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Allgemeine Vorlage (Begründung GE III)

Daten

Kommune
Kall
Größe
398 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kall Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ - Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) - Textliche Festsetzungen, Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise (Anlage mit satzungsmäßiger Bedeutung) Stand: Entwurf Aufgestellt im Auftrag der Gemeinde Kall PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 28 (Anlage ohne satzungsmäßige Bedeutung) 1. Aufstellungsbeschluss und Abgrenzung Der Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung und darauf folgend der Rat der Gemeinde Kall haben in öffentlicher Sitzung vom 10.07. bzw. 02.09.2014 die Aufstellung des Bebauungsplanes (BPlan) Nr. 28 beschlossen. Das Plangebiet liegt nordöstlich der Ortslage Kall sowie der Gewerbegebiete „Kall I“ und „Kall II“ entlang der Landesstraße L 206. Zur verkehrstechnischen Anbindung stehen dort zwei ausgebaute Kreisverkehrsplätze zur Verfügung. Von dem nördlichen aus führt eine Gemeindeverbindungsstraße am „Heidehof“ vorbei durch den Gebietsumgriff in Richtung Ortsteil Scheven, an die (mit gebotenem Knotenpunktsabstand) angebunden werden kann. Bei dem südlichen „Kreisel“ braucht nur noch ein bisher fehlender, vierter Ast als neue Planstraße angebaut zu werden. Mittig unter dem Plangebiet hindurch verläuft die Bahnstrecke Köln-Trier in Gestalt des „Kaller Tunnels“. Im Osten grenzt ein kleiner Waldbestand oberhalb des Tunneleingangs und im Süden eine aufgeforstete Fläche an das Plangebiet an. Ansonsten ist es von landwirtschaftlicher Nutzung, Heidehof und L206 umgeben. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung eindeutig festgelegt. Er umfasst neben Acker- und Wegeflächen das Gelände des Heidehofs. Die Größe des Plangebietes beträgt rund 15,2 ha. 2. Ziel des Planverfahrens In den bestehenden Gewerbegebieten der Gemeinde Kall sind fast alle Gewerbegrundstücke veräußert worden, so dass potentiellen Investoren kaum noch Gewerbeflächen angeboten werden können. Um eine kontinuierliche wirtschaftliche Weiterentwicklung des Industrie- und Gewerbestandortes Kall sicherzustellen und den Bedarf an Gewerbeflächen decken zu können, ist es notwendig, dass neue Gewerbeflächen bereitgestellt werden. Ziel des Planverfahrens ist es, einen neuen Gewerbegebietsteil zu eröffnen, der sowohl verkehrsgünstig gelegen ist als auch in einem sinnvollen räumlichen Zusammenhang zu den bestehenden Gewerbegebieten steht. 3. Planungsrechtliche Vorgaben, Rahmenbedingungen, Verfahrensablauf Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (damals noch „Gebietsentwicklungsplan – GEP“), Teilabschnitt Region Aachen, ist seit 2003 auf der Nordostseite der Landesstraße ein „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen – GIB“ für den gemeindlichen Bedarf ausgewiesen. Umgeben ist dieser auf GEP-Ebene von einem „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ (d.h. landwirtschaftlicher Nutzfläche). Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 2 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Bei Weiterführung auf Flächennutzungsplan (FNP) - Ebene wurde der genauere Gebietszuschnitt aufgrund einer Reihe einschränkender Faktoren, v.a. Leitungsverläufe (s.u.) und Ökologie, in Absprache mit Bezirksregierung Köln und Unterer Landschaftsbehörde (ULB) Kreis Euskirchen etwas weiter nördlich verortet: Unter Verzicht auf einen südöstlichen Teil des GIB wurde stattdessen der Bereich bis zum Heidehof in das Plangebiet einbezogen. Ursachen waren v.a. mehrere ungünstig verlaufende Hauptleitungsstränge und eine zwischenzeitliche naturschutzrechtliche Unterschutzstellung von Flächen im Bereich „Gute Hoffnung“ Richtung Dottel. Dadurch standen diese und ihr Umfeld nicht mehr zur Disposition. Die zugehörige Landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde am 09.04. bzw. 03.07.2014 gestellt, die Bestätigung der Bez.-Reg. Köln (zum gesamten neuen FNP) datiert vom 09.02.2015. Der mit Bezirksregierung und Landschaftsbehörde abgestimmte neue Flächennutzungsplan der Gemeinde (inzw. genehmigt und bekanntgemacht (12.08.2016)), sieht für den BPlan-Geltungsbereich „Gewerbliche Baufläche – G“ vor, und randlich zum Außenbereich hin sowie über dem Bahntunneleingang „Grünflächen“, mit überlagernder Signatur für „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“. Die jetzige verbindliche Bauleitplanung entspricht damit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung und auch dem Gebot der Entwicklung aus der vorbereitenden Bauleitplanungsebene. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit entsprechend § 3, Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat am 26.11.2014 in Gestalt einer Bürgerversammlung in Scheven stattgefunden, die 1. Beteiligungsrunde der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Juli/August 2015. Im April und nochmals im Juni - Sept. 2015 musste die das Gebiet querende „Römische Eifel-Wasserleitung“ („Grüner Pütz“ bei Nettersheim – Köln) durch archäologische Aufsuchungsmaßnahmen geortet werden, anschl. Abstimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen mit dem LVR - Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Näheres s.u. Weiterhin Verhandlungen mit der Bahnflächen-Entwicklungsgesellschaft BEG NRW bzgl. der Flächenverfüg- und -nutzbarkeit über dem Kaller Tunnel sowie mit diversen Grundstücksinteressenten, zur Berücksichtigung bei der Erschließungsplanung. Die öffentliche Auslegung des BPlan-Entwurfes wurde vom Ausschuss für Bau, Planung, Tourismus und Wirtschaftsförderung bzw. vom Gemeinderat auf den Sitzungen vom 01.09. bzw. 27.09.2016 gebilligt. 4. Angaben zum Plangebiet Gemarkungsbezeichnung: Gemarkung Wallenthal, Flur 28 und 29 Höhen: Das Plangebiet ist sichelförmig in nordöstlicher Richtung geneigt; die gemessenen Höhen liegen zwischen den Hochpunkten im Norden mit 416 m über NN bzw. im Süden mit 418 m üNN und einer Senke am Ostrand mit 400 m über NN. Das Gebiet liegt auf der Wasserscheide zwischen dem Gewässersystem der Rur und dem der Erft, und ist recht gut einsehbar, v.a. aus Richtung NO. Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 3 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Entfernungen: Die Ausdehnung des Plangebietes in Nordwest-Südost-Richtung beträgt rd. 650 m und quer dazu ca. 250 m. Die Plangebietsmitte liegt ca. 2 km Luftlinie vom Ortskern Kall und 1 km von den Ortsrändern Scheven und Dottel entfernt. Bodenordnung: Der Heidehof nördlich der Gemeindeverbindungsstraße Kall-Scheven bleibt in Privatbesitz des bisherigen Eigentümers und Bewohners. Die restlichen Grundstücke im Plangebiet werden soweit möglich von der Gemeinde Kall erworben und ansonsten einem Umlegungsverfahren gem. § 45 ff. BauGB unterzogen, damit sachgerecht geschnittene Baugrundstücke gebildet und die Erschließung des Gewerbegebietes geregelt werden kann. Vorabstimmungen, Sonstiges: Zur Überbaubarkeit des Kaller Eisenbahntunnels war bereits vorab Auskunft der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien, (vom 12.06.2014) eingeholt worden. Demnach und gemäß den inzw. weitergeführten Abstimmungen mit den Stellen der Bahn bestehen bezüglich einer Überbauung keine Bedenken, da die vorhandene Überdeckung des Tunnels ausreichend sei. Genau beachtet werden muss die Funktionsfähigkeit eines über dem Tunnel hinweg im Boden verlegten Bahnsteuerungskabels (Fernmeldekabel mit Zubehör). Ansonsten wird die bisherige Bahnfläche über dem Tunnelverlauf von der DB Netz AG für eine Überbauung freigestellt (siehe weiter unten). Durch das Plangebiet verläuft die „Römische Eifel-Wasserleitung“ nach Köln, die als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist (Bodendenkmal EU Nr. 117). Das Denkmal wurde aufgesucht und unterliegt strengen Schutzbestimmungen, siehe dazu unten. Am nordöstlichen Gebietsrand verlaufen zwei Ferngasleitungen (TENP) im Doppelleitsystem mit einer Leitungsschutzstreifenbreite von (rd.) 15 m, abgesichert per Grunddienstbarkeit. Bezüglich der dort einzuhaltenden Bestimmungen, mit einem weitestgehenden Bau- und Pflanzverbot, siehe unten im Kapitel „Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise“. Am südwestlichen Plangebietsrand, entlang der L206, liegt eine Wassertransportleitung DN 400 des Wasserverbands Oleftal (WVO), mit einer Schutzstreifenbreite von 2 x 2,5 m. Dieser ist von Bebauung und gefährdender Bepflanzung freizuhalten und zu diesem Zweck noch grundbuchlich abzusichern. Die dort einzuhaltenden Bestimmungen siehe ebenfalls unter „Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise“. Im Straßenkörper der L206 liegt ferner eine Gas-Hochdruckleitung der e-regio. Deren Schutzstreifen von 2 x 2m berührt allerdings das BPlan-Gebiet nicht. 5. Art der baulichen Nutzung Im Plangebiet ist zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der umliegenden Ortschaften und Außenbereichs-Anwesen die Ansiedlung von vorwiegend nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben vorgesehen, entsprechend der Baugebietskategorie „GE – Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 4 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Gewerbegebiet“ gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der Im BPlan-Gebiet gelegene Heidehof ist vom Eigentümer gewerblich genutzt und bewohnt, als Betriebsinhaberwohnung. Das Planungsrecht richtet sich bis dato nach § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“. Die Einbeziehung in das GE-Gebiet erfolgt mit dem Ziel, dort Baurecht nach § 30 BauGB für eine gewerbliche Nutzung und ergänzende Bauflächen zu schaffen. Unter Ziffer I.1.1. der Textlichen Festsetzungen werden Einschränkungen der zulässigen Nutzungsarten gegenüber dem Katalog des § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO getroffen: Demnach sind „Gewerbebetriebe aller Art“ als Bordellbetrieb und dessen Unterarten sowie als Spielhalle und Wettbüro, ferner „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke“ sowie „Vergnügungsstätten“ nicht zulässig, da sie hier nicht dem angestrebten Gebietscharakter (Standort für produzierendes Gewerbe) entsprechen. Ebenso wird die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher ausgeschlossen, wenn es sich bei den Waren um zentren- und/oder nahversorgungsrelevante Kernsortimente (gemäß der Kaller Sortimentsliste) handelt. Davon ausgenommen ist lediglich der Verkauf aus der eigenen Produktion vor Ort (nicht Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Tabakwaren), sofern der Betrieb aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig ist, die Verkaufsfläche mit dem Haupt-Gewerbebetrieb in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Verbindung steht und diesem flächenmäßig bzw. baulich in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist. Die Bestimmungen des § 11, Abs. 3 BauNVO sind in jedem Fall zu beachten. Die immissionsschutzrechtliche Überplanung des Gebietes in Abhängigkeit der Entfernung zu den schutzwürdigen Nutzungen im näheren und weiteren Umfeld nach dem einschlägigen „Abstandserlass NRW“ (Stand 2007) ergibt, dass das gesamte Plangebiet bis zur Abstandsklasse III genutzt werden kann. Ausgeschlossen sind die Betriebsarten und Anlagen der Abstandsklassen I und II (sowie Anlagen mit ähnlichem Emissionsgrad), die nach der Auflistung im Anhang des Erlasses den zulässigen Abstand übersteigen (s. dazu Textliche Festsetzungen, Ziffer I.3.2.). Durch Gliederung und Ausschluss nach dem Abstandserlass kann im Allgemeinen (bis auf Sonderfälle, z.B. Gemengelagen) ein ausreichender Schutz von Wohn- und Mischnutzungen im Umkreis des Gewerbegebietes gewährleistet werden. Für den seltenen Fall der Ansiedlung einer geruchsemittierenden Nutzung ist durch eine Einzelfallprüfung (ggf. gutachterlich) die Einhaltung der Immissionswerte „Geruch“ gegenüber benachbarter schutzbedürftiger Bebauung nachzuweisen. Hinweis auf nicht-automatische Zulässigkeit von BImSch-Betrieben in Gewerbegebieten: In Gewerbegebieten sind gem. § 8, Abs. 1 BauNVO vorwiegend Anlagen und Betriebe unterzubringen, welche hinsichtlich ihres Störungsgrades als „nicht erheblich belästigend“ einzustufen sind. Innerhalb festgesetzter Gewerbegebiete sind Anlagen und Betriebe, die diesen Störgrad nicht einhalten können, planungsrechtlich i.d.R. nicht zulässig, da es sich dabei dann um Betriebe handelt, welche nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet untergebracht werden müssten. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass es sich bei Anlagen nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. § 4 Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in aller Regel um Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 5 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Anlagen handelt, denen ein konkretes, die Gebietsprägung eines Gewerbegebietes beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden muss. Nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Analgen sind daher im Regelfall in einem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig; dies gilt auch für entsprechende Anlagen/ Betriebsarten, die, ginge man nur nach der Auflistung in der Abstandsliste, eigentlich von ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Abstandsklasse her zulässig sein könnten. Diese typisierende Betrachtungsweise ist allerdings durch § 15 BauNVO insoweit eingeschränkt, als dass die alleinige Zulässigkeit von Anlagen nicht nach der Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG zu beurteilen ist. Diese eingeschränkte Typisierung lässt sich insoweit zusammenfassen, dass auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen im Gewerbegebiet zulässig sein können, wenn der konkrete Betrieb nach seiner Art und/ oder Betriebsweise in der Weise atypisch ist, als er die sonst üblichen Belästigungen oder Störungen nicht befürchten lässt oder weitgehende Immissionsschutzmaßnahmen getroffen werden und damit seine Gebietsverträglichkeit auch im Gewerbegebiet dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (zum Erreichen einer atypischen Anlage können allerdings – dann auch nicht mehr änderbare – Maßnahmen zur Emissionsminderung auferlegt werden). Nochmals verschärfte Regelungen sind erforderlich bei „Betriebsbereichen“ nach der 12. BImSchV, sog. „Störfall-Verordnung“, i.V.m. dem Trennungsgebot nach § 50 BImSchG. Die Anforderungen aus dem einschlägigen sog. „KAS-18-Leitfaden“ („Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung ― Umsetzung § 50 BImSchG“ (2. überarbeitete Fassung Nov. 2010); KAS = „Kommission für Anlagensicherheit“ beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) für potentielle StörfallBetriebe können im Falle einer solchen Ansiedlung durch Einhaltung der erforderlichen „Achtungs-(=Schutz-)Abstände“ Berücksichtigung finden. Die weitergehende Konkretisierung und Überprüfung der einzuhaltenden Anforderungen bleibt in jedem Falle dem Bau- bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Dann hat die konkrete, auf das Vorhaben zugeschnittene Erheblichkeitsprüfung, anhand vorzulegender Betriebsbeschreibung und –parameter, ggf. gutachtlich, unter Beachtung der ohnehin einschlägig geltenden Rechtsnormen (Bundesimmissionsschutzgesetz, darauf fußende Immissionsschutzverordnungen, Leitfäden, Richtlinien und DIN-Normen, Grenzwerte der TA Lärm, TA Luft, Artenschutzbestimmungen, usw.), durch die zuständige Genehmigungsbehörde zu erfolgen. Jegliches Bauvorhaben auf den mit „GE* “ dargestellten Baugebiets-Teilflächen (über dem Kaller Bahntunnel) muss zur Sicherheit vom Vorhabenträger vor Einreichung zur Genehmigung mit der Deutsche Bahn AG – DB Immobilien, Kompetenzzentrum Baurecht, Deutz-Mülheimer Straße 22-24, 50679 Köln (oder ggf. deren Rechtsnachfolger) vorabgestimmt werden. Endgültige Prüfung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im konkreten Einzelfall. Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen, dem Bahnbetrieb (inkl. Erhaltungs- und Ergänzungsbaumaßnahmen) sowie den BahnTelekommunikationsanlagen auf die Teilflächen erfolgen, sind entschädigungslos vom jeweiligen Eigentümer zu dulden. Der schmale Streifen Bahnfläche neben der nordöstlichen „GE* “-Teilfläche (mit einem darin verlegten unterirdischen Bahnsteuerungskabel) darf als Ab-/Stellplatz genutzt werden. Er muss dann allerdings jederzeit für die Dienststellen der Bahn (bzw. deren Beauftragte) zugänglich gemacht werden können. Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 6 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Von einer baulichen Nutzung freizuhalten sind die im Plangebiet enthaltenen Grünflächen (großteils öffentlich, tlw. privat). Sie dienen, neben einer Einfassung des Gebietes gegenüber dem Außenbereich, auch dem Ausgleich des baulichen Eingriffs gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landesnaturschutzgesetzgesetz (LNatSchG NRW). 6. Maß der baulichen Nutzung, weitere planungs- und bauordnungsrechtliche Festlegungen Hinsichtlich Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen sollen hier möglichst wenige Zwangspunkte gesetzt werden. Vielmehr erfolgen großflächige Ausweisungen von weitestgehend zusammenhängenden Baufenstern (durch umlaufende BaugrenzSignaturen), auf denen Vorhaben dann bedarfsgerecht positioniert werden können. Allerdings ist der bogenförmige Verlauf der hier die Wasserscheide querenden „Römischen Wasserleitung“ zu schützen, und daher bei der Baugrenzziehung tlw. ausgespart (vgl. unten). Die Nutzungsschablonen in den Baugebietsflächen sind weitestgehend einheitlich, mit folgenden Parametern: Zum Maß der baulichen Nutzung: Grundflächenzahl (GRZ): 0,8 Baumassenzahl (BMZ): 6,0 / auf einem Teilbereich am westl. Rand: 7,0 Höhenentwicklung der Bebauung: Die max. zulässige Höhe für die Oberkante (OK) der Bebauung wird als Höchstmaß in Meter über Normalnull (m ü NN) festgesetzt. Die Gliederung in Baublocks ist dabei so erfolgt, dass i.d.R. eine Bauhöhe von ca. 11 m über einer in etwa mittleren Höhenlinie ermöglicht wird (auf einem Teilbereich im Westen auch ca. 14 m, bereits auf ein bestimmtes Vorhaben abgestimmt). Ziel ist die Limitierung der späteren Bauhöhen auf ein auch mit dem Landschaftsbild verträgliches Maß. Für untergeordnete Anlagen, Bauteile oder Dachaufbauten, wie aufgesetzte Technikräume, Kamine, Schornsteine, Anlagen zur Luftreinhaltung, Lüfter, o.ä., deren Errichtung innerhalb der festgesetzten Gebäudehöhe technisch nicht möglich ist, kann ausnahmsweise (§ 31, Abs. 1 BauGB) eine bis zu 4 m größere Höhe als nach der jeweiligen Nutzungsschablone zugelassen werden. Allerdings sind derartige Ausnahmen auf die sich aus technischen u./o. immissionsschutzrechtlichen Gründen ergebende, tatsächlich notwendige Höhe zu beschränken. Evtle. Schallquellen an hoch gelegenen Bauteilen sind ggf. gegenüber schutzwürdigen Bebauungen im Umfeld abzuschirmen. Auf der mit „GE ° “ dargestellten Baugebiets-Teilfläche (im östlichen Baublock) darf die festgesetzte zulässige Höhe für die Oberkante (OK) der Bebauung ausnahmsweise um max. 20 Meter überschritten werden. Voraussetzung ist, dass öffentliche Belange, insbesondere des Orts- und Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes, der Verteidigung und des Fernmelde- und Telekommunikationswesens, dadurch nicht beeinträchtigt werden und der Vorhabenträger vor Bauantragstellung die Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, der Gemeinde Kall sowie aller potentiell berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange zu der geplanten Überschreitung der Höhenfestsetzung eingeholt hat. Den Beteiligungsumfang an Behörden / Trägern öffentlicher Belange hat der Vorhabenträger im Vorfeld mit der Bauaufsichtsbehörde und der Gemeindeverwaltung abzustimmen. Ziel der Festsetzung ist es – Verträglichkeit vorausgesetzt-, hier einem ansiedlungswilligen Gewerbebetrieb Gelegenheit zu geben, bei Bedarf eine turmartige Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 7 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Testanlage errichten zu können. Falls an dem Bauteil eine hoch gelegene Schallquelle entsteht, ist diese gegenüber schutzwürdigen Bebauungen im Umfeld abzuschirmen. Zur Bauweise: Es soll weder eine offene, noch eine geschlossene Bauweise festgesetzt werden, dto. keine Längenbeschränkung für Gebäude. Statt dessen eine abweichende Bauweise nach § 22, Abs. 4 BauNVO- folgender Definition: Gebäude dürfen im Rahmen der landesrechtlichen Abstandsflächen-Bestimmungen an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden. Ansonsten wird eine Längenbeschränkung für Gebäude und Gebäudegruppen nicht festgelegt. Daneben ist vorgesehen, dass Garagen, Carports und sonstige Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten sind (§ 12, Abs. 6 bzw. § 14, Abs. 1 S. 3 BauNVO). Ziel ist dabei, angesichts der ohnehin großzügig dimensionierten Baufenster wenigstens die randlich ausgesparten Streifen sowie ein Stück der „Römischen Wasserleitung“ von Bauten freizuhalten. Zur bauordnungsrechtlichen Gestaltung: Dachneigungen sind von 0 bis 25° zulässig. Diese gestalterische Festsetzung (gem. Landesbauordnung NW) entspricht den bei Gewerbebetrieben i.A. üblichen Werten und lässt noch etwas Gestaltungsspielraum. Ziel ist die Vermeidung von großflächigen Dachansichten, zumal angesichts der zu erwartenden volumigen Baukörper, in Verbindung mit der angestrebten Höhenlimitierung, wie vor. Werbeanlagen Das Anbringen, Aufstellen u.s.w. betriebsfremder Werbeanlagen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht zulässig. Ferner ist in der „Werbeverbotszone“ gem. § 28 Straßen- und Wegegesetz (StrWG) NW entlang der Landesstrasse L206 in einer Breite von 20m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, das Errichten und Aufstellen (auch temporär) von Anlagen der Außenwerbung nicht zulässig. Dadurch soll einer Verunstaltung des Neubaugebiets und der Umgebung durch eine Häufung gebietsfremder Werbeanlagen vorgebeugt werden. Durch die verkehrsgünstige und exponierte Lage ist die Gefahr dazu im Fall hier besonders hoch. 7. Festsetzungen zum Schutz des ortsfesten Bodendenkmals „Römische Wasserleitung“ Durch das Plangebiet verläuft die „Römische Wasserleitung“, vom sog. „Grünen Pütz“ bei Nettersheim in Richtung Köln. Diese ist mit Verfügung der Unteren Denkmalbehörde vom 16.05.1991 als ortsfestes Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen (Bodendenkmal EU Nr. 117). Das Denkmal unterliegt damit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes. Der Verlauf des Bodendenkmals wurde durch örtliche Aufsuchungsmaßnahmen (im April, Juni und Sept. 2015) und Aufmessung der Fundstellen genau ermittelt. Siehe hierzu den Bericht zum Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung NW 2015/1035 (Fa. „Archbau“, NL Köln, Okt. 2015). Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 8 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ist dieser Verlauf (gem. Aufmaß) mit einem Schutzstreifen von 2 x 5 m Breite nachrichtlich ausgewiesen und mit besonderen (Schutz) Festsetzungen versehen. Die Verfahrensweise wurde mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland besprochen und festgelegt (Termin vom 16.12.2015); es ergeben sich vier Teilabschnitte: Im Bereich des Schutzstreifens der römischen Wasserleitung sind Bodenaufbrüche sowie das Entfernen des Denkmals und des ihn umhüllenden Bodens generell nicht zulässig. Lediglich an der Kreuzungsstelle mit der neuen Erschließungsstraße darf das Bodendenkmal, nach Einholung der denkmalrechtlichen Erlaubnis, auf einer Breite von max. 3 m entfernt werden. Die Erdarbeiten für die Kanalleitungen im Kreuzungsbereich der Erschließungsstraße (Schnittstelle mit der römischen Wasserleitung) sind durch eine archäologische Fachfirma gem. § 13 DSchG NW zu begleiten. Dies gilt auch für die beabsichtigte Bergung des betroffenen Segmentes der röm. Wasserleitung. In einem denkmalrechtlichen Antrag nach § 9 DSchG NW sind die Modalitäten der Bergung zu regeln. Bauliche Anlagen dürfen auf dem in der Planzeichnung mit „ *1 “ markierten, südwestlichen Teilabschnitt bis in eine max. Tiefe von 409,60 m ü NN errichtet werden. Auf dem in der Planzeichnung mit „ *2 “ markierten, nordöstlichen Teilstück darf bis in eine max. Tiefe von 409,35 m ü NN in den Boden eingegriffen werden. Ein weiteres Teilstück in Richtung Nordosten stellt eine von Bebauung freizuhaltende Schutzfläche dar, siehe entsprechende Signatur in der Planzeichnung. Hier liegt das Bodendenkmal zu nahe an der Oberfläche. In Kaufverträgen über Grundstücke, in denen die römische Wasserleitung verläuft, ist auf das vorhandene, zu schützende Denkmal hinzuweisen. Soweit die römische Wasserleitung zwischen den überbaubaren Grundstücksflächen und der Erschließungsstraße liegt, sind Hausanschlüsse für Baugrundstücke unterhalb des Bodendenkmals mittels unterirdischem Vortrieb zu verlegen. Das Denkmal darf hierbei nicht beschädigt oder entfernt werden. Südlich des Tunnelverlaufs der Bahnstrecke Köln-Trier wurden bei Begehungen römische Dachziegelfragmente und Scherben gefunden, die Hinweise auf eine römische Siedlungsstelle liefern könnten. Der Beginn der Erdarbeiten ist daher dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen. Tel. 02425/9039-0; FAX 02425/9039-199) mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Unabhängig davon gelten die §§ 15 und 16 DSchG NW: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 8. Verkehrstechnische Erschließung Die Zufahrt zum Plangebiet kann aus zwei Richtungen erfolgen: Zum einen über die Gemeindeverbindungsstraße „Kall-Scheven“, welche über den Kreisverkehr im Bereich des Gewerbegebietes „Kall II“ an den überörtlichen Verkehr auf der L 206 angeschlossen ist, Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 9 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung und zum anderen unmittelbar vom zweiten Kreisverkehrsplatz der L 206 auf Höhe des Gewerbegebietes „Kall I“ Hüttenstraße. Durch entsprechende Anordnung der Baugrenzen wird ein Mindestabstand der Bebauung von 20 m zur Fahrbahn der Landesstraße gewährleistet. Eine direkte Erschließung der Baugrundstücke zur Landesstraße ist hier außerhalb einer Ortsdurchfahrt nicht zulässig, und wird zusätzlich auch durch einen durchgehenden, öffentlichen Grünstreifen zwischen Landesstraße und Bauflächen ausgeschlossen. Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine annähernd parallel zur L 206 geführte, zentrale Sammelstraße. Diese mündet im Norden rechtwinklig in die Gemeindeverbindungsstraße und hat im Südwesten eine Querverbindung zum sog. „BruckerKreisel“ und der Einmündung Hüttenstraße aus dem Gewerbegebiet „Kall I“. Sowohl in der Nord- als auch in der Südhälfte sorgt eine Stichstraße mit Wendeanlage für die Erschließung der äußeren Grundstücke. Der Schutzstreifen um die Straßenenden ist von störenden Einbauten für evtle. Fahrzeugüberhänge freizuhalten. Eingebaut sind ferner Rad- und Fußwegverbindungen: Einmal parallel zur Landesstraße, mit geplanter Durchbindung in Richtung Dottel und Verlängerungsmöglichkeit zur Wallenthaler Höhe, und dann noch von Mitte des GE-Gebiets auf zwei Wirtschaftswegverläufen parallel zur Bahnstrecke in Richtung Scheven. Die Gemeindeverbindungsstraße Kall – Scheven ist bedarfsgerecht auszubauen, die erforderlichen Sichtdreiecke (fallen in die Straßenfläche) von Aufwuchs, Bebauung und sonstigen Sichthindernissen über 0,80 m Höhe, bezogen auf die jeweilige Fahrbahnhöhe, freizustellen und dauerhaft freizuhalten Dies gilt analog für die Sichtdreiecke an den Furten des neu eingeplanten Radweges, wo er neben der L206 über die Erschließungsstraßen geführt wird. Im Bereich der mit Signatur „Bereich ohne Ein- und Ausfahrt“ gekennzeichneten Verkehrsflächenabschnitte dürfen keine Zugänge und Zufahrten von den angrenzenden Baugebietsflächen zur Straßenverkehrsfläche angelegt werden. Die nördlichsten GE-Grundstücke (Heidehof) sind an den in der Planzeichnung markierten Ein-/Ausfahrtsbereichen unmittelbar von der Gemeindeverbindungsstraße aus anzufahren. Eine innere Erschließung auf dem Heidehofgelände ist nicht vorgesehen (oder vom Eigentümer selbst vorzunehmen). Im Übrigen ist pro Betrieb lediglich ein Ein-/Ausfahrtsbereich in einer Gesamtbreite von max. 15,0 Meter zu einem der neuen inneren Erschließungsstraßenabschnitte zulässig (nicht zur Landesstraße L206, nicht zur Gemeindeverbindungsstraße). Ausnahmsweise kann darüber hinaus pro Betrieb eine Notzufahrt für Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge in einer Breite von max. 6,0 Meter zu den inneren Erschließungsstraßenabschnitten zugelassen werden. Das Erfordernis hierfür ist vom Vorhabenträger gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die für die Herstellung der Verkehrsflächen erforderlichen Grundstücke werden im Rahmen der Neuordnung von Grund und Boden ausgeschieden und der Gemeinde zugeteilt. Der Ausbau der Verkehrsflächen bleibt einer tiefbautechnischen Detailplanung vorbehalten. Im Bebauungsplan sind lediglich die Breite der Verkehrsflächen von insgesamt 9,00 Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 10 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung m sowie zwei Wendeschleifen für Lastzüge mit einem Wendekreisradius von 13,25 m eingetragen. Im öffentlichen Raum werden kaum Abstellmöglichkeiten einzurichten sein. Der ruhende Verkehr ist somit weitestgehend auf den einzelnen Gewerbegrundstücken unterzubringen. Schutzmaßnahmen gegen Immissionen durch Verkehr, v.a. von der am Plangebiet vorbeiführenden Landesstraße, werden angesichts des Gebietscharakters, den von der L abgerückten überbaubaren Grundstücksflächen und der Möglichkeit zu einer vorbeugenden Vorhabensplanung nicht für erforderlich gehalten. Da die übergeordnete Straße bereits vor der Bauleitplanung vorhanden war, können auch keine Entschädigungsansprüche aus deren Bestand und/oder Betrieb geltend gemacht werden. Evtl. Schutzmaßnahmen –und deren Kosten- sind von den Bauherrn selbst zu tragen, es erfolgt weder eine Übernahme durch den Straßenbaulastträger noch durch die Gemeinde. 9. Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Wasser, Strom, Gas und Telekommunikation ist durch Anschluss an die Anlagen der Gewerbegebiete „Kall I“ und „Kall II“ grundsätzlich gewährleistet. Die erforderlichen Ver-/Entsorgungsleitungen im Gebiet selbst müssen neu verlegt werden, eine neue Trafostation ist anzulegen. Die Planung und Abstimmung der Versorgungsmedien untereinander bzw. die Koordinierung mit dem Straßenbau erfolgt im Rahmen der sich anschließenden Tiefbauplanung. Parallel zum Bahntunnel verlaufen in dem südlichen Wirtschaftsweg (Flur 28, Nr. 179) eine Hausanschlussleitung sowie eine Spülleitung des Wasserbandes Oleftal. Die Schutzstreifenbreite beläuft sich bei diesem Leitungsverlauf auf beidseitig 1,5 m. Nordöstlich der neuen Erschließungsstraße bleibt der Weg mit den Leitungen bestehen, südwestlich sollen die beiden Leitungen verlegt werden. Die abwassertechnische Entsorgung erfolgt im Trennsystem: Die anfallenden Schmutzwässer und evtl. zu stark verschmutzte Niederschlagwässer werden der neu anzulegenden Schmutzkanalisation zur Kläranlage Kall zugeführt. Das Schmutzwasser wird am Tiefpunkt aufgefangen, mittels einer Pumpstation auf die andere Seite der Wasserscheide zurückgepumpt und gelangt dann durch Anschluss an die Kanalisation der bestehenden Gewerbegebiete zur Kläranlage Kall. In der gemeindlichen Kanalnetzplanung ist die Fläche des GE III mit eingerechnet. Gemäß § 51 a Landeswassergesetz (LWG NW) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten, sofern dies –unter Berücksichtigung des jew. Verschmutzungsgrades der anfallenden Wässer- ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Versickerung/Verrieselung scheidet hier aufgrund ungeeigneter Bodenverhältnisse aus, eine Regenwasserableitung in Richtung der Urft ist bei der gegebenen Topographie hier wirtschaftlich nicht machbar (und würde auch nicht dem natürlichen Gewässereinzugsgebiet entsprechen). Das Niederschlagswasser des Plangebietes wird daher (soweit vom Verschmutzungsgrad her geeignet) mittels Trennkanalisation, unter Zwischenschaltung einer Vorreinigungsstufe sowie eines -ausreichend dimensionierten- Regenrückhaltebeckens (RRB), in den Bleibach eingeleitet. Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 11 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Die Kanalleitungen führen nördlich des Bahntunnels unter dem dort eingeplanten Fuß/Radweg aus dem Plangebiet heraus. Die Regenwasservorreinigung wird außerhalb des BPlan-Gebiets angelegt, das RRB vor der Ortschaft Scheven. Im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisantrages ist der Nachweis zu erbringen, dass für das Einleitungsgewässer Bleibach -und den Ort Scheven in dessen Verlauf- keine schädlichen Auswirkungen resultieren. Wegen Details wird auf das Entwässerungskonzept verwiesen. (Darüber hinaus erfolgen weitere Maßnahmen zum Hochwasserschutz für die Ortslage Scheven und die Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, als eigenes Planwerk, Bearbeitung durch das Ing.-Büro H. Berg & Partner, Aachen. Die aus dem GE III anfallenden Wassermengen werden durch das vorgeschaltete RRB gedrosselt und beim Hochwasserschutzkonzept berücksichtigt.) Die Einstufung des Verschmutzungsgrades der bei den Betrieben anfallenden Wässer erfolgt im Bauantragsverfahren in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde. Eine Vorbehandlung des gewerblichen Schmutzwassers, vor Einleitung in die Kanalisation, bleibt vorbehalten. Die Detailregelung bzgl. Einteilung der Wässer nach unterschiedlichen Verschmutzungsgraden und Entsorgungswegen ist später im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenplaner mit der Unteren Wasserbehörde zu regeln. In den Textlichen Festsetzungen ist als Vermeidungsmaßnahme bestimmt, dass nicht überdachte Stellplätze sowie die Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen und Gebäudezuwegungen mit wasserdurchlässigen oder nur teilversiegelnden Materialien (z.B. breitfugiges Pflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Schotterrasen, wassergebundene Decken, u.a.) herzustellen sind, so dass Wasserdurchlässigkeit der Beläge und zumindest Teil-Versickerung der Niederschlagswässer gewährleistet ist (Ausnahme: bei Entgegenstehen wasserrechtlicher Belange, z.B. zu hohem Verschmutzungsgrad der anfallenden Wässer). Ferner erfolgt Empfehlung zur Zwischenspeicherung von Dachflächenwasser und Nutzung auf dem eigenen Grundstück: siehe hinten unter „Hinweise“. Für den Brandschutz, zumindest den – öffentlichen - Grundschutz, ist eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung zu stellen (mind. 1.600 l/min, für 2 Stunden). Für den –zusätzlichen- privaten Objektschutz hat der jeweilige Bauherr selbst zu sorgen (z.B. Löschwassertank, Zisterne, Teich). 10. Flächenbilanz, Bodenordnung und Kosten Die Gesamtgröße des Plangebietes beträgt rund 15,2 ha. Diese teilen sich dabei wie folgt auf: Gebietsteil Geltungsbereich des BPlanes ges. Bereich Heidehof: GE Heidehof Grünflächen am Heidehof Gemeindestraße, nördl. Radwegstück Restlicher Geltungsbereich: GE-Flächen ha % ca. ca. 15,21 100,0 3,33 2,49 0,44 0,40 21,89 16,37 2,89 2,63 11,88 9,40 78,11 61,80 Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 12 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Grünflächen Innere Erschließungsstraße Rad-/Fußwege Fläche für Ver-/Entsorgung 1,50 0,68 0,27 0,03 9,86 4,47 1,78 0,20 Nach dem aktuellen (stets unverbindlichen) Parzellierungsvorschlag würden 18 gewerbliche Baugrundstücke entstehen. Zur Bildung sachgerecht zugeschnittener Bau- und Verkehrsgrundstücke wird eine amtliche Bodenordnung durchgeführt. Kosten für Erschließungs- und Ausgleichmaßnahmen werden anteilig auf die begünstigten Grundstückseigentümer / Vorhabenträger im Plangebiet umgelegt. Für die Anschlüsse an die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur werden Beiträge / Abgaben erhoben. Ergänzende Regelung von Details zwischen Gemeinde und Vorhabenträgern kann auf vertraglichem Wege erfolgen. 11. Ökologische Bewertung (Kurzfassung) Nach § 1, Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sollen die Bauleitpläne dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Sie sollen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Tiere, der Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Luft und des Klimas, das Wirkungsgefüge zwischen Ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt berücksichtigen. Alle berührten Umweltbelange sind auf bauleitplanerischer Ebene (zuerst im FNP, anschl. im BPlan, im sog. „Abschichtungsprinzip“) in einem „Umweltbericht (UB)“ (nach § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB) zu erfassen, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen, als gesonderter Bestandteil der Begründung; siehe dazu die beigefügte Anlage. Ein möglichst schonender und sparsamer Umgang mit den natürlichen Ressourcen, beginnend bei Grund und Boden ist gem. § 1a, Abs. 2 BauGB in allen bauleitplanerischen Verfahren anzustreben, insbesondere bei schutzwürdigen Böden, hier vorkommend die Typen Braunerde und Gley. Allerdings ist die grundsätzliche Abwägungsentscheidung an dieser Stelle bereits in den Vorverfahren mit Einplanung in Regionalplan und Flächennutzungsplan zugunsten der Ausweisung von Bauflächen erfolgt und in der Abwägung aller Belange überwiegt nach wie vor das Ziel der Förderung der örtlichen Wirtschaftskraft, der Schaffung weiterer Ansiedlungsmöglichkeiten und Arbeitsplätze. Oberflächengewässer sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans nicht betroffen. Das Grundwasser ist durch erhöhte Nitratwerte belastet. Die vorhandenen Biotoptypen setzen sich vorwiegend aus intensiv genutzten Ackerflächen zusammen, wobei kein vorkommender Biotoptyp als gefährdet gilt. Durch die Umsetzung der Planung werden bisherige Freiflächen versiegelt. Im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes bzw. der Baumaßnahmen wird es zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Aspektes Boden hinsichtlich Versiegelung, Verdichtung, Umlagerung und Stoffbelastung kommen, ferner zu einem Verlust als Lebensraum für Fauna und Flora, für die Grundwasserneubildungsrate, die Luftqualität und das Landschaftsbild. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans sind somit Eingriffe in Natur und Umwelt verbunden, welche im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) bewertet und durch Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 13 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Zu den Belangen des Artenschutzes ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durch einen Fachgutachter erfolgt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, H. Fehr, Stolberg). Bzgl. näherer Informationen wird auf diese Ausarbeitung verwiesen. Durch vorgesehene Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen können artenschutzrechtliche Konflikte ausgeschlossen werden. Die mit den Artenschutzmaßnahmen belegten Flächen stehen im Eigentum der Gemeinde Kall. Dadurch sind tatsächliche und rechtliche Verfügbarkeit sowie Maßnahmen-Durchführung gewährleistet. 12. Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Die Vermeidung, Minderung und Kompensation des baulichen Eingriffs ist durch zeichnerische Darstellungen und textliche Festsetzungen geregelt. Die erforderlichen Maßnahmen wurden durch den „Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP)“ ermittelt und quantifiziert, und dann gemäß § 1a BauGB -soweit als möglich- im Gebiet selbst umgesetzt, Rest außerhalb, um den Eingriff in Natur und Umwelt zu kompensieren. Im Plangebiet werden entlang der Erschließungsstraßenäste Straßenbäume angepflanzt. Des Weiteren werden auf den öffentlichen und privaten Grünflächen Intensivschnitt- und freiwachsende Hecken sowie Einzelbäume mit heimischen und standorttypischen Gehölzen gepflanzt. Um ein angrenzendes Brutvorkommen der Turteltaube zu schützen, wird im Plangebiet eine Pufferzone angelegt. Diese Maßnahme sieht neben Baumpflanzungen die Entwicklung eines artenreichen, eng verzahnten Gebüschs vor. Durch ergänzende Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes kann der Eingriff in Natur und Umwelt ausgeglichen werden. Um die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche zu vermeiden, werden intensiv genutzte Ackerflächen in der Gemarkung Wallenthal, Flur 18, extensiviert. Siehe dazu in der ASP, im LBP sowie Übernahme der erforderlichen Maßnahmen in die Textl. Festsetzungen. Zum Restausgleich dient eine Ökokonto-Maßnahme der Gemeinde: Wiederaufforstung mit Traubeneiche und Hainbuche nach Nadelholz auf einer Fläche von 403 m² in der Gemarkung Sistig, Flur 7, Fl-St. 30 u. 37, forstliche Abteilung 24 H. Die Maßnahmen werden durch die Gemeinde Kall anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger im Plangebiet (§ 135a BauGB) erbracht und nach § 9, Abs.1a BauGB den Eingriffen im Plangeltungsbereich anteilig zugeordnet. Die Maßnahmenflächen sind auf Dauer zu pflegen bzw. nach den fachlichen Vorgaben der „Artenschutzrechtlichen Prüfung“ zu bewirtschaften. Bauleitpläne sollen im Rahmen des Klimaschutzes Maßnahmen beschreiben, die einerseits dazu im Stande sind, dem Klimawandel entgegenzuwirken und andererseits eine Adaption an die Folgen der klimatischen Veränderungen zu ermöglichen. Auf diesen Aspekt wird im Hinblick auf die Artenauswahl für die Bepflanzungen eingegangen. Weitergehende Klimaschutzbelange werden bei der jeweiligen Vorhabensausführung berücksichtigt werden können, wie Nutzung regenerativer Energiequellen oder Optimierung der Energieeffizienz. 13. Kennzeichnungen, Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise Kennzeichnungen, gemäß § 9, Abs. 5 BauGB Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 14 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Bleibelastung des Bodens Der Geltungsbereich des BPlans liegt nach der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden im Raume Mechernich“ des Geologischen Landesamtes NW in einem Bereich, in dem eine Blei-Belastung von etwa 200 - 2000 mg je kg Boden zu erwarten ist. Bei der Durchführung von Bodenaushubarbeiten und hinsichtlich der Nutzung der unbebauten Flächen des Plangebietes sind daher die entsprechenden Hinweise der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Euskirchen für die Verwertung und Entsorgung des Bodenaushubs, die Eindämmung von Staubemissionen und die gesundheitliche Vorsorge bei der Nutzung grundstückseigener Gartenanlagen und Freiflächen im MechernichKaller-Bleierzgebiet zu beachten. Bodenbelastung durch Altlasten Aus den örtlichen (Schwer-)Metallvorkommen und der Historie als Bergwerks- und Metallhüttenstandort heraus liegen in Kall Bodenbelastungen (geogene, s.o., und anthropogene), Relikte von Bergbau und Verhüttung sowie zahlreiche zum größten Teil erloschene Bergwerksfeldrechte vor. Betriebene Bergwerke sind zwar nicht mehr vorhanden, Betriebsabsichten keine bekannt, aber schädigende Auswirkungen des ehemaligen tagesnahen und oberflächennahen Bergbaus verschiedener Bergwerke in dem betroffenen Raum auf die Tagesoberfläche nicht auszuschließen. Nach dem Altlastenkataster des Kreises Euskirchen ragt der Altstandort „Metallhütte Kall“ (Altlasten-Nr. 5405/13) von Süden aus über die L206 hinweg in das Plangebiet hinein (s. Signatur in der Planzeichnung). Der Altstandort ist geprägt durch schwermetallhaltige Aufschüttungen aus den Rückständen der ehemaligen Metallhütte. Im Rahmen von Gefährdungsabschätzungen wurden die einzelnen Gefährdungspfade (Boden/Mensch und Boden/Grundwasser) abgearbeitet. Als Sicherungsmaßnahme ist im Altlastenkataster die großflächige Versiegelung durch Verkehrswege und Gebäude festgeschrieben. Ansonsten ist bei Baumaßnahmen mit Eingriffen in den Untergrund eine ordnungsgemäße Entsorgung von anfallenden Aushubmassen in Abstimmung mit der Unteren Bodenschutzbehörde Kreis Euskirchen sicherzustellen. Erdbebenzone Der Geltungsbereich der Planänderung befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R, gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung des Plangebietes –unter Berücksichtigung der Bedeutungskategorie des Bauwerks- zu beachten. Nachrichtliche Übernahmen, gemäß § 9, Abs. 6 BauGB, und Hinweise Bahnanlagen, Strecke Köln - Trier Der Verlauf der Bahnstrecke (RE12 / RE 22 / RB 24) unter dem Plangebiet hindurch in Gestalt des „Kaller Tunnels“ ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – nachrichtlich- dargestellt. Gemäß Auskunft der Deutschen Bahn AG, DB Immobilien Region West, Köln, ist die vorhandene Überdeckung des Tunnels ausreichend für eine Bebauung. Der eingetragene schmale Streifen Bahnfläche entspricht dem Schutzstreifen eines über dem Tunnel hinweg im Boden verlegten Bahnsteuerungskabels (Fernmeldekabel mit Zubehör). Er darf als Ab-/Stellplatz genutzt werden, muss dann aber jederzeit den Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 15 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Dienststellen der Bahn (bzw. deren Beauftragten) zur Störungsbeseitigung zugänglich gemacht werden können (DB übernimmt nicht die Wiederherstellung der Oberflächen). Es hat vorher eine Kabeleinweisung durch die DB zu erfolgen; Erarbeiten sind mittels Suchschlitze per Handschachtung auszuführen. Der restliche Verlauf des Steuerungskabels wird gem. Abstimmung mit der Bahn in die öffentlichen Verkehrsflächen umverlegt. Dafür ist eine Plangenehmigung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) zu beantragen (gegen Kostenübernahme; Abwicklung im Rahmen der Tiefbauplanung). Ansonsten wird die bisherige Bahnfläche über dem Tunnelverlauf von der DB Netz AG bzw. der BEG NRW – BahnflächenEntwicklungsGesellschaft NRW mbH, Essen, für eine Überbauung freigestellt. Einwirkungen aller Art, die von den Bahnanlagen, dem Bahnbetrieb (inkl. Erhaltungs- und Ergänzungsbaumaßnahmen) sowie den BahnTelekommunikationsanlagen auf die Teilfläche erfolgen, sind entschädigungslos vom jeweiligen Eigentümer zu dulden. Beim Grundstücks-Abverkauf wird der Tunnel als Scheinbestandteil des Grundstücks definiert und bleibt so im Eigentum der DB AG; Belastungen durch bestehende Kreuzungsverträge (für Leitungen) werden übertragen (als Grunddienstbarkeiten). Ferngasleitungen Der Leitungsrechtsschutzstreifen der Ferngasleitungen Nr. 50 und Nr. 450 der Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (Interessenvertretung durch Open Grid Europe GmbH) im Doppelleitungssystem (parallel in einem Abstand von rd. 5 m zueinander) ist im zeichnerischen Teil am nordöstlichen Plangebietsrand –nachrichtlich- dargestellt. Der Schutzstreifen ist durch Grunddienstbarkeiten z.G. des Leitungsträgers abgesichert / abzusichern. Im Bereich des Leitungs- und Unterhaltungsrechtes sind dessen Auflagen zu beachten. Ohne Genehmigung der Open Grid Europe GmbH sind sämtliche Arbeiten untersagt. Der Gesamtschutzstreifen der Leitungen muss jederzeit zugänglich und begehbar bleiben sowie keinerlei Einschränkungen oder Behinderungen aufweisen, die sich bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben. Nicht zulässig sind innerhalb des Schutzstreifens: die Errichtung von Gebäuden aller Art sowie von Mauern parallel über bzw. unmittelbar neben den Ferngasleitungen, die Einleitung aggressiver Abwässer, sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder den Betrieb der Leitungen gefährden oder beeinträchtigen können. Eine Überbauung der Ferngasleitungen mit Stellplätzen und deren Zufahrten ist grundsätzlich möglich. Das Erfordernis von Sicherungs- und Anpassungsmaßnahmen an den Leitungen ist vom Vorhabenträger anhand detaillierter Projektunterlagen mit der Open Grid Europe GmbH abzustimmen. Verkehrswege und Stellflächen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von mindestens 1,00 m so auszulegen, dass die jeweilige Leitung im Schadensfall sowie für Wartungs- und Reparaturarbeiten zügig und ohne Behinderungen erreicht werden kann. Bei einer Sperrung von Fahrbahn- oder Stellflächen im Rahmen von Reparatur und Wartung der Gasversorgungsanlagen oder anderen baulichen Maßnahmen im Gesamtschutzstreifen können an die Open Grid Europe GmbH oder die ausführenden Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter keine Schadenersatzforderungen gestellt werden. Niveauänderungen im Gesamtschutzstreifen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem örtlich Beauftragten der Open Grid Europe GmbH statthaft. Kreuzungen der Ferngasleitungen mit Ver- und Entsorgungsleitungen sind nach Möglichkeit rechtwinklig mit einem lichten Abstand von min. 0,4 m bei Verlegung in offener Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 16 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Bauweise herzustellen. Hinzukommende Kabel sind in den Kreuzungsbereichen in Leerrohren zu verlegen. Im belasteten Flächenstreifen sind Rigolen und/ oder Versickerungsmulden zur Ableitung von Oberflächenwässern unzulässig. Ausnahmsweise sind nach Genehmigung des Trägers der Ferngasleitungen Kanalschächte sowie Beleuchtungsanlagen im Schutzstreifen zulässig. Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind mit einem lichten Abstand von mindestens 2,50 m zur Versorgungsanlage zulässig. Die sich aus den Abständen ergebenden Freihaltezonen sind dauerhaft begehbar und stockfrei zu halten. Bei den weiteren Planungen sind die Auflagen und Hinweise der „Anweisung zum Schutz von Ferngasleitungen und zugehörigen Anlagen“ der Open Grid Europe GmbH zu berücksichtigen. Wassertransportleitung Entlang der Landesstraße L 206 verläuft die Wassertransportleitung „Gemünd – Hirnberg“ (GGG DN400) des Wasserverband Oleftal (WVO). Leitungsverlauf und Schutzstreifen von beidseitig 2,5 m Breite sind im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans –nachrichtlich- eingetragen. Der Leitungsschutzstreifen ist mit einer Grunddienstbarkeit z.G. des Wasserverbands Oleftal abzusichern. Im Bereich des Leitungs- und Unterhaltungsrechtes sind dessen Auflagen zu beachten. Der belastete Flächenstreifen ist von solcher Bebauung, Bepflanzung und sonstigen Hindernissen freizuhalten, welche den Leitungsverlauf baulich oder in seiner Zugänglichkeit beeinträchtigen. Bodendenkmalpflege In die Planzeichnung wurde der Verlauf des ortsfesten Bodendenkmals „EU 117“ (Römische Wasserleitung) nachrichtlich übernommen. Festsetzungen zum Schutz des Bodendenkmals s. oben. Südlich des Tunnelverlaufs der Bahnstrecke Köln-Trier wurden bei Begehungen römische Dachziegelfragmente und Scherben gefunden, die Hinweise auf eine römische Siedlungsstelle liefern könnten. Der Beginn der Erdarbeiten ist daher dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen. Tel. 02425/9039-0; FAX 02425/9039-199) mindestens zwei Wochen vor Durchführung anzuzeigen. Bei Bodeneingriffen auftretende archäologische Befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß „Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Denkmalschutzgesetz – DSchG NW) der Gemeinde Kall als untere Denkmalbehörde oder dem LVR – Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu melden. Hingewiesen wird auf die §§ 15 (Aufdeckung von Bodendenkmalen) und 16 (Verhalten bei Aufdeckung von Bodendenkmalen) des DSchG NW. Die zur Anzeige Verpflichteten (Eigentümer/ Bauherr / Leiter der Arbeiten) haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Weisung des Denkmalamtes für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. „Anbau- und Werbeverbotszone“ zur L 206 Entlang der Landesstrasse L206 ist eine Freihaltezone von 20m Breite, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen und bei der Baugrenzziehung für die überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten. Auch sonstige bauliche Anlagen sind hier ausgeschlossen, es sei denn, die zuständige Straßenbaubehörde, Landesbetrieb Straßenbau NRW, Reg.-Niederlassung Ville-Eifel, Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 17 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Euskirchen, erteilt zuvor hierzu ihre Genehmigung. Bzgl. Anlagen der Außenwerbung besteht in dieser 20m-Zone ein Ausschluss gem. § 28 StrWG NW (und gleichgerichteter gestalterischer Ausschluss nach BauONW). Die gesetzlichen Vorgaben des StrWG NW, insbesondere §§ 25 u. 28, sind zu beachten. Im Einzelfall ist der Landesbetreib Straßen innerhalb der 40m-Anbaubeschränkungszone am Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Kampfmittel Bei evtlm. Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgängern, Munition, o.ä.) während der späteren Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion nach dem entsprechenden Merkblatt empfohlen. Bodenbelastungen Sollten im Zuge der Baumaßnahmen vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen unverzüglich zu informieren. Liegen im Zusammenhang mit Bodeneingriffen Hinweise und Erkenntnisse über Schadstoffbelastungen des Bodenaushubs oder der sonstigen Bauabfälle vor, so sind diese Abfälle bei den Bauarbeiten getrennt von den unbelasteten Materialien zu halten und in Abstimmung mit der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu untersuchen und zu entsorgen. Baugrunduntersuchung Baugrunduntersuchungen nach den Vorgaben der DIN 1054 werden empfohlen. Entlassung aus dem Dränverband Die Grundstücke des Plangebiets sind größtenteils drainiert und Bestandteil des Wasser und Bodenverbands Wallenthal-Scheven-Dottel. Die Entlassung dieser Grundstücke und die Sicherung der weiteren Funktionsfähigkeit des übrigen Dränverbands ist mit dem Verbandsvorsteher im Zusammenhang mit der tiefbautechnischen Ausbauplanung abzustimmen. Grundwasserstand Bei der Planung von unterirdischen Anlagen sind ggf. bauliche Maßnahmen zum Schutz vor hohen Grundwasserständen zu berücksichtigen. Ferner ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgt, und dass keine schädliche Veränderung der Beschaffenheit von Grund- oder Oberflächenwasser eintritt. Bergwerksfeld Gemäß Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund, liegt der Planungsbereich über dem auf Eisen- und Bleierz verliehenem Bergwerksfeld „Scheven“. Der Eigentümer dieses Bergwerksfeldes ist erloschen. Rechtsnachfolger ist die TUI AG, Karl-Wiechert-Allee 4 in 30625 Hannover. Nach den bei der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planungsmaßnahme kein Bergbau verzeichnet; mit bergbaulichen Einwirkungen auf das Plangebiet ist danach nicht zu rechnen. Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 18 PE Becker GmbH, Abt. Städtebau u. Bauleitplanung Bauvorhaben mit mehr als 30 m Höhe Sollten bauliche Anlagen –inkl. untergeordneter Gebäudeteile- eine Höhe von 30m überschreiten, sind die Planungsunterlagen –vor Erteilung einer Baugenehmigung- durch die Baugenehmigungsbehörde dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, zur Prüfung zuzuleiten. Regenwassernutzung Es wird empfohlen, anfallendes, unverschmutztes Niederschlagswasser aus der Dachentwässerung in einem auf dem Grundstück gelegenen Regenzwischenspeicher zu sammeln (z.B. Zisterne, naturnaher Teich) und zur Grundstücksbewässerung zu nutzen. Überschüssiges Wasser ist durch einen Überlauf in die Regenwasserkanalisation einzuleiten. Aufgestellt im Auftrag der Gemeinde Kall Stand: Entwurf Gemeinde Kall, Bebauungsplan Nr. 28 „Gewerbegebiet Kall III an der L 206 Richtung Scheven“ 19