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Allgemeine Vorlage (Synopse Abfallsatzung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
110 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 18:07
Aktualisiert
08.12.17, 18:07

Inhalt der Datei

Synopse der geänderten Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kall vor und nach der geplanten Änderung alte Fassung §1 Aufgaben und Ziele neue Fassung §1 Aufgaben und Ziele (1) Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (1) Die Gemeinde Kall betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "kommunale Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Die Gemeinde Kall erüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: (2) Die Gemeinde Kall erüllt insbesondere folgende abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen sind: 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. 1. Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im Gemeindegebiet anfallen. 2. Information und Beratung über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (§ 46 KrWG). 3. Aufstellen, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist. 4. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. (3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen. (3) Der Kreis ist nach Maßgabe der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen zuständig für das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) sowie das Behandeln, Lagern, Umschlagen, Transportieren und Beseitigen von Abfällen. (4) Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (4) Die Gemeinde Kall kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 1 - 2 Dritter bedienen (§ 22 KrWG). (5) Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. (5) Die Gemeinde Kall wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die auf den Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde durchgeführt werden die Maßgaben des § 2 LAbfG NW beachtet und insbesondere vorrangig Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen. §2 Abfallentsorgung der Gemeinde Kall §2 Abfallentsorgung der Gemeinde Kall (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (1) Die Entsorgung von Abfällen durch die Gemeinde Kall umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen oder Müllumschlagstationen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare Abfälle werden getrennt gesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können. (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen: (2) Im Einzelnen erbringt die Gemeinde Kall gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen folgende Abfallentsorgungsleistungen: 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. 1. Einsammeln und Befördern von Restmüll. Änderungen rot / grau hinterlegt 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle biologisch abbaubare Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfällen sind alle biologisch abbaubaren Abfallanteile zu verstehen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG), wie z.B. Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher, Strauchund Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 3. Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich nicht um EinwegVerkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt. 4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen/Sperrmüll. 5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen. 5. Einsammeln und Befördern von Grünabfällen. 6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen. 6. Einsammeln und Befördern von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen. 7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung. 7. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nach dem ElektroG und § 19 dieser Satzung. 8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 8. Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigen Abfällen in stationären Sammelstellen und/oder mit Schadstoffmobilen. 9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 9. Information und Beratung privater Haushalte über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen. 10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 10. Information und Beratung der privaten Haushalte über die Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. 11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 11. Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von Straßenpapierkörben. 12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. 12. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet. Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränke/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil). Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen (Restmüllgefäß, Bioabfallgefäß, Altpapiergefäß), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Strauch- und Grünschnittsammlungen, Altpapiersammlungen, Entsorgung von Sperrmüll, Entsorgung von Alt- Kühlschränken/Gefriertruhen sowie sonstigen Elektro- und Elektronikgroßgeräten) und Bringsystem (Altpapiersammlungen) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen sowie Elektro- und Elektronikkleingeräten über das Schadstoffmobil). (3) Das Einsammeln und Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. (3) Das Einsammeln und die Beförderung von gebrauchten EinwegVerkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton, Kunststoffen und Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 Verpackungsverordnung. §3 Zugelassene Abfälle Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle zugelassen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. §3 Zugelassene Abfälle Zum Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde sind solche Abfälle zugelassen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung bezeichnet sind und sich in den zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken unterbringen lassen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt. §4 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: Die Vorschriften des § 4 bleiben unberührt. §4 Ausgeschlossene Abfälle (1) Vom Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde Kall sind gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgeschlossen: 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragende Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG). 1. folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Gemeinde nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit dies nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG). 2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit dies nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 20 Absatz 2 Satz 2 KrWG). 3. Die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. 3. die Abfälle, die nicht in der als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind. (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). §5 Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen (2) Die Gemeinde kann den Ausschluss von der Entsorgung mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG). §5 Sammlung von schadstoffhaltigen Abfällen (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der AbfallVerzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog) zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der AbfallVerzeichnis-Verordnung) werden von der Gemeinde im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung angenommen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in der Anlage 2 (Positivkatalog) zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen abgestellt werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben (2) Gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48 KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung dürfen nur zu den in der Gemeinde bekannt gegebenen Terminen an den Sammelfahrzeugen angeliefert werden. Schadstoffhaltige Abfälle dürfen nicht unbeaufsichtigt an den Sammelstellen abgestellt werden. Die Standorte der Sammelfahrzeuge werden von der Gemeinde Kall rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben. (3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an dem vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern. (3) Gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle sind entsprechend den Vorschriften des Abfallgesetzes und der Altölverordnung an dem vom Handel und dem Kraftfahrzeuggewerbe vorgehaltenen Rückgabestellen abzuliefern. (4) Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber (Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen. §6 Verwertung von Abfällen (4) Altbatterien sind aufgrund der Batterieverordnung durch die Vertreiber (Verkaufsstellen) unentgeltlich zurückzunehmen. §6 Verwertung von Abfällen (1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind über die von der Gemeinde eingereichten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen (§ 4 a, Abs. 1 LAbfG). (1) Alle biologisch abbaubaren organischen Abfälle (kompostierbare Abfälle) aus Haushalt und Garten, insbesondere ungekochte bzw. gekochte Obst- und Gemüsereste, Papierhandtücher, Blumen, Sträucher und Rasenschnitt sind über die von der Gemeinde eingereichten Erfassungssysteme (Biotonne und Grünabfallsammlung) einer Wiederverwertung zuzuführen. (2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen durch. Zu den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden können, insbesondere: (2) Die Gemeinde Kall führt zweimal jährlich Grünabfallsammlungen durch. Zu den Grünabfällen gehören kompostierbare pflanzliche Abfälle, die aufgrund ihrer Art oder Menge nicht in dem dafür zugelassenen Abfallbehälter untergebracht werden können, insbesondere: 1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke) 1. Baum- und Strauchabschnitt bis 10 cm Durchmesser, gebündelt bis zu einer Länge von 1,50 Metern (keine Stämme und Wurzelstöcke); 2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und Gartenabfälle. 2. Baumrinde, Laub, Heckenschnitt sowie sonstige Pflanzenreste und Gartenabfälle. Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt. Die Grünabfälle sind in Papiersäcken, Jutesäcken oder in vergleichbaren Behältnissen aus sonstigem, kompostierbaren Material am Fahrbahnrand zur Abholung bereitzustellen. Grünabfälle, die mit anderen nicht kompostierfähigen Abfällen vermischt sind, werden nicht eingesammelt. Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben. Die Abfuhrtermine für Grünabfälle werden von der Gemeinde bestimmt und sind im Abfallkalender öffentlich bekannt gegeben. Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden. Grünabfälle können ebenfalls in die braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle eingefüllt werden. (3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt. (3) Altpapier (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Kartonage usw.) ist grundsätzlich einer Wiederverwertung zuzuführen. Die Abfallbesitzer haben zu diesem Zweck, soweit in ihrer Ortschaft Altpapiersammlungen durchgeführt werden, das Altpapier zur Wiederverwertung bereitzustellen oder es zu einer bekanntgegebenen Sammelstelle zu bringen, wenn der Abfallbesitzer das Altpapier nicht unmittelbar selbst einer Verwertungseinrichtung zuführt oder es durch einen Dritten zu einer derartigen Einrichtung befördern lässt. (4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechenden Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter dürfen keine anderen Abfallstoffe als Altglas eingefüllt werden. (4) Für die Sammlung von Altglas stellt die Gemeinde in den Ortsteilen entsprechende Sammelbehälter auf. Um Altglas der Wiederverwertung zuzuführen, haben die Abfallbesitzer von der Getrennthaltung Gebrauch zu machen und das Altglas zu der bekanntgegebenen Altglassammelstelle zu bringen. In die von der Gemeinde bereitgestellten Altglas- Sammelbehälter dürfen keine anderen Abfallstoffe als Altglas eingefüllt werden. (5) Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden. (5) Altmetall (Eisen- und Stahlschrott) sollte möglichst einer Wiederverwertung zugeführt werden. §7 Verpackungsabfälle §7 Verpackungsabfälle (1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 2 Absatz 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackVO - ), sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) den gelben Abfallgefäßen oder - säcken, b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern, c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen oder Altpapiercontainern. (2) Die gelben Abfallgefäße oder -säcke werden den Haushaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt und an festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. abgefahren. §8 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackVO - ), sind getrennt zu sammeln und den vom privatrechtlichen Dualen System aufgebauten Sammelsystemen zuzuführen, und zwar a) Metall-, Kunst- und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) den gelben Abfallgefäßen oder - säcken, b) Altglas den im Gemeindegebiet aufgestellten Glascontainern, c) Altpapier, Pappe, Kartonagen den blauen Altpapiertonnen oder Altpapiercontainern. (2) Die gelben Abfallgefäße oder -säcke werden den Haushaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt und an festgesetzten Abfuhrtagen geleert bzw. abgefahren. §8 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen (Anschlussrecht). (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung berechtigt, von der Gemeinde den Anschluss seines Grundstücks an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung zu veranlagen (Anschlussrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung das Recht, die auf den Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). (2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde haben im Rahmen der §§ 2 bis 7 dieser Satzung das Recht, die auf den Grundstücken oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungsrecht). §9 Anschluss- und Benutzungszwang §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenes Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 7 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Kall liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 7 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach dem § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des §2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 13 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.11.2001 (2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie haben nach § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des §2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 14 dieser Satzung. Gewerbliche Sammlung sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.11.2001 (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (BGBI. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen. (3) Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken, Heilpraktiker, Arzt-, Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereins- und Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen. (3) Den industriell und gewerblich genutzten Grundstücken gleichgestellt sind Verwaltungen, Schulen, Kirchen, Altenheime, Bildungseinrichtungen, Kliniken, Heilpraktiker, Arzt-, Rechtsanwalts- und Büropraxen, Sportanlagen, Vereins- und Dorfgemeinschaftshäuser und dergleichen. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden. (4) Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist durch Allgemeinverfügung der Gemeinde Kall vom 02.08.2005 geregelt worden. §10 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht, §10 Ausnahmen vom Benutzungszwang Ein Benutzungszwang nach § 9 besteht nicht, - soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 dieser Satzung von der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind; - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die Gemeinde an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG); - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden; - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. - soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. § 11 Ausnahmen / Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang § 11 Ausnahmen / Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Kein Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. (1) Kein Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG auf diesem Grundstück selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche und Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/ sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht. (2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. industriell/gewerblich genutzt oder gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/ sie die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern. Die Gemeinde stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG besteht. (3) Unabhängig von der Regelung zur Eigenkompostierung in Abs. 1 wird für jedes Grundstück, das von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird bei Restmüllgefäßen von 60 und 80 Liter eine 120 Liter Biotonne und ab 120 Liter Restmüllgefäßen eine 120l - 240l-Biotonne kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung gestellt. (3) Unabhängig von der Regelung zur Eigenkompostierung in Abs. 1 wird für jedes Grundstück, das von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird bei Restmüllgefäßen von 60 und 80 Liter eine 120 Liter Biotonne und ab 120 Liter Restmüllgefäßen eine 120l - 240l-Biotonne kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung gestellt. § 12 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 12 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Gemeinde gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens, Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Euskirchen in der jeweils geltenden Fassung zu der vom Kreis angegebenen Sammelstelle, Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit der Kreis das Behandeln, Lagern oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen. § 13 Abfallbehälter und Abfallsäcke § 13 Abfallbehälter und Abfallsäcke (1) Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit (§ 17 Abs.1 Ziffer 2 dieser Satzung) und den Zeitpunkt der Abfuhr. (1) Die Gemeinde Kall bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit (§ 17 Abs.1 Ziffer 2 dieser Satzung) und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: (2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen: a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l und 240l, a) graue Abfallbehälter für Restmüll, die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 60l, 80l, 120l und 240l, b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunen Deckel für kompostierbare Abfälle (Bioabfälle), die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l, b) braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für kompostierbare Abfälle (Bioabfälle), die mit einem Transponder ausgestattet sind (sog. Ident-System), in den Gefäßgrößen 120 l oder 240 l, c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelben Deckel für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (Einweg- Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien), in der Gefäßgröße 240 l, c) gelbe Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien), in der Gefäßgröße 240 l, d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (EinwegVerkaufverpackungen aus diesen Materialien) mit einem Fassungsvermögen von 70 l, e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l, d) gelbe Abfallsäcke für Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe (EinwegVerkaufverpackungen aus diesen Materialien) mit einem Fassungsvermögen von 70 l, e) entsprechende Container mit der Gefäßgröße von 1.100 l, f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den Gefäßgrößen von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen nicht durch Vereine durchgeführt werden), f) blaue Abfallbehälter für Altpapier, Pappe und Kartonagen in den Gefäßgrößen von 240 l oder 1.100 l (in den Orten, in denen Sammlungen nicht durch Vereine durchgeführt werden), g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas, g) Depotcontainer (Sammelcontainer) für Weiß-, Braun- und Grünglas, h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l. h) Windelsäcke mit einem Fassungsvermögen von 70 l. (3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eigenen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke, mit einem Fassungsvermögen von 70 l, benutzt werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift "Gemeinde Kall" gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen mit verrotbarem Material (z.B. Kordel) zugebunden werden. (3) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können zu Abs. 2 Nr. a) und b) von der Gemeinde zugelassene Abfallsäcke, mit einem Fassungsvermögen von 70 l, benutzt werden. Die Abfallsäcke müssen mit der Aufschrift "Gemeinde Kall" gekennzeichnet sein. Sie werden von der Gemeinde bzw. einem beauftragten Dritten eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Abfallbehältern bereitgestellt werden. Die Abfallsäcke dürfen nicht überfüllt sein und müssen von den Benutzern zugebunden werden. Abfallsäcke zur Bioabfuhr müssen mit verrotbarem Material (z.B. Kordel) zugebunden werden. § 14 Anzahl und Größe der Abfallbehälter § 14 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Für jedes Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt. (1) Für jedes Anschluss- und Benutzungszwang unterliegende Grundstück ist mindestens ein Abfallbehälter für die jeweiligen Abfallarten zur Abfallentsorgung bereitzustellen. Sie werden von der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten den Anschlusspflichtigen zur Verfügung gestellt. (2) Jedes Grundstück erhält: (2) Jedes Grundstück erhält: a) einen grauen Abfallcontainer für Restmüll - je nach Bedarf 60l, 80l, 120l, 240 l Gefäß oder einen 1.100l Container b) einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle- 120l oder 240l Gefäß gemäß der Regelung in § 11 Abs. 3 c) einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (Einweg- Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) - 240l Gefäß d) einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier - 240l Gefäß (Entfällt in den Orten, in denen den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist). a) einen grauen Abfallcontainer für Restmüll - je nach Bedarf 60l, 80l, 120l, 240 l Gefäß oder einen 1.100l Container b) einen Abfallbehälter mit braunem Deckel für Bioabfälle- 120l oder 240l Gefäß gemäß der Regelung in § 11 Abs. 3 c) einen Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (Einweg- Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) - 240l Gefäß d) einen Abfallbehälter mit blauem Deckel für Altpapier - 240l Gefäß (Entfällt in den Orten, in denen den Vereinen das Sammeln von Altpapier übertragen worden ist). (3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Behältervolumens pro Person und Woche. (3) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindest-Restmüll-Behältervolumen von 12 Litern pro Person und Woche vorzuhalten. Die Zuteilung des Volumens bei dem Restmüllbehälter erfolgt auf der Grundlage des festgesetzten Mindest-Restmüll-Behältervolumens pro Person und Woche. (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Als Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Behältervolumen von 12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: (4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Als Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Behältervolumen von 12 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter 18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen: 1. Bei der Bemessung des vorzuhaltenden Gefäßraumes sind für Kinder unter 18 Jahren (im lohnsteuerrechtlichen Sinne) anzusetzen: a) für 1 Kind b) für 2 -3 Kinder a) für 1 Kind b) für 2 -3 Kinder = = 12 Liter Gefäßraum 24 Liter Gefäßraum = = 12 Liter Gefäßraum 24 Liter Gefäßraum c) für 4 und mehr Kinder = 36 Liter Gefäßraum c) für 4 und mehr Kinder = 36 Liter Gefäßraum 2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen grauen Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. In Ausnahmefällen können Tonnengemeinschaften zugelassen werden (§ 14a Entsorgungsgemeinschaft) 2. Wohnen auf einem angeschlossenen Grundstück mehrere Familien (Haushaltungen), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für jede Familie (Haushalt) mindestens 1 zugelassenen grauen Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. In Ausnahmefällen können Tonnengemeinschaften zugelassen werden (§ 14b Entsorgungsgemeinschaft) 3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener grauer Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. 3. Soweit ein Grundstück ausschließlich anders als zu Wohnzwecken, insbesondere gewerblich genutzt wird, werden Einwohnergleichwerte (EGW) festgesetzt. Je Einwohnergleichwert sind wöchentlich 12 Liter Gefäßraum vorzuhalten; auch hier ist mindestens 1 zugelassener grauer Restmüll-Abfallbehälter bereitzustellen. 4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte) zusammengerechnet werden. 4. Soweit eine Familie (Haushalt) auf einem angeschlossenen Grundstück Wohnraum hat und gleichzeitig eine andere Nutzung betreibt, kann der vorzuhaltende Gefäßraum (für Personen und Einwohnergleichwerte) zusammengerechnet werden. 5. Haushalten mit Kindern können auf Antrag eine Kürzung des Gefäßraumes verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss eine entsprechende Behältergrundgebühr gezahlt werden. 5. Haushalte mit Kindern können auf Antrag auf eine Kürzung des Gefäßraumes verzichten und sich für den satzungsmäßigen Gefäßraum entscheiden. Dabei muss eine entsprechende Behältergrundgebühr gezahlt werden. 6. Auf Antrag über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlichen Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten. 6. Auf Antrag kann über das satzungsmäßige Volumen hinaus zusätzlicher Gefäßraum zugelassen werden. Hierbei sind die entsprechenden Gebühren für zusätzlichen Gefäßraum zu entrichten. 7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen zuzulassen. 7. In begründeten Einzelfällen ist der Bürgermeister berechtigt, Ausnahmen zuzulassen. 8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß § 8 Absatz 1 auch auf die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter. 8. Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind keine zusätzlichen Abfallbehälter beantragt worden, so haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen; kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die Aufstellung der Abfallbehälter durch die Gemeinde zu dulden. Insoweit erstreckt sich der Benutzungszwang gemäß § 9 Absatz 1 auch auf die zusätzlich angeordneten Abfallbehälter. § 14 a Einwohnergleichwerte § 14 a Einwohnergleichwerte (1) Für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten gilt die nachfolgende Regelung (angefangene Einheiten werden als volle gezählt): Unternehmen/Institution a) Krankenhäuser, Kliniken u.a. Einrichtungen b) Öffentlichen Verwaltungen Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter, kirchliche Einrichtungen c) Schulen, Kindergärten d) Speisewirtschaften, je Platz/ je Beschäftigten/Bett je Platz Einwohnergleichwert 1 je 3 Beschäftigte 1 je 10 Schüler/Kinder je Beschäftigten 1 4 (1) Für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten gilt die nachfolgende Regelung (angefangene Einheiten werden als volle gezählt): Unternehmen/Institution a) Krankenhäuser, Kliniken u.a. Einrichtungen b) Öffentliche Verwaltungen Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbstständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter, kirchliche Einrichtungen c) Schulen, Kindergärten d) Speisewirtschaften, je Platz/ je Beschäftigten/Bett je Platz Einwohnergleichwert 1 je 3 Beschäftigte 1 je 10 Schüler/Kinder je Beschäftigten 1 4 Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind: Eisdielen f) Beherbungsbetriebe g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel h) Sonstige Einzel- und Großhandel i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe j) Campingplätze je Beschäftigten 2 je 4 Betten je Beschäftigten 1 2 je Beschäftigten 0,5 je Beschäftigten 0,5 Je 5 Stellplätze 1 Imbissstuben e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind: Eisdielen f) Beherbungsbetriebe g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel h) Sonstige Einzel- und Großhandel i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe j) Campingplätze je Beschäftigten 2 je 4 Betten je Beschäftigten 1 2 je Beschäftigten 0,5 je Beschäftigten 0,5 je 5 Stellplätze 1 (2) Beschäftigte im Sinne des § 14 a sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.: Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftige werden zu 1/2 bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt. (2) Beschäftigte im Sinne des § 14 a sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.: Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftige werden zu 1/2 bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu 1/4 berücksichtigt. (3) Für Friedhöfe, Campingplätze, Schützenheime u.ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung setzt die Gemeinde am tatsächlichen Müllaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte fest. (3) Für Friedhöfe, Campingplätze, Schützenheime u.ä. Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftung setzt die Gemeinde am tatsächlichen Müllaufkommen orientierte Einwohnergleichwerte fest. (4) In Fällen, für die Absätze 1-3 keine Regelung enthalten, gilt Absatz 3 entsprechend. (4) In Fällen, für die Absätze 1-3 keine Regelung enthalten, gilt Absatz 3 entsprechend. (5) Weist ein nach Einwohnergleichwerten veranlagtes Unternehmen nach, dass für das im Einwohnergleichwertverfahren zur Verfügung gestellte Gefäßvolumen nicht entsprechende Abfälle anfallen, so kann die Gemeinde auf Antrag die veranlagten Einwohnergleichwerte bis zu 50 % kürzen." (5) Weist ein nach Einwohnergleichwerten veranlagtes Unternehmen nach, dass für das im Einwohnergleichwertverfahren zur Verfügung gestellte Gefäßvolumen nicht entsprechende Abfälle anfallen, so kann die Gemeinde auf Antrag die veranlagten Einwohnergleichwerte bis zu 50 % kürzen. § 14 b Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft § 14 b Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff. BGB. Auf Antrag der Grundstückseigentümer kann eine Entsorgungsgemeinschaft sowohl für zwei unmittelbar benachbarte Grundstücke, als auch Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft wird nur bezogen auf das Restmüllgefäß und weitere Abfallbehältnisse wie z.B. die Altpapiertonne, Biotonne gemeinsam zugelassen, d.h. wird ein gemeinsames Restmüllgefäß zugeteilt, so werden auch die übrigen Abfallgefäße nur noch einmal für beide Grundstücke bereitgestellt. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Gemeinde im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne des § 421 ff. BGB. § 15 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter § 15 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter (1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und andererseits ihr Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt (1) Der Anschlusspflichtige und jeder andere Abfallbesitzer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern. Die Abfallbehälter sind rechtzeitig zu den festgesetzten Abfuhrterminen an der Straße abzustellen und müssen nach dem Entleeren unverzüglich auf das Grundstück zurückgebracht werden. Sie sind so zu platzieren, dass sie einerseits den Verkehr nicht beeinträchtigen und andererseits ihre Entleerung und der Abtransport des Abfalls ohne Schwierigkeiten möglich sind. Auf jeden Fall müssen die Abfallbehälter so aufgestellt werden, dass sie von der Straße zu sehen sind. werden, dass sie von der Straße zu sehen sind. (2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnissen sowie an den Straßen oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einem für die Abfuhr möglichen Standort zu bringen. (2) Bei unzulänglichen Straßen- und Wegeverhältnissen sowie an den Straßen oder Wegen, in denen das Sammelfahrzeug nicht anfahren oder nicht wenden kann, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke an einen für die Abfuhr möglichen Standort zu bringen. (3) Im Falle von Straßensperren , Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können. (3) Im Falle von Straßensperren , Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. bzw. der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren mit Risiko verbunden ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfallbeseitigung kann grundsätzlich nur in den Straßen und Wegen durchgeführt werden, die risikolos befahren werden können. (4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (4) Die Haftung für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Bereitstellung der Abfallbehälter entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. § 16 Benutzung der Abfallbehälter § 16 Benutzung der Abfallbehälter (1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (1) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in einer anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter oder Depotcontainer gelegt werden. (2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (2) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktion Glas, Altpapier, kompostierbare Abfälle, Restmüll, sowie Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien), getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: (3) Die Abfallbesitzer haben die Abfallfraktionen Glas, Altpapier, kompostierbare Abfälle, Restmüll sowie Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien), getrennt zu halten und wie folgt zur Abfallentsorgung bereitzustellen: 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben. 1. Glas ist sortiert nach Weiß-, Braun- und Grünglas in die zur Verfügung gestellten Depotcontainer (Sammelcontainer) zu bringen bzw. den Altglassammlungen der Ortsvereine mitzugeben. 2. Altpapier in den Bündelsammlungen der einzelnen Ortsvereine zuzuführen. 2. Altpapier in den Bündelsammlungen den einzelnen Ortsvereine zuzuführen oder in den blauen Abfallbehälter einzufüllen, wenn keine Vereinssammlung in den Orten durchgeführt wird. 3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunen Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. 3. Kompostierbare Abfälle sind in den braunen Abfallbehälter bzw. schwarzen Abfallbehälter mit braunem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) 4. Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit gelbem Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelbem Abfallsack zur Abholung bereitzustellen. 5. sind in den gelben Abfallbehälter/gelben Sack bzw. schwarzen Abfallbehälter mit gelben Deckel einzufüllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem Abfallbehälter bzw. gelben Abfallsack zur Abholung bereitzustellen. 6. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, 5. Der verbleibende Restmüll ist in den schwarzen Abfallbehälter zu füllen, der auf dem Grundstück des Abfallbesitzers zur Verfügung steht und in diesem schwarzen Abfallbehälter zur Abholung bereitzustellen. (4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln, sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen ist. Es wird nicht gestattet, brennende glühende und heiße Abfälle in Abfallbehältern zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden. dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht neben die Abfallbehälter geworfen oder daneben gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehältern eingestampft oder in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen ist. Es wird nicht gestattet, brennende, glühende und heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen. Abfallsäcke sind zuzubinden. (5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (5) Sperrige Gegenstände, Schnee, Eis sowie Abfälle, welche das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden. (6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfall(6) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen behälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, (7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich bekannt. (7) Die Gemeinde gibt die Termine für die Einsammlung verwertbarer Stoffe und die Standorte der Depotcontainer (Sammelcontainer) rechtzeitig ortsüblich bekannt. (8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. (8) Zur Vermeidung von Lärmbelästigung dürfen Depotcontainer für Altglas nur werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. § 17 Häufigkeit und Zeit der Leerung § 17 Häufigkeit und Zeit der Leerung (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: (1) Die auf dem Grundstück des Abfallbesitzers vorhandenen Abfallbehälter werden wie folgt entleert: 1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für kompostierbare Abfälle wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt. 1. Der braune Abfallbehälter bzw. schwarze Abfallbehälter mit braunem Deckel für kompostierbare Abfälle wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt. 2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig (max. 26 Abfuhrtermine im Jahr) ab Grundstück entsorgt, wobei 13 Pflichtentleerungen aus Gründen des Hygiene- und Seuchenschutzes in Anspruch zu nehmen sind. 2. Der graue Abfallbehälter für Restmüll wird 14-tägig (max. 26 Abfuhrtermine im Jahr) ab Grundstück entsorgt, wobei 10 Pflichtentleerungen aus Gründen des Hygieneund Seuchenschutzes in Anspruch zu nehmen sind. 3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) wird 14 tägig ab Grundstück entsorgt. 3. Der gelbe Abfallbehälter / der gelbe Abfallsack bzw. schwarzer Abfallbehälter mit gelbem Deckel für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe (Einweg-Verkaufsverpackungen aus diesen Materialien) wird 14-tägig ab Grundstück entsorgt. Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben. Die Tage der Abfuhr sowie notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage (z.B. wenn der regelmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt) werden von der Gemeinde bestimmt und rechtzeitig ortsüblich bekanntgegeben. (2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr geleert. (2) Die Abfallbehälter werden an Abfuhrtagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr geleert. § 18 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt § 18 Sperrmüll und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (1) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Gemeinde hat im Rahmen der §§ 2-7 das Recht, sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichts nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können (Sperrmüll), von der Gemeinde außerhalb der regelmäßigen Abfallentsorgung gesondert abfahren zu lassen. Die Sperrgutabfuhr im Gemeindegebiet Kall erfolgt mindestens viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der Gemeinde beauftragten Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen. mindestens viermal im Kalenderjahr auf Abruf. Die Abfuhr ist direkt bei dem von der Gemeinde beauftragten Entsorgungsunternehmen zu beantragen. Bei der Beantragung sind Art und Menge der sperrigen Abfälle anzugeben. Die Abfuhr erfolgt nach individueller Terminvorgabe innerhalb von 4-6 Wochen nach Eingang der Anforderung beim Entsorgungsunternehmen. (2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht: (2) Zum Sperrmüll gehören unter anderem nicht: 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Abfälle aus gewerblichen Unternehmen Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll) Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle, Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten, große Äste und Wurzelstöcke Bäume, große Äste und Wurzelstöcke Öltanks, große Fässer Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds Flachglas Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten) Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist; Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr als 1,50 x 2,00 m 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. Abfälle aus gewerblichen Unternehmen Häuslicher Abfall (nicht sperriger Hausmüll) Baustellen-, Renovierungs- und Abbruchabfälle, z.B. Bauschutt (Steine, Fließen, Putz- und Mörtelreste, Dachziegel), Dämm- und Isoliermaterial (Mineralwolle, Styroporplatten), Gipskartonplatten, Asbestabfälle, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Badewannen, Fenster, Türen, Rollläden, Wand- und Deckenverkleidung, Fußbodenbeläge aus PVC, Parkett, Holzdielen, Heizkörper, Heizkessel, Bauholz (Bretter, Holzlatten und Balken), Spanplatten Bäume, große Äste und Wurzelstöcke Öltanks, große Fässer Autowracks und Autoteile (Reifen u.a.), Motorräder, Mopeds Flachglas Zaunmaterial (Maschendraht, Pfosten, Holzlatten) Elektrogroßgeräte, für die eine gesonderte Entsorgung eingerichtet ist; Silofolie und Rundballenfolie aus der Landwirtschaft Mit Abfällen gefüllte Säcke, Kisten und Kartons Gegenstände mit einem Gewicht von mehr als 70 kg und einem Flächenmaß von mehr als 1,50 x 2,00 m (3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 5 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. (3) Die Höchstmenge an Sperrmüll, die ein Haushalt an einem Abfuhrtag bereitstellen darf, beträgt max. 4 cbm. Der angemeldete Sperrmüll ist am Abfuhrtag spätestens ab 06.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück bzw. an der Straße / Grundstücksgrenze gut sichtbar und leicht erreichbar bereitzustellen. Der Verkehr darf dadurch nicht behindert und die Straße nicht verschmutzt werden. Der Besteller der Sperrmüllabholung ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. Die Sperrmüllabfuhr kann bis zu 4-mal jährlich pro Haushalt erfolgen. (4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten - Abfuhrunternehmer - bedienen. (4) Die Gemeinde kann sich für die Abfuhr von sperrigen Abfällen eines Dritten - Abfuhrunternehmer - bedienen. (5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben. (5) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind getrennt vom sonstigen Abfall insbesondere Sperrmüll gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer von der Gemeinde benannten Sammelstelle zu bringen. Die Abholtermine für Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden gesondert durch die Gemeinde bekannt gegeben. § 19 Elektrogeräte § 19 Elektrogeräte (1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (1) Die Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten erfolgt nach den Bestimmungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). (2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten wie z.B. Computermonitoren, Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräte, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern, Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunter- (2) Die getrennte Abfuhr von Elektro-Großgeräten wie z.B. Computermonitoren, Drucker, Elektroherden, Elektrorasenmäher, Fernsehgeräten, Fotokopierer, Laptop, Mikrowellengeräte, Ölradiatoren, Pc´s, Staubsaugern, Waschmaschinen erfolgt auf Anforderung des Anschlussberechtigten und jedes anderen Abfallbesitzers direkt beim Entsorgungsunter- nehmen. Bei der Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt von sperrigen Abfällen bereitzustellen. (3) Elektro-Kleingeräte, z.B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. § 20 Anmeldepflicht nehmen. Bei der Beantragung sind Art und Menge anzugeben. Die Elektrogeräte sind getrennt von sperrigen Abfällen bereitzustellen. (3) Elektro-Kleingeräte, z.B. Bohrmaschinen, Bügeleisen, Eierkocher, Fax-Geräte, Haartrockner, Kaffeemaschine, Mobiltelefone, Toaster und Videokameras werden im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlungen angenommen. § 20 Anmeldepflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden. (1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle, ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden Personenzahl unverzüglich zu melden. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. § 21 Auskunftspflicht, Betretungspflicht, Duldungsrecht § 21 Auskunftspflicht, Betretungspflicht, Duldungsrecht (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 20 hinaus alle für die Abfallbeseitigung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Absatz 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (3) Den Bediensteten und Beauftragten der Gemeinde ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, im Rahmen des § 19 Absatz 1 KrWG ungehinderter Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis (5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Gemeinde ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. auszuweisen. (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 14 Absatz 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. § 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung (6) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Absatz 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Absatz 1 Satz 3 KrWG eingeschränkt. § 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verordnungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (1) Unterbleibt die der Gemeinde obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verordnungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. (2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz. § 23 § 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/ Anfall der Abfälle (1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallgefäße zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallgefäße anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird. (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen (2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen, wenn die Voraussetzungen des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind. des Abfallbegriffs gemäß § 3 Absatz 1 KrWG erstmals erfüllt sind. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (3) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. § 24 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kall erhoben. § 24 Abfallentsorgungsgebühren Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde und sonstigen Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Gemeinde Kall erhoben. § 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. § 26 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 26 Begriff des Grundstücks Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. § 27 Verbrennen von Kleingartenabfällen Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an folgenden Werktagen a) mittwochs von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr b) samstags von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr verbrannt werden. § 27 Verbrennen von Kleingartenabfällen Als Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfen Kleingartenabfälle an folgenden Werktagen a) mittwochs von 15.00 Uhr - 17.00 Uhr b) samstags von 10.00 Uhr - 12.00 Uhr verbrannt werden. Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. - 30.04. möglich. Die Dauer des Verbrennungsvorganges darf 2 Stunden nicht überschreiten. Das Verbrennen ist nur während der Zeit vom 01.10. - 30.04. möglich. § 28 Ordnungswidrigkeiten § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt (§ 4); auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9); von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 13); für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt (§ 13); Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in §14 befüllt; Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch nimmt; sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt; den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 20); angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt; Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet (§ 27). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gelbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Ausgeschlossene Abfälle der Gemeinde zum Einsammeln oder Befördern überlässt (§ 4); auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung nicht überlässt (§ 9); von der Gemeinde bestimmte Abfallbehälter und Abfallsäcke zum Einfüllen von Abfällen nicht benutzt (§ 13); für bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder Säcke mit anderen Abfällen füllt (§ 13); Abfallbehälter entgegen den Befüllvorgaben in §16 befüllt; Depotcontainer außerhalb der in § 16 genannten Zeiten in Anspruch nimmt; sperrige Abfälle nicht entsprechend § 18 zur Entsorgung bereitstellt; den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich meldet (§ 20); angefallene Abfälle unbefugt durchsucht oder wegnimmt; Die Zeiten zum Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht beachtet (§ 27). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Gelbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.