Daten
Kommune
Wesseling
Größe
138 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
13.03.12, 06:39
Aktualisiert
13.03.12, 06:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 12.03.2012
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 19. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 07.02.2012 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Satzung über die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich
"Gotenstraße"
gemäß §§ 16 (1), 17 (1) BauGB
hier: Satzungsbeschluss
Vorlagennummer: 300/2011
Sodann wird auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz folgende Satzung
über die Fristverlängerung der Veränderungssperre beschlossen:
Satzung der Stadt Wesseling vom 15.02.2012
über die Fristverlängerung der Veränderungssperre
„Gotenstraße“
für
den
Bereich
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 07.02.2012, aufgrund der §§ 14,
16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.7.2011 (BGBl. I S. 1509)) und des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen
(GO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.5.2011 (GV. NRW. S. 271)) die folgende Satzung
beschlossen.
§ 1 Zu sichernde Planung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in
seiner Sitzung am 27.9.2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106 für den
Bereich „Gotenstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist im Amtsblatt der
Stadt Wesseling am 5.10.2005 bekannt gemacht worden. Zur Sicherung dieser Planung
ist für den in § 2 genannten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen
worden.
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 15.2.2011 diese
Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt
der Stadt Wesseling am 9.3.2011 bekannt gemacht worden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in
seiner Sitzung am 21.7.2011 die Aufstellung der 55. Änderung des
Flächennutzungsplanes (FNP) und des Bebauungsplanes Nr. 1/106.1 „Gotenstraße Innenbereich“ beschlossen. Die Aufstellungsbeschlüsse sind im Amtsblatt der Stadt
Wesseling am 24.8.2011 bekannt gemacht worden. Diese Aufstellungsbeschlüsse
konkretisieren die zu sichernde Planung für den in § 2 genannten Geltungsbereich der
Veränderungssperre.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die noch unbebauten Flächen an
der Gotenstraße und ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
1/106.1 „Gotenstraße - Innenbereich“. Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage Teil der Satzung über
die Fristverlängerung der Veränderungssperre für den Bereich „Gotenstraße“ ist.
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Geltungsbereich dürfen:
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben, und
- Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Fristverlängerung der
Veränderungssperre
Die Fristverlängerung tritt am Tag des Ablaufs der Veränderungssperre, unter
Anrechnung des Zurückstellungszeitraums gemäß § 17 (1) Satz 2 BauGB, am 8.3.2012
in Kraft.
Sie tritt nach Ablauf von einem Jahr, vom Tag des Inkrafttretens am 8.3.2012
gerechnet, außer Kraft.
Die Fristverlängerung der Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung für den in § 2 genannten Geltungsbereich rechtsverbindlich
abgeschlossen ist.
33 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 07.02.2012
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