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Allgemeine Vorlage (4. Änderungssatzung Gebührensatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
66 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
Allgemeine Vorlage (4. Änderungssatzung Gebührensatzung) Allgemeine Vorlage (4. Änderungssatzung Gebührensatzung)

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Inhalt der Datei

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall 4. Änderungssatzung vom _____________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 1, 2 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.12.2016 (GV. NRW. S. 1150) und der §§ 5 ff. Landesabfallgesetz vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442) hat der Rat der Gemeinde Kall in seiner Sitzung am 19.12.2017 folgende Änderung der Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall beschlossen: Artikel I Die Gebührensatzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kall vom 24.09.2014 in der Fassung der 3. Änderung vom 09.12.2016 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung: „(2) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr für den 60 l Behälter je Leerung von 2,00 EURO, für den 80 l Behälter je Leerung von 2,70 EURO, für den 120 l Behälter je Leerung von 4,00 EURO, für den 240 l Behälter je Leerung von 8,00 EURO, erhoben.“ 2. § 2 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, sind hierfür Gebühren für die wöchentliche Entleerung in Höhe von 2.456,70 EURO jährlich zu zahlen.“ 3. § 2 Absatz 6 erhält folgende neue Fassung: „(6) Für die in Ausnahmefällen bereitgestellten Abfallsäcke nach § 13 Abs. 2 a), b) und h) der Abfallentsorgungssatzung beträgt die Gebühr für den 70l Restabfallsack 3,00 EURO, den 70l Bioabfallsack 1,50 EURO, den 70l Windelsack 2,00 EURO.“ 3. § 4 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung: „(3) Für die zugelassenen Restabfallbehälter werden zu der Festsetzung der Leerungsgebühren die tatsächlichen Entleerungen des Vorjahres als Vorausleistungen erhoben. Bei einem Neuanschluss wird eine Vorauszahlung von je einer Entleerung pro Monat berechnet. “ 5. § 4 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung: „(5) Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes wird aufgrund der tatsächlichen Entleerungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter Anrechnung der Vorausleistungen die noch zu zahlende Gebühr abgerechnet und durch Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung der Nacherhebungsbeträge für den abgelaufenen Erhebungszeitraum erfolgt gleichzeitig mit dem Vorauszahlungsbescheid für das nachfolgende Kalenderjahr.“ Artikel II § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.