentümern andererseits abgegrenzt. Nur öffentliche Abwasserkanäle
bzw. Abwasserleitungen unterliegen insoweit der Sanierungspflicht der Stadt/Gemeinde im
Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht; für private Abwasseranlagen gilt dies bisher nicht,
sie müssen vielmehr vom jeweils verantwortlichen Grundstückseigentümer in Stand gehalten
Datum des Originals: 17.01.2012/Ausgegeben: 19.01.2012
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
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Drucksache 15/3769
werden. Für die öffentlichen Kanäle sind die gesetzlichen Anforderungen in einer
Verordnung formuliert, für die privaten Abwasserleitungen im Landeswassergesetz.
Die bislang in § 61a LWG fixierten starren gesetzlichen Regelungen haben sich im
Praxisvollzug und vor dem Anspruch von Bürgerfreundlichkeit und der Gleichbehandlung
nicht bewährt.
B
Lösung
Vor diesem Hintergrund ist es geboten, eine neue bürgerfreundliche und praxistaugliche
gesetzliche Regelung zu schaffen, die gleichzeitig die Erreichung der Ziele des
Gewässerschutzes gewährleistet und dem Vorsorge- und Verursacherprinzip Rechnung
trägt. Mit diesem Gesetzentwurf soll die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit
privater Abwasseranlagen in NRW auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden:
Der § 61a LWG mit der bisherigen landesgesetzlichen Pflicht zur Erstellung betriebssicherer
Abwasseranlagen sowie zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen wird aufgehoben.
Stattdessen wird der § 61 des LWG, der die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen
regelt, an das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus dem Jahr 2010 angepasst. Mit der
Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) wurden erstmals bundesweit
verbindliche Pflichten für die Überwachung von Zustand und Funktionsfähigkeit von
Abwasserleitungen in § 61 WHG festgeschrieben. Hieran anknüpfend sieht der
Gesetzentwurf eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung vor, in der die
Einzelheiten der Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung für alle Abwasseranlagen
geregelt werden können.
Gleichzeitig soll die Option nach hessischem Modell ermöglicht werden, dass die Gemeinde
die gesamte Überprüfung öffentlicher und privater Abwasserleitungen durchführt oder
veranlasst. Um die Gemeinden in die Lage zu versetzen Dichtheitsprüfungen privater
Abwasserleitungen optional selbst durchzuführen oder zu veranlassen, wird der § 53 LWG
(Pflicht zur Abwasserbeseitigung) ergänzt um die Pflicht zur Überwachung der
Zuleitungskanäle.
C
Alternativen
Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.
D
Kosten
Keine.
E
Zuständigkeit
Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Inneres und Kommunales.
2
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F
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Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und
Gemeindeverbände
Durch das Gesetz erwachsen für die Gemeinden keine wesentlichen neuen Aufgaben. Ein
konnexitätsrelevanter Tatbestand, der zur Gewährung eines Belastungsausgleichs nach dem
Konnexitätsausführungsgesetz führen würde, liegt damit nicht vor.
G
Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte
Die Verpflichtung, dass private Abwasseranlagen dicht sein müssen, bleibt grundsätzlich
erhalten. Die Unternehmen und die privaten Haushalte sind in unterschiedlicher Weise
betroffen.
H
Befristung
Eine gesonderte Berichtspflicht für dieses Gesetz scheidet aus, da es sich um ein
Änderungsgesetz handelt.
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Gegenüberstellung
Gesetzentwurf der SPD und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes
Artikel 1
Das Landeswassergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom
16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), wird
wie folgt geändert:
1.
Wassergesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz – LWG)
In § 53 wird nach Absatz 1d folgender
Absatz 1e angefügt:
„(1e) Die Gemeinde hat den Zustand und
die Funktionsfähigkeit der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal nach
Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 61
Absatz 2 zu überwachen oder sich
entsprechende
Nachweise
des
Grundstückseigentümers vorlegen zu
lassen. Führt die Gemeinde diese
Überwachung selbst oder durch einen von
ihr beauftragten Sachkundigen durch,
regelt sie durch Satzung, ob die hierfür
entstandenen Kosten im Rahmen der
betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten
gemäß § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz angesetzt werden oder als
Kostenersatz nach § 10 Kommunalabgabengesetz von dem Grundstückseigentümer zu ersetzen sind.“
2.
§ 61 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1
geändert:
wird
wie
folgt
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abwasseranlagen sind nach
Maßgabe der §§ 60 Abs. 1
und 2, 61 Abs. 2 WHG zu
betreiben.“
bb)
4
Sätze 2 und 3 werden
gestri-
§ 61
Selbstüberwachung
anlagen
von
Abwasser-
(1) Wer eine Abwasseranlage nach § 58
betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre
Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu
überwachen und hierüber Aufzeichnungen
zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren
und auf Verlangen den zuständigen
Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt
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chen.
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entsprechend. Kommt der Betreiber einer
Abwasserbehandlungsanlage
seinen
Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 nicht
rechtzeitig nach, kann er von der
zuständigen Behörde verpflichtet werden,
auf seine Kosten die Anlage oder Teile von
ihr regelmäßig durch einen geeigneten
Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die
zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang
und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der
Sachverständige hat das Prüfergebnis,
insbesondere
bei
der
Überprüfung
festgestellte
Mängel,
dem
Betreiber
festgestellte Mängel auch der zuständigen
Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die
Mängel unverzüglich abzustellen und die
zuständige Behörde darüber zu unterrichten.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die oberste Wasserbehörde
wird
ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung
des
Landtags
insbesondere
Regelungen zu treffen über:
1.
die
vom
Betreiber
zu
beobachtenden Einrichtungen
und Vorgänge, die Häufigkeit
der Beobachtung, die Art und
den Umfang der zu ermittelnden
Betriebskenndaten
und
die
Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie
Art
und
Umfang
der
Aufzeichnungen
über
die
Beobachtungen
und
Ermittlungen,
(2) Die
oberste
Wasserbehörde
wird
ermächtigt,
durch
Rechtsverordnung
Regelungen zu treffen über
1.
2.
3.
2.
die Methoden und Fristen zur
Durchführung der Prüfung des
Zustands
und
der
Funktionsfähigkeit,
Notwendigkeit und Fristen der
Sanierung, Unterrichtung und
Beratung, die Anforderungen an
die Sachkunde sowie die
Voraussetzungen
für
die
Anerkennung
bzw.
Aberkennung der Sachkunde
durch
die
nordrheinwestfälische
Handwerkskammer, Industrieund
Handelskammer
oder
die vom Betreiber zu beobachtenden
Einrichtungen und Vorgänge, die
Häufigkeit der Beobachtung, die Art
und den Umfang der zu ermittelnden
Betriebskenndaten und die Häufigkeit
ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang
der
Aufzeichnungen
über
die
Beobachtungen und Ermittlungen,
die Verpflichtung des Betreibers,
Unterlagen
ohne
besondere
Aufforderung regelmäßig vorzulegen,
die ohne besondere wasserbehördliche
Anordnung von Sachverständigen im
Auftrag und auf Kosten des Betreibers
regelmäßig zu überprüfenden Anlagen
oder Anlageteile sowie über die Art,
den Umfang und die Häufigkeit der
Überprüfungen.
(3) Bei
Abwassereinleitungen
und
Indirekteinleitungen nach §§ 59 und 59a
kann die zuständige Behörde den Einleiter
von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach
den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise
befreien,
wenn
keine
erhebliche
Beeinträchtigung
des
Wohls
der
Allgemeinheit zu erwarten ist.
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Drucksache 15/3769
Ingenieurkammer-Bau,
die
Führung einer landesweiten
Liste
der
anerkannten
Sachkundigen
und
Schulungsinstitutionen,
3.
den Inhalt, die Aufbewahrung
und die Vorlage von Unterlagen,
Nachweisen
und
Prüfbescheinigungen.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender
Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die
Errichtung und den Betrieb von
Inspektionsöffnungen
oder
Einsteigeschächten mit Zugang für
Personal auf privaten Grundstücken
satzungsrechtlich vorzuschreiben.“
3.
§ 61a wird aufgehoben.
§ 61a
Private Abwasseranlagen
(1) Private Abwasseranlagen sind so
anzuordnen, herzustellen und instand zu
halten, dass sie betriebssicher sind und
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen
nicht entstehen können. Abwasserleitungen
müssen geschlossen, dicht und soweit
erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein.
Niederschlagswasser kann in offenen
Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt
§ 57 entsprechend.
(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die
Errichtung
und
den
Betrieb
von
Inspektionsöffnungen
oder
Einsteigeschächten mit Zugang für Personal
auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich
vorzuschreiben.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat
im Erdreich oder unzugänglich verlegte
Abwasserleitungen zum Sammeln oder
Fortleiten von Schmutzwasser oder mit
diesem vermischten Niederschlagswasser
seines Grundstücks nach der Errichtung von
Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu
lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in
denen diese Leitungen verlaufen, haben die
Prüfung
der
Dichtigkeit
und
damit
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Drucksache 15/3769
einhergehende Maßnahmen zu dulden.
Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur
getrennten
Beseitigung
von
Niederschlagswasser und Leitungen, die in
dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass
austretendes Abwasser aufgefangen und
erkannt wird. Über das Ergebnis der
Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu
fertigen. Die Bescheinigung hat der nach
Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der
Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die
Dichtheitsprüfung ist in Abständen von
höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen
muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß
Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 2015
durchgeführt werden.
(5) Die Gemeinde soll durch Satzung
abweichende Zeiträume für die erstmalige
Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,
1.
2.
wenn
Sanierungsmaßnahmen
an
öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach §
53 Abs. 1a oder in einem gesonderten
Kanalsanierungsoder
Fremdwassersanierungskonzept
festgelegt sind oder
wenn die Gemeinde für abgegrenzte
Teile ihres Gebietes die Kanalisation im
Rahmen
der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach
§ 61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende
Abwasserleitungen durch Satzung kürzere
Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach
Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese
auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1.
zur Fortleitung industriellen oder
gewerblichen Abwassers dienen und
vor dem 1. Januar 1990 errichtet
wurden oder
2.
zur Fortleitung häuslichen Abwassers
dienen und vor dem 1. Januar 1965
errichtet wurden.
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Drucksache 15/3769
Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung
des Zeitraumes die Schutzziele der
Wasserschutzgebietsverordnung
zu
berücksichtigen.
Die
Gemeinde
ist
verpflichtet, die Grundstückseigentümer über
die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu
unterrichten und zu beraten.
(6) Die oberste Wasserbehörde ist
ermächtigt, die Anforderungen an die
Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift
festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum
Erlass der Verwaltungsvorschrift durch
Satzung Anforderungen an die Sachkunde
festlegen. Die Feststellung der Sachkunde
erfolgt durch die nordrhein-westfälischen
Handwerkskammern, die Industrie- und
Handelskammern und die IngenieurkammerBau
nach
Maßgabe
dieser
Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf
Sachkundefeststellung entscheidet die nach
Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist
von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis
4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend. In anderen Bundesländern
erfolgte Sachkundefeststellungen gelten
auch
in
Nordrhein-Westfalen.
Entsprechendes gilt für gleichwertige
Sachkundefeststellungen, die in einem
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt
worden
sind.
Zum
Nachweis
der
Gleichwertigkeit kann die Vorlage der
entsprechenden Urkunden verlangt werden,
wobei sie inländischen Nachweisen gleich
stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig
sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die
betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das
Feststellungsverfahren kann über eine
einheitliche Stelle nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt
werden.
(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für
Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61
Selbstüberwachungspflichten unterliegen.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
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Drucksache 15/3769
Verkündung in Kraft.
Begründung
Zu Artikel 1
Mit dem Gesetzentwurf wird die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater
Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt.
Die gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit soll zukünftig
bürgerfreundlicher geregelt werden.
Zu § 53 (Nr. 1)
Durch die Ergänzung des § 53 wird die Gemeinde verpflichtet, die Zuleitungskanäle (Hausoder Grundstücksanschlussleitungen) zum öffentlichen Kanal nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung zu überwachen. Sie kann sich jedoch alternativ auch entsprechende
Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen lassen.
Von dem neuen § 53 Abs. 1 e LWG sind ausschließlich private Abwasseranlagen
(Abwasserleitungen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben auf privaten
Grundstücken) erfasst. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des
Zuleitungskanals betrifft alle Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser,
die nicht als öffentliche Abwasseranlagen gewidmet sind und insofern wasserrechtlich als
private Abwasseranlagen gelten. Was zur öffentlichen Abwasseranlage gehört und was
demgegenüber nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist, regelt die Gemeinde
durch Ortsrecht (s. § 10 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz). So legen manche Gemeinden
in ihrer Satzung fest, dass z.B. die im öffentlichen Verkehrsraum liegenden
Anschlussleitungen mit zur öffentlichen Kanalisation gehören. Die Festlegung des Umfangs
der öffentlichen Kanalisation ist Bestandteil der gemeindlichen Selbstverwaltung und vor
diesem Hintergrund sehr unterschiedlich geregelt.
Die Regelung ermöglicht es der Gemeinde, die Prüfung des Zustands und der
Funktionsfähigkeit selbst oder durch von ihr beauftragte Sachkundige vornehmen zu lassen.
Mit dieser Regelung können für die Durchführung der Prüfung Synergien geschaffen und
zugunsten der Grundstückseigentümer genutzt werden. Auch bietet diese Regelung für die
betroffenen Grundstückseigentümer einen Schutz vor sogenannten „Kanalhaien“.
Nimmt die Gemeinde die Prüfung nicht selbst vor, muss sie sich zumindest eine
Bescheinigung über die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit der privaten
Abwasseranlage vom Grundstückseigentümer vorlegen lassen. Das ist Voraussetzung, um
gegebenenfalls über die Notwendigkeit einer Sanierung entscheiden zu können.
In den Fällen, in denen die Gemeinde die Überwachung der privaten Abwasseranlage selbst
oder durch von ihr beauftragte Dritte durchführt, regelt sie durch Satzung, ob sie die hierfür
entstandenen Kosten im Rahmen der betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten gemäß § 6
Absatz 2 Kommunalabgabengesetz ansetzen und damit bei der Kalkulation der
Abwasserbeseitigungsgebühren berücksichtigt oder ob sie Kostenersatz nach § 10
Kommunalabgabengesetz von den Grundstückseigentümern fordern will. Die Gemeinde
muss von gebührenrechtlichen Optionen keinen Gebrauch machen; sie kann sich auch
darauf beschränken, sich entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen
zu lassen.
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Drucksache 15/3769
Zu § 61 (Nr. 2)
In § 61 wird zunächst klargestellt, dass Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1
und 2 und 61 Absatz 2 WHG zu betreiben sind. Mit dieser Regelung stellt das LWG die
rechtliche Verknüpfung zu den geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes her.
In § 61 Absatz 2 wird die bestehende Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer
Rechtsverordnung aufgegriffen, erweitert und insbesondere im Hinblick auf die Prüfung des
Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen konkretisiert.
Nach der vorgesehenen Ermächtigungsgrundlage wird die oberste Wasserbehörde
ermächtigt, insbesondere Regelungen über die vom Betreiber zu beobachtenden
Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der
zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang
der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen für öffentliche Kanäle zu
treffen. Insoweit wurde die bestehende Ermächtigungsgrundlage (§ 61 Absatz 2 Nr.1)
unverändert übernommen.
Unter Nr. 2 wird die Ermächtigung geschaffen, Regelungen zu den Methoden und Fristen zur
Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, zur Notwendigkeit und
zum Zeitpunkt der Sanierung und zur Unterrichtung und Beratung zu treffen.
Mit diesen Regelungen wird die Möglichkeit geschaffen, die Regelungen des bisherigen §
61a sowohl hinsichtlich Prüfung und auch der Unterrichtung und Beratung durch die
Gemeinde zu ersetzen und hinsichtlich der Sanierung schadensadäquate Vorgaben zu
machen.
Daneben beinhaltet die Nr. 2 auch die Ermächtigung, die Zuständigkeiten und die
Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde zu regeln. Damit
soll das bestehende bisher im Wesentlichen auf der Basis von Verwaltungsvorschriften
beruhende Regime der Feststellung bzw. Anerkennung von Sachkundigen verbindlich
festgelegt werden können. Das stärkt insbesondere die Möglichkeit, den sogenannten
„schwarzen Schafen“ wirksam zu begegnen.
Nach Nr. 3 ist die oberste Wasserbehörde auch ermächtigt, Regelungen über den Inhalt, die
Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen zu
treffen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, einheitliche und verbindliche Vorgaben für
eine Prüfbescheinigung und weitere Unterlagen zu fordern. Das wird sich sowohl auf die
Qualität der Prüfberichte und damit auch auf die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse
positiv auswirken. Auch macht die Ermächtigung den bisherigen § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3
nicht mehr erforderlich.
Da mit der vorgesehenen Regelung die Gemeinden hinsichtlich ihrer Überwachungspflicht
stärker in die Pflicht genommen werden sollen, ist ihnen auch die Möglichkeit zu geben,
diese Aufgaben wahrzunehmen. Deshalb wird der Gemeinde das Recht eingeräumt, die
Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten
satzungsrechtlich vorzuschreiben.
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Drucksache 15/3769
Zu § 61a (Nr. 3)
Die Änderungen der §§ 53 und 61 machen die Regelung des § 61a obsolet, so dass sie
aufgehoben werden kann.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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