Daten
Kommune
Kall
Größe
536 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kall
Bebauungsplan Nr. 28
„Gewerbegebiet Kall III
an der L 206 Richtung Scheven“
Textliche Festsetzungen,
Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
(Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung)
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen zu den verwendeten Abkürzungen und Angaben über die Fundstellen der
zitierten Gesetze und Vorschriften:
BauGB
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I. S. 2414), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015
(BGBI. I. S. 1722) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BauNVO
Verordnung
über
die
bauliche
Nutzung
der
Grundstücke
(Baunutzungsverordnung) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132),
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I. S. 1548) -in
der zurzeit geltenden Fassung-
PlanzV
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
des Planinhalts (Planzeichenverordnung) vom 18.12.1990 (BGBl. I. 1991
S. 58), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBI. I. S.
1509) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BNatSchG
Gesetz
über
Naturschutz
und
Landschaftspflege
(Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I. S.
2542), geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl.
I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung-
BauO NW
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
01.03.2000 (GV. NRW S. 256), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20.05.2014 (GV. NRW S. 294) -in der zurzeit geltenden Fassung-
DSchG NW
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NordrheinWestfalen (Denkmalschutzgesetz) in der Fassung vom 11.03.1980 (GV.
NRW. S. 226, 716), geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GV. NRW.
S. 488) -in der zurzeit geltenden Fassung-
AbstErl NW
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschatz
und Verbraucherschutz -V-3-8804.25.1- vom 06.06.2007: Abstände
zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im
Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz
bedeutsame Abstände (Abstandserlass NW 2007) (MBI. NW S. 659)
WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) vom
31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585), geändert durch Art. 320 der Verordnung
vom 31.08.2015 (BGBl. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung-
LWG NW
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz) i.
d. F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926), geändert
durch Gesetz vom 05.03.2013 (GV. NRW S. 133) -in der zurzeit
geltenden Fassung-
GO NW
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), geändert durch Art.
2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW S. 496) -in der zurzeit
geltenden Fassung-
BBodSchG
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur
Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 17.03.1998
(BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31.08.2015
(BGBl. I S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung-
StrWG NW
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen i. d. F. der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996 S. 81, 141,
216, 355, 2007 S. 327), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom
25.03.2015 (GV. NRW S. 312) -in der zurzeit geltenden Fassung-
FStrG
Bundesfernstraßengesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.06.2007
(BGBI. I. S. 1206), geändert durch Art. 466 der Verordnung vom
31.08.2015 (BGBI. I. S. 1474) -in der zurzeit geltenden Fassung-
LNatSchG NW Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz NW) i.d.F. vom 15.11.2016 (GV. NRW S. 934) -in der
zurzeit geltenden FassungBezugsquelle für DIN-Normen u. VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin (Tel.:
030/2601-0; Fax: 030/2601-1260)
I.
Planungsrechtliche Festsetzungen
(gemäß § 9 BauGB)
In Ergänzung der Planzeichnung wird für den Geltungsbereich folgendes festgesetzt:
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird auf den entsprechend
gekennzeichneten Flächen folgende Art der baulichen Nutzung festgesetzt:
„Gewerbegebiet (GE)“ gemäß § 8 BauNVO, unter folgenden Einschränkungen:
1.1.1
Gemäß § 1, Abs. 5 u. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8, Abs. 2, Nr. 1
BauNVO zulässige Art der Nutzung („Gewerbebetriebe aller Art“) als
Einzelhandelsbetrieb oder sonstiger Gewerbebetrieb mit Verkaufsflächen für den
Verkauf von nahversorgungs- und/oder zentrenrelevanten Kernsortimenten gemäß
der Kaller Sortimentsliste an letzte Verbraucher nicht zulässig ist. Die als Anhang
beigefügte Kaller Sortimentsliste ist Bestandteil dieser Bebauungsplan-Satzung.
Abweichend von Abs. (1) sind allgemein zulässig: Handwerks- und sonstige
Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn
das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung am Standort stammt und nicht der
Sortimentsgruppe „Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren“ (WZ 47.2)
zuzuordnen ist, und der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen
typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist. Die
Verkaufsfläche muss mit dem Haupt-Gewerbebetrieb in unmittelbarer räumlicher und
funktionaler Verbindung stehen und diesem flächenmäßig bzw. baulich in
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sein. Die Bestimmungen des § 11, Abs. 3
BauNVO sind zu beachten.
Bei Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für
den Verkauf von nicht nahversorgungs- und nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten
gemäß der Kaller Sortimentsliste an letzte Verbraucher sind die Bestimmungen des §
11, Abs. 3 BauNVO zu beachten.
1.1.2 Gemäß § 1, Abs. 5 u. 9 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 8, Abs. 2, Nr. 1
BauNVO zulässige Art der Nutzung („Gewerbebetriebe aller Art“) als Bordellbetrieb
und dessen Unterarten sowie als Spielhalle und Wettbüro nicht zulässig ist.
1.1.3 Gemäß § 1, Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die gemäß § 8, Abs. 3, Nrn. 2 und
3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Arten der Nutzung („Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und „Vergnügungsstätten“) nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes werden.
2.
Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Nebenanlagen
2.1.
Das Maß der baulichen Nutzung in den einzelnen Baugebietsteilen ist der jeweiligen
Nutzungsschablone im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
2.2.
Die maximal zulässige Höhe für die Oberkante (OK) der Bebauung ist in Meter über
Normalnull (m ü NN) festgesetzt und der jeweiligen Nutzungsschablone im
zeichnerischen Teil des Bebauungsplans zu entnehmen.
2.3
Für untergeordnete Anlagen, Bauteile oder Dachaufbauten, wie aufgesetzte
Technikräume, Kamine, Schornsteine, Anlagen zur Luftreinhaltung, Lüfter, o.ä., deren
Errichtung innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe technisch nicht möglich ist,
kann ausnahmsweise (§ 31, Abs. 1 BauGB) eine bis zu 4 m größere Höhe als nach
der jeweiligen Nutzungsschablone zugelassen werden.
Die jeweilige Ausnahme ist auf
die sich aus technischen u./o.
immissionsschutzrechtlichen Gründen ergebende, tatsächlich notwendige Höhe zu
beschränken. Evtle. Schallquellen an hoch gelegenen Bauteilen sind ggf. gegenüber
schutzwürdigen Bebauungen im Umfeld abzuschirmen.
2.4
Auf der mit „GE ° “ dargestellten Baugebiets-Teilfläche (im östlichen Baublock) darf
die festgesetzte zulässige Höhe für die Oberkante (OK) der Bebauung
ausnahmsweise (§ 31, Abs. 1 BauGB) für ein turmartiges Bauwerk um max. 20 Meter
überschritten werden.
Voraussetzung ist, dass öffentliche Belange, insbesondere des Orts- und
Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes, der Verteidigung und des Fernmelde- und
Telekommunikationswesens, dadurch nicht beeinträchtigt werden und der
Vorhabenträger vor Bauantragstellung die Zustimmung der zuständigen
Bauaufsichtsbehörde, der Gemeinde Kall sowie aller potentiell berührten Behörden
und Träger öffentlicher Belange zu der geplanten Überschreitung der
Höhenfestsetzung eingeholt hat. Den Beteiligungsumfang an Behörden / Trägern
öffentlicher Belange hat der Vorhabenträger im Vorfeld mit der Bauaufsichtsbehörde
und der Gemeindeverwaltung abzustimmen. Falls an dem Bauteil eine hoch gelegene
Schallquelle entsteht, ist diese gegenüber schutzwürdigen Bebauungen im Umfeld
abzuschirmen.
2.5
Gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22, Abs. 4 BauNVO wird folgendes als
abweichende Bauweise festgesetzt: Gebäude dürfen im Rahmen der
landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen an die vorderen, rückwärtigen und
seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden. Ansonsten wird eine
Längenbeschränkung für Gebäude und Gebäudegruppen nicht festgelegt.
2.6
Garagen, Carports und Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten (§ 12, Abs. 6 bzw. § 14, Abs. 1 S. 3
BauNVO).
2.7
Jegliches Bauvorhaben auf den mit „GE* “ dargestellten Baugebiets-Teilflächen (über
dem Kaller Bahntunnel) muss vom Vorhabenträger vor Einreichung zur Genehmigung
mit der Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, Kompetenzzentrum Baurecht, DeutzMülheimer Straße 22-24, 50679 Köln (oder ggf. deren Rechtsnachfolger)
vorabgestimmt werden. Endgültige Prüfung erfolgt im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens im konkreten Einzelfall.
Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen, dem Bahnbetrieb (inkl. Erhaltungsund Ergänzungsbaumaßnahmen) sowie den Bahn-Telekommunikationsanlagen auf
die Teilflächen erfolgen, sind entschädigungslos vom jeweiligen Eigentümer zu
dulden.
(Hinweis: Der schmale Streifen Bahnfläche neben der nordöstlichen „GE* “-Teilfläche
(mit einem unterirdischen Bahnsteuerungskabel) darf als Ab-/Stellplatz genutzt
werden. Er muss dann jederzeit für die Dienststellen der Bahn (bzw. deren
Beauftragte) zugänglich gemacht werden können.)
3.
Immissionsschutz, Abstandsklassen und Betriebsarten
3.1.
Gemäß § 1, Abs. 4 BauNVO sind in den Gewerbegebietsteilen GE „Zone III“
Anlagen-/ Betriebsarten der Abstandsklassen I und II, entsprechend den lfdn. Nrn. 1
– 22 aus der Liste unter Ziff. 3.2., sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad nicht
zulässig.
3.2.
Auflistung der nicht zulässigen Betriebe
3.3
Bei Ansiedlung einer geruchsemittierenden Nutzung ist durch eine Einzelfallprüfung
(ggf. gutachtlich) die Einhaltung der Immissionswerte „Geruch“ gegenüber
benachbarter schutzbedürftiger Bebauung nachzuweisen.
4.
Anschluss an Verkehrsflächen
(gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 11 BauGB)
4.1
An der Gemeindeverbindungsstraße Kall – Scheven sowie an den Radwegfurten des
Landesstraßen-parallelen Radweges sind die erforderlichen Sichtdreiecke von
Aufwuchs, Bebauung und sonstigen Sichthindernissen über 0,80 m Höhe, bezogen
auf die jeweilige Fahrbahnhöhe, freizustellen und dauerhaft freizuhalten.
4.2
Im Bereich der mit Signatur „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ gekennzeichneten
Verkehrsflächenabschnitte dürfen keine Zugänge und Zufahrten von den
angrenzenden Baugebietsflächen zur Straßenverkehrsfläche angelegt werden.
4.3
Ein-/Ausfahrten zu/von der nördlichen Gewerbegebietsteilfläche (Heidehof) zur
Gemeindeverbindungsstraße Kall-Scheven sind –nur- an den in der Planzeichnung
mit Signatur „Ein-/Ausfahrtsbereich“ gekennzeichneten Straßenabschnitten zulässig.
4.4
Im Übrigen ist pro Betrieb lediglich ein Ein-/Ausfahrtsbereich in einer Gesamtbreite
von max. 15,0 Meter zu einem der neuen inneren Erschließungsstraßenabschnitte
zulässig (nicht zur Landesstraße L206, nicht zur Gemeindeverbindungsstraße KallScheven).
Ausnahmsweise kann darüber hinaus pro Betrieb eine Notzufahrt für Feuerwehr und
Rettungsfahrzeuge in einer Breite von max. 6,0 Meter zu einem der inneren
Erschließungsstraßenabschnitte zugelassen werden. Das Erfordernis hierfür ist vom
Vorhabenträger gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen.
4.5
Der Schutzstreifen um die Wendeanlagen am Ende der Stichstraßen ist von
störenden Einbauten für evtle. Fahrzeugüberhänge freizuhalten.
5.
Leitungs- und Unterhaltungsrechte
(gemäß § 9, Abs. 1, Nr. 21 BauGB)
5.1.
Entlang der Ferngasleitungen TENP Nr. 50 und TENP Nr. 450 im Doppelleitungssystem am nordöstlichen Plangebietsrand ist der im zeichnerischen Teil dargestellte
(rd. 15 m breite) Schutzstreifen per Grunddienstbarkeit mit einem Leitungs- und
Unterhaltungsrecht z.G. des Leitungsträgers Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(Interessenvertretung durch Open Grid Europe GmbH) abgesichert / abzusichern.
Im Bereich des in der Planzeichnung mit der Signatur „L-Recht“ gekennzeichneten
Leitungs- und Unterhaltungsrechtes sind die Auflagen des Leitungsträgers zu
beachten. Ohne Genehmigung der Open Grid Europe GmbH sind sämtliche Arbeiten
im Gesamtschutzstreifen untersagt.
Der Gesamtschutzstreifen der Leitungen muss jederzeit zugänglich und begehbar
bleiben sowie keinerlei Einschränkungen oder Behinderungen aufweisen, die sich bei
der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie
Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben.
Nicht zulässig sind innerhalb des Schutzstreifens: die Errichtung von Gebäuden aller
Art sowie von Mauern parallel über bzw. unmittelbar neben den Ferngasleitungen, die
Einleitung aggressiver Abwässer, sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den
Betrieb der Leitungen gefährden oder beeinträchtigen können.
Eine Überbauung der Ferngasleitungen mit Stellplätzen und deren Zufahrten ist
grundsätzlich möglich. Das Erfordernis von Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen
an den Leitungen ist vom Vorhabenträger anhand detaillierter Projektunterlagen mit
der Open Grid Europe GmbH abzustimmen.
Verkehrswege und Stellflächen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von mindestens 1,00 m so
auszulegen, dass die jeweilige Leitung im Schadensfall sowie für Wartungs- und
Reparaturarbeiten zügig und ohne Behinderungen erreicht werden kann.
Bei einer Sperrung von Fahrbahn- oder Stellflächen im Rahmen von Reparatur und
Wartung der Gasversorgungsanlagen oder anderen baulichen Maßnahmen im
Gesamtschutzstreifen können an die Open Grid Europe GmbH oder die
ausführenden Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter keine Schadenersatzforderungen
gestellt werden.
Niveauänderungen im Gesamtschutzstreifen sind nur nach vorheriger Absprache mit
dem örtlich Beauftragten der Open Grid Europe GmbH statthaft.
Kreuzungen der Ferngasleitungen mit Ver- und Entsorgungsleitungen sind nach
Möglichkeit rechtwinklig mit einem lichten Abstand von min. 0,4 m bei Verlegung in
offener
Bauweise herzustellen.
Hinzukommende Kabel sind in den
Kreuzungsbereichen in Leerrohren zu verlegen.
Im belasteten Flächenstreifen sind Rigolen und/ oder Versickerungsmulden zur
Ableitung von Oberflächenwässern unzulässig.
Ausnahmsweise sind nach Genehmigung des Trägers der Ferngasleitungen
Kanalschächte sowie Beleuchtungsanlagen im Schutzstreifen zulässig.
Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind mit einem lichten Abstand von
mindestens 2,50 m zur Versorgungsanlage zulässig. Die sich aus den Abständen
ergebenden Freihaltezonen sind dauerhaft begehbar und stockfrei zu halten.
Bei den weiteren Planungen sind die Auflagen und Hinweise der „Anweisung zum
Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen“ der Open Grid Europe
GmbH zu berücksichtigen; ferner im Bereich der Querung der „Römischen EifelWasserleitung“ (siehe Ziffer I.6.1) die Belange des Denkmalschutzes.
5.2.
Entlang der Wassertransportleitung DN 400 -nordöstlich der L 206- ist ein
beidseitiger, je 2,50 m breiter Schutzstreifen mit einem Leitungs- und
Unterhaltungsrecht zu Gunsten des Wasserverbands Oleftal abzusichern.
Dort sind die Auflagen des Leitungsträgers zu beachten. Der belastete
Flächenstreifen ist von solcher Bebauung, Bepflanzung und sonstigen Hindernissen
freizuhalten, welche den Leitungsverlauf baulich oder in seiner Zugänglichkeit
beeinträchtigen.
6.
Festsetzungen zum Schutz des ortsfesten Bodendenkmals „Römische
Wasserleitung“
6.1.
Durch das Plangebiet verläuft die „Römische Eifel-Wasserleitung“ (Grüner Pütz –
Köln), die mit Verfügung der Unteren Denkmalbehörde vom 16.05.1991 als ortsfestes
Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen wurde (Bodendenkmal EU Nr. 117).
Das Denkmal unterliegt damit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes.
Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ist der Verlauf des Bodendenkmals mit
einem Schutzstreifen (von 10 m Breite) ausgewiesen.
Im Bereich des Schutzstreifens der römischen Wasserleitung sind Bodenaufbrüche
sowie das Entfernen des Denkmals und des ihn umhüllenden Bodens generell nicht
zulässig. Lediglich an der Kreuzungsstelle mit der neuen Erschließungsstraße darf
das Bodendenkmal, nach Einholung der denkmalrechtlichen Erlaubnis, entfernt
werden. Die Erdarbeiten für die Kanalleitungen im Kreuzungsbereich der
Erschließungsstraße (Schnittstelle mit der römischen Wasserleitung) sind durch eine
archäologische Fachfirma gem. § 13 DSchG NW zu begleiten. Dies gilt auch für die
beabsichtigte Bergung des betroffenen Segmentes der röm. Wasserleitung. In einem
denkmalrechtlichen Antrag nach § 9 DSchG NW sind die Modalitäten der Bergung zu
regeln.
Bauliche Anlagen dürfen auf dem in der Planzeichnung mit „ *1 “ markierten,
südwestlichen Teilabschnitt bis in eine max. Tiefe von 409,60 m ü NN errichtet
werden.
Auf dem in der Planzeichnung mit „ *2 “ markierten, nordöstlichen Teilstück darf bis in
eine max. Tiefe von 409,35 m ü NN in den Boden eingegriffen werden.
Ein weiteres Teilstück in Richtung Nordosten stellt eine von Bebauung freizuhaltende
Schutzfläche dar, siehe entsprechende Signatur in der Planzeichnung.
In Kaufverträgen über Grundstücke, in denen die römische Wasserleitung verläuft, ist
auf das vorhandene, zu schützende Denkmal hinzuweisen.
Soweit die römische Wasserleitung zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen
und der Erschließungsstraße liegt, sind Hausanschlüsse für Baugrundstücke
unterhalb des Bodendenkmals mittels unterirdischem Vortrieb zu verlegen. Das
Denkmal darf hierbei nicht beschädigt oder entfernt werden.
7.
Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
7.1.
Vermeidungsmaßnahmen
7.1.1.
Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen
7.1.1.1. Innerhalb der im Bebauungsplan zum Erhalt gekennzeichneten Fläche ist die
vorhandene Vegetation zu erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
(Ausnahme: Der im Bebauungsplan ausgewiesene Leitungsschutzstreifen ist von
Gehölzen freizuhalten, welche den Leitungsverlauf baulich oder in seiner
Zugänglichkeit beeinträchtigen können.)
Bei Baumaßnahmen im Umfeld zu erhaltender Gehölzbestände oder Einzelgehölze
sind diese gemäß der DIN 18920 (oder analog RAS-LP4) in ihrem Kronen-, Stammund Wurzelbereich zu schützen.
7.1.1.2. Nicht überdachte Stellplätze sowie die Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und
Gebäudezuwegungen sind mit wasserdurchlässigen oder nur teilversiegelnden
Materialien (z.B. breitfugiges Pflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Schotterrasen,
wassergebundene Decken, u.a.) herzustellen (Ausnahme: bei Entgegenstehen
wasserrechtlicher Belange, z.B. zu hohem Verschmutzungsgrad der anfallenden
Wässer).
7.1.1.3. Der Oberboden ist entsprechend § 202 BauGB und DIN 18915 von allen Bau- und
Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren
Wiederverwendung zu lagern. Die Lagerung ist auf bereits gestörten Flächen
anzustreben. Oberbodenmieten sind spätestens nach sechs Wochen mit
geeignetem Saatgut (Luzerne oder andere Leguminosen) einzusäen.
7.1.2.
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
7.1.2.1. Die Baufeldfreimachung ist grundsätzlich außerhalb der Vogelbrutzeit, also nicht in
der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres, durchzuführen. Abweichungen
hiervon bedürfen einer vormaligen Brutvogel-Prüfung durch einen Fachgutachter
und der Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde.
7.1.2.2. Zum Schutz eines Brutvorkommens der Turteltaube ist ein Pufferstreifen gemäß der
Textlichen Festsetzung Ziffer 7.2.4 anzulegen.
7.1.2.3. Um die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche zu
vermeiden, ist gemäß der Textlichen Festsetzung Ziffer 7.3.1 eine
Maßnahmenfläche außerhalb des Plangebietes anzulegen.
7.2.
Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes
(Übernahme aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan)
7.2.1.
Anpflanzung von Straßenbäumen
Entlang der Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes sind an den im
Bebauungsplan zur Anpflanzung von Bäumen eingetragenen Stellen Laubbäume
(Mindestqualität: Hochstamm, 3-mal verpflanzt, min. 10-12 cm Stammumfang und
200 cm Höhe) aus der untenstehenden Artenliste zu pflanzen. Eine –innerhalb des
Baugrundstücks bleibende- Verschiebung von Baumstandorten entlang der
Straßenfront um max. 5 m ist zulässig, soweit dadurch keine im Bebauungsplan
ausgewiesenen Schutzstreifen beeinträchtigt werden.
Beispielhafte Auswahl geeigneter Laubbäume:
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
7.2.2.
Bepflanzung der öffentlichen Grünflächen entlang der L 206
Auf den im Bebauungsplan zur Anpflanzung gemäß dieser Ziffer gekennzeichneten
Flächen ist auf einem 1,5 m breiten Streifen entlang der Geltungsbereichsgrenze,
aber mit mind. 3 m Abstand zur Landesstraße, eine Intensivschnitthecke zu
entwickeln. Es sind 3-4 Heckenpflanzen einer Art pro lfd. Meter (Mindestqualität:
verpflanzte Sträucher, min. 3 Triebe und 60-100 cm Höhe) in 2 Reihen (Abstand
zwischen den Reihen 50 cm) anzupflanzen. Die im Bebauungsplan dargestellten
Schutzstreifen und Sichtfelder sind dabei von störender Bepflanzung (mit Gefahr für
unterirdische Leitungen bzw. Sicht auf Verkehrsteilnehmer) auszusparen. Die Hecke
ist durch einen jährlichen Formschnitt zu pflegen.
Die restlichen gemäß dieser Ziffer gekennzeichneten Flächen sind mit einer kräuterund wildblumenreichen Landschaftsrasensaatmischung für trockene bis frische
Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Auf den Flächen sind der Einsatz von
Wirtschafts- oder Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Die
Flächen sind durch eine ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr (frühestens ab 15. Juli
eines Jahres) mit Abfuhr des Mahdgutes zu pflegen.
Beispielhafte Auswahl geeigneter Pflanzen:
Carpinus betulus
Hainbuche
Ligustrum lodense
Zwergliguster
Rosa canina
Hundsrose
7.2.3.
Anpflanzung einer mehrreihigen Hecke
Die im Bebauungsplan zur Anpflanzung gemäß dieser Ziffer gekennzeichneten
Flächen sind entlang der Geltungsbereichsgrenze auf einem 5 m breiten Streifen mit
einer 3-reihigen Hecke zu bepflanzen. Dazu sind Sträucher (Mindestqualität: 1-mal
verpflanzt, min. 3 Triebe und 60-100 cm Höhe) in 3 Reihen zu pflanzen (Abstand
zwischen den Sträuchern 1 m, zwischen den Reihen 1,5 m), wobei Sträucher der
gleichen Art in Gruppen über alle Reihen zu 4-8 Individuen zusammengefasst
werden. Es sind min. 5 Arten der untenstehenden Pflanzliste zu verwenden, wobei
Gruppen gleicher Arten nicht unmittelbar nebeneinander gepflanzt werden dürfen.
Die innenliegenden Bereiche der Grünflächen sind flächendeckend mit einer
kräuter- und wildblumenreichen Landschaftsrasensaatmischung für trockene bis
frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Auf den Flächen sind der Einsatz von
Wirtschafts- oder Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Die
Flächen sind durch eine ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr (frühestens ab 15. Juli
eines Jahres) mit Abfuhr des Mahdgutes zu pflegen.
In einem Abstand zur Hecke von max. 1,5 m sind Laubbäume (Mindestqualität:
Hochstamm, 3-mal verpflanzt, min. 10-12 cm Stammumfang und 200 cm Höhe) aus
der untenstehenden Pflanzliste zu pflanzen. Zwischen den Anpflanzungen ist ein
Abstand von 30 m einzuhalten. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutzzonen
sind dabei von der Bepflanzung mit Gehölzen (Sträuchern und Bäumen)
freizuhalten.
Beispielhafte Auswahl geeigneter Sträucher:
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Malus sylvestris
Holzapfel
Prunus spinosa
Schlehe
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Rosa canina
Hundsrose
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Salix caprea
Sal-Weide
Beispielhafte Auswahl geeigneter Laubbäume:
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Prunus avium
Vogel-Kirsche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata
Winterlinde
7.2.4.
Puffer für die Turteltaube
Auf der im Bebauungsplan zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
ausgewiesenen Fläche sind in einem Abstand von max. 8 m zur
Geltungsbereichsgrenze min. 10 Gehölze der Arten Rotbuche (Fagus sylvatica)
(Fs), Traubeneiche (Quercus petraea) (Qp) und Vogelkirche (Prunus avium) (Pv)
anzupflanzen (Mindestqualität: Hochstamm, 3-mal verpflanzt, min. 10-12 cm
Stammumfang und 200 cm Höhe), wobei folgender Pflanzverband beachtet werden
muss:
Fs Fs Fs Fs Qp Fs Fs Fs Pv Fs Fs Fs Qp (Mindestabstand zwischen den
Pflanzungen 6 m).
Auf der Grünfläche sind außerdem Sträucher (Mindestqualität: Sträucher, 1-mal
verpflanzt, min. 5 Triebe und 40-60 cm Höhe) aus der untenstehenden Pflanzliste in
5 Gruppen zu je 6 Individuen anzupflanzen (Abstand innerhalb der Gruppen 1,5 m,
zwischen den Gruppen 5 m), wobei insgesamt min. 3 unterschiedliche Arten zu
verwenden sind.
Beispielhafte Auswahl geeigneter Sträucher:
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Ilex aquifolium
Stechpalme
Ligustrum vulgare
Liguster
Prunus spinosa
Schlehdorn
Rosa canina
Hundsrose
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
7.2.5.
Anpflanzung einer mehrreihigen Hecke
Die im Bebauungsplan zur Anpflanzung gemäß dieser Ziffer gekennzeichneten
Flächen sind entlang der Geltungsbereichsgrenze auf einem 5 m breiten Streifen mit
einer 3-reihigen Hecke zu bepflanzen. Dazu sind Sträucher (Mindestqualität: 1-mal
verpflanzt, min. 3 Triebe und 60-100 cm Höhe) in 3 Reihen zu pflanzen (Abstand
zwischen den Sträuchern 1 m, zwischen den Reihen 1,5 m), wobei Sträucher der
gleichen Art in Gruppen zu 2 – 5 Individuen zusammengefasst werden. Es sind min.
5 Arten der untenstehenden Pflanzliste zu verwenden, wobei Gruppen gleicher
Arten nicht unmittelbar nebeneinander gepflanzt werden dürfen.
Die innenliegenden Bereiche der Grünflächen sind flächendeckend mit einer
kräuter- und wildblumenreichen Landschaftsrasensaatmischung für trockene bis
frische Standorte (RSM 7.2.2) einzusäen. Auf den Flächen sind der Einsatz von
Wirtschafts- oder Mineraldüngern und Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig. Die
Flächen sind durch eine ein- bis zweischürige Mahd pro Jahr (frühestens ab 15. Juli
eines Jahres) mit Abfuhr des Mahdgutes zu pflegen.
In einem Abstand zur Hecke von max. 1,5 m sind min. 25 Laubbäume
(Mindestqualität: Hochstamm, 3-mal verpflanzt, min. 10-1 2 cm Stammumfang und
200 cm Höhe) aus der untenstehenden Pflanzliste zu pflanzen. Zwischen den
Anpflanzungen ist ein Abstand von 30 m einzuhalten.
Die im Bebauungsplan ausgewiesenen Schutzzonen sind dabei von der
Bepflanzung mit Gehölzen (Sträuchern und Bäumen) freizuhalten.
Beispielhafte Auswahl geeigneter Sträucher:
Cornus mas
Kornelkirsche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Malus sylvestris
Holzapfel
Prunus spinosa
Schlehe
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Sambucus racemosa
Trauben-Holunder
Rosa canina
Hundsrose
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
Salix caprea
Sal-Weide
Beispielhafte Auswahl geeigneter Laubbäume:
Acer campestre
Feldahorn
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Acer platanoides
Spitzahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Fagus sylvatica
Rotbuche
Prunus avium
Vogel-Kirsche
Quercus robur
Stieleiche
Sorbus aucuparia
Eberesche
Tilia cordata
Winterlinde
7.2.6.
Durchführungsbestimmungen
Die Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plangebietes sind nach § 9 Abs. 1a
BauGB den Eingriffen im Geltungsbereich anteilig zugeordnet. Auf öffentlichen
Flächen erfolgt die Durchführung durch die Gemeinde Kall anstelle und auf Kosten
der Vorhabenträger im Plangebiet (§135a BauGB). Auf den Baugrundstücken hat
die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen durch den jeweiligen
Vorhabenträger zu erfolgen.
Die Kompensationsmaßnahmen sind, soweit auf Privatflächen gelegen, innerhalb
eines Jahres nach Fertigstellung der jeweiligen grundstücksbezogenen
Baumaßnahme durchzuführen, spätestens in der ersten Pflanzperiode, die nach
Fertigstellung der Baumaßnahme folgt, soweit auf öffentlichen Flächen gelegen,
innerhalb eines Jahres nach dem Anlegen der Baustraße.
Die Maßnahme 7.2.4 muss spätestens zum Anfang der Vogelbrutzeit (01.03.), die
dem Anlegen der Baustraße folgt, umgesetzt worden sein.
Die Pflanzarbeiten für Gehölze sind grundsätzlich gemäß der DIN 18916
durchzuführen. Alle Pflanzungen sind vom jeweiligen Eigentümer dauerhaft zu
erhalten, zu pflegen und bei Ausfällen stetig zu ersetzen.
7.3.
Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes
(Übernahme aus Artenschutzprüfung bzw. Landschaftspflegerischem Begleitplan)
7.3.1.
Anlage von extensiven Äckern mit Nutzungsauflagen
Innerhalb des Flurstückes Nr. 52, Flur 18, Gemarkung Wallenthal (Eigentum
Gemeinde) sowie des Flurstückes 50 und 48/6 (teilweise), Flur 18, Gemarkung
Wallenthal (Eigentum Gemeinde) sind zur Kompensation extensive Äcker
anzulegen. Folgende Beschränkungen sind bei der Bewirtschaftung der Äcker zu
beachten:
-Anlage von Getreidefeldern mit doppeltem Saatreihenabstand (Paket 4026 + 4031+
4034 im Anwenderhandbuch Vertragsnaturschutz)
-Anlage von Lerchenfenstern (mind. 3 Stk. / ha, mit jew. 20 m², max 10 Fenster / ha)
-Keine Mahd der Flächen innerhalb der Brutzeit der Feldlerche (April bis August)
-Im Regelfall sollen keine Düngemittel und Biozide eingesetzt werden und keine
mechanische Beikrautregulierung erfolgen.
7.3.2.
Maßnahme Ke2: Ökokontomaßnahme – Wiederaufforstung mit Traubeneiche und
Hainbuche nach Nadelholz
Zum Ausgleich des Kompensationsdefizites von 1.209 Punkten wird eine
Ökokontomaßnahme der Gemeinde Kall genutzt. Es handelt sich um eine Fläche
innerhalb der Gemarkung Sistig, Flur 7, Flurstück 30 und 37, forstliche Abteilung 24
H. Die Flächengröße beläuft sich insgesamt auf 12.100 m². Für den Ausgleich wird
eine Teilfläche von 403 m² benötigt. Als Maßnahmenart wird eine Wiederaufforstung
mit Traubeneiche und Hainbuche nach Nadelholz umgesetzt.
7.3.3.
Durchführungsbestimmungen
Die vorgenannten Maßnahmen sind den Eingriffen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans
zugeordnet.
Die
Durchführung
der
externen
Kompensationsmaßnahmen erfolgt/e durch die Gemeinde Kall als Eigentümer der
Flächen. Die Maßnahmen unter Ziff. 7.3.1 müssen spätestens zum Anfang der
Vogelbrutzeit (01.03.), die dem Anlegen der Baustraße folgt, umgesetzt worden
sein.
II.
Bauordnungsrechtliche, gestalterische Festsetzungen
(Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9, Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauONW)
1.
Dachneigung
Es sind Dachneigungen von 0 bis 25° zulässig.
2.
Werbeanlagen
Das Anbringen, Aufstellen u.s.w. betriebsfremder
Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zulässig.
Werbeanlagen
ist
im
3.
„Werbeverbotszone“ an der Landesstraße L206
In der „Werbeverbotszone“ gem. § 28 StrWG NW entlang der Landesstrasse L206
(Breite: 20m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, s.
nachrichtliche Darstellung in der Planzeichnung sowie Ziff. IV.5. dieser
Festsetzungen) ist das Errichten und Aufstellen (auch temporär) von Anlagen der
Außenwerbung nicht zulässig.
III.
Kennzeichnungen
(gemäß § 9, Abs. 5 BauGB)
1.
Bodenbelastung durch Altlasten
Nach dem Altlastenkataster des Kreises Euskirchen ragt der Altstandort „Metallhütte
Kall“ (Altlasten-Nr. 5405/13) von Süden aus über die L206 hinweg noch in das
Plangebiet hinein, siehe Signatur in der Planzeichnung. Der Altstandort ist geprägt
durch schwermetallhaltige Aufschüttungen aus den Rückständen der ehemaligen
Metallhütte. Im Rahmen von Gefährdungsabschätzungen wurden die einzelnen
Gefährdungspfade (Boden/Mensch und Boden/Grundwasser) abgearbeitet. Als
Sicherungsmaßnahme ist im Altlastenkataster die großflächige Versiegelung durch
Verkehrswege und Gebäude festgeschrieben. Ansonsten ist bei Baumaßnahmen mit
Eingriffen in den Untergrund eine ordnungsgemäße Entsorgung von anfallenden
Aushubmassen in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde Kreis
Euskirchen sicherzustellen.
2.
Bleibelastung des Bodens
Der Geltungsbereich des BPlans liegt nach der Karte „Bleigehalt der Böden und
Halden im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW in einem
Bereich, in dem eine Blei-Belastung von etwa 200 - 2000 mg je kg Boden zu erwarten
ist. Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der Nutzung der
unbebauten Flächen des Plangebietes sind daher die entsprechenden Hinweise der
Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen für die Verwertung und
Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die
gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und
Freiflächen im Mechernich-Kaller-Bleierzgebiet zu beachten.
3.
Erdbebenzone
Der Geltungsbereich befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R,
gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni
2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten
bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter
Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten.
IV.
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
(gemäß § 9, Abs. 6 BauGB)
1.
Bahnstrecke Köln - Trier
Der Verlauf der Bahnstrecke (RE12 / RE 22 / RB 24) unter dem Plangebiet hindurch
in Gestalt des „Kaller Tunnels“ ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans –
nachrichtlich- dargestellt. Gemäß Auskunft der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien
Region West, Köln, ist die vorhandene Überdeckung des Tunnels ausreichend für
eine Bebauung.
Der eingetragene schmale Streifen Bahnfläche entspricht dem Schutzstreifen eines
über dem Tunnel hinweg im Boden verlegten Bahnsteuerungskabels. Er darf als Ab/Stellplatz genutzt werden, muss dann aber jederzeit den Dienststellen der Bahn
(bzw. deren Beauftragten) zur Störungsbeseitigung zugänglich gemacht werden
können (DB übernimmt nicht die Wiederherstellung der Oberflächen). Es hat vorher
eine Kabeleinweisung durch die DB zu erfolgen; Erarbeiten sind mittels Suchschlitze
per Handschachtung auszuführen.
Der restliche Verlauf des Steuerungskabels wird gem. Abstimmung mit der Bahn in
die öffentlichen Verkehrsflächen umverlegt. Dafür ist eine Plangenehmigung nach
dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zu
beantragen (gegen Kostenübernahme; Abwicklung im Rahmen der Tiefbauplanung).
Ansonsten wird die bisherige Bahnfläche über dem Tunnelverlauf von der DB Netz
AG bzw. der BEG NRW – BahnflächenEntwicklungsGesellschaft NRW mbH, Essen,
für eine Überbauung freigestellt. Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen,
dem Bahnbetrieb (inkl. Erhaltungs- und Ergänzungsbaumaßnahmen) sowie den
Bahn-Telekommunikationsanlagen
auf
die
Teilfläche
erfolgen,
sind
entschädigungslos vom jeweiligen Eigentümer zu dulden. Beim Grundstücks-
Abverkauf wird der Tunnel als Scheinbestandteil des Grundstücks definiert und bleibt
so im Eigentum der DB AG; Belastungen durch bestehende Kreuzungsverträge (für
Leitungen) werden übertragen (als Grunddienstbarkeiten).
2.
Ferngasleitungen
Der Leitungsrechtsschutzstreifen der Ferngasleitungen Nr. 50 und Nr. 450 der Trans
Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP) im Doppelleitungssystem (parallel in einem
Abstand von rd. 5 m zueinander) ist im zeichnerischen Teil am nordöstlichen
Plangebietsrand –nachrichtlich- dargestellt. Der Schutzstreifen (von rd. 15 m Breite)
ist durch Grunddienstbarkeiten z.G. des Leitungsträgers abgesichert / abzusichern.
Im Bereich des Leitungs- und Unterhaltungsrechtes sind dessen Auflagen zu
beachten (s. Festsetzung Ziffer I.5.1.).
3.
Wassertransportleitung
Entlang der Landesstraße L 206 verläuft die Wassertransportleitung „Gemünd –
Hirnberg“ (GGG DN400) des Wasserverband Oleftal (WVO). Leitungsverlauf und
Schutzstreifen von beidseitig 2,5 m Breite sind im zeichnerischen Teil des
Bebauungsplans –nachrichtlich- eingetragen. Der Leitungsschutzstreifen ist mit einer
Grunddienstbarkeit z.G. des Wasserverbands Oleftal abzusichern. Im Bereich des
Leitungs- und Unterhaltungsrechtes sind dessen Auflagen zu beachten (s.
Festsetzung Ziffer I.5.2.).
4.
Bodendenkmalpflege
In die Planzeichnung wurde der Verlauf des ortsfesten Bodendenkmals „EU 117“
(„Römische
Eifel-Wasserleitung“
nach
Köln)
nachrichtlich
übernommen.
Festsetzungen zum Schutz des Bodendenkmals s. unter Ziff. I.6.1.
Südlich des Tunnelverlaufs der Bahnstrecke Köln-Trier wurden bei Begehungen
römische Dachziegelfragmente und Scherben gefunden, die Hinweise auf eine
römische Siedlungsstelle liefern könnten. Der Beginn der Erdarbeiten ist daher dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen. Tel. 02425/9039-0; FAX 02425/9039-199)
mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen.
Unabhängig davon gelten die §§ 15 und16 DSchG NW. Bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind
zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
5.
„Anbau- und Werbeverbotszone“ zur L 206
Entlang der Landesstrasse L206 ist eine Freihaltezone von 20m Breite, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, mit einer Signatur nachrichtlich in die
Planzeichnung übernommen und bei der Baugrenzziehung für die überbaubaren
Grundstücksflächen eingehalten. Auch sonstige bauliche Anlagen sind hier
ausgeschlossen, es sei denn, die zuständige Straßenbaubehörde, Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Reg.-Niederlassung Ville-Eifel, Euskirchen, erteilt zuvor hierzu ihre
Genehmigung. Bzgl. Anlagen der Außenwerbung besteht in dieser 20m-Zone ein
Ausschluss gem. § 28 StrWG NW. (Gleichgerichteter gestalterischer Ausschluss
nach BauONW s. Ziff. II.3.) Die gesetzlichen Vorgaben des StrWG NW, insbesondere
§§ 25 u. 28, sind zu beachten.
6.
Kampfmittel
Bei evtlm. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.)
während der späteren Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten
sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige
Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion nach dem
entsprechenden Merkblatt empfohlen.
7.
Bodenbelastungen
Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen
festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen
unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise
und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen
Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den
unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren
Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen.
8.
Baugrunduntersuchung
Baugrunduntersuchungen nach den Vorgaben der DIN 1054 werden empfohlen.
9.
Grundwasserstand
Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind ggf. bauliche Maßnahmen zum
Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten,
dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges
Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgt, und dass keine
schädliche Veränderung der Beschaffenheit von Grund- oder Oberflächenwasser
eintritt.
10.
Bergwerksfeld
Gemäß Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW,
Dortmund, liegt der Planungsbereich über dem auf Eisen- und Bleierz verliehenem
Bergwerksfeld „Scheven“. Der Eigentümer dieses Bergwerksfeldes ist erloschen.
Rechtsnachfolger ist die TUI AG, Karl-Wiechert-Allee 4 in 30625 Hannover. Nach den
bei der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der
Planungsmaßnahme kein Bergbau verzeichnet; mit bergbaulichen Einwirkungen auf
das Plangebiet ist danach nicht zu rechnen.
11.
Bauvorhaben mit mehr als 30 m Höhe
Sollten bauliche Anlagen –einschl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30
m überschreiten, sind die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer Baugenehmigungdurch die Baugenehmigungsbehörde dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, zur Prüfung zuzuleiten.
12.
Entlassung aus dem Dränverband
Die Grundstücke des Plangebiets sind größtenteils drainiert und Bestandteil des
Wasser und Bodenverbands Wallenthal-Scheven-Dottel. Die Entlassung dieser
Grundstücke und die Sicherung der weiteren Funktionsfähigkeit des übrigen
Dränverbands ist mit dem Verbandsvorsteher im Zusammenhang mit der
tiefbautechnischen Ausbauplanung abzustimmen.
13.
Regenwassernutzung
Es wird empfohlen, anfallendes, unverschmutztes Niederschlagswasser aus der
Dachentwässerung in einem auf dem Grundstück gelegenen Regenzwischenspeicher
zu sammeln (z.B. Zisterne, naturnaher Teich) und zur Grundstücksbewässerung zu
nutzen.
Überschüssiges
Wasser
ist
durch
einen
Überlauf
in
die
Regenwasserkanalisation einzuleiten.
Stand: Entwurf
Anhang:
- Kaller Sortimentsliste
- Verfahrensvermerke