Daten
Kommune
Kall
Größe
66 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall
4. Änderungssatzung
vom _____________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 1, 2 ,4 und 6 des
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) und der §§ 5
ff. Landesabfallgesetz vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung
am 19.12.2017 folgende Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der
Gemeinde Kall beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 24.09.2014 in der
Fassung der 3. Änderung vom 09.12.2016 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2)
Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr
für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO,
für den 80 l Behälter je Leerung von 2,70 EURO,
für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO,
für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO,
erhoben.“
2. § 2 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3)
Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen,
sind hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerung in Höhe von 2.456,70
EURO jährlich zu zahlen.“
3. § 2 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6)
Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke nach § 13 Abs. 2 a), b) und
h) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für
den 70l Restabfallsack 3,00 EURO,
den 70l Bioabfallsack 1,50 EURO,
den 70l Windelsack
2,00 EURO.“
3. § 4 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
„(3)
Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden zu der Festsetzung der
Leerungsgebühren die tatsächlichen Entleerungen des Vorjahres als
Vorausleistungen erhoben. Bei einem Neuanschluss wird eine Vorauszahlung
von je einer Entleerung pro Monat berechnet. “
5. § 4 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
„(5)
Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen
Entleerungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die
noch zu zahlende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die
Festsetzung der Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum
erfolgt gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das nachfolgende
Kalenderjahr.“
Artikel II
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.