Daten
Kommune
Wesseling
Größe
45 kB
Datum
07.02.2012
Erstellt
13.03.12, 06:39
Aktualisiert
13.03.12, 06:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 12.03.2012
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 19. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 07.02.2012 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
Änderung der Rechnungsprüfungsordnung für die örtliche Rechnungsprüfung;
Aufhebung der Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt
Vorlagennummer: 4/2012
1. Rechnungsprüfungsordnung für die örtliche Rechnungsprüfungsordnung:
Aufgrund des § 59 Abs. 3 und §§ 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011
(GV NRW S. 271/SGV NRW 2023), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung
am 7. Februar 2012 folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:
Präambel
Die Stadt Wesseling bedient sich für die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen
Rechnungsprüfung derjenigen der Stadt Brühl. Grundlage ist die mit der Stadt Brühl
geschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 25. Februar 2003. In Ergänzung
dieser Vereinbarung gelten, sofern Angelegenheiten der Stadt Wesseling betroffen sind,
für die örtliche Rechnungsprüfung die nachfolgenden Regelungen.
§1
Rechtsstellung der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist, sofern Angelegenheiten der Stadt Wesseling
betroffen sind, dem Rat der Stadt Wesseling unmittelbar verantwortlich und in ihrer
sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin der Stadt Wesseling ist Dienstvorgesetzter
der Dienstkräfte der örtlichen Rechnungsprüfung, sofern diese Beschäftigte der Stadt
Wesseling sind.
(3) Die Geschäftsführung der örtlichen Rechnungsprüfung ist in einer von der Stadt
Brühl erlassenen Dienstanweisung zu regeln.
§2
Zusammensetzung der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, den Prüfern/den
Prüferinnen und den sonstigen Dienstkräften.
(2) Der Rat der Stadt Brühl bestellt die Leitung und die Prüfer/innen der örtlichen
Rechnungsprüfung und beruft sie ab. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen nach
Herstellung des Einvernehmens zwischen den Räten der Städte Brühl und Wesseling.
(3) Die Leitung stellt den Prüfplan auf. Sie trägt neben den Prüfern/den Prüferinnen die
Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung der Prüfgeschäfte.
§3
Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung ergeben sich aus § 103 Abs. 1
GO NRW.
(2) Über die der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 103 Abs. 1 GO obliegenden
Pflichtaufgaben hinaus überträgt ihr der Rat gemäß § 103 Abs. 2 GO folgende weiteren
Aufgaben:
a) die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände, sofern diese nicht im Rahmen
der Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt,
b) die Prüfung von Anordnungen vor ihrer Zuleitung an die Stadtkasse und die
Kassen der Eigenbetriebe (Visakontrolle) mit der Maßgabe, dass die Leitung der
örtlichen Rechnungsprüfung die zu prüfenden Aufgabenbereiche nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt,
c) die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
d) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der
Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlussprüfung nach § 106 GO mit
abzustellen ist,
e) die Prüfung der Betätigung der Stadt als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in
Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie die
Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich die Stadt bei einer Beteiligung, bei
der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,
f) die Prüfung, ob bei der Bewirtschaftung aller Personalausgaben die einschlägigen
Bestimmungen beachtet werden,
g) die stichprobenartige Prüfung von Aufträgen, insbesondere im technischen
Bereich, vor ihrer Vergabe (Auftragskontrolle) mit der Maßgabe, dass die Leitung
der örtlichen Rechnungsprüfung die zu prüfenden Aufgabenbereiche nach
pflichtgemäßem Ermessen bestimmt,
h) die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen,
i) die Prüfung der Ausführungsplanung bei Bauvorhaben vor der Zuleitung an den
entscheidungsbefugten Ausschuss,
j) die Prüfung der Verwendung städtischer Zuschüsse und sonstiger geldlicher
Zuwendungen an Dritte.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 07.02.2012
Seite 2
(3) Die Durchführung der gesetzlichen Pflichtaufgaben darf bei Durchführung der
weiteren Aufgaben nach Absatz 2 nicht beeinträchtigt werden.
§4
Zusätzliche Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Der Rat kann weitere Aufgaben (Prüfaufträge) übertragen.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin kann innerhalb seines/ihres Amtsbereichs
unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung
Aufträge zur Prüfung erteilen (§ 103 Abs. 3 GO NRW).
(3) Durch die Übertragung von zusätzlichen Prüfungsaufträgen dürfen gesetzliche
Pflichtaufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.
§5
Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, von allen
städtischen Dienststellen, Eigenbetrieben und Sondervermögen jede für die Prüfung
notwendige Auskunft zu verlangen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder
allgemeine Rechtsgrundsätze entgegenstehen. Sie kann sich Schriftstücke, Akten und
sonstige Unterlagen aushändigen oder vorlegen sowie Behälter und dergleichen öffnen
lassen. Ferner ist den Prüfern der Zutritt zu allen (Dienst)räumen sowie die Entnahme
von Materialproben gestattet.
(2) Die örtliche Rechnungsprüfung kann auch von anderen, auch externen Stellen jede
zweckdienliche Auskunft unmittelbar einholen.
(3) Die Leitung und die Prüfer/die Prüferinnen sind berechtigt, die zu prüfenden Stellen
aufzusuchen und Ortsbesichtigungen vorzunehmen. Sie weisen sich auf Verlangen
durch einen vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin ausgestellten Dienstausweis
aus. Die Leitung und die von ihr im Vertretungsfall zu benennenden Prüfer/Prüferinnen
sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilzunehmen. Alle
erforderlichen Einladungen mit Tagesordnung und Beschlussvorlagen sind der örtlichen
Rechnungsprüfung rechtzeitig zuzuleiten. Sie erhält alle Niederschriften.
(4) Die örtliche Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, selbst Verwaltungsgeschäfte
vorzunehmen.
(5) Für die mit der Prüfung gem. § 103 Abs. 5 GO NRW beauftragten externen Prüfern
gelten ebenfalls die Absätze 1 bis 4.
§6
Funktion und Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind wichtige organisatorische Änderungen oder
wesentliche Neueinrichtungen in der Verwaltung mitzuteilen. Sie soll sich gutachtlich
unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit äußern, wenn auf dem Gebiet des Haushaltsund Zahlungswesens Änderungen vorgesehen sind.
(2) Die örtliche Rechnungsprüfung ist vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin
einzuschalten, wenn Unregelmäßigkeiten und strafbare Handlungen mit Auswirkungen
auf das Vermögen und den geordneten Geschäftsbetrieb der Stadt vorliegen oder wenn
Beschluss der Sitzung des Rates vom 07.02.2012
Seite 3
ein begründeter Verdacht hierzu besteht. Dies gilt auch für Verluste aus Diebstahl und
Beraubung. Entsprechendes gilt für Kassenfehlbeträge und -überschüsse.
(3) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen
und Unterschriftsproben der verfügungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigten
Bediensteten mitzuteilen. Hierbei ist der Umfang der Befugnis zu vermerken und soweit sie noch nicht vorliegen - Unterschriftsproben beizufügen.
(4) Gutscheine und andere geldwerte Drucksachen dürfen nur nach Anhören der
örtlichen Rechnungsprüfung eingeführt werden, die sich vor allem zu den
Sicherheitsvorschriften äußert.
(5) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die
die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert,
erläutert oder aufgehoben werden, bei Erscheinen umgehend zuzuleiten. Dies gilt auch
für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die sie als Prüfungsgrundlagen benötigt,
sowie alle von der Stadt bezogenen sonstigen Fachzeitschriften.
(6) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind ferner Prüfungsberichte übergeordneter und
sonstiger Behörden sowie von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuzuleiten.
§7
Schriftverkehr der örtlichen Rechnungsprüfung
(1) Die örtliche Rechnungsprüfung führt den mit den Prüfgeschäften verbundenen
Schriftverkehr selbständig.
(2) Städtische Dienststellen, Eigenbetriebe und Sondervermögen, denen Berichte oder
Prüfungsbemerkungen der örtlichen Rechnungsprüfung zugehen, haben sich hierzu
innerhalb der von der örtlichen Rechnungsprüfung im Einzelfall vorgegebenen Frist zu
äußern.
§8
Jahresabschluss, Gesamtabschluss
(1) Der Jahresabschluss gem. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 GO NRW ist der örtlichen
Rechnungsprüfung unverzüglich zuzuleiten.
(2) Die örtliche Rechnungsprüfung prüft den Abschluss. Ihr obliegt auch die Prüfung
der Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben gemäß § 103
Abs. 1 Satz 2 GO NRW.
(3) Das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses ist in einem Schlussbericht
zusammenzufassen, der dem Rechnungsprüfungsausschuss, zusammen mit einer
schriftlichen Stellungnahme des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin zum Bericht, zur
Beratung vorzulegen ist.
(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss gibt den Bericht mit seiner Stellungnahme an
den Rat weiter, der über die Entlastung entscheidet.
(5) Die Absätze 1 - 4 gelten sinngemäß für die Abschlüsse nach § 103 Abs. 1 Ziffern 2
und 3 GO NRW.
§9
Beschluss der Sitzung des Rates vom 07.02.2012
Seite 4
Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen
sich nach den §§ 59 Abs. 3 und 4, 101 - 103 GO NRW sowie nach dieser
Rechnungsprüfungsordnung.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt zusammen, wenn es die Geschäfte
erfordern. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung für den Rat der
Stadt Wesseling sinngemäß.
§ 10
Prüfberichte
Die örtliche Rechnungsprüfung legt Berichte über wichtige Prüfungen sowie über
Prüfungen, die sie in besonderem Auftrag des Rates oder des Bürgermeister/der
Bürgermeisterin durchgeführt hat, dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin vor. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 sinngemäß.
§ 11
Besondere Befugnisse der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung
Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, ist die Leitung der örtlichen
Rechnungsprüfung berechtigt, bei der Anwendung der Vorschriften der
Rechnungsprüfungsordnung und der Dienstanweisung über Art und Umfang der
Prüfungen vorübergehend Einschränkungen anzuordnen oder einzelne Gebiete von der
Prüfung auszunehmen, soweit dies im Rahmen des Gesetzes zulässig ist.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt, mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 und des § 4,
sofort in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 4 treten in Kraft, wenn der Rat der Stadt Brühl hierzu einen
Beitrittsbeschluss gefasst hat.
(3) Die Rechnungsprüfungsordnung vom 16. Dezember 1998 tritt sofort außer Kraft.
2. Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wesseling
Die Dienstanweisung für das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Wesseling vom 15.
Dezember 1998 wird aufgehoben.
Einstimmig, 6 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 07.02.2012
Seite 5