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Allgemeine Vorlage (Nutzungsordnung)

Daten

Kommune
Kall
Größe
317 kB
Datum
12.09.2017
Erstellt
08.09.17, 18:06
Aktualisiert
08.09.17, 18:06
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Inhalt der Datei

-L- B e n r r l z u n g su n d E n l g e l t o r d n r r n g ftir die ilber.lassungvon Räurnen in Schuten. ehentaligenSchulen uncl Kirrdergät'ten.volt G y n r n n s t i k - . ' l ' u r n -u n d S p o r t h a l l e ns o w i ev o n S p o r t p l ä t z e nd e r G e m e i n d eK a l l l. Allgemeines l. l. Grundsätze I nhalt l. Allgemeines l. L Grundsätze l .2. Antrags-/Genehmigungsverfahren L3. Erhebungvon Entgelten 2. iiberlassung von Räumen in Schulen, ehemnligenSchrrlenund Kindergärten 2. |. Umfang des Nutzungsrechts 2.2. Nutzungszeiten 2.3. Verhalten 2.4. Schlüsseliiberlassung 2.5.Haftung 2.6. Hausrecht 2.7. Einschränkungder Benutzung 2.8. Ausschlussvon der Benutzung 3. ilberlnssung von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen L Umfang des Nutzungsrechts 2. Nutzungszelten 3. Verhalten 4. Schlüsselüberlassung 5. Haftung 6. [{ausrecht 7 . E i n s c h r ä n k u ndge r B e n u l z u n g 8. Ausschlussvon der Benutzung 4. Überlassungvon Sportplätzen 4. L Allgemeines 4.2. Sonderregelungen lll Räumeund Einrichtungenin den gemeindlichenSchulen,ehemaligenSchulenund Kindergärten "Räume"genannt)könnenDrittenfur volksbildende,kulturelle,jugendpflegerische, (nachstehend sportliche,caritativeund sonstigegemeinnülzige 7'wecke vorubergehendund mit dem Vorbehalt Widemrf's zur zweckfrernden Inanspruchnahmeüberlassen desjederzeitigenentschädigungslosen Betrieb hierdurch werden, sofern die Zweckbestimmungder Räume und der ordnungsgemiiße nicht beeinträchtigtwerden. |.t.2. Gleichesgilt sinngemäßfilr die zweckfremdeNutzung der gemeindlichenGymnaslik-, Turn- und Sporthallen (nachstehend "Turnhallen" genannt) durch sp<rrttreibende .V-elqipe und Interessengruppen ausder GemeindeKall. UberörtlichenOrganisationenund nichtgemeindlichen Vereinigungenkann die Benutzunggestattetwerden. l.1.3 Die gemeindlichenTennen- und Rasensportplätze(nachstehend"Sportplätze" genannt) werden zur Durchfuhrungvon Trainingseinheiten,I-iga-, Pokal- und Freundschaftsspielenund Turnieret.t dem jeweiligen ortsansässigenVerein zur Nutzung überlassen.Für die Uberlassungder mit gilt Ziffer L I . l. entsprechend, Sportplätzean auswärtigeVereine oder lnteressengruppen der Maßgabe, dass eine Abstimmung mit dem Vorsitzendendes jeweiligen ortsansässigen Vereins erfolgen soll. 1.2. Antrags-und Genehmigungsverlahren |.2.1 . @tJilge auf Überlassungvon Räumen sind schriftlich an den Bürgermeister zu richten, der die Stellungnahmedes Schulleitersbzw. der Kindergartenleiterineinholt. Die Anträge sind Inanspruchnahme der Räume,zu stellen. mindestensl4 Tage vor der beabsichtigten rechtzeitig, DabeisindmindestensZweck, Art, Tag, Beginnund Ende der Veranstaltunganzugeben.Sollen oder Geräte zur Verfiigung gestellt werden, ist dies bestimmte Einrichtungsgegenstände besonderszu beantragen. r.2.2. Ziffer |.2.1 . gilt sinngemäßauch fur die lJberlassungvon Turnhallenund Sportplätzen. 5. Entgelte 5 . 1 .A l l g e m e i n e s 5 . 2 .E n t g e l t s ä t z e 5 . 3 .A u s n a h m e n 6. ln-Kraft-Treten 1 . 3 .E r h e b u n gv o n E n t g e l t e n Für die Benutzungder in Zitrer l.l. genanntenEinrichtungenwerden Entgelte nach Ziffer 5 dieserVorschrift erhoben.Die Festsetzungder zu zahlendenEntgelteerfolgt bei der Erteilung nachZiffer 1.2. der Nutzungsgenehmigung -J- 2. Überhssung von Räumen in Schulen, ehenraligenSchulen und Kindergärten 2. l.Umfang des Nutzungsrechts wird in der zu erteilendenGenehnrigungfestgelegtund ist nicht Der UmfangdesNutzungsrechts übertragbar.In der Regelbeinhalteter auch die Nutzung des im jeweiligenRaum befindlichen Inventars.Diesesist im SinnevonZiffer 2.3. sorgftiltigzu behandeln.lnr Ausnahmefallkönnen auch Aussenanlagen zur Verfiigung gestelltwerden.Für diesegelten die Vorschriften sinngemäß. 2 3.5 In den Räumen ist das Rauchen sowie der Verzehr von Nahrungs- und Genußmitteln, insbesonderealkoholischerCetränke, nicht gestattet. Ausnahmenbedürfen der besonderen Genehmigungdes Bürgermeisters. 2.3.6. Bei der Nutzung der Räumeist unbedingtaufeinen sparsamenund umweltbewußtenUmgang mit den Resourcenzu achten. 2.2. Nutzungszeiten 2.2.1. Die Räume stehenmontagsbis freitagsbis längstens22.0o Uhr zur Verfügung. Sie könnenrm Einzeffall auch über 22.00 Uhr hinaus sowie samstagsund an Sonn- und Feiertagenzur Benutzung überlassenwerden. Eine llbcrlassung während der Ferien kann in begründeten Einzelfüllen erlolgen. Die Entscheidunghieruber trifft jeweils der Bürgermeister. 2 2.2 Werden Räume oder Nutzungszeiten,nicht, nicht mehr oder nicht im vollen Umfange benörigt, so ist der Bürgermeisterunverzüglich zu informieren. 2.2.3. Eine Nutzung der Räume über die zugewiesenenZeiten hinaus ist unzulässig. 2.3. Verhalten 2 . 31 . Jeder Benutzervon Räumenhat sich so zu verhalten,dassdiese sowie das darin befindliche Inventar nicht beschädigtwerden. Die Räume sind so zu verlassen,wie sie angetroflen wurden. Das Mobiliar ist in der vorgefundenenOrdnungaufzustellen;Tafeltextedürlen nicht verändert oder abgewischtund aufgehängtesBildmateria.ldarf nicht entfernt werden. Bei Verunreinigungen tragendie Benutzerdie fur die BeseitigungerforderlichenKosten. 2.3.2. Das zur Verfügung gestellteInvenlar darf nur seiner Bestimmungentsprechendverwendet werden. z-t-) Räurnenoder Vorrichtungen Das Einstellenvon Fahrrädernist nur in den dafur vorgesehenen und sonstige Motorlahrzeuge dürlen nur auf ausgewiesenen erlaubt. Personenkraftwagen Parkflächen abgestelltwedren. 2.3.4. DasBeschmieren. Beschriften und Beklebender Wändeinnerhalbund außerhalbder Gebäudeist unlersagt.Gleichesgilt fur das Inventar. 2.4. Schlusselüberlassung 241 Bei einer längerfristigenfJberlassungvon Räurnen wird der Benutzergruppeein Schlüssel überlassen. Jede Benutzergruppe hat einen verantn/ortlichen Leiter und, bei dessen Verhinderung,einenVeltreter zu bestimmenund in ihrem Antrag zu benennen,der während der Benutzung die Aufsicht zu Rihren hat. Dem verantwortlichenLeiter wird der Schlüssel überlassen; dieserverpflichtet sich, den Schlüsselnicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.Ohne diesenverantwortlichenLeiter ist das Betretender Räumenicht gestattet;er darfweiterhin das Gebäude erst verlassen,wenn er sich davon überzeugt hat, dass sich die genutzten Räume in einem ordnungsgemäßenZustand befinden. Anderungen sind dem Bürgermeister unverzüglich anz.tzetgen. Soweit der Benutzerguppekein Schlüsselüberlassenwird, hat der verantwortlicheLeiter unmittelbarvor Beginn der Benutzungden Schlüsselbeim Hausmeisteroder einer sonstigen,ihm vom Bürgermeister benanntenPerson abzuholenund nach Beendigung der Benutzung sofort bei mehrtägiger Benutzung täglich - dort wieder abzugeben. 2.5. Haftung 2.5.1 . Die GemeindeKall übemimmt keinerleiHaftung fiir Schädenirgendwelcher Art, die den Nutzern oder Besuchernaus der Benutzungder Räume oder des Inventarsentstehen,es sei denn, es zur Last fallen. würden ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 2.5.2 Für selbstverschuldete Schädenan den Räumenund arn Inventarhaftendie Benutzer. 253 Die GerneindeKall haftet nicht für Verlust oder Diebstahlvon mitgebrachtenGegenständen, insbesondereGarderobc, Geld oder Wertsachen,sowie Beschädigungenan mitgebrachten Gegenständen. 2.5.4. Die Benutzergruppehaftet für die durch ihre N4itgliederund sonstigeTeilnehmerverursachten -)oder durch Ausserachllassung der erforderlichenAulsicht entslandenenSchädenam Gebäude und Inventarsowie liir Diebstählewährendder Benutzuns. 2.6. Hausrecht Die Schulleiter,die Kindergartenleiterinnen, die Hausmeistersowie sonstigedafur beauftragte Personenüben das Ilausrecht im Namen des Bürgernreistersaus. lhren Anordnungen ist unbedingtund unverzüglichFolge zu leisten. Sie sind insbesondereberechtigt, einzelneBenutzer wegenNichtbeachtung der vorstehendenRegelnoder wegenNichtbefblgungvon Anordnungen von der Benutzung der Räume auszuschließenund sie aus dem Gebäude zu verlversen. Mißstände,die sie währendeiner Veranstaltungfeststellen,sind dem verantwortlichenLeiter unverzüglichzu meldenund durch diesenunrgehendabzustellen. 2.7. Einschränkungder Benulzung Für außergewöhnlicheFälle, z.B. bei Instandsetzungsarbeiten, oder bei Störungen infolge höhererGewalt behältsich der Bürgermeisterdas Recht zur vorübergehendenEinschränkungder Benulzungvor. Veranslaltungen der Schulenoder Kindergärtenhabengegebenenlalls Vorrang vor der Nutzung nachden vorstehendenRegeln 2.8. Ausschlussvon der Benutzunc 281 Versloßen Benutzeroder Benutzergruppen gegendie vorstehendenRegeln,so kann Ihnen die Erlaubnis zur Nutzung der Räume voriibergehend oder dauernd entzogen werden. 2.8.2 Werden die zur Verftgung gestellten Räume auf Dauer nicht genutzt oder nicht regelmäßig genutzt, kann der Bürgernleister die Nutzungszeiten ganz oder teilweise anderen Benutzergruppenzuteilen. 2 . 83 Räume und deren lnventar werden nur solchen Benutzergruppenüberlassen,welche die vorstehendenRegelnin allenPunktenals fur sie verbindlichanerkannthaben. 3. tiberlassung von Gymnastik-, Turn- und Sporthallen 3. l . Umfang des Nulzungsrechts 3.1.1 Der llmfang des Nutzungsrechtswird in der zu erteilendenCenehmigung festgelegtund ist nicht übertragbar.Grundsätzlichkönnenalle in derjeweiligenHalle vorhandenenGerätemitbenutzt werden,mit Ausnahmeder unter VerschlußgehaltenenGeräteund luftgeliilltenBälle. 3 . t2 Zur leiliweisenEntnahmevon Geratenaus der Turnhalleist die Genehmigungdes Schulleiters bzw. des Bürgermeisterserfbrderlich. 3 . 2 .N u t z u n g s z e i t e n 321 Die Turnhallenstehenmontagsbis lieitags bis längstens22.0OlJl'trsowie sarnstagsund sonntags tusserhalbder Ferienzeiten zur Verfügung.lrn Einzeltallsind abweichendeRegelungenzulassig Die Entscheidunghienibertrifli jeweils der Bürgermeister. 3 2.2. werden Nutzungszeitennicht, nicht mehr oder nicht in vollem umfange benötigt, so ist der Bürgermeisterunverzüglichzu inlormieren. 3 23. Eine Nutzung der Räumeüber die zugewiesenen Zeiten hinausist unzulässig. 3.2.4. Die Übungsstundensind rechtzeitig zu beenden. Duschen und umkleiden sind in die lJbungszeiten mit einbezogen. Die Turnhalleund ihre Nebenräumesind spärestens 22 00 l]hr zu verlassen 1 . 3 .V e r h a l t e n 3 . 31 ziffer 2.3. gilt sinngemäßauch für die Benutzungder Turnhallenund derenNebenräume. 3 3.2. Darüberhinausgilt folgendes. a) Bei Inanspurchnahme der Duschanlagen ist aufsparsamstenWasserverbrauch zu achten.Jeder Benutzerdarfdie f)uschenhöchstens5 Minuten in Anspruchnehmen. b) Für das wechseln der Kleidung sind die dafur bestimmtenGarderobenräume zu benutzen. c) Fußballtrainingist nur mit speziellenHallenbällenerlaubt.Das Bolzenist untersagt. d) Der oldnungsgemäßeund einwandfreieZustand der Turn- und sportgeräte ist durch die l.lbungsleiterjeweils vor Beginn der übungsstunden zu überpniibn und während der LIbungsstunden laufendar beobachten.soweit irgendwelcheMängel lestgestelltwerden, sind diese dem Hausmeistersoflort rnitzuteilenbzw. in den von den Benutzern zu {iihrenden Benutzungsnachweis einzutragen.Sofernsich fledenkenwegender SicherheiteinzelnerGeriite ergeben, ist schriftlich Meldung an den Bürgermeisterzu machen, damit fachmännische Uberprüfirngund Abstellender Mangel veranlassrwerden können. -7- -8- e) Die Turnhalledarfnur nach Ablegender Straßenschuhe mit Turnschuhenbetretenwerden. Turnschuhe müssensaubersein und nichtftirbende Sohlen haben. 3 3 3. Für die Sporthalleder HauptschuleKall gilt darüberhinausfolgendes: f) Die Benutzer haben fijr Ordnung und Sauberkeitzu sorgen und sind zu einer pfleglichen Behandlung der Halle, insbesonderedes Hallenbodensund der Einrichtungsgegenstände, verpflichtet. a) Die Umkleide- und Duschräumesowie die Toiletten in der Sporthalledürfen von den Feldspielern nur über den Seiteneingang und unter Aufsicht des verantwortlichenUbungsleiters betretenund bis spatestens 22.00 Uhr benutztwerden. g) Die Gerätesind nachjeder Benutzungwieder an den hierfür bestimmtenPlatzzu bringen. b) Die Wettkampfleiterkabine darf nur von den Mitgliedern des Kampfgerichtsbzw. von dem jeweiligenUbungsleiterbetretenwerden. h) Das Auf- und Verstellender Gerätehat unter der Aulsicht des Ubungsleiterszu erfolgen. i) Turnpflerde,Turnblöcke,Sprungtischeund Barren sind nach der Benutzungin ihre tiefste Stellungzu bringen. j) An den Barren sind die Verschlusshebelhoch zu stellen, damit eine Entspannungdes Klenrmverschlusses bewirkt wird. c) Zuschauerhabensich nur aufder Tribüne auDuhalten.Je nachGröße der Veranstaltungsind von dem jeweiligen Verein im Tribünenbereichund den Umkleidekabinenmindestens3 Außichtspersoneneinzusetzen. 3.4. Schlüsselüberlassung Ziffer 2.4. gilt sinngernäßauchfiir die lIberlassungvon Turnhallenund derenNebenräume. k) bei fahrbarenGerätensind die Rollen währendder l,rbungsstunde und nachdem Transporl ausserBetrieb zu setzen.Reckstangensind abzunehmen. 3 . 5 .H a f t u n g Zitrer 2.5. gilt sirutgemäßauch für die Uberlassungvon Turnhallen und deren Nebenräume l) Turnmatten sind zu tragen; sie dürlen nicht über den Boden gezogen werden. m) Trampoline sind nach der Benutzung sofort zusammenzulegen und Aufbewahrungsortzu bringen. an ihren 3.6. Hausrecht T.iffer2.6. gilt sinngemäßauch fur die Uberlassungvon Turnhallenund derenNebenräume n) Alle Ceräte sind so abzustellen,dass sie keine UnfallgeFahren fiir nachfolgendeBenutzer bilden. 3.7. Einschränkungder Benutzung o) An den Klettertauanlagelr ist das Verknoten der Tauendensowie der Taue untereinandernicht gestattet. p) Kreide, Magnesia oder ähnliche Stoffe sind in den dafur vorgesehenenBehältern aufzubewahren.Eine Verschmutzungdes Turnhallenbodens mit den genanntenStoffen ist zu vermeiden. q) Die Heizungs-und Beleuchtungsvorrichtungen sowie sonstigeArmaturen, die nicht dem unrnittelbarenGebrauchdurch die Benutzerdienen,dürfen nur vom Hausmeisterbzw. daliir zuständigenPersonenbedientwerden. r) Wirtschaftliche WerbungjeglicherArt ist nur mit Genehnrigung gestattet. des Bürgermeisters s) Das Befahrender Tumhallenund der Nebenräumemit Rollschuhen,Rollerskates,Kickboards, Skateboardsoder Ahnlichemist strikt untersaqt. 3 . 7. 1. Ziffer 2.7. gilt sinngemäßauch fiir die Uberlassungvon Turnhallenund deren Nebenräunre 3.7.2. Zur Durchführungder Grundreinigungund für Instandhaltungsarbeitenwerden die Turnhallen in den Schulferienan den hierftir erlorderlichenWerktagengeschlossen. 3.8. Ausschlussvon der Benutzuns 3 . 8l . Ziffer 2.8. gilt sinngernäßauch fur die lJberlassungvon T'urnhallenund derenNebenräume 3 8.2 'furnhallen Die Benutzung der ist ausgeschlossen. wenn die Teilnehmerzahlder einzelnen Benutzergruppeweniger als l0 Personenbeträgt.Ausnahmensind zulässigbei der Benutzung durch Sportgruppen, die aufgrund der betriebenenSportart in der Regel die geforderte ll{indestanzahlnicht erreichenkönnen. -9- -t 0- 4. Überlassungvon Sportplätzen 4. I. Allgemeines Für die flberlassungvon Sportplätzengehendie Ziffern 3. L bis 3.8. sinngemäß. 4.2. Sonderregelungen 9. Tribiinennutzungje Stunde 10. Sponplätzeje StundeTrainingsbetrieb I L SportplätzejeStundeSpielbetrieb 12. Sportplätzeje Stundeaußersportliche Nutzung je Stunde 13.Trainingsbeleuchtungsoder Flutlichtanlage 14. Nutzung der Duschenin den f'urnhallen( in Verbindungmit der Nutzung einesSponplatzes)je Gruppe 'Iurnhallenje I 5. Entnahmevon Sportgerätenaus den Tag und Geräl 5 , 0 0€ 5,00 €l 1 0 , 0 0€ 1 5 , 0 0€ 5 , 0 0€ 5 , 0 0€ 2 , 0 0e 4.2.t. Bei der Benutzungder Sportplätzeist äußersteSorglalt walten zu lassen.Der Bürgermeisterist berechtigt,Sportplätzejederzeit,insbesondere aus Witterungsgründenoder zur Durchfuhrung von lnstandsetzungsarbeiten, für den Trainings-oder Spielbefriebzu sperren. 522 Wird nur eineHalleneinheitder Sporthallenbzw. ein halberSponplatzgenutzt,so halbiertsich das nachZiftler5.2.1. zu zahlendeEnteelt Aaa 5 . 3 .A u s n a h n r e n Die Trainingsbeleuchtungsoder Flutlichtanlagen sind sparsamzu gebrauchen.Trainingszeiten sind nach Möglichkeit so zu gestalten,dass die genanntenBeleuchtungsanlagen nur lm Ausnahmelallgenutztwerden. 5. Entgclte 5. L Allgemeines 5.tl Das lestgesetzte Entgelt ist bei einmaligen Veranstaltungenvor der jeweiligen Veranstaltung fiillig.Entgettefilr die laufendeNutzung sind monatlich,jeweils zum 5. einesMonats im Voraus fallig 5.l.2. Mit den erhobenen pauschalenNutzungsentgeltensind alle anfallenden Betriebskosten abgegolten. 53I Für die Nutzungvon Räumendurchdie Volkshochschule und den Musikschulzweckverband sind keineEntgeltezu entrichten. 532 Für die Nutzung von Räumen, Turnhallen und Sportplätzen durch einhejm-isc[eg-e99i1111[pige und kirchlicheoder sozialeEinrichtungenfür VereiLg oder lnstitutionensowie Jugendgruppen Veranstaltungen,die den in Ziffer l.l.l. genanntenZwecken dienensind kein-eE-n-tg.elte zu entrichten.Dies gilt insbesondere ftir Knder- und Jugend-sowie Behindertengruppen. 53 3. Bei regelmäßigenNutzungenund liir nicht geregelteSachverhalte kann der Bürgermeistervon Ziffer 5.2. abweichendeEntgelteoder Pauschalenfestsetzen.Bei mietähnlichenVerhältnissen erfolgt die Festsetzungdes MietzinsesnachBGB. 6, ln-Kraft-Treten 5.2. Entgeltsätze DieseBenutzungs-und Entgeltordnungtritt zum 01.01.2002in Kraft. 5.2.1 Für rlie Benutzungvon Räumenund SportstättenwerdenfolgendeEntgelteerhoben: Gleichzeitigtreten die Haus- und BenutzungsordnLrng liir die Uberlassungvon Räumen iu Schulensowieehemaligen Schulgebäuden und Kindergärtender GemeindeKall fttr zweckfrernde fnanspruchnahme vom25.09.1979,die Hallenordnung tiir die'lurnhallen der GemeindeKall vom 30.04.1980 und die Richtlinien über die F'estsetzungvon Gebühren fur die Nutzung der gemeindlichenSportanlagensowie gegenzurechnentle Eigenleistungender Vereine in der I:assungder 3 Andenrngvonr 2 |.06. I 989 außerKraft. l. Räumein Schulen,ehemaligenSchulenund Kindergärtenje Stunde 2 Aulenje Veranstaltungstag 3. Außenanlagen.je Veranstaltungstag ohne'l'oilettennutzung je Veranstaltungstag 4. Außenanlagen mit loilettennutzung 5. Gymnastik-und TurnhallenjeStundeTrainingsbetrieb 6. Gymnastik-und TurnhallenjeStundeSpielbetrieb 7. Sporthallenje StundeTrainingsbetrieb 8. Sporthallenje StundeSpielbetrieb 5 , 0 0€ 200.00€ 5 0 , 0 0€ 1 0 0 , 0 0€ I 0.00 € 1 5 , 0 0€ | 5 , 0 0€ 2 0 . 0 0€ K a l l .d e n 2 ' 1 . 0 9 . 2 O 0 1