Daten
Kommune
Kall
Größe
317 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
08.09.17, 18:06
Aktualisiert
08.09.17, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
-L-
B e n r r l z u n g su n d E n l g e l t o r d n r r n g
ftir die ilber.lassungvon Räurnen in Schuten. ehentaligenSchulen uncl Kirrdergät'ten.volt
G y n r n n s t i k - . ' l ' u r n -u n d S p o r t h a l l e ns o w i ev o n S p o r t p l ä t z e nd e r G e m e i n d eK a l l
l. Allgemeines
l. l. Grundsätze
I nhalt
l. Allgemeines
l. L Grundsätze
l .2. Antrags-/Genehmigungsverfahren
L3. Erhebungvon Entgelten
2. iiberlassung von Räumen in Schulen, ehemnligenSchrrlenund Kindergärten
2. |. Umfang des Nutzungsrechts
2.2. Nutzungszeiten
2.3. Verhalten
2.4. Schlüsseliiberlassung
2.5.Haftung
2.6. Hausrecht
2.7. Einschränkungder Benutzung
2.8. Ausschlussvon der Benutzung
3. ilberlnssung von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen
L Umfang des Nutzungsrechts
2. Nutzungszelten
3. Verhalten
4. Schlüsselüberlassung
5. Haftung
6. [{ausrecht
7 . E i n s c h r ä n k u ndge r B e n u l z u n g
8. Ausschlussvon der Benutzung
4. Überlassungvon Sportplätzen
4. L Allgemeines
4.2. Sonderregelungen
lll
Räumeund Einrichtungenin den gemeindlichenSchulen,ehemaligenSchulenund Kindergärten
"Räume"genannt)könnenDrittenfur volksbildende,kulturelle,jugendpflegerische,
(nachstehend
sportliche,caritativeund sonstigegemeinnülzige 7'wecke vorubergehendund mit dem Vorbehalt
Widemrf's zur zweckfrernden Inanspruchnahmeüberlassen
desjederzeitigenentschädigungslosen
Betrieb hierdurch
werden, sofern die Zweckbestimmungder Räume und der ordnungsgemiiße
nicht beeinträchtigtwerden.
|.t.2.
Gleichesgilt sinngemäßfilr die zweckfremdeNutzung der gemeindlichenGymnaslik-, Turn- und
Sporthallen (nachstehend "Turnhallen" genannt) durch sp<rrttreibende .V-elqipe und
Interessengruppen
ausder GemeindeKall. UberörtlichenOrganisationenund nichtgemeindlichen
Vereinigungenkann die Benutzunggestattetwerden.
l.1.3
Die gemeindlichenTennen- und Rasensportplätze(nachstehend"Sportplätze" genannt) werden
zur Durchfuhrungvon Trainingseinheiten,I-iga-, Pokal- und Freundschaftsspielenund Turnieret.t
dem jeweiligen ortsansässigenVerein zur Nutzung überlassen.Für die Uberlassungder
mit
gilt Ziffer L I . l. entsprechend,
Sportplätzean auswärtigeVereine oder lnteressengruppen
der Maßgabe, dass eine Abstimmung mit dem Vorsitzendendes jeweiligen ortsansässigen
Vereins erfolgen soll.
1.2. Antrags-und Genehmigungsverlahren
|.2.1
.
@tJilge auf Überlassungvon Räumen sind schriftlich an den Bürgermeister zu richten, der die
Stellungnahmedes Schulleitersbzw. der Kindergartenleiterineinholt. Die Anträge sind
Inanspruchnahme
der Räume,zu stellen.
mindestensl4 Tage vor der beabsichtigten
rechtzeitig,
DabeisindmindestensZweck, Art, Tag, Beginnund Ende der Veranstaltunganzugeben.Sollen
oder Geräte zur Verfiigung gestellt werden, ist dies
bestimmte Einrichtungsgegenstände
besonderszu beantragen.
r.2.2.
Ziffer |.2.1 . gilt sinngemäßauch fur die lJberlassungvon Turnhallenund Sportplätzen.
5. Entgelte
5 . 1 .A l l g e m e i n e s
5 . 2 .E n t g e l t s ä t z e
5 . 3 .A u s n a h m e n
6. ln-Kraft-Treten
1 . 3 .E r h e b u n gv o n E n t g e l t e n
Für die Benutzungder in Zitrer l.l. genanntenEinrichtungenwerden Entgelte nach Ziffer 5
dieserVorschrift erhoben.Die Festsetzungder zu zahlendenEntgelteerfolgt bei der Erteilung
nachZiffer 1.2.
der Nutzungsgenehmigung
-J-
2. Überhssung von Räumen in Schulen, ehenraligenSchulen und Kindergärten
2. l.Umfang des Nutzungsrechts
wird in der zu erteilendenGenehnrigungfestgelegtund ist nicht
Der UmfangdesNutzungsrechts
übertragbar.In der Regelbeinhalteter auch die Nutzung des im jeweiligenRaum befindlichen
Inventars.Diesesist im SinnevonZiffer 2.3. sorgftiltigzu behandeln.lnr Ausnahmefallkönnen
auch Aussenanlagen
zur Verfiigung gestelltwerden.Für diesegelten die Vorschriften sinngemäß.
2 3.5
In den Räumen ist das Rauchen sowie der Verzehr von Nahrungs- und Genußmitteln,
insbesonderealkoholischerCetränke, nicht gestattet. Ausnahmenbedürfen der besonderen
Genehmigungdes Bürgermeisters.
2.3.6.
Bei der Nutzung der Räumeist unbedingtaufeinen sparsamenund umweltbewußtenUmgang
mit den Resourcenzu achten.
2.2. Nutzungszeiten
2.2.1.
Die Räume stehenmontagsbis freitagsbis längstens22.0o Uhr zur Verfügung. Sie könnenrm
Einzeffall auch über 22.00 Uhr hinaus sowie samstagsund an Sonn- und Feiertagenzur
Benutzung überlassenwerden. Eine llbcrlassung während der Ferien kann in begründeten
Einzelfüllen erlolgen. Die Entscheidunghieruber trifft jeweils der Bürgermeister.
2 2.2
Werden Räume oder Nutzungszeiten,nicht, nicht mehr oder nicht im vollen Umfange benörigt,
so ist der Bürgermeisterunverzüglich zu informieren.
2.2.3.
Eine Nutzung der Räume über die zugewiesenenZeiten hinaus ist unzulässig.
2.3. Verhalten
2 . 31 .
Jeder Benutzervon Räumenhat sich so zu verhalten,dassdiese sowie das darin befindliche
Inventar nicht beschädigtwerden. Die Räume sind so zu verlassen,wie sie angetroflen wurden.
Das Mobiliar ist in der vorgefundenenOrdnungaufzustellen;Tafeltextedürlen nicht verändert
oder abgewischtund aufgehängtesBildmateria.ldarf nicht entfernt werden. Bei Verunreinigungen
tragendie Benutzerdie fur die BeseitigungerforderlichenKosten.
2.3.2.
Das zur Verfügung gestellteInvenlar darf nur seiner Bestimmungentsprechendverwendet
werden.
z-t-)
Räurnenoder Vorrichtungen
Das Einstellenvon Fahrrädernist nur in den dafur vorgesehenen
und sonstige Motorlahrzeuge dürlen nur auf ausgewiesenen
erlaubt. Personenkraftwagen
Parkflächen abgestelltwedren.
2.3.4.
DasBeschmieren.
Beschriften
und Beklebender Wändeinnerhalbund außerhalbder Gebäudeist
unlersagt.Gleichesgilt fur das Inventar.
2.4. Schlusselüberlassung
241
Bei einer längerfristigenfJberlassungvon Räurnen wird der Benutzergruppeein Schlüssel
überlassen. Jede Benutzergruppe hat einen verantn/ortlichen Leiter und, bei dessen
Verhinderung,einenVeltreter zu bestimmenund in ihrem Antrag zu benennen,der während der
Benutzung die Aufsicht zu Rihren hat. Dem verantwortlichenLeiter wird der Schlüssel
überlassen;
dieserverpflichtet sich, den Schlüsselnicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.Ohne
diesenverantwortlichenLeiter ist das Betretender Räumenicht gestattet;er darfweiterhin das
Gebäude erst verlassen,wenn er sich davon überzeugt hat, dass sich die genutzten Räume in
einem ordnungsgemäßenZustand befinden. Anderungen sind dem Bürgermeister unverzüglich
anz.tzetgen.
Soweit der Benutzerguppekein Schlüsselüberlassenwird, hat der verantwortlicheLeiter
unmittelbarvor Beginn der Benutzungden Schlüsselbeim Hausmeisteroder einer sonstigen,ihm
vom Bürgermeister benanntenPerson abzuholenund nach Beendigung der Benutzung sofort bei mehrtägiger Benutzung täglich - dort wieder abzugeben.
2.5. Haftung
2.5.1
.
Die GemeindeKall übemimmt keinerleiHaftung fiir Schädenirgendwelcher Art, die den Nutzern
oder Besuchernaus der Benutzungder Räume oder des Inventarsentstehen,es sei denn, es
zur Last fallen.
würden ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
2.5.2
Für selbstverschuldete
Schädenan den Räumenund arn Inventarhaftendie Benutzer.
253
Die GerneindeKall haftet nicht für Verlust oder Diebstahlvon mitgebrachtenGegenständen,
insbesondereGarderobc, Geld oder Wertsachen,sowie Beschädigungenan mitgebrachten
Gegenständen.
2.5.4.
Die Benutzergruppehaftet für die durch ihre N4itgliederund sonstigeTeilnehmerverursachten
-)oder durch Ausserachllassung
der erforderlichenAulsicht entslandenenSchädenam Gebäude
und Inventarsowie liir Diebstählewährendder Benutzuns.
2.6. Hausrecht
Die Schulleiter,die Kindergartenleiterinnen,
die Hausmeistersowie sonstigedafur beauftragte
Personenüben das Ilausrecht im Namen des Bürgernreistersaus. lhren Anordnungen ist
unbedingtund unverzüglichFolge zu leisten. Sie sind insbesondereberechtigt, einzelneBenutzer
wegenNichtbeachtung
der vorstehendenRegelnoder wegenNichtbefblgungvon Anordnungen
von der Benutzung der Räume auszuschließenund sie aus dem Gebäude zu verlversen.
Mißstände,die sie währendeiner Veranstaltungfeststellen,sind dem verantwortlichenLeiter
unverzüglichzu meldenund durch diesenunrgehendabzustellen.
2.7. Einschränkungder Benulzung
Für außergewöhnlicheFälle, z.B. bei Instandsetzungsarbeiten,
oder bei Störungen infolge
höhererGewalt behältsich der Bürgermeisterdas Recht zur vorübergehendenEinschränkungder
Benulzungvor. Veranslaltungen
der Schulenoder Kindergärtenhabengegebenenlalls
Vorrang
vor der Nutzung nachden vorstehendenRegeln
2.8. Ausschlussvon der Benutzunc
281
Versloßen Benutzeroder Benutzergruppen
gegendie vorstehendenRegeln,so kann Ihnen die
Erlaubnis zur Nutzung der Räume voriibergehend oder dauernd entzogen werden.
2.8.2
Werden die zur Verftgung gestellten Räume auf Dauer nicht genutzt oder nicht regelmäßig
genutzt, kann der Bürgernleister die Nutzungszeiten ganz oder teilweise anderen
Benutzergruppenzuteilen.
2 . 83
Räume und deren lnventar werden nur solchen Benutzergruppenüberlassen,welche die
vorstehendenRegelnin allenPunktenals fur sie verbindlichanerkannthaben.
3. tiberlassung von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen
3. l . Umfang des Nulzungsrechts
3.1.1
Der llmfang des Nutzungsrechtswird in der zu erteilendenCenehmigung festgelegtund ist nicht
übertragbar.Grundsätzlichkönnenalle in derjeweiligenHalle vorhandenenGerätemitbenutzt
werden,mit Ausnahmeder unter VerschlußgehaltenenGeräteund luftgeliilltenBälle.
3 . t2
Zur leiliweisenEntnahmevon Geratenaus der Turnhalleist die Genehmigungdes Schulleiters
bzw. des Bürgermeisterserfbrderlich.
3 . 2 .N u t z u n g s z e i t e n
321
Die Turnhallenstehenmontagsbis lieitags bis längstens22.0OlJl'trsowie sarnstagsund sonntags
tusserhalbder Ferienzeiten
zur Verfügung.lrn Einzeltallsind abweichendeRegelungenzulassig
Die Entscheidunghienibertrifli jeweils der Bürgermeister.
3 2.2.
werden Nutzungszeitennicht, nicht mehr oder nicht in vollem umfange benötigt, so ist der
Bürgermeisterunverzüglichzu inlormieren.
3 23.
Eine Nutzung der Räumeüber die zugewiesenen
Zeiten hinausist unzulässig.
3.2.4.
Die Übungsstundensind rechtzeitig zu beenden. Duschen und umkleiden sind in die
lJbungszeiten
mit einbezogen.
Die Turnhalleund ihre Nebenräumesind spärestens
22 00 l]hr zu
verlassen
1 . 3 .V e r h a l t e n
3 . 31
ziffer 2.3. gilt sinngemäßauch für die Benutzungder Turnhallenund derenNebenräume.
3 3.2.
Darüberhinausgilt folgendes.
a) Bei Inanspurchnahme
der Duschanlagen
ist aufsparsamstenWasserverbrauch
zu achten.Jeder
Benutzerdarfdie f)uschenhöchstens5 Minuten in Anspruchnehmen.
b) Für das wechseln der Kleidung sind die dafur bestimmtenGarderobenräume
zu benutzen.
c) Fußballtrainingist nur mit speziellenHallenbällenerlaubt.Das Bolzenist untersagt.
d) Der oldnungsgemäßeund einwandfreieZustand der Turn- und sportgeräte ist durch die
l.lbungsleiterjeweils vor Beginn der übungsstunden zu überpniibn und während der
LIbungsstunden
laufendar beobachten.soweit irgendwelcheMängel lestgestelltwerden, sind
diese dem Hausmeistersoflort rnitzuteilenbzw. in den von den Benutzern zu {iihrenden
Benutzungsnachweis
einzutragen.Sofernsich fledenkenwegender SicherheiteinzelnerGeriite
ergeben, ist schriftlich Meldung an den Bürgermeisterzu machen, damit fachmännische
Uberprüfirngund Abstellender Mangel veranlassrwerden können.
-7-
-8-
e) Die Turnhalledarfnur nach Ablegender Straßenschuhe
mit Turnschuhenbetretenwerden.
Turnschuhe müssensaubersein und nichtftirbende Sohlen haben.
3 3 3.
Für die Sporthalleder HauptschuleKall gilt darüberhinausfolgendes:
f) Die Benutzer haben fijr Ordnung und Sauberkeitzu sorgen und sind zu einer pfleglichen
Behandlung der Halle, insbesonderedes Hallenbodensund der Einrichtungsgegenstände,
verpflichtet.
a) Die Umkleide- und Duschräumesowie die Toiletten in der Sporthalledürfen von den
Feldspielern
nur über den Seiteneingang
und unter Aufsicht des verantwortlichenUbungsleiters
betretenund bis spatestens
22.00 Uhr benutztwerden.
g) Die Gerätesind nachjeder Benutzungwieder an den hierfür bestimmtenPlatzzu bringen.
b) Die Wettkampfleiterkabine
darf nur von den Mitgliedern des Kampfgerichtsbzw. von dem
jeweiligenUbungsleiterbetretenwerden.
h) Das Auf- und Verstellender Gerätehat unter der Aulsicht des Ubungsleiterszu erfolgen.
i) Turnpflerde,Turnblöcke,Sprungtischeund Barren sind nach der Benutzungin ihre tiefste
Stellungzu bringen.
j) An den Barren sind die Verschlusshebelhoch zu stellen, damit eine Entspannungdes
Klenrmverschlusses
bewirkt wird.
c) Zuschauerhabensich nur aufder Tribüne auDuhalten.Je nachGröße der Veranstaltungsind
von dem jeweiligen Verein im Tribünenbereichund den Umkleidekabinenmindestens3
Außichtspersoneneinzusetzen.
3.4. Schlüsselüberlassung
Ziffer 2.4. gilt sinngernäßauchfiir die lIberlassungvon Turnhallenund derenNebenräume.
k) bei fahrbarenGerätensind die Rollen währendder l,rbungsstunde
und nachdem Transporl
ausserBetrieb zu setzen.Reckstangensind abzunehmen.
3 . 5 .H a f t u n g
Zitrer 2.5. gilt sirutgemäßauch für die Uberlassungvon Turnhallen und deren Nebenräume
l) Turnmatten sind zu tragen; sie dürlen nicht über den Boden gezogen werden.
m) Trampoline sind nach der Benutzung sofort zusammenzulegen und
Aufbewahrungsortzu bringen.
an ihren
3.6. Hausrecht
T.iffer2.6. gilt sinngemäßauch fur die Uberlassungvon Turnhallenund derenNebenräume
n) Alle Ceräte sind so abzustellen,dass sie keine UnfallgeFahren
fiir nachfolgendeBenutzer
bilden.
3.7. Einschränkungder Benutzung
o) An den Klettertauanlagelr
ist das Verknoten der Tauendensowie der Taue untereinandernicht
gestattet.
p) Kreide, Magnesia oder ähnliche Stoffe sind in den dafur vorgesehenenBehältern
aufzubewahren.Eine Verschmutzungdes Turnhallenbodens
mit den genanntenStoffen ist zu
vermeiden.
q) Die Heizungs-und Beleuchtungsvorrichtungen
sowie sonstigeArmaturen, die nicht dem
unrnittelbarenGebrauchdurch die Benutzerdienen,dürfen nur vom Hausmeisterbzw. daliir
zuständigenPersonenbedientwerden.
r) Wirtschaftliche
WerbungjeglicherArt ist nur mit Genehnrigung
gestattet.
des Bürgermeisters
s) Das Befahrender Tumhallenund der Nebenräumemit Rollschuhen,Rollerskates,Kickboards,
Skateboardsoder Ahnlichemist strikt untersaqt.
3 . 7. 1.
Ziffer 2.7. gilt sinngemäßauch fiir die Uberlassungvon Turnhallenund deren Nebenräunre
3.7.2.
Zur Durchführungder Grundreinigungund für Instandhaltungsarbeitenwerden die Turnhallen in
den Schulferienan den hierftir erlorderlichenWerktagengeschlossen.
3.8. Ausschlussvon der Benutzuns
3 . 8l .
Ziffer 2.8. gilt sinngernäßauch fur die lJberlassungvon T'urnhallenund derenNebenräume
3 8.2
'furnhallen
Die Benutzung der
ist ausgeschlossen.
wenn die Teilnehmerzahlder einzelnen
Benutzergruppeweniger als l0 Personenbeträgt.Ausnahmensind zulässigbei der Benutzung
durch Sportgruppen, die aufgrund der betriebenenSportart in der Regel die geforderte
ll{indestanzahlnicht erreichenkönnen.
-9-
-t 0-
4. Überlassungvon Sportplätzen
4. I. Allgemeines
Für die flberlassungvon Sportplätzengehendie Ziffern 3. L bis 3.8. sinngemäß.
4.2. Sonderregelungen
9. Tribiinennutzungje Stunde
10. Sponplätzeje StundeTrainingsbetrieb
I L SportplätzejeStundeSpielbetrieb
12. Sportplätzeje Stundeaußersportliche
Nutzung
je Stunde
13.Trainingsbeleuchtungsoder Flutlichtanlage
14. Nutzung der Duschenin den f'urnhallen( in Verbindungmit der
Nutzung einesSponplatzes)je Gruppe
'Iurnhallenje
I 5. Entnahmevon Sportgerätenaus den
Tag und Geräl
5 , 0 0€
5,00 €l
1 0 , 0 0€
1 5 , 0 0€
5 , 0 0€
5 , 0 0€
2 , 0 0e
4.2.t.
Bei der Benutzungder Sportplätzeist äußersteSorglalt walten zu lassen.Der Bürgermeisterist
berechtigt,Sportplätzejederzeit,insbesondere
aus Witterungsgründenoder zur Durchfuhrung
von lnstandsetzungsarbeiten,
für den Trainings-oder Spielbefriebzu sperren.
522
Wird nur eineHalleneinheitder Sporthallenbzw. ein halberSponplatzgenutzt,so halbiertsich
das nachZiftler5.2.1. zu zahlendeEnteelt
Aaa
5 . 3 .A u s n a h n r e n
Die Trainingsbeleuchtungsoder Flutlichtanlagen
sind sparsamzu gebrauchen.Trainingszeiten
sind nach Möglichkeit so zu gestalten,dass die genanntenBeleuchtungsanlagen
nur lm
Ausnahmelallgenutztwerden.
5. Entgclte
5. L Allgemeines
5.tl
Das lestgesetzte Entgelt ist bei einmaligen Veranstaltungenvor der jeweiligen Veranstaltung
fiillig.Entgettefilr die laufendeNutzung sind monatlich,jeweils zum 5. einesMonats im Voraus
fallig
5.l.2.
Mit den erhobenen pauschalenNutzungsentgeltensind alle anfallenden Betriebskosten
abgegolten.
53I
Für die Nutzungvon Räumendurchdie Volkshochschule
und den Musikschulzweckverband
sind
keineEntgeltezu entrichten.
532
Für die Nutzung von Räumen, Turnhallen und Sportplätzen durch einhejm-isc[eg-e99i1111[pige
und kirchlicheoder sozialeEinrichtungenfür
VereiLg oder lnstitutionensowie Jugendgruppen
Veranstaltungen,die den in Ziffer l.l.l. genanntenZwecken dienensind kein-eE-n-tg.elte
zu
entrichten.Dies gilt insbesondere
ftir Knder- und Jugend-sowie Behindertengruppen.
53 3.
Bei regelmäßigenNutzungenund liir nicht geregelteSachverhalte
kann der Bürgermeistervon
Ziffer 5.2. abweichendeEntgelteoder Pauschalenfestsetzen.Bei mietähnlichenVerhältnissen
erfolgt die Festsetzungdes MietzinsesnachBGB.
6, ln-Kraft-Treten
5.2. Entgeltsätze
DieseBenutzungs-und Entgeltordnungtritt zum 01.01.2002in Kraft.
5.2.1
Für rlie Benutzungvon Räumenund SportstättenwerdenfolgendeEntgelteerhoben:
Gleichzeitigtreten die Haus- und BenutzungsordnLrng
liir die Uberlassungvon Räumen iu
Schulensowieehemaligen
Schulgebäuden
und Kindergärtender GemeindeKall fttr zweckfrernde
fnanspruchnahme
vom25.09.1979,die Hallenordnung
tiir die'lurnhallen der GemeindeKall vom
30.04.1980 und die Richtlinien über die F'estsetzungvon Gebühren fur die Nutzung der
gemeindlichenSportanlagensowie gegenzurechnentle
Eigenleistungender Vereine in der
I:assungder 3 Andenrngvonr 2 |.06. I 989 außerKraft.
l. Räumein Schulen,ehemaligenSchulenund Kindergärtenje Stunde
2 Aulenje Veranstaltungstag
3. Außenanlagen.je
Veranstaltungstag
ohne'l'oilettennutzung
je Veranstaltungstag
4. Außenanlagen
mit loilettennutzung
5. Gymnastik-und TurnhallenjeStundeTrainingsbetrieb
6. Gymnastik-und TurnhallenjeStundeSpielbetrieb
7. Sporthallenje StundeTrainingsbetrieb
8. Sporthallenje StundeSpielbetrieb
5 , 0 0€
200.00€
5 0 , 0 0€
1 0 0 , 0 0€
I 0.00 €
1 5 , 0 0€
| 5 , 0 0€
2 0 . 0 0€
K a l l .d e n 2 ' 1 . 0 9 . 2 O 0 1