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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 9/2012)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
186 kB
Erstellt
26.01.12, 12:03
Aktualisiert
26.01.12, 12:03

Inhalt der Datei

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 17.01.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes A Problemstellung In NRW gibt es rund 60.000 km öffentlicher Kanäle und etwa 200.000 km private Abwasserleitungen. Die Durchführung sogenannter Dichtheitsprüfungen wurde in NRW für die Betreiber privater Abwasseranlagen 1995 landesgesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Im Jahr 2007 hat der Landtag das Landeswassergesetz novelliert. In diesem Zusammenhang wurden die Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen von der Landesbauordnung in das Landeswassergesetz (LWG) überführt und im neuen § 61a LWG geregelt. Die Überführung in das LWG erfolgte vor allem aus inhaltlichen Gründen, da die Überprüfung und Überwachung der Dichtheit von Abwasseranlagen ein Thema des Umweltrechts und weniger des Baurechts ist. Unter privaten Abwasseranlagen im Sinne des bisherigen § 61a Absatz 1 LWG NRW sind grundsätzlich Abwasserleitungen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben auf privaten Grundstücken zu verstehen. Diese privaten Abwasseranlagen sind nach § 61a Absatz 1 Satz 1 LWG so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Ferner müssen Abwasserleitungen nach § 61 a Absatz 1 Satz 2 LWG NRW geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. § 61a Absatz 4 LWG bestimmt, dass die Dichtheitsprüfung für bestehende Anlagen erstmalig bis spätestens zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden muss. Die Frage, ob eine Abwasserleitung als öffentlich oder privat anzusehen ist, ist zum einen für die Städte und Gemeinden, zum anderen für private Grundstückseigentümer von Bedeutung. Hierdurch werden die Verantwortungsbereiche der Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft (§ 53 Absatz 1 LWG) einerseits und von privaten Grundstückseigentümern andererseits abgegrenzt. Nur öffentliche Abwasserkanäle bzw. Abwasserleitungen unterliegen insoweit der Sanierungspflicht der Stadt/Gemeinde im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht; für private Abwasseranlagen gilt dies bisher nicht, sie müssen vielmehr vom jeweils verantwortlichen Grundstückseigentümer in Stand gehalten Datum des Originals: 17.01.2012/Ausgegeben: 19.01.2012 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter www.landtag.nrw.de LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 werden. Für die öffentlichen Kanäle sind die gesetzlichen Anforderungen in einer Verordnung formuliert, für die privaten Abwasserleitungen im Landeswassergesetz. Die bislang in § 61a LWG fixierten starren gesetzlichen Regelungen haben sich im Praxisvollzug und vor dem Anspruch von Bürgerfreundlichkeit und der Gleichbehandlung nicht bewährt. B Lösung Vor diesem Hintergrund ist es geboten, eine neue bürgerfreundliche und praxistaugliche gesetzliche Regelung zu schaffen, die gleichzeitig die Erreichung der Ziele des Gewässerschutzes gewährleistet und dem Vorsorge- und Verursacherprinzip Rechnung trägt. Mit diesem Gesetzentwurf soll die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen in NRW auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden: Der § 61a LWG mit der bisherigen landesgesetzlichen Pflicht zur Erstellung betriebssicherer Abwasseranlagen sowie zur Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen wird aufgehoben. Stattdessen wird der § 61 des LWG, der die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen regelt, an das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) aus dem Jahr 2010 angepasst. Mit der Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG 2010) wurden erstmals bundesweit verbindliche Pflichten für die Überwachung von Zustand und Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen in § 61 WHG festgeschrieben. Hieran anknüpfend sieht der Gesetzentwurf eine Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung vor, in der die Einzelheiten der Zustands- und Funktionsfähigkeitsprüfung für alle Abwasseranlagen geregelt werden können. Gleichzeitig soll die Option nach hessischem Modell ermöglicht werden, dass die Gemeinde die gesamte Überprüfung öffentlicher und privater Abwasserleitungen durchführt oder veranlasst. Um die Gemeinden in die Lage zu versetzen Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen optional selbst durchzuführen oder zu veranlassen, wird der § 53 LWG (Pflicht zur Abwasserbeseitigung) ergänzt um die Pflicht zur Überwachung der Zuleitungskanäle. C Alternativen Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes. D Kosten Keine. E Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Inneres und Kommunales. 2 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode F Drucksache 15/3769 Auswirkung auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Durch das Gesetz erwachsen für die Gemeinden keine wesentlichen neuen Aufgaben. Ein konnexitätsrelevanter Tatbestand, der zur Gewährung eines Belastungsausgleichs nach dem Konnexitätsausführungsgesetz führen würde, liegt damit nicht vor. G Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte Die Verpflichtung, dass private Abwasseranlagen dicht sein müssen, bleibt grundsätzlich erhalten. Die Unternehmen und die privaten Haushalte sind in unterschiedlicher Weise betroffen. H Befristung Eine gesonderte Berichtspflicht für dieses Gesetz scheidet aus, da es sich um ein Änderungsgesetz handelt. 3 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 Gegenüberstellung Gesetzentwurf der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes Artikel 1 Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), wird wie folgt geändert: 1. Wassergesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landeswassergesetz – LWG) In § 53 wird nach Absatz 1d folgender Absatz 1e angefügt: „(1e) Die Gemeinde hat den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal nach Maßgabe der Rechtsverordnung zu § 61 Absatz 2 zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen zu lassen. Führt die Gemeinde diese Überwachung selbst oder durch einen von ihr beauftragten Sachkundigen durch, regelt sie durch Satzung, ob die hierfür entstandenen Kosten im Rahmen der betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten gemäß § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz angesetzt werden oder als Kostenersatz nach § 10 Kommunalabgabengesetz von dem Grundstückseigentümer zu ersetzen sind.“ 2. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 geändert: wird wie folgt aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Abwasseranlagen sind nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 2 WHG zu betreiben.“ bb) 4 Sätze 2 und 3 werden gestri- § 61 Selbstüberwachung anlagen von Abwasser- (1) Wer eine Abwasseranlage nach § 58 betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode chen. Drucksache 15/3769 entsprechend. Kommt der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage seinen Verpflichtungen nach § 57 Abs. 3 nicht rechtzeitig nach, kann er von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Anlage oder Teile von ihr regelmäßig durch einen geeigneten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die zuständige Behörde legt dabei Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen fest. Der Sachverständige hat das Prüfergebnis, insbesondere bei der Überprüfung festgestellte Mängel, dem Betreiber festgestellte Mängel auch der zuständigen Behörde mitzuteilen. Der Betreiber hat die Mängel unverzüglich abzustellen und die zuständige Behörde darüber zu unterrichten. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags insbesondere Regelungen zu treffen über: 1. die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen, (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über 1. 2. 3. 2. die Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, Notwendigkeit und Fristen der Sanierung, Unterrichtung und Beratung, die Anforderungen an die Sachkunde sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde durch die nordrheinwestfälische Handwerkskammer, Industrieund Handelskammer oder die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen, die Verpflichtung des Betreibers, Unterlagen ohne besondere Aufforderung regelmäßig vorzulegen, die ohne besondere wasserbehördliche Anordnung von Sachverständigen im Auftrag und auf Kosten des Betreibers regelmäßig zu überprüfenden Anlagen oder Anlageteile sowie über die Art, den Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen. (3) Bei Abwassereinleitungen und Indirekteinleitungen nach §§ 59 und 59a kann die zuständige Behörde den Einleiter von der Pflicht zur Selbstüberwachung nach den Absätzen 1 und 2 ganz oder teilweise befreien, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. 5 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 Ingenieurkammer-Bau, die Führung einer landesweiten Liste der anerkannten Sachkundigen und Schulungsinstitutionen, 3. den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.“ 3. § 61a wird aufgehoben. § 61a Private Abwasseranlagen (1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend. (2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben. (3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit 6 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. (4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. (5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, 1. 2. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungsoder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. 7 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. (6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrhein-westfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die IngenieurkammerBau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner 8 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 Verkündung in Kraft. Begründung Zu Artikel 1 Mit dem Gesetzentwurf wird die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen in Nordrhein-Westfalen auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Die gesetzliche Pflicht zur Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit soll zukünftig bürgerfreundlicher geregelt werden. Zu § 53 (Nr. 1) Durch die Ergänzung des § 53 wird die Gemeinde verpflichtet, die Zuleitungskanäle (Hausoder Grundstücksanschlussleitungen) zum öffentlichen Kanal nach Maßgabe einer Rechtsverordnung zu überwachen. Sie kann sich jedoch alternativ auch entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen lassen. Von dem neuen § 53 Abs. 1 e LWG sind ausschließlich private Abwasseranlagen (Abwasserleitungen, Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassergruben auf privaten Grundstücken) erfasst. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff des Zuleitungskanals betrifft alle Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, die nicht als öffentliche Abwasseranlagen gewidmet sind und insofern wasserrechtlich als private Abwasseranlagen gelten. Was zur öffentlichen Abwasseranlage gehört und was demgegenüber nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist, regelt die Gemeinde durch Ortsrecht (s. § 10 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz). So legen manche Gemeinden in ihrer Satzung fest, dass z.B. die im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Anschlussleitungen mit zur öffentlichen Kanalisation gehören. Die Festlegung des Umfangs der öffentlichen Kanalisation ist Bestandteil der gemeindlichen Selbstverwaltung und vor diesem Hintergrund sehr unterschiedlich geregelt. Die Regelung ermöglicht es der Gemeinde, die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit selbst oder durch von ihr beauftragte Sachkundige vornehmen zu lassen. Mit dieser Regelung können für die Durchführung der Prüfung Synergien geschaffen und zugunsten der Grundstückseigentümer genutzt werden. Auch bietet diese Regelung für die betroffenen Grundstückseigentümer einen Schutz vor sogenannten „Kanalhaien“. Nimmt die Gemeinde die Prüfung nicht selbst vor, muss sie sich zumindest eine Bescheinigung über die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit der privaten Abwasseranlage vom Grundstückseigentümer vorlegen lassen. Das ist Voraussetzung, um gegebenenfalls über die Notwendigkeit einer Sanierung entscheiden zu können. In den Fällen, in denen die Gemeinde die Überwachung der privaten Abwasseranlage selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchführt, regelt sie durch Satzung, ob sie die hierfür entstandenen Kosten im Rahmen der betriebswirtschaftlich notwendigen Kosten gemäß § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz ansetzen und damit bei der Kalkulation der Abwasserbeseitigungsgebühren berücksichtigt oder ob sie Kostenersatz nach § 10 Kommunalabgabengesetz von den Grundstückseigentümern fordern will. Die Gemeinde muss von gebührenrechtlichen Optionen keinen Gebrauch machen; sie kann sich auch darauf beschränken, sich entsprechende Nachweise des Grundstückseigentümers vorlegen zu lassen. 9 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 Zu § 61 (Nr. 2) In § 61 wird zunächst klargestellt, dass Abwasseranlagen nach Maßgabe der §§ 60 Absatz 1 und 2 und 61 Absatz 2 WHG zu betreiben sind. Mit dieser Regelung stellt das LWG die rechtliche Verknüpfung zu den geltenden Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes her. In § 61 Absatz 2 wird die bestehende Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung aufgegriffen, erweitert und insbesondere im Hinblick auf die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen konkretisiert. Nach der vorgesehenen Ermächtigungsgrundlage wird die oberste Wasserbehörde ermächtigt, insbesondere Regelungen über die vom Betreiber zu beobachtenden Einrichtungen und Vorgänge, die Häufigkeit der Beobachtung, die Art und den Umfang der zu ermittelnden Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Beobachtungen und Ermittlungen für öffentliche Kanäle zu treffen. Insoweit wurde die bestehende Ermächtigungsgrundlage (§ 61 Absatz 2 Nr.1) unverändert übernommen. Unter Nr. 2 wird die Ermächtigung geschaffen, Regelungen zu den Methoden und Fristen zur Durchführung der Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit, zur Notwendigkeit und zum Zeitpunkt der Sanierung und zur Unterrichtung und Beratung zu treffen. Mit diesen Regelungen wird die Möglichkeit geschaffen, die Regelungen des bisherigen § 61a sowohl hinsichtlich Prüfung und auch der Unterrichtung und Beratung durch die Gemeinde zu ersetzen und hinsichtlich der Sanierung schadensadäquate Vorgaben zu machen. Daneben beinhaltet die Nr. 2 auch die Ermächtigung, die Zuständigkeiten und die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Aberkennung der Sachkunde zu regeln. Damit soll das bestehende bisher im Wesentlichen auf der Basis von Verwaltungsvorschriften beruhende Regime der Feststellung bzw. Anerkennung von Sachkundigen verbindlich festgelegt werden können. Das stärkt insbesondere die Möglichkeit, den sogenannten „schwarzen Schafen“ wirksam zu begegnen. Nach Nr. 3 ist die oberste Wasserbehörde auch ermächtigt, Regelungen über den Inhalt, die Aufbewahrung und die Vorlage von Unterlagen, Nachweisen und Prüfbescheinigungen zu treffen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, einheitliche und verbindliche Vorgaben für eine Prüfbescheinigung und weitere Unterlagen zu fordern. Das wird sich sowohl auf die Qualität der Prüfberichte und damit auch auf die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse positiv auswirken. Auch macht die Ermächtigung den bisherigen § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht mehr erforderlich. Da mit der vorgesehenen Regelung die Gemeinden hinsichtlich ihrer Überwachungspflicht stärker in die Pflicht genommen werden sollen, ist ihnen auch die Möglichkeit zu geben, diese Aufgaben wahrzunehmen. Deshalb wird der Gemeinde das Recht eingeräumt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten satzungsrechtlich vorzuschreiben. 10 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 15. Wahlperiode Drucksache 15/3769 Zu § 61a (Nr. 3) Die Änderungen der §§ 53 und 61 machen die Regelung des § 61a obsolet, so dass sie aufgehoben werden kann. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. 11