Daten
Kommune
Hürtgenwald
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Erstellt
05.12.11, 19:02
Aktualisiert
05.12.11, 19:02
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Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der
Gemeinde Hürtgenwald vom __________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §
1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW), und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG
NRW) (in den jeweils gültigen Fassungen) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung
vom 18.12.2009 hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am _________ die
folgende Satzung beschlossen:
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde
Abwassergebühren nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
und
Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen Satzung über die Erhebung
der Kanalanschlussbeiträge sowie Gebühren für die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der hierzu erlassenen Satzung.
2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald vom
09.05.1996 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet
und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen
Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen Anlagen als
öffentliche Einrichtung zur Verfügung (gemeindliche Abwasseranlagen). Hierzu
gehört der gesamte Bestand an personellen und sachlichen Mitteln, der für eine
ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist einschließlich der
Aufwendungen durch den Wasserverband Eifel-Rur, der für die Gemeinde die
Abwasserreinigung betreibt.
§2
Abwassergebühren
1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde
nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur
Deckung der Kosten i. S. d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7
KAG NRW.
2) Die Benutzungsgebühren für das Schmutzwasser gliedern sich in eine
verbrauchsunabhängige Grundgebühr und eine verbrauchsabhängige Arbeitsgebühr.
Die Niederschlagswassergebühr gliedert sich in eine flächenunabhängige
Grundgebühr und eine flächenabhängige Arbeitsgebühr.
3) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
a. die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 LWG NRW)
b. die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1
Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
c. die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde
umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG
NRW).
1
§3
Gebührenmaßstäbe
1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzund Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern,
Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im
Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter
der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den
angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in
die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
§4
Schmutzwassergebühren
1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und
gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der
Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3) und die aus privaten
Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen)
gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die
gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5).
3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler
ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser
gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat
ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von
der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
4) Erhebungszeitraum für die Kanalbenutzungsgebühren ist das jeweilige Kalenderjahr;
es
ist
nicht
erforderlich,
dass
sich
der
Ablese
Zeitraum
des
Wasserversorgungsträgers mit dem Kalenderjahr deckt.
5) Die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen,
Zisternen)
wird
über
einen
vom
Wasserversorgungsträger eingebauten, verplombten und geeichten Wasserzähler mit
Mengennachweis ermittelt. Die Kosten für den Einbau des zusätzlichen
Wasserzählers trägt der Gebührenpflichtige. Ist der Gebührenpflichtigen der Einbau
eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar (erheblicher baulicher Aufwand), so ist
die Gemeinde berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu
schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis
festgelegten Entnahme Mengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie
Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen
Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine
Schätzung erfolgt auch, wenn der
Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. Für den Einbau von zusätzlichen
Wasserzählern durch den Wasserversorgungsträger ist auf folgendes zu achten:
a. Ständige Unversehrtheit und Gebrauchstauglichkeit
2
b. Ständiger Schutz vor Frost und Schmutz
c. Permanente Zugänglichkeit
6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Von
dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Der Nachweis
der
verbrauchten
und
zurückgehaltenen
Wassermengen
obliegt
den
Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der
verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten
eingebauten ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu
führen.
Der
Einbau
der
zusätzlichen
Wasserzähler
wird
vom
Wasserversorgungsträger
nach
entsprechender
Vorbereitung
der
Wasserversorgungsanlage durch den Gebührenpflichtigen (gemäß Einbauskizze)
vorgenommen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so
hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen,
aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen
Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und
wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet
sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück
zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus
diesem Grund mittels eines speziellen von ihm zu zahlenden Gutachtens den
Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der
Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen.
7) Die Gebührenhöhen bei der Schmutzwassergebühr ergeben sich aus § 6 dieser
Satzung.
§5
Niederschlagswassergebühr
1) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht
leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen
kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von
bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles
Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
2) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der
Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die
öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück
mitzuteilen (Mitwirkungspflicht). Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der
Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder
versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu
nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt
wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen
Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche
bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden
können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen
fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder
liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte
sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.
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3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach Abschluss
der Veränderung
anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs. 2
entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird
mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch
den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
4) Für die Berechnung der Flächen nach § 5 Abs. 1 werden folgende Abschläge
gewährt:
a. Altstadtpflaster/Rasengittersteine
b. Öko-/Sickerpflaster
c. Gründächer
50 % auf die Fläche
50 % auf die Fläche
50 % auf die Fläche
Bei Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird ein Abschlag in Höhe
von 10 m² je m³ Zisternenvolumen auf die eingeleitete Fläche bis zu einer maximalen
Höhe 50 % der eingeleiteten Fläche gewährt. Voraussetzung ist eine Mindestgröße
der Zisterne von 5 m³.
5) Die Gebührenhöhen bei der Niederschlagswassergebühr ergeben sich aus § 7 dieser
Satzung.
§6
Gebührensätze bei der Schmutzwassergebühr
1) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche EntwässerungsEinrichtung 93,00 € für das Jahr 2012.
2) Die Arbeitsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³ Abwasser
3,55 € für das Jahr 2012.
3) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen (§ 4 Abs.
5 der Gebührensatzung) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs. 6 der
Gebührensatzung) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt für die
Dauer der Laufzeit der Eichung (regelmäßiger Austausch der Wasserzähler durch
den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) 153,00 €, die anteilig pro Jahr 25,50 €
beträgt. Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des zusätzlichen Wasserzählers
ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren entfallende Gebühr sofort zu entrichten.
Sollten in Folge einer nicht ordnungsgemäß betriebenen Anlage des
Gebührenpflichtigen wiederholte Überprüfungen durch den Wasserversorger
erforderlich werden, so ist von ihm der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen. § 4
Absatz 3 gilt entsprechend.
4) Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch wird
eine Abnahmegebühr ab dem Jahr 2012 in Höhe von 35,00 € erhoben.
§7
Gebührensätze bei der Niederschlagswassergebühr
1) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss an die öffentliche EntwässerungsEinrichtung 81,00 € für das Jahr 2012.
2) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche im
Sinne des § 5 dieser Satzung 0,80 € für das Jahr 2012.
4
§8
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die
Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die Abwasseranlage.
Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis
zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt.
§9
Gebührenpflichtige
1) Gebührenpflichtige sind
a. der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Erbbauberechtigte,
b. der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks
dinglich berechtigt ist,
c. der Straßenbaulastträger.
2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn
des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch
folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw.
Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten und Unterlagen
zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu
überprüfen.
§ 10
Fälligkeit der Gebühr
1) Die
Benutzungsgebühr
wird
einen
Monat
nach
Bekanntgabe
des
Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben
erhoben werden.
2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zählereinrichtungen erfolgt
einmal jährlich, und zwar zum Jahresbeginn für das abgelaufene Kalenderjahr.
Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei der Mitarbeit der
Gebührenpflichtigen bedienen.
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§ 11
Vorausleistungen
1) Die Gemeinde erhebt am 15.2, 15.5, 15.8 und 15.11 eines jeden Kalenderjahres nach
§ 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in Höhe von
¼ des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche
Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und
Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder
Betriebe.
2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die
Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr
durch Bescheid.
4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden,
so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden
Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung
nach erhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel
gezahlte
Vorausleistungen
erstattet.
Die
auf
einen
zurückliegenden
Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der
Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 12
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und
Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen von
ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 13
Auskunftspflichten
1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge und Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie
haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die
Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu
erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale
unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen
anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und Gebührenpflichtigen
schätzen lassen.
3) Die vorstehenden Absätze gelten für den Kostenersatzpflichtigen entsprechend.
6
§ 14
Behandlung fehlerhafter Angaben
Die Gemeinde Hürtgenwald ist verpflichtet, die in den Erhebungsbögen gemachten Angaben
zu den versiegelten Flächen zu überprüfen. Bei Kenntnisnahme fehlerhafter Angaben wird
wie folgt verfahren:
1) Bei einer Abweichung der angeschlossenen, berechnungsrelevanten Flächen von
unter 15m² wird die Korrektur ab der nächsten Abrechnungsperiode berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung zwischen 16 m² und 100m² erfolgt eine rückwirkende
Berechnung innerhalb der Verjährungsfrist. Zudem soll eine Bearbeitungsgebühr in
Höhe von 30,- Euro festgesetzt werden.
3) Bei einer Abweichung von über 100 m² erfolgt eine rückwirkende Berechnung
innerhalb der Verjährungsfrist. Zudem soll ein Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je
angefangene 10 Quadratmeter Abweichung festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem
Betroffenen wurde bereits bekannt oder mitgeteilt, dass ein Verwaltungsverfahren
nach dieser Vorschrift (§14) eingeleitet wurde.
§ 15
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere
nicht beabsichtigte Härten, so können die Abwassergebühren gestundet, ermäßigt,
niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 16
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese
Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 17
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung
von Abwassergebühren in der Gemeinde Hürtgenwald vom 17.12.2010 außer Kraft.
7
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verwaltung- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen nach
Ablauf eines Jahres seit Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Benutzungs- und Gebührensatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
(Buch)
Bürgermeister
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