Daten
Kommune
Kall
Größe
245 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan Nr. 26 „Ortszentrum Kall“
- 1. Änderung und Ergänzung (Beschleunigtes Verfahren gem. § 13a BauGB)
Textliche Festsetzungen,
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
- Rechtsgrundlagen
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen und Angaben über die Fundstellen der
Rechtsgrundlagen:
BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBI. I. S. 3634) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BauNVO
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBI. I S.
3786) -in der zurzeit geltenden Fassung-
PlanZV
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18.12.1990 (BGBl. I. 1991 S. 58),
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBI. I. S. 1057) -in
der zurzeit geltenden Fassung-
BauO NW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
28.12.2016 (GV. NRW S. 1161), mit Bestimmungen zu „Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften“ gemäß § 90 -in der zurzeit geltenden
Fassung-
LWG NW
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) i. d.
F. des Art. 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW S. 559) -in der zurzeit
geltenden Fassung-
BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBI. I. S. 3434) -in der zurzeit geltenden Fassung-
LNatSchG NW Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz) i. d. F. vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 934), -in der zurzeit geltenden
FassungGO NW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 966) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998 (BGBl. I S.
502), geändert durch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 27.09.2017 (BGBl. I
S. 3465) -in der zurzeit geltenden Fassung-
StrWG NW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327), geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 15.11.2016
(GV. NRW S. 934) -in der zurzeit geltenden Fassung-
DSchG NW
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz NW) vom 11.03.1980 (GV. NRW S. 226,
716), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S.
934) -in der zurzeit geltenden Fassung-
Bezugsquelle für DIN-Normen u. VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.:
030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
In Ergänzung der Planzeichnung werden für den Geltungsbereich der 1. Änderung und
Ergänzung die nachfolgenden Festsetzungen getroffen.
Dabei gelten die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Ortszentrum Kall“
weiter, soweit sie nicht durch neue Festsetzungen ersetzt, gestrichen, geändert oder
ergänzt werden. Unveränderte bisherige Festsetzungen sind nachfolgend in StandardSchrift wiedergegeben, neue Festsetzungen bzw. gestrichene, geänderte oder ergänzte Teile von Festsetzungen in Kursiv-Schrift.
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 BauGB)
1.
Art der baulichen Nutzung: Kerngebiet (MK) (gemäß § 7 BauNVO)
1.1
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Planbereich folgende Nutzungsarten nicht zulässig:
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und
Tankstellen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO).
1.2
Gemäß § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO ist im Planbereich folgende Nutzungsart nicht zulässig:
Vergnügungsstätten, als Unterart der Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO.
1.3
Gemäß § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO sind im Planbereich folgende Nutzungsarten nur
ausnahmsweise zulässig:
Anlagen für sportliche Zwecke (Unterart der Nutzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).
1.4
Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO sind Wohnungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7
BauNVO nur oberhalb des untersten Vollgeschosses zulässig.
1.5
Gemäß § 1 Abs. 7 BauNVO sind die –ausnahmsweise zulassungsfähigen- Wohnungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (die nicht unter Abs. 2 Nrn. 6 und 7 des § 7
BauNVO fallen) nur oberhalb des untersten Vollgeschosses –als Ausnahme- zulässig.
1.6
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden im Planbereich Anlagen gem. § 7 Abs. 3
Nr. 1 BauNVO (Tankstellen, die nicht unter Abs. 2 Nr. 5 des § 7 BauNVO fallen) nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Das Maß der baulichen Nutzung ist den Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil
des Bebauungsplans zu entnehmen.
2.2
Die zulässige Geschoßfläche ist im Falle von Tiefgaragenplätzen um die Fläche der
notwendigen Garagenplätze zu erhöhen.
2.3
Die Höhe der Attika wird gemessen in der jeweiligen Mitte der das Gebäude umgebenden Außenwände, bei in sich gegliederten Wänden (mit unterschiedlichen Wandteilen) in der Mitte der jeweiligen Wandteile.
2.3
Die Traufhöhe wird gemessen am Schnittpunkt der Außenfläche des aufgehenden
Mauerwerks mit der Außenseite der Dachhaut in der jeweiligen Mitte der traufseitigen
Gebäudewände, bei in sich gegliederten Wänden (mit unterschiedlichen Wandteilen)
in der Mitte der jeweiligen Wandteile.
Ausnahme: Die Traufhöhen-Festlegung gilt nicht für Gebäudeteile, die als Zäsuren maximal 4 m breit- zwischen Baukörpern fungieren, insbesondere in Gestalt von
Treppenhäusern (mit Flachdach statt Satteldach, s.h. „Örtliche Bauvorschrift“, Ziff.
B.1).
2.4
Für untergeordnete Anlagen, Bauteile oder Dachaufbauten, wie aufgesetzte Technikräume, Kamine, Schornsteine, Anlagen zur Luftreinhaltung, Lüfter, o.ä., deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe technisch nicht möglich ist, kann ausnahmsweise (§ 31, Abs. 1 BauGB) eine heraufgesetzte Höhe bis zu dem in der Nutzungsschablone des zeichnerischen Teils festgelegten Maß zugelassen werden. Die
jeweilige Ausnahme ist auf die sich aus technischen u./o. immissionsschutzrechtlichen Gründen ergebende, tatsächlich notwendige Höhe zu beschränken. Evtle.
Schallquellen an hoch gelegenen Bauteilen sind ggf. gegenüber schutzwürdigen Bebauungen im Plangebiets-Umfeld abzuschirmen.
3.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Nebenanlagen, Stellung der baulichen Anlagen
3.1
Gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, Abs. 4 BauNVO wird folgendes als abweichende Bauweise („abw.“) festgesetzt:
Gebäude dürfen im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen
an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden (unter Einhaltung der Abstandsflächen, oder im Fall eines Grenzanbaus mit der
erforderlichen rechtlichen Absicherung). Ansonsten wird eine Längenbeschränkung
für Gebäude und Gebäudegruppen nicht festgelegt.
3.2
Unterirdische Geschosse und deren Zugänge / Zufahrten dürfen die festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen überschreiten.
3.2
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass private überdachte KraftfahrzeugAbstellplätze in Gestalt von Garagen / Carports nur innerhalb der gekennzeichneten
Nebenanlagenfläche mit Zweckbestimmung „Ga / Ca“ sowie nur in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche, unterhalb von oberirdischen Stellplatzflächen oder integriert in Gebäude zulässig sind.
3.3
Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass private nicht überdachte Kraftfahrzeug-Abstellplätze nur innerhalb der gekennzeichneten Nebenanlagenflächen mit
den Zweckbestimmungen „St“ oder „Ga / Ca“ zulässig sind.
Ferner Es sind öffentliche Stellplätze zulässig innerhalb der –öffentlichen- Straßenverkehrsflächen, als Nebenanlagen.
3.4
Sonstige private, mit einer Überdachung versehene, untergeordnete Nebenanlagen
und Einrichtungen gem. § 14 Abs. 1 BauNVO, einschließlich Abstellräumen oder bauliche Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO, welche ansonsten nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, sowie untergeordnete An- und Vorbauten an einem Hauptgebäude (z.B. Wintergärten, Balkone) sind nur
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche, unterhalb von oberirdischen Stellplatzflächen oder integriert in Gebäude zulässig.
3.5
Die jeweils „vordere“ Baulinien-Signatur, unmittelbar an der „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Fußgängerbereich“ (geplante zentrale Platzanlage) gilt nur
für das erste Vollgeschoß ( I. VG ) des jeweiligen Baukörpers, die zweite, „innere“
Baulinien-Signatur für die darüber liegenden Geschosse.
Als Ausnahme (gemäß § 23, Abs. 2, Satz 3 BauNVO) sind Rücksprünge von den
Baulinienverläufen zulässig für:
a) nach innen versetzte Eingangsbereiche und Treppenhäuser im Umfang von bis zu
6 m Breite und 2,5 m Tiefe und
b) nach innen versetzte (Tief-)Garagenzufahrten im Umfang von bis zu 6 m Breite
und 1 m Tiefe.
3.6
Die Stellung der baulichen Anlagen in den beiden MK-Gebieten ist entsprechend den
Planzeichen für die Hauptfirstrichtungen vorzunehmen (karreeförmig an den Außenseiten entlang). Unterbrechungen der Firstlinien von bis zu 4 m Breite sind zulässig
für Zäsuren zwischen Baukörpern, insbesondere in Gestalt von Treppenhäusern (mit
Flachdach statt Satteldach, s.h. „Örtliche Bauvorschrift“, Ziff. B.1).
4.
Grunddienstbarkeit
4.1
Der in der Planzeichnung mit der Signatur „LR“ gekennzeichnete Baugebietsstreifen
entlang eines querenden Regenwasserkanals (Entwässerung der Bahnunterführung;
DN 150) ist mit einem Leitungs- und Unterhaltungsrecht zu Gunsten der Gemeinde
Kall, des Trägers der Entwässerungsanlage bzw. deren Beauftragter zu belasten.
Der vorhandene Leitungsverlauf durch den Plangeltungsbereich ist zu erhalten oder
in Abstimmung mit der Gemeinde Kall und ggf. berührten Trägern öffentlicher Belange so umzuverlegen, dass die Entwässerung der Bahnunterführung gewahrt bleibt.
5.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
5.1
Die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der geplanten Bauvorhaben ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger per Gutachten nachzuweisen
und von der zuständigen Immissionsschutzbehörde schlüssig zu prüfen.
Die im Immissionsschutzgutachten als erforderlich festgestellten Maßnahmen, insbesondere zum passiven Schallschutz von schutzwürdigen Räumen in den MKGebieten, sind bei der Bauausführungsplanung bzw. als Nebenbestimmungen zur
Baugenehmigung bei der Vorhabensrealisierung umzusetzen.
6.
Regelung von Zu-/Ausfahrten zu den umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen
6.1
An den mit „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ gekennzeichneten Signaturverläufen
dürfen keine Zu- oder Ausfahrten zu der angrenzenden Straßen Verkehrsfläche angelegt werden.
6.2
Zu- bzw. Ausfahrt der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Anliegerverkehr“ (Signatur „A-V“) von / zur Bahnhofstraße dürfen nur an dem dafür in der Planzeichnung jeweils gekennzeichneten Ein- bzw. Ausfahrtsbereich angelegt werden.
7.
Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen
7.1
Während der Bauphase sind alle zu erhaltenden Gehölze gemäß DIN 18920 in ihrem
Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich zu schützen.
7.2
Vor Beginn von Erdarbeiten ist der Oberboden entsprechend § 202 BauGB (Schutz
des Mutterbodens) und DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke) von allen Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur
späteren Wiederverwendung zu lagern. Zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und
zum Schutz vor Erosion sind Oberbodenmieten spätestens nach 6 Wochen mit geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere stark wurzelnde Leguminosen) einzusäen.
Nach Möglichkeit sind zumindest die obersten 30 cm des Bodenprofils wieder auf
dem Baugrundstück einzubringen.
Unbelasteter Erdaushub ist nach Möglichkeit einer Wiederverwendung zuzuführen.
Eine Deponierung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Unvermeidbare Belastungen des Bodens (Verdichtung, Vermischung mit Fremdstoffen) sind nach Beendigung der Baumaßnahme zu beseitigen. Die Bauarbeiten sind
so durchzuführen, dass eine Verschmutzung des Bodens ausgeschlossen bleibt.
7.3
Zur Eingrünung und als Ausgleichsmaßnahme für den Verlust an vorhandenem Bewuchs sind im MK-Gebiet auf den Verkehrsflächen mindestens drei zehn Baumscheiben für heimische, standortangepasste, hochstämmige Laubgehölze sowie vier
Pflanzbeete in gärtnerischer Gestaltung mit einer Gesamtgröße von 60 qm anzulegen.
7.4
Die Nicht überbaute (Teil-) Flächen der Baugrundstücke sind als Grünfläche anzulegen und dauerhaft gärtnerisch zu unterhalten.
7.5
Die Durchführung der Grünordnungsmaßnahmen hat durch den Vorhabenträger jeweiligen Flächeneigentümer (Gemeinde bzw. privat) spätestens innerhalb eines Jahres nach der tiefbautechnischen Herstellung der Verkehrsflächen (Gemeinde) bzw.
der Bezugsfertigkeit des jeweiligen Bauvorhabens (privat) zu erfolgen.
Die Pflanzarbeiten für Gehölze sind grundsätzlich gemäß der DIN 18916 durchzuführen. Alle Pflanzungen sind vom jeweiligen Eigentümer dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
7.6
Zur Gewährleistung des Artenschutzes sind folgende Vermeidungs-/ Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen:
Haussperling:
Zur Vermeidung der Tötung des Haussperlings darf der Abriss des Wohn-, Geschäfts- und Lagergebäudes „Bahnhofstraße 19“ (Gemarkung Kall, Flur 23, Fl.-St. 71)
nicht während der allgemeinen Brutzeit der Vögel (vom 01.03. bis 30.09.) vorgenommen werden, es sei denn, es kann unmittelbar vor dem Beginn der Abbrucharbeiten
(d.h. maximal bis zu drei Tage vorher) durch geeignetes Fachpersonal bescheinigt
werden, dass aktuell keine Brutansiedlung vorhanden ist.
Diese Bestätigung kann auch in einem zeitlich größeren Abstand vor dem Beginn der
Abbrucharbeiten erbracht werden. Allerdings sind dann die Einschlupföffnungen zur
Vermeidung einer späteren Ansiedlung des Haussperlings wirksam zu verschließen.
Im Fall einer Brutansiedlung des Haussperlings ist die Beendigung des Brutgeschäftes abzuwarten und fachgutachterlich zu bescheinigen, bevor mit Abrissarbeiten während der allgemeinen Vogelbrutzeit begonnen wird.
Kompensationsmaßnahmen für den Haussperling sind ansonsten nicht erforderlich.
Mehlschwalbe:
Zur Vermeidung einer möglichen Brutansiedlung der Mehlschwalbe im Frühjahr 2017
ist ein bis dato bestehendes Mehlschwalbennest noch vor der allgemeinen Rückkehr
der Tiere aus den südlichen Überwinterungsgebieten spätestens bis zum 30.04.2017
zu beseitigen.
Zur Kompensation der ehemals bis zu 9 potenziellen Brutstätten der Mehlschwalbe
sind insgesamt neun Kunstnester an geeigneten Stellen in der nahen Umgebung des
Eingriffsgebietes bis zum 30.04.2017 anzubringen. Dazu ist ein entsprechendes Protokoll anzufertigen (Herstellungskontrolle).
B.
Örtliche Bauvorschriften (gemäß § 86 BauONW, mit Übergangsvorschriften gemäß
§ 90, i.V.m. § 9, Abs. 4 BauGB)
1.
Die zulässige Dachform und Dachneigung ist den Nutzungsschablonen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen: Satteldach (SD) mit 25° bis 30°
Dachneigung.
Als Ausnahme zulässig sind Flachdächer auf Gebäudeteilen, die als Zäsuren maximal 4 m breit- zwischen Baukörpern fungieren, insbesondere in Gestalt von
Treppenhäusern.
C.
Kennzeichnungen (gemäß § 9, Abs. 5 BauGB)
1.
Das Plangebiet ist durch Emissionen, v.a. Lärm, von den umgebenden öffentlichen
Verkehrsflächen und Bahnanlagen vorbelastet. Auf den Baugebietsflächen treten
Überschreitungen von Immissionsricht- und -grenzwerten auf.
An schutzwürdigen Räumen werden –passive- Schallschutzmaßnahmen erforderlich;
siehe auch oben unter Ziffer A.5.
2.
Das Plangebiet liegt nach der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden im Raume
Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW in einem Bereich, in dem eine Belastung von 200 - 1.000 mg Blei je kg Boden zu erwarten ist. Bei der Durchführung
von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der späteren Nutzung der unbebauten
Flächen des Plangebietes ist daher folgendes zu beachten:
A. Abfallwirtschaftliche Hinweise für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs
a.: Der im Zuge von Baumaßnahmen anfallende Bodenaushub sollte soweit möglich
auf dem jeweiligen Grundstück verbleiben.
b.: Vom jeweiligen Baugrundstück zu entfernender Bodenaushub ist nach näherer
Weisung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen repräsentativ
zu beproben und zur Feststellung seines tatsächlichen Bleigehaltes im Feststoff und
im Eluat zu untersuchen. Das hierbei gewonnene Untersuchungsergebnis ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde unaufgefordert, und vor Entfernung des Bodens vom
Baugrundstück vorzulegen.
Dem Bauherrn wird empfohlen, die Beprobung und Untersuchung so rechtzeitig
durchzuführen, dass eine Verzögerung des Baubeginns vermieden wird.
c.: Bodenaushub, der nicht auf dem vorgesehenen Baugrundstück verbleiben kann,
ist nach Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Verwertung innerhalb der Mechernich-Kaller-Bleierzzone zuzuführen (z.B. Abgabe an Nachbarn für Zwecke der Geländegestaltung, u.a.).
Kann der im Zuge der jeweiligen Baumaßnahme anfallende Bodenaushub keiner wirtschaftlich sinnvollen Verwertung zugeführt werden, so ist er Abfall im Sinne des Abfallgesetzes, dessen geordnete Entsorgung geboten ist (§ 27, Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts– und Abfallgesetzes).
Zur Verwertung oder Entsorgung vorgesehener Bodenaushub darf nur mit vorheriger
Zustimmung der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vom Grundstück entfernt werden.
d.: Der Beginn der Erdaushubarbeiten ist der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde mindestens 1 Woche im Voraus mitzuteilen.
B. Eindämmung von Staubemissionen
Während der Bodenaushubarbeiten ist Staubentwicklung bei Bedarf durch regelmäßiges Befeuchten der Baustelle entgegenzuwirken.
C. Hinweise zur Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen
Im Hinblick auf die Anlage und Nutzung von Haus-, Obst- oder Ziergärten sowie die
Einrichtung von Kinderspielflächen hat die Untere Abfallwirtschaftsbehörde in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsbehörden „Hinweise zur gesundheitlichen Vorsorge im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet“ erarbeitet. Diese können bei Bedarf auf Nachfrage übersandt werden.
3.
Am südlichen Rand des Plangebietes besteht eine –genehmigte- „Altablagerungsfläche“, auf der Recyclingmaterial (RCL) als Parkplatzunterbau verwendet wurde.
D.
Nachrichtliche Übernahmen (gemäß § 9, Abs. 6 BauGB)
1.
Festgesetztes Überschwemmungsgebiet (ÜSG – Symbol „Ü“) der Urft
Als Vorranggebiet / Vorbehaltsgebiet für den vorbeugenden Hochwasserschutz ist
entlang der Urft ein Überschwemmungsgebiet, in der Ausdehnung des 100-jährlichen
Hochwasser-Ereignisses (HQ 100), festgesetzt (Karte mit Stand 06.03.2013, i.d.F. der
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 13.11.2013, in
Kraft 16.12.2013). Dieses ragt im Nordwesten in das Plangebiet hinein.
Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen für den Abfluss und die Retention von Hochwasser zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind von
entgegenstehenden neuen Nutzungen freizuhalten, oder es ist –im Falle überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit- durch eine anderweitige Maßnahme ein
Ausgleich zu schaffen. Bei Bauvorhaben, die das ÜSG berühren, ist dies im Zuge der
Ausführungsplanung vom Vorhabenträger mit den zuständigen Behörden zu regeln.
E.
Hinweise
1.
Zu beachten ist die Denkmaleigenschaft der Oleftalbahn, einschließlich des Bahnhofsgebäudes Kall, unmittelbar an der südöstlichen Plangebiets-Abgrenzung gelegen
(und mit Symbol „D“ versehen). Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei der Bauausführungsplanung und in Baugenehmigungsverfahren
vom Vorhabenträger und der/n zuständigen Behörde/n in angemessener Weise zu
berücksichtigen. Werbeanlagen sind vom Vorhabenträger mit dem LVR – Amt für
Denkmalpflege im Rheinland der/n zuständigen Behörde/n vorabzustimmen (Umgebungsschutz).
2.
Die Ergebnisse des „Gutachten zu Bodenuntersuchungen unter umwelthygienischen
und baugrundspezifischen Aspekten für das Bauvorhaben ‚Ortszentrum Kall‘“ (Wittler
Ingenieurbüro, Köln, Nov. 2011) sind bei der Vorhabensumsetzung zu beachten.
Gemäß dem Gutachten liegt von den Ausgangsverhältnissen her kein ausreichend
tragfähiger Baugrund vor; daher werden zusätzliche Maßnahmen zur Schaffung einer
standsicheren Gründung notwendig werden. Vor Beginn der Baumaßnahme besteht
weitergehender Erkundungsbedarf hinsichtlich der Baugrund- und Grundwassersituation, zur Erstellung der abschließenden Baugrunduntersuchung - nach den Vorgaben
der DIN EN 1997-1 / -2 (Eurocode 7) und DIN 1054 sowie DIN 4020 -.
Soweit im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen nach § 2,
Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) unverzüglich zu informieren.
Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über
Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind
diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und
zu entsorgen.
3.
Zu beachten ist ein erhöhter Grundwasserstand im Planbereich, insbesondere bei
Hochwasser der Urft (die 50-60 m westlich des Vorhabenstandortes durch die Ortslage verläuft). Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind ggf. bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Ferner ist zu
beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgt, und dass
keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit von Grund- oder Oberflächenwasser eintreten.
4.
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R, gemäß der
„Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN
4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten.
5.
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und/oder –befunde
oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind
gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Land NRW (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) vom 11.03.1980, in der z.Zt. geltenden Fassung, dem
LVR - Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, oder der
Gemeinde Kall unverzüglich zu melden. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer /
Bauherr / Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Die §§ 15 (Aufdeckung von Boden-
denkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG
NW sind zu beachten.
6.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft zu den Bahnanlagen in einem Gebiet, in dem ein Vorhandensein von
Kampfmitteln im Boden nicht auszuschließen ist. Daher sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei einem evtln. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während der Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle,
die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
7.
Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und
Metallhüttenstandort heraus liegen in Kall potentiell Bodenbelastungen (geogene und
anthropogene), Abbau- und Auffüllungsmaterialien, Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie gebietsweise –formal- immer noch existierende Bergwerksfeldrechte vor.
Auswirkungen von ehemaligen bergbaulichen Tätigkeiten sind nicht auszuschließen.
Von daher ist es empfehlenswert, vor Beginn von Baumaßnahmen eine Baugrunduntersuchung für den betreffenden Bereich durchzuführen.
8.
Die Dacheindeckungen sollten keine oxidierenden Beläge aus großflächigen Metalldacheindeckungen aufweisen. aus Kupfer, Zink, Blei als äußere Dachhaut sind unbeschadet eventueller weitergehender bauordnungsrechtlicher Gestaltungsvorschriften- jedenfalls nur zulässig, wenn diese mit einer wetterbeständigen Beschichtung / Versiegelung versehen oder in speziellen Legierungen (z.B. Galvalume) verwandt werden, die eine Ablösung von Schwermetallen unterbinden, verwendbar.
9.
Stellplätze sollten, sofern möglich, in wasserdurchlässigen Materialien (z.B. Pflaster
mit mindestens 1,0 cm breiten Fugen, wasserdurchlässiges Betonsteinpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) ausgeführt werden.
10.
Verwendung insektenfreundlicher Leuchtmittel (LED, Natriumdampflampen) und
Lampenkoffer wird empfohlen.
Stand: Dezember 2017
tf 1.änd bp ortszentrum.pdf
Verfahrensvermerke:
Die verwendete Planungsgrundlage enthält den Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze vollständig nach.
Sie ist hinsichtlich der planungsrelevanten Bestandteile geometrisch einwandfrei.
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.
Blankenheim, den ..........................
(Siegel)
..............................
ÖbVI
Der Gemeinderat hat am …............................ gem. § 2 (1) BauGB die Aufstellung der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes beschlossen.
Der Beschluß wurde am ................................. ortsüblich bekanntgemacht.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister
Der Entwurf des geänderten und ergänzten Bebauungsplanes hat entsprechend
§ 13 (2) BauGB i.V.m. § 3 (2) u. § 4 (2) BauGB für die Dauer eines Monats in
der Zeit vom ............................... bis .............................. zu jedermanns Einsicht
öffentlich ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am
........................... .
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister
Dieser geänderte und ergänzte Bebauungsplan ist vom Gemeinderat gemäß §
10 (1) BauGB am .................................. beschlossen worden.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister
Der Beschluss des geänderten und ergänzten Bebauungsplanes sowie der Hinweis, wo dieser eingesehen werden kann, sind gemäß § 10 (3) BauGB am
................................... ortsüblich bekanntgemacht worden.
Dieser Bebauungsplan, Stand der 1. Änderung und Ergänzung, ist damit in Kraft
getreten.
Kall, den ..................................
(Siegel)
.................................................
Bürgermeister